Der Angeklagte A. wird wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30.03.2021 – 440 Ds-502 Js 1035/20-230/20 – wird abgesehen. Der Angeklagte E. wird wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 14.01.2021 – 450 Cs-108 Js 1366/20-1085/20 – wird abgesehen. Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Adhäsionskläger O. L., XE.-straße N01, N03 T., 60.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers O. L., XE.-straße N01, N03 T. vom 29. September 2022 abgesehen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers O. L. vom 29. September 2022 angefallenen gerichtlichen Kosten, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und ihre eigenen Auslagen. Von den dem Adhäsionskläger und den Angeklagten durch den Adhäsionsantrag vom 29. September 2022 entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Adhäsionskläger O. L. 70% und die Angeklagten als Gesamtschuldner 30%. Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an den Adhäsionskläger lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: § 231 StGB, §§ 823 Abs. 2, 249, 253 Abs. 2, 254 Abs. 1, 421 BGB Gründe I. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten A. und E. ist in der Hauptverhandlung Folgendes festgestellt worden: 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29 Jahre alte Angeklagte A. ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde in J. geboren und wuchs mit seiner jüngeren Schwester bei seinen Eltern in R. auf. Sein Vater arbeitet bei einer türkischen Supermarktkette, seine Mutter ist Verkäuferin. Das Verhältnis zu seinem Vater gestaltete sich schwierig. Unter anderem zwischen den Jahren 2007 und 2009 lebte der Angeklagte bei seiner Großmutter in der Türkei, anschließend wohnte er zeitweise bei einer Lebensgefährtin in J., bevor er wieder in den elterlichen Haushalt zog. Zu einem Bruch mit seinem Vater kam es schließlich, nachdem ihm seine Eltern mehrere Wochen lang den Tod seiner Großmutter verschwiegen hatten. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule, wobei er die dritte Klasse wiederholen musste. Anschließend wechselte er auf die Hauptschule, die er nach der zehnten Klasse mit einem Abschluss verließ. Sodann besuchte er zwei Jahre die Berufsschule in T.. Die anschließend bei der QY. GmbH DW. begonnene Ausbildung musste der Angeklagte aufgrund der Insolvenz des Unternehmens abbrechen. Er ging danach mehreren anderen Tätigkeiten als Produktionshelfer oder Servicekraft in einem Restaurant oder einer Bar nach. Während der COVID-19-Pandemie war der Angeklagte über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren arbeitslos. Zurzeit arbeitet er in Teilzeit bei dem Lebensmitteleinzelhandel Kaufland und erhält dort einen monatlichen Arbeitslohn von 750,00 EUR bis 800,00 EUR. Zusätzlich unterstützt ihn das Arbeitsamt mit monatlich 250,00 EUR Wohngeld. Der Angeklagte hatte Schulden aus ehemaligen Mobilfunkverträgen in Höhe von ca. 2.000,00 EUR. Hierauf zahlt er monatlich 144,00 EUR. Alkohol trinkt der Angeklagte am Wochenende. In seiner Jugend probierte er zudem Cannabis und Kokain, zu einem regelmäßigen Konsum kam es nicht. In seinem Leben ist er bisher von ernsthaften Krankheiten verschont geblieben. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 31.08.2022 ist der Angeklagte A. bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am 16.11.2014 erließ das Amtsgericht Aachen– 447 Cs-508 Js 1786/14-739/14 – gegen den Angeklagten wegen versuchten Betruges einen Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 EUR festgesetzt wurde und dessen Rechtskraft am 04.12.2014 eintrat. b) Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.04.2015 – 449 Ds-505 Js 72/15-151/15 – , rechtskräftig seit dem 18.04.2015, wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgericht Aachen vom 16.11.2014 – 447 Cs-508 Js 1786/14-739/14 – verhängten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. c) Am 08.03.2017 erließ das Amtsgericht Aachen– 449 Cs-502 Js 500/17-218/17 – gegen den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen einen Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR festgesetzt wurde und dessen Rechtskraft am 07.04.2017 eintrat. d) Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 22.06.2018 – 446 Ds-199 Js 36/17-43/18 –, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beleidigung und in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Das Urteil nimmt den festgestellten Sachverhalt betreffend Bezug auf den Anklagesatz der Staatsanwaltschaft Aachen vom 30.01.2017, in dem wie folgt ausgeführt wird: „Am 01.11.2016 kam es um 03:50 Uhr zu einem Polizeieinsatz in der Diskothek SB. in J. als der mit rund 2,4 Promille alkoholisierte Angeschuldigte in aggressiver Form auf einen unbekannten Mann zuging und versuchte diesen körperlich anzugreifen. Die eingesetzten Polizeibeamten POK AA. und PK’in GE., die versuchten den Angeschuldigten von seinem Opfer zu trennen, gaben sich als Polizeibeamte zu erkennen. Der Angeschuldigte schrie sie mit den Worten „Ich scheiße auf Polizei“ an und versuchte den Beamten gezielt mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Die Beamten konnten den Schlägen ausweichen. Sodann ging der Angeschuldigte erneut auf die Beamten los und versuchte sie zu treten und zu schlagen. Unter Mithilfe des Zeugen UN. konnte der Angeschuldigte schließlich zu Boden gebracht und fixiert werden. Dabei wand sich der Angeschuldigte und versuchte mehrfach die Beamten zu beißen. Es gelang ihm sein linkes Bein aus der Fixierung zu lösen und dem auf seinem Oberkörper knienden Beamten AA. mit dem – mit einem Turnschuh beschuhten – Fuß gegen den Kopf zu treten, wodurch der Zeuge AA. leicht verletzt wurde. Nachdem der Angeschuldigte in den Streifenwagen verbracht worden war, versuchte er mehrfach der Zeugin GE. einen Kopfstoß zu versetzen und sie anzuspucken. Wiederholt bezeichnete der Angeschuldigte die Beamten als „Wichser, Hurensohn, Fotze“ und drohte ihnen wiederholt: „Ich mach euch kaputt.“, Ich schlitze euch auf, bis du ausblutest.“. Als dem Angeschuldigten auf der Wache VM., wohin er verbracht worden war, eine Blutprobe entnommen werden sollte und ihm deshalb die Handfesseln abgenommen wurden, setzte er erneut zu einem Faustschlag ins Gesicht der Polizeibeamten an. Diesem Schlag konnten die Beamten ausweichen. Die Beamtin GE. verrenkte sich das linke Handgelenk und erlitt dadurch Schmerzen. Der Beamte AA. erlitt durch den Tritt gegen den Kopf Schmerzen.“ e) Am 30.03.2021 erließ das Amtsgericht Aachen– 440 Ds-502 Js 1035/20-230/20 – gegen den Angeklagten wegen Betruges einen Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR festgesetzt wurde und dessen Rechtskraft am 18.05.2021 eintrat. Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig gezahlt. Der Strafbefehl enthält folgende Feststellungen: „Ihnen wird zur Last gelegt, am 16.12.2019 in T. über die Plattform Ebay-Kleinanzeigen eine Küche zum Kauf angeboten zu haben. Die Geschädigten AP. LG.-YS. und GM. YS. suchten am 16.12.2019 Ihre Wohnung auf und kauften die Küche. Sie erhielten den Kaufpreis in Höhe von 700,00 EUR in bar von den Geschädigten. Im Gegenzug erhielten die Geschädigten die Rechnung und Garantiescheine der Küche. Vereinbarungsgemäß sollte die Küche am 17.12.2019 von den Geschädigten abgeholt werden. Sie verweigerten die Herausgabe der Küche. Sie waren von Anfang an nicht willens die Küche herauszugeben oder das erhaltene Bargeld zurückzuerstatten.“ 2. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30 Jahre alte Angeklagte E. ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde in R. geboren und wuchs mit seinen fünf Geschwistern bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule und erlangte im Jahr 2008/2009 nach der 10. Klasse einen Hauptschulabschluss. Das anschließend von dem Angeklagten besuchte Berufskolleg verließ er ohne Abschluss. Zwischen dem Jahr 2010 und Oktober 2018 ging der Angeklagte einer Tätigkeit bei JQ. als Anlagen- und Maschinenführer nach. Im Anschluss war er einige Monate ohne Arbeit, bis er im Jahr 2019 eine Beschäftigung in einem Technikmarkt aufnahm. Ungefähr seit dem Frühjahr 2022 hat der Angeklagte einen Jahresvertrag erhalten und verdient 1.500,00 EUR bis 1.600,00 EUR monatlich. Der Angeklagte wohnt bei seinen Eltern und zahlt für sein Zimmer monatlich 250,00 EUR. In der Vergangenheit nahm der Angeklagte einen Kredit für ein Fahrzeug auf. Aus diesem Kredit hat er derzeit noch einen Betrag in Höhe von 40.000 EUR bis 50.000 EUR ausstehen. Monatlich zahlt er hierauf 300,00 EUR bis 350,00 EUR. Im September 2015 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich an den Bändern und am Sprunggelenk des rechten Beins verletzte und aufgrund dessen er acht Monate krankgeschrieben war. Er führt seit ca. 10 Jahren eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin. Alkohol trinkt der Angeklagte nur gelegentlich. Betäubungsmittel konsumiert er nicht. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 31.08.2022 ist der Angeklagte E. bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am 03.06.2015 erließ das Amtsgericht Aachen– 444 Cs-406 Js 932/15-243/15 – gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr einen Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 EUR festgesetzt wurde und dessen Rechtskraft am 10.07.2015 eintrat. b) Mit Urteil des Amtsgerichts Aachenvom 06.06.2017 – 450 Cs-406 Js 50/17-161/17 –, rechtskräftig seit dem 14.06.2017, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. c) Am 01.02.2018 erließ das Amtsgericht Aachen – 450 Cs-106 Js 1455/17-46/18 – gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge einen Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR festgesetzt wurde und dessen Rechtskraft am 24.02.2018 eintrat. d) Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19.03.2018 – 450 Cs-406 Js 1892/17-11/18 – wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.07.2018 – 71 Ns-406 Js 1892/17-62/18 – wurde die Tagessatzhöhe auf 10,00 EUR herabgesetzt. Rechtskraft ist am 03.08.2018 eingetreten. e) Am 14.01.2021 erließ das Amtsgericht Aachen – 450 Cs-108 Js 1366/20-1085/20 – gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge einen Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR festgesetzt wurde und dessen Rechtskraft am 05.02.2021 eintrat. Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig gezahlt. Der Strafbefehl enthält folgende Feststellungen: „Am Vormittag des 01.07.2020 verfügten Sie in Ihrer Wohnung in der XE.-straße N02 in T. über 2 Packungen mit insgesamt 16 Ampullen (1 ml) des Arzneimittels Unitest-Long300 des Herstellers Unipharma Laboratories Ltd. aus Thailand mit dem Wirkstoff Testosteron Enantat (300mg/ml) und einer freien Wirkstoffmenge von 3.456,048 mg (nicht geringe Menge 632,00 mg). Die Dopingmittel waren zur Anwendung im Kraftsport bestimmt.“ II. In der Hauptverhandlung hat die Kammer zu der den Angeklagten zur Last gelegten Tat folgende Feststellungen getroffen: Vortatgeschehen: Am 08.06.2018 gegen 21:30 Uhr standen die Zeugen XC., NI. WH. und FR. an der ET.