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Urteil

9 O 412/21

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2023:0427.9O412.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten gesamtschuldnerisch Schadensersatz aufgrund einer zwischen den Parteien streitigen Falschberatung im Rahmen eines Wechsels einer Dienstunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin hatte eine Wohngebäude- und Hausratsversicherung bei der Z. (im weiteren I.) unterhalten. Ihr Ansprechpartner und Kundenbetreuer ab dem Jahr 2012 war der Beklagte zu 2). Krankenversichert war sie bei der S.. Die Klägerin schloss aufgrund ihres Antrags vom 04.07.2013 (Anlage K17, Bl. 322 ff. d. A., Beratungsdokumentation K18, Bl. 333 f. d. A.) mit Vertragsbeginn 01.12.2013 bei der K., eine Rentenversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-, Todesfall- und Unfallzusatzversicherung unter der Versicherungsnummer N01 ab. Der Versicherungsvertrag enthielt aufgrund der weitergehenden an die Klägerin gestellten Gesundheitsfragen (Anlage K15, Bl. 282 ff. d. A.) einen Leistungsausschluss wegen einer bestehenden Schilddrüsenerkrankung (Anlage K1 Bl. 18 d. A.). Wegen der Einzelheiten des Versicherungsvertrags wird auf den Versicherungsschein (Anlage K1, Bl. 15 ff. d. A.) sowie die „Allgemeine[n] Bedingungen für die Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung für Beamte und Richter mit Einschluss des Dienstunfähigkeitsrisikos (N02)“ (Anlage K16, Bl. 310 ff. d. A.) verwiesen. Im Jahr 2014 wechselte der Beklagte zu 2) als Versicherungsvertreter von der I. zur X. (im weiteren F.). In der Folge kontaktierte der Beklagte zu 2) die Klägerin zwecks Überführung der bei der I. bestehenden Versicherungen zur F.. Der Wechsel zur sowie der Abschluss weiterer Sach- und Unfallversicherungen bei der F. erfolgte im Juli / September 2015. Zum 04.12.2015 kam aufgrund des Antrags vom 12.11.2015 (Bl. 292 ff. d. A.) zwischen der Klägerin und der E. (im weiteren U.) der streitgegenständliche Versicherungsvertrag über eine Dienstunfähigkeitsversicherung unter der Versichertennummer N03 zustande (Anlage B1 Bl. 166 ff. d. A.). Dieser Versicherungsvertrag löste den vorherigen o. g. Rentenversicherungsvertrag bei der V. ab (Anlage B1 Bl. 172 d. A.). Ebenso unterschrieb die Klägerin ein auf den 12.11.2015 datiertes Beratungsprotokoll. Die Umstände der Antragstellung vom 12.11.2015 sowie Art und Inhalt der dem Versicherungswechsel vorhergehenden Gespräche zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) sind zwischen den Parteien streitig. Im Antrag selbst wurde die Frage 2 betreffend „Beratung, Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psycho- oder nichtärztlichen Therapeuten wegen Krankheiten oder Unfallfolgen […] m) des Rückens, der Wirbelsäule und Bandscheiben […] l) des Bewegungsapparats, der Knochen, Gelenke, Muskeln, Bänder und Sehnen […]“ in den letzten 5 Jahren jeweils mit „nein“ beantwortet (Anlage zum Schriftsatz vom 06.09.2022, Bl. 293 d. A.). Den von der Klägerin unterzeichneten Antrag vom 12.11.2015 reichte der als selbständiger Versicherungsmakler tätige Beklagte zu 1) bei der U. über den Maklerpool „Jung, DMS und Y.“ in Wiesbaden ein. Das Antragsformular wurde von dem Beklagten zu 1) unterschrieben (Anlage B1, Bl. 171 d. A.). Einen Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) gab es nicht. Mit Entlassungsurkunde vom 06.12.2018 wurde die als Studienrätin tätige Klägerin rückwirkend zum 31.10.2018 aus dem Dienst entlassen (Anlage K4, Bl. 25 d. A.). Der Entlassung vorausgegangen war ein wegen erheblicher Fehlzeiten seit Mai 2017 im Dezember 2017 eingeleitetes Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit bzw. zur Versetzung in den Ruhestand gemäß § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz, §§ 33 Abs. 1, 34 Landesbeamtengesetz NW sowie eine amtsärztliche Untersuchung zur Dienstfähigkeit der Klägerin. Am 19.06.2018 war der Klägerin durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin (Anlage K12, Bl. 51 d. A.) und am 20.06.2018 durch eine Psychotherapeutin (Anlage K13, Bl. d. A.) die Dienstunfähigkeit aufgrund einer schweren depressiven Episode attestiert worden. Am 28.08.2018 war die