Urteil
12 O 416/21
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2022:1206.12O416.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Honoraransprüche aus Honorarvereinbarung eines Architektenvertrags. Die Beklagte plante mithilfe eines anderweitigen Architekten die Erweiterung eines Wohnhauses und weiterer Gebäude mit anderer Nutzungsart betreffend das Grundstück im K.-straße N01, N02 Y., Gemarkung X., Flur N03, Flurstück N04, N05, N06 und N07. Hierzu führte die Beklagte im ersten Schritt Abriss- und Erdarbeiten auf diesem Grundstück durch. Anschließend kam es zwischen der Beklagten und der Stadt Aachen über bauordnungsrechtliche Fragestellungen zu einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Aachen. Für diesen beabsichtigte die Beklagte die Erstellung von Skizzen bzw. einer Begutachtung über Umfang der Geländebearbeitungen. Die Beklagte wendete sich schließlich an den Kläger als Architekten mit dem Auftrag einer Konzeptentwicklung und Vorplanung zu ihrem Bauvorhaben. Im Zuge dessen schlossen der Kläger, handelnd unter der Firma H. Architekten + Ingenieure, und die Beklagte am 26./28.02.2021 einen schriftlichen Architektenvertrag (Anlage K1, Bl. 20 ff. GA) in dem es auszugsweise heißt: „Projektbeschreibung: Ortsbesichtigungen, Aktensichtung, Beratungen, Abklärung der Wünsche des AG und des Baurechts, ggf. Bestandsaufnahme (Aufmaß), Konzeptentwicklung, grobe Vorplanungen für die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses und möglichst weiterer Gebäude mit auch anderen Nutzungen, K.-straße N01, N02 Y., Gemarkung X., Flur N03 Flurstücke N08, N05, N06 und N07. Präambel […] Dem AG ist bewusst, dass die Leistungen aus diesem Vertrag eine sehr Komplexe Entwicklung darstellen, die erst noch nacheinander folgenden Arbeitsschritten zur Lösung führt. Der AN kann daher, trotz seiner größten Bemühungen, keine frühzeitigen Angaben und Endlösungen (beispielsweise zur Genehmigungsfähigkeit, Kosten, Beheizungsart etc,) präsentieren. Dies kann erst nach den vorher zu erbringenden Arbeitsprozessen erfolgen. Dies bedeutet auch, dass bei vorzeitiger Kündigung nicht beendete Leistungsphasen ergebnislos bleiben können. Ein Bauherren-Kostenbudget als Baukostenobergrenze o.ä. wurde und ist nicht vereinbart. Eine Mitteilung vom AG an den AN reicht dafür nicht aus, nur wenn der AN die Kostenobergrenze o.ä. dies ausdrücklich schriftlich bestätigt, oder es beidseitig schriftlich vereinbart würde, wäre diese verbindlich, mit dem üblichen Toleranzrahmen. […] § 4 Zeithonorar 4.1 Sämtliche für diesen Vertrag erbrachten Leistungen werden als Zeithonorar mit dem erfassten Stundenaufwand abgerechnet, sofern dafür kein (ggf auch einzelne, separate) Pauschalangebot dem AG vorliegt. Der Stundenaufwand bezieht sich auf sämtliche dafür notwendigen Leistungen und deren Zeiten, so gelten z.B. auch projektnotwendige Fahrt- und Wartezeiten sowie Recherchen, Literatursichtung usw. als Arbeitszeiten. 4.2 Folgende Stundensätze nach minutengenauer Erfassung und Kurzbeschreibung sind vereinbart: Für den Auftragnehmer (AN) / Büroleiter (diese Arbeitszeiten fallen i.d.R. am aller geringsten an, Ausnahmen; Erstberatungen, Sachverständigen-Tätigkeiten, persönlichen Einsatz des AN vom AG erwünscht) € 168,00 Architekten / Dipl.-Ingenieure / Bauingenieure / Master of Arts / Master of Science / Innenarchitekten / Stadtplaner / Sachverständige / Bauleiter € 129,00 Bautechniker / Bachelor of Arts / Bachelor of Science € 99,00 Bauzeichner / studentische Hilfskräfte o, ä € 89,00 Sekretärinnen / Bürokaufleute / Aushilfen € 67,00 Auszubildende / Praktikanten € 49,00 In den Stundensätzen sind auch die Kosten für die unterstützenden Arbeiten des Sekretariats enthalten, es sei denn, das Sekretariat arbeitet eigenständig an dem Projekt.