-straße in T. Ecke RP.-straße. Sie wollten den Kiosk auf der gegenüberliegenden Straßenseite – der im Eckhaus RP.-straße gelegen ist – aufsuchen, an dem sich u.a. bereits die Zeugen JF. L. und MJ. FC. WH. sowie der Neben- und Adhäsionskläger befanden und dort an einem Tisch vor dem Kiosk Alkohol in Form von Bier konsumierten. Der Neben- und Adhäsionskläger hatte zu diesem Zeitpunkt ca. zwei Bitburger Pils zu je 0,33l zu sich genommen. Als der Zeuge XC. die Fahrbahn betreten wollte, um die Straße zu überqueren, befuhr ein Pkw, in dem sich der Zeuge ME. ZT. sowie weitere unbekannte Personen befanden, die ET.-straße in Richtung der Gruppe der Zeugen. Die Insassen des Fahrzeugs fühlten sich durch das Betreten der Fahrbahn durch den Zeugen XC. gestört, das der Fahrer hierauf – entweder durch ein leichtes abbremsen oder aber ein Ausweichmanöver – reagieren musste. Es kam zu einem kurzen Wortwechsel zwischen den Insassen des Fahrzeugs und den auf der Straße befindlichen Zeugen, wobei der Pkw aber weiterfuhr. Die Zeugen XC., NI. WH. und FR. wechselten anschließend die Straßenseite und begaben sich zu dem Kiosk. Das Haus RP.-straße 2 ist ein mehrstöckiges Mehrfamilienhaus dessen untere Etage leicht versetzt ist, so dass eine Art Loggia mit mehreren Pfeilern dem Kiosk und auch dem Hauseingang vorgelagert ist. Nachdem der Pkw zunächst weiter gefahren war, stieg der Zeuge ME. ZT. alsbald aus und kam zu Fuß am Kiosk am RP.-straße Ecke KN.-straße vorbei. Er traf dort auf den mittlerweile etwas von dem Kiosk entfernt – an einem der dort befindlichen Pfeiler – stehenden Zeugen XC. und sprach diesen auf den Vorfall auf der ET.-straße an. Hieraus entstand zwischen den beiden Beteiligten eine lautstarke Diskussion. Ein körperliches Einwirken des Zeugen ME. ZT. gegenüber dem Zeugen XC. oder ein von dem Zeugen ME. ZT. angedeuteter Kopfstoß konnten nicht festgestellt werden. Der Neben- und Adhäsionskläger sowie der Zeuge MJ. FC. WH. hatten die Situation von ihrem Tisch aus wahrgenommen und traten daraufhin zu den Zeugen ME. ZT. und XC. hinzu. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden Zeugen bereits beruhigt. Dennoch begannen der Neben- und Adhäsionskläger und der Zeuge MJ.-FC. WH. den Zeugen ME. ZT. lautstark und gestikulierend anzugehen. Bei dieser Auseinandersetzung kam es zu Schubsern durch den Neben- und Adhäsionskläger sowie durch den Zeugen MJ. FC. WH. gegenüber dem Zeugen ME. ZT. sowie zu gegenseitigen Beleidigungen. Der Zeuge ME. ZT. wurde so stetig rückwärts in Richtung des Eingangs des Wohnhauses RP.-straße 2 – mithin weg von der ET.-straße – abgedrängt, wobei er sich nicht innerhalb der Loggia befand, sondern auf dem RP.-straße. Während dieser Auseinandersetzung stießen weitere Personen – namentlich jedenfalls die Zeugen NI. WH., FR., QN. L. und JF. L. – zu dem Geschehen hinzu, wodurch sich ein Pulk von mindestens sieben Personen bildete. Der Zeuge wurde aber weder in eine Sackgasse noch gegen eine Häuserwand gedrängt und hätte sich der Situation durch weglaufen entziehen können, da die ihn wegdrängende Menschentraube zu keinem Zeitpunkt einen Kreis um ihn bildete, sondern ihn vor sich her „trieb“. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten keine Körperverletzungshandlungen oder das Vorhandensein von Waffen bei einer der anwesenden Personen festgestellt werden. Tatgeschehen: Die Angeklagten A. und E. befanden sich zu diesem Zeitpunkt zu Besuch in der Wohnung des Zeugen QL., im ersten Obergeschoss, RP.-straße 2. Zuvor zwischen 19 Uhr und 20 Uhr waren die Angeklagten A. und E. im Bowlingcenter und hatten sich dort ca. eine Flasche Jack Daniel’s geteilt. Bei dem Zeugen QL. zuhause tranken die Angeklagten anschließend ca. ein halbes Glas Wodka gemischt mit Fanta. Die Angeklagten A. und E. sowie der Zeuge QL. vernahmen sodann laute Stimmen von der Straße. Der am Fenster, das sich schräg über der Eingangstüre des Wohnhauses befindet, sitzende Zeuge QL. schaute daraufhin hinaus und nahm den Neben- und Adhäsionskläger sowie den Zeugen MJ. FC. WH. wahr, die er als Stammkunden aus dem an der Straßenecke befindlichen Kiosk, den die Mutter des Zeugen QL. betreibt, kannte. Der Neben- und Adhäsionskläger sowie der Zeuge MJ. FC. WH. befanden sich an der Spitze einer Menschentraube, die sich auf dem RP.-straße in Richtung der Haustüre des Wohnhauses RP.-straße 2 bewegte. Dabei wurde der Zeuge ME. ZT. von der Menschentraube weggedrängt und bewegte sich rückwärts. Die Angeklagten A. und E. – die die Personen in der Menschentraube ebenfalls der Kundschaft des Kiosks zurechneten und darum wussten, dass diese immer wieder aggressiv auftreten – beobachteten das Geschehen, nach einem Ruf des Zeugen QL. ebenfalls aus dem Fenster heraus und liefen sodann – ohne sich zuvor abgesprochen zu haben – hinaus auf die Straße in der Absicht, den Zeugen ME. ZT., den sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt hatten, zu unterstützen. Der Angeklagte A. – der vorne weg lief – trug hierbei keine Schuhe. Nachdem die Angeklagten A. und E. die Wohnung durch den Hausflur verlassen hatten, stürmten sie durch die Haustüre des Wohnhauses auf die Straße und unmittelbar in die Menschenansammlung hinein. Dabei war ihnen bewusst, dass es durch ihr plötzliches und unmittelbares Eingreifen in das Geschehen auch zu einer Eskalation der Situation und zum Austausch von Körperverletzungshandlungen kommen könnte, was sie billigend in Kauf nahmen. In dem Gedränge schlug der Angeklagte A. sodann um sich, dabei traf er jedenfalls auch den Zeugen MJ. FC. WH., worauf es zwischen dem Angeklagten A. und dem Zeugen MJ. FC. WH. zum Austausch von gegenseitigen Faustschlägen kam. Der Angeklagte E. befand sich ebenfalls im Gedränge und wurde dort von einem spitzen Gegenstand am Oberarm verletzt. Innerhalb dieses Geschehens fiel der Neben- und Adhäsionskläger sodann durch eine starke Impulswirkung gegen seinen Oberkörper ungebremst rückwärts mit dem Hinterkopf auf den Asphalt. Er begann unmittelbar aus dem linken Ohr zu bluten. Eine konkrete Einwirkungshandlung auf den Körper des Neben- und Adhäsionsklägers konnte die Kammer nicht feststellen. Nachtatgeschehen: Die Angeklagten A. und E. verließen sodann die Örtlichkeit und begaben sich in den angrenzenden JZ.. Auch der Zeuge ME. ZT. entfernte sich in unbekannte Richtung. Als Polizei und Krankenwagen am RP.-straße 2 eintrafen, kehrten die Angeklagten A. und E. zur Tatörtlichkeit zurück. Der Neben- und Adhäsionskläger befand sich nach der Tat vom 08.06.2018 bis zum 18.07.2018 sowie vom 06.08.2018 bis zum 03.09.2018 in stationärer Behandlung in der Uniklinik FE. Aachen. Im Verlaufe seiner Behandlung wurde er insgesamt sieben Mal operiert, wobei insbesondere wiederholt auftretende Blutungen ausgeräumt werden mussten, was schließlich dazu führte, dass die bei den Operationen aus dem Schädel entnommenen Knochendeckel nicht wieder eingesetzt wurden. Der Neben- und Adhäsionskläger wurde aus der Klinik für operative Intensivmedizin und JM. sowie der Klinik für Neurochirurgie zunächst am 18.07.2018 in die Rehaklinik in RG. RZ. entlassen, in der er sich bis zum 06.08.2018 und anschließend wieder vom 03.09.2018 bis zum 28.11.2018 befand. Durch den Sturz auf den Hinterkopf erlitt der Neben- und Adhäsionskläger äußerlich sichtbare Verletzungen in Form einer Kopfschwarteneinblutung und Schwellung am Übergang von linker Scheitelseite auf die linke Hinterhauptsseite, eine Blutansammlung in der Paukenhöhle links, eine knöcherne Verletzung in Form einer Fraktur an der linken Schädelseite am Übergang von linker Scheitelseite auf das linke Hinterhaupt mit Einziehung der Frakturlinie in das linksseitige Felsenbein sowie intrakranielle Verletzungen in Form einer Unterblutung der harten Hirnhaut an der linken Großhirnhälfte, Kontusionsblutungen am linken Schläfen- sowie Stirnlappen und kleinere Unterblutungen der harten Hirnhaut am rechten Schläfen- und Stirnlappen sowie links unter dem Kleinhirnsegel. Neurologisch sowie neuropsychologisch konnte bei dem Zeugen ein schweres Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom links, eine Kontusionsblutung links frontal/temporal als auch rechts temporal, eine schwere Hirnfunktionsstörung im Sinne einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses, der Aufmerksamkeit, des Lernens sowie der Schrift und der Sprache und eine symptomatische strukturelle Epilepsie festgestellt werden. Darüber hinaus kam es zu einer motorischen Beeinträchtigung, die einer sogenannten frontalen Gangstörung mit einer Parkinson-Symptomatik entspricht. Sowohl bei den neuropsychologischen als auch bei den motorischen Beeinträchtigungen handelt es sich um Langzeit- und Spätfolgen, bei denen eine Verbesserung des Krankheitsbildes sehr unwahrscheinlich ist. Eine selbstständige Lebensführung ist dem Neben- und Adhäsionskläger aufgrund der beschriebenen, stark ausgeprägten Störungen nicht möglich. Er wird zurzeit von seiner Ehefrau der Zeugin JF. L. gepflegt. Auch ist eine Verstärkung des Krankheitsbildes aufgrund der einmal im Monat auftretenden epileptischen Anfälle möglich. Bei dem Neben- und Adhäsionskläger wurde im Rahmen einer Erstuntersuchung im Krankenhaus um 22:45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,08 Promille festgestellt. Der Atemalkoholtest des Angeklagten E. ergab eine Stunde nach dem Tatzeitpunkt 0,43 Promille und somit zum Tatzeitpunkt circa 1,00 Promille. Für den Angeklagten A. konnte ebenfalls eine Blutalkoholkonzentration von circa 1,00 Promille festgestellt werden. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten A. und E. beruhen auf deren Angaben, die diese hierzu in der Hauptverhandlung gemacht haben und denen die Kammer gefolgt ist, sowie auf den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der verlesenen Vorstrafenakten. Die zu den jeweiligen Vorstrafen getroffenen Feststellungen basieren jeweils auf dem Inhalt der verlesenen Auszüge aus den Bundezentralregistern vom 31.08.2022, die von den Angeklagten als richtig bestätigt worden sind, sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urteilen nebst Rechtskraftvermerken. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte sowie auf den Aussagen der nach näheren Maßgaben des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, auf den Bekundungen der Sachverständigen Prof. Dr. HH. und Dr. GP., auf dem schriftlichen neuropsychologischen Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. XZ. und darüber hinaus auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. a) Der Angeklagte A. hat sich in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachenvom 04.01.2019 wie folgt eingelassen: Er sei an dem Abend mit dem Mitangeklagten E. unterwegs gewesen. Sie hätten sich eine Flasche Jack Daniel’s geteilt und nach einem Anruf des Zeugen QL. diesen in dessen Wohnung im RP.-straße 2 in T. besucht. Nach ca. 20 Minuten habe er – während er gegen den Mitangeklagten E. Playstation gespielt habe – laute Geräusche wahrgenommen, habe jedoch erst nach Rufen des Zeugen QL. „FC., hör auf!