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Urteil

11 O 369/21

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2022:1130.11O369.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 11 OH 7/20 trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 11 OH 7/20 trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter zahnärztlicher Behandlungsfehler auf Rückerstattung der von ihr für die Behandlung entrichteten Vergütung sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Seit 2016 litt die Klägerin unter erheblichen Problemen mit ihren damals bereits überkronten Zähnen. Im Jahr 2018 wurden ihre Kronen nach Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens entfernt. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin auf mehrere Materialien, die in der Zahnmedizin verwendet werden, allergisch reagiert. Die Klägerin hatte während dieser Zeit ein Provisorium über den abgeschliffenen Zähnen 15, 16, 25, 26 im Oberkiefer. Am 25. Juli 2019 begab sie sich erstmals in Behandlung des Beklagten. Dieser empfahl ihr eine Versorgung mit Implantaten. Bereits anlässlich dieses ersten Termins implantierte der Beklagte bei der Klägerin vier Implantate als Übergang für ein Provisorium sowie vier weitere Implantate für den geplanten endgültigen Zahnersatz. Bei den Implantaten in regio 016 und 026 erfolgte zuvor ein Sinuslift. Die Klägerin wurde mit provisorischem Zahnersatz versorgt. Der Beklagte stellte der Klägerin unter dem 26.07.2019 4.194,95 EUR sowie 5.808,23 EUR in Rechnung, welche die Klägerin zahlte. Nachdem die Implantate mit Kronen versehen worden waren, was in der Behandlungsdokumentation des Beklagten im Dezember 2019 dokumentiert ist, reagierte die Klägerin mit Luftnot. Die Kronen wurden daraufhin am 10.01.2020 wieder abgenommen und die Klägerin erneut provisorisch – zunächst mit ihrem zuvor genutzten Provisorium – versorgt. In der Folgezeit kam es zu Nacharbeiten an dem Provisorium. Am 15.05.2020 erhielt die Klägerin wegen geklagter Unzufriedenheit ein weiteres, neu angefertigtes Provisorium. Zu weiteren Behandlungsmaßnahmen kam es in der Folgezeit nicht mehr. Der Beklagte verzichtete im Juli 2020 auf den Festzuschuss der Krankenkasse und trat in Vergleichsverhandlungen mit der Klägerin. Dabei bot er an, 7.095,94 € zu erstatten, wobei die Klägerin ihrerseits auf sämtliche Rechte aus der Behandlung verzichten sollte (vgl. Bl. 96 der Akte 11 OH 7/20). Die Klägerin gab eine entsprechende Erklärung nicht ab, die Vergleichsgespräche scheiterten. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 17.08.2020 – vorgelegt als Anlage K1 zum Schriftsatz vom 17.01.2022 – forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zum Vergleichsabschluss bis zum 20.08.2020 und zur Rückzahlung des in Honorars bis zum 24.08.2020 auf. Zwischenzeitlich konsultierte die Klägerin den Zahnarzt Dr. L.. Am 13.08.2020 begab sich die Klägerin auf Überweisung des Dr. L. wegen einer eitrigen Fistel im Bereich des Implantats Regio 024 in zahnärztliche Behandlung bei der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgin Dr. Dr. R., wo das Implantat am 25.09.2020 entfernt wurde. Die Klägerin führte gegen den Beklagten vor der Kammer ein selbständiges Beweisverfahren zum Aktenzeichen 11 OH 7/20. Der Antrag der Klägerin ging am 15.09.2020 bei Gericht ein. Am 19.01.2021 brach das Provisorium, mit welchem der Beklagte die Klägerin zuletzt versorgt hatte, im Bereich Regio 22. Der zahnärztliche Notdienst des C.hospitals lehnte es ab, etwas zu unternehmen und verwies die Klägerin an den Beklagten. Die Klägerin stelle sich beim Beklagten am 20.01.2021 wegen des beschädigten Provisoriums vor. Dieser erklärte, er wolle wegen einer Fortsetzung der Behandlung der Klägerin zunächst Rücksprache mit seinen Anwälten nehmen. Die gebrochene Prothese verwendet die Klägerin auch noch zur Zeit der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin behauptet, die Arbeiten des Beklagten seien grob mangelhaft bzw. fehlerhaft gewesen. Das Implantat regio 016 sei falsch eingesetzt, da es mit einer Windung in die Kieferhöhle rage. Zudem fehle die bukkale Knochenlamelle im Bereich der kranialen Hälfte des Implantats. Das Implantat regio 025 sei prothetisch unversorgt und nicht mit einer Abdeckschraube versehen. Bukkal fehle die knöcherne Bedeckung. Infolge dessen habe sich zudem bukkal eine entzündliche Fistel gebildet, bei der sich auf Druck ein eitriges Sekret entleert habe. Das Implantat regio 026 sei im