“ Im Rahmen dieses Vertrags war der Kläger im Zeitraum vom 29.03.2021 bis zum 29.06.2021 tätig. Der Kläger fertigte hierzu eine Übersicht an, welche eine minutengenaue Stundenerfassung von ihm und seiner Mitarbeitenden nebst Leistungsbeschreibung auswies (Anlage K2, Bl. 30 GA). Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde eine Honorarforderung gemäß Honorarvereinbarung zu. Er behauptet, die Beklagte sei keine Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, da sie bei Abschluss des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt habe. Dies ergebe sich aus einer vorgelegten Unternehmenshistorie (vgl. Schriftsatz vom 25.10.2022, Bl. 267 GA). Zudem sei im Architektenvertrag eine Planung „möglichst weiterer Gebäude mit auch anderen Nutzungen“ niedergelegt worden. Die weitere Nutzung beziehe sich auf gewerbsmäßig zu betreibende Hallen. Der Kläger behauptet weiter, seine Firma sei im Zeitraum vom 01.03.22 bis 30.06.22 und im Umfang von insgesamt 25,77 Arbeitsstunden für die Beklagte tätig geworden. Dabei seien 17,56 Stunden auf den Kläger selbst und die übrigen Arbeitsstunden auf seine Mitarbeiter entfallen, welche im Einzelnen nach den Bestimmungen des § 4, Punkt 4.2 des Architektenvertrags vom 28.2.2021 abzurechnen seien (vgl. Übersicht Anlage K2, Bl. 30 f. GA). Für Vermessungstätigkeiten seien weitere 10 Arbeitsstunden angefallen. Hierdurch sei ein Honoraranspruch i. H. v. 4.951,57 € zzgl. USt. entstanden. Außerdem sei eine Nebenkostenpauschale i. H. v. 346,61 € zzgl. USt. angefallen. Der Kläger stellte der Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2021 einen Zahlbetrag in Höhe von 6.304,83 € in Rechnung (vgl. Anlage K3, Bl. 34 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2021 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung fruchtlos auf, den streitgegenständlichen Betrag nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten an ihn zu zahlen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.304,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2021 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die ihm außergerichtlichen Kosten in Höhe von 599,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2021 zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe den Vertrag als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen. Die Planung habe der Erweiterung der privat genutzten Immobilie gegolten. Eine gewerbliche Nutzung der Nebengebäude (u.a. Gewächshäuser) sei in der Vergangenheit und Zukunft nicht beabsichtigt. Vielmehr sei auch der vorige Architektenvertrag für die „Familie N.-U.“ geschlossen worden. Sie behauptet, sie habe vom Kläger weder Recherche-, Analyse-, Untersuchungs-, noch Planungsleistungen erhalten. Mit dem Kläger sei als Nebensache betreffend den Rechtsstreit der Beklagten vor dem Verwaltungsgericht Aachen besprochen worden, dem Gericht ohne Grundstücksvermessung einen groben Überblick unter kurzer Stellungnahme zu vermitteln. Der Kläger habe dazu mitgeteilt, dass hierfür Kosten i. H. v. etwa 1.000,00 bis 1.500,00 € anfallen würden. Eine solche schriftliche Einschätzung habe die Beklagte aber ebenso nicht erhalten. Die Beklagte sei mithin gezwungen gewesen, einen anderweitigen Architekten zu beauftragen. Die Beklagte tritt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach der Stundenaufstellung und Honorarforderung des Klägers entgegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 15.11.2022 (Bl. 311 ff. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässigen Klage musste der Erfolg letztlich verwehrt bleiben. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch auf Zahlung ergibt sich nicht aus §§ 650p, 650q Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem schriftlichen Vertrag vom 28.02.2021. 1. Zwischen den Parteien ist, im Rahmen des Abschlusses des schriftlichen Architektenvertrages vom 26./28.02.2021 (vgl. Anlage K1, Bl. 20 ff. GA), keine wirksame Honorarvereinbarung zur Abrechnung auf Stundenbasis zustande gekommen. Der Kläger ist seiner, aus § 7 Abs. 2 S. 1 HOAI 2021 resultierenden, Hinweispflicht gegenüber der Beklagten als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB nicht nachgekommen. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 HOAI 2021 richtet sich das Architektenhonorar nach freier Vereinbarung in Textform. Es existieren in Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung keine zwingenden Mindest- oder Höchstsätze mehr. Die Honorartafeln der HOAI stellen insofern lediglich noch unverbindliche Orientierungswerte dar (vgl. BeckOK HOAI/ Söns , 6. Edt. 31.10.2022, § 7 Rn. 1). Gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 gilt dies in dem Falle, dass der Auftraggeber Verbraucher ist, jedoch nur, wenn der Auftraggeber vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hingewiesen wurde, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Es muss also insbesondere auf die Existenz und die Anwendbarkeit der HOAI sowie den Charakter der Honorartafeln als Orientierungswerte hingewiesen werden (vgl. BeckOK HOAI/ Söns , 6. Edt. 31.10.2022, § 7 Rn. 30). Ist dies nicht geschehen, gilt gem. § 7 Abs. 2 S. 1 HOAI 2021 für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart. Dass der Kläger zu Grundleistungen der Leistungsphasen 1 ff. nach § 34 HOAI 2021 beauftragt war, ergibt sich aus der Absprache der Parteien, insbesondere der Stundenaufstellungen. Die Beklagte ist als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB anzusehen. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Hierbei ist die Person ohne Rücksicht auf ihren intellektuellen oder ökonomischen Status zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19 –, NJW 2021, 2281). Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille der handelnden Person, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06 -, NJW 2008, 435). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 07/09 -, NJW 2009, 3780; BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12 -, NJW 2013, 2107). Gestützt wird dies auf die negative Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB (vgl. BGH. Urteil vom 10.11.2021 – VIII ZR 187/20 -, NJW 2022, 686; BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19 – NJW 2021, 2281). Etwaige Zweifel sind zugunsten der Verbraucherrolle zu entscheiden, da jedes rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln einzustufen ist (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 07/09 -, NJW 2009, 3780). Hiernach ist die Beklagte nach Auffassung der Kammer als Verbraucherin anzusehen. Dem Kläger ist es nicht gelungen durch substantiierten Vortrag die Behauptung der Beklagten zu erschüttern. Vielmehr ist der Vortrag des Klägers widersprüchlich. Zunächst ist seinem Vortrag mit der Klageschrift vom 30.10.2021 zu entnehmen, dass der Kläger von einer Verbrauchereigenschaft der Beklagten ausgeht. Dies wird dadurch deutlich, dass der mit Anlage K1 (vgl. Bl. 20 ff. GA) vorgelegte Vertrag eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher aufweist (vgl. Bl. 25 GA). Der spätere Einwand des Klägers, die Beklagte habe in ihrer Rolle als Geschäftsführerin gehandelt, zu dessen Beweis der Auszug einer Internetseite (vgl. Anlage K9, Bl. 271 GA) vorgelegt wird, stellt keinen substantiierten Vortrag zur