“ und „da passiert was…“ das Playstationspiel unterbrochen und aus dem Fenster geschaut. Dort habe er eine Traube, die aus ca. fünf bis zehn Frauen und vier bis fünf Männern bestanden habe, gesehen, die um eine Person, bei der es sich um einen der beiden Zeugen ZT. gehandelt habe, herum gestanden hätten. Die Menschenansammlung habe gefährlich gewirkt, manche Personen hätten Gegenstände in der Hand gehalten, es habe Drängeleien und Rufe „Kanacke“ und „Verpiss Dich“ gegeben. Er habe einige der Personen schon öfter gesehen, wenn er den Zeugen QL. besucht habe, da diese Leute immer zusammen getrunken hätten. Er habe dann nicht weiter nachgedacht, sondern sei ohne Schuhe runter gelaufen um Präsenz zu zeigen. Dabei habe er hinter sich Geräusche wahrgenommen und sei davon ausgegangen, dass die anderen beiden ihm folgen würden. Draußen habe er gerufen, was das solle und sei dann sofort von „dem Breiten“, dem Zeugen MJ. FC. WH., festgehalten worden und habe von „der mit den großen Brüsten“, der Zeugin NI. WH., eine Backpfeife bekommen. Er habe sich daraufhin mit Faustschlägen gewehrt. Dabei habe er jedenfalls auch den Zeugen MJ. FC. WH. getroffen, beide seien auch ein paarmal zu Boden gegangen. Ob er auch den Neben- und Adhäsionskläger getroffen habe, könne er nicht sagen. Auch ob er getreten habe, wisse er nicht mehr. Einen Kung Fu-Tritt habe er nicht ausgeführt. Er habe den Mitangeklagten E. in der Menge wahrgenommen, habe aber nicht gesehen, was er gemacht habe. Dann habe er gesehen, dass der Zeuge MJ. FC. WH. ein Messer bei sich getragen habe, woraufhin er „Abdu Messer“ gerufen und gesehen habe, dass der Mitangeklagte E. eine Schnittverletzung gehabt habe, die vorher noch nicht da gewesen sei. Er sei mit dem Mitangeklagten E. in den JZ. gelaufen, die Schlägerei sei zu diesem Zeitpunkt noch im Gange gewesen. Erst als er mit dem Mitangeklagten E. nach Ankunft der Polizei zur Tatörtlichkeit zurückgekehrt sei, habe er den Neben- und Adhäsionskläger am Boden gesehen. Der Angeklagte E. hat sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Er sei an dem Abend mit dem Mitangeklagten A. unterwegs gewesen, als sie eine Nachricht vom Zeugen QL. erhalten und sich zu ihm begeben hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie maximal vier Gläser getrunken. Während des Playstationsspielens habe er laute Schreie gehört. Der Zeuge QL. habe gesagt, dass dies seine Kunden seien, woraufhin er, der Angeklagte, aus dem Fenster geschaut habe. Dort habe er einen Tumult wahrgenommen, mehr als zehn Leute hätten eine weitere Person, die er nicht erkannt habe umzingelt und diese bedrängt, sie hätten in einem Halbkreis um sie herum gestanden. In der Absicht zu schlichten, sei er dem Mitangeklagten A. dann hinterher gelaufen und sei, als er aus der Türe herausgekommen sei, kurz getreten oder geschubst worden. Er habe dann seine Arme gehoben, um Aufmerksamkeit zu erregen, wobei er mit im Tumult gestanden jedoch keinen weiteren Köperkontakt mehr gehabt habe. Er habe gesehen, wie der Mitangeklagte A. von dem Zeugen MJ. FC. WH. festgehalten worden sei und wie beide am Boden gelegen hätten. Der Mitangeklagte A. habe „Achtung Messer gerufen“, woraufhin er seine Schnittverletzung bemerkt und Panik bekommen habe, er sei dann weggelaufen. Den Neben- und Adhäsionskläger habe er erst wahrgenommen, als dieser zum Krankenwagen transportiert worden sei. b) Aufgrund der dargestellten Einlassungen der Angeklagten sowie der sonstigen Beweismittel vermochte die Kammer die obigen Feststellungen zu treffen. Dabei stützt sich die Kammer insbesondere auf folgende Erwägungen: aa) Bezüglich des Geschehensablaufs unmittelbar vor dem eigentlichen Tatgeschehen beruhen die getroffenen Feststellungen der Kammer insbesondere auf den übereinstimmenden Bekundungen der Angeklagten sowie den, diese stützenden Zeugenaussagen bzw. auf den objektiven Beweismitteln. Die Einlassungen der Angeklagten A. und E. zu der Situation unmittelbar vor dem eigentlichen Tatgeschehen und somit vor ihrem Eingreifen decken sich im Umfang der getroffenen Feststellungen mit den Aussagen der Zeugen XC., JR., QL. und ME. ZT.. Der Zeuge XC. hat bekundet, der Zeuge MJ. FC. WH. und eine zweite Person, bei der es sich nach den Feststellungen der Kammer um den Neben- und Adhäsionskläger gehandelt hat, hätten die Person vom Kiosk, bei der es sich nach dessen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung um den Zeugen ME. ZT. gehandelt hat, geschubst und seien aggressiv aufgetreten. Sie hätten ihn ca. 30m bis 40m abgedrängt. Es seien immer mehr Personen hinzugekommen. Schließlich seien zwei Personen, eine Schmale und eine Kräftige aus dem Hausflur gelaufen und zu dem Geschehen hinzugestoßen. Auch die Zeugin JR. hat diesen Geschehensablauf bestätigen können. Die Zeugin JR. hat bekundet, sie habe vom Kiosk aus ein lautes Gebrüll wahrnehmen können, zwei Personen hätten sich laut gestritten. Dann seien Leute hinzugekommen, es sei ein Getümmel gewesen mit ca. 20 Menschen. Dann seien zwei Jungs aus dem Haus gekommen. Es seien zwei Gruppen und ein dynamisches Geschehen gewesen. Der Zeuge QL. hat überdies erklärt, ein aggressives Getümmel wahrgenommen zu haben, in dem sich ein Mann mit dem Rücken in die Richtung des Hauseingangs RP.-straße 2 bewegt habe. Schließlich schildert auch der Zeuge ME. ZT. als unmittelbar Beteiligter, dass er von zwei Männern angegangen und unmittelbar geschubst worden und schließlich immer weiter rückwärtsgegangen sei. Er habe das Gefühl gehabt, die Männer hätten nicht aufhören wollen, obwohl manche der anwesenden Frauen versucht hätten sie zurückzuhalten. Alle vier Zeugen schildern diesen Geschehensablauf nachvollziehbar. Anhaltspunkte an den Aussagen der Zeugen XC. und JR. zu Zweifeln sind nicht ersichtlich. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Zeuge XC. einige Angaben zum Tatgeschehen erst auf mehrfache Nachfrage bzw. Vorhalt macht. Dies kann jedoch keine Zweifel an der Aussage des Zeugen im Übrigen begründen. Denn diese deckt sich vollständig mit den Angaben der Zeugin JR.. Diese gibt Erinnerungslücken aufgrund des lange zurückliegenden Geschehens offen zu, kann andererseits teilweise auch Randgeschehen noch detailliert erinnern. Die Zeugin JR. ist als Bewohnerinnen des Hauses RP.-straße 2 eine Tatzeugin, die keinem der beiden Lager zuzuordnen ist. Sie weist überdies keine Belastungstendenz auf. Auch da sie angegeben hat, die Angeklagten nicht zu dem Tatgeschehen zuordnen zu können. Die Aussage des Zeugen XC. deckt sich außerdem mit den Angaben der Zeugen QL. und ME. ZT.. Die Kammer verkennt nicht, dass sowohl der Zeuge QL. als auch der Zeuge ME. ZT. zwar den Ablauf des Geschehens übereinstimmend mit den Zeugen XC. und JR. schildern, hinsichtlich der weiteren Bekundungen betreffend der konkreten Beteiligung der Angeklagten jedoch Erinnerungslücken aufweisen bzw. keine Wahrnehmungen gemacht haben. Zur Überzeugungsbildung der Kammer konnten die Aussagen der Zeugen QL. und ME. ZT. dennoch herangezogen werden, denn aufgrund der Übereinstimmung der Angaben mit den Aussagen der aufgeführten Zeugen konnte dies keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugen QL. und ME. ZT. im Übrigen hervorrufen. Überdies decken sich diese Angaben mit dem Inhalt einer Videoaufzeichnung des Kiosks Ecke RP.-straße/ET.-straße deren Inhalt in zwei Aktenvermerken vom 09.06.2018 sowie vom 30.08.3028 (Bl. 58, 152 d.A.) festgehalten wurde und die durch Verlesung in der Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Auf der am 08.06.2018 um 21:32 Uhr gefertigten Videosequenz wird der Außenbereich vor dem Kiosk gefilmt. Sie zeigt eine Person rückwärtsgehend, gefolgt von mehreren ihr folgenden Personen, wobei die rückwärtsgehende Person von der ihr als nächstes folgenden Person geschubst wird. Auch hat die Zeugin JF. L. bestätigt, dass sie versucht habe, ihren Mann, den Neben- und Adhäsionskläger, von dem Geschehen fernzuhalten und zu beruhigen. Schließlich wird dies selbst von dem Zeugen MJ. FC. WH. – dessen Aussage der Kammer ansonsten nur in Teilen plausibel scheint, der sich diesbezüglich jedoch selbst belastet hat – bestätigt, der bekundet hat, dass man die Person in Richtung zu dieser Türe „gedrückt“ habe. Den von diesen Feststellungen abweichenden Aussagen der übrigen Zeugen konnte nicht gefolgt werden. Die Aussage der Zeugin JF. L. lässt sich über die bereits dargestellten Angaben hinaus nicht mit den von den oben benannten Zeugen geschilderten Geschehensablauf in Einklang bringen. Denn die Zeugin hat bekundet, sie habe ihren Mann beiseite genommen, sie seien ein Stück zurück gegangen und hätten dann daneben gestanden und geschaut. Hierzu hat die Zeugin in der Hauptverhandlung zudem eine Skizze angefertigt (Anlage 1 zum Protokoll vom 05.09.2022), auf der zu erkennen ist, dass sie und ihr Mann, der Neben- und Adhäsionskläger von der Haustüre aus links von dieser gestanden haben sollen und die größere Menschenmenge sich von der Türe aus rechts befunden habe. Die Darstellung einer solchen Situation ist aber mit den Schilderungen der oben benannten Zeugen unvereinbar. Auch vor diesem Hintergrund geht die Kammer jedoch nicht von der fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugin aus. Viel eher muss angenommen werden, dass sich die Erinnerung der Zeugin über den Zeitraum von mehr als vier Jahren insbesondere auch durch Gespräche mit anderen Beteiligten sowie aufgrund der für die Zeugin gravierenden Folgen der Tat verfälscht haben. Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin TN.. Diese hat zwar bekundet, dass der Neben- und Adhäsionskläger etwas weiter zurück gestanden habe, aber alle zusammen in einer Gruppe beisammen gewesen wäre, insbesondere ihre Angaben zu dem Verhalten ihres Stiefvaters, dem Neben- und Adhäsionskläger sowie zu dem Verhalten des Zeugen MJ. FC. WH., dass beide keinen Ärger hätten haben wollen und versucht hätten die Situation zu schlichten, ist von einer Entlastungstendenz geprägt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ergeben sich auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge XC. als direkter Beteiligter des Geschehens bekundet hat, dass der Zeuge ME. ZT. ihm nichts gewollt habe, die beiden anderen, der Neben- und Adhäsionskläger sowie der Zeuge MJ. FC. WH. jedoch aggressiv gewesen seien. Auch die Aussagen der Zeugen NI. WH., FR. und QN. L., der Neben- und Adhäsionskläger bzw. dieser und der Zeuge MJ. FC. WH. hätten die Situation schlichten wollen und hätten schlichtende Geste getätigt, sind von einer solchen Entlastungstendenz geprägt. Die Aussage des Zeugen QN. L. ist schon nicht plausibel, da er bekundet hat, erst später an den Kiosk gekommen zu sein und die verbale Auseinandersetzung zu diesem Zeitpunkt schon stattgefunden habe, er sich hierfür jedoch nicht interessiert habe, sodass es nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund er gewusst haben will, dass sein Bruder, der Neben- und Adhäsionskläger in das Geschehen schlichtend eingreifen wollte. Die Aussage der Zeugin FR. ist hierzu schließlich widersprüchlich zu den Angaben ihres eigenen Vaters, des Zeugen MJ. FC. WH., da sie bekundet hat, dass ihr Vater nicht geschubst habe, was dieser jedoch in seiner eigenen Zeugenvernehmung bestätigt hat. Diesen Widerspruch hat die Zeugin auch auf Vorhalt der Aussage des Zeugen MJ. FC. WH. nicht nachvollziehbar ausräumen können. bb) Die Kammer ist der Überzeugung, dass sich das eigentliche Tatgeschehen wie festgestellt ereignet hat, sodass die Einlassungen der Angeklagten soweit sie von den Feststellungen abweichen, widerlegt worden sind. Die Aussage des Zeugen MJ. FC. WH. bestätigt die Einlassung des Angeklagten A. dahingehend, dass der Angeklagte A. mit den Fäusten um sich geschlagen habe und es hierbei zu wechselseitig ausgetauschten Schlägen mit ihm gekommen sei, wobei beide auch zu Boden gegangen sein. Diese Aussage ist jedenfalls insoweit glaubhaft, da sich der Zeuge insbesondere auch selbst belastet. Zudem bestätigt auch der Angeklagte E. die wechselseitig ausgetauschten Schläge. Ein vorheriges Festgehaltenwerden des Angeklagten A. sowie eine Ohrfeige der Zeugin NI. WH. konnte hingegen keiner der Zeugen bestätigen. Die Kammer geht weiter davon aus, dass sich auch der Angeklagte E. mit im Geschehen befunden hat und es in irgendeiner Weise zu Kontakt zu anderen Beteiligten des Geschehens gekommen ist. Dies insbesondere aufgrund der von dem Angeklagten E. behaupteten und von dem Angeklagten A. und der Zeugin JR. bestätigten Schnittverletzung, die der Angeklagte E. aus dem Tatgeschehen davon getragen hat. Dass der Zeuge QL. bekundet hat, der Angeklagte E. habe eine Schnittverletzung am Arm gehabt, als er zu der Tatörtlichkeit zurückgekehrt sei, schließt jedenfalls nicht aus, dass die Verletzung bereits beim Verlassen des Geschehens vorhanden war. Die Angaben des Angeklagten E. , wonach er unmittelbar nach dem er das Wohnhaus verlassen habe geschubst worden sei, sich dann an den Rand des Geschehens gestellt und die Arme gehoben habe, um Aufmerksamkeit zu erlangen, aber keinen weiteren Körperkontakt mehr gehabt zu haben, wird von der Kammer als bloße Schutzbehauptung angesehen. Ein unmittelbares Schubsen des Angeklagten E. nach Verlassen des Wohnhauses scheint schon vor dem Hintergrund, dass die Hauseingangstüre mit einer Überdachung versehen ist und sich das Geschehen nicht unter dieser Überdachung, sondern insbesondere für die Zeugen JR., DZ. und QL. sichtbar auf der Straße abgespielt hat, nicht nachvollziehbar. Zudem wurde von keinem der Beteiligten geschildert, dass sich auch Personen unmittelbar neben der Hauseingangstüre befunden hätten, sodass es nicht wahrscheinlich erscheint, dass sich der Angeklagte E. die Schnittverletzung am Oberarm bereits unmittelbar nach dem Verlassen des Wohnhauses zugezogen hat. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte E. , wie später von diesem auch erklärt und von dem Angeklagten A. sowie von der Zeugin DZ. bestätigt, mit im Geschehen befunden hat. Die Zeugin DZ. hat hierzu ausgeführt, dass sie zwei relativ große Gruppen, rechts südosteuropäischen Aussehens, links mitteleuropäisch und tätowierten Aussehens wahrgenommen habe, als sie aus dem Fenster geschaut habe. Die Leute hätten sich bewegt. Es sei tumultig und von beiden Seiten sehr aggressiv gewesen. Die Aussage der Zeugin ist plausibel und deckt sich mit den dahingehenden Angaben der Zeugen XC., JR. und QL.. Insbesondere handelt es sich auch bei der Zeugin DZ. um eine Bewohnerin des Wohnhauses die keinem der beiden Streitparteien zugeordnet werden kann. Zudem war ihre Aussage nicht von einer irgendwie gearteten Belastungs- bzw- Entlastungstendenz geprägt. Aus ihrer Aussage ergibt sich aber gerade nicht die von dem Angeklagten E. geschilderte Situation, dass er am Rande der Gruppe gestanden und schlichtend versucht habe auf das Geschehen einzuwirken. cc) Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme weiter davon überzeugt, dass der Neben- und Adhäsionskläger zu einem Zeitpunkt gestürzt ist, zu dem sich die Angeklagten noch im Geschehen befunden haben. Zu einer konkreten Schädigungshandlung gegenüber dem Neben- und Adhäsionskläger konnte die Kammer hingegen keine Feststellungen mehr treffen. Soweit die Angeklagten sich dahingehend eingelassen haben, dass sie die Tatörtlichkeit verlassen hätten, während das Geschehen noch im Gange war und dass sie den Neben- und Adhäsionskläger erst bei ihrer Rückkehr an die Örtlichkeit auf dem Boden haben liegen sehen, konnte diese Einlassung insbesondere durch die Aussagen der Zeugen XC., JR. und DZ. widerlegt werden. Der Zeuge XC. hat bekundet, dass es aus der Menge heraus einen Tritt gegeben und der Neben- und Adhäsionskläger gestürzt sei. Auch die Zeugin JR. gibt an, es sei ein dynamisches Geschehen gewesen und schließlich sei ein Mann mit einem dumpfen Klonk hingefallen. Alle seien wie erstarrt, das Geschehen sei dann zu Ende gewesen, da die eine Gruppe sich um den Mann gekümmert und die andere sich beiseite gestellt habe. Die Zeugin DZ. konnte schließlich sowohl den Sturz des Neben- und Adhäsionskläger sowie das anschließende sich Entfernen von drei Personen bestätigen. Sie hat weiter bekundet, aus dem rechten Pulk einen Faustschlag auf die Brust des Mannes wahrgenommen zu haben und dieser sei dann mit einem Geräusch, dass sie nie mehr vergessen werde, umgekippt. Als sie nach einem Anruf bei der Polizei ans Fenster zurückgekehrt sei, habe sie drei Personen weglaufen sehen. Auch diese Angaben der Zeugen XC., JR. und DZ. sind nachvollziehbar und zwanglos miteinander in Einklang zu bringen. Die noch sehr konkrete Erinnerung der Zeugin DZ. an die Tat kann nachvollziehbar dahingehend erklärt werden, dass sie als Krankenschwester arbeitet und nach eigenen Angaben unmittelbar nach dem Sturz des Neben- und Adhäsionsklägers gewusst habe, dass dieser um sein Leben kämpft. Zudem hat sie angegeben, dass Geräusch des Sturzes nie mehr vergessen zu können. Ihre Angaben decken sich zudem jedenfalls mit der Angabe des Zeugen ME. ZT., dass auch er und nicht nur die beiden Angeklagten die Tatörtlichkeit verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund scheint es ausgeschlossen, dass die Angeklagten den Sturz des Neben- und Adhäsionsklägers nicht wahrgenommen haben wollen. Über die zu dem eigentlichen Tatgeschehen getroffenen Feststellungen hinaus vermochte die Kammer auf Grundlage der Aussagen der Zeugen keine weiteren Feststellungen zu einer konkreten Schädigungshandlung zu treffen. Weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit erweisen sich die Aussagen der Zeugen zu diesem Punkt als belastbar. Die Zeuginnen JR. und DZ., die das Geschehen als unabhängige Beobachter wahrgenommen haben, konnten keine übereinstimmende Tätlichkeit gegenüber dem Neben- und Adhäsionskläger beschreiben. Die Zeugin JR. hat bekundet, weder einen Tritt noch einen Schlag gegen den Mann wirklich gesehen zu haben. Die Zeugin DZ. hat bekundet, einen Faustschlag gegen die Brust des Neben- und Adhäsionskläger gesehen zu haben, der dort die Nervenstränge getroffen hätte, weshalb der Neben- und Adhäsionskläger dann ohne Reaktion nach hinten umgekippt sei. Der Zeuge XC. hingegen hat von einem Tritt gegen den Neben- und Adhäsionskläger aus der Menge heraus berichtet. Weder die Zeugin DZ. noch der Zeuge XC. konnten die Verletzungshandlung einer bestimmten Person zuordnen. Die weiteren Zeugen FR., JF. L., TN., QN. L., MJ. FC. WH. und PC. schildern übereinstimmend eine Art Kung Fu-Tritt des Angeklagten E. gegen den Oberkörper des Neben- und Adhäsionsklägers wahrgenommen zu haben. Die Kammer vermochte keine der geschilderten Varianten mit dem erforderlichen Grad an Überzeugung festzustellen. Zur Überzeugung gemäß § 261 StPO genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen. Vorliegend war eine derartige Überzeugung von keiner, der von den Zeugen jeweils geschilderten Tatvariante zu bilden, denn für alle Versionen stehen vernünftige Zweifel im Raum, die durch die Beweisaufnahme nicht ausgeräumt werden konnten. Für die Aussage des Zeugen XC. sprach, dass es nach den nachvollziehbaren Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. HH. – denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt –, einer erheblichen Gewalteinwirkung für die Art der Verletzungen bedurfte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge XC. – entgegen seiner jetzigen Aussage – bei seiner polizeilichen Vernehmung am 08.08.2018 (Bl. 146 d.A) noch angegeben hatte, dass derjenige, der getreten habe ein blaues T-Shirt angehabt habe. Dies würde ausweislich des, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildes sowie der zugehörigen Asservatenliste (Bl. 128, 130 d.A.) der Bekleidung des Angeklagte A. zum Tatzeitpunkt entsprechen. Auf dem Lichtbild ist eine lebensgroße Puppe zu sehen, die ein blaues Fußballtrikot der Nationalmannschaft Italiens, eine hellblaue Jeanshose und rote Sportschuhe trägt. In Abgrenzung dazu, ist auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild (Bl. 129 d.A.) ausweislich der dazugehörigen Asservatenliste (Bl. 130 d.A.) die Bekleidung des Angeklagten E. zum Tatzeitpunkt zu sehen, die aus einem schwarzen T-Shirt mit rundhals Ausschnitt sowie aus einer mittelblauen Jeanshose und weißen Sportschuhen besteht. Auf Vorhalt seiner Angaben bei der polizeilichen Vernehmung konnte der Zeuge jedoch erklären, dass nicht derjenige, der getreten habe ein blaues T-Shirt angehabt habe, sondern irgendjemand ein solches getragen habe. Aber auch die Angaben der Zeugin DZ., die einen Faustschlag gegen den Brustkorb des Neben- und Adhäsionsklägers wahrgenommen hat, sind mit den Ausführungen des Sachverständigen in Einklang zu bringen. Welche der beiden Alternativen – Tritt oder Faustschlag gegen den Brustkorb – zutreffend ist, konnte die Kammer mangels weiterer Beweismittel nicht feststellen. Der von den weiteren Zeugen übereinstimmend geschilderte Kung Fu-Tritt hätte hingegen bereits nach den Ausführungen des Sachverständigen mit Sicherheit eine Beeinträchtigung auf dem Brustkorb des Neben- und Adhäsionsklägers hinterlassen müssen, die so jedoch nicht dem Aufnahmebefund der Uniklinik zu entnehmen ist. Unabhängig davon scheinen die Aussagen der Zeugen in diesem Punkt nicht belastbar. Alle Zeugen schildern, dass die Angeklagten aus der Haustüre rausgestürmt seien, sich aufgeteilt hätten dergestalt, dass es abgesprochen wirkte und sie dann einen in dieser Art ausgeführten Tritt des Angeklagten E. erkannt hätten. Dies scheint bereits auf Grund des vorliegenden tumultartigen Geschehens nicht lebensnah. Überdies kannten sowohl die Zeugin JF. L. als auch die Zeugin TN. den Angeklagten E. bereits von KJ. auf, da der Angeklagte E. ein Nachbar der Zeuginnen gewesen ist und mit der Zeugin TN. zusammen die Schule besucht hat. Dennoch hat die Zeugin JF. L., die polizeilich nicht vernommen wurde, zu keinem Zeitpunkt im Nachgang des Geschehens bei der Polizei angegeben, den Angreifer ihres Mannes