Bereich der zwei kranialen Implantatwindungen nicht ausreichend von Knochen bedeckt. Von den Übergangsimplantaten habe sich eines in der Folgezeit gelockert und Schmerzen verursacht. Von den endgültigen Implantaten habe eines falsch gesessen, was der Beklagte zu korrigieren versucht habe. Kurze Zeit später sei es dort zu einer Entzündung gekommen und das Implantat habe entfernt werden müssen. Der vom Beklagten gefertigte Zahnersatz sei für sie völlig unbrauchbar, weswegen sie die entrichtete Vergütung zurück verlangen könne. Seine Dokumentation sei unvollständig. Die Klägerin leide unentwegt unter Schmerzen. Sie könne nicht normal sprechen und kauen bzw. essen. Die Situation sei für sie psychisch belastend. Deswegen stehe ihr auch ein Schmerzensgeld zu, welches nach ihrer Vorstellung 5.000,00 € nicht unterschreiten solle. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.003,18 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch einen Betrag von 5.000,00 EUR nicht unterschreiten soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist den Vorwurf, die Klägerin fehlerhaft behandelt zu haben, zurück. Die Abdeckschraube am Implantat 025 sei nach dem Abbruch der Behandlung beim Beklagten verloren gegangen. Sämtliche Implantate seien korrekt eingebracht worden. Das nunmehrige Freiliegen von Gewindegängen in regio 026 sei nachträglich und schicksalhaft eingetreten. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 18.11.2021 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung der im selbständigen Beweisverfahren 11 O 7/20 eingeholten Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Y., welche dieser in der mündlichen Verhandlung im streitigen Verfahren vom 02.11.2022 mündlich ergänzt und erläutert hat. Darüber hinaus hat die Kammer die Klägerin informatorisch gehört. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Anhörung wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Y. vom 21.03.2021 (Bl. 27 ff. der Akte) und vom 15.08.2021 (Bl. 56 ff. der Akte) sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 02.11.2022 (Bl. 198 ff. der Akte). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die bedenkenfrei zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückerstattung von ihr entrichteten Honorars sowie Entrichtung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 280 Abs. 1 BGB, 823 BGB, jeweils in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Zum Pflichtenkreis des Behandlers in einem Behandlungsvertrag gehört nach § 630a Abs. 2 BGB, dass die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig u.a. den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Voraussetzung der Haftung wäre somit das Vorliegen eines Behandlungsfehlers im Sinne einer Pflichtverletzung, der bei der Klägerin einen kausalen Schaden bewirkt hat. Derartige Behandlungsfehler hat die Klägerin, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit zu beweisen vermocht. Im Einzelnen: a) Zunächst vermochte die Klägerin nicht zu beweisen, dass der Beklagte das Implantat Regio 016 dergestalt fehlerhaft gesetzt hat, dass dieses mit einer Windung in die Kieferhöhle ragt. Der Sachverständige Dr. Y. ist insoweit für die Kammer unter Auswertung der vorgelegten Behandlungsunterlagen des Beklagten sowie auch der Nachbehandler, insbesondere aufgrund der vorliegenden Bildgebung, zu dem Ergebnis gelangt (vgl. Bl. 19 seines Ausgangsgutachtens im Verfahren 11 OH 7/20), dass ein Vordringen des Implantats in die Kieferhöhle nicht festzustellen ist. Die entsprechenden Röntgenbilder (insbesondere das DVT von Dr. Dr. R., gefertigt am 17.08.2020), zeigen auch für die Kammer ersichtlich, dass das Implantat zur Kieferhöhle hin mit Knochen bedeckt ist. Die Kammer macht sich insoweit die Feststellungen des Sachverständigen nach eigener Anschauung zu Eigen. Dies passt zudem auch damit zusammen, dass die Klägerin keinerlei Beschwerden im Sinne einer Sinusitis vorbringt. b) Weiter hat der Sachverständige zwar festgestellt, dass die bukkale Knochenlamelle vestibulär vom Implantat regio 016 nicht durchgängig vorhanden ist. Einen Behandlungsfehler hat der Sachverständige daraus aber nachvollziehbar nicht hergeleitet, weil die für eine lege artis erforderliche Bildgebung des OPG, welches die Gegebenheiten – anders als das DVT – nur zweidimensional zur Darstellung bringt, die vom Beklagten inserierten Implantate achsgerecht und knochenbündig zur Darstellung brachte. Ein für den Beklagten reaktionspflichtiger Befund hat sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen daraus gerade nicht ergeben. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von der fehlenden Durchgängigkeit der bukkalen Knochenlamelle vestibulär bei Implantat regio 016 Kenntnis hatte, um hierauf zu reagieren, haben sich nicht ergeben. Dies steht im übrigen auch im Einklang mit den Ausführungen der Nachbehandlerin Dr. Dr. R. (schriftliche Auswertung des dort gefertigten DVT in deren Behandlungsunterlagen), die ausführt, dass eine sehr dünne knöcherne Lamelle auch im DVT nicht gut zur Darstellung gelange. c) Darüber hinaus hat der Sachverständige zwar festgestellt, dass auf einem vom Beklagten gefertigten OPG, welches allerdings in der Karteikarte keine weitere Berücksichtigung gefunden hat, deutlich das Fehlen der Abdeckschrauben an den Implantaten regio 024 und 025 zu erkennen ist. Ebenso wird aus dem von Dr. Dr. R. am 17.08.2020 gefertigten DVT ersichtlich, dass das Implantat regio 024 nach wie vor nicht mit einer Abdeckschraube versehen ist, während das Implantat regio 025 ein Abutment trägt. Sinn der Abdeckschraube als Platzhalter für die Heilkappe, den Abformpfosten und das spätere Abutment ist es, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, das Eindringen von Gewebe in den Implantatkörper zu verhindern (Bl. 14 des Ergänzungsgutachtens vom 15.08.2021). Da die Versorgung durch das Abutment am Implantat regio 025 durch den Beklagten erfolgte und dies auch aus dem DVT von Dr. Dr. R. ersichtlich ist, vermag die Kammer jedoch hier nicht festzustellen, dass durch die fehlende Versorgung mit einer Abdeckschraube an diesem Implantat für die Klägerin ein kausaler Schaden entstanden ist. Die trotz entsprechender Folgetermine der Klägerin beim Beklagten fehlende Abdeckschraube an Implantat regio 024 wertet der Sachverständige zwar als nicht mehr nachvollziehbaren, also groben Behandlungsfehler. Jedoch kam der Sachverständige im Zuge seiner mündlichen Erläuterungen für die Kammer auch hier nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Klägerin hieraus kein Schaden entstanden ist. So hat der Sachverständige erklärt, dass die Entfernung von Implantat regio 024 erfolgte, weil der Knochen bei der Nachbehandlerin auch bei diesem Implantat bukkal fehlte, obwohl es nach Einbringung auf der Bildgebung des Beklagten knochenbündig inseriert zur Darstellung gelangte. Der fehlende Knochen und das dadurch zu verzeichnende Freiliegen zweier Gewindehälse gaben dann die Indikation zur Entfernung des Implantats. Dem folgt die Kammer aus eigener Überzeugung. Eine Folge dergestalt, dass hier aufgrund grob fehlerhaft fehlender Abdeckschraube Gewebe ins Implantatinnere eingedrungen ist, ist nicht feststellbar. Das Implantat ist nicht mehr in situ und entzieht sich dadurch einer Beurteilung. Auch insoweit geht die Kammer trotz des Vorliegens eines – auch groben – Behandlungsfehlers und der damit verbundenen Beweislastumkehr mit Blick auf etwaige Primärschäden nicht davon aus, dass die Klägerin den Nachweis eines kausalen Folgeschadens erbracht hat. Denn bei dem Knochenabbau und dem weiteren Schicksal des Implantats regio 024 handelt es sich um Folgeschäden, für welche die Klägerin trotz der für den Primärschaden geltenden Beweislastumkehr die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Insoweit vermochte aber der Sachverständige nachvollziehbar nicht zu beurteilen, ob der Verlust des Implantats regio 024 auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurück zu führen ist. Damit steht aber auch mit dem Beweismaß von § 287 ZPO für die Kammer nicht zur Überzeugung fest, dass der Implantatverlust Folge eines Behandlungsfehlers des Beklagten ist. d) Weiter konnte der Sachverständige anhand des DVTs der Nachbehandlerin Dr. Dr. R. feststellen, dass beim Implantat regio 024 bukkal partiell kein Knochen erkennbar ist. Aus den vom Beklagten am 25.07.2019 und am 20.04.2020 gefertigten OPGs konnte der Sachverständige allerdings die Erkenntnis ziehen, dass das Implantat regio 024 jeweils vollständig als von Knochen bedeckt zur Erscheinung gelangte. Mit der gleichen Begründung wie oben zu I.1.b) vermag die Kammer daher auch hier keinen Behandlungsfehler zu erkennen. e) Ebenso konnte der Sachverständige anhand des DVT der Nachbehandlerin Dr. Dr. R. vom 17.08.2020 zwar feststellen, dass zu dieser Zeit am Implantat regio 025 im kranialen Bereich zwei Implantatwindungen frei lagen. Hierzu hat der Sachverständige aber ebenfalls