Der Angeklagte B. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in elf Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte B. freigesprochen. Der Angeklagte C. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte S. wird wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Aus dem Vermögen des Angeklagten B. wird ein Geldbetrag in Höhe von 3.381.650 € eingezogen. Aus dem Vermögen des Angeklagten C. wird ein Geldbetrag in Höhe von 711.750 € eingezogen. Aus dem Vermögen des Angeklagten S. wird ein Geldbetrag in Höhe von 2.200 € eingezogen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte B. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. G r ü n d e I. 1. a) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 53 bzw. 54 Jahre alte Q. B. wurde am 00.00.1968 in Z. geboren. Seine Eltern stammen aus V.. Er wuchs in Z. im Haushalt seiner Eltern gemeinsam mit 2 jüngeren Schwestern auf. Sein Vater war Busfahrer bei der M. und ist seit 2002 Rentner, seine Mutter Hausfrau. Mittlerweile leben seine Eltern wieder in V.. Der Angeklagte B. wurde 1975 eingeschult und besuchte zunächst regulär die Grundschule. Im Jahre 1979 wechselte er auf die Realschule. Während seiner Schulzeit zog er sich bei einem Judo-Unfall einen Schädelbasisbruch zu, weswegen er längere Zeit stationär behandelt werden musste und für die Dauer von über einem halben Jahr die Schule nicht besuchen konnte. Infolgedessen verlor er den Anschluss in der Realschule und wechselte auf die Hauptschule, die er im Jahr 1985 mit der Qualifikation für die Sekundarstufe 2 abschloss. Danach begann er eine Lehre zum Elektroinstallateur, die er jedoch nach 2 ½ Jahren kurz vor deren Abschluss abbrach. 1988/1989 leistete der Angeklagte B. für die Dauer von 1 ½ Jahren seinen Militärdienst im damaligen G. ab. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland nahm er eine Tätigkeit bei der M. auf, wo er zunächst bei der Verkehrsaufsicht und später beim Außendienst der M. Energie eingesetzt wurde. Allerdings war der Angeklagte B. mit der Arbeit derart unterfordert, dass er in der Regel bereits gegen 10:00 Uhr vormittags alle Aufgaben erledigt hatte. Lediglich am 1. und N17. eines Monats hatte er viel zu tun sowie bei Mieterwechseln. Weil er so viel Leerlauf hatte, nahm der Angeklagte B. Nebentätigkeiten auf. Seit Anfang der 90er-Jahre betrieb er nebenher einen Kurierdienst, später beschäftigte er sich zunehmend mit dem Handel von Haushaltswaren. Der Betrieb des Kurierdienstes brachte ihm jedoch Schulden ein, die er nicht mehr begleichen konnte. So stieg der Angeklagte B. schließlich in den Schmuggel von Zigaretten und den Handel mit gestohlenen Waren ein, was zu den unten noch näher darzustellenden Vorstrafen führte. In der Folgezeit ging der Angeklagte B., der sich wegen der im Zusammenhang mit den Straftaten entstandenen Steuerschulden von ca. 2,8 Millionen Euro nicht mehr zu einer Arbeitsaufnahme motivieren konnte, keiner Arbeit mehr nach. Der Angeklagte B. lebt seit 1998 mit seiner jetzigen Ehefrau zusammen, die er am 00.00.2001 geheiratet hat. Gemeinsam mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte eine Tochter, die zu Beginn der Hauptverhandlung 16 Jahre alt war. Daneben hat er eine Ziehtochter, die zu Beginn der Hauptverhandlung 21 Jahre alt war und aus einer früheren Beziehung seiner Ehefrau stammt. Die Ehefrau des Angeklagten war an jedem einzelnen Hauptverhandlungstag von Beginn bis zu dessen Ende anwesend. Ebenso besuchten die Töchter des Angeklagten sowie weitere Familienmitglieder die Hauptverhandlung regelmäßig. Auch in der JVA nutzte der Angeklagte B. jede ihm zustehende Besuchszeit aus und wurde alle 14 Tage von seiner Frau und seinen Töchtern besucht. Die Verletzungen aus dem Judo-Unfall sind – abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen, die insbesondere bei Wetterwechsel auftreten – folgenlos verheilt. Alkohol trinkt der Angeklagte B. nur zu besonderen Anlässen und in Maßen. Problematischer ist allerdings sein Drogenkonsum. Mit Anfang 20 kam er erstmals über Bekannte mit Drogen in Kontakt. Er war im Aachener Ostviertel aufgewachsen und kannte viele Leute, die Drogen nahmen. Nicht nur der Angeklagte S., auch der gesondert Verfolgte D. J., der „QG.“ und der TS. ZD., der im hiesigen Verfahren keine Rolle spielt, aber der Kammer als langjähriger Drogenhändler bekannt ist, sind Jugendfreunde des Angeklagten B.. Mit Anfang 20 konsumierte der Angeklagte B. erstmals Kokain. Andere Drogen hat er mal ausprobiert, aber danach nicht mehr regelmäßig konsumiert. Kokain konsumierte der Angeklagte B. jedoch bis zu seiner Festnahme im hiesigen Verfahren immer wieder. In den Zeiten außerhalb seiner Inhaftierungen konsumierte er regelmäßig an den Wochenenden 2 bis 3 Gramm Kokain pro Abend. Nach seiner letzten Haftentlassung weitete sich der Konsum dann auch auf die Wochentage aus und der Konsum am Wochenende nahm auf zu. Am Wochenende rauchte der Angeklagte B. das Kokain und verbrauchte gemeinsam mit einer weiteren Person zwischen 5 und 8 Gramm. Dies führte zu erheblichen Schlafstörungen, gegen die er mit Schlaftabletten ankämpfte. Sowohl der körperliche als auch der psychische Zustand des Angeklagten B. verschlechterte sich zunehmen. So litt er unter Depressionen angesichts seines finanziellen Ruins. Er war antriebslos und ohne jegliche Motivation, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem begann er, im Casino zu spielen. Hier verlor er pro Casinobesuch in der Regel zwischen 2.000,00 und 4.000,00 Euro. Wegen des Verdachts der Geldwäsche erhielt er im Casino in Valkenburg in den AP. Hausverbot. Für das Kokain gab er zuletzt zwischen 300,00 und 400,00 Euro pro Woche aus. Das Geld hierfür entstammte den Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung sind. Wegen der Straftaten, die Gegenstand der nachstehend darzustellenden Vorverurteilungen sind, waren bei dem Angeklagte B. Steuerschulden im sechsstelligen Eurobereich (Vorstrafe Nr. 1: ca. 1,25 Mio. DM; Vorstrafe 2: ca. 110.000 €) entstanden. Zudem hat der Angeklagte B. wegen der Straftaten, die Gegenstand der hiesigen Verurteilung sind, bestandskräftige Steuerschulden im Bereich von ca. 5 Mio. Euro, die unten näher darzustellen sind. b) Der Angeklagte B. ist in der Vergangenheit bereits zweimal einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. (1) Am 20.09.2001 wurde der Angeklagte B. durch das Landgericht Aachen – 86 KLs 8/01 – wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen, gewerbsmäßigen Schmuggels in vier Fällen und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 20.09.2001. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Hinsichtlich der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten ist folgendes festgestellt worden: Die Angeklagten kennen sich seit mehreren Jahren. Vor etwa 8 Jahren lernte der Angeklagte B. den Angeklagten RD. in dem Billadelokal, in dem RD. verkehrte, kennen. Den Angeklagten EE. sah der Angeklagte B. erstmals während der Zeit, in der EE. sich zur Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen im offenen Vollzug in SH. befand. Damals war ein Freund des Angeklagten B. ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt SH. im offenen Vollzug. Dieser Freund und EE. hatten eine Fahrgemeinschaft gebildet. Über seinen Freund lernte der Angeklagte B. den Angeklagten EE. kennen. EE. renommierte damit, dass er der größte Zigarettenhändler in Z. gewesen sei. Über EE. lernte der Angeklagte B. dann auch den Angeklagten XD. kennen. Zwischen B. und XD. entwickelte sich eine Freundschaft. XD. kannte wiederum aus seinen früheren Zigarettengeschäften den in den AP. wohnenden niederländischen Staatsangehörigen HJ. WQ., der damals als Lieferant der Zigaretten im Verfahren gegen XD. mitangeklagt gewesen war. Unter wechselnder Beteiligung des Angeklagten RD., B. und XD. kam es in den Fällen 1 – 5 zu Hehlereitaten, wobei die gestohlenen Waren im Falle 1 von dem gesondert verfolgten Hummer angeboten wurden, während die Waren in den übrigen Fällen von dem gesondert verfolgten ZI., einem Bekannten des B., vermittelt worden waren. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen: Fall 1 der Anklage: Im Oktober 2000 wurde in AW. von unbekannten Tätern ein Auflieger entwendet, der mit Elektrowerkzeugen der Firma OW. beladen war. Ein Teil dieser gestohlenen Waren wurde durch den gesondert verfolgten WQ. den Angeklagten B. und XD. vermittelt. WQ. bot die OW.-Geräte mit der Maßgabe an, es handele sich um Geräte im Werte von 1,2 Millionen DM, von denen B. und XD. die Hälfte der Ladung erhalten könnten. Über dieses Angebot unterrichtete der Angeklagte XD. den Angeklagten B., der sich zu diesem Zeitpunkt noch in V. aufhielt. Für die von ihnen zu übernehmende Ware sollten B. und XD. einen Betrag von 150.000,- DM zahlen. Vor der Anlieferung war eine Anzahlung von 30.000,- DM zu erbringen. Dies übernahm der Angeklagte XD.. Er lieh sich einen Betrag von 13.000,- EM von dem gesondert verfolgten WQ.. WQ. versprach, dass nach einer weiteren Teilzahlung von 30.000,- DM auch eine Rechnung geliefert werden sollte. Dem Angeklagten XD. war jedoch klar, dass es sich um gestohlene Ware handelte. Die für B. und XD. bestimmte Ware sollte ursprünglich in ein noch anzumietendes Lager in WZ. eingelagert werden. Die Anmietung einer Lagerhallte in den AP. zerschlug sich jedoch. Als B. dann aus V. in TR. ankam, fuhr er direkt nach den AP., wo er den Angeklagten XD. und die gesondert verfolgten IW. und DM. antraf. Zwei Kleintransporter waren bereits mit OW.-Geräten beladen. Die Täter entschlossen sich dann, die Waren in ein Lager in QQ., TY.-straße N01, welches der Angeklagte B. dort angemietet hatte, zu verbringen. Das geschah dann auch. Die Waren wurden nach _QQ. gefahren, dort ausgeladen und im Lager abgestellt. Bei einer Durchsuchung durch die Polizei am 29. Oktober 2000 wurden dort zahlreiche Kartons mit gestohlenen OW.-Geräten sichergestellt. Es handelte sich um folgende Mengen: 8 Kartons OW. Typen-Nr. OK. 50 Kartons OW. Typen-Nr. 6226 N17 Kartons OW. Typen-Nr. 1501 20 Kartons OW. Typen-Nr. 6313 BWDE 5 Kartons OW. Typen-Nr. 6228 22 Kartons OW. Typen-Nr. 1500 64 Kartons OW. Typen-Nr. CN. 12 Kartons OW. Typen-Nr. 4079 D 22 Kartons OW. Typen-Nr. LT. 7 Kartons OW. Typen-Nr. IS. Für diese OW.-Geräte galten folgende Listenpreise der Firma OW. für Händler in Euro: Artikel-Nr. Menge Bezeichnung Listenpreis in Euro WN. 100 Akkubohrschrauber 209,-- CN. 320 Zweigangakkubohrschrauber 122,-- PT. 295 Zweigangakkubohrschrauber 110,-- KU. 25 Zweigangakkubohrschrauber 134,-- LI. 110 57,78 OK. 43 Bohrmaschine 63,-- FN. 75 Schlagbohrmaschine 68,-- IS. 7 Gebläse 199,-- LT. 22 Bohrhammer 30 mm 386,-- GE. 60 Akku-Staubsauger 37,-- Fall 2: Eine weitere Hehlereitat betraf Aluminiumroller. Der Angeklagte B. hatte erkannt, dass dieser Artikel unter Umständen ein Verkaufsschlager in V. werden könnte. Er bemühte sich zunächst, auf dem deutschen Markt eine größere Partie Roller auf legalem Wege zur Ausfuhr nach V. zu erwerben. Das schlug jedoch fehl. Über seine Verbindung mit dem gesondert verfolgten ZI. gelang es dem Angeklagten B. dann aber in den Besitz gestohlener Roller zu kommen. ZI. erklärte ihm er könne ihm 100 Stück, die aus einem Diebstahl bei einer Spedition stammten, liefern. Es handelte sich um Roller des Modells MB. KF. WV. der Firma DK. in GT., die vermutlich nach dem Import aus China auf Flughäfen gestohlen worden waren. Für die gestohlene Ware wollte ZI. einen Preis von 50,- DM pro Stück. Um den Kaufpreis aufzubringen, nahm der Angeklagte B. Kontakt mit dem Angeklagten RD. auf, der sich dazu bereit erklärte, 5.000,- DM für den Ankauf der Roller zu geben. Dabei rechnete der Angeklagte RD. damit, dass die anzukaufenden Roller aus einer strafbaren Handlung stammten und nahm dies billigend in Kauf. ZI. lieferte die Roller dann Mitte September 2000 an den Angeklagten B., der die Roller in den AP. im Gewerbegebiet von AH. übernahm. Aus dieser Partie erhielt der Angeklagten RD. nach Deutschland 27 Stück, die er später gewinnbringend verkaufte. Den Rest der Roller verkaufte der Angeklagten B. gewinnbringend in Deutschland bzw. V.. Der Preis, den ZI. an den Angeklagten zu zahlen hatte, wurde mit dem von ihm geliehenen Betrag von 5.000,- DM verrechnet. Der Verkaufswert der Roller belief sich nach Angaben der Firma DK. dem damaligen Zeitpunkt auf rund 200,- DM je Stück. Fall 3: Bei einer weiteren Hehlerei, die sich auf den Ankauf von gestohlenen XG.-Spielkonsolen bezog, waren die Angeklagten B. und XD. beteiligt. Am 20.09.2000 wurden in IK. bei einer Lieferung an die Firma XG. in EZ. aus einem HX. 50 Kartons mit je 5 XG.-Spielkonsolen entwendet. Diese Geräte hatten einen Wert von 55.500,- DM. Kurze Zeit nach dem Diebstahl bot der gesondert verfolgte ZI. die gestohlenen Waren dem Angeklagten B. an, der sich mit einem Ankauf einverstanden erklärte. Ein Bekannter von ZI. lieferte die Waren an, die von dem Angeklagten B. in einem Lager des gesondert verfolgten FH. in der BI.-straße eingelagert wurden. Der Angerklagte B. bezahlte an ZI. einen Preis von 80 bis 100 DM pro Stück. Aus dieser Menge erwarb der Angeklagte XD. 20 Kartons, die 100 Spiele enthielten, zu einem Preis von jeweils 100,- DM. Diese Spiele verkaufte er anschließend zum Preis von 120,- DM pro Stück auf dem Flohmarkt. Einen Teil der Spielkonsolen erhielt der gesondert verfolgte FH., der sie an einen Hehler in SU. verkaufte. Der Rest ging an weitere Abnehmen. Fall 4: In der Nacht vom 18. Auf den 19.12.2000 wurden in IK. aus 2 Containern der Firma OL. HX. OH., GM., insgesamt 463 Videorekorder der Marke YO. entwendet. Diese Videorekorder bot der gesondert verfolgte ZI. dem Angeklagten an. Von diesem Angebot erzählte der Angeklagte B. sowohl dem gesondert verfolgten FH. als auch dem Angeklagten XD.. ZI. hatte angeboten, die gestohlenen Waren zu dem Gelände des Reifenhändlers QA. in CU. zu fahren. Als die Angeklagten B. und XD. und der gesondert verfolgte FH. auf dem Gelände eintrafen, war ZI. bereits am Abladen. Der Angeklagte B. wollte sich zunächst nicht an der Sache beteiligen, entschloss sich dann aber auf Drängen CW., der an der Ware interessiert war, sich in die Sache einzuschalten. Seine Einschaltung war erforderlich, da ZI. nur mit ihm eine Absprache treffen wollte. Über den Angeklagten B. erwarb FH. einen Posten von 100 Videorecordern, der in der Folgezeit an seinen Abnehmer MA. in SU. lieferte. Der Angeklagte XD. übernahm 137 Videorekorder zum Preise von je 80,- DM. Dies Geräte ließ er durch den gesondert verfolgten IW. in dessen PKW Mercedes JA. abtransportieren und nach WZ. bringen. Für die von ihm übernommenen Geräte zahlte der Angeklagte B. einen Betrag von ca. 12.000,- EM. Zu einer Bezahlung durch FH. kam es nicht mehr, da dieser später, nachdem er die Ware abgesetzt hatte, festgenommen wurde. Hinsichtlich der Videorekorder ist von einem Wert von c. 300 DM pro Stück auszugehen. Fall 5: In der Nach vom 2. Auf den 3.11.2000 wurde von dem Gelände der Firma AZ. OH. TR., CF.-straße 0, ein Sattelanhänger mit einem beladenen HX. entwendet. In dem HX. befanden sich 116 19-Zoll-Monitore der Herstellerfirma ZC.. Diese Monitore der Marke NB. hatten zum damaligen Zeit5punkt einen Grußhandelspreis von 799,- EM pro Stück. Wieder wurde diese Ware, diesmal als kompletter HX., von dem gesondert verfolgten ZI. dem Angeklagten B. angeboten. ZI. bezeichnete B. gegenüber den HX. mit der gestohlenen Ware als „Legostein“. Die Anlieferung des gestohlenen Containers übernahm ZI. nicht selbst, sondern beauftragte damit zwei Fahrer, die die Ware zu einem vereinbarten Treffpunkt mit dem Angeklagten B. in HS. brachten. Als Abnehmer hatte sich der Angeklagte B. einen Niederländer namens „JE.“ in LJ. ausgesucht. Mit den von ZI. beauftragen Fahrern fuhr der Angeklagten dann nach LJ. zu der von „JE.“ unterhaltenen Halle. Dort wurden die Monitore abgeladen. „JE.“ verkaufte die Ware für 40.000,- DM an einen unbekannt gebliebenen weiteren Abnehmer. An ZI. zahlte der Angeklagte B. einen Betraf von 30.000,- EM. Von dem von „JE.“ erzielten Gewinn von 10.000,- DM erhielt der Angeklagte B. einen Betraf von 5.000,-- DM. Neben diesen Sachhehlereien kam es in einer Reihe von Fällen unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten B., XD. und RD., die teilweise auch allein oder mit weiteren Mittätern handelten, zu Einfuhrschmuggel von Zigaretten bzw. zur Steuerhehlerei in Bezug auf eingeschwärzte Zigaretten. Dabei war in einer Reihe von Fällen der Angeklagten EE., der über gute Beziehungen zu polnischen Schmugglerkreisen verfügte, beteiligt. Im Einzelnen handelt es sich dabei, nachdem im Fall 6 das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist, um folgende Fälle: [ Anmerkung der Kammer: Die Fälle 7, 8 und 9 betreffen nur den dortigen Mitangeklagten. Auf eine Darstellung wurde verzichtet. ] Fall 10: In diesem Fall ist das Verfahren gegen die Angeklagten RD. und XD. gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden, so dass nur die Angeklagten EE. und B. als Tatbeteiligte übrigbleiben. In diesem Fall wurden dem Angeklagten EE. von einem polnischen Lieferanten namens „UT.“ nach Deutschland eingeschmuggelte Zigaretten angeboten, die angeblich bereits in Berlin liegen sollten und die „UT.“ nach Z. liefern können wollte. „UT.“ sprach von 8.000 Stangen der Zigarettenmarke BW.. Der Angeklagten EE. gab dieses Angebot an den Angeklagten B. weiter. Mit „UT.“ bzw. den von ihm beauftragen Fahrern wurde als Treffpunkt das RF. Restaurant in IP. vereinbart. An dieser Stelle wollte der Angeklagte B. die Lieferung allein entgegennehmen. Zu dem vereinbarten Treffpunkt zu einem nicht genau bekannten Tag im September 2000 nahm der Angeklagte B. den gesondert verfolgten DM. mit. An dem Treffpunkt erschien ein Klein-LKW mit zwei polnischen Fahrern. B. lotste den LKW zu seinem Lager in QQ. in der TY.-straße. Dorthin hatte er auch den gesondert verfolgten IW. bestellt, der mit seinem Mercedes JA. erschien. Klinik sollte eine Menge von 300 bis 500 Stangen Zigaretten abnehmen. An Ort und Stelle übergab der Angeklagte B. einen Betrag von 69.000,- DM als Teilzahlung auf den Kaufpreis an die BB.. Der Rest der Zigaretten sollte auf Kommission geliefert werden. Es gab dann jedoch Schwierigkeiten bei der Übergabe der Ware. Deshalb rief der Angeklagte B. über Mobiltelefon den Angeklagten EE. an, dem der erklärte, es gebe Schwierigkeiten und er möge zur TY.-straße kommen. Die unbekannt gebliebenen Fahrer nutzten jedoch die Übergabe des Geldbetrages von 69.000,- DM durch den Angeklagten B. aus, um mit ihrem Fahrzeug zu fliehen. Zigaretten wurden nicht übergeben. Gegenüber JF. gab der Angeklagte B. an, er habe den Fahrern den Gesamtkaufpreis in Höhe von 140.000,- DM übergeben. EE., der ursprünglich 5.000,- DM an Provision für die Vermittlung des Geschäfts erhalten sollte, fühlte sich danach verantwortlich, die Hälfte des Verlustes in Höhe von 70.000,- DM zu tragen und erklärte sich zur Vermittlung weiterer Zigarettengeschäfte gegen Provision bereit, wobei die Provisionen mit der vermeintlichen Schuld gegenüber B. in Höhe von 70.000,-- DM verrechnet werden sollte. In diesem Fall hätte der Zollwert einer Stange Zigaretten 12,- DM betragen bei dem bis zum 31.10.2000 geltenden Eurozollsatz von 68,4 % und den bis 30.11.2000 geltenden Satz für die Tabaksteuer von 21,96 von Kleinverkaufspreis plus 0,0922 DM pro Stück und unter Zusetzung der Einfuhrumsatzsteuer hätte die Abgabenbelastung hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zigaretten bei 46,01 DM pro Stange gelegen. Nach den Vorstellungen der Beteiligten hätte danach der Steuerschaden, auf den sich die Tat bezog, bei 368.080,- DM gelegen. Fall 11: Seit Ende 1999 hatte der Angeklagte B. für polnische Zigarettenlieferanten Umlageplätze bei Speditionen organisiert. Diese Taten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im P. 2000 kam der Angeklagte bei Besuchen in V. in Kontakt mit Zigarettenlieferanten, die unversteuerte Zigaretten nach FG. bzw. FW. ausführen wollten. Auch der Angeklagte B. wollte sich daran beteiligen, da er in den AP. einen Untermieter des bereits erwähnten „JE.“ kannte, der sich an solchen Zigarettengeschäften beteiligen wollte. Die Zigaretten sollten aus HN. oder BB. über einen GH. Kontaktmann nach den AP. geliefert werden und letztlich an den Bekannten des „JE.“ gehen. Im Rahmen dieser Verbindung hatte der Angeklagte B. selbst die Zigaretten nach Deutschland einzuführen. Für diesen Zweck brauchte er ein Fahrzeug und einen Fahrer. Deshalb wandte er sich an den Angeklagten RD., dem er erklärte, dass er zwei Leute für den Transport von Zigaretten benötige. Der Angeklagte RD. sprach daraufhin die gesondert verfolgten XO. und EA. an, die er aus seinem Billadeclub kannte. Diesen wurde zunächst nicht erklärt, dass es um das Einschmuggeln von Zigaretten ging. XO. stellte ein Fahrzeug Daimler Chrysler, amtl. Kennzeichen N02, zur Verfügung, mit dem der gesondert verfolgte EA. einmal im Auftrag des Angeklagten B. nach V. fuhr, um dort ein paar Dach-Spoiler hinzubringen. Vor dem 25.10.2000 wurde dann der gesondert verfolgte EA. von B. darauf angesprochen, aus BB. mit dem Fahrzeug des XO. Zigaretten nach Deutschland einzuschmuggeln. Dafür sollte er eine Belohnung von 2.000,- DM bekommen. EA. wollte jedoch nicht selbst fahren, sondern warb seinerseits als Fahrer einen MR. RX. an. Dieser fuhr mit dem Fahrzeug nach BB., wo es mit 1961 Stangen Zigaretten (392.800 Stück) beladen wurde. Am 25.10.2000 reiste RX. mit dem Fahrzeug Daimler-Chrysler, amtl. Kennzeichen N02, im Auftrag des Angeklagten B. von BB. nach Deutschland über das Hauptzollamt BT. ein. Dabei wurden die im Fahrzeug versteckten 1961 Stangen Zigaretten gefunden und sichergestellt. In diesem Fall betrug der Zollwert der Zigaretten pro Stange 16,- DM. Der Eurozoll (bis 31.10.2000 68,4 %) betrug 10,94 DM. Die Tabaksteuer belief sich auf 29,80 DM (bis 30.11.2000 21,96 % vom Kleinverkaufspreis + 0,0922 DM/pro Stück). Unter Hinzurechnung der Einfuhrumsatzsteuer von 9,08 DM ergibt sich danach eine Abgabenbelastung pro Stange in Höhe von 49,82 DM. Insgesamt sind durch das Einschmuggeln der 1961 Stangen Zigaretten danach 97.697,82 DM an Eingangsabgaben verkürzt worden. Fall 12: In diesem Fall ist das Verfahren gegen XD. gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Auch hier vermittelte der Angeklagte EE. dem Angeklagten B. eine Partie einzuschwärzender Zigaretten. Lieferant und Ansprechpartner des Angeklagten JF. in BB. war ein gewisser „YN.“. „YN.“ hatte einen Spediteur an der Hand, der mit Vornamen „JQ.“ hießt. Für den Zigarettentransport musste dann ein Fahrer besorgt werden. Dazu fand sich ein gewisser RK. QX. AS. bereit, der für die Fahrt 10.000,- DM bekommen sollte. Der Angeklagte B. hatte sich zur Übernahme der zu liefernden Zigarettenmenge, die in der Größenordnung von 6.000 Stangen liegen sollte, einverstanden erklärt und wollte diese Zigaretten auf Kommissionsbasis weiter vertreiben. Dem Angeklagten EE. war eine Provision von 1,- DM pro Stange zugesagt worden, die mit dem Anspruch B. gegen ihn auf 70.000,- DM wegen des fehlgeschlagenen Geschäfts im Fall 10 verrechnet werden sollte. Nachdem der Fahrer AS. die Ware in seinem LKW mit dem amtl. Kennzeichen N03 und dem Anhänger N04, hinter Möbeln versteckt, übernommen hatte – es handelte sich um 6016 Stangen Zigaretten mit russischen Steuerbanderolen – meldete er sich telefonisch bei dem Angeklagten EE. und erklärte, er sei unterwegs. Der Angeklagte EE. stellte sodann den Kontakt zwischen dem Angeklagten B. und AS. her, indem er B. die Mobiltelefonummer des AS. nannte. Als der LKW, der von dem Zeugen AS. gesteuert wurde, sich in dem Bereich Z. befand – das war am 1.11.2000 – versuchte der Angeklagte B. den Transport nach den AP. umzuleiten, wo er die Ware in der Halle des „JE.“ abladen wollte. Der LKW AS. wurde jedoch bei einer Kontrolle auf dem Rastplatz in WR. mitsamt den Zigaretten sichergestellt, sodass der Angeklagte B. vergebens auf ein Eintreffen des Transporters wartete und die Steuerhehlerei im Versuchsstadium steckenblieb. In diesem Fall betrug der Zollwert einer Stange Zigaretten 12,- DM. Bei einem Eurozollsatz von 57,6 % ab 1.11.2000 und einem Tabaksteuersatz, der bis zum 30.11.2000 21,96 % vom Kleinverkaufspreis + 0,0922 DM pro Stück betrug, belief sich unter Hinzurechnung der Einfuhrumsatzsteuer die Abgabenbelastung hinsichtlich einer Stange Zigaretten auf 44,50 DM. Die insgesamt hinterzogenen Eingangsabgaben belaufen sich bei 6016 Stangen auf 267.712,00 DM. Fall 13 + 14 der Anklage: Im Oktober 2000 führte der Angeklagte B. in zwei Fällen einen Einfuhrschmuggel von Zigaretten von V. über Deutschland in die Niederlande aus. Abnehmer der Zigaretten war der WZ. namens „JE.“ in LJ. Am 22.10.2000 und am 24.10.2000 brachten Fahrer des Angeklagten B. jeweils mit zwei Klein-LKW’s jeweils 4000 Stangen Zigaretten nach Deutschland. In Deutschland nahm der Angeklagte B. die Ware in Empfang und leitete sie an den „JE.“ weiter. Die GH. Lieferanten erhielten von dem Angeklagten B. 22,- DM pro Stange. Den Preis erhielt er von „JE.“, der ihm, dem Angeklagten B., wiederum 1,- DM pro Stange bezahlte. In diesen beiden Fällen galt ein Eurozollsatz von 68,4 % und ein Tabaksteuersatz von 21,96 % Zollwert von jeweils 14 ,- DM ergibt sich unter Hinzurechnung der Einfuhrumsatzsteuer eine Abgabenbelastung von 47,92 DM pro Stange. In den Fällen 13 + 14 betragen danach die hinterzogenen Eingangsabgaben jeweils 191.680 DM. [ Anmerkung der Kammer: Der Fall N17 betrifft nur den dortigen Mitangeklagten. Auf eine Darstellung wurde verzichtet. ] Fall 16: In diesem Fall ist unter den Angeklagten des vorliegenden Verfahrens nur der Angeklagte B. beteiligt. Anfang November 2000 vereinbarte der Angeklagte B. mit dem gesondert verfolgten TU. QI. sowie weiteren GH. Mittätern die unbekannt geblieben sind, einen Einfuhrschmuggel von Zigaretten von HN. über YD. nach Deutschland. Diese Lieferung war für den Bekannten „JE.“ des Angeklagten B. in den AP. vorgesehen. B. erwartete von dem Weiterverkauf der einzuschmuggelnden Zigaretten einen Gewinn von 1,- DM pro Stange für sich, wobei „JE.“ diese Spanne bezahlten sollte. Für die Schmuggelfahrt hatte der Angeklagte selbst den gesondert verfolgten MF. PB. angeworben, der für die Fahrt 1.000,- DM erhalten sollte. Ein weiterer Fahrer, den gesondert verfolgten JZ. AL. IL., hatten die GH. Hintermänner angeworben. Auch das Honorar für PB. sollten die GH. Lieferanten, die 22 DM pro Stange erhalten sollten, tragen. Im Rahmen der getroffenen Absprachen gelang es dem Angeklagten B. dann, am 10. November 2000 mit zwei LKW’s, die von IL. und PB. gefahren wurde, insgesamt 4.326 Stangen Zigaretten, die aus HN. stammten, im Bezirk YM. in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuschwärzen. Beide Fahrzeuge und die eingeschwärzten Zigaretten konnten noch im Bezirk YM. von Zollbeamten sichergestellt werden. In diesem Fall handelte es sich um 4.326 Stangen Zigaretten mit einer Stückzahl von Zigaretten von 36.954. Die hinterzogenen Eingangsabgaben betrugen in diesem Fall 183.855,32 DM. Fall 17 Auch in diesem Fall ist von den Angeklagten des vorliegenden Verfahrens nur der Angeklagte B. beteiligt. Die Verbindung zu polnischen Lieferanten eingeschmuggelter Zigaretten wurde hier von dem gesondert verfolgten UO. hergestellt. Dieser hatte sich an den Angeklagten B. gewandt, damit dieser eine Ab- und Umladestelle besorgte. Die Anlieferung erfolgte durch unbekannte Täte, die mit einem kleinen LKW verabredungsgemäß zu einer von dem Angeklagten B. bereitgestellten Abladestellt in OO. auf einem Tankstellengelände kam. Dort wurden mindestens 2000 Stangen eingeschwärzter Zigaretten abgeladen. Der Angeklagte war bei der Lieferung zusammen mit dem gesondert verfolgten DM. erschienen. Aus der Lieferung erhielt er eine Menge von 400 bis 600 Stangen Zigaretten, der er mit dem gesondert verfolgten DM. ankaufte. Von DM. erhielt er später vom Erlös der Stande einen Betrag von 1,- DM. Den restlichen Anteil der Zigaretten übernahm der gesondert verfolgte UO., dem der Angeklagte B. durch das Verfügungstellen des Ablade- und Umladeplatzes diese Zigaretten verschaffte. Bei einem Zollwert von 16,- DM entfiel in diesem Fall bei einem ab 1.11.2000 geltenden Eurozollsatz von 57,6 % und einem Tabaksteuersatz von 21,96 % vom Kleinverkaufspreis plus 0,0922 DM pro Stück unter Hinzurechnung der Einfuhrumsatzsteuer eine Abgabenbelastung von 47,82 DM pro Stange. Die in diesem Fall verkürzten Eingangsabgaben beliefen sich insgesamt auf 95.640,00 DM. Fall 18: In diesem Fall ist das Verfahren bzgl. der Angeklagten XD. und RD. gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Auch hier handelte es sich wie im vorangegangen Fall um eine Lieferung, die der gesondert verfolgte UO. bestellt hatte. UO. war an den Angeklagten B. herangetreten, weil seine Lieferanten aus BB. an ihrer alten Abladestelle in RP. Schwierigkeiten hatten. Die Zigarettenlieferung, die dann tatsächlich am 6.12.2000 erfolgte, wurde dem Angeklagten B. am 5.12.2000 von dem gesondert verfolgten UO. angekündigt. Der Angeklagte B. organisierte als Umladestelle das Firmengelände des gesondert verfolgten Jäger in Z. auf der QM.. In das Zigarettengeschäft war auch der Angeklagte EE. eingeschaltet, auf dessen Beteiligung der gesondert verfolgte UO. Wert legte, weil er _Vertrauen in ihm hatte. Im Zusammenhang mit der Lieferung telefonierte EE. auch mit dem Angeklagten B.. Für seine Mitwirkung sollte EE. eine DM Provision pro Stange erhalten, die zu Abtragung der Schulden bei B. bestimmt waren. Tatsächlich traf dann auch am 6.12.2000 ein polnischer LKW mit dem amtlichen Kennzeichen N05 und einem Auflieger mit dem Kennzeichen N06 von BB. kommend in Deutschland ein und schwärzte dabei 10.578 Stangen Zigaretten ein. Der LKW wurde von den Tätern auf das Firmengelände in der QM. gelotst. Dort wurden bei einem Zugriff der Polizei der angeklagten B. und der gesondert verfolgte Jäger festgenommen. Der LKW mit den Zigaretten wurde sichergestellt. Bei einem Zollwert von 10 DM pro Stange entfiel ein Eurozoll von 57,6 % und eine Tabaksteuer in dem ab 1.12.2000 geltenden Satz von 21,6 % vom Kleinverkaufspreis plus 0.0969 DM pro Stück. Unter Hinzurechnung der Einfuhrumsatzsteuer ergab sich danach eine Abgabenbelastung pro Stange von 73,78 DM. Insgesamt sind durch das Einschwärzen der 10.578 Stangen in diesem Fall 463.104,84 DM an Eingangsabgaben verkürzt worden.“ Der Strafrest wurde durch Beschluss vom 23.03.2004 zur Bewährung ausgesetzt bis zum 06.04.2007 und mit Wirkung vom 05.06.2007 erlassen. (2) Mit Urteil vom 06.02.2014 verurteilte das Landgericht Aachen – 86 KLs 8/13 – den Angeklagten B. wegen Steuerhinterziehung in 7 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 24.03.2014. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „1. (Fälle 1-3) Im Zeitraum vom 26.08.2009 bis zum 06.10.2009 ließ der Angeklagte B. in mindestens drei Fällen jeweils 20 Kartons zu je 50 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Rot, die er sich zuvor – möglicherwiese zusammen mit dem niederländischen Staatsangehörigen IY. JK. HW. („GK.“), möglicherweise auch nur in dessen Umfeld – in den Niederlangen beschafft hatte und die ohne deutsche Steuerzeichen waren, durch den Angeklagten S., mit dem er bereits seit der Jugendzeit aus der Nachbarschaft bekannt ist, aus den AP. an den Zeugen AU., SG.-straße 25, NM., liefern. Die Lieferungen erfolgten jeweils mit vorher in Z. angemieteten Fahrzeugen, sog. „Minivans“, mit denen der Angeklagte S., dem der Gegenstand der Ladung bekannt war, die Zigaretten aus den AP. zu der an der o.g. Anschrift des AU. befindlichen Halle brachte, in der die Kartons jeweils aus dem Fahrzeug ausgeladen wurden. Eine Entlohnung des Angeklagten S. für diese Lieferfahrten vermochte die Kammer nicht festzustellen; möglicherweise erfolgten die Lieferfahrten aufgrund der langjährigen Bekanntschaft zwischen den Angeklagten unentgeltlich. Der Angeklagte B. erschien regelmäßig kurze Zeit nach der Ablieferung ebenfalls an der Anschrift des Zeugen AU., um mit diesem die Bezahlung der gelieferten Zigaretten zu regeln. Weitergehende Feststellungen zur ursprünglichen Herkunft der aus den AP. nach Deutschland verbrachten Zigaretten hat die Kammer nicht treffen können; insbesondere konnte nicht aufgeklärt werden, ob diese zuvor ohne Entrichtung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer von einem Drittland in das Gebiet der EG verbracht worden waren. Jedenfalls erfolgte aber in allen Fällen weder die Abgabe einer Steuererklärung bzgl. der deutschen Tabaksteuer durch die Angeklagten B. und S., noch wurde deutsche Tabaksteuer für die Zigaretten entrichtet. Der Kleinverkaufspreis für Zigaretten der Marke Marlboro betrug im Tatzeitraum 4,70 € je Packung à 19 Stück, also 24,7368 Cent/Zigarette. Der Steuertarif belief sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) TabStG für den Tatzeitraum auf 8,27 Cent je Stück und 24,33 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 17,586 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 14 ,370 Cent je Stück. Die zu entrichtende Tabaksteuer belief sich danach auf 8,27 Cent zzgl. 24,66 % von 24,7368 Cent, also 8,27 Cent + 6,10 Cent = 14 ,370 Cent/Zigarette. In allen drei Fällen, die jeweils 20 Kartons zu 50 Stangen zu je 200 Zigaretten, also insgesamt 200.000 Zigaretten betrafen, wurde die zu entrichtende Tabaksteuer daher um jeweils 28.740 € verkürzt. 