erkannt zu haben. Auch die Zeugin TN. hat in einer polizeilichen Vernehmung noch am Tatort (Bl. 13 d.A.) nicht angegeben, den Angeklagten E. als Täter erkannt zu haben. Der Zeuge MJ. FC. WH. kannte den Angeklagten E. zwar nicht bereits zuvor, gab aber in seiner polizeilichen Vernehmung an der Tatörtlichkeit an, „die Jungs“ seien mit einem Tritt gegen den Neben- und Adhäsionskläger gesprungen. Zudem gab er noch bei der Polizei an, der Angeklagte E. habe ihn geschlagen. Auch von dem beschriebenen Karatesprung war bei der Polizei vorher nicht die Rede. Die Zeugen QN. L. und PC. hatten bei ihrer polizeilichen Vernehmung zuvor noch nicht erklärt den Angeklagten E. als Täter erkannt zu haben. Der Zeuge QN. L. gab jedoch in der Hauptverhandlung an, dass seine Schwägerin, die Zeugin JF. L. ihm gesagt habe, dass er (der Angeklagte E. ) das war und dass er (der Zeuge QN. L.) das ja auch so gesehen habe. Hieraus ergibt sich bereits, dass die beteiligten Zeugen untereinander über das Geschehen gesprochen haben, was zu einer Verfälschung der jeweiligen eigenen Erinnerung an das Geschehen in Verbindung mit dem großen Zeitabstand zum Geschehen führen kann. Einzig die Zeugin FR. soll den Angeklagten E. bereits bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung an der Tatörtlichkeit als Täter beschrieben haben. Dies ergibt sich aus dem, in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenvermerk des PK WS. vom 09.06.2018. Aus diesem geht jedoch nicht weiter hervor, wie die Zeugin auf den Angeklagten E. als Täter gekommen ist, da sie ihn vorher nicht gekannt hat. Aus der Strafanzeige vom 09.06.2018 (Bl. 9 d.A.) ergibt sich, dass auch die Polizeibeamten bereits an der Tatörtlichkeit nach Befragen der Zeugen festgestellt haben, dass trotz Anwesenheit mehrere Personen, nicht eine einzige den Sachverhalt plausibel wiedergeben konnte. Bei den Polizeibeamten sei vielmehr der Eindruck entstanden als würden einzelnen Personen andere schützen wollen. In der Hauptverhandlung konnten die genannten Zeugen auffällig detailliert von der konkreten Ausführung des angeblich gegen den Neben- und Adhäsionskläger gerichteten Tritts berichten, Schilderungen des Randgeschehens sowie den von der Kammer festgestellten wechselseitigen Körperverletzungshandlungen zwischen dem Angeklagten A. und dem Zeugen MJ. FC. WH. waren jedoch oft lückenhaft oder es konnte keine Erinnerung hierzu mehr abgerufen werden. Auch auf Vorhalt der einzelnen Aussagen bei der Polizei konnten die Zeugen die nun in der Hauptverhandlung bekundete konkrete Erinnerung an einen Tritt des Angeklagten E. nicht sinnvoll erläutern. Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit der Zeugen selbst hat die Kammer nicht feststellen können, da berücksichtigt werden muss, dass die Erinnerung aufgrund von Gesprächen und Zeitablauf verfärbt werden können. Nach dieser umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen die jeweiligen Varianten der konkreten Körperverletzungshandlung sprechenden Anhaltspunkte, vermochte die Kammer weder einen konkreten Täter noch eine diesem zurechenbare konkrete Verletzungshandlung mit der erforderlichen Überzeugung festzustellen. dd) Die Feststellungen der Kammer zu der eingetreten schweren Körperverletzung des Neben- und Adhäsionsklägers beruhen auf den Bekundungen der Sachverständigen Prof. Dr. HH. und Dr. GP. in der Hauptverhandlung sowie auf dem verlesenen neuropsychologischen Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. XZ. und darüber hinaus insbesondere auf den Aussagen der Zeuginnen JF. L. und TN.. Der Sachverständige Prof. Dr. HH. hat insbesondere auf Grundlage des Arztbriefes der Uniklink FE. J. vom 18.07.2018, der ärztlichen Aufnahme datiert vom 08.06.2018 21:29 Uhr bis 18.07.2018 10:12 Uhr, auf den Operationsberichten vom 09.06.2018 und vom 11.06.2018 sowie auf der Computertomographischen Untersuchung vom 08.06.2018 ausgeführt, dass sich der Neben- und Adhäsionskläger, nach der Tat vom 08.06.2018 bis zum 18.07.2018 sowie vom 06.08.2018 bis zum 03.09.2018 in stationärer Behandlung in der Uniklinik FE. J. befunden habe. Im Verlaufe seiner Behandlung sei er insgesamt sieben Mal operiert worden, wobei insbesondere wiederholt auftretende Blutungen hätten ausgeräumt werden müssen, was schließlich dazu geführt habe, dass die bei den Operationen aus dem Schädel entnommenen Knochendeckel nicht wieder eingesetzt worden seien. Der Neben- und Adhäsionskläger sei zunächst am 18.07.2018 in die Rehaklinik in RG. RZ. entlassen worden, in der er sich bis zum 06.08.2018 und anschließend wieder vom 03.09.2018 bis zum 28.11.2018 befunden habe. Durch den Sturz auf den Hinterkopf habe der Neben- und Adhäsionskläger äußerlich sichtbare Verletzungen in Form einer Kopfschwarteneinblutung und Schwellung am Übergang von linker Scheitelseite auf die linke Hinterhauptsseite, eine Blutansammlung in der Paukenhöhle links, eine knöcherne Verletzung in Form einer Fraktur an der linken Schädelseite am Übergang von linker Scheitelseite auf das linke Hinterhaupt mit Einziehung der Frakturlinie in das linksseitige Felsenbein sowie intrakranielle Verletzungen in Form einer Unterblutung der harten Hirnhaut an der linken Großhirnhälfte, Kontusionsblutungen am linken Schläfen- sowie Stirnlappen und kleinere Unterblutungen der harten Hirnhaut am rechten Schläfen- und Stirnlappen sowie links unter dem Kleinhirnsegel erlitten. Zu möglichen Langzeit- und Spätfolgen hat der Sachverständige Dr. GP. insbesondere auf Grundlage einer Exploration, einer eingehenden ambulanten Untersuchung vom 11.12.2020 in der neurologischen Klinik der FE. J., dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten neuropsychologischen Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. XZ. vom 23.10.2022 sowie den weiteren aus der Prozessakte ersichtlichen Beweismittel ausgeführt. Der Neben- und Adhäsionskläger habe als Folge des Sturzes ein schweres Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom links, eine Kontusionsblutung links frontal/temporal als auch rechts temporal, eine schwere Hirnfunktionsstörungen im Sinne einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses, der Aufmerksamkeit, des Lernens sowie der Schrift und der Sprache, sowie eine symptomatische strukturelle Epilepsie erlitten. Darüber hinaus sei es zu einer motorischen Beeinträchtigung, die einer sogenannten frontalen Gangstörung mit einer Parkinson-Symptomatik entspreche, gekommen. Sowohl bei den neuropsychologischen als auch bei den motorischen Beeinträchtigungen handle es sich um Langzeit- und Spätfolgen, bei denen eine Verbesserung des Krankheitsbildes sehr unwahrscheinlich sei. Eine selbstständige Lebensführung sei dem Neben- und Adhäsionskläger aufgrund der beschriebenen, stark ausgeprägten Störungen nicht möglich. Auf Befragen gibt der Sachverständige an, bei dem Neben- und Adhäsionskläger nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass dieser seine Einschränkungen nur vortäusche. Die Gangstörung und deren Ausprägung betreffend könne man dies nicht ganz konkret feststellen, vorrangig seien jedoch die neurologischen Befunde, die mit den neuropathologischen übereinstimmen würden. Zu den optischen Beeinträchtigung des Neben- und Adhäsionsklägers führt der Sachverständige aus, dass der Knochen nicht mehr wieder aufgebaut, jedoch ein Ersatzdeckel eingesetzt werden könne. Dies sei auch zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich, jedoch auch risikobehaftet, da die Haut bei Einsetzen des Deckels reißen könne und die Gefahr bestünde, dass diese nicht wieder nachgebildet werde. Die Kammer schließt sich den überzeugenden, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. HH., Dr. GP. und Dr. XZ. nach eigener kritischer Prüfung an. Von den optischen Beeinträchtigungen der Folgen des Sturzes für den Neben- und Adhäsionskläger konnte sich die Kammer in der Hauptverhandlung durch seine Anwesenheit selbst ein Bild machen. Durch die Entnahme eines Teils des Schädelknochens ist der Kopf des Neben- und Adhäsionsklägers linksseitig stark deformiert. Auch die eingeschränkten sprachlichen Fähigkeiten das Neben- und Adhäsionsklägers traten durch seine zeugenschaftliche Vernehmung am ersten Tag der Hauptverhandlung zum Vorschein. Die von dem Sachverständigen Dr. GP. geschilderten Langzeit- und Spätfolgen werden so auch von den Zeuginnen JF. L. und TN. bestätigt. Beide haben ausgeführt, dass der Neben- und Adhäsionskläger so gut wie keine Handlungen im Alltag mehr eigenständig vornehmen könne, insbesondere seine Gedächtnisfähigkeiten begrenzt seien und er motorisch eingeschränkt sei. Die Kammer ist – mit dem Sachverständigen Dr. GP. – der Überzeugung, dass sich die aufgeführten Langzeit- und Spätfolgen wahrscheinlich nicht mehr erheblich verbessern werden. ee) Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme ebenfalls davon überzeugt, dass den Angeklagten jeweils bewusst war, dass sie durch ihr plötzliches und unmittelbares Eingreifen zu einer weiteren Eskalation des Geschehens beitragen könnten und dass es hierbei auch zum Austausch von Körperverletzungshandlungen kommen könnte. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagten nach ihren Einlassungen und aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte A. noch nicht einmal Schuhe angezogen hatte, überstürzt das Haus verlassen haben, in der Absicht dem Zeugen ME. ZT. zu helfen. Der Angeklagte A. hat sich jedoch auch dahingehend eingelassen, dass man Präsenz zeigen wollte und dass er angenommen habe, dass der Zeuge QL. die Personen unten kenne und die „nur wieder rum schreien“. Zwar hat der Zeuge QL. bekundet, mit den Angeklagten nie über Probleme mit dem Neben- und Adhäsionskläger und dem Zeugen MJ. FC. WH. an dem Kiosk seiner Mutter gesprochen zu haben, doch ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten A. , dass ihm die problematische Situation mit Kunden des Kiosk der Familie QL. bekannt war. Auch vor diesem Hintergrund muss den Angeklagten das Eskalationspotential bei einem unmittelbaren und unangekündigten Eingreifen in die ohnehin bereits aggressive Situation bewusst gewesen sein, was sie dann auch jedenfalls billigend in Kauf genommen haben. ff) Die Feststellungen zu dem Vor- bzw. Nachtatgeschehen beruhen auf den oben genannten Beweismitteln. Insbesondere auf den Aussagen der Zeugen XC. und ME. ZT., die den Ablauf so dargestellt haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Ausdruck gefunden hat und von dem die Kammer überzeugt ist. Der Zeuge XC. hat bekundet, er sei mit den Zeuginnen FR. und NI. WH. auf dem Weg zum Kiosk Ecke RP.-straße/ET.