Beschluss
60 Qs 16/22
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung eines als "Judenstern" aufgefächerten Symbols mit der Aufschrift "Ungeimpft" in einer öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe erfüllt nicht ohne weitere Umstände den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB).
• Bei mehrdeutigen oder polemischen Äußerungen ist aus Sicht eines verständigen Rezipienten eine Deutung, die nicht unmittelbar den Holocaust verharmlost, zu prüfen und nicht allein die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde zu legen (Art. 5 Abs. 1 GG).
• Für die Verurteilung wegen § 130 Abs. 3 StGB ist zusätzlich zur Verharmlosung des Völkermords die Eignung der Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens nach Maßgabe des aktuellen politischen und sozialen Kontexts erforderlich.
• Bei unklarer Breitenwirkung, fehlender Verankerung der Äußernden in radikalen Gruppen und begrenzter Reichweite kann die Eignung zur Friedensstörung verneint werden.
Entscheidungsgründe
Facebook-Judenstern mit "Ungeimpft": keine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung ohne weitere Umstände • Die Verwendung eines als "Judenstern" aufgefächerten Symbols mit der Aufschrift "Ungeimpft" in einer öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe erfüllt nicht ohne weitere Umstände den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB). • Bei mehrdeutigen oder polemischen Äußerungen ist aus Sicht eines verständigen Rezipienten eine Deutung, die nicht unmittelbar den Holocaust verharmlost, zu prüfen und nicht allein die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde zu legen (Art. 5 Abs. 1 GG). • Für die Verurteilung wegen § 130 Abs. 3 StGB ist zusätzlich zur Verharmlosung des Völkermords die Eignung der Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens nach Maßgabe des aktuellen politischen und sozialen Kontexts erforderlich. • Bei unklarer Breitenwirkung, fehlender Verankerung der Äußernden in radikalen Gruppen und begrenzter Reichweite kann die Eignung zur Friedensstörung verneint werden. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen eine Privatperson wegen des Verdachts der Volksverhetzung, nachdem diese am 01.12.2021 in einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe ein Gruppenbild mit einem gelben Stern hochgeladen hatte, auf dem statt ‚Jude‘ das Wort ‚Ungeimpft‘ stand und ‚Der neue Judenstern‘ darüber bzw. darunter geschrieben war. Die Gruppe hatte nur wenige Dutzend Mitglieder; das Bild wurde nach einigen Wochen gelöscht. Die Angeschuldigte gab an, sie sei damals ungeimpft gewesen, habe die Nachteile für Ungeimpfte anprangern und für gleiche Rechte bei Tests eintreten wollen, einen Vergleich mit dem Holocaust habe sie nicht gewollt und sie sei nicht rechtsradikal. Die Staatsanwaltschaft beantragte Erlass eines Strafbefehls wegen Verharmlosung des Völkermords gem. § 130 Abs. 3 StGB. Das Amtsgericht lehnte den Erlass des Strafbefehls ab mit der Begründung, die Äußerung sei durch Art. 5 GG geschützt und erfülle weder objektiv Verharmlosung noch die erforderliche Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens; auch Vorsatz sei nicht hinreichend nachgewiesen. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein; das Landgericht folgte der Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde zurück. • Anwendbare Normen: § 130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung – Verharmlosen), § 6 Abs. 1 VStGB (Völkermord), Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit); Verfahrensrecht: §§ 311, 408 Abs. 2, 210 Abs. 2, 306 StPO. • Tatbestandsmerkmal ‚Verharmlosen‘ verlangt ein quantitatives oder qualitatives Bagatellisieren von Art, Ausmaß, Folgen oder Wertwidrigkeit der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen; der inhaltliche Gesamtaussagewert ist aus Sicht des verständigen Rezipienten unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln. • Hier ist eine alternative, nicht-holocaustbezogene Deutung des Judenstern-Symbols möglich: Es kann auch als allgemeines Zeichen für Stigmatisierung und Ausgrenzung gedeutet werden, insbesondere vor dem Hintergrund der öffentlichen Debatte um Impfpflicht und Corona-Maßnahmen im Dezember 2021. • Die Meinungsfreiheit schützt auch überspitzte, polemische und provokative Äußerungen im politischen Diskurs; staatliche Strafverfolgung kommt nur in Betracht, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen sind. • Tatbestandsmerkmal ‚Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens‘ erfordert eine Gesamtwürdigung von Art, Inhalt, Form, Umfeld der Äußerung, Stimmungslage und möglicher Breitenwirkung; allein die Provokation genügt nicht. Aufrufe zum Rechtsbruch oder konkrete Herabsetzung von Hemmschwellen müssen erkennbar sein. • Im konkreten Fall sprechen die beschränkte Reichweite der Gruppe, die fehlende Verankerung der Angeschuldigten in radikalen Gruppen und der politische Kontext gegen die Annahme einer Eignung zur Friedensstörung. • Mangels objektiver Erfüllung der Tatbestandsmerkmale ist auch der subjektive Vorsatz für eine Verurteilung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. • Folge: Der Erlass eines Strafbefehls war zu Recht abgelehnt worden; die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war unbegründet. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt die Ablehnung des Strafbefehls durch das Amtsgericht, weil die konkrete Verwendung des ‚Judensterns‘ mit der Aufschrift ‚Ungeimpft‘ in der gegebenen Konstellation nicht ohne Weiteres als Verharmlosung des Völkermords (§ 130 Abs. 3 StGB) zu qualifizieren ist und die Äußerung unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) stehen kann. Ferner fehlt es an der erforderlichen Eignung der Äußerung, den öffentlichen Frieden zu stören, insbesondere vor dem Hintergrund der begrenzten Reichweite, des politischen Kontextes der Impfdebatte und fehlender Hinweise auf eine Mobilisierung zu Rechtsbruch. Schließlich ist der subjektive Tatvorsatz für eine Verurteilung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.