Dienstunfähigkeit durch eine Amtsärztin bestätigt worden (Anlage K14, Bl. 53 d. A.). Ausweilich des mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.02.2023 eingereichten Schreibens der Bezirksregierung Köln vom 26.10.2018, zu dem die Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Stellung nehmen konnten, wurde die Absicht zur Durchführung einer Nachuntersuchung nach 2 bis 3 Jahren geäußert. In der Folge beantragte die Klägerin Versicherungsleistungen bei der U.. Mit Schreiben vom 20.03.2019 (Anlage K3, Bl. 22 f. d. A.) focht diese den Versicherungsvertrag an, da 65 orthopädische bzw. physiotherapeutischen Behandlungen der Klägerin im Zeitraum März 2013 bis Oktober 2015 entgegen Frage 2 l) und m) im Antrag nicht angegeben worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K3 (Bl. 22 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, dass sie am 12.11.2015 auf Initiative des Beklagten zu 2) mit diesem eine Beratung über eine mögliche Verbesserung des Versicherungsschutzes gegen eine Dienstunfähigkeit geführt habe. Dabei habe der Beklagte zu 2) den bestehenden Versicherungsschutz mit dem der von der U. angebotenen überprüft und ihr zur Kündigung der bestehenden o. g. Rentenversicherung bei der V. und einem Neuabschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung bei der U. geraten. Hierzu habe er sie anhand einer Gegenüberstellung der Leistungen der U. und S. (Anlage K20, Bl. 339 ff. d. A.) sowie einem Versorgungsvorschlag sowie weiteren Informationsmaterialien beraten (Anlage K21-24, Bl. 342 ff. d. A.). Hierbei sei kein ausdrücklicher Hinweis erfolgt, dass gesundheitliche Veränderungen im Nachgang des Abschlusses der Vorversicherung grundsätzlich in der neuen Versicherung zu einer Schlechterstellung wie Mehrkosen oder Ausschluss von Versicherungsleistungen führen könne. Ferner seien ohne konkreten Hinweis und ohne konkrete Aufklärung über die Folgen bei einer Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen sämtliche – ihr insoweit entsprechend dem Antragsformular vollständig vorgelesenen – Fragen zum Gesundheitszustand, die sie „wahrheitsgemäß und vollständig“ beantwortet habe, auf Anraten des Beklagten zu 2) verneint worden. Der Beklagte zu 2) habe stets abgewiegelt und erklärt, dass die genannten Dinge nicht relevant seien. Ihr Gesundheitszustand habe ihm im Übrigen aufgrund der anderweitigen von ihm betreuten Versicherungen bekannt sein müssen. Der Antrag sei von dem Beklagten zu 2) letztlich ohne konkrete Erklärung ausgefüllt und nach ihrer Unterschriftsleistung mitgenommen worden. Selber habe sie diesen nicht in den Händen gehalten. Sie ist der Ansicht, dass bei einer objektiven Betrachtung der konkreten Versicherungslage ein derartiger Vorschlag, trotz massiver gesundheitlicher Einschränkungen den bereits bestehenden Versicherungsschutz zu kündigen, um einen neuen Versicherungsschutz zu beantragen, fehlerhaft gewesen sei. Auch hätte dem Beklagten zu 2) klar sein müssen, dass der bei der Vorversicherung bestandene gesundheitliche Ausschluss auch beim neuen Versicherer hätte angezeigt werden müssen, da es sich um eine Erkrankung handelt, die nicht heilbar sei, sondern zeitlebens zu gesundheitlichen Einschränkungen führen könne. Zudem habe der Beklagte zu 2) zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass er ausschließlich Produkte der F. vermitteln könne, die beantragte Versicherung jedoch ein Produkt eines anderen Versicherers sei, für den er nicht tätig werden könne. Erst im Rahmen der Ablehnung des Leistungsantrags durch die U. habe sie erfahren, dass der Antrag vom 12.11.2015 nicht durch den Beklagten zu 2), sondern den Beklagten zu 1) eingereicht worden sei. Bei pflichtgemäßer Beratung hätte sie den bei der V. Rentenversicherungsvertrag nicht gekündigt und sodann in der Folge ihrer Dienstunfähigkeit entsprechende monatliche Leistungen in Höhe von 1.000,00 € sowie den weiteren vertraglichen Versicherungsschutz erhalten. Sie sei dauerhaft und auch weiterhin dienstunfähig. Weder sei eine von der Zurruhesetzung abweichende Entscheidung der Bezirksregierung ergangen noch sie auch nur nachuntersucht worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1. 38.