Widerlegung der Verbrauchereigenschaft der Beklagten dar. Aus dem Internetauszug ergibt sich, dass die Beklagte zwischen dem 04.06.2020 und dem 02.11.2021 Geschäftsführerin der J. F. GmbH war. Hieraus folgt indes nicht, dass der Vertragsschluss in Ausübung der Geschäftsführereigenschaft getätigt wurde. Vielmehr ist es der Beklagten unbenommen, trotz Innehaben einer Geschäftsführerstellung, Verträge zu privaten Zwecken abzuschließen (vgl. BeckHOAI/ Berger , 3. Aufl. 2022, § 7 Rn. 109). Dies gilt gleichfalls für die Behauptung, aus den auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäuden ließe sich auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen. Es bleibt bei dem Vortrag des Klägers offen, welche genaue Tätigkeit sich aus dem Vorhandensein der Nebengebäude ergeben solle. In der mündlichen Verhandlung wollte der Kläger keine Angaben zu dem beruflichen Tätigkeitsfeld und der Nutzung der vorhandenen Gebäude tätigen. Der Architektenvertrag enthält selbst keinen Hinweis i. S. d. § 7 Abs. 2 S. 1 HOAI 2021. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Textformerfordernis ist gem. § 125 BGB die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung, wobei gem. § 7 Abs. 2 S. 2 HOAI 2021 die Vereinbarung des jeweiligen Basishonorarsatzes fingiert wird (vgl. BeckOK HOAI/ Söns , 6. Edt. 31.10.2021, § 7 Rn. 24). 2. Der Anspruch auf Zahlung ergibt sich überdies nicht anhand des Basishonorarsatzes. Der Vortrag des Klägers ist in Bezug auf die Abrechnung unter Zugrundelegung des Basishonorarsatzes unsubstantiiert. Der Basishonorarsatz bestimmt sich grundsätzlich nach § 6 i.V.m. §§ 34, 35 und Anlage 10, 11 HOAI 2021. Danach sind für die Bestimmung des Honorars das Leistungsbild, die Honorarzone und die zugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten des Objekts entscheidend. Für alle Leistungsbilder mit Ausnahme der Flächenplanung bilden die „ anrechenbaren Kosten des Objekts “ den entscheidenden Berechnungsfaktor. Die anrechenbaren Kosten spiegeln den Umfang und den Standard des Objekts wieder. Mit den anrechenbaren Kosten werden also eine quantitative und eine qualitative Komponente der Honorarberechnung bestimmt. Die Ermittlung der jeweiligen anrechenbaren Kosten erfolgt auf der Grundlage einer Kostenberechnung. Nur wenn die Kostenberechnung bisher nicht vorliegt, weil der Planungsauftrag das Stadium der Entwurfsplanung noch nicht erreicht hat, kann auf eine Kostenschätzung zurückgegriffen werden (vgl. BeckOK HOAI/ Preussner , 6. Edt. 31.10.2022, § 6 Rn. 18). Dem Vortrag des Klägers ist weder eine Kostenberechnung noch eine Kostenschätzung, welche den anrechenbaren Kosten zugrunde liegen sollen, zu entnehmen. In der Rechnung vom 02.06.2022 (vgl. Anlage K5, Bl. 137 GA) werden die anrechenbaren Kosten lediglich auf 400.000,00 € beziffert. In der unkommentierten Vorlage einer Honorarrechnung ist daneben kein schlüssiger Vortrag zu sehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2019 – 16 O 274/17 -, NJW-RR 2019, 983). Weder der Kammer noch der Beklagten ist es aus dem Klägervortrag und dem von ihm vorgelegten Anlagen möglich die anrechenbaren Kosten in Höhe von 400.000,00 € nachzuvollziehen. Aus diesem Grund ist es der Kammer auch verwehrt eine Kostenschätzung nach § 287 ZPO heranzuziehen. 3. Der Klägerin stehen die mit dem Klageantrag zu 2 begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 € nicht zu. Da der Schadensersatzanspruch das Bestehen des mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Anspruchs voraussetzt, teilt dieser das Schicksal der Hauptforderung. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S.1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 6.304,83 €