2. Ende des Jahres 2011 sprach der Zeuge TA. EQ. den Angeklagten B. an, ob er ihm Zigaretten besorgen könne. Der Angeklagte B. erklärte sich hierzu bereit und beschaffte sich im Zeitraum von Anfang 2012 und Dezember 2012 bei einem unbekannt gebliebenen niederländischen Lieferanten in mindestens vier Fällen jeweils auf Bestellung des TA. EQ. die im Folgenden genannten Mengen an Tabak bzw. Zigaretten, die ohne deutsche Steuerzeichen waren, und verbrachte diese zunächst zu einer Garage in der WC.-straße hinter dem Haus MX.-straße 14 in Z., um sie sodann – teilweise unter Mitwirkung des Angeklagten S. – gewinnbringend an den Zeugen TA. EQ. zu veräußern. Im Einzelnen kam es zu folgenden Vorgängen: Fall 4 (= Fall 7 der Anklage) Etwa Anfang 2012 lieferte der Angeklagte S. im Auftrag des Angeklagten B. – und möglicherwiese mit diesem zusammen – sechs Kartons mit jeweils 50 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Rot zur Wohnanschrift des Zeugen TA. EQ. in IP.. Nachdem ihm dort von dem Zeugen FX. EQ. geöffnet worden war, stellte der Angeklagte S. die Kartons im Hausflur ab. Eine Entlohnung des Angeklagten S. für die Lieferfahrt vermochte die Kammer nicht festzustellen; möglicherweise erfolgte die Lieferfahrt aufgrund der langjährigen Bekanntschaft zwischen den Angeklagten unentgeltlich. Fall 5 (= Fall 13 der Anklage) Im März/April 2012 ließ der Angeklagte B. erneut Zigaretten von dem Angeklagten S. nach IP. zu dem Zeugen TA. EQ. bringen. Die Lieferung erfolgte dergestalt, dass der Angeklagte S. – wiederum möglicherweise zusammen mit dem Angeklagten B. – mit einem Lieferwagen mit mindestens 6 Kartons zu je 50 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Rot zu einem Treffpunkt nach IP.-RA. fuhr, wo der Zeuge FX. EQ., der zuvor mit seinem Roller zu dem Treffpunkt gekommen war, zu dem Angeklagten S. in den Wagen stieg, um diesen sodann zur Wohnanschrift der Mutter des Zeugen TA. EQ., AO. EQ., in der UV.-straße in IP., zu lotsen, wo der Zeuge TA. EQ. im Keller ein Zigarettenlager eingerichtet hatte. Dort lud der zwischenzeitlich ebenfalls dort erschienene Zeuge TA. EQ. die Kartons aus und verbrachte sie in den Keller der AO. EQ.. Eine Entlohnung des Angeklagten S. für die Lieferfahrt vermochte die Kammer wiederum nicht festzustellen; möglicherweise erfolgte die Lieferfahrt aufgrund der langjährigen Bekanntschaft zwischen den Angeklagten unentgeltlich. Fall 6 (= Fall 11 der Anklage) Im Sommer/Herbst 2012 fuhr der Zeuge TA. EQ. zusammen mit seinem Sohn, dem Zeugen FX. EQ., zur Wohnanschrift des Angeklagten B. in der MX.-straße N08 in Z., um dort Zigaretten abzuholen. Nach der Ankunft übernahm der Angeklagte B. das Fahrzeug des Zeugen EQ. und begab sich damit zu seiner – hinter der Wohnanschrift liegenden – Garage, um das Fahrzeug dort mit insgesamt 5 Kartons zu jeweils 50 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Rot zu beladen, während die Zeugen EQ. auf ihn warteten. Nachdem der Angeklagte B. wenig später mit dem Fahrzeug zurückgekommen war, übernahm der Zeuge EQ. wieder das Fahrzeug und verbrachte die Kartons zusammen mit seinem Sohn in sein Lager im Keller der AO. EQ.. Fall 7 (= Fall 12 der Anklage) Zischen Ende Oktober und Dezember 2012 fuhr der Zeuge TA. EQ. schließlich bei einer weiteren Gelegenheit alleine zur Wohnanschrift des Angeklagten B. in Z.. Der Zeuge EQ. erhielt bei dieser Gelegenheit von B. insgesamt 30 kg Tabak-Feinschnitt sowie 4 Kartons zu jeweils 50 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Rot, die er in zwei Fahrten zu nach IP. brachte. Feststellungen zur ursprünglichen Herkunft der vor der Weiterveräußerung an den Zeugen TA. EQ. jeweils von dem Angeklagten B. aus den AP. nach Deutschland verbrachten Zigaretten hat die Kammer nicht treffen können; insbesondere konnte nicht aufgeklärt werden, ob diese zuvor ohne Entrichtung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer von einem Drittland in das Gebiet der EG verbracht worden waren. Jedenfalls erfolgte aber in allen Fällen weder die Abgabe einer Steuererklärung bzgl. der deutschen Tabaksteuer durch den Angeklagten B., noch wurde deutsche Tabaksteuer für die Zigaretten entrichtet. Der Kleinverkaufspreis für Zigaretten der Marke Marlboro Rot betrug im Tatzeitraum 5,00 € je Packung à 19 Stück, also 26,3157 Cent/Zigarette. Der Steuertarif belief sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 d) TabStG für den Tatzeitraum auf 9,26 Cent je Stück abzüglich 21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,518 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Die zu entrichtende Tabaksteuer belief sich danach auf 9,26 Cent zzgl. 21,87 % von 26,3157 Cent, also 9,26 Cent + 5,755 Cent = N17,015 Cent/Zigarette. In den Fällen 4 + 5, die jeweils 6 Kartons zu 50 Stangen zu je 200 Zigaretten, also insgesamt 60.000 Zigaretten betrafen, wurde die zu entrichtende Tabaksteuer daher um jeweils 9.009 € verkürzt und in Fall 6 bei 5 Kartons zu 50 Stangen zu je 200 Zigaretten, also insgesamt 50.000 Zigaretten, um 7.507 €. In Fall 7 wurde die zu entrichtende Tabaksteuer bei 4 Kartons zu 50 Stangen zu je 200 Zigaretten, also insgesamt 40.000 Zigaretten, um 6.006 € verkürzt. Hinzu kommt die nicht entrichtete Tabaksteuer für 30 kg Tabak-Feinschnitt einer unbekannten Marke. Der durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt einer unbekannten Marke betrug im Tatzeitraum 123,139461 € je kg. Der Steuertarif belief sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) TabStG für den Tatzeitraum auf 43,31 Euro je Kilogramm und 14 ,41 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts. Die zu entrichtende Tabaksteuer belief sich hiernach auf mindestens 84,89 € abzgl. der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises in Höhe von 19,6609 €, also auf eine Mindeststeuer von 65,23 €/kg, welche oberhalb der alternativ berechneten Steuer von 43,31 € zzgl. 14,41 % von 123,139461 €, also 43,31 € + 17,744 € = 61,054 €/kg liegt. Bei 30 kg Tabak-Feinschnitt wurde die zu entrichtende Tabaksteuer daher in Fall 7 um weitere 1.956 € und damit insgesamt (bzgl. 4 Kartons Zigaretten und 30 kg Tabak) um 7.962 € verkürzt. Der Angeklagte B. hat nach eigene Angaben die an den Zeugen TA. EQ. veräußerten Stangen zum Einkaufspreis von N17,- €/Stange erworben und an den Zeigen TA. EQ. zum Preis von 16,50 €/Stange verkauft.“ Der Strafrest wurde durch Beschluss vom 18.12.2014 zur Bewährung ausgesetzt bis zum 05.01.2018. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 06.03.2018 erlassen. c) Der Angeklagte hat sich vom 30.03.2022 bis zum 29.06.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 28.03.2022 – 620 Gs 500/22 – in Untersuchungshaft befunden. Am 29.06.2023 ist er durch Beschluss der Kammer vom selben Tag vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden. 2. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40 bzw. 41 Jahre alte Y. C. wurde am 13.05.1982 in HR. in RE. geboren. Gemeinsam mit einer Schwester wuchs er im elterlichen Haushalt auf. Der Vater des Angeklagten stammt ursprünglich aus UA. und ist mit 14/N17 Jahren nach RE. gezogen, wo er später als Berufskraftfahrer arbeitete. Nach der Auswanderung der Familie nach Deutschland im Jahr 1995 machte er eine Umschulung und war als Lagerist bei der FS. AG beschäftigt. Inzwischen befindet er sich im Ruhestand. Seine Mutter stammt ebenfalls aus UA. und ist später zu seinem Vater nach RE. gezogen. Sie war als Lebensmittelverkäuferin im Einzelhandel beschäftigt. In Deutschland arbeitete sie als Reinigungskraft in der Gebäude- und Textilreinigung. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes bezieht sie heute Arbeitslosengeld II und geht einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft nach. Seit 2005 leben die Eltern des Angeklagten C. getrennt. Beide Eltern leben weiterhin in OO.. Der Angeklagte C. hat zu beiden Eltern guten Kontakt, wobei der Kontakt zu seiner Mutter wesentlich enger ist. Die Schwester des Angeklagten schloss zunächst eine Berufsausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau ab und arbeitete dann als Account-Managerin bei der FS. AG in OO.. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Studium der Medizin-Ökonomie an der ZM. Fachhochschule, die sie mit dem Diplomabschluss verließ. Die Schwester des Angeklagten C. ist verheiratet, hat zwei Kinder und lebt mit ihrer Familie in OO. Nach dreijährigem Besuch des Kindergartens besuchte der Angeklagte C. von 1988 bis 1995 eine allgemeine Schule in RE.. Im Oktober 1995 wanderte er mit seiner Familie als Spätaussiedler nach Deutschland aus und wohnte dort zunächst in einem Übergangswohnheim in OO. Von 1996 bis 1998 besuchte er dort eine Hauptschule. Nach der 8. Klasse verließ er die Schule, weil er die erforderlichen 10 Schuljahre voll hatte. 1998 absolvierte er auf der Berufsschule OO. ein Berufsvorbereitungsjahr und fand im Anschluss einen Ausbildungsplatz bei der ZF. AG als Fahrzeuglackierer. Die Ausbildung schloss er erfolgreich mit Verkürzung um ein halbes Jahr im Jahr 2002 ab. Bei einem Bundeswettbewerb wurde er als bester Lackierer ausgezeichnet. Im gleichen Jahr wurde er von der ZF. AG als Geselle übernommen und arbeitete am Standort in OO.. In den Jahren 2002 bis 2003 schloss er parallel zu seiner Beschäftigung als Geselle in der Abendschule der HWK zu OO. die Teile 3 und 4 der Meisterprüfung, den „Fachkaufmann“ und die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich ab. Die Teile 1 und 2 machte er allerdings nicht mehr. Bis 2005 arbeitete der Angeklagte C. als Fahrzeuglackierer. Danach ging er in die Selbständigkeit und gründete ein Einzelunternehmen für Fahrzeughandel, welches er bis zum Jahr 2010 mit Unfallfahrzeugen als Restwertaufkäufer und später mit Gebrauchtfahrzeugen betrieb. 2010 gab er das Geschäft auf und arbeitete als Angestellter der Firma ZL. MC. in der Gebäudeüberwachung. Im Jahr 2016 nahm er eine Stelle an bei der Firma AC. Auto Glas GmbH an, wo er als Fahrzeugverkäufer arbeitete. Die Firma war mit Scheibenreparatur und Gebrauchtwagenhandel befasst. Ende 2016 gründete die Ehefrau des Angeklagten C. die Immobilienfirma AC. KA. GmbH und Co. KG, in welcher er als Geschäftsführer angestellt wurde. Dort war er allerdings erst ab dem Jahr 2018 tätig. Die Immobiliengesellschaft befasste sich mit dem Bau von kleineren Mehrfamilienhäusern. Dort arbeitete der Angeklagte C. bis zum 06.11.2020. An diesem Tag hatte er einen schweren Autounfall auf einer Landstraße in SZ.. Durch einen Frontalzusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug erlitt er schwere Verletzungen, u. a. hatte er beide Beine gebrochen. Insgesamt musste er fünfmal operiert werden und bei seinem linken Bein stand mehrfach eine Amputation zur Diskussion. Danach machte der Angeklagte C. eine ambulante Reha in PQ.. Die Platten und Schrauben am rechten Fuß wurden erst im Januar 2022 entfernt. Die Verletzungsfolgen werden weiterhin physiotherapeutisch behandelt. Aufgrund des Unfalls befand sich der Angeklagte C. von November 2020 bis zum 31.03.2022 in der Krankenzeit. Der Angeklagte C. ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau stammt aus Russland und kam im Jahr 2008 nach Deutschland. Die Heirat erfolgte im Jahr 2009. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Söhne, die 2009 und 2013 in OO. geboren worden sind. Der ältere Sohn spielte zunächst Eishockey in der Jugendmannschaft der PK.. Als ein Trainer der ZH. aus der QE. auf ihn aufmerksam wurde und ihm eine Talentkarte sowie einen Sponsorenvertrag zum Besuch des YB. in QN. in der QE. anbot, wechselte er im Oktober 2021 in die QE.. Auch der jüngere Sohn spielt Eishockey, zunächst bei den Junghaien und nun in QN. beim dortigen HM.. Aufgrund der Eishockey-Karriere der Söhne zog die Ehefrau des Angeklagten – zunächst ohne den Angeklagten C., der sich zu dem Zeitpunkt noch in Haft befand – mit den Kindern in die QE. nach QN.. Nach seiner Haftentlassung zog er zu seiner Familie nach QN. nach, wo er zum 1.12.2022 eine Arbeitsstelle als Objektbetreuer bei einem Reinigungsservice gefunden hat. Bis auf den schweren Unfall im Jahr 2020, an dessen Folgen der Angeklagte C. nach wie vor leidet, hat er keine schweren Erkrankungen gehabt. Alkohol trinkt er in Maßen zu besonderen Anlässen, Betäubungsmittel hat er noch nie konsumiert. Der Angeklagte C. hat wegen der Straftaten, die Gegenstand der hiesigen Verurteilung sind, bestandskräftige Steuerschulden im Bereich von ca. 2,2 Mio. Euro, die unten näher darzustellen sind. b) Der Angeklagte C. ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. c) Der Angeklagte C. befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 24.03.2022 – 620 Gs 466/22 – vom 31.03.2022 bis zum 14.09.2022 in Untersuchungshaft in der JVA OO.. Durch Beschluss der Kammer vom 14.09.2022 ist er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden. 3. a) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 54 Jahre alte K. S. wurde am 30.09.1968 in Z. geboren. Seine Eltern waren zuvor aus NO. nach Deutschland gezogen. Der Angeklagte S. ist gemeinsam mit einem älteren Bruder, der noch in NO. geboren worden ist, und einer jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Sein Vater war in der Textilbranche tätig und ist im Jahr 2006 mit 66 Jahren an einer Krebserkrankung gestorben. Seine Mutter arbeitete für das Bistum Z. und ist mittlerweile auch im Ruhestand, den sie in NO. verbringt. Der ältere Bruder des Angeklagten S. ist 58 Jahre alt und war bis zu einer aktuellen Erkrankung 28 Jahre lang bei der M. als Busfahrer angestellt. Der Bruder ist getrenntlebender Vater von zwei Söhnen. Die Schwester des Angeklagten S. arbeitet in der Altenpflege und hat eine 19-jährige Tochter. Der Ehemann seiner Schwester ist eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung unerwartet verstorben. Der Angeklagte S. besuchte zunächst regulär die Grundschule in Z.-ED. von 1977 bis 1980. Von dort aus wechselte er auf die Hauptschule in Z.-MB., die er 1985 mit dem Hauptschulabschluss der Klasse 10 B verließ. Von 1986 bis 1990 arbeitete er in der Wäscherei der Tuchfabrik YW.. Von 1990 bis 1995 arbeitete er in der Tuchfabrik RZ. AG als Weber und Vorrichter/Abbauer in der Passiererei. In den Jahren 2001 bis 2002 machte der Angeklagte S. eine Umschulung zum kaufmännischen Mitarbeiter. Danach nahm er von 2002 bis 2006 diverse geringfügige Tätigkeiten in der Gastronomie wahr und arbeitete bis 2007 für die Leihfirma IX.. Von 2007 bis 2012 nahm er geringfügige Tätigkeiten z. B. bei der Firma IM. im Bereich Polster- und Teppichreinigung wahr sowie im Bereich Abriss- und Umbauten. Von 2012 bis 2013 war er arbeitssuchend. Ab 2013 war er für ein knappes halbes Jahr als Hilfsarbeiter im Bereich Bau bei der Firma Massivbau BE. VV. angestellt und von Ende 2013 bis Mai 2014 wiederum arbeitssuchend. Im Juni 2014 erhielt er einen befristeten Arbeitsvertrag bei der Firma GY. GmbH im Bereich Fensterbau. Dort arbeitete er bis Oktober 2014. Danach arbeitete er bis Februar 2015 als Leiharbeiter bei der Firma UY. (Einsatzort KZ.). Ab März 2015 war wieder für zwei Monate arbeitssuchend, bis er im Mai 2015 bis Mai 2018 eine Anstellung bei der Firma GY. GmbH als Maschinenführer fand. Von Juli 2018 bis 2019 arbeitete er als Maschinenführer (Extrusion) bei der Firma OM. International KM. Ab Juli 2019 war er zunächst wieder arbeitssuchend. Nachdem er sechs Jahre in Sachsen-Anhalt gearbeitet und gelebt hatte, entschied sich der Angeklagte S. im Jahr 2006, wieder nach Z. zu ziehen. Der Grund hierfür war, dass er sich nach einem Jahr Fernbeziehung von seiner damaligen Lebensgefährtin BH. UM. getrennt hatte. Ab Mitte 2020 hatte der Angeklagte dann mit psychischen Problemen, insbesondere Depressionen, zu kämpfen. Diese Depressionen, an denen der Angeklagte seit 20 Jahren immer wieder leidet, wurden durch die Begleiterscheinungen der Corona-Pandemie erheblich verstärkt. Seit 2020 ließ sich der Angeklagte S. deswegen psychologisch und medikamentös behandeln. Während der Corona-Pandemie gelang es dem Angeklagten S. nicht, eine neue Anstellung zu finden. Er bewarb sich bei fast allen großen Firmen im Umkreis, erhielt jedoch nur Absagen oder gar keine Antwort. Seit Mitte Juli 2022 arbeitet er bei der Firma EO. im Krankentransport. Die Arbeit ist zwar körperlich anstrengend, bereitet ihm aber viel Freude. Mit seinen Kollegen und Patienten kommt er sehr gut aus, seine Chefs sind zufrieden mit ihm. Der Angeklagte S. hat einen Sohn im Alter von 32 Jahren aus einer früheren Beziehung. Zu der Mutter des Sohnes besteht kein Kontakt mehr. Es besteht jedoch regelmäßiger Kontakt zu dem Sohn, der zum Beginn der Hauptverhandlung auch ein Kind im Alter von acht Jahren hatte und Zwillinge erwartete. Auch zur Enkeltochter besteht regelmäßiger Kontakt. Der Angeklagte S. leidet, wie bereits dargestellt, unter Depressionen, an einer Zwangsstörung und Hyperaktivität. All dies wird psychiatrisch behandelt. Er nimmt hierfür regelmäßig Tabletten ein. Auch eine psychologische Betreuung findet statt. Weitere Erkrankungen sind nicht bekannt. Alkohol oder Drogen konsumiert der Angeklagte S. nicht. Der Angeklagte S. hat wegen der Straftaten, die Gegenstand der hiesigen Verurteilung sind, bestandskräftige Steuerschulden im Bereich von ca. 9,6 Mio. Euro, welche unten näher darzustellen sind. b) Der Angeklagte S. ist strafrechtlich bislang einmal in Erscheinung getreten. Am 06.02.2014 wurde er durch das Landgericht Aachen – 86 KLs 8/13 – wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 24.03.2014. Wegen der dortigen Feststellungen wird auf die obigen Darstellungen bei den Vorverurteilungen betreffend den Angeklagten B. verwiesen. Der Angeklagte S. wurde dort gemeinsam mit dem Angeklagten B. verurteilt, wobei sich der Angeklagte S. nur in den Fällen 1-3, 4 und 5 strafbar gemacht hat. c) Der Angeklagte S. befand sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Aachen vom 24.03.2022 – 620 Gs 467/22 – vom 30.03.2022 bis zum 20.04.2022 in Untersuchungshaft in der JVA Achen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 20.04.2022 – 620 Gs 596/22 – wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. II. In der Hauptverhandlung ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in den Fällen 5, N17, 18, 21, 26, 32, 34 und 36 vorläufig eingestellt worden gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Zudem ist das Verfahren in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich folgender Falle gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden: Hinsichtlich des Falls 2/3 der Anklageschrift sind der Vorwurf der Veräußerung einer weiterer 1 Mio. Zigaretten an den SkyECD-Nutzer 820D59 am 02.04.2020 und hinsichtlich des Falls 16/19 der Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit 10.000 Ecstasytabletten gem. § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden worden. Zudem ist das Verfahren betreffend den Angeklagten C. jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei beschränkt worden. Hinsichtlich der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Verfahrensgang Angestoßen wurde das Ermittlungsverfahren, das zur hiesigen Anklage führte, durch die Übermittlung von Daten der französischen Strafverfolgungsbehörden an Europol, welches diese Daten wiederum den deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellte. Den französischen Strafverfolgungsbehörden war es gelungen, die Serverdaten der beiden Krypto-Messenger-Dienste SkyECC und Encro sicherzustellen. Ob die französischen Strafverfolgungsbehörden auch den physischen Server oder nur die Daten von den Servern sicherstellten, konnte letztlich nicht aufgeklärt werden. Die Krypto-Messenger-Dienste SkyECC und Encro dienen dazu, mit speziellen Handys verschlüsselte Nachrichten zu versenden. Sie werden überwiegend im kriminellen Milieu benutzt. Für diese Messenger-Dienste werden sogenannte Krypto-Handys ausgegeben zusammen mit einer Kennung, die dann vom entsprechenden Käufer benutzt werden kann. Mit den Handys ist der Versand von Textnachrichten bzw. eine Art Live-Chat mit anderen Nutzern des jeweiligen Messenger-Dienstes möglich. Auch der Versand von Sprachnachrichten und Bilddateien ist möglich. Mit einem solchen Handy kann ausschließlich der jeweilige Krypto-Chat benutzt werden, also SkyEEC oder Encro, nicht beides. Eine Kommunikation zwischen SkyECC und Encro ist nicht möglich. Ebenso ist es nicht möglich, andere Apps zu benutzen oder zu telefonieren. Ein Zugang für diesen Messenger-Dienst kostet um die 1.600,00 Euro für drei Monate und muss alle drei bis sechs Monate erneuert werden. Die Bezahlung erfolgt ausschließlich in bar an Agenten der Messenger-Dienste, zumeist auf Autobahnraststätten. Während die Encro-Chatprotokolle des Angeklagten B. aus dem Verfahren 62 UJs 50005/20 der Generalstaatsanwaltschaft BT. am Main heraus über das Bundeskriminalamt der Polizei Z. für weitere Ermittlungen zur Verfügung gestellt wurden, wurden die SkyECC-Kennungen des Angeklagten B. N09 und N10 in einem durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführten Verfahren gegen den gesondert verfolgten ML. bekannt. Auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen hin übermittelten die französischen Behörden dann weitere SkyECC-Datensätze zum Angeklagten B.. Allerdings befand sich in einem Teil der übermittelten Chatprotokolle nur einseitige Kommunikation. Warum dort keine Antworten abgebildet waren, hat nicht aufgeklärt werden können. Infolge der Auswertung der SkyECC-Daten des Angeklagten B. konnten als Tatbeteiligte u. a. der Angeklagten C. als SkyECC-Nutzer mit der Kennung N11 und der Angeklagte S. als SkyECC-Nutzer mit den Kennungen N12 und N13 identifiziert werden. Der Angeklagte B. nutzte den Encro-Chat zunächst unter dem Nutzernamen „hulkingdagger“ und anschließend unter dem Nutzernamen „YA.“. Bei SkyECC chattete der Angeklagte B. mindestens vom 03.07.2020 bis zum 24.11.2020 unter der SkyECC-Kennung N10 und vom 24.11.2020 bis zum 08.03.2021 unter der Kennung N09. Während bei SkyECC den Nutzern aus Buchstaben und Zahlen generierte PINs zugewiesen werden, konnten die Nutzer von Encro selbst einen Nutzernamen wählen. Der Angeklagte B. chattete bei Encro zeitweise unter dem Nutzernamen „IT. NZ.“. Die vorgenannten Datensätze wurden durch den Zoll und die Polizei ausgewertet. Auf der Basis der entsprechenden Ermittlungsergebnisse wurden Durchsuchungsbeschlüsse beantragt und vom AG Aachen erlassen. Am 30.03. und 31.03.2022 wurden die privaten Wohnungen der Angeklagten durchsucht. Es wurden zahlreiche Gegenstände – insbesondere Mobiltelefone und Mietwagenrechnungen – sichergestellt und beschlagnahmt. Vorgeschichte Nachdem der Angeklagte B. aus der Strafhaft wegen der vorangegangenen Verurteilung entlassen worden war, ging es ihm psychisch und physisch deutlich schlechter als nach seiner ersten Inhaftierung. Er litt unter depressiven Stimmungen, die er versuchte, vor seiner Familie geheim zu halten. Aus diesem Grunde suchte er auch keine ärztliche Hilfe auf. Er war verzweifelt über seine finanzielle Situation, da er keine Möglichkeit sah, die Schulden aus den vorangegangenen Straftaten jemals begleichen zu können. Er fühlte sich sehr unter Druck gesetzt, da er eine Ehefrau und zwei Töchter hat, für die er gerne sorgen wollte. Um seine depressive Stimmungen besser ertragen zu können, begann der Angeklagte B., seinen bereits zuvor geschilderten Kokainkonsum zu steigern. Auch dies hielt er vor seiner Familie geheim und konsumierte die Drogen nie zu Hause. Je stärker der Konsum wurde, desto häufiger hielt sich der Angeklagte B. außer Haus auf. Als seine Töchter älter wurden, begannen sie, deswegen Fragen zu stellen. Der Angeklagte B. schämte sich, dass er nicht wie andere Väter eine normale Arbeitsstelle hatte und hatte das Gefühl, seinen Töchtern kein angemessenes Umfeld bieten zu können. Dies verstärkte den Druck auf ihn und so begann er, noch mehr Drogen zu konsumieren. Um den Drogenkonsum zu finanzieren und in der Hoffnung, seiner Familie finanziell etwas bieten zu können, begann der Angeklagte B., im Casino zu spielen. Dies war jedoch nicht von Erfolg gekrönt, sodass der Angeklagte B. dadurch noch mehr Geld verlor und sich seine Not noch verstärkte. Als ihn dann sein alter Freund „XE.“ aus V. im Jahr 2019 bat, ihm bei seinen illegalen Zigarettengeschäften behilflich zu sein, fiel diese Bitte beim Angeklagten B. auf fruchtbaren Boden. Getrieben durch seine Hoffnungslosigkeit und seine Finanznöte sowie in dem Wissen, sich in diesem kriminellen Feld auszukennen, erklärte der Angeklagte B. sich dazu bereit, auszuhelfen – in der Hoffnung, endlich wieder Geld zu verdienen. Dass sein Freund XE. in gefährliche Geschäfte verwickelt war und große Probleme hatte, wurde dem Angeklagten B. erst klar, als XE. am 09.08.2021 in V. von konkurrierenden Zigarettenschmugglern ermordet wurde. Der Angeklagte B. erzählte seinem alten Jugendfreund, dem Angeklagten S., dass er wieder in den Zigarettenschmuggel einsteigen wolle. Auch dem Angeklagten S. ging es damals in der Zeit Ende 2019/Anfang 2020 gesundheitlich und finanziell nicht gut. Der Angeklagte S. war gerade erst, nachdem eine längere Beziehung gescheitert war, aus Ostdeutschland zurück nach Z. gezogen. Arbeit hatte er – trotz zahlreicher Bewerbungen –keine gefunden und die Depressionen, wegen derer er seit vielen Jahren immer wieder in Behandlung war, traten wieder verstärkt auf. Auch die Beschränkungen durch die Corona-Pandemie machten dem Angeklagten S. sehr zu schaffen. Da der Angeklagte S. dem Angeklagten B. bereits in der Vergangenheit bei ähnlichen Geschäften geholfen hatte, beschlossen die beiden Angeklagten, dass der Angeklagte S. auch dieses Mal wieder helfen könnte. Über den konkreten Umfang der Beteiligung oder eine Bezahlung des Angeklagten S. sprachen die Angeklagten zunächst nicht. Der Angeklagte S. wusste aus der Vergangenheit, dass der Angeklagte B. ihm gegenüber nicht geizig sein und er einen angemessenen Lohn bekommen würde. Schließlich waren die beiden Angeklagten seit vielen Jahren befreundet und der Angeklagte S. war froh über die Gelegenheit, eine Aufgabe zu erhalten und etwas Geld verdienen zu können. Er beabsichtigte, sich dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. In der Folgezeit lief der Handel mit unversteuerten Zigaretten in der Regel so ab, dass der Angeklagte B. über den polnischen Lieferanten „GF.“ eine Lieferschiene aufbaute. GF. handelte mit gefälschten Marlboro-Zigaretten, die in illegalen Fabriken produziert wurden. Die konkreten Produktionsstätten und die konkreten Lieferwege von dorthin zu dem Angeklagten B. konnten im Einzelnen nicht ermittelt werden. Es spricht nach den von dem Ermittlungsführer beim Hauptzollamt, dem Zeugen PJ., referierten Erkenntnissen vieles dafür, dass die Zigaretten, die Gegenstand der hiesigen Straftaten sind, in der Europäischen Union in illegalen Fabriken in den AP. oder in BB. hergestellt worden waren. Feststeht, dass alle betroffenen Zigaretten zu keinem Zeitpunkt versteuert worden sind; weder in Deutschland noch in einem anderen Land der Europäischen Union, was allen Angeklagten bewusst war. Die Zigaretten wurden in Kartons – sogenannten Master Cases – gehandelt. In einem solchen Karton befanden sich jeweils 50 Stangen Zigaretten. In einer Stange Zigaretten befanden sich wiederum 200 Packungen Zigaretten. In einem Karton waren mithin 100.000 Zigaretten. Die Bestellung der Zigaretten erfolgte in allen Fällen jeweils durch den Angeklagten B. beim GF.. Der Angeklagte B. verhandelte mit dem GF. Menge, Preis und die Details der Übergabe. Die Anlieferung der Zigaretten lief in allen Fällen, die der hiesigen Verurteilung zugrunde liegen, so ab, dass ein mit den Tabakwaren beladener Sprinter an Raststätten oder an Orten direkt hinter einer Autobahnausfahrt, z. B. auf einem RF.-Parkplatz, an den Angeklagten B. übergeben wurde. Der Angeklagte B. fuhr dann mit dem beladenen Sprinter an einen anderen Ort, an dem der Angeklagte S. mit einem angemieteten Transporter wartete. Diese Transporter hatte der Angeklagte S. zuvor meistens bei der Firma HA., teilweise auch bei der Firma DZ., angemietet. Sodann wurden die Kartons vom Sprinter in den gemieteten Transporter umgeladen. Dann fuhr einer mit dem leeren Sprinter zurück zu dem ursprünglichen Treffpunkt, um dort das Fahrzeug zurückzugeben. Der andere fuhr dann mit dem beladenen Mietfahrzeug zu den – in allen Fällen unbekannt gebliebenen – Abnehmern der Zigaretten. An den Lagerhallen bzw. Depots des „GF.“ und seiner Mittäter befanden sich weder der Angeklagte B. noch die Angeklagten S. oder C. zu irgendeinem Zeitpunkt. Für die Mietwagen zahlte der Angeklagte B. alleine an die Firma HA. einen Betrag von 10.534,84 Euro. Der Angeklagte B. verkaufte die Zigaretten mit einem Gewinn von 0,50 Euro bis 2,50 Euro pro Stange weiter. Er beabsichtigte, sich dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Die Bezahlung der Zigaretten durch den Angeklagten B. erfolgte in allen Fällen auf Kommissionsbasis. Dabei erfolgte die Bezahlung stets zu einer anderen Zeit an einem anderen Ort als die Übergabe der Zigaretten: Das Geld wurde auf Rastplätzen an LKW-Fahrer zur Weiterleitung an den GF. bzw. dessen unbekannt gebliebenen Geschäftspartnern übergeben. Die Namen dieser LKW-Fahrer waren dem Angeklagten B. nicht bekannt. Ihm wurde nur ein LKW beschrieben und jeweils ein Codewort genannt, das er dem LKW-Fahrer sagen musste. Dabei war der Angeklagte S. weder in die Bestellung der Zigaretten noch in die Organisation der Übergabe eingebunden. Dies alles wurde durch den Angeklagten B. organisiert. Erst wenn alles organisiert war, kontaktierte der Angeklagte B. den Angeklagten S. und bat ihn, einen Transporter anzumieten und bei der An- und Auslieferung der Zigaretten zu helfen. Dafür zahlte der Angeklagte B. dem Angeklagten S. pro Fall immer mindestens 200,00 Euro aus. Der Angeklagte C. war mit dem Angeklagten B. befreundet. Nachdem der Angeklagte B. ihm von seinem Wiedereinstieg in den Zigarettenschmuggel erzählt hatte, beschlossen sie, zu kooperieren. Der Angeklagte C. kaufte dem Angeklagten B. mehrfach Zigaretten ab und verkaufte diese mit einem Gewinn von 0,50 Euro pro Stange an unbekannte Abnehmer weiter. Der Angeklagte C. beabsichtigte, sich hiermit eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Das Hauptzollamt Z. hat im September 2022 gegen alle drei Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an dem verfahrensgegenständlichen Verkehr mit den unverzollten Zigaretten Steuerbescheide nach dem Tabaksteuergesetz mit jeweils gleichlautenden Steuerbeträgen erlassen. Die Angeklagten B. und C. haben gegen die sie betreffenden Bescheide jeweils Einspruch eingelegt. Im Rechtsbehelfsverfahren sind daraufhin, wie unten darzustellen sein wird, in der überwiegenden Zahl von Fällen Ende April 2023 Änderungsbescheide erlassen worden, welche bestandskräftig geworden sind. Der Angeklagte S. hingegen hat keine Einsprüche gegen die ihn betreffenden Tabaksteuerbescheide eingelegt. Die bestandskräftig gewordenen Tabaksteuerschulden wegen der hier festgestellten Taten belaufen sich deshalb bei dem Angeklagten B. auf 5.034.284.76 Euro, bei dem Angeklagten C. auf 2.210,204.20 Euro und bei dem Angeklagten S. auf 9.664.597,16 Euro. Während der Angeklagte B. mit dem Verkauf unversteuerter Zigaretten bekanntes Terrain betrat, stellte der Handel mit Betäubungsmitteln für ihn Neuland dar. Durch seine gute Vernetzung, die nicht nur aus seiner kriminellen Vergangenheit, sondern insbesondere auch aus dem Aufwachsen im Z. Ostviertel resultiert, war er ein interessanter Geschäftspartner oder Vermittler auch für den Handel mit Betäubungsmitteln. So kannte der Angeklagte B. aus seiner Jugendzeit im Ostviertel nicht nur den Angeklagten S., sondern u. a. auch den gesondert verfolgten Drogenhändler D. J. und den TS. ZD., der gerichtsbekanntermaßen auch viele Jahre im großen Stil mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Zum Handel mit Betäubungsmitteln kam der Angeklagte B. über seinen alten Jugendfreund D. J., den er seit über 20 Jahren kennt. Der J. handelt seit vielen Jahren im großen Stil mit Betäubungsmitteln, was auch dem Angeklagten B. bekannt war. Gegen den J. wurde zuletzt vor dem Landgericht Aachen im Verfahren 64 KLs 17/22 u. a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einer Vielzahl von Fällen verhandelt. Mit dem J. hatte der Angeklagte B. häufig privaten Kontakt. Nicht nur der Angeklagte B., sondern auch die gemeinsamen Freunde nannten den J. häufig zum Spaß „Baron von Münchhausen“, da dieser dazu neigte, sich selbst zu überschätzen und zu übertreiben – was der J. umgekehrt genauso über den Angeklagten B. sagte. Der gesondert verfolgte J. war als EncroChat-Nutzer zunächst unter „HF.