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. ab dem 01.01.2022 für die Dauer der Dienstunfähigkeit und längstens bis zum 01.12.2045 nach Maßgabe des Versicherungsvertrags bei der V. mit der Nummer N01 eine monatliche Rente in Höhe von 1.000,00 EUR spätestens bis zum dritten Werktag zu zahlen, 3. die im Rentenversicherungsvertrag mit der Nummer N01 der V. versicherten Leistungen bei Vertragsende gegenüber der Klägerin oder im Falle des Versterbens gegenüber den Hinterbliebenen zu erbringen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, nicht passivlegitimiert zu sein. Ein Beratungsvertrag sei mit ihm zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen. Er habe lediglich für den Beklagten zu 2) den Antrag vom 12.11.2015 nach Unterschriftsleistung der Klägerin gegengezeichnet und bei der U. eingereicht, da dieser das als bei der F. gebundener Vertreter nicht habe erledigen können. Eine Beratungsleistung sei – insoweit unstreitig – durch ihn zu keinem Zeitpunkt erbracht worden. Das Beratungsprotokoll habe er weder erstellt noch unterzeichnet. Er habe den Beklagten zu 2) zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt, in seinem Namen Beratungsleistungen zu erbringen. Der Beklagte zu 2) habe ab und an Verträge im Personenversicherungsgeschäft für seine Kunden über ihn als sogenannte „Ventillösung“ bei Versicherern eingereicht, zu denen dieser wegen seiner gebundenen Tätigkeit als Versicherungsvertreter keinen eigenen Zugang hatte. Hierfür habe er nach Policierung und Provisionszahlung durch den jeweiligen Versicherer/Pool eine Split-Provision erhalten. Der Beklagte zu 2) habe sich 2015 an ihn gewandt und ein Angebot für eine Berufungsunfähigkeitsversicherung mit Dienstausfallklausel für die Klägerin gewünscht. Nach seiner Aussage sei die Klägerin bei der V. versichert und habe einen anderen Anbieter mit vergleichbaren Leistungen und einem geringeren Beitrag gewünscht. Er habe daraufhin ein Angebot der Axa/U. Versicherung für die Klägerin erstellt, welches er in Papierform zusammen mit den Versicherungsbedingungen dem Beklagten zu 2) übergeben habe. Im Dezember 2015 habe der Beklagte zu 2) ihm einen ausgefüllten und von der Klägerin unterschriebenen Antrag auf eben diese Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstausfallklausel für die Einreichung bei der B./U. übergeben. Er selbst habe diesen Antrag sodann lediglich über den Maklerpool C. und Y. an die B./U. zur abschließenden Bearbeitung weitergeleitet. Der Beklagte zu 2) behauptet, dass die Klägerin ihm aus eigener Initiative die bei der V. abgeschlossene Rentenversicherung mit Einschluss von Dienstunfähigkeitsrisiken vorgelegt habe und diese über den Beklagten zu 2) zur F. habe umdecken lassen wollen. Er habe darauf hingewiesen, dass die F. ein derartiges Produkt nicht anbiete, er auf dem Gebiet der Dienstunfähigkeitsversicherungen nicht tätig sei und als bei der F. gebundener Vertreter auch nicht vermitteln könne. Eine Beratung habe er insofern weder übernommen noch angeboten. Er selbst habe auch überhaupt kein Interesse an einer diesbezüglichen Beratung gehabt, da er nur bei der Vermittlung von Produkten der F. eine Provision erhalte. Als die Klägerin weiterhin auf einer Beratung durch ihn bestanden habe, habe er sie darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 1) ihr bei der Überprüfung ihres Dienstunfähigkeitsversicherungsschutzes weiterhelfen könne. In der Folge habe er nur „Vorarbeiten“ zur Beratung der Klägerin geleistet. Am 05.11.2015 habe er ihr insofern nur die Gesundheitsfragen gestellt und Notizen zum bestehenden Vertrag bei der V. gemacht, wobei ihm der Risikoausschluss nicht mitgeteilt worden sei. Das Beratungsprotokoll und der Antrag seien vom Beklagten zu 1) erstellt worden. Er habe auf ausdrücklichen Wunsch lediglich aus Gefälligkeit als „Postbote“ fungiert, da die Klägerin nicht nach Köln und umgekehrt der Beklagte zu 1) nicht zur Klägerin habe fahren wollen. Er habe ihr die entsprechenden Unterlagen am 12.11.2015 gebracht. Hinsichtlich des Antragsformulars sei er dieses mit ihr durchgegangen. Er habe darauf hingewiesen, dass bei einem (neuen) Versicherungsantrag die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten seien