nachvollziehbar erklärt, dass angesichts der Bildgebung des Beklagten unmittelbar nach Implantation die Lage des Implantats regelrecht war, insbesondere achsgerecht und knochenbündig. Weiter hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass es in der Zeit bis zur Behandlung bei Dr. Dr. R. durchaus sein könne, dass sich der Knochen im von Dr. Dr. R. festgestellten Ausmaß zurück bildete, sodass zwei Implantatwindungen freigelegt erscheinen. Dies ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt, sodass die Kammer auch insoweit gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen keinen Behandlungsfehler erkennen kann. f) Unstreitig hat sich bei der Klägerin eine Fistel entwickelt. Das Entstehen der Fistel trägt aber ebenfalls nicht den Rückschluss auf einen Behandlungsfehler des Beklagten. So hat der Sachverständige – was der Kammer ebenfalls aus anderen Verfahren bekannt ist – ausgeführt, dass es zu derartigen Entzündungen immer wieder auch schicksalhaft kommen könne. Dem schließt sich die Kammer an, nicht zuletzt auch deswegen, weil die Fistel erst über ein Jahr nach dem Einbringen des Implantats entstanden ist. g) Schließlich vermochte die Klägerin auch nicht zu beweisen, dass die Versorgung mit dem Provisorium fehlerhaft war. Aus dem Bruch des Provisoriums selbst kann ein Behandlungsfehler nicht rückgeschlossen werden. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass es schon vorkommen könne, dass ein Provisorium breche. Ferner ist in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf die Beschwerden der Klägerin jeweils reagierte, sie zuletzt am 15.05.2020 mit einem neuen Provisorium versorgte und es hiernach zunächst zu keinen weiteren Behandlungsterminen mehr beim Beklagten kam. Soweit die Beklagte am 20.01.2021 – also acht Monate nach vorheriger Beendigung der Behandlung und zwischenzeitlich eingeleitetem Streitverfahren – nochmals Kontakt zum Beklagten wegen Beschwerden mit dem Provisorium aufnahm und dieser angesichts des inzwischen anhängigen selbständigen Beweisverfahrens zunächst mit seinen Prozessbevollmächtigten klären wollte, ob er die Behandlung fortsetzen könne, kann dies dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Vortrag der Klägerin ist – trotz der Verspätungsrüge des Prozessbevollmächtigten des Beklagten – zu berücksichtigen. Denn verspätet kann nur ein solcher Vortrag sein, der in der Sache auch bestritten ist. Da die Klägerin eine endgültige Ablehnung der weiteren Behandlung nicht vorgetragen hat, vermag die Kammer auch insoweit keinen Behandlungsfehler festzustellen. h) Auch darüber hinausgehende Behandlungsfehler vermochte die Kammer nicht festzustellen. Insbesondere hat der Sachverständige den Behandlungsplan des Beklagten nicht beanstandet. Die Einbringung der Implantate erschien ausweislich des vom Beklagten gefertigten OPG korrekt. Die noch in situ befindlichen Implantate beurteilt der Sachverständige nachvollziehbar als für eine weitere Versorgung grundsätzlich geeignet. Die aktuellen Beschwerden der Klägerin führt der Sachverständige ebenso nachvollziehbar auf die beschädigte provisorische Versorgung der Klägerin mit Zahnersatz zurück, die ihre gedachte Lebenszeit bereits seit geraumer Zeit überschritten hat. Der nicht nachgelassene und damit verspätete Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Insbesondere bedarf es auch nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens, weil das vorliegende Gutachten nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen für die Kammer plausibel und nachvollziehbar war sowie noch klärungsbedürftige Fragen aus dem selbständigen Beweisverfahren durch den Sachverständigen plausibel beantwortet wurden. Soweit hier erstmals Vorwürfe dahingehend erhoben werden, der Beklagte hätte Allergien der Klägerin bei der Versorgung der Klägerin nicht berücksichtigt, erschließt sich der Kammer schon nicht, warum bei bekannter Sachlage der Vorwurf erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben wird. Aus dem Vergleichsangebot des Beklagten kann die Klägerin ebenso keine Ansprüche herleiten, weil sie den Vergleich nicht angenommen hat. Ein irgendwie geartetes Anerkenntnis des Beklagten war hiermit auch nach Auslegung vom Standpunkt eines objektiven Erklärungsempfängers nicht verbunden. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen bezüglich der Kostenlast auf § 91 ZPO, bezüglich der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO. III. Streitwert: 15.003,18 €