“ sowie später unter „OQ.“ und als SkyECC-Nutzer unter „LS.“ und „XW.“ an den fraglichen Chat-Plattformen beteiligt. Eines Tages wurde der Angeklagte B. dann von dem ihm bekannten SkyECC-Nutzer mit der Kennung N14, welcher sich „VC.“ nennt und so genannt wird, angesprochen, ob er ihm nicht behilflich sein könne, Betäubungsmittelgeschäfte zwischen ihm und dem J. abzuwickeln. Denn der „VC.“ kannte nicht die Kennungen des J. und andersherum. Da der VC. als Abnehmer seiner geschmuggelten Zigaretten ein guter „Geschäftsfreund“ war, kam der Angeklagte B. dem Wunsch des VC. nach, wobei er auch darauf hoffte, dass für ihn durch die Vermittlung ein Bonus herausspringen würde, was dann auch der Fall war. Darüber hinaus verfügte der Angeklagte B. über einen Kontakt zu dem nicht identifizierten EncroChat-Nutzer „IQ..“, mit dem er ebenfalls schon wegen geschmuggelter Zigaretten in Kontakt stand. Allerdings handelte der IQ.. nicht nur mit Zigaretten, sondern auch mit Betäubungsmitteln und im Grunde mit allem, was sich auf illegalem Weg zu Geld machen ließ. Die nähere Identität von „VC.“ und von „IQ..“, der in den Chats auch „AQ.“ genannt wird, konnte bislang nicht aufgeklärt werden. Auch zu dem in NO. aufhältigen SkyECC-Nutzer „QG.“ mit der PIN N15, bei dem es sich mutmaßlich um den QG. KV. handelt, hatte der Angeklagte Kontakt. Dass der KV. seit vielen Jahren in den Handel mit Betäubungsmitteln im großen Stil involviert ist und sich früher in Z. aufhielt, ist gerichtsbekannt. Fall 1 der Anklageschrift: Im Februar 2020 bestellte der Angeklagte B. über den polnischen Lieferanten GF. 120 Kartons Zigaretten. Ursprünglich war geplant, dass der Angeklagte B. die 120 Kartons in den AP. entgegennehmen sollte, um sie direkt an einen bereits feststehenden Abnehmer zu veräußern. Als der Abnehmer jedoch absprang, wurde vereinbart, dass der Angeklagte B. die Zigaretten selbst weiterverkaufen darf. Mit Hilfe des Angeklagten S. nahm der Angeklagte B. in den AP. einen Sprinter in Empfang, der mit den 120 Kartons Zigaretten bestückt war, fuhr damit zu dem von ihnen gemieteten Transporter und lud die Ladung um. Danach wurde das andere Fahrzeug wieder zurückgebracht. Der Angeklagte B. verkaufte die Zigaretten dann an einen nicht näher bekannten Abnehmer in den AP.. Zu einer Einfuhr nach Deutschland kam es nicht. Der Angeklagte B. kaufte die Zigaretten zu einem Preis von 13,00 Euro pro Stange und verkaufte sie mit einem Gewinn von 0,50 Euro pro Stange weiter, sodass er 81.000,00 Euro durch den Verkauf erlangt hat. Der Angeklagte S. erhielt für seine Hilfe einen Betrag in Höhe von mindestens 200,00 Euro. Da das Geschäft vollständig in den AP. abgewickelt worden ist, hat das Hauptzollamt Z. aus diesem Grund einen ursprünglichen Tabaksteuerbescheid gegen den Angeklagten B. mit Wirkung vom 29.03.2023 aufgehoben. Fall 2/3 der Anklageschrift: Am 26.03.2020 erhielt der Angeklagte B. eine weitere Zigarettenlieferung. Dabei wurde zunächst weniger geliefert, als er bestellt hatte, mindestens jedoch 300 Kartons. Ob die Lieferung weitere Kartons enthielt, hat nicht sicher festgestellt werden können. Die Lieferung erfolgte von den AP. nach PQ.. Der Transporter wurde durch Helfer des Lieferanten übernommen und voll beladen wieder zu den Angeklagten B. und S. zurückgebracht, die angewiesen wurden, auf dem Parkplatz eines Supermarktes zu warten. Aus der Lieferung leitete er 200 Kartons an eine unbekannt gebliebene dritte Person weiter, ohne dass er in dieses Geschäft in irgendeiner Weise finanziell eingebunden war; d. h., dass er für diese Zigaretten weder etwas bezahlte noch etwas bekam. Für die weiteren 100 Kartons Zigaretten bezahlte er 12,50 Euro pro Stange. Diese angelieferten 100 Kartons verkaufte der Angeklagte B. an den Angeklagten C., der insgesamt 120 Kartons bei ihm bestellt hatte. Der Kaufpreis betrug 13,00 Euro pro Stange. Am 02.04.2020 erhielt der Angeklagte B., nachdem er sich bei den Lieferanten über die zu geringe Lieferung beschwert hatte, ebenfalls auf dem Parkplatz eines Supermarktes in PQ. eine „Nachlieferung“ von weiteren 20 Kartons Zigaretten. Der Angeklagte B. bezahlte für die Zigaretten ebenfalls einen Preis von 12,50 Euro pro Stange und verkaufte sie an den Angeklagten C. für 13,00 Euro pro Stange weiter. Somit erlangte der Angeklagte B. aus dem Verkauf der Zigaretten 78.000,00 Euro. Der Angeklagte C. verkaufte die 120 Kartons ebenfalls mit einem Gewinn von 0,50 Euro pro Stange weiter, mithin für 13,50 Euro, sodass er einen Gesamtbetrag in Höhe von 81.000,00 Euro erlöste. Der Angeklagte S. erhielt für seine Hilfeleistung einen Betrag von mindestens 200,00 Euro. Gegen die drei Angeklagten sind am 1.9.2022 zunächst Tabaksteuerbescheide in Höhe von jeweils 778.690,20 (Fall 2) + 1.635.888 (Fall 3) Euro ergangen. Auf ihre Einsprüche sind am 27.04. bzw. 28.04.2023 gegen die Angeklagten B. und C. abgeänderte, jeweils bestandskräftig gewordene Tabaksteuerbescheide in Höhe von von jeweils 170.861,50 € (Fall 2) + 34.172,30 € (Fall 3) = 205.033,80 Euro ergangen. Der ursprüngliche Tabaksteuerbescheid gegen den Angeklagten S. ist dagegen in Bestandskraft erwachsen. Fall 4 der Anklageschrift: Am N17.04.2020 nahm der Angeklagte B. erneut eine von ihm organisierte Lieferung von 400 Kartons Zigaretten an einem Parkplatz in PQ. an. Der Angeklagte S. half – wie immer – beim Umladen der Zigaretten in einen von ihm angemieteten Transporter. Der Angeklagte B. zahlte für die Zigaretten einen Preis von 12,50 Euro pro Stange. Von diesen Zigaretten verkaufte er mindestens 260 Kartons an den Angeklagten C. für jeweils 13,00 Euro pro Stange sowie leitete weitere 140 Kartons an eine unbekannte Person zu unbekannt gebliebenen Konditionen weiter. Der Angeklagte C. verkaufte die 260 Kartons weiter zu einem Verkaufspreis von 13,50 Euro. Der vom Angeklagten B. erzielte Verkaufspreis betrug demnach 162.500 Euro, während der Angeklagte C. 168.750 Euro erlöste. Gegen die drei Angeklagten sind am 1.9.2022 zunächst Tabaksteuerbescheide in Höhe von jeweils 1.392.920 Euro ergangen. Auf ihre Einsprüche sind am 27.04. bzw. 28.04.2023 gegen die Angeklagten B. und C. abgeänderte, jeweils bestandskräftig gewordene Tabaksteuerbescheide in Höhe von jeweils 696.460,00 Euro erlassen worden. Der ursprüngliche Tabaksteuerbescheid gegen den Angeklagten S. ist dagegen in Bestandskraft erwachsen. Fall 6 der Anklageschrift: Am 10.07.2020 nahm der Angeklagte B. wiederum gemeinsam mit dem Angeklagten S., der ihm beim Umladen half, eine Zigarettenlieferung von 400 Kartons auf einem Parkplatz in PQ. entgegen. Für die 400 Kartons zahlte der Angeklagte B. einen Einkaufspreis von 14,00 Euro pro Stange. Er verkaufte die Zigaretten weiter zu einem Preis von 14,50 Euro pro Stange; und zwar 200 Kartons an den Angeklagten C. und den Rest an den gesondert verfolgten ML.. Der Verkaufserlös betrug damit insgesamt 295.000 Euro. Der Angeklagte C. verkaufte die 200 Kartons Zigaretten zu einem Preis von N17,00 Euro pro Stange weiter, sodass er einen Verkaufspreis von 150.000,00 Euro erzielt. Der Angeklagte S. erhielt für seine Hilfeleistung einen Betrag von mindestens 200,00 Euro. In diesem Fall ist gegen die Angeklagten B. und C. Tabaksteuer in Höhe von jeweils 1.044.690 Euro festgesetzt worden. Die Bescheide sind nicht rechtskräftig; insoweit findet ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf statt. Der ursprüngliche Tabaksteuerbescheid gegen den Angeklagten S. ist dagegen in Bestandskraft erwachsen. Fall 7 der Anklageschrift: Am 14.07.2020 wurden erneut Zigaretten mit einem LKW an einen Parkplatz in PQ. geliefert, die der Angeklagte B. bei dem GF. bestellt hatte. Ursprünglich sollten 960 Kartons geliefert werden, tatsächlich wurden aber nur 800 Kartons angeliefert. Bei der Anlieferung der Zigaretten half der Angeklagte S. in der üblichen Weise. Für 420 Kartons zahlte der Angeklagte B. pro Stange einen Preis von 14,00 Euro und veräußerte diese anschließend für jeweils 14,50 Euro pro Stange an den Angeklagten C.. Dadurch erzielte er einen Erlös i.H.v. 304.000 €. Der Angeklagte C. verkaufte die Zigaretten für N17,00 Euro pro Stange weiter und erzielte einen Kaufpreis von 315.000,00 Euro. Die restlichen Zigaretten leitete der Angeklagte B. ohne hierfür etwas zu bezahlen bzw. etwas zu erhalten an den gesondert verfolgten ML. weiter. Der Angeklagte S. erhielt für seine Hilfe vom Angeklagten B. erneut mindestens 200,00 Euro. Gegen die drei Angeklagten sind am 1.9.2022 zunächst Tabaksteuerbescheide in Höhe von jeweils 1.570.452,48 Euro ergangen. Auf ihre Einsprüche sind am 27.04. bzw. 28.04.2023 gegen die Angeklagten B. und C. abgeänderte, jeweils bestandskräftig gewordene Tabaksteuerbescheide in Höhe von jeweils 1.308.710,40 Euro erlassen worden. Der ursprüngliche Tabaksteuerbescheid gegen den Angeklagten S. ist dagegen in Bestandskraft erwachsen. Fall 8 der Anklageschrift: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16.07.2020 bestellte der Angeklagte B. bei dem GF. eine weitere Lieferung von 720 Kartons Zigaretten. Diese Zigaretten wurden am 16.07.2020 auf einen Parkplatz in Mönchengladbach geliefert. Die Angeklagten B. und S. nahmen die Lieferung entgegen. Dabei half der Angeklagte S. – wie immer – beim Umladen der Zigaretten in den von ihm angemieteten Transporter. Der Angeklagte B. bezahlte für die Zigaretten 14,00 Euro pro Stange und verkaufte diese für 14,50 Euro pro Stange weiter, somit zu einem Gesamtpreis von 522.000,00 Euro. Von den Zigaretten gingen 660 Kartons an den gesondert verfolgten ML., der mittlerweile der größte Abnehmer für Zigaretten des Angeklagten B. geworden war. Die übrigen 60 Kartons wurden durch den Angeklagten S. zunächst in einer Garage eingelagert und dann auf Weisung des Angeklagten B. an einen anderen unbekannten Abnehmer weiterveräußert. Der Angeklagte S. erhielt für seine Hilfe vom Angeklagten B. mindestens 200,00 Euro. Gegen die drei Angeklagten sind am 1.9.2022 zunächst Tabaksteuerbescheide in Höhe von jeweils 1.671.504 Euro ergangen. Auf ihre Einsprüche sind am 27.04. bzw. 28.04.2023 gegen die Angeklagten B. und C. abgeänderte, jeweils bestandskräftig gewordene Tabaksteuerbescheide in Höhe von jeweils 1.253.620,00 Euro erlassen worden. Der ursprüngliche Tabaksteuerbescheid gegen den Angeklagten S. ist dagegen in Bestandskraft erwachsen. Fall 9 der Anklageschrift: Zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt vor dem 23.07.2020 bestellte der Angeklagte B. bei dem GF. 960 Kartons Zigaretten. Am 23.07.2020 wurden diese Zigaretten auf einem Parkplatz in VY. angeliefert. Der Angeklagte S. half dem Angeklagten B. beim Umladen der Zigaretten auf einen von ihm angemieteten Transporter. Der Angeklagte B. zahlte für die Zigaretten 14,00 Euro pro Stange und verkaufte sie zu einem Preis von 14,50 Euro pro Stange an den gesondert verfolgten ML. weiter. Der Gesamtverkaufserlös betrug damit 696.000,00 Euro. Der Angeklagte S. erhielt für seine Hilfe eine Zahlung von mindestens 200,00 Euro. Gegen die Angeklagten B. und S. ist insoweit jeweils Tabaksteuer in Höhe von 1.570.452,48 Euro bestandskräftig festgesetzt. Fall 10/12 der Anklageschrift: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 25.08.2020 bestellte der Angeklagte B. bei dem GF. 474 Kartons Zigaretten. Die Zigaretten wurden am 25.08.2020 zu einem Parkplatz in QF. in den AP. geliefert. Dort nahm sie der Angeklagte B. entgegen. Der Angeklagte S. half wiederum beim Umladen der Zigaretten in einen von ihm angemieteten Transporter. Der ML. nahm die 474 Kartons Zigaretten ebenfalls in den AP. entgegen und verkaufte diese später weiter nach NN.. Der Angeklagte B. bezahlte für die Zigaretten einen Kaufpreis von 14,00 Euro pro Stange und verkaufte sie an den ML. für 14,50 Euro pro Stange weiter. Er erlöste damit einen Verkaufspreis in Höhe von 343.650,00 Euro. Der Angeklagte S. erhielt für seine Hilfe vom Angeklagten B. mindestens 200,00 Euro. Da die Straftat ausschließlich im Ausland stattgefunden hat, ist kein deutscher Tabaksteuerbescheid gegen den Angeklagten B. erlassen worden. Fall 11 der Anklageschrift: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 28.08.2020 bestellte der Angeklagte B. bei dem GF. 960 Kartons Zigaretten. Diese Zigaretten wurden am 28.08.2020 zu einem Parkplatz in QF. in den AP. geliefert. Der Angeklagte S. half dem Angeklagten B. wiederum beim Umladen der Zigaretten in einen von ihm angemieteten Transporter. Der Angeklagte B. bezahlte für die Zigaretten einen Kaufpreis von 14,00 Euro pro Stange. Ebenfalls in den AP. übergab der Angeklagte B. die Zigaretten an den ML., der hierfür an den Angeklagten B. einen Preis von 14,50 Euro pro Stange bezahlte. Der Angeklagte B. erlöste hiermit einen Kaufpreis in Höhe von 696.000 Euro. Der Angeklagte S. erhielt für seine Hilfe vom Angeklagten B. mindestens 200,00 Euro. Da die Straftat ausschließlich im Ausland stattgefunden hat, ist kein deutscher Tabaksteuerbescheid gegen den Angeklagten B. erlassen worden. Fall 13 der Anklageschrift: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem N17.12.2020 bestellte der Angeklagte B. bei dem GF. 100 Kartons Zigaretten. Diese Zigaretten wurden am N17.12.2020 angeliefert und auf dem Parkplatz in SK. übergeben. Auch hier half der Angeklagte S. dem Angeklagten B., die Zigaretten in einen von ihm angemieteten Transporter umzuladen. Der Angeklagte B. zahlte für die Zigaretten 14,50 Euro pro Stange. Später verkaufte er die Zigaretten für einen Preis von 17,00 Euro pro Stange an den nicht näher identifizierten SkyECC-Nutzer N16. Der Angeklagte B. erzielte damit einen Verkaufspreis von 85.000 Euro. Der Angeklagte S. erhielt von dem Angeklagten B. für seine Hilfe mindestens 200,00 Euro. Gegen den Angeklagten B. ist bestandskräftig Tabaksteuer in Höhe von 164.354,50 Euro festgesetzt worden. Fall 14 der Anklageschrift: Zu einem nicht näher bekannten Zeitraum vor dem 09.02.2021 bestellt der Angeklagte B. bei dem GF. 300 Kartons Zigaretten. Diese Zigaretten wurden am 09.02.2021 in den AP. übergeben. Der Angeklagte B. zahlte für die Zigaretten mindestens 13,00 Euro pro Stange. Der Angeklagte S. half auch hier beim Umladen und Transport der Zigaretten mit einem von ihm angemieteten Transporter. Der Angeklagte B. verkaufte die Zigaretten an den ML. für 240.000,00 Euro. Den Betrag erhielt der Angeklagte B. jedoch nicht, da der ML. kurze Zeit später von belgischen Strafverfolgungsbehörden aufgegriffen wurde und bei ihm 270.000,00 Euro Bargeld beschlagnahmt wurden, von denen 240.000,00 Euro für den Angeklagten B. bestimmt gewesen waren. Der Angeklagte S. erhielt für seine Hilfe vom Angeklagten B. einen Betrag von mindestens 200,00 Euro. Da die Straftat ausschließlich im Ausland stattgefunden hat, ist kein deutscher Tabaksteuerbescheid gegen den Angeklagten B. erlassen worden. Fall 16/19 der Anklageschrift: Im Frühjahr 2020 kontaktierte der Encro-Nutzer „IQ..“ den Angeklagten B. mit der Bitte, den SkyECC-Nutzer „QG.“ zu fragen, ob dieser Interesse an einem Geschäft über 10.000 Viagra-Pillen hätte. Denn der Angeklagte B. verfügte damals sowohl über SkyECC als auch Encro. Dagegen verfügte der IQ.. nur über Encro und der QG. nur über SkyECC, so dass diese beiden nur durch die Vermittlung des Angeklagten B. per Kryptochat in Kontakt treten konnten. Da der Angeklagte B. sowohl den QG. als auch den IQ.. schon über 20 Jahre lang kannte, ging er auf die Bitte ein. In der Folgezeit vermittelte der Angeklagte B. zwischen dem IQ.. und dem QG. und gab alle Informationen ungefiltert an die jeweils andere Seite weiter. So wurde verabredet, dass der IQ.. an den QG. in NO. 10.000 Viagra-Tabletten zu einem Kaufpreis von ca. 10.000,00 Euro verkaufen sollte. Der Angeklagte B. hoffte darauf, für die Vermittlung eine Provision zu erhalten. Darüber sprach er jedoch weder mit dem IQ.. noch mit dem QG.. Am 12.02.2020 erfolgte die Lieferung von 10.000 Viagra-Tabletten nach NO.. An diesem Tag wurde der Angeklagte B. an der Leiste operiert. Daher konnte er sich an den Tag gut erinnern. Kontakt zu dem Fahrer, der die Ware nach NO. brachte, hatte der Angeklagte B. nicht. In NO. gab es zunächst eine gewisse Aufregung, da nur 19 statt der versprochenen 20 Pakete gefunden wurden. Letztlich stellte sich jedoch heraus, dass ein Paket zunächst übersehen worden und die Lieferung doch vollständig war. Am N17.02.2020 fragte der Angeklagte B. auf Bitten des IQ.. beim QG. nach, wie das Geschäft mit den Viagra-Tabletten laufe. Hierauf teilte der QG. mit, dass er Proben verteilt hätte und nun auf Rückmeldungen wartete. Am 28.02.2020 teilte der QG. dem Angeklagten B. mit, dass er am nächsten Tag 10.000 Tabletten mitnehmen würde. Diese verkaufte der QG. am 29.02.2020 für mindestens 0,85 Euro pro Tablette. Eine Bezahlung der Lieferung an den IQ.. erfolgte zunächst nicht. Am 03.06.2020 fragte der Angeklagte B. dann für den IQ.. beim QG. nach, wie es mit der Abrechnung aussähe und ob es möglich sei, den Kaufpreis für die Viagra-Tabletten mit einer Lieferung Marihuana zu verrechnen. Hierauf antwortete der QG. am 04.06.2020, dass er jemanden kenne, der 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „Amnesia Haze“ tauschen würde. Darauf antwortete der Angeklagte B., dass er das mit IQ.. klären würde. Am 20.06.2020 fragte der QG. bei dem Angeklagten B. nach, wie viel Kilogramm Marihuana sein Transport mitnehmen könne. Hierauf antwortete der Angeklagte B., dass sein Transport 300 Kilogramm mitnehmen könne. Dass der Angeklagte B. einen solchen Transport tatsächlich organisiert hat, konnte jedoch nicht sicher festgestellt werden. Zu einer entsprechenden Lieferung kam es jedenfalls nicht. Eine Provision für seine Hilfe bei der Kommunikation erhielt der Angeklagte B. nicht. Er ging von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt des Marihuanas der Sorte Haze von 14 % aus. Fall 17 der Anklageschrift: Am N17.02.2020 schickte der IQ.. dem Angeklagten B. über Encro eine Nachricht, dass er 60 Kilogramm Haschisch in einem Lager in NO. habe und am Dienstag drei weitere Tonnen Haschisch von einem Freund in IJ. ankommen würden. Er bat den Angeklagten B., beim QG. nachzufragen, ob dieser Interesse an dem Haschisch hätte. Der Angeklagte B. kam der Bitte nach, machte einen Screenshot von der Nachricht und übersandte den Screenshot mittels SkyECC an den QG.. Er fragte den QG. per Textnachricht, ob er damit etwas anfangen könne. Das bejahte der QG. grundsätzlich mit dem Hinweis darauf, dass es auf den Preis ankomme. Der Angeklagte B. sagte zu, dass er den IQ.. nach dem Preis fragen würde. Am 17.02.2020 teilte der QG. dem Angeklagten B. per SkyECC mit, dass sein Freund einen Händler habe, der das Haschisch abnehmen würde. Hierauf reagierte der Angeklagte B. schließlich nicht mehr. Ob hierüber noch eine weitere Kommunikation zwischen IQ.. und QG. stattfand, konnte nicht aufgeklärt werden. Ob es letztlich zu einem Handel über das Haschisch kam, konnte ebenfalls nicht aufgeklärt werden. Ebenso wenig konnte aufgeklärt werden, ob es überhaupt zu der Lieferung der drei Tonnen Haschisch nach IJ. kam bzw. ob diese Menge überhaupt existent war. Schließlich wurde sowohl bei SkyECC als auch bei Encro zwischen den Beteiligten, die sich innerhalb dieser Chats sehr sicher fühlten, häufig geprahlt und übertrieben. Für die Hilfe bei der Kommunikation zwischen QG. und IQ.. erhielt der Angeklagte B. auch in diesem Fall keine Provision. Er ging von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt des Haschischs von 10% aus. Fall 22/23 der Anklageschrift: Am N17.07.2020 schrieb der Angeklagte B. mit dem gesondert verfolgten J. wegen einer Lieferung von Marihuana. Hintergrund war, dass der VC. an den Angeklagten B. herangetreten war mit der Bitte, mit dem gesondert verfolgten J. Kontakt zu nehmen, da der VC. Marihuana kaufen wollte. Der J. teilte dem Angeklagten B. mit, dass der VC. N17 Kilogramm Marihuana haben könne: Der „LH.“, wobei es sich mutmaßlich um den Schwager des J., den gesondert Verfolgten SV. XL., handelte, würde nochmal nach der Qualität gucken und dem VC. dann N17 Kilogramm Marihuana geben. Am 19.07.2020 kam es zu der Übergabe der N17 Kilogramm Marihuana auf einem Parkplatz am Fußballstadion in ZN. in den AP.. Anwesend waren neben dem Angeklagten B. der VC. und eine weitere, dem Angeklagten B. nicht bekannte Person, wobei es sich vermutlich um den SV. XL. handelte. Der Angeklagte B. bekam von dem VC. einen Bargeldbetrag von mindestens 4.100,00 Euro pro Kilogramm, nahm sich hiervon absprachegemäß insgesamt 1.500,00 Euro als Provision und gab den Rest an die dritte Person weiter, die dann wiederum die N17 Kilogramm Marihuana an den VC. übergab. Der Angeklagte B. hatte sich auf den Handel in den AP. eingelassen, da er davon ausging, dass in den AP. nur geringe Strafen verhängt würden, sollte er dort von den Strafverfolgungsbehörden entdeckt werden. Das Marihuana hatte geschätzt im Durchschnitt einen Wirkstoffanteil von 10 % THBonn Zwar waren mindestens 11,5 Kilogramm guter Qualität. Der Rest war jedoch von schlechter Qualität, weil er braun und teilweise sogar verbrannt war. Im Nachgang zum kam es deswegen auch zu Beschwerden über die Qualität. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge THC ist damit um den Faktor 200 überschritten worden. Fall 24 der Anklageschrift: Zwischen dem 19.07.2020 und dem 13.08.2020 nahm der VC. wieder Kontakt zum Angeklagten B. auf mit der Bitte, dem J. mitzuteilen, dass er, VC., ein weiteres Mal Marihuana von ihm kaufen wolle. Der Angeklagte B. nahm der Anfrage entsprechend Kontakt zum J. auf und vermittelte zwischen VC. und J. eine weitere Lieferung von N17 Kilogramm Marihuana. Auch dieses Marihuana wurde auf dem Parkplatz am Fußballstadion in ZN. in den AP. übergeben. Der VC. übergab dem Angeklagten B. auch hier einen Betrag von mindestens 4.100,00 Euro pro Kilogramm, nahm sich hiervon 1.500,00 Euro als Provision und gab den Restbetrag an eine ihm unbekannte Person weiter, die für den J. erschienen war. Diese Person übergab dann die N17 Kilogramm Marihuana an den VC.. Das übergebene Marihuana hatte im Durchschnitt eine eher schlechte Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von geschätzt 7,5 % THBonn Der Grenzwert zur nicht geringen Menge THC ist damit um den Faktor 150 überschritten worden. Von den N17 Kilogramm Marihuana verkaufte der VC. 10 Kilogramm an eine unbekannt gebliebene Person in CP.. Am 13.08.2020 teilte der VC. dem Angeklagten B. mit, dass sich sein Käufer in CP. über die schlechte Qualität des Marihuanas beschwert habe und übersandte dem Angeklagten B. per SkyECC ein Lichtbild, auf dem Marihuana zu sehen ist, das zu großen Teilen bräunlich verfärbt ist. Aufgrund dieser schlechten Qualität wurde der Verkauf der 10 Kilogramm an die unbekannte Person in CP. rückabgewickelt. Fall 33 der Anklageschrift: Am 14.01.2021 kommunizierte der Angeklagte B. mit dem J. mittels Textnachtrichten in SkyECBonn Auf Bitte des VC. teilte der Angeklagte B. dem J. mit, dass der VC. 150 Kilogramm Marihuana von diesem kaufen und einen Preis wissen wolle. Der J. teilte dem Angeklagten B. mit, dass er diesen Handel nicht vorfinanzieren werde, also nicht auf Kommission abwickeln werde und der VC. das Geld „auf den Tisch“ legen solle. Er nannte dem Angeklagten B. einen Preis von 4.700,00 Euro pro Kilogramm und beschwerte sich, dass der VC. aufhören solle, solch große Mengen zu bestellen. Auch der J. nahm Rücksprache mit einer unbekannten Person und leitete die Antworten vermutlich per Screenshot, jedenfalls als Anhang, an den Angeklagten B. weiter. Der Angeklagte B. teilt mit, dass der VC. die Menge abnehmen würde, die der J. ihm geben würde. Daraufhin sagte der J. zu, dass er versuche, einen Preis von 4.300,00 Euro oder sogar 4.20,000 Euro pro Kilogramm auszuhandeln. Zum Schluss vereinbarten sie, sich beim J. im Büro zu treffen. Das Geschäft zwischen VC. und J. kam letztlich nicht zustande, da der VC. nicht in der Lage war, eine solche Lieferung unmittelbar zu bezahlen. Eine Provision für die Vermittlung erhielt der Angeklagte B. nicht. Er ging von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt des Marihuanas von 10%. Fall 37 der Anklageschrift: Im Rahmen der Durchsuchung der Privatwohnung des Angeklagten B. in dem Mehrfamilienhaus MX.-straße N17 in Z. am 00.03.2022 wurden 250 Patronen Kaliber 4 mm Randzündung aufgefunden. Diese befanden sich im rechten Bettkasten im elterlichen Schlafzimmer in einem ansonsten leeren Pistolenkasten. Es handelte sich um Patronen eines Schreckschusskalibers. Es war keine scharfe Munition, die geeignet zum Verschießen von Projektilen wäre. Das Gefahrmoment dieser Munition liegt in der Bauart der Munition (Treibladung). Der Angeklagte B. hatte, wie ihm bewusst war, keine Erlaubnis zum Besitz dieser Patronen. Fall 38 der Anklageschrift: Ebenfalls im Rahmen der Durchsuchung am 30.03.2022 wurde bei dem Angeklagten B. in seiner Wohnung ein ca. 46 cm langer Totschläger gefunden, für dessen Besitz der Angeklagte B. ebenfalls, wie ihm bewusst war, keine Erlaubnis hatte. Der Totschläger befand sind auf der Ablage des neben dem Ehebett aufgestellten Sekretärs. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte B. mit der außergerichtlichen Einziehung folgender Augenscheinsobjekte einverstanden erklärt: Pistole und Koffer mit Munitionsdose (250 Patronen zu 4 mm), 1 Stahlrute mit Feder (Totschläger), Bargeld in Höhe von 4.530,00 Euro, Bargeld in Höhe von 630,00 GH. Kuna, Bargeld in Höhe von 5.880,00 serbischen Dinar, Bargeld in Höhe von 165,00 britischen Pfund, den drei schriftlichen Mietverträgen mit der Autovermietung DZ., 3 Jammer, 1 Scan-Gerät, 1 Zettel mit einer Anschrift, Unterlagen zu einer Schneidemaschine, 1 Ampulle Testosteron, 1 Packung Zigaretten und 1 schwarze Packung unversteuerter Zigaretten der Marke Lambert & Buttler. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte S. mit der außergerichtlichen Einziehung folgender Augenscheinsobjekte einverstanden erklärt: 1 Schachtel Zigaretten “Mond-Queen Edition“ 1 Peugeot-Autoschlüssel 1 Smartphone Huawei mit Ladekabel 1 i-Phone mit Ladekabel 1 i-Phone 8 mit Hülle 1 Zettel mit Adressen und 1 Aktenordner mit Unterlagen. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte C. mit der außergerichtlichen Einziehung folgender Augenscheinsobjekte einverstanden erklärt: 1 Packung Zigaretten Marlboro mit 19 Zigaretten ohne Steuerzeichen 1 Stück Filterpapier braun 2 Packungen Zigaretten Winston blau ohne Steuerzeichen 2 Packungen Zigaretten Winston rot ohne Steuerzeichen 1 Karton mit 8 Packungen Marlboro rot ohne Steuerzeichen 1 Packung Marlboro rot ohne Steuerzeichen mit 20 Zigaretten 1 Packung Marlboro rot ohne Steuerzeichen mit 20 Zigaretten 1 Steuerzeichenmuster 1 Rolle mit schwarzer Folie und 11.250 Euro Bargeld. III. Die unter I. getroffenen Feststellungen zur Person einschließlich der Vorstrafen beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie den anderen diesbezüglich in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere auf den Auskünften aus dem Bundeszentralregister vom 16.9.2022, sowie den auszugsweise verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenakten. Die unter II. getroffenen Feststellungen zu der den Angeklagten zur Last gelegten Taten, zu deren Vorgeschichte und den Begleitgeschehnissen beruhen in erster Linie auf den umfassenden Geständnissen der Angeklagten, den Bekundungen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, soweit diese ergiebige Bekundungen gemacht haben und diesen hatte gefolgt werden können, den Chatprotokollen von Encro und SkyECC, soweit diese verwertbar und ergiebig waren, dem Gutachten der Sachverständigen Dr. EP. sowie auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind. Fälle 1 bis 14 der Anklageschrift: Der Angeklagte B. hat sich hierzu erstmals am 4. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen. Dass die Einlassung erst am 4. Hauptverhandlungstag erfolgt ist, hatte verfahrenstechnische Gründe, die nicht in der der Person des Angeklagten B. lagen. Die Einlassung war bereits am 1. Hauptverhandlungstag angekündigt worden. Zu den zur Aburteilung gelangten Fällen hat sich der Angeklagte B. umfassend geständig eingelassen. Diese Einlassung wurde im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mehrfach ergänzt und konkretisiert, wenn Nachfragen an den Angeklagten B. gestellt wurden. Sein Geständnis war glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Die Kammer hat im Laufe der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Angeklagten B. um einen reflektierten und geradlinigen Charakter handelt, der letztlich daran gescheitert ist, dass er angesichts der enormen Steuerschulden keine Möglichkeit sah, in einer für ihn zufriedenstellenden Weise für seine Familie zu sorgen und durch diesen Druck, den er sich selbst auflastete, in die Drogen- und Spielsucht getrieben wurde. Im Ergebnis hatte die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, sein Geständnis in Zweifel zu ziehen. Insbesondere haben sich im Verlauf der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich nur um ein prozesstaktisches Geständnis gehandelt hätte. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, als der Angeklagte B. in einem Fall sogar eingeräumt hat, dass die gehandelte Menge Marihuana höher gewesen sein könnte als ihm mit der Anklageschrift vorgeworfen worden war. Der Angeklagte B. hat sich zunächst durch verlesenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.11.2022, der in der Hauptverhandlung von ihm als richtig bestätigt worden ist, wie folgt eingelassen: „I. Zu meiner Vorgeschichte, insbesondere was den Handel mit unversteuerten Zigaretten angeht, gibt es folgendes zu sagen: Nach der Schule habe ich von 1989 bis 1999 bei der NR. in Z. gearbeitet. Dies entsprach meiner ursprünglichen Lebensplanung. Ich fühlte mich dort jedoch nicht komplett ausgelastet bzw. gefordert, weshalb ich mich im Jahre 1994 nebenberuflich mit einem Kurierdienst selbstständig machte. Das ging leider ordentlich in die Hose, ich war 1998 pleite und konnte meine Schulden nicht mehr bezahlen. Ich habe dann angefangen, im kleinen Rahmen mit unversteuerten Zigaretten zu handeln. Mit den Erlösen versuchte ich, Teile meiner Schulden, die aus der Selbstständigkeit resultierten, zu tilgen. Meine Abnehmer resultierten aus meinem privaten und beruflichen Bereich (Kollegen NR., Freunde, Behörden Mitarbeiter etc.). Das Geschäft entwickelte sich besser und schneller, als ich es mir vorgestellt hatte. Mein Kundenkreis wurde größer, erste Ermittlungen gegen mich führten zu der Haftstrafe im Jahr 2001, aus dieser resultierte eine Vermögensabschöpfung im 7-stelligen Bereich. Bereits nach dieser ersten Inhaftierung war ich wirtschaftlich für alle Zeiten ruiniert. Ich habe hin und her überlegt, wie ich wieder auf die Beine kommen kann, ich habe mich für einige Jobs beworben. Hier stand mein negatives polizeiliches Führungszeugnis einer abhängigen Beschäftigung entgegen. Ich versuchte mich dann erneut in einer Selbstständigkeit, ich versuchte ein Handelsunternehmen aufzubauen, dessen Schwerpunkt der Import chinesischer Waren darstellen sollte. Ich stieß in diesem Zusammenhang auf unüberwindbare Hürden, aufgrund meiner wirtschaftlichen Situation, insbesondere der negativen SCHUFA, bekam ich nicht einmal ein Bankkonto. Auch meine Versuche, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, scheiterten. Auch die Schuldnerberatung konnte mir nicht weiterhelfen, eine wie auch immer geartete Verständigung mit den Gläubigern, insbesondere dem Zoll, konnte nicht erzielt werden. Als Familienvater hatte ich mir aber vorgenommen, mich aus jeglichen kriminellen Aktivitäten herauszuhalten, auch wenn alle meine Initiativen immer wieder scheiterten bzw. nicht durchsetzbar waren. Meine damaligen privaten Kontakte bekamen mit, dass ich nicht wieder auf die Beine kam. Insofern erhielt ich diverse halbseidene Angebote, diese schlug ich zunächst aus. Letztlich ließ ich mich jedoch breitschlagen und handelte erneut mit unverzollten Zigaretten. Es gab erneute Ermittlungen, die in einer erneuten Inhaftierung 2013 endeten. Auch damals wurden mir in der Anklageschrift vom Umfang her ähnlich massive Steuerdelikte im Zusammenhang mit dem Handel unversteuerter Zigaretten vorgeworfen, wie mit der hiesigen Anklageschrift. Wie ich unten noch weiter erläutern werde sind die jetzigen Vorwürfe, ebenso wie die damals erhobenen Vorwürfe, was den Umfang des Handels mit unversteuerten Zigaretten betrifft, maßlos übersetzt. Die Vorwürfe basierten damals teilweise auf nicht haltbaren Verdächtigungen zwielichtiger Zeugen. Dementsprechend wurde ich nicht ansatzweise deswegen verurteilt, was wir mir mit der Anklageschrift vorgeworfen wurde. Auch in diesem Verfahren werden seitens der Ermittlungsbehörden Hochrechnungen gemacht und die Vorwürfe basieren auf Spekulationen, was die Anzahl der Taten, den Umfang (Mengen), wie auch die Lademöglichkeiten, betrifft. Diese Spekulationen stimmen in der Mehrzahl der Fälle teilweise oder gar nicht mit dem tatsächlichen Geschehen überein. Nach meiner erneuten Entlassung aus der JVA ging es mir physisch wie psychisch deutlich schlechter als nach der ersten Inhaftierung, ich litt unter Depressionen, die ich mir und meiner Familie jedoch nicht einräumen wollte. Ärztliche Hilfe nahm ich nicht in Anspruch. Finanziell war mir aufgrund der weiteren Vermögensabschöpfung im Rahmen der zweiten Verurteilung natürlich endgültig der Boden unter den Füßen entzogen worden, selbst ein Lottogewinn hätte hier nicht gereicht. Ich hatte keine Ahnung, wie ich meine Familie, die ich über alles liebe, ernähren sollte. Mit meiner Frau PH. bin ich seit 25 Jahren zusammen, unsere beiden Töchter sind mittlerweile 16 und 21 Jahre alt. Ich setzte mich selbst unter ganz erheblichen Druck, dem ich nicht standhalten konnte. Ich fing an, regelmäßiger Drogen zu konsumieren. Erste Drogenerfahrungen hatte ich zwar bereits mit Anfang 20 gesammelt, ich konsumierte jedoch über viele Jahre nur äußerst sporadisch, ab 2016 jedoch regelmäßiger. Vor meiner Familie habe ich das natürlich immer geheim gehalten. Ich habe immer darauf geachtet, zu Hause nicht zu konsumieren. Ich habe mich seitdem seltener zu Hause aufgehalten, jeder Grund war mir lieb, wo ich meiner Familie fernbleiben konnte, um konsumieren zu können. Meine Töchter wurden größer, sie begannen Fragen zu stellen, ich schämte mich, dass ich nicht wie die anderen Väter eine normale Arbeitsstelle hatte um meinen Töchtern ein normales Umfeld geben zu können. Zeitgleich mit dem ansteigenden Drogenkonsum versuchte ich mein finanzielles Glück mehr und mehr im Casino herauszufordern. Ich geriet in einen Teufelskreislauf, sowohl die Drogen wie auch das Spielen kosteten schließlich sehr viel Geld, was ich nicht hatte. Nachdem es mir gelungen war, mehrere Jahre ein straffreies Leben zu führen, ließ ich mich sodann zum Jahreswechsel 2019/2020 wieder dazu breitschlagen, mich an dem Handel mit illegalen Zigaretten zu beteiligen. Hintergrund war folgender: 2019 bat mich ein sehr guter alter Freund aus V., ihm bei seinen Zigarettengeschäften behilflich zu sein. Aus totaler Hoffnungslosigkeit und in meiner Depression mitsamt Finanznöten erklärte ich mich dazu bereit, ich sah auch wirklich keine andere Möglichkeit mehr, meinen immer katastrophaler werdenden finanziellen Engpass im Hinblick auf meine seinerzeitige Lebensführung zu beenden. Ich musste sodann leider feststellen, dass mein Freund in unfassbar schwerwiegende Probleme geraten war. Diese führten dazu, dass er von konkurrierenden Zigaretten Schmugglern am 09.08.2021 ermordet wurde. Die Vermutung der Staatsanwaltschaft, ich hätte Erträge aus den begangenen Taten angespart, ist -leider- falsch. Die nicht unerheblichen Erlöse aus den Taten, wie ich sie im Folgenden darstellen werde, sind gänzlich im Rahmen meiner Kokain- und Spielsucht verbraucht worden. Ich habe mir kein Vermögen aufbauen können. II. Zunächst möchte ich einräumen, dass ich die in der Anklageschrift benannten Krypto Handys unter den Nutzernamen EJ. sowie YR. verwendete. Mein ermordeter kroatischer Freund hatte mich mit der Technik vertraut gemacht und mitgeteilt, die Dinger seien absolut abhörsicher, aufgrund der Technik ergäben sich vollkommen neue Möglichkeiten. Ebenso war ich Nutzer der Sky ECC-Kennung N10 im Zeitraum 03.07.2020 bis 24.11.2020 sowie der Kennung N09 vom 24.11.2020 bis zum 08.03.2021. Bei beiden Kennungen verwendete ich den Nutzernamen "IT. NZ.". Aufgrund meiner früheren Verurteilungen wollte ich jedes strafbare Verhalten in Deutschland, also auf deutschem Staatsgebiet, vermeiden. Mein kroatischer Freund berichtete mir, dass in den letzten Jahren illegale Fabriken zur Herstellung unversteuerter Zigaretten in den AP. wie Pilze aus dem Boden geschossen sind. Er bot mir an, dass ich für ihn den Handel mit unversteuerten Zigaretten in den AP. nach seiner Weisung organisieren bzw. koordinieren solle. Er versicherte mir, dass ich mir wegen meiner Vorstrafen in Deutschland keine Sorgen machen müsse, da ja gegen deutsche Steuergesetze bei meinen Tätigkeiten in den AP. nicht verstoßen werde. Dies ist, ausgenommen der angeklagten Fälle mit Herrn AG. (Fälle 2 bis 7), sowie die Fälle 8, 9 und 13 der Anklageschrift, welche Lieferungen nach Deutschland betrafen, auch so praktiziert worden. Die Fälle 1, 10-12, 14 und 15 haben keinen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. Sofern mir in der Anklageschrift in den Fällen 1.-15. die Einfuhr großer Mengen unversteuerter Zigaretten vorgeworfen wird, so lasse ich mich im Folgenden hierzu ein: Fall 1 Tatsächlich kam es Ende Februar 2020 zu einer Lieferung von 120 Kartons, deren Entgegennahme ich in den AP. organisieren sollte. Da der eigentliche Abnehmer dieser Lieferung kurzfristig absprang, erhielt ich die Erlaubnis, die Zigaretten selbst mit Gewinn weiter zu veräußern. Dies ist mir dann auch 2 Tage später gelungen. Es war mir logistisch möglich, Mengen in dieser Größenordnung in angemieteten kleinen Bussen, zu verladen und abzutransportieren. Wie man mir mitteilte wurden diese Zigaretten auch in den AP. in einer der vielen dortigen inoffiziellen Fabriken hergestellt. Ich habe von diesen Zigaretten niemals welche nach Deutschland eingeführt sie sind direkt nach Übernahme in den AP. dann weiterverkauft worden. Insbesondere waren die Zigaretten nicht aus BB. durch Deutschland hindurch in die Niederlande angeliefert worden. Fall 2 Es ist richtig, dass ich zunächst am 26.03.2020 die Annahme von 360 Kartons unversteuerter Zigaretten organisieren sollte. Knapp die Hälfte der Lieferung, 160 Kartons Zigaretten, sollte ich selbst mit Gewinn weiterveräußern dürfen. 200 Kartons sollte ich absprachegemäß in den AP. übernehmen und dem mir von meinen Auftraggebern benannten Abnehmer zur Verfügung stellen. Auch diese Zigaretten wurden nach meiner Kenntnis in den AP. hergestellt, ein Bezug zu Deutschland ergab sich nicht. Den für mich bestimmten Anteil von 160 Kartons wollte ich ursprünglich an Herrn AG. verkaufen. Ich habe aber nur 100 Kartons erhalten und nach PQ. verbracht und mit einem Gewinn von 50 Cent pro Stange an AG. weiterverkauft. Da ich mich beschwerte, weniger erhalten zu haben, als mir zum eigenen Verkauf zugesagt wurde, erhielt ich kurze Zeit später noch einmal 20 Kartons (siehe Fall 3 der Anklageschrift). Den Rest aus dieser Lieferung übergab ich weisungsgemäß dem mir bekannt gegebenen Abnehmer in den AP.. Da es sich um polnische Abnehmer handelte war es für mich auch ausgeschlossen, dass die Herstellung der Zigaretten in BB. erfolgte. Es machte für mich keinen Sinn, dass in BB. hergestellte Zigaretten zunächst durch Deutschland in die Niederlande verbracht werden, um dort an polnische Händler übergeben zu werden. Für mich war immer klar, dass die Herstellung der Zigaretten in den AP. erfolgte. Fall 3 Sofern mir die weitere Einfuhr von 1000 Kartons der Marke Richmond am 02.04.2020 vorgeworfen wird, von denen ich unter anderem 20 an den Mitangeklagten AG. verkauft haben soll, so ist dies nicht richtig. Mir ist gar nicht bekannt, wie es möglich sein soll, in einem Lkw 10.000.000 Zigaretten unterzubringen. Tatsächlich gab es einen Verkauf meinerseits, wie auch seitens des Mitangeklagten AG. eingeräumt, jedoch lediglich 20 Kartons, also 200.000 Zigaretten, die ich aus der Lieferung aus Tat Ziffer 2 der Anklageschrift noch für mich herausschlagen konnte und dann auch noch mit 0,50 Euro Cent Gewinn pro Stange wie bei Fall 2 an AG. verkaufte. Fall 4 Richtig ist, dass ich Mitte April 2020 eine weitere Lieferung unversteuerter Zigaretten der Marke Marlboro weisungsgemäß entgegennahm. Der Preis pro Stange betrug 12,50 Euro. Die Liefermenge betrug, anders als in der Anklageschrift angenommen, nicht 800 Kartons, vielmehr lediglich 400 Kartons. Es sollten tatsächlich aber ursprünglich 800 Kartons kommen, hiervon sollte ich weisungsgemäß 400 weitergeben und 400 für mich verwenden können. Meinen Anteil wollte ich ursprünglich tatsächlich komplett an den Mitangeklagten AG. verkaufen. Aufgrund eines neuen mir bekannt gegebenen Abnehmers, den ich ebenfalls kurzfristig mit ca. 150 Kartons bedienen musste, lieferte ich an AG. nach meiner Erinnerung ca. 250 Kartons. Der weitere mir von meinen Auftraggebern benannte Kunde wollte ursprünglich 150 Kartons, genommen hat er zunächst 69 Kartons am 15.04.2020 und 81 Kartons am 16.04.2020, mithin insgesamt 1,5 Millionen Zigaretten. Das war eines dieser Beispiele, in denen mir Vorgaben gemacht wurden, welche Kunden ich mit wie viel zu bedienen hatte. Dies ging dann zulasten meines Kunden, des Mitangeklagten AG., der sich mit der geringeren Menge abfinden musste. [ Anmerkung der Kammer: Fall 5 wurde gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, daher wurde hier auf eine Darstellung des Inhalts zu Fall 5 verzichtet. ] Fall 6 Es ist richtig, dass ich am 10.07.2020 eine Lieferung von mindestens 400 Kartons der Marke Marlboro entgegennehmen sollte. Sofern die Klageschrift von 6.000.000 Stück ausgeht, kann ich dies nicht gänzlich ausschließen. Ich meine aber, dass ich die für mich bestimmte Menge an Zigaretten (2.000.000 Stück) mit einem Gewinn von 0,50 € pro Stange an den Mitangeklagten AG. veräußerte, weitere 2.000.000 Zigaretten an den gesondert verfolgten ML.. Ich selbst zahlte einen Preis von 14,50 € pro Stange. Fall 7 Ich räume ein, am 14.07.2020 eine Lieferung unversteuerter Zigaretten zum Einkaufspreis von 14,00 € pro Stange in Deutschland entgegengenommen zu haben. Nach meiner Erinnerung handelte es sich um eine Gesamtmenge von 800 Kartons, es sollte tatsächlich zunächst ein ganzer Lkw mit 960 Kartons sein, die waren es aber nicht. Hiervon waren 420 Kartons für mich bestimmt, ich erzielte einen Gewinn von 0,50 € pro Stange. Der Rest von 3.800.000 Zigaretten war nicht für mich bestimmt, diese wurden meinerseits weisungsgemäß weitergegeben. Fall 8 Auch räume ich ein, am 16.07.2020 eine Lieferung von 720 Kartons unversteuerter Zigaretten der Marke Marlboro zu einem Preis von 14,00 € pro Stange entgegengenommen zu haben. Sofern die Anklageschrift hier von 960 Kartons ausgeht, ist dies nicht richtig. Dies ergibt sich auch aus dem Chat-Verlauf, dort ist von einer Menge von „24 mal 30“ die Rede. 660 Kartons gingen an ML., dieser hatte sich zu meinem größten Abnehmer entwickelt. Er überrollte mich mit seinen Vorstellungen, 2 bis 3 vollgeladene LKWs pro Woche abnehmen zu wollen. Ich habe den für mich bestimmten Teil, ich meine es waren 60 Kartons, mit einem Gewinn von 0,50 € pro Stange weiterverkauft. Fall 9 Auch dieser Fall hat sich so ereignet, wie in der Anklageschrift wiedergegeben. Am 23.07.2020 habe ich eine Lieferung von 960 Kartons unversteuerter Zigaretten für ML. organisiert, der Preis lag bei 14 € pro Stange. Sofern die Anklageschrift davon ausgeht, ich hätte 20 Kartons aus dieser Lieferung erhalten, ist dies nicht richtig. Die gesamte Lieferung ging an ML.. Sofern im zeitlichen Zusammenhang in dem Chat-Verlauf der Abverkauf von 9 Kartons durch mich im Raum steht, handelte es sich bei diesen um einen Teil der bei mir verbliebenen Kartons aus Fall 8. Zusammenfassend möchte ich zu den Fällen 6 bis 9 der Anklageschrift darauf hinweisen, dass ich in dieser Zeit (P. 2020) massiv Kokain konsumierte. Die Taten erfolgten in einem Zeitraum von nicht einmal 3 Wochen. Durch meine Erträge seit Frühjahr 2020 aus dem Tabakhandel war es mir möglich, ungehemmter Kokain zu konsumieren und in Casinos zu spielen. Umso mehr ich konsumierte und spielte, desto mehr drehte ich am Rad, was den illegalen Zigarettenhandel anging. Ich war im P. 2020 viel unterwegs, kaum Zuhause, unter anderen war ich auch in V.. Fall 10 Am 25.08.2020 nahm ich entgegen der Anklageschrift 474 Kartons unversteuerter Zigaretten der Marke Marlboro für ML. entgegen. Diese Zigaretten erhielt ich jedoch nicht in Deutschland, sie wurden in den AP. (QF.) übergeben. Nach meiner Kenntnis stammten die Zigaretten auch aus den AP., sie kamen nicht aus BB. und sind auch nicht durch das deutsche Bundesgebiet verbracht worden. Die weitere Ladung auf dem Lkw (ca. 450 Kartons) war nicht für meine Entgegennahme bestimmt, ich hatte auch keinerlei Abnehmer. Hier teilte ML. mit, Abnehmer in AN. zu haben. Das hat aber wohl nicht geklappt, eine Übernahme in AN. scheiterte, der Weitertransport nach FC. wurde abgelehnt. Die Übergabe erfolgte dann erst am 01.09.2020, sofern die Anklage hier eine weitere Lieferung durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach AN. in Fall 12 der Anklageschrift angenommen wird, entspricht dies nicht den Tatsachen. Es handelte sich um die unversteuerten Zigaretten, die bereits im hiesigen Fall nach NN. transportiert wurden. Fall 11 Auch hier ist richtig, dass meinerseits am 28. August 2020 in den AP. 960 Kartons unversteuerter Zigaretten entgegengenommen worden. Auch diese Zigaretten befanden sich niemals in Deutschland bzw. sind auch nicht durch Deutschland befördert worden. Fall 12 Ich war nicht, wie die Anklageschrift mir hier vorwirft, an einem weiteren Transport von 452 Kartons Zigaretten Anfang September nach NN. beteiligt. Es handelt sich um die Lieferung aus Fall 10, die Kunden von ML. konnten erst Anfang September die Ware aus Fall 10 abnehmen. Anfang September 2020 ging es mir psychisch so schlecht wie nie zuvor. Ich konsumierte mittlerweile täglich bis zu 2 Gramm Kokain. Ich litt unter Verfolgungswahn, nach den Erfahrungen in NN. mit den arabisch stämmigen Zigarettenhändlern war mir erst klargeworden, wo ich hineingeraten war und welche potentiellen Gefahren hiermit verbunden waren. Leider hatte ich trotz allem Drogenkonsum die Gefahrenlage realistisch eingeschätzt, mein alter kroatischer Freund wurde tatsächlich dann am 00.00.2021 von rivalisierenden Zigarettenschmugglern erschossen. Ich zog mich sodann zunächst zurück, ich hatte etwas Geld angespart, welches mir meinen Lebenswandel mit Kokain und Casino weiterhin möglich machte. Fall 13 Meine Drogen- und Spielsucht trieb mich sodann zu einer Tat, die ich eigentlich nicht mehr begehen wollte. Tatsächlich kam es mit Dezember 2021 zu einer Lieferung von 100 Kartons unversteuerter Zigaretten zum Preis von 14,50 € nach SK., wo sie umgeladen und später weiterverkauft wurden. Sie wurden aus einer Fabrik in den AP. angeliefert. Hier konnte pro Stange ein Verkaufspreis von 17 € erzielt werden, der Gewinn belief sich also auf 2,50 € pro Stange. Dieser Gewinn war nicht für mich alleine. Dieser Fall zeigt mehr als eindeutig, dass entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft die Herstellung der meinerseits gehandelten, nicht versteuerten Zigaretten in den AP. erfolgte, nicht in BB.. Wären die Zigaretten in BB. hergestellt worden, hätte es überhaupt keinen Sinn gemacht, diese zunächst über eine weitere Grenze durch Deutschland hindurch in die Niederlande zu bringen, um diese sodann wieder nach SK. und damit nach Deutschland zurückzubringen. Fall N08 Es ist nicht richtig, wenn die Anklageschrift davon ausgeht, dass unter meiner Beteiligung 9.600.000 Zigaretten in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden. An dem Tag kam es, das ist richtig, zu einer Lieferung/Übergabe in den AP., es handelte sich jedoch um 300 Kartons unversteuerter Zigaretten, diese befanden sich niemals mit meinem Wissen oder Willen in Deutschland bzw. sind durch Deutschland transportiert worden. Sie stammten ebenfalls aus den AP.. Dieser Fall führte zu meinem endgültigen finanziellen Ruin. ML. wurde wohl von der belgischen Polizei bzw. vom Zoll angehalten, bei ihm sollen 270.000 Euro sichergestellt/beschlagnahmt worden sein. Das muss wohl im Raum QZ. passiert sein, er befand sich dann für einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten nach meiner Erinnerung in XR. in Untersuchungshaft. Von den 270.000 Euro musste er 240.000 Euro an mich bezahlen, dies ist nie erfolgt. Dementsprechend konnte ich die mir auf Kommission zur Verfügung gestellten Zigaretten bei meinen Lieferanten auch nicht bezahlen.“ Diese Einlassung hat der Angeklagte B. im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach mündlich und persönlich ergänzt. So hat der Angeklagte B. sich persönlich dahingehend eingelassen, dass der GF. ein Kontakt sei, den er durch seinen GH. Freund XE. bekommen habe. Der GF. habe mit Zigaretten gehandelt, die illegal in WZ. produziert worden seien. Es habe damals in WZ. eine Menge illegaler Zigarettenfabriken gegeben. Das seien keine echten Zigaretten der Firma Marlboro gewesen, da sei nur jeweils „Marlboro“ aufgedruckt worden. Den ML. habe er während seiner damaligen Zeit in der JVA über eine andere Person kennengelernt. Der XE. heiße mit vollständigem Namen XE. VT.. Der sei am 09.08.2021 durch rivalisierende Zigarettenhändler erschossen worden. Die Zigaretten habe er von Anfang an auf Kommission bekommen. Er hätte auch kein Geld gehabt, eine Lieferung komplett im voraus zu bezahlen. Er habe vom Hörensagen gewusst, dass es in den AP. viele illegale Zigarettenfabriken gäbe. Alle Zigaretten, die er gehandelt habe, seien, davon gehe er aus, in den AP. in solchen illegalen Fabriken hergestellt worden. Alle Zigaretten seien gefälschte Marlboro-Zigaretten gewesen und nicht versteuert worden. Sein Geschäft sei es gewesen, die Entgegennahme der Zigaretten zu organisieren und die Zigaretten anschließend weiterzugeben. Bestellt habe er die Zigaretten jeweils bei polnischen Lieferanten. Welcher Pole das im Einzelnen gewesen sei, das wisse er nicht. Da habe es mehrere gegeben, mit denen er Kontakt gehabt habe. Die Kontakte habe er alle über seinen Freund aus V. bekommen. Der Kontakt habe immer nur über die Krypto-Handys stattgefunden. Nachdem er die Zigaretten bestellt hätte, sei ihm jeweils der Übergabeort der Zigaretten genannt worden. Das sei meistens ein Rastplatz auf einer Autobahn gewesen oder ein Parkplatz direkt hinter einer Ausfahrt, z. B. bei einem McDonald’s, einem Baumarkt oder einem Supermarkt. Wenn alle diese Details geklärt gewesen wären, habe er den Angeklagten S. benachrichtigt, damit dieser ihm bei der Annahme und Weitergabe der Zigaretten hilft. In seinem Auftrag habe der Angeklagte S. auch jeweils einen Transporter angemietet, um die Zigaretten zu transportieren. Gemeinsam mit dem Angeklagten S. habe er dann an dem vereinbarten Treffpunkt einen befüllten Sprinter entgegengenommen. Damit seien sie dann weggefahren zu dem gemieteten Transportfahrzeug. Dort habe man die Zigaretten dann umgeladen und danach den leeren Sprinter wieder zurückgebracht. Das habe alles in der Regel so eine Dreiviertelstunde bis eine Stunde gedauert. Im Anschluss seien sie dann mit dem Mietfahrzeug zu einem anderen Parkplatz gefahren, wo sie sich mit seinen Abnehmern getroffen hätten. Weder er noch der Angeklagten S. seien jemals an den Lagerhallen gewesen. In dieser Branche sei immer versucht worden, die Kontakte auf das Nötigste zu beschränken und die Lagerstätten geheim zu halten. Daher seien sie nur zwischen den Parkplätzen hin und her gefahren und hätten sozusagen als Puffer zwischen Lieferanten und Käufer gedient. So sei das in allen Fällen gelaufen. Die Bestellungen von seinen Abnehmern habe er schon vorher gehabt, bevor er seinerseits bestellt hätte. Das habe zwar nicht immer für die gesamte Menge gegolten. Manchmal habe er nur Bestellungen für 20 bis 30 Kartons gehabt, habe aber trotzdem 120 Kartons abnehmen müssen. In der Regel habe sein Einkaufspreis für eine Stange Zigaretten 13,00 Euro bis N08,00 Euro betragen. Er habe dann beim Weiterverkauf zwischen 0,50 Euro und 2,50 Euro pro Stange aufgeschlagen. Zu Fall 1 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte B. dahingehend eingelassen, dass es sich in diesem Fall um Marlboro-Zigaretten gehandelt habe. Er habe ausschließlich mit gefälschten Marlboro-Zigaretten gehandelt. Zigaretten der Marke Richmond seien ihm nur mal angeboten worden und er habe ein Muster davon bekommen. Das Muster habe er an den Angeklagten C. weitergegeben. Er selber habe aber nie Richmond-Zigaretten verkauft. Muster habe er viele bekommen, auch von unterschiedlichen Marken. Wenn er von „den BB.“ gesprochen habe, seien damit die Verkäufer der Zigaretten gemeint. Dabei habe es sich um Leute gehandelt, die er zum Teil in den AP. getroffen habe oder auch um Leute aus BB., mit denen er geschrieben habe. Doch auch die BB., mit denen er geschrieben habe und die sich in BB. befunden hätten, hätten Zigaretten gehandelt, die in illegalen Fabriken in den AP. produziert worden seien. Ihm sei nicht bekannt, dass in einem einzigen Fall Zigaretten aus BB. gekommen seien. Wenn er im Zusammenhang mit Zigaretten von „schwarzen“ gesprochen habe, sei damit die Farbe der Packung der Zigaretten gemeint gewesen. Dabei handele es sich um eine hinsichtlich der Farbe veränderte Zigarettenpackung, das hänge mit dem Werbeverbot zusammen. Von der Qualität seien die nicht gut gewesen. Bestellt habe er hier 120 Kartons und diese auch erhalten. Die 120 Kartons habe er dann wieder an seine Kunden weiterverkauft. Die gesamte Menge sei an zwei oder drei Kunden verteilt worden. Die Kartons habe er direkt nach der Übernahme der Zigaretten in der üblichen Weise mit dem Angeklagten S. ausgeliefert. Hier habe es nur die Besonderheit gegeben, dass sie alle drei Kunden nacheinander angefahren hätten. Die Kunden wolle er nicht namentlich benennen, es seien aber jeweils Anschriften in den AP. gewesen. Hundertprozentig sicher sei er sich allerdings nicht mehr, es könne auch sein, dass hier ein Kunde alle Kartons abgenommen hätte. Grundsätzlich habe er allerdings zwei bis drei Abnehmer bedient pro Lieferung. Auf weitere Nachfrage hat sich der Angeklagte B. dahingehend eingelassen, dass er nicht sicher ausschließen könne, dass hier ein Kunde mit seinem eigenen Sprinter gekommen sei und er und der Angeklagte S. dann den Sprinter des Kunden übernommen hätten und diesen später mit Zigaretten beladen an den Kunden zurückgegeben hätten. Genau wisse er das nicht mehr. Die Regel sei das nicht gewesen. Nur der ML., der sich später zu seinem größten Abnehmer entwickelt habe, sei schon mal mit einem eigenen Sprinter gekommen. Eine genaue Erinnerung, wie es hier abgelaufen sei bei der An- und Ablieferung der Zigaretten habe er leider nicht mehr. An die Preise könne er sich nicht genau erinnern. Er habe aber mindestens 13,00 Euro pro Stange bezahlt und mindestens 0,50 Euro pro Stange aufgeschlagen. Zu Fall 2/3 der Anklageschrift hat der Angeklagte B. auf Nachfrage mündlich und persönlich ergänzt, dass er mal im Krypto-Chat gesagt habe, dass die BB. über jede Grenze senden würden. Da habe aber nicht viel Substanz hinter gesteckt, er habe herumgeprahlt. Hintergrund sei gewesen, dass der ML. zuvor herumgeprahlt hätte, dass er ihm jede Woche zwei bis drei LKWs mit Zigaretten schicken könnte. Das habe er dann so weitergesponnen. Im Krypto-Chat sei häufig herumgeprahlt worden, da man sich dort sehr sicher gefühlt habe. Mit wem er damals überhaupt geschrieben habe hinsichtlich der Sache mit den BB., die angeblich über jede Grenze senden, das wisse er gar nicht mehr. Weiter hat der Angeklagte B. ausgeführt, dass es auch hier um gefälschte Marlboro-Zigaretten gegangen sei, wie auch in allen anderen Fällen. Der Angeklagte C. und er seien Freunde gewesen. Er habe dem Angeklagten C. von seinen Zigarettengeschäften erzählt und gemeinsam hätten sie dann beschlossen, zu kooperieren. Der Angeklagte C. habe ihm Zigaretten abgekauft, um diese weiterzuverkaufen. In diesem Fall sei es so gewesen, dass die polnischen Lieferanten eine Abladestelle für Kunden im Raum OO./PQ. gesucht hätten. Für die Lieferung der 360 Kartons Zigaretten sei ihm dann der FM.-Parkplatz in PQ. mitgeteilt worden. Dort habe der LKW abgestellt werden sollen. An der Halle seien weder er noch der Angeklagte S. jemals gewesen. Sein Auftrag sei es gewesen, währenddessen bei FM. oder AJ. zu warten. In diesem Fall sei der Kunde aus OO. der Angeklagte C. gewesen. Es habe aber auch andere gegeben. Der Angeklagte C. habe den Kontakt zu einem „FE.“ vermittelt, der die Halle zur Verfügung gestellt hätte. Er habe den LKW aber nie dort entladen und die Angeklagten S. und C. ebenfalls nicht. Manchmal habe er selber gar nicht gewusst, wie viel überhaupt umgeladen würde und wie viel er dann behalten dürfe. Jeder habe so viel wie möglich absetzen wollen. Es sei aber sicher nicht so gewesen, dass die LKWs immer voll befüllt angekommen seien. Im Krypto-Chat sei es wie in jedem Internetchat zugegangen. Jeder habe etwas angeboten, geprahlt, habe getönt „ich habe, ich kann, ich tue“ und jeder habe übertrieben. Jedenfalls sei es sicher so gewesen, dass der LKW zu dem FM. in dem Industriegebiet sollte und er der Angeklagte S. hätten beim AJ. – oder IB.-Parkplatz warten sollen. Hinter dem FM. sei das Industriegebiet gewesen und da sei irgendwo die Halle gewesen. Das Abladen an der Halle hätte Leute aus den AP. übernommen. Der LKW sei wieder zurückgebracht worden. Der Angeklagte S. und er hätten beim IB. oder AJ. gewartet. Der FE. sei gekommen und habe den Wagen abgeholt, die Ware hereingefüllt und sei dann mit einem gefüllten Wagen zurückgekommen. Er selber sei weder an der Halle noch beim LKW gewesen. In dem LKW seien auch Zigaretten für andere Abnehmer gewesen. Nur für ihn alleine wären die Niederländer nicht gefahren. Für 100 Kartons würden die das nicht tun. Die Warterei auf den Parkplätzen habe manchmal stundenlang gedauert. Die Bezahlung sei unproblematisch gewesen, das sei alles auf Kommission gelaufen. Man habe seinen Teil verkauft und ein oder zwei Tage später in bar bezahlt. Die Geldübergabe sei an LKW-Fahrer auf Rastplätzen erfolgt. Da sei einem nur ein LKW benannt worden, an dem man das Geld abgeben solle. Dazu habe man noch ein Codewort bekommen. So wie der Fall 2/3 der Anklageschrift seien alle Fälle in PQ. abgelaufen. Ein Kunde habe bei IB. gewartet, ein anderer beim AJ.-Parkplatz. Da hätten er und der Angeklagte S. mit leeren Fahrzeugen gewartet und die seien dann abgeholt worden vom FE. und befüllt zurückgebracht worden. In PQ. habe er selber nichts umpacken müssen. Sie seien mit zwei Fahrzeugen dort gewesen, um alles abtransportieren zu können. Sie hätten keinen LKW gehabt, dafür aber zwei Sprinter. Der Angeklagte S. habe ihm immer geholfen beim Transport und beim Abliefern der Ware. Die Abnehmer habe nur er gehabt, nicht der Angeklagte S.. Auch den Kontakt zu den Lieferanten habe nur er gehabt. Auch an den Bestellungen sei der Angeklagte S. nicht beteiligt gewesen. Er habe dem Angeklagten S. immer etwas für dessen Hilfe gegeben. Eine feste Prozentverteilung habe es nicht gegeben. Er habe das immer danach bestimmt, wie viel Gewinn er gemacht habe. Er selber habe entschieden, wie viel Geld er dem Angeklagten S. gebe. Auch über Zeit und Ort der Übergabe habe der Angeklagte S. nicht mitentschieden. Zigaretten selbst verkauft habe dieser auch nicht. Der FE. sei, soweit er wisse, Russe. Er wisse es aber nicht sicher. Der Angeklagte C. hat sich am 4. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen und sich sowohl über seinen Verteidiger als auch persönlich und mündlich zu den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen geäußert. Eine frühere Einlassung zur Sache war in der Hauptverhandlung aus verfahrenstechnischen Gründen, die nicht in der der Person des Angeklagten C. lagen, nicht möglich. Zu den zur Aburteilung gelangten Fällen hat sich der Angeklagte C. umfassend geständig eingelassen. Aufgrund des Umfangs des Geständnisses haben sich Nachfragen der Kammer erübrigt. Das Geständnis war glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismitteln verifiziert. Die Kammer hat im Laufe der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Angeklagten C. um einen ruhigen und zurückhaltenden Mann handelt, dessen ganzer Stolz seine zwei Söhne sind. Die Kammer hatte keinerlei Anhaltspunkte, sein Geständnis in Zweifel zu ziehen. Insbesondere haben sich im Verlaufe der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich nur um ein prozesstaktisches Geständnis gehandelt hätte. Im Übrigen hatte der Angeklagte C. bereits vor Beginn der Hauptverhandlung im Haftprüfungstermin ein inhaltsgleiches Geständnis abgelegt. Der Angeklagte C. hat sich zur Sache zunächst durch verlesenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.11.2022, der in der Hauptverhandlung von ihm als richtig bestätigt worden ist, wie folgt eingelassen: „Die Vorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 16.08.2022 sind in wesentlichen Teilen zutreffend, in anderen aber nicht. Es ist richtig, dass ich in der Zeit vom 02.01.2020 bis zum 07.03.2021 ein Mobiltelefon mit der Sky ECC Kennung „N11“ genutzt habe und über dieses Geschäfte mit unversteuerten Zigaretten gemacht habe. Ich habe diese hier im Inland angekauft und mit einem Aufschlag von 50 Cent pro Stange weiterverkauft. Im Einzelnen ist es dabei zu den nachfolgenden Fällen gekommen. Es trifft zu, dass ich in Fall 2 um den 27.03.2020 1.000.000 Stück unversteuerter Zigaretten der Marke Marlboro erworben habe um diese dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Es war mal am 26.03.2020 von 1.600.000,- Stück die Rede, aber abgenommen habe ich letztlich 1.000.000 die noch für mich reserviert waren am 27.03.2020. Bei den in Fall 3 in Rede stehenden 20 Kartons handelt es sich nicht um Zigaretten der Marke Richmond, von denen ich ein Muster bekommen habe. Es ging um einen Rest aus der Lieferung vom 26.03.2020 aus Fall 2, der offenbar nicht abgenommen worden ist. Die 20 Kisten habe ich dann genommen und wieder weiterverkauft. In Fall 4 um den 15.04.2020 ging es zunächst um 400 Kartons unversteuerter Zigaretten der Marke Marlboro, die ich haben wollte um diese dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Letztlich sind mir aber an den Folgetag, als wir uns getroffen haben davon lediglich 260 oder 270 Kartons übergeben worden, da die Lieferung in Teilen dann doch wo anders hingegangen ist. [ Anmerkung der Kammer: Da Fall 5 der Anklageschrift gem. § 154a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist, wurde auf eine Darstellung des Inhalts zu Fall 5 verzichtet.] Es trifft zu, dass ich in Fall 6 um den 10.07.2020 2.000.000 Stück unversteuerte Zigaretten der Marke Marlboro erworben habe um diese dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Richtig ist auch, dass ich in Fall 7 um den 14.07.2020 4.200.000 Stück unversteuerte Zigaretten erworben habe um diese dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die in der Anklageschrift genannten Preise für die einzelnen Stangen dürften so zutreffend sein. In den vorgenannten Fällen wurden die Stangen dann, wie bereits gesagt mit einem Aufschlag von 50 Cent pro Stange von mir weiterverkauft. Die in den Fällen 2-4 und 6-7 in Rede stehende vermeintliche Halle, bzw. das Lager in PQ. wurde nicht von mir zur Verfügung gestellt und auch nicht organisiert, sondern von jemand anders. Ich selber hatte damit nichts zu tun. Mir war aber bekannt, dass es einen Ort in PQ. gibt, an dem die Transporte umgeladen worden sind und an dem auch kurzfristig und befristet etwas gelagert werden konnte. Ich habe weder ein diesbezügliches Lager, noch eine diesbezügliche Halle selber gesehen und auch nicht betreten.“ Der Angeklagte S. hat sich am 10. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen und sich sowohl über seine Verteidiger als auch persönlich und mündlich zu den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen geäußert. Auch bei dem Angeklagten S. war aus verfahrenstechnischen Gründen, insbesondere aufgrund jeweils längerer Erkrankungen seiner beiden Verteidiger, eine frühere Einlassung zur Sache nicht möglich. Zu den zur Aburteilung gelangten Fällen hat sich der Angeklagte S. umfassend geständig eingelassen. Da zu diesem Zeitpunkt die Beweisaufnahme schon weit fortgeschritten war, hat die Kammer keine weiteren Nachfragen an den Angeklagten S. gestellt. Das Geständnis war glaubhaft und wurde anhand aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismitteln verifiziert. Die Kammer hat im Laufe der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Angeklagten S. um einen sensiblen und freundlichen Mann handelt, der zur Tatzeit aufgrund von persönlichen Enttäuschungen und Depressionen die Orientierung und den Halt in seinem Leben verloren hatte, diese aber zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits soweit wiedergefunden hatte, so dass er nunmehr wieder einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und den Eindruck macht, wieder im Leben zu stehen und damit zufrieden zu sein. Die Kammer hatte keinerlei Anhaltspunkte, sein Geständnis in Zweifel zu ziehen. Insbesondere haben sich im Verlauf der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich nur um ein prozesstaktisches Geständnis gehandelt hätte. Der Angeklagte S. hat sich zur Sache durch verlesenen Schriftsatz seiner Verteidiger vom 19.01.2023, der in der Hauptverhandlung von ihm als richtig bestätigt worden ist, wie folgt eingelassen: „Grundsätzlich treffen die Vorwürfe zu. Wie der Mitangeklagte B. bereits selbst eingeräumt hatte, hatte dieser in der in Rede stehenden Zeit in größerem Ausmaß mit unversteuerten Zigaretten gehandelt. Herr B. und unser Mandant kennen sich seit ihrer Jugend und sind gut befreundet. Wie bereits im Rahmen der Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen ausgeführt, war es Herrn S. in der Zeit Ende 2019/Anfang 2020 gesundheitlich und finanziell nicht gut gegangen. Er war gerade erst, nachdem eine längere Beziehung gescheitert war, aus Ostdeutschland zurück nach Z. gezogen. Arbeit hatte er – trotz zahlreicher Bewerbungen – noch keine gefunden und die Depressionen, wegen derer er seit vielen Jahren immer wieder in Behandlung war, traten wieder verstärkt auf. Auch die Beschränkungen durch die Corona-Pandemie machten Herrn DP. sehr zu schaffen. In dieser Situation erzählte der Mitangeklagte B. unserem Mandanten, dass er wieder begonnen hatte, mit Zigaretten zu handeln. Da Herr S. Herrn B. bereits in der der Vergangenheit einmal bei ähnlichen Geschäften geholfen hatte, kam man schließlich zu der Überlegung, dass er auch jetzt wieder hin und wieder helfen könnte. Ob diese Idee ursprünglich von Herrn B. ausging, oder ob er von sich ausgefragt hatte, ob er helfen könnte, kann unser Mandant heute nicht mehr sagen. Es trifft es aber wahrscheinlich am besten, dass es sich um eine gemeinsame Idee gehandelt hat. Über den konkreten Umfang der Beteiligung unseres Mandanten war zunächst genauso wenig gesprochen worden, wie über die Bezahlung. Unser Mandant wusste aber aus der Vergangenheit, dass Herr B. ihm gegenüber nie geizig war, sodass er davon ausgegangen war, für seine Dienste angemessen entlohnt zu werden. Von Anfang 2020 bis Anfang 2021 kam es dann zu einer ganzen Reihe von Fällen, in denen unser Mandant Herrn B. bei entsprechenden Geschäften unterstützt hatte. Zu einzelnen Fällen kann Herr S. allerdings nicht viel sagen. Zum einen hatte er nie etwas über die Hintergründe der einzelnen Lieferungen gewusst. Wo Zigaretten herkamen oder wohin sie weiter geliefert wurden, hat ihn nie wirklich interessiert. Wenn er in einzelnen Fällen doch einmal nachgefragt hatte, hatte ihm Herr B. aber auch erklärt, es wäre besser, wenn er nicht so viel weiß. Er selbst hatte auch nie persönlichen Kontakt zu den Geschäftspartnern von Herrn B.. Den Mitangeklagten AG. hat er eigentlich erst im Laufe des Prozesses kennengelernt. Zuvor hat er ihn vielleicht 1-2Mal gesehen aber nie mit ihm gesprochen. Zur Kommunikation übergab Herr B. Herrn S. ein spezielles Handy über das er mit ihm Kontakt aufnahm. Dieses befand sich jedoch nicht immer im Besitz von Herrn S., sondern wurde immer wieder auch von Herrn B. wieder mitgenommen. Es erfolgte auch kein regelmäßiger Kontakt, manchmal dauerte es Wochen, bis Herr B. unseren Mandanten wieder über das Handy kontaktierte. Es ist auch richtig, dass Herr B. unseren Mandanten meistens mit „WB.“ ansprach. Aber es wurden auch andere Beteiligte pauschal mit „WB.“ angesprochen. Es war aber auch schon in der Jugend so, dass man sich wechselseitig mit „WB.“, „EC.“ oder „IC.“ ansprach. Auch zu genauen Mengen kann er keine Angaben machen. Zwar hat er die Kartons in vielen Fällen selbst gesehen und kann natürlich auch angeben, dass es viele waren. Ob es aber im Einzelfall 100, 200 oder 500 waren entzieht sich seiner Kenntnis. Die konkrete Menge hatte für ihn auch keine Relevanz, da es auch für seine Bezahlung keinen wirklichen Unterschied machte. Der Mitangeklagte B. gab ihm zwar durchaus mehr Geld, wenn mehr zu tun war. Die Bezahlung erfolgte aber eher nach dem Gutdünken des Herrn B. und betrug in der Regel zwischen 200 und 500,- €. In Einzelfällen waren es mal 1000,- bis 1500,- €, nie jedoch mehr. Keinesfalls hat er Beträge in Höhe von 2.000 € erhalten. Insgesamt schätzt Herr S., dass er in der gesamten Zeit nicht mehr als 5.000 € bis 7.000 € erhalten hat. Dass hier ein klares Verhältnis zwischen Bezahlung und der Menge an Zigaretten bestanden hätte, war nicht besprochen und jedenfalls für unseren Mandanten auch nicht erkennbar. Die Hilfeleistungen, die Herr S. für Herrn B. erbrachte sahen konkret wie folgt aus: In einigen Fällen mietete er auf Veranlassung des B. Fahrzeuge, überwiegend Kleintransporter, bei einer Autovermietung in der Nähe seiner Wohnung an. Hierbei machte ihm der B. konkrete Vorgaben bzw. war in den allermeisten Fällen sogar persönlich mit anwesend und traf sämtliche Entscheidungen unmittelbar. Auch die Zahlungen erfolgten in der Regel über den Mitangeklagten B., welcher in bar bezahlte. Wenn Herr DP. mal ein Auto alleine abholte, gab ihm der Mitangeklagte B. entweder im Vorfeld oder im Nachhinein das Geld. Da Herr B. ein guter Kunde war, war es auch schonmal möglich, das Auto erst bei Abgabe zu bezahlen. Es war auch so, dass Fahrzeuge auch privat von Herrn B. genutzt wurden oder ungenutzt mehrere Wochen herumstanden. Hauptsächlich fuhr er gemeinsam mit dem Mitangeklagten zu verschiedenen Treffpunkten in Deutschland bzw. den AP., wo Zigaretten übergeben wurden. Dabei war es, wie auch schon von Herrn B. beschrieben in vielen Fällen so, dass man die Transporter von den Abnehmern auf einem Parkplatz übernahm, diesen dann an die Lieferanten übergab, die Lieferanten diesen beluden und der Transporter dann wieder an die Abnehmer übergeben wurde. In einzelnen Fällen half Herr S. auch dabei, Ware umzuladen, beispielsweise in den Fällen, wo Herr B. die Waren zunächst in seiner Garage lagerte, um sie dann an die Endkunden zu veräußern. Er erinnert sich lediglich an einen Fall, wo er weitgehend alleine gehandelt hatte. Es müsste sich hierbei um Fall 5 (Fallakte 7) gehandelt haben. Hierbei hat er die Übergabe von Tabak zwischen einem Lieferanten und dem Kunden abgewickelt. Er hat hier einen Betrag in Höhe von 12.870,-€ entgegengenommen, ohne, dass Herr B. dabei war. Selbst in diesem Fall hatte ihm Herr B. konkrete Anweisungen gegeben. Von dem Geld hat er 10.000 € an den Lieferanten gezahlt und den Rest an Herr B. abgegeben. Soweit er sich erinnert, hat er hierfür 300,-€ erhalten. Manchmal begleitete Herr S. Herrn B. auch ohne ein für ihn erkennbares deliktisches Handeln. Konkret erinnert er sich hier an eine mehrtägige Fahrt nach AN.. Herr B. hat sich hier wohl mit anderen Personen getroffen, während unser Mandant im Hotel wartete. Es wurden es jedoch auch typische touristische Sehenswürdigkeiten erkundet. Im Übrigen fällt es Herrn DP. sehr schwer, die einzelnen Fälle, die in der Anklage aufgelistet sind, entsprechend zuzuordnen und konkrete Angaben zu einzelnen Vorfällen zu machen. Im Rahmen der Besprechungen ist hier klargeworden, dass es Herrn S. praktisch unmöglich ist, einzelne Fälle verlässlich zu schildern, ohne dabei „durcheinander“ zu geraten und die Erinnerungen mit denen, die eindeutig anderen Fällen zuzuordnen sind, zu vermischen. Hierbei spielt wahrscheinlich auch seine psychische Erkrankung eine nicht unerhebliche Rolle. Letztlich war es aber auch so, dass die Einzelheiten für ihn nie eine Rolle gespielt haben. Der Mitangeklagte B. hatte ihm stets unmittelbar gesagt, wann er wo sein sollte und was er dort zu tun hätte. Neben dem Geld, dass er hierfür erhielt, war es insbesondere das Gefühl, gebraucht zu werden und einen wichtigen Beitrag zu etwas zu leisten, dass ihn motiviert und angetrieben hatte. Tatsächlich hatte er sich psychisch hierdurch wesentlich besser gefühlt, vergleichbar mit der Situation jetzt durch seine reguläre Arbeit, die er ja bereits beschrieben hatte. Rückblickend bedauert unser Mandant sehr, sich wieder auf diese Geschäfte eingelassen zu haben. Natürlich war ihm klar, dass er etwas Verbotenes tut, wenngleich ihm die strafrechtliche Dimension nicht bewusst war. Das Verfahren und seine zwischenzeitliche Inhaftierung haben ihm insoweit die Augen geöffnet und ihm noch einmal mehr als deutlich gemacht, dass er so nicht weitermachen will. Zwischenzeitlich ist es ihm gelungen, sein Leben durch „normale“ Arbeit und seine Beziehung wieder weitgehend zu stabilisieren.“ Die vorstehend aufgezeigten Einlassungen der drei Angeklagten waren glaubhaft und geeignet, als Urteilsgrundlage zu dienen. Insbesondere wurden sie durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme weitestgehend bestätigt. Die Strafkammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Angeklagten an den jeweiligen Geschehnissen wie festgestellt beteiligt gewesen sein. Im Einzelnen: Die Angeklagten B. und S. haben das Geschehen im Sinne der Feststellungen eingeräumt. Ihre Geständnisse waren glaubhaft und wurden anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Sofern der Angeklagte bei Geschäften mit dem gesondert verfolgten ML. keine Angaben zu seinen Einkaufs- bzw. Verkaufspreisen gemacht hatte, ist die Kammer mangels anderer Erkenntnisse zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er wie bei anderen Geschäften mit diesem die Stange für 14 Euro einge- und für N08,50 Euro verkauft hat. Dass der Angeklagte B. zur Abwicklung seiner Geschäfte die Krypto-Chats SkyECC und Encro verwendete, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen GL., der am 7. Hauptverhandlungstag vor der Kammer als Zeuge vernommen worden ist. Er hat im Wesentlichen bekundet, dass er als Kriminalkommissar Mitglied der Arbeitsgruppe „VD.“ gewesen sei, die die gesicherten Daten aus dem Encro-Chat von Europol erhalten habe. Europol habe die Daten nach Geo-Daten vergeben, daher seien die Daten betreffend den Nutzer „YA.“ nach Z. gegeben worden. Dieser Nutzername sei zuvor schon bei Ermittlungen beim Hauptzollamt in ZX. aufgetaucht, die den Nutzernamen dem Angeklagten B. zugeordnet hätten. Er habe als erstes den Auftrag bekommen, sich mit den Waffen zu befassen, von denen in den Chats die Rede gewesen sei. Er habe die Nutzernamen bzw. PINs zur Identifizierung bekommen und damit habe er weiterermittelt. Bei Encro handele es sich um eine App, mit der man nicht telefonieren könne, sondern nur Text- und Sprachnachrichten verschicken könne. Der Zugang zu dieser App müsse alle drei bis sechs Monate erneuert werden. Das Auslesen der Texte habe der Zoll bereits zuvor übernommen. Sein Kollege CV. habe die Encro-Chats ausgewertet. Insgesamt habe es 191 Spuren gegeben, die nach Z. gezeigt hätten. Dabei sei es hauptsächlich um Betäubungsmittel gegangen. Sie hätten aber die Waffen priorisieren sollen, also insbesondere hätten sie auf Bilder mit Waffen geachtet. Allerdings seien in dem Chat nicht alle Bilder gesichert worden. Teilweise habe es Hinweise auf eine jpg-Datei gegeben, das eigentliche Bild sei aber nicht gesichert worden. Nach seinen Erkenntnissen habe der Angeklagte B. bei SkyECC die PINs N10 und N09 genutzt. Die Chats seien zum Teil aus dem Kroatischen von einem Kollegen von ihm übersetzt worden. Von SkyECC hätten sie keine Geo-Daten bekommen. Die Kollegen aus XR. hätten welche bekommen. Warum die deutschen Behörden keine bekommen hätten, das wisse er nicht. Soweit in den Encro-Chats eine Kommunikation zwischen dem Angeklagten B. und einem Nutzer „OQ.“ stattgefunden habe, sei dieser Nutzer als der D. J. identifiziert worden. Der J. habe auch SkyECC benutzt mit den PINs LS. und XW.. Soweit der J. von seinem Schwager gesprochen habe, sei dies vermutlich der gesondert verfolgte SV. XL.. Bei manchen Chats sei ihnen nur eine einseitige Kommunikation übermittelt worden, hier fehlten die Antworten des Chatpartners. Soweit der Angeklagte B. mit einem „QG.“ geschrieben habe, sei diese Person als der QG. KV. identifiziert worden, der aktuell in NO. wohnhaft sei. Die Gesprächsteilnehmer „VC.“ und „IQ..“ seien nicht identifiziert worden. Hinsichtlich der Betäubungsmittelgeschäfte seien Lichtbilder übermittelt worden. Ob diese Geschäfte jeweils zustande gekommen seien, wisse er nicht. Encro und SkyECC seien Apps, die in der Regel nicht vom normalen Straßenverkäufer genutzt würden. Man brauche schon Kontakte, um überhaupt da dran zu kommen. Soweit er wisse, kosteten die Apps um die 1.600,00 Euro für drei Monate. Die Chats würden innerhalb der Gruppe gesichert und dann vom Server gelöscht. In den Chats hätten sie auch Kommunikation des alltäglichen Lebens gefunden, aber nicht hier beim Angeklagten B.. Dort sei es nur um illegale Geschäfte gegangen. Der durchweg glaubwürdige Zeuge GL. hat in seiner zuvor auszugsweise dargestellten Aussage glaubhaft die Nutzung von Krypto-Handys durch den Angeklagten B. bestätigt. Im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten B. hat er die Nutzernamen des Angeklagten B. genannt sowie den Nutzer „OQ.“ in Übereinstimmung mit dem Angeklagten B. als den J. identifiziert. Auch im Übrigen steht seine Schilderung hinsichtlich der Nutzung der Krypto-Handys im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten B.. Die Aussage des Zeugen GL. war flüssig und detailliert und steht auch im Einklang mit den weiteren Beweismitteln. Nachfragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet. Dass der Angeklagte B. zur Abwicklung seiner Geschäfte Krypto-Handys benutzte, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen TB., der beim Zoll der Ermittlungsführer im Verfahren gegen die Tätergruppe von B. und ML. war. Der Zeuge TB. ist am 10. und 11. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat er im Wesentlichen bekundet, dass im Jahr 2019 ein Verfahren begonnen habe, das sich gegen eine Tätergruppe mit Zigarettenschmuggel gerichtet habe, in der u. a. der ML. tätig gewesen sei. Von dieser Gruppe seien Krypto-Handys benutzt worden und dort sei der Angeklagte B. als Chatpartner identifiziert worden. Der Angeklagte B. habe dort u. a. unter dem Nutzernamen „IT. NZ.“ geschrieben. Sie hätten dann bei Europol nachgefragt und die SkyECC-Identitäten abgefragt. Von Europol hätten sie 40 Chat-Partner des Angeklagten B. benannt bekommen und dann die Daten zu den jeweiligen Chats erhalten. Später seien illegale Produktionsstätten für gefälschte Zigaretten in den AP. gefunden worden. In Mönchengladbach sei eine Anlieferung von 100 Master Cases Zigaretten in einem Kleintransporter observiert worden. Dabei habe es sich um Zigaretten gehandelt, die der ML. verkauft hätte, nachdem er diese vom Angeklagten B. erworben hätte. Der ML. sei letztlich in einem gesonderten Verfahren durch Observation und Telekommunikationsüberwachung überführt worden. Die Mitangeklagten S. und C. seien durch seinen Kollegen CR. identifiziert worden. Über den Angeklagten S. habe der Angeklagte B. als „der Spanier“ gesprochen und es sei eine Lebensgefährtin im Raum IE. erwähnt worden. Der Angeklagte C. sei insbesondere darüber identifiziert worden, dass in den Chats mal darüber gesprochen worden sei, dass er sich bei einem Unfall beide Beine gebrochen hätte. Produktionsstätten für gefälschte und unversteuerte Zigaretten in Zentraleuropa, insbesondere in BB., wie in den AP. seien attraktiv, weil von dort aus auch der britische Markt bedient werden könnte. In Großbritannien sei die Verbrauchssteuer wesentlich höher als bei uns. Die illegale Produktionsstätte in den AP., die hier im Zusammenhang aufgefallen wäre, habe sich in IR. befunden. Solche Fabriken gebe es aber auch in Deutschland und XR.. Betrieben würden die Produktionsstätten in der Regel von Organisationen aus dem osteuropäischen Raum. Die Produktionsstätte in IR. sei erst im Januar 2021 entstanden. Die tatsächliche Herkunft der in diesem Verfahren betroffenen Zigaretten und die konkreten Vertriebswege bis zur Übergabe an den Angeklagten B. hätten nicht aufgeklärt werden können. Soweit Zigaretten in sogenannten Master Cases verkauft worden seien, handele es sich um einen Karton, der mit 50 Stangen bestückt sei. Ein Master Case sei ein normales Packmaß der Zigarettenindustrie. Bei der Durchsuchung am 30.03.2022 in der in einem Mehrfamilienhaus in Z. gelegenen Wohnung des Angeklagten B. sei er vor Ort gewesen. Dort seien Polizei und Zoll präsent gewesen. Zu Anfang der Durchsuchung sei die Wohnungstür gesprengt worden. Bei der Durchsuchung seien neben dem Angeklagten dessen Frau und die beiden Töchter anwesend gewesen. Der Angeklagte B. sei festgenommen worden und habe während der Durchsuchung gefesselt im Flur gesessen. Dies sei alles von Spezialkräften gemacht worden, bevor er eingetroffen sei. Er habe später gemeinsam mit seinen Kollegen in der Wohnung zahlreiche Beweismittel sichergestellt, z. B. Mobiltelefone, eine Gebrauchseinweisung für eine Zigarettenschneidemaschine, Zigaretten, diverse Zertifikate für Luxusuhren, ein Scan-Gerät sowie einen Jammer (Störsender). In der Wohnung seien diverse Luxusgüter auffällig gewesen wie Uhren und Handtaschen, die sich letztlich aber fast alle als Plagiate entpuppt hätten. Zudem sei Bargeld in verschiedenen Währungen gefunden worden. Hinsichtlich der Waffen habe man eine Schachtel mit Munition und einen Totschläger gefunden. Drogen habe man nicht gefunden. Im Übrigen habe die Wohnung wie eine ganz normale Wohnung ausgesehen. In der Garage, die zur Wohnung des Angeklagten gehörte, habe ein Kleintransporter der Firma AV. gestanden und dort hätten sie noch ein Scan-Gerät gefunden. Der Tabakspürhund habe an der leeren Ladefläche des Kleintransporters angeschlagen. Auch er selbst habe dort deutlichen Tabakgeruch wahrgenommen. In den Privatfahrzeugen der Eheleute B. sei nichts gefunden worden. Bei der Durchsuchung bei den Angeklagten C. und S. sei er nicht beteiligt gewesen. In der Wohnung des Angeklagten B. seien zudem Rechnungen der Firma DZ. über die Anmietung von Fahrzeugen betreffend die Jahre 2019 und 2020 gefunden worden. Der Wert der Langzeitanmietung habe mehrere Tausend Euro betragen. Weiterhin hätten sie Rechnungen der Firma HA. über die Anmietung von Fahrzeugen gefunden. Hier sei es ihnen gelungen, die Daten der Anmietungen jeweils einzelnen Taten zuzuordnen. Ausweislich der Rechnungen der Firma HA. hätte hauptsächlich der Angeklagte S. die Fahrzeuge angemietet, gegebenenfalls sogar ausschließlich. Das Volumen der Rechnungen betrage auch hier mehrere tausend Euro. Der durchweg glaubwürdige Zeuge TB. hat in seiner zuvor auszugsweise dargestellten Aussage glaubhaft über den Gang des Ermittlungsverfahrens und die Durchsuchung beim Angeklagten B. berichtet. Seine Aussage war gleichermaßen flüssig und detailliert. Nachfragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet. Im Übrigen steht die Aussage des Zeugen TB. im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten und der Aussage des Zeugen GL. sowie den weiteren Beweismitteln. Die Umstände der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten S. vom 30.03.2022 ergeben sich aus dem Durchsuchungsvermerk des Zollfahndungsamtes ZX. vom 30.03.2022 (Bl. 647 ff. d. A.), der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen worden ist. Hieraus ergibt sich, dass die Wohnung des Angeklagten S. unter der Anschrift HO.-straße N18 am 00.00.2022 durchsucht wurde und das im Zuge der Durchsuchung Zigaretten, diverse Smartphones, einen Aktenordner mit Unterlagen sowie andere Gegenstände sichergestellt wurden. Dass der Angeklagte S. bei der Firma HA. mehrfach Fahrzeuge angemietet hat, ergibt sich auch aus den Rechnungen der Firma HA. (Bl. 906 – 934 d. A.), die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagten S. die nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge für folgende Zeiträume angemietet hat: 1. Peugeot 3008 am 17.11.2020 2. Transporter Peugeot Expert am 17.12.2020 3. Peugeot 508 vom 05.02.2021 – 12.02.2021 4. Transporter ZF. Vivaro vom 07.02.2021 – 09.02.2021 5. PKW Skoda Octavia vom 14.02.2021 – 19.02.2021 6. PKW Skoda Octavia Kombi vom 28.02.2021 – 02.03.2021 7. PKW Skoda Octavia Kombi vom 02.03.2021 – 03.03.2021 8. Transporter Peugeot Expert vom 02.03.2021 – 03.03.2021 9. PKW Skoda Octavia Kombi vom 10.03.2021 – 11.03.2021 10. PKW Skoda Fabia vom 14.03.2021 – 01.04.2021 11. PKW Skoda Octavia Kombi vom 06.04.2021 – 07.04.2021 12. PKW Skoda Octavia Kombi vom 08.04.2021 – 10.04.2021 13. PKW Skoda Octavia vom 13.04.2021 – 14.04.2021 14. PKW SUV Peugeot 3008 vom 14.04.2021 – 20.04.2021 15. Transporter Citroen Jumper vom 14.04.2021 – 15.04.2021 16. Transporter ZF. Vivaro am 16.04.2021 17. Transporter ZF. Vivaro am 17.04.2021 18. PKW SUV Peugeot 3008 vom 21.04.2021 – 28.04.2021 19. Transporter Peugeot Boxer am 28.04.2021 20. PKW Peugeot 508 vom 28.04.2021 – 30.04.2021 21. Transporter ZF. Vivaro am 29.04.2021 22. PKW Peugeot 508 vom 08.05.2021 – 12.05.2021 23. Transporter Peugeot Expert vom 10.05.2021 – 11.05.2021 24. PKW SUV Peugeot 3008 vom 12.05.2021 – 27.05.2021 25. Mehrsitzer Peugeot 5008 vom 27.05.2021 – 28.05.2021 26. Peugeot 3008 vom 28.05.2021 – 04.06.2021 27. PKW Peugeot 308 vom 08.06.2021 – 20.06.2021 28. PKW Peugeot 308 am 29.07.2021 29. Transporter ZF. Vivaro vom 01.08.2021 – 07.08.2021 30. Transporter Peugeot Boxaer vom 16.08.2021 – 24.08.2021 31. PKW SUV Peugeot 3008 vom 30.08.2021 – 31.08.2021 32. Transporter ZF. Vivaro vom 23.09.2021 – 09.10.2021 33. PKW SUV Peugeot 3008 vom 05.10.2021 – 16.10.2021 34. Transporter Peugeot Expert vom 07.10.2021 – 06.11.2021 35. Transporter Peugeot Expert vom 06.11.2021 – 25.11.2021 36. Transporter Peugeot Boxer am 20.11.2021 37. Transporter vom 10.01.2022 – 12.01.2022 38. Transporter am 05.02.2022 Anhand dieser Berechnungen lässt sich auch das Gesamtvolumen der Kosten für die gemieteten bei der Firma HA. errechnen. Dieses beträgt, wie bereits festgestellt, 10.534,84 Euro. Die Feststellungen hinsichtlich der Durchsuchung beim Angeklagten C. ergeben sich aus dem Durchsuchungsvermerk des Zollfahndungsamtes ZX. vom 31.03.2022 (Bl. 688 ff. d. A.), der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. In diesem Vermerk ist insbesondere niedergelegt, dass in der Wohnung des Angeklagten C. neben Bargeld mehrere Smartphones, ein Steuerzeichen-Muster sowie eine Packung Zigaretten ohne Steuerzeichen sichergestellt wurden. Nicht verwertbar bzgl. der Fälle 1 bis N08 in der Anklageschrift sind die Inhalte der Nachrichten, die zwischen den Beteiligten mittels SkyECC oder Encro-Chat versendet worden sind. Die Kammer folgt insoweit der einschlägigen Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte. Der BGH hat sich bislang lediglich mit der Verwertung von EncroChat-Daten befasst. In der Grundsatzentscheidung BGH NJW 2022, 1539 hat er erkannt, dass die durch die französischen Behörden erlangten EncroChat-Daten grundsätzlich nach Maßgabe von § 261 StPO im deutschen Strafprozess verwertet werden dürfen. Hier sei jedoch, so der BGH, zu beachten, dass die Sicherung der EncroChat-Daten in Grundrechte der Beteiligten eingegriffen habe, allen voran in diejenigen aus Artikel 10 Grundgesetz. Um hier den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, seien deshalb unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 100e Abs. 6 StPO die nach französischem Recht erfolgten Eingriffe wie der schwerste denkbare Eingriff in Art. 10 GG nach deutschem Recht, nämlich die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO, zu behandeln. Es komme daher letztlich nicht auf die technischen Einzelheiten bei der Sicherung der Daten an, sondern auf die verfassungsrechtliche Behandlung von nach französischem Recht erfolgten erheblichen Grundrechtseingriffen. Dementsprechend seien die gesicherten EncroChat-Daten nur dann im deutschen Strafprozess gemäß § 261 StPO verwertbar, wenn deren Inhalt sich auf Katalogtaten nach § 100b StPO bezieht. Mit dem OLG Celle (Beschl. v. N17.11.2021 – 2 HEs 24-30/21, BeckRS 2021, 48082, Rn. 23) und dem OLG Köln (Beschluss vom 23.02.2023 – 2 Ws 16/23, Seite 6) ist die Kammer weiter der Überzeugung, dass insoweit keine Veranlassung besteht, die in ihrer Ausgestaltung verwandten Messenger-Systeme SkyECC und EncroChat in Bezug auf ihre Verwertbarkeit im deutschen Strafprozess unterschiedlich zu behandeln. Die Grundrechtsrelevanz der Beschlagnahme von Daten aus beiden Systemen bzw. die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Reaktion hierauf unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt sich auch für die Kammer als jeweils entsprechend dar. Da die hier festgestellten Verstöße gegen die Abgabenordnung keine Katalogtaten im Sinne von § 100b StPO darstellen, konnten die entsprechenden Chat-Protokolle aus SkyECC hier nicht als Beweismittel verwertet werden. Fälle 16 – 38 der Anklageschrift Zu den Vorwürfen betreffend die Betäubungsmittelgeschäfte und die Verstöße gegen das Waffengesetz hat sich der Angeklagte B. erstmals am 16. Hauptverhandlungstag eingelassen und sich sowohl über seinen Verteidiger als auch persönlich und mündlich zu den Anklagevorwürfen geäußert. Zu den zur Aburteilung gelangten Fällen hat sich der Angeklagte B. auch hier umfassend geständig eingelassen. Diese Einlassung wurde im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mehrfach ausführlich ergänzt und konkretisiert. Dabei handelte es sich nicht bloß um Antworten auf Nachfragen von Verfahrensbeteiligten, sondern der Angeklagte B. brachte auch unmittelbar nach Verlesen des Schriftsatzes seines Verteidigers zum Ausdruck, dass er noch darüber hinaus Angaben machen wolle. Das Geständnis des Angeklagten B. war auch hier glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismitteln verifiziert. Die Kammer hatte keinerlei Anhaltspunkte, sein Geständnis in Zweifel zu ziehen. Insbesondere haben sich im Verlauf der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich nur um ein prozesstaktisches Geständnis gehandelt hätte. Der Angeklagte B. hat sich zunächst durch Verlesen des Schriftsatzes seines Verteidigers vom 20.03.2023, der in der Hauptverhandlung von ihm als richtig anerkannt worden ist, wie folgt eingelassen: „Zu den mir vorgeworfenen Fällen des Betäubungsmittelhandels kann ich nur sagen, dass ich niemals einen Tatentschluss mit anderen Personen gefasst habe, auf Dauer angelegte Betäubungsmittelgeschäfte mit unterschiedlichen Rauschmitteln durchzuführen. Unabhängig davon, dass die mir vorgeworfenen Taten des Handeltreibens größtenteils nicht stattgefunden haben, war ich schon gar nicht Mitglied einer irgendwie gearteten Bande. Ich möchte nicht abstreiten, hier einen Fehler gemacht zu haben, indem ich in zwei Fällen Rauschgiftgeschäfte vermittelt habe, ohne selbst mit den Betäubungsmitteln unmittelbar in Berührung gekommen zu sein. Zu den einzelnen Fällen: Fälle N17 bis 17: Es gab weder einen Betäubungsmittelhandel im Fall N17 noch im Fall 17. Einräumen muss ich jedoch, dass unter meiner Beteiligung aus den AP. über einen mir bekannt gegebenen Interessenten 10.000 Viagra-Pillen nach NO. verkauft wurden (Fall 16). Das sind 20 Pakete, über die ich mich mit meinem Gesprächspartner unterhalten habe. Wie die Ermittlungsbehörde fälschlicherweise annahm, es habe sich um 20 kg Kokain oder Amphetamin gehandelt, ist falsch, ebenso wie die Annahme in der Anklageschrift, es habe sich um Ecstasy-Pillen gehandelt. Es zeigt sich jedoch, dass sich aus dem Chatverlauf eben keinerlei konkrete Hinweise auf Betäubungsmittelgeschäfte ziehen lassen. Anders ist es nicht zu erklären, dass seitens der Ermittlungsbehörde betreffend der Art der angeblichen Betäubungsmittel (Kokain oder Amphetamin oder Ecstasy) reine Spekulationen aufgestellt werden. Tatsächlich handelte es sich um Viagra-Pillen. Diese wurden aus den AP. über den Transitweg XR./ PD./NN. nach NO. verbracht. Auch aus späteren Chatverläufen ergibt sich, dass die Lieferung von Viagra auch durch andere Chat-Teilnehmer (z.B. durch „CG.“, 03.08.2020, 07.09.2020, (Bl. 320 der Täterakte B.)) thematisiert wurde. Einen Handel mit Betäubungsmitteln, gar als Bande, hat es in Fall 17 ebenfalls nicht gegeben. Ich meine, dass ich seinerzeit Kokain konsumiert hatte, als ich am N17.02.2020 ein Bild, welches mir zugesandt wurde, an den „QG.“ weiterleitete. Ich kann heute nicht mehr sagen, von wem dieses Bild kam. Dieses Bild kam vermutlich von dem Holländer, der auch in die „Viagra-Angelegenheit“ (Fall 16) involviert war. Es wurde so viel herumgeschickt. Ich hatte überhaupt keinen Bezug zu der Nachricht betreffend die Lagerung von angeblich 3 t Haschisch in IJ.. Ich hatte noch nie mit Haschisch gehandelt, da ich wusste, dass „QG.“ in NO. wohnt, wollte ich mich bei ihm groß machen und schickte ihm deshalb das Bild. Es handelt sich nicht einmal um Sondierungsgespräche, da ich überhaupt keine Ahnung und keinen Zugriff betreffend dieses angeblichen Haschischs hatte. Ich kam dann auch in die Bredouille, als „QG.“ mich nach dem Preis fragte. Ich konnte ihm natürlich nichts sagen, ich hatte ja mit der ganzen Angelegenheit überhaupt nichts zu tun. Als „QG.“ mir dann mitteilte, er habe einen Abnehmer für das Haschisch (wenn der Preis stimmt, den ich ihm schließlich immer noch nicht nennen konnte, woher auch), habe ich hierauf gar nicht mehr reagiert. Es gab kein Handeltreiben im Fall 17, noch nicht einmal Sondierungsgespräche in irgendeiner Form. Nach Februar 2020 hatte ich sodann zu „QG.“ für rd. 3 Monate keinen Kontakt mehr. Fall 18: Betreffend Fall 18 kann es sein, dass der „QG.“ sich dann Anfang Mai wieder bei mir meldete. Er meinte, er bräuchte 5 – 10 kg Braun, also Haschisch, je nach Preis. Ich habe ihn auch hier wieder vertröstet. Insofern habe ich seine Anfragen nicht sofort zurückgewiesen, ihn vielmehr hingehalten, bis sich das Thema jemals wieder erledigt hatte. Auch dieses Mal konnte ich auf die verständliche Nachfrage des Preises für das angefragte Haschisch keinerlei Informationen geben. Ich hatte kein Haschisch und insofern war mir natürlich auch der Preis unbekannt. Ob er dann anderweitig Betäubungsmittelgeschäfte tätigte, weiß ich nicht. Es kam jedenfalls auch hier zu keinem Geschäft, nicht einmal zu einer Vereinbarung oder ähnlichem. Fall 19: Was Fall 19 betrifft, ist es so, dass Anfang Juni 2020 die 10.000 Viagra-Pillen aus Februar 2020 (Fall 16) immer noch nicht von dem Käufer bezahlt waren. Mithin der Verkäufer kein Geld erhalten hatte. Daraufhin wurde kommuniziert, ob der Kaufpreis für das Viagra durch Verrechnung mit einer Lieferung Marihuana getilgt werden könnte. Ich habe mich dann dummerweise auch hier wieder auf eine Kommunikation eingelassen. Ich habe dabei den Eindruck vermittelt, mich zu informieren und Absatzmöglichkeiten für Marihuana zu haben. Dies auch möglicherweise dahingehend, dass ich mir vorstellte, möglicherweise eine „Gewinnbeteiligung“ zu erhalten. In diesem Zusammenhang äußerte ich einmal, eine Transportmöglichkeit für Marihuana im 3-stelligen Kilo-Bereich gefunden zu haben (was nicht stimmte). Es ist jedoch alles bei den Gesprächen geblieben. Wenn man die Ernsthaftigkeit dieser Kommunikation unterstellt, handelt es sich auch hier lediglich um Sondierungsgespräche, nicht um ein Handeltreiben im Sinne des Gesetzes. Ansatzpunkte für ein bandenmäßiges Handeltreiben findet sich in keiner Weise. Ich habe mich auch dann im Folgenden, wie so oft, hinter meinem niederländischen Viagra-Lieferanten versteckt, der angeblich auch im Hinblick auf BtM mein Ansprechpartner war. Dadurch konnte ich immer Zeit gewinnen. Ich habe gesagt, ich müsse mit ihm Rücksprache halten. Transportmöglichkeiten würden sich in einigen Monaten ergeben etc. Ich wollte alles auf die lange Bank schieben, damit dies nicht bei „QG.“ auffällt. Ich habe mich immer nur weiter in Probleme gebracht, hierzu trug sicherlich auch mein stetig steigender Kokainkonsum bei. Zu Fall 20: Es ist nicht richtig, dass ich am 08.06.2020 verbindlich 10 l Amphetamin-Öl zu einem Preis von 950,00 € anbieten wollte. Ich hatte nie etwas mit Amphetamin oder gar Amphetamin-Öl zu tun. Nachdem J. nach Amphetamin-Öl nachgefragt hatte, habe ich einen Preis genannt und in der Kommunikation weitergegeben, den ich irgendwo aufgeschnappt hatte. Das Gespräch erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens nicht. Ich wollte auch mit Betäubungsmitteln keinen Handel treiben. Auch objektiv hat die Kommunikation keinesfalls den Bereich einer Vorbereitungshandlung überschritten. Fall 21: Als sich der gesondert verfolgte J. am 29.06.2020 bei mir meldete und von einer angeblichen Lieferung von 180 kg Marihuana berichtete, wurde mir die Angelegenheit zu heiß. Ich habe nicht mehr reagiert. Hier gab es kein Handeltreiben. Fall 22: Hier ist es richtig, wie auf Bl. 330 der Täterakte betreffend meine Person durch die Ermittlungsbehörden vermutet, dass ich 15 kg Marihuana des Herrn J. an eine 3. Person, die ich nicht nennen möchte, weitervermittelt habe. Dieses Geschäft hat in ZN. am dortigen Stadion stattgefunden. Eine mir nicht näher bekannte Person nahm das Marihuana entgegen. Diese Person kann ich zwar beschreiben. Der Name ist mir jedoch nicht bekannt. In der Folgezeit habe ich sodann für dieses Geschäft einen Betrag von 1.500,00 € erhalten. Hintergrund dieses Tätigwerdens war wohl auch der Gedanke, dass wegen Marihuana in den AP. keine bzw. nur eine geringe Strafe zu erwarten wäre. Fall 23: Die Sprachnachrichten des „CG.“ am 19.07.2020 betreffen ebenfalls jene meinerseits vermittelten 15 kg (Bl. 313 Täterakte B.). Ein eigenständiges Be-täubungsmittelgeschäft ergibt sich hier nicht, es stellt eine Bewertungseinheit mit Fall 22 dar. Fall 24: Tatsächlich vermittelte ich in diesem Falle 12 kg, möglicherweise auch 18 kg, Marihuana, welches mir Herr J. angeboten hatte, an eine dritte Person. Daraus resultierend ergibt sich, dass es mit Herrn J. tatsächlich zu Betäubungsmittelgeschäften mit Marihuana kam. Einmal vermittelte ich, wie bereits dargelegt, N17 kg, ein anderes Mal 12 kg, möglicherweise 18 kg, des Herrn J. an eine Dritte Person. Deren Namen möchte ich nicht nennen, da ich in einem solchen Falle um meine Gesundheit bzw. die Gesundheit meiner Familie fürchte. Mein Gewinn belief sich nach meiner Erinnerung auf 100,00 € pro kg Marihuana. Fall 25: Ich habe weder am 25.08.2020 noch am 29./30.08.2020 Betäubungsmittel an den benannten „CG.