und im Falle der Falschbeantwortung die Versicherungsgesellschaft entweder den Rücktritt vom Vertrag und/oder sogar die Anfechtung erklären könnte. Die Klägerin habe ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre keine behandlungsbedürftige Erkrankung gehabt habe. Weder ihr Gesundheitszustand noch der bei der V. bestehende Risikoausschluss für Schilddrüsenprobleme noch die Erkrankung selbst seien ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Es sei auch abwegig, dass ein Versicherungsvertreter in Kenntnis der Vielzahl der in den Jahren 2013 bis 2015 erfolgten Arztbesuche einen entsprechenden Vertrag vermittelt habe. Auch anhand der schriftlichen Unterlagen müsse der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sie keine Versicherung bei der F., sondern der U. abgeschlossen habe. Er behauptet des Weiteren, dass die Klägerin gegenüber der V. eine Lumbalgie verschwiegen habe, weshalb auch dieser Vertrag anfechtbar gewesen sei. Zudem hätte sie unabhängig hiervor im Rahmen des Antrags vom 12.11.2015 auch die gegenüber der V. gemachten Angaben, insbesondere die in der Bescheinigung der Praxis A. vom 31.07.2012 (Anlage K15, Bl. 282 d. A.) ausgewiesenen Arztkontakte angeben müssen. Im Übrigen läge eine Dienstunfähigkeit nicht vor. An die Entscheidung des Dienstherrn wäre die V. insoweit nicht gebunden gewesen. Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört sowie Beweis erhoben durch Anhörung des Zeugen R.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 08.02.2023 (Bl. 436 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 63 VVG, 249 BGB bzw. i. V. m. § 280 BGB. Zwar war seitens der Beklagten eine Beratungsleistung geschuldet. Der Beklagte zu 1) hatte als den Versicherungsvertrag einreichender und das Produkt für die Klägerin ermittelnder Versicherungsvermittler eine Beratungspflicht, deren Erfüllung er sicherzustellen hat. Der Beklagte zu 2) ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegenüber der Klägerin als Versicherungsvermittler im Sinne von § 59 Abs. 1, Abs. 2 VVG aufgetreten und ebenfalls zur ordnungsgemäßen Beratung verpflichtet gewesen. Soweit der Beklagte zu 2) behauptet, die Klägerin darauf hingewiesen zu haben, eine Dienstunfähigkeitsversicherung nicht beraten oder vermitteln zu können, sie demgemäß an den Beklagten zu 1) vermittelt und lediglich als Postbote fungiert zu haben, sind seine Angaben unglaubhaft. Die Klägerin sowie der Zeuge R. haben glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass der Beklagte zu 2) das Produkt vorgestellt und zum Versicherungswechsel geraten habe. Von einer Vermittlungstätigkeit des Beklagten zu 1) hätten sie keine Kenntnis gehabt. Dies bestätigte auch der Beklagte zu 1), der weiter ausführte, dass er natürlich bereit gewesen sei, die Klägerin zu beraten, der Beklagte zu 2) ihn aber außen vorgelassen habe, da diesem an einem engen und ausschließlichen Kontakt zu seinen Mandanten gelegen sei. In diesem Zusammenhang musste der Beklagte zu 2) auch einräumen, dass er entgegen seinem schriftsätzlichen Vortrag sowie seiner noch im Rahmen der selben Anhörung zunächst noch mehrfach geäußerten Einordnung des Vorganges als „Gefälligkeit“ (Seite 11 des Protokolls vom 08.02.2023, Bl. 446 d.A.) an der Maklerprovision partizipierte; dies nicht nur zu einem geringen Teil, sondern zu 70 %, was mit der von ihm behaupteten untergeordneten Postbotenfunktion nicht in Einklang zu bringen ist. Dass er dieses Geld unter Umständen nicht an ihn selbst ausgezahlt wurde, sondern auf seine Anweisung an Dritte ist insoweit unbeachtlich. In diesem Zusammenhang hat er der Klägerin die Produkte auch anhand einer Gegenüberstellung der Leistungen der U. und V. (Anlage K20, Bl. 339 ff. d. A.) sowie eines Versorgungsvorschlags sowie weitere Informationsmaterialien vorgelegt worden (Anlage K21-24, Bl. 342 ff. d. A.) vorgestellt und unstreitig zumindest Vorbereitungshandlungen wie Beantwortung der Gesundheitsfragen etc. vorgenommen. Da beide Beklagten vortragen, letztlich zu dem Produkt nicht umfassend beraten zu haben, haben sie insoweit die Beratungspflichten nach §§ 60, 61 VVG auch verletzt. Den Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, sowie Gründe für den zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Rät der Versicherungsvermittler zur Umdeckung des Versicherungsschutzes unter Hervorheben der Vorteile des Abschlusses einer Versicherung bei einem anderen Versicherer und empfiehlt diesen, muss er über sämtliche Folgen des Wechsels aufklären (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2011 - 12 U 141/11). Geht es dabei um einen beabsichtigten Versichererwechsel unter Kündigung des Vertrags beim bisherigen Mitbewerber in einem existentiell bedeutsamen Bereich, in dem Versicherungsschutz insbesondere wegen des Erfordernisses einer Gesundheitsprüfung nicht ohne weiteres erlangt werden kann, so sind die an den Vermittler gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch (OLG Saarbrücken: Urteil vom 26.04.2017 – 5 U 36/16). Die Beratungspflichtverletzung ist jedoch nicht kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden geworden. Dass der Leistungsumfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrags bei der U. grundsätzlich nicht bedarfsgerecht oder geringer war als der zuvor bei der S.schutz, behauptet die Klägerin nicht noch ist dies sonst ersichtlich. Der Schaden ist vielmehr ausschließlich aufgrund der erfolgten Anfechtung des bei der U. abgeschlossenen Versicherungsvertrags wegen der im Antrag vom 12.11.2015 festgehaltenen Falschangaben zu Frage 2 l) und m) entstanden. Diese Falschangaben beruhen jedoch nicht auf einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten, sondern aufgrund einer arglistigen Täuschung der Klägerin hinsichtlich ihrer Vorerkrankungen. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, §§ 22 VVG, 123 BGB, setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 – IV ZR 252/08 –, Rn. 19, juris). Eine Täuschung im v.g. Sinne liegt vor allem dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen erfragten Umstand nicht, nicht vollständig oder nicht richtig anzeigt, so dass sich die Täuschungshandlung grundsätzlich in der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung einer Antragsfrage konkretisiert. Das Verschweigen von Umständen, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht des Versicherungsnehmers auf der Hand liegt, also das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen, rechtfertigt grundsätzlich die Annahme einer arglistigen Täuschung. Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände - auch Untersuchungen - stark verharmlost oder harmlosere Umstände als den verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war und das Verschweigen daher auf Arglist schließen lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 – I-4 U 41/13, 4 U 41/13 –, juris Rn. 51, Prölls/Martin, VVG, 31. Auflage, § 22 Rn. 15 f.). Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin räumt insoweit im Rahmen ihrer Anhörung ein, dass mit ihr die Gesundheitsfragen vollständig und im Detail durchgegangen worden sind, so auch die Frage 2 Unterpunkte l) und m), in welchen nach „Beratung, Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psycho- oder nichtärztlichen Therapeuten wegen Krankheiten oder Unfallfolgen […] m) des Rückens, der Wirbelsäule und Bandscheiben […] l) des Bewegungsapparats, der Knochen, Gelenke, Muskeln, Bänder und Sehnen […]“ in den letzten 5 Jahren gefragt wurde. Nach ihren eigenen Ausführungen im Rahmen der Anhörung hat sie im Rahmen der Beantwortung der Frage jedoch lediglich darauf hingewiesen, „schon mal Rückenprobleme“ und sich „schon mal verhoben“ zu haben. Ferner sei sie wegen einer Sehnenscheidenentzündung beim Arzt gewesen, deren Ursache sie im Wesentlichen mit Spielen mit dem Hund sowie u. a. ihrem zweiten Kind erläutert habe. Insofern hat sie gerade nicht den unstreitigen Umfang von 65 Behandlungen seit März 2013 offengelegt, wobei lediglich 3 Behandlungen im Jahr 2013 erfolgten und der zahlenmäßige weit überwiegende Behandlungsanteil von 62 ab Februar 2014 erfolgte, ausweislich Anlage K3 zuletzt vor Antragstellung am 14.10.2015. 