-straße gewesen, als ein Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit in dem Moment vorbei gefahren sei, als man die Straße habe queren wollen. Eine Person, die zuvor in dem Pkw gesessen habe, sei zum Kiosk zurückgekehrt und habe ihn gefragt, ob er ein Problem habe. Nach den Feststellungen der Kammer, handelte es sich bei dieser Person um den Zeugen ME. ZT., der dies in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Der Zeuge MJ. FC. WH. und eine weitere Person, bei der es sich nach den Feststellungen der Kammer um den Neben- und Adhäsionskläger O. L. gehandelt hat, seien zu der verbalen Auseinandersetzung hinzu gekommen und hätten den Zeugen ME. ZT. weggeschubst, als dieser den Kiosk betreten habe wollen. Sie seien etwas aggressiver gewesen. Der Zeuge ME. ZT. sei nicht handgreiflich geworden. Es seien dann immer mehr Personen hinzugekommen. Der Zeuge ME. ZT. hat diese Schilderung des Geschehens bestätigt. Er hat angegeben, den Zeugen XC. auf dem Heimweg zufällig wieder getroffen zu haben. Da er wegen des Vorfalls noch etwas aggressiv gewesen sei, habe er ihn angesprochen. Die beiden Männer seien dann hinzugekommen und hätten ihn direkt geschubst. Auch diese Schilderungen sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Aussagen der Zeugen JF. L., TN., NI. WH., FR. und QN. L. sind diesbezüglich wiederum nicht belastbar. Denn bereits aus der Aussage der Zeugin JF. L. ergibt sich, dass sie ihren Mann, den Neben- und Adhäsionskläger habe zurückhalten müssen. Es erscheint lebensfremd, dass ein solches Zurückhalten nötig gewesen sei, soweit der Neben- und Adhäsionskläger die Situation nur habe schlichten wollen. Nach Überzeugung der Kammer hat auch der Neben- und Adhäsionskläger an der Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen ME. ZT. und dem Zeugen MJ. FC. WH. aktiv teilgenommen, denn wie bereits dargestellt, stand auch der Neben- und Adhäsionskläger zum Zeitpunkt des Tatgeschehens innerhalb des Tumults und hatte sich nicht, wie die Zeugin JF. L. bekundet hat, zurückfallen lassen. Vor diesem Hintergrund kann auch den weiteren in diesem Detail übereinstimmenden im Randgeschehen jedoch erneut divergierenden Aussagen der weiteren Zeugen nicht gefolgt werden. gg) Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten A. und E. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten sowie auf den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. HH., der der Kammer seit Jahren als kompetenter und sachkundiger Gutachter bekannt ist. Er hat ausgeführt, dass sich aufgrund der von den Angeklagten bis zum Tatzeitpunkt angegebenen konsumierten Trinkmengen sowie aus dem, eine Stunde nach dem Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten E. im Krankenhaus gemessener Atemalkoholwert von 0,43 Promille eine ungefähre Tatzeit Blutalkoholkonzentration von 1,00 Promille ergebe. Auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung der Schilderungen der Angeklagten, wonach sie noch unmittelbar vor der Tat ohne bemerkbare Einschränkung ein Videospiel gespielt hätten, lägen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten vor. hh) Über die getroffenen Feststellungen hinaus vermochte die Kammer auf Grundlage der Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der vernommenen Zeugen wie dargestellt keine weiteren Feststellungen zum konkreten Tatgeschehen und insbesondere zu etwaigen Schädigungshandlungen oder einem etwaigen zwischen den Angeklagten bestehenden Tatplan zu treffen. c) Die Eventualbeweisanträge sowohl des Neben- und Adhäsionsklagevertreters als auch des Verteidigers des Angeklagten A. waren abzulehnen. (1) Soweit im Wege eines als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrags durch den Neben- und Adhäsionsklagevertreter im Zuge seines Plädoyers beantragt worden ist, für den Fall, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Neben- und Adhäsionskläger sowie der Zeuge MJ. FC. WH. „immer Zoff machen“ und den Angeklagten dies bekannt gewesen sei, die Zeugin QL. zu vernehmen, war eine Entscheidung über diesen Antrag mangels Eintritt der in dem Antrag genannten Bedingung nicht angezeigt. Bei dem als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag handelt es sich tatsächlich um einen Eventualbeweisantrag, da der Antrag nicht von der Entscheidung über einen verfahrensabschließenden Hauptantrag abhängig gemacht worden ist, sondern unter der Bedingung steht, dass die Kammer zu einer in dem Antrag bezeichneten Auffassung gelangt. Von einem Eintritt der Bedingung konnte vorliegend trotz Zweifeln an einer zulässigen, nämlich hinreichend konkretisierten Bedingung ausgegangen werden. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass der Neben- und Adhäsionskläger sowie der Zeuge MJ. FC. WH. als Stammkunden des Kiosk bereits in der Vergangenheit durch ihr aggressives Verhalten aufgefallen sind. Weiter hat die Kammer dem Urteil zu Grunde gelegt, dass den Angeklagten das teilweise aggressive Auftreten der Kundschaft des Kiosks, zu der sie auch die Zeugen MJ. FC. WH. und den Neben- und Adhäsionskläger zählten, bekannt war. Dies vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen QL., der nachvollziehbar bekundet hat, dass es Streitigkeiten zwischen den beiden Benannten und weiteren Personen bei Kioskbesuchen gegeben habe. Dass der Zeuge MJ. FC. WH. auch bereits in der Vergangenheit öfter aggressiv aufgetreten ist, wird insbesondere auch von dem Zeugen QN. L. bestätigt. Dieser hat plausibel bekundet, dass es immer Probleme gab, wenn der – gemeint war hier der Zeuge MJ. FC. WH. – aufgetaucht sei. Unabhängig davon war eine Vernehmung der Zeugin QL. unter Amtsaufklärungsgesichtspunkten gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht angezeigt. (2) Soweit darüber hinaus durch den Neben- und Adhäsionsklagevertreter beantragt worden ist, für den Fall, dass aufgrund der Aussage der Zeugin DZ. ein Faustschlag als Körperverletzungshandlung gegenüber dem Neben- und Adhäsionskläger angenommen wird, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass die Zeugin DZ. dies aus dem Winkel ihres gekippten Fensters nicht habe sehen können, war auch eine Entscheidung über diesen mangels Eintritt der in dem Antrag genannten Bedingung nicht angezeigt. Denn die Kammer vermochte wie bereits dargelegt keine konkrete Schädigungshandlung festzustellen. Auch unter Aufklärungsgesichtspunkten gemäß § 244 Abs. 2 StPO war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. (3 ) Soweit darüber hinaus durch den Neben- und Adhäsionsklagevertreter beantragt worden ist, für den Fall, dass die Kammer annimmt, dass die Angeklagten kein Facebook haben und dort zum Tatzeitpunkt unter ihren Klarnamen mit Foto zu finden gewesen sind, eine Auskunft bei Facebook einzuholen sowie den im Sitzungssaal anwesenden Praktikanten zu vernehmen, war auch eine Entscheidung über diesen Antrag mangels Eintritt der in dem Antrag genannten Bedingung nicht angezeigt. Denn die zu beweisende Tatsache hat der Kammer nicht als Grundlage ihrer Feststellungen gedient. Auch unter Aufklärungsgesichtspunkten gemäß § 244 Abs. 2 StPO war die Einholung einer Auskunft bei dem sozialen Netzwerk Facebook sowie die Vernehmung eines nicht hinreichend bezeichneten Zeugen nicht angezeigt. (4) Soweit schließlich durch den Verteidiger des Angeklagten A. beantragt worden ist, für den Fall, dass das Gericht die nachbenannten Zeugen für glaubwürdig hält und als Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten dienen lassen will, ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu den Aussagen der Zeugen JF. L., UZ. TN., FC. WH. MJ., NI. WH., LF. PC. und OF. FR. einzuholen, zum Beweis der Tatsache, dass die Aussagen aller zuvor genannten Zeugen nicht erlebnisfundiert sind, es in jeder Aussage strukturelle Brüche gibt, die Aussagen untereinander abgesprochen wurden und die Darstellung im Kerngeschehen nicht auf ein tatsächliches Geschehen zurückgeführt werden kann, war eine Entscheidung über diesen Antrag mangels Eintritt der in dem Antrag genannten Bedingung nicht angezeigt. Zwar hat die Kammer die benannten Zeugen nicht vollständig als unglaubwürdig angesehen und ist den Aussagen mancher Zeugen in Teilen gefolgt, doch beruhen die zur Verurteilung führenden Feststellungen auf den teilweise geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie insbesondere auf den Aussagen der Zeugen XC., JR., DZ., ME. ZT. und QL., die von dem Eventualbeweisantrag zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ausgenommen sind. Soweit die Kammer ihre Feststellungen zum unmittelbaren Vortat- bzw. Tatgeschehen sowie zu den Folgen der Tat für den Neben- und Adhäsionskläger auch auf die Aussagen der Zeugen MJ. FC. WH., JF. L. und TN. stützt, geschieht dies nur insoweit, als dies die Einlassungen der Angeklagten bzw. die unabhängigen Zeugenaussagen der Zeugen XC., DZ. und JR. oder die Ausführungen der Sachverständigen stützt. Wollte man dennoch von dem Eintritt der im Eventualbeweisantrag genannten Bedingung ausgehen, wäre ein solcher Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 S. 1 StPO zwar zulässig, für die Entscheidung dann jedoch vor dem Hintergrund, dass die Aussagen nur zur Plausibilisierung anderen Beweismittel herangezogen wurden ohne Bedeutung gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Denn selbst für den Fall des Erwiesenseins der Tatsache würde dies die Überzeugungsbildung der Kammer aus den oben genannten Gründen nicht beeinflussen. Auch unter Aufklärungsgesichtspunkten gemäß § 244 Abs. 2 StPO war die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht veranlasst. IV. 1. Aufgrund des unter II. festgestellten Sachverhalts haben sich die Angeklagten A. und E. wegen Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. a) Eine Schlägerei war gegeben, als sich die Angeklagten sowie der Zeuge ME. ZT. einerseits und der Zeuge MJ. FC. WH. und der Neben- und Adhäsionskläger sowie weitere Personen auf der anderen Seite in einem tumultartigen Geschehen gegenseitig angingen. Eine Schlägerei erfordert eine mit wechselseitige Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken, die jedoch nicht gleichzeitig begonnen werden müssen. Vielmehr genügen aufeinanderfolgende Tätlichkeiten zwischen jeweils zwei Personen, wenn insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind und die Vorgänge ein einheitliches Geschehen darstellen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147; vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Auflage 2022, § 231 Rn. 3 ). Ab dem Zeitpunkt, als die Angeklagten A. und E. aus der Haustüre gestürmt sind, kam es zu wechselseitigen Tätlichkeiten von mindestens drei Personen, indem es zu wechselseitigen Faustschlägen zwischen dem Angeklagten A. und dem Zeugen MJ. FC. WH. kam. Der Angeklagte A. schlug mit den Fäusten um sich und traf dabei neben dem Zeugen MJ. FC. WH. auch eine nicht mehr zu identifizierende dritte Person. Der sich ebenfalls im Gedränge befindende Angeklagte E. wurde durch einen mutmaßlich scharfkantigen Gegenstand am Oberarm verletzt. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu diesen Tätlichkeiten wurde aus der Menschenmenge heraus eine gegen den Oberkörper des Neben- und Adhäsionsklägers gerichtete Handlung vorgenommen, aufgrund derer er zu Boden fiel und mit dem Hinterkopf auf den Asphalt aufschlug. b) An dieser Schlägerei haben sich die Angeklagten beteiligt, indem der Angeklagte A. selbst physische Gewalt ausgeübt hat und der Angeklagte E. jedenfalls auf Seiten einer Partei in das bereits aggressiv aufgeladene Geschehen reingedrängt ist und sich bei den festgestellten ausgetauschten Tätlichkeiten im Gedränge befunden hat. c) Als tatbestandsspezifische Folge der Schlägerei ist der Neben- und Adhäsionskläger gestürzt, mit dem Hinterkopf auf den Asphalt geschlagen und hat hierdurch eine schwere Körperverletzung in Form einer dauernden Entstellung in erheblicher Weise erlitten und ist zudem in Siechtum verfallen, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Entfernung eines Teils des Knochendeckels und somit die Verformung des Schädels, führt zu einer Verunstaltung der Gesamterscheinung des Neben- und Adhäsionsklägers. Auch eine Dauerhaftigkeit dieses Zustandes ist gegeben, da eine Wiedereinsetzung des Knochendeckels zwar nicht vollständig ausgeschlossen jedoch aufgrund des vorherigen Krankheitsverlaufs des Verletzten jedenfalls nicht wahrscheinlich ist (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Auflage 2022, § 226 Rn. 9a). Darüber hinaus befindet sich der Neben- und Adhäsionskläger in einem Zustand des Siechtums, der sich durch einen chronischen Krankheitszustand kennzeichnet, dessen Besserung sehr unwahrscheinlich ist. Er leidet insbesondere an einer erheblichen Beeinträchtigungen des Kurzzeitgedächtnisses, der Aufmerksamkeit, des Lernens sowie der Schrift und der Sprache und an einer symptomatischen strukturellen Epilepsie, sodass eine eigenständige Lebensführung nicht mehr möglich ist. d) Die Angeklagten handelten auch jedenfalls mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich ihrer schuldhaften Beteiligung an einer Schlägerei. Denn wie die Kammer im Hinblick auf die innere Tatseite festgestellt hat, hielten es die Angeklagten – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie um das teilweise aggressive Auftreten der Kundschaft des Kiosks, zu der sie auch die Zeugen MJ. FC. WH. und den Neben- und Adhäsionsklägers zählten, wussten – für möglich, dass sie durch ihr plötzliches und unmittelbares Eingreifen auf Seiten einer Partei in das ohnehin aggressiv wirkende Geschehen eine weitere Eskalation der Lage herbeiführen könnten. Dies, sowie die Tatsache, dass es hierbei auch zum Austausch von Körperverletzungshandlungen kommen könnte, nahmen sie dabei billigend in Kauf. e) Die Angeklagten handelten zudem rechtswidrig. Insbesondere haben die Angeklagten nicht in Nothilfe gemäß § 32 StGB zugunsten des Zeugen ME. ZT. gehandelt. Auch bei Vorliegen einer Nothilfelage durch den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff in Form einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB durch den Zeugen MJ. FC. WH. und den Neben- und Adhäsionskläger gegenüber dem Zeugen ME. ZT. und einem nicht zu widerlegenden Nothilfewillen der Angeklagten A. und E. war die jeweilige Nothilfehandlung der Angeklagten jedenfalls nicht erforderlich. Denn der unmittelbare Eintritt der Angeklagten in das bereits aggressiv aufgeladene Geschehen war nach Art und Maß des Angriffs gegen den Zeugen ME. ZT., der darin bestand diesen in Richtung des Wohnhauses zu drängen, nicht dazu geeignet, die Gefahr weiterer Nötigungshandlungen abzuschwächen und stellte insbesondere nicht das mildestes, der aus ex-ante Sicht der Angeklagten vor dem Hintergrund von Art und Maß des Angriffs, zur Verfügung stehende Mittel dar. Denn wie festgestellt, hätte der Zeuge ME. ZT. sich jedenfalls rückwärts dem Geschehen durch Weglaufen vollständig entziehen können. Zudem hatten die Angeklagten selbst zuvor von der Gruppe um den Zeugen MJ. FC. WH. und den Neben- und Adhäsionskläger aus keine Körperverletzungshandlungen feststellen können. Sie hielten sich aber dennoch nicht zunächst am Rande des Geschehens auf, um die Situation zu deeskalieren und sich somit in nicht vorwerfbarer Weise an einen Ort zubegeben, an dem mit Angriffen zu rechnen war (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Auflage 2022, § 231 Rn. 10a). Sondern sie traten unmittelbar in das tumultartige Geschehen ein. Ob die dann folgenden Faustschläge des Angeklagten A. wiederum aufgrund möglicherweise zuvor getätigter Schläge des Zeugen MJ. FC. WH. von dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr gedeckt wären, kann aufgrund der Tatsache, dass sich der Angeklagte A. jedenfalls vorwerfbar an dem Gesamtgeschehen beteiligt hat, dahinstehen. Die Beteiligung an der Schlägerei ist den Angeklagten damit auch vorwerfbar (§ 231 Abs. 2 StGB). Sie handelten überdies schuldhaft. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Verantwortlichkeit der Angeklagten A. und E. im Sinne von § 21 StGB aufgrund ihres zum Tatzeitpunkt bestehenden Alkoholkonsum konnte die Kammer nicht feststellen. 2. Eine Strafbarkeit der Angeklagten A. und E. wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 und Nr. 3 StGB scheidet hingegen aus. Die Kammer vermochte wie dargestellt keine Feststellungen dazu zu treffen, durch welche konkrete Handlung der Neben- und Adhäsionskläger am Oberkörper getroffen wurde und zu Fall kam. Auf dieser Grundlage fehlt es bereits an einer auch nur durch einen der beiden Angeklagten vorgenommenen Körperverletzungshandlung. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Hinsichtlich des Angeklagten A. war die Strafe wie folgt zu bilden: a) Die Strafe war dem Strafrahmen des § 231 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Tat in der Hauptverhandlung – wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren – teilweise gestanden hat. Ferner hat er Reue hinsichtlich der für den Neben- und Adhäsionskläger eingetretenen Folgen gezeigt. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Neben- und Adhäsionskläger durch sein Verhalten Grund zum Einschreiten des Angeklagten und somit einen Anlass zur Tat gegeben hat Zu seinen Gunsten war auch ein gewisser Grad an Enthemmung durch den Konsum von Alkohol zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben sind. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass zwischen der abgeurteilten Tat und dem Urteil ein nicht unerheblicher Zeitabstand von über vier Jahren liegt, der den Angeklagten durch den ungewissen Ausgang des Verfahrens belastet hat. Zu Lasten des Angeklagten fällt insbesondere ins Gewicht, dass er bereits wegen eines einschlägigen Körperverletzungsdelikts vorbestraft war. Zudem war strafschärfend die über die tatbestandsmäßigen Tatfolgen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hinausgehende, bei dem Neben- und Adhäsionskläger eingetretene Menge an unterschiedlichen psychischen Beeinträchtigungen der Tat, insbesondere in Form der Langzeit- und Spätfolgen sowie die monatlich auftretenden epileptischen Anfälle zu berücksichtigen. Innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens haben sich die Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe ausgewirkt. Diese waren zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens und seiner Schuld gerecht zu werden. b) Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs künftig einen rechtsschaffenden Lebenswandel führen wird. Bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung des Angeklagten verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist. Für eine positive Entwicklung sprach jedoch insbesondere die Tatsache, dass nach der letzten Verurteilung aufgrund einer Tat aus dem Jahr 2019 bis zur hiesigen Hauptverhandlung andauernde Straffreiheit des Angeklagten vorgelegen hat. Darüber hinaus hat er in diesem Zeitraum eine feste Teilzeitbeschäftigung gefunden, was zur Stabilisierung seiner Lebensumstände geführt hat. Schließlich war auch der von dem Angeklagten bei der Tat aufgewendete Wille zu berücksichtigen, der – wie festgestellt – nicht auf den Eintritt einer solchen Folge gerichtet war. Angesichts seines teilweisen Geständnisses, der positiven Entwicklung seiner Lebensumstände sowie der weiteren Strafmilderungsgründe gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der verhängten Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). c) Im Hinblick auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Aachenvom 30.03.2021 – 440 Ds-502 Js 1035/20-230/20 – lagen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB zwar vor, jedoch war hiervon vorliegend gemäß §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 S. 2 HS. 1 StGB abzusehen. § 53 Abs. 2 HS. 1 StGB erlaubt das Absehen von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen einer Ermessensentscheidung, die sich an den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen zu orientieren hat. Im konkreten Einzelfall war dabei zu beachten, dass eine längere Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der bereits genannten strafmildernden Faktoren nicht angezeigt war. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits ein erheblicher Teil der Geldstrafe gezahlt worden ist und auch die künftige Zahlung in Aussicht steht. Die Kammer hat hierbei jedoch auch berücksichtigt, dass es zweckmäßig war, den Angeklagten – neben einer bedingt nicht zu vollstreckenden Freiheitsstrafe – auch weiterhin mit einer sofort zu vollstreckenden Strafe zu treffen. 2. Bezüglich des Angeklagten E. war die Strafe wie folgt zu bilden: a) Die Strafe war ebenfalls dem Strafrahmen des § 231 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er seine Beteiligung an der Tat in der Hauptverhandlung – wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren – gestanden hat. Ferner hat er Reue hinsichtlich der für den Neben- und Adhäsionskläger eingetretenen Folgen gezeigt. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Neben- und Adhäsionskläger durch sein Verhalten Grund zum Einschreiten des Angeklagten und somit einen Anlass zur Tat gegeben hat. Zu seinen Gunsten war auch ein gewisser Grad an Enthemmung durch den Konsum von Alkohol zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben sind. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte selbst eine Schnittverletzung am rechten äußeren Oberarm erlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 – 2 StR 63/14, NStZ-RR 2015, 274). Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass zwischen der abgeurteilten Tat und dem Urteil ein nicht unerheblicher Zeitabstand von über vier Jahren liegt, der den Angeklagten durch den ungewissen Ausgang des Verfahrens belastet hat. Zu Lasten des Angeklagten fällt insbesondere ins Gewicht, dass er bereits mehrfach vorbestraft war. Zudem war strafschärfend die über die tatbestandsmäßigen Tatfolgen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hinausgehende, bei dem Neben- und Adhäsionskläger eingetretene Vielzahl an unterschiedlichen psychischen Beeinträchtigungen der Tat, insbesondere in Form der Langzeit- und Spätfolgen sowie die monatlich auftretenden epileptischen Anfälle zu berücksichtigen. Innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens haben sich die Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe ausgewirkt. Diese waren zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens und seiner Schuld gerecht zu werden. b) Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs künftig einen rechtsschaffenden Lebenswandel führen wird. Bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung des Angeklagten verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist. Für eine positive Entwicklung sprach jedoch insbesondere die Tatsache, dass nach der letzten Verurteilung aufgrund einer Tat aus dem Jahr 2020 bis zur hiesigen Hauptverhandlung andauernde Straffreiheit des Angeklagten vorgelegen hat. Darüber hinaus hat er seit circa einem halben Jahr eine Vollzeitbeschäftigung, die zur Stabilisierung seiner Lebensumstände geführt hat. Schließlich war auch der von dem Angeklagten bei der Tat aufgewendete Wille zu berücksichtigen, der – wie festgestellt – nicht auf den Eintritt einer solchen Folge gerichtet war. Angesichts seines teilweisen Geständnisses, der positiven Entwicklung seiner Lebensumstände sowie der weiteren Strafmilderungsgründe gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der verhängten Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). c) Im Hinblick auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Aachenvom 14.01.2021 – 450 Cs-108 Js 1366/20-1085/20 – lagen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB zwar vor, jedoch war hiervon vorliegend gemäß §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 S. 2 HS. 1 StGB abzusehen. § 53 Abs. 2 HS. 1 StGB erlaubt das Absehen von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen einer Ermessensentscheidung, die sich an den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen zu orientieren hat. Im konkreten Einzelfall war dabei zu beachten, dass eine längere Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der bereits genannten strafmildernden Faktoren nicht angezeigt war. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits ca. die Hälfte der Geldstrafe gezahlt worden ist und auch die künftige Zahlung in Aussicht steht. Die Kammer hat hierbei jedoch auch berücksichtigt, dass es zweckmäßig war, den Angeklagten – neben einer bedingt nicht zu vollstreckenden Freiheitsstrafe – auch weiterhin mit einer sofort zu vollstreckenden Strafe zu treffen. VI. Nachdem der Neben- und Adhäsionskläger in den über seinen Prozessvertreter am 29.09.2022 schriftlich gestellten Adhäsionsanträgen zunächst sowohl ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht sowie Feststellung begehrt hatte, dass die Angeklagten verpflichtet seien, dem Kläger jeglichen, auch künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher aus dem Vorfall vom XX. XX.2018 in T. am Kiosk RP.-straße, Ecke ET.-straße resultiert, war nach Beschluss der Kammer vom selben Tag, mit dem von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen wurde, noch über den Antrag zu Ziffer 1 des Adhäsionsantrags vom 29.09.2022 zu entscheiden. 1. Insoweit steht dem Neben- und Adhäsionskläger gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes jedenfalls gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 231 Abs. 1 StGB, 253 Abs. 2, 421 BGB zu. Denn die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 231 Abs. 1 StGB, 253 Abs. 2 BGB liegen vor. Bei § 231 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ein solches ist eine Rechtsnorm, die neben dem Schutz der Allgemeinheit dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schätzen (BGH, Urteil vom 05. Mai 1987 – VI ZR 181/86, juris). Diese Funktion erfüllt auch § 231 Abs. 1 StGB, der das Leben und die Gesundheit aller durch die Schlägerei Gefährdeten schützen soll (vgl. BGH, Urteil vom 02. Februar 1988 – 6 ZR 133/87, juris zu § 227 StGB a.F.). Durch diese vorwerfbare und schuldhafte Verletzung des Straftatbestandes ist die schwere Gesundheitsbeeinträchtigung des Neben- und Adhäsionskläger auch verursacht worden. Der Höhe nach steht dem Neben- und Adhäsionskläger gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld gemäß §§ 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 60.000,00 EUR aufgrund der Verletzungsfolgen zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen die sich aus den getroffenen Feststellungen ergebenden gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Neben- und Adhäsionsklägers zur Überzeugung der Kammer fest. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind alle für eine billige Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu den bei der Abwägung zu beachtenden Faktoren zählen insbesondere die Art, Schwere und Dauer der erlittenen Verletzungen sowie Schmerzen und Leiden, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen sowie Art, Ausmaß und Dauer der Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Geschädigten (BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414). Aufgrund dieser ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände ist das Schmerzensgeld insbesondere an der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Dabei ist die mit der Verletzung verbundene Lebensbeeinträchtigung im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen stets vorrangig. Denn Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden bilden das ausschlaggebende Moment für den angerichteten immateriellen Schaden (BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243). Das Gericht hat bei der Ausübung seines ihm nach § 287 S. 2 ZPO eingeräumten Ermessens weiter zu beachten, dass vergleichbare Verletzungen und Beeinträchtigungen annähernd gleiche Entschädigungen zur Folge haben. Ausgehend hiervon rechtfertigen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Neben- und Adhäsionsklägers, der Umfang der notwendigen Heilbehandlung und die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen seines Alltags ein Schmerzensgeld in der oben genannten Höhe. Wie festgestellt musste der Neben- und Adhäsionskläger sieben Mal am Schädel operiert werden, wobei ihm schließlich ein Stück Schädelplatte entnommen und nicht wieder eingesetzt wurde. Zudem leidet er seit dem Vorfall an einer strukturellen Epilepsie. Darüber hinaus liegt ein schweres Schädelhirntrauma, eine schwere Hirnfunktionsstörung im Sinne einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses, der Aufmerksamkeit, des Lernens sowie der Schrift und der Sprache und eine motorische Beeinträchtigung in Form einer Gangstörung vor. Sämtliche Folgen stellen sich als Langzeit- und Spätfolgen dar, bei denen eine Verbesserung des Krankheitsbildes sehr unwahrscheinlich ist. Eine selbstständige Lebensführung ist dem Neben- und Adhäsionskläger so nicht mehr möglich. Für solch gravierende Folgen sieht die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, in denen es zu einer Gehirnschädigung, die zu einer vollständigen Wesensveränderung sowie zu Konzentrationsstörungen, Gedächtnisverlust und Orientierungslosigkeit geführt hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 EUR als angemessen an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.04.2016 – 5 U 107/15, VersR 2016, 1123). Neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen für den Neben- und Adhäsionskläger war zudem jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten die Verletzungsfolgen nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Sie haben sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich für die eingetretenen Folgen entschuldigt. Schließlich konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Neben- und Adhäsionskläger das eigentliche Tatgeschehen in einer ihm vorwerfbaren Weise herbeigeführt hat, was zu der Annahme eines erhöhten Mitverschuldensanteils gemäß § 254 Abs. 1 BGB geführt hat. Nach den getroffenen Feststellungen, hat er in eine bereits abflauende verbale Auseinandersetzung körperlich eingegriffen und die aggressive Stimmung durch sein Verhalten provoziert, was letztlich zum Eingreifen der Angeklagten und zum Eintritt der gravierenden Verletzungsfolge geführt hat. Der Schmerzensgeldanspruch ist auch nicht verjährt. Die von den Verteidigern der Angeklagten A. und E. in der Hauptverhandlung vom 29.09.2022 jeweils erhobene Einrede der Verjährung greift vorliegend nicht ein, denn der Schmerzensgeldanspruch des Neben- und Adhäsionsklägers verjährt jedenfalls nicht vor dem 31.12.2022. Für den Schmerzensgeldanspruch des Neben- und Adhäsionsklägers gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht einschlägig, denn dieser bestimmt eine längere Verjährungsfrist nur für Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen. Eine solche vorsätzliche Verletzung der Gesundheit des Neben- und Adhäsionsklägers konnte jedoch gerade nicht festgestellt werden. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Schadensersatzansprüchen liegt Kenntnis von der Person des Schuldners vor, wenn die Verantwortlichkeit soweit geklärt ist, dass der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage gegen den Schuldner erheben kann ( Ellenberger , in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 199 Rn. 35). Diese Kenntnis hat der Kläger zwar nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Es reicht vielmehr aus, dass dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – XII ZB 56/16 , NJW 2017, 1954). Die Zustellung der Anklage in einem Strafverfahren kann hierbei genügen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1982 – VI ZR 7/81, VersR 1983, 273), anders jedoch bei außergewöhnlicher Schwierigkeit der Sachverhaltsfeststellungen und unklarer Beweislage (BGH, Urteil vom 23. September 2004 – IX ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69). Bei Zweifeln, welche von mehreren alternativ in Betracht kommenden Personen die ersatzpflichtige ist, soll, wenn hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, die Verjährungsfrist gegen einen anderen Anspruchssteller nicht vor dessen rechtskräftigem Abschluss beginnen (OLG Hamm, Urteil vom 03. Dezember 1992 – 27 U 194/91, NVZ 1993, 270). Eine hinreichend aussichtsreiche Klage war dem Neben- und Adhäsionskläger frühstens zum Zeitpunkt der Anklageschrift und somit am 04.01.2019 möglich. Eine frühere Kenntnis des Neben- und Adhäsionskläger von dem Anspruchsschuldner kann in einem Fall, wie dem Vorliegenden, nicht angenommen werden, denn bereits aufgrund der teilweise stark divergierenden Zeugenaussagen lag eine unklare Beweislage dergestalt vor, dass nicht sicher war, welcher von mehreren in Betracht kommenden Personen ersatzpflichtig ist, sodass auch ein späterer Verjährungsbeginn nicht ausgeschlossen ist. Dies kann jedoch dahinstehen, denn die Verjährungsfrist endete somit frühstens am 31.12.2022 und damit nach Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs in der Hauptverhandlung am 29.09.2022. Von einer weitergehenden Entscheidung über den, über einen Betrag von 60.000,00 EUR hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch war gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO abzusehen. Der Zinsanspruch des Neben- und Adhäsionsklägers richtet sich nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. VII. Die Kosten-und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.