“ geliefert bzw. liefern lassen. Dieser drängte mich, wie sich aus Bl. 318 und 319 meiner Täterakte ergibt, hinsichtlich weiterer Lieferungen. Aufgrund meines Kokainkonsums ging es mir damals nicht gut. Ich hatte Wahnvorstellungen und dann auch nicht mehr geantwortet. Sofern die Ermittlungsbehörde eine Lieferung vermutet, da „CG.“ mich fragte, wann ich da sei, so bezog sich dies unter keinen Umständen darauf, wann ich mit den Betäubungsmitteln eintreffe. Ich habe niemals Betäubungsmittel transportiert. Ich vermute, dass „CG.“ sich in Deutschland mit mir treffen wollte und deshalb die Frage stellte. Das angeklagte Betäubungsmittelgeschäft gab es jedenfalls nicht. Fall 26: Mit dem weiteren Nutzer „Slow“ kam es tatsächlich ab Juni 2020 nur einmal kurz zu einer Kommunikation. Diese betraf ebenfalls ausschließlich Sondierungsgespräche. Einen Handel mit Betäubungsmitteln hat es nicht gegeben. Eine Antwort an „Slow“ bzw. „CG.“ habe ich auch nicht gegeben. Fälle 27 bis 33: Wie die Staatsanwaltschaft zu der Annahme kommt, ich hätte weiteres Marihuana am 07.09.2020 bei J. bestellt, ist mir rätselhaft. Ich kann mich an seine angeblichen Kommunikationen, wie auf Bl. 338, 339 meiner Täterakte wiedergegeben, nicht erinnern. Sicher ist nur, dass ich hierauf nicht reagiert habe. Insbesondere habe ich zu keinem Zeitpunkt, wie in der Anklageschrift niedergeschrieben, mein Einverständnis zu einem Preis von 4.500,00 € pro kg erteilt. Ich habe nicht mehr mit J. korrespondiert. Gleiches gilt auch für die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft der Fälle 27 – 33 der Anklageschrift. Ich habe im September 2020 nicht mit J. kommuniziert. Insofern gab es auch kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, welcher Art auch immer. Es ging mir ab Ende August/Anfang September 2020 aufgrund meines massiven Kokainkonsums psychisch sehr schlecht. Ich habe auch nach Anfang September aufgrund meines Gesundheitszustandes (glücklicherweise) keinen Tabakschmuggel mehr betrieben. Insofern habe ich schlichtweg nicht mehr reagiert bzw. meine Frau, sofern jemand an der Tür stand, angewiesen, nicht mehr aufzumachen (vgl. Bl. 323 der Täterakte B.). Ich hatte aber weder die Kraft noch den Mut, „CG.“ mitzuteilen, dass ich für Betäubungsmittelgeschäfte nicht zur Verfügung stehe. Auch hier wundere ich mich nur darüber, wie die Staatsanwaltschaft bei Fall 32 zu der Behauptung kommt, ich habe welche Bestellung auch immer angenommen. Das stimmt schlichtweg nicht. Tatsächlich ist es am 14.01.2021 (Fall 33 der Anklageschrift) zu einer Kommunikation zwischen J. und mir betreffend potentieller Marihuana-Geschäfte gekommen. Es handelt sich jedoch ausschließlich um Sondierungsgespräche. Zu einem Handeltreiben kam es nicht. Aufgrund der vorbezeichneten Ausführungen ist zu konstatieren, dass ich einräume, in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt zu haben. Ich weiß nicht mehr, was mich dazu veranlasst hat, nunmehr mit dem Handel mit Marihuana anzufangen. Für mich kann das nur im Zusammenhang mit meinem gestiegenen Kokain-konsum und dem daraus resultierenden höheren Geldbedarf sowie Suchtdruck zu erklären sein.“ Nachdem der Angeklagte B. mündlich und persönlich erklärt hat, dass er über die durch seinen Verteidiger verlesene Einlassung weitere Angaben machen wolle, ließ er sich weiter wie folgt ein: Der Angeklagte B. hat bekundet, dass er den gesondert verfolgten J. seit über 20 Jahren kenne. Man habe auch einen gemeinsamen Bekanntenkreis. Dort werde der gesondert verfolgte J. zum Spaß „Baron von Münchhausen“ genannt. Mit dem J. habe er sich häufig in einer Pension in DC. getroffen. Bei diesen Treffen seien manchmal noch andere Personen anwesend gewesen. Bei diesen Treffen habe der J. häufig von seinen Geschäften mit Betäubungsmitteln erzählt. Weiter hat sich der Angeklagte B. dahingehend eingelassen, dass er zu einem nicht mehr eingrenzbaren Zeitpunkt vom „VC.“ angesprochen worden sei. Der VC. habe erzählt, dass er Partner für den Handel mit Marihuana suchte. Daraufhin habe er, der Angeklagte B., den J. kontaktiert. Von dem habe er schließlich gewusst, dass er mit Betäubungsmitteln handele. Später sei es zu einem Treffen in der Pension in DC. gekommen, bei der auch ein Spanier dabei gewesen sei. Und dort sei dann unter anderem der Handel mit Betäubungsmitteln Thema gewesen. So, wie das in der Anklage stehe, sei das aber nicht alles richtig. Hierzu würde er noch Stellung nehmen. Auf Nachfrage, wie der Chat mit den Kryptohandys funktioniere, hat der Angeklagte B. erklärt, dass er hierüber seine Geschäfte abgewickelt habe. Er habe aber auch sehr viele private Nachrichten an Bekannte verschickt. Insgesamt seien es sicherlich wesentlich mehr private Nachrichten gewesen als geschäftliche. Er sei vielleicht zwei- oder dreimal in einem Gruppenchat gewesen mit insgesamt drei Leuten. Diese Gruppenchats seien aber nicht wie WhatsApp, sondern es seien nur temporäre Chaträume, die sich automatisch schließen würden, sobald die Teilnehmer offline gingen. Bei Encro und seines Wissens nach auch bei SkyECC sei es möglich, zu diesen Gruppenchats Leute hinzuzufügen, ohne dass der Dritte die Identität bzw. die Kennung sehen könne. So sei es möglich, zu verhindern, dass die anderen beiden Chatpartner untereinander Kontakt aufnehmen könnten. Bei Encro und bei SkyECC sei es so gewesen, dass man immer ein Paket für sechs Monate hätte erwerben müssen. Nach den sechs Monaten habe man dann Kontakt zu einem Reseller aufnehmen müssen, um den Vertrag zu verlängern. Ihm sei das ursprünglich durch seinen ermordeten GH. Freund vermittelt worden. Bei SkyECC habe eine Verlängerung so ausgesehen, dass er einen Reseller kontaktiert habe. Der habe dann ein persönliches Treffen arrangiert, bei dem eine Freischaltung für weitere sechs Monate erfolgt sei gegen entsprechende Barzahlung. Bei SkyECC sei das ein Niederländer gewesen. Bei Encro habe er den Vertrag verlängern können durch einen Anruf bei seinem GH. Freund. Er habe sowohl Encro als auch SkyECC zur Verfügung gehabt, jeweils auf getrennten Geräten. Er habe sein SkyECC-Handy aber auch schon mal anderen Bekannten zur Verfügung gestellt, die keine eigene Kennung hierfür gehabt hätten. Zu Fall 16/19 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte B. im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass er im Grunde nur zwischen einem Holländer, den er „IQ..“ nenne, und dem „QG.“ vermittelt habe. Damals habe der IQ.. Encrochat gehabt, aber kein Sky-ECC und der QG. habe genau umgekehrt Sky-ECC gehabt, aber kein Encro. Da er den QG., der jetzt in NO. lebe, schon seit über 20 Jahren kenne, habe er das für diesen gemacht. Den IQ.. kenne er ebenfalls seit mehr als 20 Jahren. Der QG. und der IQ.. hätten damals ein Geschäft abschließen wollen, bei dem er geholfen habe, in dem er die Kommunikation jeweils weitergeleitet habe. Dabei habe es sich um einen Handel mit gefälschtem Viagra gehandelt. Später habe er dann erfahren, dass das Viagra wohl auch geliefert worden sei. Er habe gehofft, etwas an Provision zu bekommen, das sei aber nicht erfolgt. Das Viagra sei seines Wissens nach auch nie bezahlt worden. Deswegen sei später darüber gesprochen worden, das mit einer BtM-Lieferung zu verrechnen. An dem Tag der Lieferung des Viagra habe es zunächst Diskussionen gegeben, weil man dort zunächst nur 19 statt der vereinbarten 20 Pakete gefunden hätte. Da hätte er dann dauernd hin- und her nachfragen müssen. Später habe sich dann herausgestellt, die Lieferung doch vollständig gewesen sei. Die Idee später, den Kaufpreis mit einer BtM-Lieferung zu verrechnen, sei von IQ.. gekommen. Der QG. und der IQ.. hätten sich vorher auch schon gekannt, hätten mit den Kryptohandys aber nicht unmittelbar miteinander kommunizieren können. Das habe er übernommen. Er habe alle Infos ungefiltert weitergegeben. Ihm sei es auch letztlich egal gewesen, was die zwei untereinander machen. Er wisse noch, dass er an dem Liefertag des Viagra um 14:00 Uhr eine Operation an der Leiste gehabt hätte. Zu dem Fahrer, der das Viagra nach NO. geliefert hatte, habe er keinen Kontakt gehabt. Er wisse auch nicht, wer der Fahrer gewesen sei. Auf Nachfrage, wer QG. sei, hat der Angeklagte B. bekundet, dass er den Namen nicht nennen wolle, da er Angst um seine Familie habe. Er wolle nach seiner Zeit seine Ruhe haben und würde es daher auch in Kauf nehmen, dass ihm dieser Strafmilderungsgrund verwehrt bliebe. Das gleiche gelte für den IQ... Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte B. bekundet, dass seines Wissens nach ca. 10.000,00 Euro als Kaufpreis vereinbart worden seien. Auf Vorhalt des Inhalts des Chatprotokolls vom 00.00.2020 (Bl. 292 der Täterakte 2, im Nachfolgenden: TA 2), wonach Gespräche über eine BtM-Lieferung schon am 20.06.2023 stattgefunden hätten, hat der Angeklagte B. erklärt, dass es sein könne, dass auch schon vor der Viagra-Lieferung über eine mögliche BtM-Lieferung gesprochen worden sei. Das könne er nicht mehr genau rekonstruieren. Er wisse aber, dass es am Ende, also nach der Lieferung des Viagra, Gespräche gegeben habe, den Kaufpreis mit einer BtM-Lieferung zu verrechnen. Er wisse noch, dass es Gespräche gegeben habe, weil die Viagra-Lieferung nicht hätte bezahlt werden können. Es sei aber dennoch gut möglich, dass eine Betäubungsmittel-Lieferung auch vorher schon im Gespräch gewesen sei. Auf die Nachfrage, warum er persönlich nochmal am 00.00.2020 (Bl. 301 TA 2) mitgeteilt habe, „die Jungs waren heute hier gute Leute“, „nehmen morgen 10.000 Stück mit“, hat der Angeklagte B. erklärt, dass er auch dies nur auf Bitten des IQ.. mitgeteilt habe. Soweit er wisse, hätten die das letztlich nicht abgenommen. Es könne aber auch sein, dass das so abgewickelt worden sei. Er habe davon nie wieder etwas gehört. Hinsichtlich einer Transportmöglichkeit habe er mal bei seinen Kontakten in V. nachgefragt, die hätten ihm aber nicht weiterhelfen können. Später habe er von der ganzen Sache dann nichts mehr gehört. Seines Wissens nach sei das Viagra nie bezahlt worden. Nachdem Encro geknackt worden sei, habe er auch keinen Kontakt mehr zu IQ.. gehabt. Zu dem QG. wolle er sich nicht weiter äußern. Zum CG. könne er noch sagen, dass er Niederländer sei und irgendwo in der Ecke Vaals Richtung XR. lebe. Der habe immer wieder versucht, über ihn Marihuana zu bestellen. Er habe den CG. über gemeinsame Bekannte vor 6, 7 oder 8 Jahren kennengelernt. Der habe auch mit dem IQ.. viel zu tun gehabt. Die beiden hätten sich auch untereinander gekannt. Über deren Geschäfte habe er im Einzelnen keine Kenntnis gehabt. Er wisse auch nicht, ob CG. und IQ.. miteinander Geschäfte gemacht hätten. Persönlich habe er die zwei nie zusammen getroffen. Der QG. habe ihn damals gefragt, ob er ihm bei der Kommunikation mit dem IQ.. aushelfen könne. Der QG. habe zum damaligen Zeitpunkt nur SkyECC gehabt und IQ.. nur Encro, so dass die beiden untereinander nicht mittels Kryptochat hätten kommunizieren können. QG. habe ihn gefragt wegen BtM-Geschäften. Genau wie der CG.. Die hätten gewusst, dass er durch seine Bekanntschaft zu J. und IQ.. über entsprechende Kontakte verfügte. Er kenne sowohl den QG. als auch den J. seit zig Jahren und im nach hinein müsse er sagen, dass er naiv, dumm und gutgläubig gewesen sei. Sonst hätte er sich niemals auf diese BtM-Geschäfte hier eingelassen. Als der QG. wegen Transportwegen gefragt habe, hätte er mit ihm darüber gesprochen. Darauf habe er sich eingelassen, weil der QG. schließlich sein Freund sei. Dem könne er schlecht einfach „nein“ sagen. Und er kenne sich ja auch mit Transporten aus, weil das mit den Zigaretten schließlich das gleiche sei. Dennoch habe er mit dem QG. keine Tat begangen mit Ausnahme des Viagra-Handels. Er sei so häufig wegen BtM-Geschäften gefragt worden und habe es früher immer abgelehnt. Bei den beiden BtM-Geschäften, an denen er unmittelbar beteiligt gewesen sei, sei er auch davon ausgegangen, dass diese Taten in den AP. allenfalls mit einer geringen Strafe geahndet würden. Er habe nicht damit gerechnet, dass das auch in Deutschland strafbar sei. Zu Fall 17 der Anklageschrift hat der Angeklagte B. im Wesentlichen bekundet, dass er die Nachricht über „60 kg braun“ und „3 tonnen hashies“ über Kryptochat von dem IQ.. bekommen habe. Er habe diese Anfrage dann per Screenshot an den QG. weitergeleitet. Zu dem Zeitpunkt hätten der QG. und der IQ.. nicht unmittelbar mit einander per Kryptochat kommunizieren können, da diese nicht den gleichen Dienst nutzten. Der QG. habe ihm, dem Angeklagten B., dann mitgeteilt, dass sein spanischer Freund alles nehmen würde, was er dann wiederum an den IQ.. weiterleitete. Was danach noch passiert sei, das wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob die sich danach persönlich getroffen hätten. Es sei auch vorgekommen, dass QG. und IQ.. sich persönlich getroffen hätten, wenn beide im Land gewesen wären. Auf Nachfrage, was der Text „sicheres Brennen in 7“ bzw. „7 TG“ auf dem Screenshot bedeute, hat der Angeklagte B. bekundet, dass es sein könne, dass sich die Chatnachrichten automatisch nach sieben Tagen löschen. Er wisse aber nicht, was das bedeute. Weiter hat der Angeklagte B. bekundet, dass er sich zu 99 % sicher sei, dass der IQ.. die Ware so in der Form gar nicht da gehabt hätte. Vermutlich habe der das auch wieder nur von irgendwem aufgeschnappt und entweder damit geprahlt oder versucht, eine Provision zu kassieren. Er selber habe mit BtM nie einen einzigen Cent verdient. Er habe weder hier noch sonst irgendetwas für die Vermittlung von Betäubungsmittelgeschäften bekommen. Er habe das alles gemacht, weil er den QG. seit 20 Jahren kenne. Auf Vorhalt des Chatinhalts vom 23.01.2020 (Bl. 291 TA 2), worin der Angeklagte B. von einer möglichen Lieferung von Betäubungsmitteln aus Kolumbien berichtet, hat der Angeklagte B. bekundet, dass er auch hier nur inhaltlich zwischen IQ.. und QG. vermittelt habe. Er sei an einem entsprechenden Drogengeschäft nicht beteiligt gewesen und wisse auch nicht, ob da etwas zustande gekommen sei. Auf Nachfrage hat der Angeklagte B. erläutert, dass der „Choleriker“, über den in den Chats geredet worden sei, der IQ.. sei. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte B. erklärt, dass es zwischen IQ.. und J. keine persönlichen Kontakte gegeben habe. Von Geschäften des IQ.. im Tonnenbereich wisse er nichts. Er habe nur mal was von „180“ gelesen und sei davon ausgegangen, dass damit 180 Kilogramm Marihuana gemeint gewesen seien. Er wisse nicht mal, ob überhaupt die 60 Kilogramm da gewesen seien. Aber da habe er sich dann auch nicht mehr drum gekümmert. Zu Fall 20 der Anklageschrift hat der Angeklagte B. sich weiter dahingehend eingelassen, dass nach der Anfrage hinsichtlich des Preises für Amphetamin-Öl keine weitere Kommunikation stattgefunden habe. Er selber habe auch kein Amphetamin-Öl gehabt, dass er hätte kaufen oder nur vermitteln können. Er wisse auch nicht, ob der J. die Anfrage ernst gemeint hätte. Er habe ja nur nach dem Preis gefragt. Wenn der J. ihm gesagt hätte, dass er das Amphetamin-Öl hätte kaufen wollen, hätte er vermutlich den IQ.. gefragt. Der IQ.. hätte mit allem gehandelt. Ob der VC. auch mit Amphetamin-Öl gehandelt hat, das wisse er nicht. Auf Vorhalt einer Textnachricht des VC. vom 30.08.2020 (Bl. 318 TA 2), mit der dieser dem Angeklagten B. schrieb „Dein Wasser habe ich da stehen“, hat der Angeklagte B. erklärt, dass hiermit tatsächlich nur einfache Getränke gemeint gewesen seien. Er habe sich aus den AP. immer Paletten mit Cola und auch Wasser mitgebracht. Seine Garage sei allein wegen dieser Getränke aus den AP. immer halb voll gewesen. Das sei auch zum Durchsuchungszeitpunkt. Er habe sich in den AP. immer Erfrischungsgetränke wie Cola und Wasser der Firma „Spa“ in Dosen geholt. Bei den Gesprächen mit J. sei es immer um BtM-Geschäfte gegangen, in denen VC. der Abnehmer sein sollte. Das Problem in all diesen Fällen sei gewesen, dass J. das Geld immer sofort haben wollte, VC. und er das Geld aber nicht gehabt hätten und auf Kommissionskäufe angewiesen gewesen seien. Zu Fall 22/23 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte B. ergänzend wie folgt eingelassen: Die Übergabe habe in ZN. am Fußballstadion stattgefunden. Abnehmer sei der VC. gewesen, der das Marihuana auch selbst abgeholt habe. Soweit in den Textnachrichten von einem „CI.“ die Rede sei, sei das vermutlich der SV. XL. gewesen. Den habe er davor nur mal kurz gesehen und würde ihn vermutlich jetzt nicht mehr wiedererkennen. Das sei der Schwager vom J.. Neben dem VC. und ihm sei eine weitere Person am Treffen in ZN. beteiligt gewesen, vermutlich dieser SV.. Dort sei das Marihuana übergeben worden. Der VC. habe ihm das Geld in bar gegeben. Er habe sich seinen Teil davon genommen und den Rest an die Person gegeben, die für J. da gewesen sei. Der VC. hätte ihm einen Betrag von 4.100,00 Euro oder 4.200,00 Euro pro Kilogramm gegeben. Er wisse auch, dass es später Beschwerden über die Qualität des Marihuanas gegeben habe. Er selber könne da aus eigener Anschauung nichts zu sagen, da er das Marihuana nie in Händen gehalten habe. Für die Vermittlung habe er sich selber eine Provision von 100,00 Euro pro Kilogramm genommen, also 1.500,00 Euro. Zu Fall 24 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte B. ergänzend eingelassen, dass der CG. einen Teil des Marihuanas an einen Kunden in CP. verkauft habe, der sich dann über die Qualität beschwert hätte. Die entsprechende Chat-Nachricht habe der VC. ihm weitergeleitet. In diesem Geschäft hätte er auch zwischen J. und VC. vermittelt und sich auch wieder einen Anteil von 100,00 Euro pro Kilogramm genommen. Übergabe sei auch hier, genau wie in Fall 22/23 der Anklageschrift, in ZN. am Fußballstadion erfolgt. Der Angeklagte B. hat weiter erklärt, dass die Menge dort auch 18 Kilogramm betragen haben könnte. Vielleicht seien es aber auch hier 15 Kilogramm gewesen seien, genau wisse er das nicht mehr. Das Marihuana sei jedenfalls aus NO. gekommen. Der VC. habe für das Marihuana 4.100,00 Euro oder 4.200,00 Euro pro Kilogramm bezahlt. Soweit der J. mal von einem Preis von 4.800,00 Euro pro das Kilogramm geredet hätte, sei damit der Preis für Deutschland gemeint gewesen. Zu Fall 25 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte B. ergänzend dahingehend eingelassen, dass die Anfragen vom VC. gekommen seien. Für solche Anfragen sei der J. sein einziger Kontakt gewesen. Ob er hier allerdings auf die Anfragen des VC. reagiert hätte, dass wisse er heute nicht mehr. Es sei möglich, dass er den J. gefragt habe. Oder er habe den VC. nur hingehalten. Ihm sei es damals aufgrund seines Kokainkonsums nicht gut gegangen. Er könne sich an den Fall nicht konkret erinnern. Zu Fall 27 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte B. dahingehend ergänzend eingelassen, dass der J. in diesem Fall wieder geprahlt habe und dann sei nichts gekommen. Er habe die Nachrichten vom J. bestimmt weitergeleitet, aber die finanziellen Möglichkeiten, eine solche Lieferung vorzufinanzieren, hätten weder der VC. noch er gehabt. Der J. habe das ihm gegenüber so dargestellt, als ob er, J., der Herr über die Ware gewesen wäre. Das sei aber vermutlich gar nicht wahr gewesen. Im Nachhinein gehe er, B., davon aus, dass da wieder andere dahinter gestanden hätten. Eine Einigung sei hier nicht zustande gekommen. Warum der J. den Preis nachher erhöht hätte, wisse er auch nicht. Der VC. habe gewusst, dass er auf diese Faktoren nur eingeschränkten Einfluss gehabt hätte. Zu Fall 28 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte B. ergänzend dahingehend eingelassen, dass er keine Erinnerung an den konkreten Fall habe. Der VC. habe ihn häufig nach „Gras“ gefragt. Es sei auch richtig, dass der VC. ihm gesagt hätte, dass er Paste verkaufen wolle. Auf Vorhalt der Textnachrichten, die der J. an den Angeklagten B. am 10.09.2020 versendet hat (Bl. 321 ff. TA 2), hat der Angeklagte B. erklärt, dass er sich an diese Kommunikation nicht mehr erinnern könne. Soweit der J. von einem „Choleriker“ spreche, sei damit der IQ.. gemeint gewesen. Wenn er sich das so ansehe, gehe er davon aus, dass das hier auf das Amphetamin-Öl bezogen gewesen sei. Zu Fall 29/30 der Anklageschrift hat der Angeklagte B. sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er keine Erinnerung an ein Geschäft über eine Lieferung von 40 Kilogramm Marihuana habe. Nach Verlesen der Textnachrichten, die er am 10.09.2020 vom J. erhalten hat (Bl. 340 TA 2), in der es unter anderem heißt: „Denke 40 kannste haben“, hat der Angeklagte B. bekundet, dass dieses Geschäft dann wohl am Geld gescheitert sei. Eine konkrete Erinnerung habe er an das Gespräch immer noch nicht. Es könne aber gut sein, dass er den J. für den VC. gefragt habe. Die Nachricht des J. „Aber muss gleiche Tag Geld, weil nächsten morgen geht Geld wieder raus“, spreche dafür, dass es am Geld gescheitert sei. Der J. habe wohl in diesem Fall wieder einen Kauf auf Kommission abgelehnt. Unter diesen Konditionen hätten weder der VC. noch er ein solches Geschäft stattfinden lassen können. Nachdem die an ihn gerichteten Textnachrichten des J. vom 12.09.2020 (Bl. 342 TA 2) verlesen worden sind, in denen es unter anderem heißt „Der nimmt dann dein Auto und kommt 5 min später zurück“, hat der Angeklagte B. erklärt, dass der J. ihn gebeten hätte, in Z. einen Wagen zu übernehmen. Das habe er aber nicht gemacht. Er hätte das Fahrzeug irgendwo in Z. abgeben sollen, das habe er aber abgelehnt und auch auf die Nachrichten des J. dann nicht mehr reagiert. Letztlich sei aus dem ganzen Geschäft nichts geworden, weil J. gesagt habe, er müsse erst andere Kunden bedienen. Der J. habe immer viel versprochen und dann sei nichts passiert. Er selber habe an diesem Geschäft kein Interesse gehabt, weil es in Deutschland hätte abgewickelt werden sollen. In den AP. wäre das für ihn okay gewesen, aber nicht in Deutschland, da er hier hohe Strafen gefürchtet hätte für den Fall, dass er entdeckt würde. Nach Verlesen der Textnachrichten des VC. an den B. vom 14.09.2020 (Bl. 324 TA 2), in denen der VC. schrieb „Deine Frau macht nicht auf. 21.5 von 80 bestellt“ hat der Angeklagte B. erklärt, dass hier kein Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat bestünde. Es könne schon sein, dass der VC. bei ihm zuhause gewesen sei und seine Frau die Tür nicht aufgemacht hätte. Es sei aber sicherlich nicht so gewesen, dass bei ihm zuhause 21,5 Kilogramm Marihuana herumgestanden hätten. Warum der VC. überhaupt bei ihm geschellt habe, das wisse er nicht mehr. Verabredet wären sie da jedenfalls nicht gewesen. Es sei ja insgesamt immer viel hin- und hergeschrieben worden. Der J. habe immer viel versprochen. Der VC. habe auch andere Quellen als den J. gehabt. Insgesamt seien hier so viele Nachrichten geschrieben worden. Tatsächlich abgewickelt mit dem J. habe er aber nur zwei Betäubungsmittelgeschäfte, nämlich die, bei denen die Übergabe am Stadion in ZN. stattgefunden hat. Zu Fall 31 der Anklageschrift sind zunächst die Textnachrichten des J. an den B. vom 22.09.2020 (Bl. 342 TA2) verlesen worden, in denen der J. unter anderem geschrieben hat „Du bekommst am Freitag. 40 für dich ok… oder 50. Peeeemel Kriss dat beste zum top Kurs“. Weiter sind Textnachrichten aus dem Vermerk über die Identifizierung SkyECC-Nutzer SV. XL. der Direktion Kriminalität KK 21 der Polizei in Z. vom 13.07.2022 (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 16.05.2023, hier S. 5 des Vermerks) verlesen worden. Hier hat der J. am 25.09.2020 an einen nicht identifizierten SkyECC Nutzer: „One“ geschrieben, dass sich der One „bitte jetzt schon mal um Absatz bei IT. NZ. kümmern“ solle. Hierzu hat der Angeklagte B. erklärt, dass sich bei ihm keiner gemeldet hätte. Der J. habe ihm immer etwas von seiner spanischen Lieferschiene erzählt. Mehr könne er zu diesem Fall nicht sagen. Zu Fall 33 der Anklageschrift hat die Kammer zunächst die Textnachrichten von J. und B. vom N08.01.2021 (Bl. 344 TA2) verlesen, in denen der J. unter anderem gesagt hat „WB. das finanziere ich nicht vor. Preis 4,7. der soll aufhören mit diesen Mengen zu bestellen“ und der Angeklagte B. „Er nimmt das was wir ihm geben“ zurückschrieb. Hierzu hat der Angeklagte B. sich dahingehend eingelassen, dass der VC. etwas bestellt hätte und den Preis habe wissen wollen. Bei VC. habe es immer Probleme mit dem Geld gegeben, deswegen habe der J. auch über den gesagt „Großes Maul ohne Substanz dahinter“. Aus diesem Geschäft sei letztlich auch nichts geworden. Vermutlich sei es auch hier wieder am Geld gescheitert, weil weder er noch der VC. das Geld gehabt hätten, um die Lieferung zu bezahlen. VC. habe alles nur auf Kommission machen können. Es sei für ihn, den Angeklagten B., schwierig gewesen mit dem VC. wegen dieser Geldproblematik. Er habe sich dennoch mit diesem immer wieder auseinandergesetzt, da der VC. auch ein Abnehmer der Zigaretten gewesen sei und er ihn deshalb nicht habe verprellen wollen. Zu Fall 37 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte B. dahingehend eingelassen, dass es sich hierbei nicht um richtige, so scharfe Munitionen gehandelt hätte. Das müsse Munitionen einer Luftpistole sein. Die Munition habe da schon jahrelang gelegen. Er hätte das jedenfalls gar nicht mehr präsent gehabt, dass sich diese Munition im Bettkasten befindet. Über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfüge er nicht. Zu Fall 38 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte B. dahingehend eingelassen, dass er diesen Totschläger gehabt hätte. Der sei bei ihm in der Wohnung gewesen. Die vorstehend aufgezeigte Einlassung des Angeklagten B. war glaubhaft und geeignet, als Urteilsgrundlage zu dienen. Insbesondere wurde sie jeweils durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt. Die Strafkammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte B. an den jeweiligen Geschehnissen wie festgestellt beteiligt gewesen ist. Im Einzelnen: Die durchweg glaubwürdigen Zeugen GL. und TB. haben in ihrer Vernehmung vor der Kammer, die bereits oben dargestellt worden ist, bekundet, dass der Angeklagte B. als Teilnehmer der Chats bei SkyECC und Encro identifiziert worden sei ebenso wie der QG. Guisado-Rodrigues, D. J. und SV. XL.. Der Zeuge GL. hat weiter bekundet, dass VC. und IQ.. nicht hätten identifiziert werden können. Dass die soeben genannten Personen zutreffend zugeordnet worden sind, hat auch der Angeklagte B. im Rahmen seiner Einlassung bestätigt. Denn er hat wiederholt auf die einzelnen Chats Bezug genommen und dabei auch seine Gesprächspartner benannt, wenngleich er bei VC., QG. und IQ.. keine Echtnamen genannt hat. Wie bereits oben geschildert, waren die Aussagen der durchweg glaubwürdigen Zeugen GL. und TB. auch in Bezug auf die Betäubungsmittelstraftaten glaubhaft. Sie haben im Rahmen ihrer Aussagegenehmigungen frei vom Ablauf der Ermittlungsverfahrens und den dort zutage getretenen Erkenntnissen berichtet. Nachfragen haben sie unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet. Fall 16/19 der Anklageschrift: Der Angeklagte B. hat das Geschehen im Sinne der Feststellungen eingeräumt. Sein Geständnis war glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Für die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten B. sprechen auch die Erkenntnisse aus der sichergestellten Kommunikation bei SkyECBonn Diese Textnachrichten sind – wie auch alle zu den übrigen Fällen dargestellten Nachrichten aus den Kryptochats – im Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt und auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesen worden. Bezüglich der Straftaten des Handeltreibens mit Betäubungmitteln in nicht geringer Menge konnten die sichergestellten EncroChat- bzw. SkyECC-Dateien nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte uneingeschränkt verwertet werden, da es sich jeweils um Katalogtaten nach §§ 100e Abs. 6, 100b Abs. 2 Nr. 5b StPO handelt. Danach schrieb der QG. dem Angeklagte B. am 12.02.2020 „sind nur 19 pakete“, worauf der Angeklagte antwortete „Bro er sagt muss 20 sein“ (Bl. 299 TA 2). Kurze Zeit später schrieb der QG. zurück „habe ihn gerade beim putzen gefunden“. Aus diesen Nachrichten ist zu entnehmen, dass die Lieferung der gefälschten Viagra-Tabletten in NO. beim QG. angekommen ist und dieser zunächst irrigerweise davon ausgegangen war, dass die Lieferung nicht vollständig gewesen sei. Dies steht in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten B.. Dass es sich bei der Lieferung um mindestens 10.000 Tabletten handelte, ergibt sich aus den weiteren Textnachrichten zwischen J. und dem Angeklagten B. vom N17.02.2020 (Bl. 300) und 28.02.2020 (Bl. 301 TA 2). Hier fragte der Angeklagte B. den QG. am N17.02.2020: „Wie läuft es mit den Pillen?“, worauf der QG. antwortete „Ich habe Proben verteilt, jetzt warte ich“. Am 28.02.2020 (Bl. 301 TA 2) schrieb der QG. an den Angeklagten B.: „Nehmen morgen 10.000 Stück mit“. Dass es sich bei den Tabletten um Viagra handelte, ergibt sich in erster Linie aus dem Geständnis des Angeklagten B.. Aus den Textnachrichten, die sich dieser Tat zuordnen lassen, ergibt sich nicht, um was für Tabletten es sich handelt. Auch sonst haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, worum es sich bei den Tabletten handelte. Die Kammer daher davon ausgegangen, dass es sich den Angaben des Angeklagten B. entsprechend um Viagra handelte. Letztlich konnte dies auch offenbleiben, da die diesbezügliche Tat nach § 154a Abs. 2 StPO auf das nachfolgende Austauschgeschäft mit 20 Kilogramm Marihuana beschränkt worden ist. Im Einklang mit dem Geständnis des Angeklagten B., wonach die Lieferung des Viagra nicht bezahlt worden sei, stehen die Textnachrichten zwischen QG. und B. vom 03.06.2020 (Bl. 304 TA 2). Am 03.06.2020 fragte der Angeklagte B. den QG. „Unsere Freund fragt wie es mit Abrechnung aussieht und ob du dafür Gras klarmachen kannst“ (Bl. 304 TA 2). Hierauf antwortete der QG. am gleichen Tag mit der Nachricht: „Gras nein, Hashies ja“ und „aber spanisches Gras kommt momentan viel“. Dabei war offenkundig mit „Gras“ Marihuana und mit „Hashies“ Haschisch gemeint. Am N08.06.2020 (Bl. 305 TA 2) teilte der QG. dem Angeklagten B. mit, dass er jemanden gefunden habe, der „amnesia hess gegen Pillen“ tauschen würde. Damit war gemeint, dass der QG. jemanden gefunden habe, der für die Viagra-Pillen mit Marihuana der Sorte Haze bezahlen würde: „50.000 gegen 20 k“. Hiermit war gemeint, dass diese Person für 50.000 Pillen Viagra 20 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze geben würde. Weiter schrieb der QG. „Das Problem ist der sitzt in Sevilla. Ich habe kein Transport“ (Bl. 305 TA 2). Der Angeklagte B. antwortete darauf mit „Hallo Bro, ja regel ich mit IQ.., nur momentan haben wir schlecht Kontakt“. Am 20.06.2020 (Bl. 308 TA 2) fragte der QG. beim Angeklagten B. „Wie viel k kann dein Transport mitnehmen?“. Hiermit wollte sich der QG. bei dem Angeklagten B. erkundigen, ob der Angeklagte B. nun eine Transportmöglichkeit gefunden hätte und wie viele Kilogramm Marihuana transportiert werden könnten. Das beantwortete der Angeklagte B. mit „Hallo Bro, 300 kann er mitnehmen“. Auch hier – wie in vielen anderen Nachrichten – wurde das „k“ als Abkürzung für Kilogramm verwendet. Ob der Angeklagte B. tatsächlich eine solche Transportmöglichkeit aufgetan hatte, konnte letztlich nicht näher aufgeklärt werden. Da hierzu keine weitere Kommunikation bekannt ist, hat die Einlassung des Angeklagten B., den Transport tatsächlich nicht organisiert zu haben, nicht widerlegt werden können. Die Kammer ist also letztlich zu Gunsten des Angeklagten B. davon ausgegangen, dass es zu dem Austauschgeschäft mit den 20 Kilogramm Marihuana letztlich nicht gekommen ist. Die Kammer ist mangels konkreter Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass das verbal gehandelte Marihuana der Sorte Haze von allenfalls durchschnittlicher Qualität sein sollte und hat den Wirkstoffgehalt zurückhaltend auf 14 % Tetrahydrocannabinol geschätzt. Fall 17 der Anklageschrift: Der Angeklagte B. hat das Geschehen im Sinne der Feststellungen eingeräumt. Sein Geständnis war glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Mit der Einlassung des Angeklagten B. stehen die Erkenntnisse aus den Chatprotokollen im Einklang. So ergibt sich aus dem Chatprotokoll vom 15.02.2020 (Bl. 300 TA 2), dass der Angeklagte B. dem QG. einen Screenshot geschickt hat. Auf diesem Screenshot ist wiederum eine Nachricht abgebildet mit dem Text: „Fr habe 60 kg braun liegen in NO. alteha und dienstag kommt drei Tonnen hashies in valencia an von ein fr frag mall Ang“. Der Screenshot ist in der Sitzung allseits in Augenschein genommen worden, der darauf abgebildete Text ist verlesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild (Bl. 300 TA 2) Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1, S. 3 StPO. Kurze Zeit später am selben Tag fragte der Angeklagte B. den QG. per Textnachricht „Kannst du was damit machen?