62 Behandlungen in 20 Monaten, mithin im Schnitt 3 Behandlungen pro Monat, sind jedoch ganz offensichtlich für einen Versicherer relevant. Die Angabe von „schon mal Rückenproblemen“ enthält keinen Hinweis auf eine Behandlung und spiegelt den genannten Behandlungsumfang und die offenbar langfristig bestehenden Beschwerden am Bewegungsapparat nicht ansatzweise wider. Gleiches gilt auch für die nach ihren Angaben erfolgten Erläuterung zur Sehnenscheidenentzündung. Wegen Spielens mit dem Hund an einer Sehnenentscheidung zu laborieren, mithin ein punktuelles Problem zu haben, stellt eine Verharmlosung von über Anderthalbjahre bestehenden Beschwerden dar, die zudem nach eigenen Angaben sehr lange auch mit einer Armschiene behandelt worden sind. Die Nichtangabe gegenüber dem Beklagten zu 2) vermochte die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung auch nicht Arglist ausschließend plausibel zu erläutern. Dass sie die Probleme nicht als gravierend erachtete, ist zum einen im Lichte der Anzahl der Behandlungen sowie Behandlungsdauer der jedenfalls bis kurz vor Antragstellung fortbestehenden Beschwerden nicht nachvollziehbar, zum anderen hinsichtlich der Eindeutigkeit und der Weite der Frage unzureichend. Die Frage war auf „Beratung, Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psycho- oder nichtärztlichen Therapeuten wegen Krankheiten oder Unfallfolgen“ gerichtet. Weder ist direkt noch indirekt, etwa durch die Aufzählung von Beispielsbeschwerden, eine Erheblichkeit von Beschwerden bei der Beantwortung der Frage vorausgesetzt worden. Vielmehr kommt durch die Frage bereits nach „Beratungen“ und nicht nur Untersuchungen und Behandlungen sowie hinsichtlich der Personen auch auf „Heilpraktiker“ und insbesondere „nichtärztliche Therapeuten“ gerade zum Ausdruck, dass der Versicherer eine umfassende Aufklärung durch den Versicherungsnehmer erwartet. Dass die zuletzt als Studienrätin tätige Klägerin die Frage nicht verstanden hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vor dem Hintergrund der Eindeutigkeit der Frage sowie des massiven Umfangs der in den letzten 20 Monaten erfolgten Behandlungen vermag der Umstand allein, dass sie bereits einen– wenn auch mit einem Risikoausschluss versehenen und zu anderen Beiträgen – bestehenden Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer hatte, Zweifel an der Annahme einer arglistigen Falschangabe nicht zu rechtfertigen. Die Falschbeantwortung der Frage 2 l) und m) beruht insoweit nicht auf einer Falschberatung der Beklagten, insbesondere auch nicht auf einer unzutreffenden Beschwichtigung des Beklagten zu 2), sondern auf der – schon nach ihren eigenen Ausführungen – nicht erfolgten Offenlegung der Vielzahl von Behandlungen im Sinne der Frage 2 l) und m). Dass der Beklagte zu 2) von der tatsächlichen gesundheitlichen Situation der Klägerin Kenntnis gehabt habe, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Krankenversicherung wurde weder vom Beklagten zu 2) vermittelt noch hat er diese betreut. Diese bestand bei der V. und gerade nicht bei der I. oder F., für welche der Beklagte zu 2) nacheinander tätig gewesen war. Es ist in diesem Zusammenhang auch abwegig, dass ein Versicherungsvermittler in Kenntnis des tatsächlichen Behandlungsumfangs eine Beantwortung der Frage 2 l) und m) mit „nein“ veranlasst hätte. Die U. stütze ihre Anfechtung auch allein auf die Falschbeantwortung der Frage 2 l) und m), weshalb eine Kausalität der Beratungspflichtverletzung der Beklagten für den eingetretenen Schaden in Form der Anfechtung des Versicherungsvertrags nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Klägerin entsprechend den Ausführungen des Beklagten zu 2) auf die Folgen einer Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen hingewiesen hat, ungeachtet des Umstands, dass ihr die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung nach ihren eigenen Angaben bewusst gewesen ist. Auf die Erfüllung der Hinweispflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG kommt es nicht an, wenn der Versicherungsnehmer – wie vorliegend – arglistig getäuscht hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014, IV ZR 306/13, juris Rn. 9 ff.; Prölls/Martin, VVG, 31. Auflage, § 19 Rn. 133). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. L. L. J. Richterin am Landgericht T. hat an der Schlussberatung teilgenommen, war jedoch urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.