“, worauf der QG. mit „Ja kommt auf preis an“ antwortete. Hierauf antwortete der Angeklagte B. mit „Dienstag kommt das erst rein, dann kann er dir preis sagen“ (Bl. 300 TA 2). Die Kammer geht entsprechend dem Geständnis des Angeklagten B. davon aus, dass die ursprüngliche Nachricht, die dann per Screenshot weitergeleitet worden ist, von IQ.. stammt. Hier übernahm der Angeklagte B. mehrfach die Weiterleitung von Nachrichten zwischen IQ.. und QG., da diese nicht per Krypto-Chat miteinander kommunizieren konnten. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten B. zurückhaltend davon aus, dass Gegenstand des avisierten Betäubungsmittelgeschäftes nur 60 Kilogramm Haschisch waren. Dafür, dass es sich um Haschisch handelte, sprechen die Umschreibungen „braun“ und „hashies“. Die Kammer ist nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der IQ.. tatsächlich über weitere drei Tonnen Haschisch verfügen konnte. Zum einen hat der Angeklagte B. unwiderlegbar dargelegt, dass ihm keine Geschäfte des IQ.. oder des QG. in einem derart hohen Kilogrammbereich bekannt seien: Das höchste, von dem er jemals gehört hatte, seien 180 Kilogramm Marihuana gewesen. Die Kammer hat keinen Anlass gehabt, in diesem Punkt an den ansonsten insgesamt glaubhaften und plausiblen Ausführungen des Angeklagten B. zu zweifeln. Weiter ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten B. davon ausgegangen, dass auch das Betäubungsmittelgeschäft über 60 Kilogramm Haschisch letztlich nicht zustande gekommen ist. Der Angeklagte B. hatte hierzu keine Kenntnis und auch ansonsten sind im Rahmen der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür bekannt geworden, dass das Betäubungsmittelgeschäft letztlich stattgefunden hätte. Dies ist auch nicht unplausibel vor dem Hintergrund, dass letztlich viele Betäubungsmittelgeschäfte, über die in dem Kryptochat gesprochen worden sind, nicht zustande gekommen sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Chatteilnehmer hier häufig übertrieben. So haben sowohl der Angeklagte B. als auch der J. in seiner Einlassung, die bei Fall 22/23 der Anklageschrift näher dargestellt ist, sich dahingehend eingelassen, dass im Krypto-Chat viel geredet und viel übertrieben worden wäre. Die Kammer ist mangels konkreter Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass das verbal gehandelte Haschisch von allenfalls durchschnittlicher Qualität gewesen sein sollte und hat den Wirkstoffgehalt zurückhaltend auf 10 % Tetrahydrocannabinol geschätzt. Fall 22/23 der Anklageschrift: Der Angeklagte B. hat das Geschehen im Sinne der Feststellungen umfänglich eingeräumt. Sein Geständnis war glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Für die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten B. sprechen insbesondere die Erkenntnisse aus den im Selbstleseverfahren und teilweise in der Hauptverhandlung verlesenen Chatprotokollen. So ergibt sich zunächst aus einem Chatprotokoll vom 15.07.2020 (Bl. 330 TA 2), das Gegenstand des Betäubungsmittelgeschäftes eine Menge von 15 Kilogramm war. Der Chatverlauf besteht allerdings nur aus den Textnachrichten des J.. Die dazugehörigen Nachrichten des Angeklagten B. waren entweder nicht sichergestellt oder zumindest nicht durch Europol übermittelt worden. So schrieb der J. weiter „Der kann 15 haben. Nicht blind. Kaufe immer erst nach Besichtigung. LH. soll Qualli nochmal gucken und dem dann 15 geben.“ Dass es sich bei der Lieferung um 15 Kilogramm Marihuana handelte, welches dem J. aus NO. geliefert worden war und in den AP. an den SV. XL. übergeben worden ist, ergibt sich auch aus der Einlassung des D. J. in dem Verfahren Landgericht Aachen 64 KLs 17/22, dessen Inhalt im allseitigen Einverständnis durch Verlesung eines Vermerks der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft war während der Einlassung des J. im zuvor genannten Verfahren anwesend und hat seine Aussage in dem Vermerk hinsichtlich Fall 22/23 der Anklageschrift wie folgt zusammengefasst: „Zum Fall 5 der Anklage in dem dortigen Verfahren, wonach am N08.07.2020 eine Lieferung von 75 kg Marihuana erfolgt, wovon 15 kg an Q. B. zwecks Weiterveräußerung an einen unbekannten Abnehmer übergeben wurden, hat D. J. diesbezüglich folgendes ausgesagt: Dies sei die zweite Vermittlung an Herrn B. gewesen. Die Gesamtmenge des aus NO. gelieferten Marihuanas sei ihm, J., unklar. An Herrn B. seien aber 15 kg auf gleicherweise wie im Fall 3 vermittelt worden. Auch dieses BtM sei wieder in WZ. übergeben worden. Er selbst sei bei der Übergabe nicht dabei gewesen. Vielleicht könne Herr XL. hierzu etwas sagen. B. habe beide Lieferungen nicht vorher bezahlt. Auch hier habe er die Hälfte des erhaltenen Geldes an Herrn XL. ausgezahlt.“ Der Inhalt der Vernehmung des J. ist durch die Verlesung des Vermerks eingeführt werden, nachdem der J. in zulässigerweise von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Der Vorsitzende hat zu Beginn des 9. Hauptverhandlungstages mitgeteilt, dass der Zeugenbeistand des J., Herr Rechtsanwalt SY., am 28.12.2022 erklärt hätte, dass sein Mandant im hiesigen Verfahren von seinem Recht aus § 55 StPO Gebrauch machen werde. Zwischen allen Verfahrensbeteiligten bestand Einigkeit darüber, dass dem J. ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustand. Die Kammer hat berücksichtigt, dass die Verlesung des Vermerks allenfalls einer Zeugenaussage vom Hörensagen gleichsteht und dieses Beweismittel deshalb einer sorgfältigen Würdigung bedarf. Aber auch unter Beachtung dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass die von dem J. abgegebene, oben wiedergegebene Einlassung zutreffend war. Denn die Angaben des J. schienen insgesamt glaubhaft und jedenfalls soweit zuverlässig, dass sie als Grundlage der Urteilsfeststellungen dienen konnten. Dabei war sich die Kammer durchaus des Umstandes bewusst, dass es sich auch bei dem J. um eine problematische Persönlichkeit handelt, die selbst mit Drogen handelt und entsprechend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Einlassung des J. steht aber sowohl mit dem Geständnis des Angeklagten B. als auch mit den sonstigen Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme im Einklang. Dass das Marihuana zum Teil von schlechter Qualität war, ergibt sich aus den Sprachnachrichten, die der VC. am 19.07.2020 an den B. per Krypto-Chat versandt hat (Bl. 313 f. TA 2). Hier sagte der VC. unter anderem „Und dann ist dat braun, bei weitem nicht das was es sein sollte. Das andere ist top, wirklich top und dann haut der mir 3/4 scheiße drunter.“ Und weiter „Kann gut sein, dass das 12 und 3 sind. Dann hat er nur 12 gemacht und 3 andere dazu geworfen. Die sind auch nicht in Halbe gepackt, sondern in Ganzen. Frag mal nach, was der dir sagt, ja? Und ganz andere, ganz andere Qualität. Hab schon die erste Beschwerde.“ In einer weiteren Sprachnachricht sagte der VC. „Da ist so Kleinzeug drin, was ganz Anderes, das ist dunkler, Qualität bei Weitem nicht so und so Kleinzeug.“ Auch aus diesen Sprachnachrichten lässt sich die Menge von 15 Kilogramm verifizieren, wovon ca. 3 Kilogramm von so schlechter Qualität waren, dass sich Käufer darüber beschwerten. Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich bei den verkauften Drogen um zum einen Teil sehr gute und zum anderen Teil sehr schlechte Qualität handelte. Entsprechend hat die Kammer den Wirkstoffgehalt zurückhalten auf insgesamt 10 % Tetrahydrocannabinol geschätzt. In keinem der zur Verurteilung gelangten Fälle ist tatsächlich Marihuana sichergestellt worden, so dass hieraus keine Schlüsse gezogen werden konnten. Daher hat die Kammer bei der Schätzung ihre Erfahrungen mit der Qualität des sonst im Großraum Z. und den anliegenden Grenzgebieten gehandelten Marihuanas berücksichtigt. Das hier gehandelte Marihuana ist häufig von sehr guter Qualität und weist nicht selten Wirkstoffgehalte von 15 % THC aus. Hier war aber auch zu sehen, dass zwar die größere Menge von etwa 12 Kilogramm von zumindest guter und nur ein Anteil von etwa 3,5 Kilogramm von schlechter Qualität war. Daher hat die Kammer ein Mittelmaß gebildet und den Wirkstoffgehalt zurückhaltend auf 10 % Tetrahydrocannabinol insgesamt geschätzt. Fall 24 der Anklageschrift: Der Angeklagte B. hat das Geschehen im Sinne der Feststellungen eingeräumt. Sein Geständnis war glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Im Einklang mit dem Geständnis des Angeklagten B. steht die Einlassung des J. in seinem eigenen Strafverfahren, deren Einführung in die Hauptverhandlung bereits oben geschildert wurde. In dem Vermerk vom 24.04.2023 heißt es zu dem hiesigen Fall 24 der Anklageschrift: „In diesem Fall habe er tatsächlich Herrn B. oder einem Bekannten von Herrn B., er wisse nicht, von wem das Angebot bzw. die Anfrage gekommen sei, 18 kg Marihuana vermittelt. Die habe Herr B. zunächst nicht bezahlt. Er sei erst später mit dem Geld gekommen, als er es in den AP. abgeholt habe. Er, J., habe ein lockeres Verhältnis zu Herrn B. gehabt, da sei sehr viel Protzverhalten gewesen, dass erkenne man an der Schreibweise in den Chats. Er selbst habe diese 18 kg auch zunächst nicht bezahlen müssen. Das BtM sei durch SC. oder XL. irgendwo in ZN. am Stadion übergeben worden. Er selbst sei nie in einer Halle in AH. gewesen, vielleicht könne Herr XL. oder der Mitangeklagte mehr dazu sagen. Diese Aussage revidierte D. J. später dahingehend, dass es sein könne, dass er mal an oder in der Nähe der Halle gewesen sei, zur Adresse könne er aber nichts mehr sagen, er sei in dieser Zeit so viel unterwegs gewesen. Nach seiner Erkenntnis habe der Kistak auch noch eine weitere Halle dort gehabt, die ebenfalls später genutzt worden sei. Er, J., habe für die 18 kg natürlich einen anderen Einkaufspreis erhalten, sodass er ca. 12.600,00 € verdient habe. Zu der Höhe des in der dortigen Anklage dargestellten Kaufpreises in Höhe von 4.300,00 €, den der Angeklagte B. bezahlt haben soll, hat sich D. J. nach der Erinnerung der Unterzeichnerin nicht ausdrücklich geäußert. Er hat zu diesem Fall weiter ausgeführt, er wisse nicht mehr, ob er zusätzlich auch noch die Provision in Höhe von 9.600,00 € von Ibrahim Kistak erhalten habe. Er habe das aus diesem Fall generierte Geld aufgeteilt. Er habe die Hälfte des verdienten Geldes an Herrn XL. gegeben, da er in der Halle vor Ort gewesen sei.“ Soweit der J. von 18 Kilogramm Marihuana gesprochen hat, ist die Kammer zurückhaltend dennoch von einer Menge von 15 Kilogramm Marihuana ausgegangen. Dies entspricht der Menge, die auch nach dem Geständnis des Angeklagten B. mindestens gehandelt worden ist. Auch wenn der Angeklagte B. zwischenzeitlich meinte, es hätten auch 18 Kilogramm sein können, ist die Kammer vorsichtshalber von der Mindestmenge von 15 Kilogramm ausgegangen und hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass auch in diesem Fall keine Sicherstellung der Betäubungsmittel erfolgt ist. Denn auch in den unten näher dargestellten Textnachrichten finden sich keine Anhaltspunkte für eine Menge über 12 Kilogramm. Aus den sichergestellten Chatprotokollen ergibt sich, dass der Angeklagte B. an einem Betäubungsmittelgeschäft des VC. beteiligt war, wenngleich sich hieraus nur ein Rückschluss auf mindestens 12 Kilogramm Marihuana ziehen lässt. So hat der VC. am 13.08.2020 mehrere Sprachnachrichten an den Angeklagten B. verschickt (Bl. 315 f. TA 2), in denen er unter anderem gesagt hat „Ja Kumpel, die haben das aufgemacht und paar auseinander und so. Ist wieder viel braun und verbranntes dazwischen. […] der hat Fotos gemacht, der hat 10 genommen, der andere hat 2 genommen, der hat mich auch schon angeschrieben, dass das nicht so ist wie letztens, ja bei weitem nicht so.“ Aus dieser Nachricht ergibt sich hinreichend deutlich, dass es auch wegen dieser Lieferung Beschwerden der Käufer hinsichtlich der Qualität des Marihuanas gegeben hat. Weiter lässt sich daraus entnehmen, dass eine Menge von mindestens 12 Kilogramm Marihuana verkauft worden ist. Ebenfalls am 13.08.2020 schickte der VC. ein Lichtbild an den Angeklagten B., auf dem Marihuana mit sehr vielen braunen Anteilen zu erkennen ist. Das Marihuana, das auf dem Bild zu sehen ist, ist deutlich braun verfärbt und ganz offensichtlich nicht von guter Qualität. Das Lichtbild ist in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 315 TA 2 Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Kammer geht davon aus, dass es sich hier um das Foto handelt, das der Abnehmer des VC. im Rahmen seiner Beschwerde über die Qualität des Marihuanas geschickt hat. In einer weiteren Sprachnachricht am 13.08.2020 (Bl. 315 TA 2) sagt der VC. „Der Typ sitzt in CP., der mit den 10 und sagt jetzt zu mir, dass ich abholen kommen soll. Da sehe ich nur scheiße, nur scheiße. Der andere hat sich auch beschwert, dass es nicht das war, was es mal war.“ Auch dieser Textnachricht ist zu entnehmen, dass der VC. eine Menge von 10 Kilogramm an einen Käufer in CP. verkauft hat, der nun die Rückabwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts fordert. Zu Gunsten des Angeklagten B. ist die Kammer hier davon ausgegangen, dass das Betäubungsmittelgeschäft tatsächlich rückabgewickelt worden ist. Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen hat die Kammer im vorliegenden Fall den Wirkstoffgehalt des gehandelten Marihuanas zurückhaltend auf 7,5 % Tetrahydrocannabinol geschätzt. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass das Marihuana von schlechter Qualität war. Fall 33 der Anklageschrift: Der Angeklagte B. hat das Geschehen im Sinne der Feststellungen umfänglich eingeräumt. Sein Geständnis war glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Für die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten B. sprechen insbesondere die Erkenntnisse aus dem im Selbstleseverfahren und auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen Chatprotokoll vom N08.01.2021 (B. 344 TA 2). Danach fragte der J. den Angeklagten B. zunächst, ob dieser etwas gehört habe. Das beantwortete der Angeklagte B. mit „Ja er will einen Preis wissen und braucht 150“, worauf der J. entgegnete „Großes Maul ohne Substanz dahinter. Soll auf den Tisch legen. Ich sage dir habe Leute die wollen 2000 haben. WB. das finanziere ich nicht vor. Preis 4,7. […] Der soll aufhören mit solchen Mengen zu bestellen“. Daraufhin schrieb der Angeklagte B., dass der – gemeint war der VC. – alles nehmen würde, was sie ihm geben. Der Chat endete damit, dass sich J. und der Angeklagte B. verabredeten, sich im „Büro“ zu treffen. Der Inhalt dieser Textnachrichten bestätigt die Einlassung des Angeklagten B., dass es Probleme mit den Bezahlungen der Betäubungsmittellieferungen gab, weil der J. eine sofortige Zahlung verlangte. Aus den Nachrichten lässt sich darauf schließen, dass der VC. 150 Kilogramm Marihuana von dem J. kaufen sollte und der Angeklagte B. bei der Vermittlung half. Anhaltspunkte dafür, dass es letztlich zu einem Abschluss des Betäubungsmittelgeschäfts kam, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr aufgrund der Zahlungsproblematik davon auszugehen, dass das Geschäft nicht zustande gekommen und das Marihuana jedenfalls nicht unter Mitwirkung des Angeklagten B. in den Verkehr gelangt ist. Die Kammer ist mangels konkreter Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass das verbal gehandelte Marihuana mittlerer Qualität sein sollte und hat den Wirkstoffgehalt auf 10 % Tetrahydrocannabinol geschätzt. Fall 37 der Anklageschrift: Der Angeklagte B. hat das Geschehen im Sinne der Feststellungen umfänglich eingeräumt. Sein Geständnis war glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Hiermit übereinstimmend hat auch der Zeuge TB. bekundet, dass im Rahmen der Durchsuchung im rechten Bettkasten im elterlichen Schlafzimmer in einem ansonsten leeren Pistolenkasten 250 Patronen Kaliber 4 mm Randzündung Munition gefunden worden sein. Die Aussage des durchweg glaubwürdigen Zeugen TB. war auch diesbezüglich glaubhaft. Der Auffindeort der Munition in dem ansonsten leeren Pistolenkasten ist auch auf dem Lichtbild Bl. 643 d. A. oben erkennbar. Hier sieht man einen schwarzen Pistolenkasten, indem sich keine Pistole befindet, dafür aber eine runde Dose mit der Aufschrift „250 4mm Randzünder lang, mit Kugel“. Auf das Lichtbild wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Das Lichtbild ist in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen worden. Dass es sich bei der Munition um solche im Sinne des § 1 Abs. 4 Waffengesetz in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 unter Abschnitt 3 Nr. 1.1 handelt, ergibt sich überzeugend aus dem Untersuchungsbefund der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Polizei in Z. vom 19.04.2022 (Bl. 246 TA 2). Der Befund ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Auch wenn die Munition nicht geeignet ist zum Verschießen von Projektilen, ergibt sich das Gefahrmoment aus der Bauart der Munition (Treibladung). Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der dortigen Ausführungen zu zweifeln. Fall 38 der Anklageschrift: Der Angeklagte B. hat das Geschehen im Sinne der Feststellungen umfänglich eingeräumt. Sein Geständnis war glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Auch bezüglich des Totschlägers hat der Zeuge TB. in der Übereinstimmung mit dem Angeklagten B. geschildert, dass dieser im Rahmen der Durchsuchung aufgefunden worden sei auf der Ablage des neben dem Ehebett aufgestellten Sekretärs. Auf dem Lichtbild Bl. 636 d. A. oben ist zu erkennen, dass es sich bei dem Totschläger sich um eine Stahlrute mit Federelementen handelte, die zusammengeklappt in einer Hülle auf dem Sekretär im Schlafzimmer lag. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 636 d. A. oben Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Das Lichtbild ist in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen worden. Dass es sich bei dem Totschläger um einen tragbaren Gegenstand handelt, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch unter anderem Hieb oder Schlagverletzungen beizubringen, ergibt sich überzeugend aus dem Untersuchungsbefund der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Polizei in Z. vom 06.04.2022 (Bl. 248 TA 2), der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Danach handelt es sich um eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2a Waffengesetz in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 unter Abschnitt 2 Nr. 1.1. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der dortigen Ausführungen zu zweifeln. Bezüglich der Straftaten nach dem Waffengesetz konnten die sichergestellten EncroChat- bzw. SkyECC-Dateien nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte nicht verwertet werden, da es sich um keine Katalogtaten nach §§ 100e Abs. 6, 100b StPO handelt. Die Feststellung, die zur Annahme einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten B. geführt haben, beruhen maßgeblich auf den Angaben des Angeklagten selbst sowie auf dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. med. PV. EP.. Die der Kammer seit Jahren als kompetent und erfahren bekannte Sachverständige, eine forensisch erfahrene Fachärztin für Psychiatrie, hat ihr Gutachten am 4. Hauptverhandlungstag mündlich erstattet. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem Angeklagten B. von einer Kokainabhängigkeit auszugehen sei. Die psychopathologischen Voraussetzungen einer erheblichen Minderung oder gar Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit nach § 20, 21 StGB seien jedoch zu verneinen. Zur Erläuterung hat die Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte B. mit 23/24 Jahren begonnen habe, Kokain zu konsumieren. Andere Betäubungsmittel habe er mal probiert, danach aber entweder gar nicht mehr oder nur noch sehr selten konsumiert. Kokain habe er jedoch seit Mitte 20 regelmäßig konsumiert bis zu seiner ersten Inhaftierung von 2001 bis 2004, während derer er keine Drogen genommen habe. Nach der Haftentlassung habe er dann wieder mit dem Drogenkonsum angefangen. Er habe danach jedes Wochenende etwa 2 bis 3 Gramm Kokain pro Abend konsumiert. Während seiner zweiten Inhaftierung von 2013 bis 2015 habe er nicht konsumiert. Nach der Haftentlassung habe er den Konsum am Wochenende dann wiederaufgenommen, habe dann aber auch begonnen, unter der Woche zu konsumieren. Das sei so bis zu seiner Inhaftierung für das hiesige Verfahren gegangen. In den letzten ein bis zwei Jahren vor seiner Inhaftierung habe er regelmäßig 5 bis 8 Gramm Kokain zu zweit geraucht und auch unter der Woche Kokain konsumiert, dieses jedoch „normal“ durch die Nase gezogen. Dadurch habe er enorme Schlafschwierigkeiten gehabt und Schlaftabletten genommen, um überhaupt herunterzukommen. Neben der für ihn als angenehm empfundenen stimulierenden und aufputschenden Wirkung des Kokains habe er Paranoia bekommen. Obwohl es ihm nach den Wochenenden körperlich schlecht gegangen sei, habe er es nicht geschafft, länger als ein bis zwei Tage mit dem Konsum von Kokain auszusetzen. Pro Woche habe er zwischen 300,00 Euro bis 400,00 Euro für Kokain ausgegeben. Diesen Betrag habe er mit Straftaten gedeckt. Zu einer Drogenberatungsstelle oder Entgiftungsbehandlung sei er nie gegangen. Nach seinen Angaben fühle er sich aktuell psychisch und physisch besser als „draußen“ und strebe nun eine Drogenentwöhnung an. Zur Exploration hat die Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte B. durch Eloquenz, ein hohes Mitteilungsbedürfnis und Anpassungsvermögen sowie eine Tendenz zur Dominanz und zu manipulativen Verhalten aufgefallen sei. Er habe wiederholt versucht, den Gesprächsverlauf in seinem Sinne zu steuern. Zu Reizbarkeit oder Aggressivität sei es nicht gekommen. Die Grundstimmung sei ausgeglichen ohne depressive oder manische Stimmungsauslenkung gewesen. Die effektive Resonanzfähigkeit sei erhalten gewesen. Konjunktiv bestünden keine Störungen von Auffassungsfähigkeit und Aufmerksamkeit. Auch hätten sich keine Einbußen des Konzentrationsvermögens im Verlaufe der Untersuchung gezeigt. Seine Intelligenz liege nach klinischer Einschätzung im Normbereich. Die vom Angeklagten B. beschriebenen Wirkungen des Kokains entsprächen der Regel. Durch die Kokainwirkung komme es in der akuten Phase zu einer Übererregung des zentralen Nervensystems. Die Aktivierung könne sich durch eine gesteigerte Wachheit und Aufmerksamkeit, eine motorische Hyperaktivität und gesteigerte Leistungsfähigkeit, eine euphorische, gehobene Stimmung, ein erhöhtes Selbstwertgefühl und sinkende soziale und sexuelle Hemmungen äußern. Diese Wirkung trete innerhalb von Minuten ein und halte maximal 90 Minuten an. Kokain werde gerade aufgrund der euphorischen und selbstwertsteigenden Wirkung als sehr angenehm empfunden, was das Abhängigkeitspotenzial der Droge mit einer sich schnell entwickelnden psychischen Abhängigkeit begründe. Beim Abklingen der Kokainwirkung komme es häufig zur Erschöpfung, reizbarer Stimmung, Selbstzweifeln, innerer Unruhe und einem ausgeprägten Verlangen nach Kokain. Beim Angeklagten falle auf, dass er grundsätzlich über eine Unrechtseinsicht bezüglich der aktuell vorgeworfenen und der bislang abgeurteilten Straftaten verfüge, jedoch nur über ein eingeschränktes Problembewusstsein. Zudem neige er zur Bagatellisierung und Verleugnung. Gleichzeitig zeige sich der Angeklagte B. grundsätzlich zu selbstkritischen und abwägenden Beurteilungen in der Lage. Hinweise auf eine konsumbedingte, schwergradige Persönlichkeitsänderung hätten sich nicht ergeben. Im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit könne lediglich festgestellt werden, dass es sich bei den vorgeworfenen Taten um zeitlich länger hingezogene, mehrzeitige strafbare Taten handele. Ein akuter Kokainrausch oder ein akutes Entzugssyndrom im Sinne einer akuten „krankhaften seelischen Störung" sei daher nicht geeignet, bei derartigen Tatvorwürfen eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit oder gar deren Aufhebung zu begründen. Vielmehr zeichneten sich sowohl im psychopathologischen Befund als auch durch die strafrechtliche Vorgeschichte eine Delinquenzentwicklung beim Angeklagten B. ab, die auf antisoziale Verhaltensstile hinweise. Bei dem Angeklagten B. spreche für eine kriminelle Identität auch der Umstand, dass er nach eigenen Angaben keine Anstrengungen mehr unternommen hat, eine legale Tätigkeit auszuüben, sondern sich seit vielen Jahren für die Finanzierung seines Lebensunterhalts und seines Lebensstandards auf kriminelle Aktivitäten konzentriert hat. Auch frühere Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Schmuggels und Steuerhehlerei sowie Steuerhinterziehung, die im Einklang mit den aktuell vorgeworfenen Taten auf gewerbsmäßige Delinquenz hindeuteten, stützten diese Einschätzung. Daher sei nicht davon auszugehen, dass beim Angeklagten B. aufgrund seiner Kokainabhängigkeit ein forensisches Eingangsmerkmal erfüllt sei. Die Voraussetzung der §§ 20,21 StGB lägen deshalb aus ihrer fachlichen Sicht nicht vor. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer im Ergebnis gefolgt. Sie stehen auch in Einklang mit dem persönlichen Eindruck, den die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung vom Angeklagten B. gewinnen konnte. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen vollinhaltlich an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Uniklinik OO. vom 13.02.2023 (Bl. 1586 f. d. A.), das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Hier wurde eine etwa sieben Zentimeter lange Haarprobe des Angeklagten B. auf Betäubungsmittelrückstände untersucht. Nach dem Gutachten ließ sich mit dem untersuchten Haarabschnitt in etwa der Zeitraum von September 2021 bis März 2022 abbilden. Im Rahmen der Untersuchung konnte jedoch nur ein Mittelwert für den gesamten Zeitraum abgebildet werden. In dem untersuchten Haarsegment konnten laut dem Gutachten Kokain, Benzoylecgonin, Norcocain und Cocaethylen nachgewiesen werden. Danach habe der Angeklagte B. damals Kokain und Alkohol konsumiert. Die Konzentration spreche für einen mehrmaligen Konsum von Kokain. Hinweise für einen erheblichen Kokainkonsum ergäben sich anhand der Konzentration nicht. Die Kammer hat keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der in diesem Gutachten niedergelegten Untersuchungsergebnisse zu zweifeln. Der dort festgestellte Kokainkonsum deckt sich im Ausmaß mit dem, was die Sachverständige Dr. EP. für ihre Gutachtenerstattung zu Grunde gelegt hat. IV. Hinsichtlich der Fälle 20, 25, 27, 28, 29/30 und 31 der Anklageschrift war der Angeklagte B. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Im Einzelnen: Fall 20 der Anklageschrift: Dem Angeklagten B. ist durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 16.08.2022 vorgeworfen worden, zusätzlich am 08.06.2020 bandenmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Der Anklagesatz lautet im Einzelnen: „20. In der Absicht eines entsprechenden Ankaufs erkundigte sich der Enrochat-Nutzer „JR.“ am Morgen des 00.00.2020 bei dem Angeschuldigten B., der unter dem Namen „YR.“ bei Encrochat angemeldet war, nachdem Preis von 10 Liter Amphetaminöl. Darauf bot dieser „JR.“ die angefragte Menge zum Preis von 950,00Euro/Liter an. Ob das Geschäft tatsächlich zustande gekommen ist, konnte nicht geklärt werden.“ Der Angeklagte B. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ausschöpfung aller verfügbaren und ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel konnte die Kammer lediglich folgende Feststellungen treffen: Am Abend des 07.06.2020 fragte der Encro-Nutzer „WK.“ den J. nach 10 Liter Amphetaminöl, um Speed herzustellen. Der J. antwortete, dass er das besorgen könne. Am 08.06.2020 fragte der „WK.“ den J., ob er Preise wüsste, was der J. verneinte. Kurz danach fragte der J. per Encrochat den Angeklagten B., was ihn 10 Liter Amphetaminöl kosten würde. Hierauf antwortete der Angeklagte B. ca. 1,5 Stunden später und nannte als Preis 950,00 Euro pro Liter, wenn er auf den Gewinn verzichte. Hierauf fragte der J. beim Angeklagten B. nach, was dieser denn beim Amphetaminöl habe außer einer Encro-Nachricht an den „Choleriker“, womit der IQ.. gemeint war. Dass der Angeklagte B. dies als eine Anfrage nach einem konkreten Geschäft verstand, hat nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. Der J. hatte bereits wenige Minuten nach der ersten Nachricht des Angeklagten B. den „WK.“ per Enrcochat angeschrieben und dessen Frage nach einem Preis mit 1.500,00 Euro pro Liter bei einer Abnahme von 10 Litern beantwortet. Dass es über den Verkauf von Amphetaminöl weitere Kommunikationen mit dem Angeklagten B. gegeben hätte oder es gar zu einem Abschluss des Geschäfts gekommen sei, hat die Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte B. hat, wie bereits oben dargestellt, bekundet, lediglich irgendeinen Preis genannt zu haben, den er mal aufgeschnappt habe. Er habe diese Anfrage des J. nur als eine reine Frage nach dem Preis aufgefasst und nicht als ein Angebot, ein entsprechendes Betäubungsmittelgeschäft in die Wege zu leiten. Aus dem Chatverlauf zwischen „WK.“ und „OQ.“ aus dem Encrochat vom 07.06.2020 und 08.06.2020 (Anlage 1 vom Sitzungsprotokoll vom 05.05.2023), der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, ergibt sich lediglich, dass ein Bekannter des HD. konkretes Interesse an dem Kauf von Amphetaminöl hatte. So fragte der „WK.“ am 07.06.20200 um 18:16 Uhr den J. „ein Freund von mir braucht 10 l für Öl für Speed geht da was oder zu wenig menge?“. Darauf antwortete der J. mit „kann ich besorgen“. Der „WK.“ fragte daraufhin „weisst du da preise?“, was der J. beantwortete mit „ne leider nicht, soll ich anfragen?“. Die Frage nach dem Preis stellte der J. dann am 08.06.2020 um 09:08 Uhr an den Angeklagten B. per Encrochat (Bl. 89 TA 2). Der Angeklagte B. antwortete um 10:32 Uhr mit „950 WB. per Liter. Verzichte ich auf der gewinn peeeemmel“. Auch diese Nachricht ist – wie alle hier erwähnten Nachrichten aus der Täterakte 2 – durch Selbstleseverfahren und Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Auch aus der eingeführten Einlassung des Angeklagten J. in dem u. a. gegen ihn geführten Verfahren 64 KLs 17/22 ergibt sich nichts anderes. In dem Vermerk über die dortige Einlassung des J. heißt es wie folgt: „Der Encrochat-Nutzer WK., den er später als Maximilian von Kloppmann identifizierte, habe ihn gefragt, ob er in Z. 10 Liter Amphetaminöl für einen Dritten besorgen könne. Er, J., habe diese Anfrage an Herrn B. weitergeleitet, so wie es aus dem entsprechenden Chat zwischen ihm und B. ersichtlich sei. Dieser habe ihm einen Preis von 950 € genannt. Zum Geschäftsabschluss sei es nicht gekommen.“ Die Zeugen GL. und TB. konnten diesbezüglich keine Tatsachen bekunden, die über den reinen Chatverlauf hinausgingen. Aus Sicht der Kammer hat das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme die Einlassung des Angeklagten B. daher eher gestützt als widerlegt. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte B. mehr getan hat oder tun wollte, als die reine Information nach dem Preis weiterzugeben. Da der J. dem „WK.“ letztlich einen wesentlich höheren Preis von 1.500,00 Euro pro Liter nannte, ist nicht mal sicher, ob sich der J. überhaupt an der Antwort des Angeklagten B. orientiert hat. Zwar wäre es plausibel, wenn der J. einen etwas höheren Betrag nennt, und damit seine eigene Gewinnmarge abzudecken. Hier ist der Aufschlag jedoch derart hoch, dass es ebenso plausibel ist, dass der J. noch andere Personen nach dem Preis gefragt hat. Auch durch die weiteren Beweismittel konnte die Kammer wegen verbleibender Zweifel die nicht hinreichende Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte B. die Frage des J. beantwortete, um in ein entsprechendes Betäubungsmittelgeschäft einzusteigen. Ebenso wenig ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte B. davon ausgehen musste, dass der J. diese Frage im Hinblick auf ein konkret anstehendes Betäubungsmittelgeschäft stellte. Schließlich stellte er diese Frage ohne jeden Zusammenhang. Es wäre daher auch nicht unplausibel, dass der J. diese Frage letztlich der reinen Information wegen gestellt hätte, um z. B. zu eruieren, ob ein entsprechendes Geschäft für ihn lukrativ wäre. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beweismittel ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gelangt, dass gewichtige Zweifel verbleiben. Aufgrund dieser durch die Beweisaufnahme nicht ausräumbaren vernünftigen Zweifel war der Angeklagte B. unter Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Fall 25 der Anklageschrift: Dem Angeklagten B. ist durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 16.08.2022 vorgeworfen worden, auch am 25.08.2020 bandenmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt zu haben. Der Anklagesatz lautet im Einzelnen wie folgt: „25. Am 25.08.2020 bestellte „VC.“ über 50 kg Marihuana und drei Block unbekannten Rauschgifts bei dem Angeschuldigten B.. Nachdem „VC.“ seine Bestellung am 30.08.2020 auf 65 kg Marihuana konkretisiert hatte, lieferte der Angeschuldigte B. ihm kurz danach mindestens diese Menge an Marihuana.“ Der Angeklagte B. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ausschöpfung aller verfügbaren und ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel konnte die Kammer den Sachverhalt nicht vollständig aufklären, sondern lediglich folgende Feststellungen treffen: Am 21.08.2020 fragte der VC. über SkyECC den Angeklagten B., ob dieser wegen einer Marihuana-Lieferung nachgefragt hätte. Er, VC., habe 20 Kilogramm da, würde die aber behalten, da der IQ.. sich melden wollte. Er sagte dem Angeklagten B. auch, dass dieser 30 Kilogramm Marihuana bestellen könne, dann bräuchte er aber einen genauen Tag, damit er nicht zu viel woanders hole. Ob und was der Angeklagte B. antwortete, konnte nicht festgestellt werden. Am 26.08.2020 teilte der VC. dem Angeklagten B. mit, dass er mehr als 50 Kilogramm Marihuana bräuchte. Am 29.08.2020 fragte er nochmals bei dem Angeklagten B. nach, was jetzt mit dem Marihuana sei; er hätte das jetzt woanders bestellt. Am 30.08.2020 fragte der VC. nochmals beim Angeklagten B. nach, was jetzt mit dem Marihuana sei, er bräuchte 25 Kilogramm. Ob und was der Angeklagte B. antwortete, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, ob es hier tatsächlich zu einem Abschluss des Geschäfts gekommen ist. Ob der Angeklagte B. sich durch seine Antworten in irgendeiner Form an einem Handeltreiben beteiligt hat, konnte nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Überzeugung geklärt werden. Es verblieben vielmehr vernünftige Zweifel, die unter Anwendung des Zweifelgrundsatzes zu einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen führten. Der Angeklagte B. hat, wie bereits oben näher ausgeführt, sich insbesondere dahingehend eingelassen, dass er hier vom VC. gedrängt worden sei, weil dieser weitere Lieferungen habe durchführen wollen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er auf die Anfragen überhaupt geantwortet hätte. Es sei auch möglich, dass er die Anfragen des VC. weitergeleitet habe. Vielleicht habe er ihn aber auch nur hingehalten und sich dahinter versteckt, dass er auf eine Antwort des Lieferanten habe warten müsse. Es wisse es nicht mehr. Damals sei es ihm wegen seines Kokainkonsums nicht gut gegangen. Aus den sichergestellten Chat-Protokollen aus SkyECC (Bl. 318 f. TA 2), die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt und teilweise in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, ergibt sich auch nur, dass es eine entsprechende Anfrage des VC. an den Angeklagten B. gab und der VC. zuletzt 65 Kilogramm Marihuana bestellen wollte. So fragte der VC. insgesamt viermal, was denn jetzt mit „grün“ sei, womit Marihuana gemeint war. Soweit der VC. die Zahlen 20, 30, 50 und 65 nennt, war damit offensichtlich die Kilogramm-Anzahl gemeint. Das ergibt sich nicht nur aus diesem Chat, sondern auch aus den anderen Chats, die in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Die letzte Frage des VC. am 30.08.2020, die lautete „ist grün da?????“, spricht dafür, dass der VC. ungeduldig wurde. Daraus ist zu schließen, dass die Vermittlung durch den Angeklagten B. offensichtlich nicht so lief, wie sich der VC. das gewünscht hätte. An einzelnen Nachrichten des VC. lässt sich schließen, dass der Angeklagte B. wohl geantwortet hat. Dafür spricht z. B. die Nachricht vom 21.08.2020, die lautet „Ok, wenn ja, dann kannst du 30 bestellen, müsste einen genauen Tag haben, damit ich nicht zu viel woanders hole“ oder vom 26.08.2020, in der der VC. schreibt „Ok, dann meld dich“ oder die Nachricht vom 30.08.2020, die einfach nur „Ok“ lautet. Hiermit wollte der VC. vermutlich etwas bestätigen, was der Angeklagte B. geschrieben hatte. Darüber hinaus lassen sich keine Erkenntnisse aus den Aussagen der Zeugen GL. und TB. gewinnen, weil diese diesbezüglich keine Erkenntnisse hatten, die über den Inhalt der Chat-Protokolle hinausgingen. Auch mit den weiteren Beweismitteln verblieben vernünftige Zweifel und so konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich der Angeklagte B. an einem Handeltreiben mit Marihuana beteiligt hat oder beteiligen wollte und die Nachrichten weitergeleitet hat. Denn die Einlassung des Angeklagten B., dass er sich nicht an einem Handel beteiligen wollte und den VC. nur hingehalten hat, ist durchaus plausibel vor dem Hintergrund der anderen Erkenntnisse aus dem hiesigen Verfahren. So hat der Angeklagte B. mehrfach berichtet, die Anfragen des VC. seien ihm lästig gewesen, weil es immer Probleme mit Geld gegeben habe und der VC. nicht in der Lage gewesen sei, eine Lieferung zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund wäre es verständlich, dass der Angeklagte B. den VC. nur hingehalten hat. Dass der Angeklagte B. überhaupt auf die Anfragen des VC. geantwortet hat, wenngleich er nicht beabsichtigt hatte, in ein entsprechendes Geschäft einzusteigen beziehungsweise ein solches zu vermitteln, lässt es auch plausibel dadurch erklären, dass der VC. einer der Abnehmer der Zigaretten des Angeklagten B. war, den er insoweit nicht „verprellen“ wollte. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beweismittel ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gelangt, dass gewichtige Zweifel verbleiben. Es konnte letztlich nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte B. tatsächlich die Nachrichten des VC. weitergeleitet hat oder weiterleiten wollte. Aufgrund dieser durch die Beweisaufnahme nicht ausräumbaren vernünftigen Zweifel war der Angeklagte B. unter Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Fall 27 der Anklageschrift: Dem Angeklagten B. ist durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 16.08.2022 weiterhin vorgeworfen, zusätzlich am 07.09.2020 bandenmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Der Anklagesatz lautete wie folgt: „27. Der Angeschuldigte B. bestellte am 07.09.2020 bei dem gesondert verfolgten D. J. mehrere kg Marihuana zum Preis von 4.200,00 Euro pro kg. Der gesondert Verfolgte J. teilte dem Angeschuldigten am Folgetag mit, dass er die Bestellung von 20-30 kg Marihuana nur für einen Preis von 4.500,00 Euro pro kg und nur gegen Vorkasse an ihn weiter veräußern könne. Der Angeschuldigte B. erklärte sich hiermit einverstanden, worauf D. J. ihn darauf hinwies, dass er nur 200,00 Euro-Scheine annehme.“ Der Angeklagte B. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ausschöpfung aller aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel hat die Kammer den Sachverhalt nicht vollständig aufklären können, sondern hat lediglich folgende Feststellungen getroffen: Am 07.09.2020 kontaktierte der J. den Angeklagten B. per SkyECC und fragte diesen, ob er 20 oder 30 Kilogramm Marihuana bestellen wolle zu einem Preis von 4.200,00 Euro pro kg. Am 08.09.2020 teilte der J. dem Angeklagten B. mit, dass sich der Preis auf den eigentlichen Standardpreis von 4.500,00 Euro pro kg erhöht hätte und er das Geld vorher brauche und nur 200,00 Euro-Scheine annehme. Ob und was der Angeklagte B. jeweils geantwortet hat, konnte nicht aufgeklärt werden. Das Betäubungsmittelgeschäft ist jedenfalls nicht zustande gekommen. Der Angeklagte B. hatte sich auch hier dahingehend eingelassen, dass er die Anfrage des J. bestimmt weitergeleitet habe, sich daran aber nicht erinnern könne, da er damals wegen des Kokainkonsums in einem schlechten Zustand gewesen sei. Wie oben bereits näher ausgeführt, hat sich der Angeklagte B. weiter dahingehend eingelassen, dass das Geschäft sicher nicht zustande gekommen sei, da weder ihm noch dem VC. möglich gewesen sei, eine solche Menge Geld hinzulegen. Ob der J. wirklich 20 oder 30 Kilogramm Marihuana gehabt habe, das wisse er nicht. Vielleicht habe der J. auch in diesem Fall nur herumgeprahlt, wie er das häufig getan hätte. Aus den sichergestellten Textnachrichten aus SkyECC (Bl. 338 f. TA 2), die im Selbstleseverfahren eingeführt und teils in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, ergeben sich nur die Anfragen des J. an den Angeklagten B.. Antworten des Angeklagten B. sind nicht übermittelt. So hat der J. am 07.09.2020 gefragt: „20? 30?“ und geschrieben: „Ok, 4,2“. Weiter hat er am 08.09.2020 geschrieben „Preis hat sich gerade auf den eigentlichen Standardpreis von 4,5 erhöht.“ und „Ja, brauch Geld. Vorher Peeeeemel.“. Daraus lässt sich schließen, dass der J. wegen einer Menge von 20 oder 30 Kilogramm Marihuana angefragt hat. Dafür, dass es sich um Marihuana handelte, spricht zum einen der insoweit gerichtsbekanntermaßen „passende“ Preis von 4.200,00 Euro beziehungsweise 4.500,00 Euro pro kg und zum anderen der Umstand, dass der J. hier in erster Linie als Lieferant für Marihuana aufgetreten ist. Mit der Bemerkung, dass er das Geld vorher brauche, meinte der J., dass er das Marihuana nicht auf Kommission verkaufen werde. Auch hier lässt sich aus der Art der Textnachrichten schließen, dass der Angeklagte B. Antworten übersendet hat. Aber der Inhalt bleibt unklar. Ob der Angeklagte B. hier tatsächlich eine Aktivität entfaltet hat, zum Beispiel in Form einer Weiterleitung der Nachrichten, darauf lässt sich nicht schließen. Es ist daher auch aus dem Chatverlauf nicht ersichtlich, welchen Inhalt die Antworten des Angeklagten B. waren. Auch aus der bereits oben näher dargestellten Einlassung des J. ergibt sich nichts anderes. Danach hat der J. zu Fall 27 der Anklageschrift ebenso wie zu Fall 29 der Anklageschrift sich dahingehend eingelassen, dass es in beiden Fällen bei Angeboten an den Angeklagten B. geblieben sei. Er, J., habe Schwierigkeiten gehabt, weil man sich nie auf den Angeklagten B. habe verlassen können. Wenn derjenige, an den der Angeklagte B. vermittelt hatte, nicht mit Geld gekommen sei, dann habe er, J., das Geschäft auch nicht durchführen können. Wenn die eigentlich für den Angeklagten B. gedachte Menge nicht hätte abgegeben werden können, sei es dem „Ibo“ immer möglich gewesen, diese sofort an seine Abnehmer zu vermitteln. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Einlassung und der Glaubwürdigkeit des J. wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aus der Aussage der Zeugen TB. und GL. lassen sich keine weiteren Schlüsse ziehen, da diese über den Inhalt der Chatprotokolle hinaus hierzu keine Angaben machen konnten. Aus Sicht der Kammer hat das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme die Einlassung des Angeklagten B. nicht widerlegt. Insgesamt haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die auf den Inhalt der Antworten des Angeklagten B. schließen ließen. Daher ist auch in diesem Fall nicht auszuschließen, dass der Angeklagte B. nur geantwortet hat, um den J. hinzuhalten und tatsächlich an einer Vermittlung nicht interessiert war. Auch hier lässt sich erklären, warum der Angeklagte B. für den Fall, dass er an einer Vermittlung nicht interessiert war, überhaupt geantwortet hat: Denn mit dem J. verband ihn eine jahrzehntelange Freundschaft. Hinzu kommt, dass der J. das von ihm vorgeschlagene Geschäft nicht auf Kommission durchgeführt hätte, sodass dies schon – wie der Angeklagte B. sicherlich wusste – ein Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts verhindert hätte. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beweismittel ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gelangt, das gewichtige Zweifel verbleiben. Aufgrund dieser durch die Beweisaufnahme nicht ausräumbaren vernünftigen Zweifel war der Angeklagte unter Anwendung des Zweifelsatzes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Fall 28 der Anklageschrift: Dem Angeklagten B. ist durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 16.08.2022 vorgeworfen worden, am 10.09.2020 bandenmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Der Anklagesatz lautet wie folgt: „28. Der Sky-ECC-Nutzer „VC.“ verfügte am 10.09.2020 über 13 kg Amphetaminpaste, die er aus Amphetaminöl und Methanol im Verhältnis 1:4 selbst hergestellt hatte. Nachdem er mit dem Angeschuldigten B. vereinbart hatte, dass dieser die Amphetaminpaste für einen Preis von 1.000,00 € bis 1.200,00 € pro kg weiterveräußern solle und man sich den Gewinn teilen werde, nahm der Angeschuldigte mindestens einen Teil der Paste zur gewinnbringenden Weiterveräußerung entgegen.“ Der Angeklagte B. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ausschöpfung aller Beweismittel konnte die Kammer den Sachverhalt nicht vollständig aufklären, sondern hat lediglich folgende Feststellungen treffen können: Am 10.09.2020 teilte der VC. dem Angeklagten per SkyECC mit, dass er 13 Kilogramm Amphetaminpaste hergestellt habe und übersandte dem Angeklagten B. ein entsprechendes Lichtbild mit weißer Paste. Er schlug vor, beim Verkauf „halbe, halbe“ zu machen. Am nächsten Tag fragte er beim Angeklagten B. nach, ob er ihm etwas von der Paste zur Probe mitbringen solle. Am 11.09.2020 teilte er dem Angeklagten B. mit, dass er etwas zur Probe dabei habe. Was der Angeklagte B. jeweils antwortete, hat nicht festgestellt werden können. Am 10.09.2020 fragte der J. den Angeklagten B., ob der Angeklagte B. den IQ.. nach der „Paste vom Bauernhof“ fragen könne. Ob diese Nachrichten letztlich im Zusammenhang mit der Anfrage des VC. standen, konnte nicht sicher festgestellt werden. Der Angeklagte B. hat sich in seiner bereits oben näher dargestellten Einlassung im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass der VC. ihm die Paste angeboten hätte. Dass er darauf eingegangen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Die Nachricht des J. wegen der Paste vom Bauernhof stünde damit nicht im Zusammenhang. Bei dem J. sei es um Amphetaminöl gegangen, soweit er sich erinnere. Aus den Chatprotokollen von Sky-ECC vom 10.09.2020 und 11.09.2020 (Bl. 321, 323, 340 TA 2), die im Selbstleseverfahren und durch auszugsweise Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, lassen sich keine über die Feststellungen hinausgehenden Erkenntnisse gewinnen. Dass es sich um Amphetaminpaste handelte, erklärt sich insbesondere im Zusammenhang mit den Lichtbildern Bl. 322 TA 2, auf denen eine weiße Paste in einem Metallbehältnis zu sehen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Lichtbilder sind in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen worden. Aus dem Zusammenhang der Textnachrichten lässt sich nicht darauf schließen, was der Angeklagte B. jeweils geantwortet hat. Ebenso wenig lässt sich darauf schließen, ob es zu einem Verkauf der Amphetaminpaste unter Beteiligung des Angeklagten B. gekommen ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beweismittel ist die Kammer daher auch hier zum Ergebnis gelangt, dass gewichtige Zweifel verbleiben, dass sich der Angeklagte B. an einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beteiligt hat. Aufgrund dieser durch die Beweisaufnahme nicht ausräumbaren vernünftigen Zweifel war der Angeklagte B. unter Anwendung des Zweifelsatzes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Fall 29/30 der Anklageschrift: Dem Angeklagte B. ist durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 16.08.2022 vorgeworfen worden, am 10.09.2020 bandenmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Der Anklagesatz lautete wie folgt: „29. Am 10.09.2020 bestellte der Angeschuldigte B. bei dem gesondert verfolgten D. J. 80 kg Marihuana. Aufgrund bereits vorliegender weiterer Bestellungen konnte J. dem Angeschuldigten nur eine Lieferung von 40 kg zusagen. Am 12.09.2020 erhielt D. J. 200 kg Marihuana, von dem er entsprechend der Vereinbarung mindestens 40 kg an den Angeschuldigten übergab. 30. Vor dem 11.09.2020 bestellte „VC.“ bei dem Angeschuldigten B. 80 kg Marihuana. Offensichtlich aufgrund von Lieferschwierigkeiten konnte der Angeschuldigte schließlich am N08.09.2022 nur eine Teilmenge von 21,5 kg Marihuana zur Verfügung stellen, die „VC.“ in der Wohnung des Angeschuldigten B. in der MX.-straße N08 in Z. abholte.“ Der Angeklagte B. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ausschöpfung aller verfügbaren und ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel hat die Kammer den Sachverhalt nicht vollständig aufklären, sondern lediglich die folgenden Feststellungen treffen können: Am 10.09.2020 fragte der J. den Angeklagten B. per SkyECC, ob dieser 40 Kilogramm Marihuana haben wolle. Ob und was der Angeklagte B. antwortete, konnte nicht festgestellt werden. Am 11.09.2020 schrieb der VC. den Angeklagten B. per SkyECC-an und teilte diesem mit, dass er eigentlich 80 Kilogramm Marihuana für den heutigen Tag hätte haben wollen. Was der Angeklagte B. hierauf antwortete, konnte ebenfalls nicht mehr aufgeklärt werden. Am 12.09.2020 schrieb der J. den Angeklagten B. per Sky-ECC an und erklärte diesem, dass er 200 Kilogramm Marihuana verteilen müsse und er dem Angeklagten B. gleich mitteilen würde, wo dieser sich einfinden solle, um mit seinem Auto bei einer Lieferung auszuhelfen. Auch hier konnte nicht festgestellt werden, was der Angeklagte B. geantwortet hat. Am 14.09.2020 schrieb der VC. den Angeklagten B. an und teilte diesem mit, dass die Frau des Angeklagten B. die Tür nicht öffne. Er schrieb, dass er nun 21,5 von den 80 Kilogramm Marihuana bestellt hätte und fragte den Angeklagten B., was er mit den 21,5 kg nun machen solle. Auch hier konnte nicht festgestellt werden, was der Angeklagte B. hierauf geantwortet hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte B. in seiner Wohnung Marihuana gelagert hatte, haben sich nicht ergeben. Ob der Angeklagte B. sich mit seinen Antworten in den Chats in irgendeiner Form an einem Betäubungsmittelgeschäft beteiligt hat und ob ein solches letztlich zustande gekommen ist, konnte nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Überzeugung geklärt werden. Es verblieben vielmehr vernünftige Zweifel, die unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen führten. Der Angeklagte B. hat sich, wie bereits oben im Einzelnen dargestellt, im Wesentlichen dahingehend eingelassen, keine Erinnerung an ein Geschäft über 40 Kilogramm Marihuana zu haben. Wenn er für den VC. den J. gefragt habe, sei es in diesem Fall sicherlich auch am Geld gescheitert. An die Sache mit dem Auto erinnere er sich: Die Übernahme des Autos mit der entsprechenden Lieferung nach Deutschland habe er abgelehnt. Warum der VC. bei ihm vor der Tür gestanden haben soll, das wisse er nicht. Nähere Erkenntnisse lassen sich auch nicht den Inhalten der Chatprotokolle vom 10.09.2020, 11.09.2020, 12.09.2020 und 14.09.2020 (Bl. 340, 323, 342, 324 TA 2) entnehmen, die im Selbstleseverfahren und durch auszugsweises Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Aus den Nachrichten des J. vom 10.09.2020: „Denke 40 kannste haben. Aber muss gleiche Tag Geld, weil nächsten Morgen geht Geld raus wieder.“, lässt sich schließen, dass es um die Abwicklung eines Geschäfts über 40 Kilogramm Marihuana ging und der J. auf sofortige Bezahlung bestand. Die Nachrichten des VC. vom 11.09.2020 (Bl. 323 TA 2): „80 wollte ich heute haben… 40 oder 80???“, lassen sich dahingehend verstehen, dass der VC. gerne an diesem Tag 80 Kilogramm Marihuana abgenommen hätte – was sich aber vermutlich zerschlagen hat – und nun nachfragt, ob er 40 oder 80 Kilogramm Marihuana kaufen könne. Aus den Nachrichten des J. vom 12.09.2020 (Bl. 342 TA2 2) „Sage dir gleich wo, kann den nicht für jede Aktion irgendwo hinschicken, wird von der Zentrale gesteuert, müssen 200 verteilen… der nimmt dann dein Auto und kommt 5 min später zurück.“ lässt sich schließen, dass der J. vom Angeklagten B. wollte, dass dieser bei einer Lieferung aushilft, da er noch 200 Kilogramm Marihuana verteilen müsse. Aus den Nachrichten des VC. an den Angeklagten B. vom 00.00.2020 „Dachte 40. Deine Frau macht nicht auf. 21.5 von 80 bestellt. Was soll ich jetzt machen 21.5???“ lässt sich entnehmen, dass der VC. wohl an die Wohnanschrift des Angeklagten B. gefahren ist, ihm die Tür aber nicht aufgemacht worden ist. Ob er dort war, um Marihuana abzugeben oder abzuholen, lässt sich nicht feststellen. Der J. hat in seiner eigenen Einlassung zunächst grundsätzliche Angaben gemacht, die hier bereits bei Fall 27 der Anklageschrift dargestellt worden sind. Darüber hinaus hat der J. erklärt, dass er mit der Textnachricht: „Müssen 200 verteilen.“ nur geprahlt habe. Er glaube nicht, dass 200 Kilogramm Marihuana geliefert worden seien. Zusammenfassend könne er sagen, dass das Geschäft letztlich nicht durchgeführt worden sei. Auf die Nachfrage, ob der Angeklagte B. bei SkyECC unter dem Nutznamen „IT. NZ.“ aufgetreten sei, hat der J. geäußert, dieser überschätze sich öfters schon mal gerne, das komme hin. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Einlassung des J. und dessen Glaubwürdigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aus Sicht der Kammer hat das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme die Einlassung des Angeklagten B. nicht widerlegt. In Zusammenschau der Textnachrichten lässt sich darauf schließen, dass der Angeklagte B. vermutlich in den jeweiligen Chats geantwortet hat und auch zwischen VC. und J. Nachrichten weitergeleitet hat. Vor dem Hintergrund, dass er mit dem J. mit Jahrzehnten befreundet ist, auf den VC. für seine Zigarettengeschäfte angewiesen war und das avisierte Betäubungsmittelgeschäft aufgrund der vom J. verlangten Sofortzahlung ohnehin zum Scheitern verurteilt war, wäre es auch nachvollziehbar, dass der Angeklagte B. mit seinen Antworten beiden Parteien nur hingehalten wollte ohne letztlich an der Vermittlung eines Betäubungsmittelgeschäfts interessiert gewesen zu sein. Schließlich hat der Angeklagte B. mehrfach betont, dass Betäubungsmittelgeschäfte nur möglich gewesen seien auf Kommissionsbasis und auch der J. hat bestätigt, dass er Betäubungsmittelgeschäfte mit dem Angeklagten B. nur durchgeführt habe, wenn der, an den der Angeklagte B. vermittelt habe, mit Geld gekommen sei. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beweismittel ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gelangt, dass gewichtige Zweifel verbleiben, ob der Angeklagte B. mit seinen Antworten ein Betäubungsmittelgeschäft gefördert hat. Aufgrund dieser durch die Beweisaufnahme nicht ausräumbaren vernünftigen Zweifel war der Angeklagte B. unter Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Fall 31 der Anklageschrift: Dem Angeklagten B. ist durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 16.08.2022 vorgeworfen worden, zusätzlich am 25.09.2020 bandenmäßig mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Der Anklagesatz lautet wie folgt: „31. Der Angeschuldigte B. erhielt am 20.09.2020 vom dem gesondert Verfolgten J. mindestens 40 kg Marihuana zur gewinnbringenden Weiterveräußerung.“ Der Angeklagte B. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung mit der ihm vorgeworfenen Tat nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ausschöpfung aller verfügbaren und ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel hat die Kammer den Sachverhalt nicht vollständig aufklären, sondern lediglich folgende Feststellungen treffen können: Am 22.09.2020 teilte der J. dem Angeklagten B. über SkyECC mit, dass er für diesen 40 oder 50 Kilogramm Marihuana bereitstellen würde. Ob der Angeklagte B. hierauf überhaupt geantwortet hat oder es gar zu einem Abschluss des Betäubungsmittelgeschäfts gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte B. hat sich, wie bereits oben dargestellt, im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass sich bei ihm keiner gemeldet hätte wegen des Absatzes von 40 oder 50 Kilogramm Marihuana. Aus dem Chat-Protokoll von SkyECC, die im Selbstleseverfahren eingeführt und in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, lassen sich keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der J. am 22.09.2020 über einen Zeitraum von anderthalb Minuten folgende Nachrichten an den Angeklagten B. verschickt hat: „Du bekommst am Freitag. 40 ok… oder 50. Peeeemel kriss dat beste zum top kurs“ (Bl. 342 TA 2) geschrieben hat. Antworten des Angeklagten B. sind nicht übermittelt. Schon der enge zeitliche Zusammenhang erlaubt den Rückschluss, dass der Angeklagte B. tatsächlich nicht geantwortet hat. Weiteres ergibt sich auch nicht aus der oben mehrfach referierten Einlassung des J.. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass die Lieferung von 40 Kilogramm Marihuana für die Niederlande bestimmt gewesen sei. Es habe ein Angebot an den Angeklagten B. gegeben, dieser habe aber nichts gekauft. Mit diesem habe es immer Probleme mit dem Geld gegeben. Auch daraus lässt sich nicht darauf schließen, ob oder was der Angeklagte B. geantwortet hat. Wegen der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des J. wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Weiterhin ergibt sich aus Chat-Protokollen von SkyECC, dass der J. am 25.09.2020 in eine Gruppe schrieb: „One jetzt schonma um Absatz bei IT. NZ. kümmern. Kannst was mit dem ausmachen der wartet.“ Die Nachricht des Nutzers mit der PIN 953URG „Ok nimmt der alle“ ist in diesem Zusammhang als Frage zu verstehen. Das Chat-Protokoll befindet sich auf der letzten Seite des Vermerks der Direktion Kriminalität der Polizei Z. vom 13.07.2022, das als Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 16.05.2023 genommen worden ist. Es ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Soweit der J. in dem Gruppenchat entgegen der Einlassung des Angeklagten B. behauptet, der Angeklagte B. würde darauf warten, dass die Details des Handels mit ihm geklärt werden, klingt dies zunächst anders als die Einlassung des Angeklagten B.. Es ist aber auch möglich, dass der J. in diesem Gruppenchat bewusst wahrheitswidrig behauptet hat, dass der Angeklagte B. die gesamte Menge Marihuana abnehmen würde, um seinen eigenen Lieferanten oder Mitstreiter in Sicherheit zu wiegen. Schließlich hat der J. auch hinsichtlich der 200 Kilogramm Marihuana eingeräumt, dass er es mit der Wahrheit im Kryptochat nicht immer ganz genau genommen hat. Aus Sicht der Kammer ist der Inhalt des Chatprotokolls daher nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten B. zu widerlegen. Letztlich ist damit unklar geblieben, ob der Angeklagte B. auf das Angebot überhaupt in irgendeiner Form eingegangen ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beweismittel ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gelangt, dass gewichtige Zweifel verbleiben. Aufgrund dieser durch die Beweisaufnahme nicht ausräumbaren vernünftigen Zweifel war der Angeklagte B. unter Anwendung des Zweifelsatzes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. IV. 1. Der Angeklagte B. hat sich wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 11 Fällen (Fälle 1, 2, 3/4, 6, 7, 8, 9, 10/12, 11, 13 und 14 der Anklageschrift) gemäß § 374 Abs. 1., Abs. 2 S. 1, Abs. 4 i. V. m. § 370 Abs. 6 und 7 AO strafbar gemacht. Entgegen der rechtlichen Wertung in der Anklageschrift stellen sich die einzelnen Taten nicht als Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO dar, da die Produktions- und Liefermodalitäten bezüglich der an den Angeklagten B. übergebenen unversteuerten Zigaretten nicht aufgeklärt werden konnten, weshalb nach Maßgabe der Entscheidung BGH NJW 2019, 3167 hier jeweils von Steuerhehlerei auszugehen war. Der Umstand, dass einzelne Taten in den AP. und damit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden sind, schließt gemäß § 374 Abs. 4 i.V.m. § 370 Abs. 6 und 7 AO die Strafbarkeit hier nicht aus Der Angeklagte B. hat sich weiterhin wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in 2 Fällen (Fälle 22/23 und 24 der Anklageschrift) gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i. V. m. § 6 Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Weiter hat sich der Angeklagte B. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in 3 Fällen (Fälle 16/19, 17, und 33 der Anklageschrift) gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i. V. m. §§ 6 Nr. 5, 27 StGB strafbar gemacht. Zudem hat er sich wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in 2 Fällen (Fälle 37 und 38 der Anklageschrift) strafbar gemacht gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2b WaffSimons Die Taten stehen zueinander jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Der Angeklagte B. handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB oder gar deren Ausschluss nach § 20 StGB zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt lagen, wie dargestellt, nicht vor. 2. Der Angeklagte C. hat sich wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 4 Fällen (Fälle 2, 4, 6 und 7 der Anklageschrift) gemäß § 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AO strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Der Angeklagte C. handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB oder gar deren Ausschluss nach § 20 StGB zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. 3. Der Angeklagte S. hat sich wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 11 Fällen (Fälle 1, 2/3, 4, 6, 7, 8, 9, 10/12, 11, 13 und 14 der Anklageschrift) gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i. v. m. §§ 6 Nr. 5, 27 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Der Angeklagte S. handelte rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB oder gar deren Ausschluss nach § 20 StGB zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Die diagnostizierten Depressionen des Angeklagten S. haben ersichtlich kein solches Gewicht, dass sie als Anknüpfungstatsachen für eine erhebliche Einschränkung seiner Schuldfähigkeit in Betracht kämen. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Bei dem Angeklagten B. waren die festzusetzenden Einzelstrafen hinsichtlich der Fälle 1, 2/3, 4, 6, 7, 8, 9, 10/12, 13 und 14 der Anklageschrift jeweils dem Strafrahmen des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO zu entnehmen. Der Angeklagte handelte in allen Fällen gewerbsmäßig i. S. der Norm. Die Taten waren jeweils nicht als minderschwere Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei Sinne von § 374 Abs. 2 S. 2 AO einzustufen. Denn eine Gesamtwürdigung unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände führte hier jeweils nicht zu dem Ergebnis, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten B. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Vergehen in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO den Besonderheiten den Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgend im Einzelnen dargestellten Strafmilderungsgesichtspunkte haben nämlich bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt kein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber der auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann. Maßgebliche Kriterien waren insbesondere die enorme Menge an geschmuggelten Zigaretten sowie die einschlägigen Vorstrafen. Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten des Angeklagten B. war insbesondere zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Diesem Geständnis kommt schon dadurch besondere Bedeutung zu, als es in einem frühen Zeitpunkt in der Hauptverhandlung abgegeben worden ist. Ganz herausragende Bedeutung gewinnt dieses Geständnis jedoch vor dem Hintergrund, dass es trotz einer unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Verwertbarkeit der Chat-Protokolle aus SkyECC und Encro abgegeben worden ist. So ist das Geständnis letztlich, nachdem die Kammer eine Verwertbarkeit der Chat-Protokolle in Bezug auf die Steuerstraftaten verneinen musste, das wichtigste Beweismittel geblieben. Das Geständnis des Angeklagten B. war insofern für die Aufklärung der Steuerstraftaten von überragender Bedeutung. Zugunsten des Angeklagten B. ist weiter zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung durchgehend kooperativ gezeigt hat. Er hat authentisch den Eindruck vermittelt, alle Fragen nach besten Wissen und Gewissen zu beantworten. Es ist dem Angeklagten auch abzunehmen, dass er das Unrecht in seine Straftaten realisiert hat und ihre Begehung aufrichtig bedauert. Sein Bemühen, nun einen Schlussstrich unter seine Straftaten zu ziehen, hat der Angeklagte B. in der Hauptverhandlung, und zwar insbesondere in der zweiten Phase nach dem Jahreswechsel bzw. nach der Exploration durch die Sachverständige Dr. EP., authentisch vermittelt. Nach der Überzeugung der Kammer hat die Unrechtseinsicht des Angeklagten im Verlauf der Hauptverhandlung kontinuierlich zugenommen. Zugute zu halten ist dem Angeklagten B. ferner, dass er aufgrund des mit seiner Kokain- und Glücksspielsucht verbundenen hohen Geldbedarfs in besonderem Maße tatgeneigt war. Die hierfür erforderlichen Geldmittel konnte er aus legalen Quellen kaum beschaffen angesichts der Steuerschulden im 6-stelligen Eurobereich aus den vorangegangenen Straftaten. Strafmildernd wirkte sich weiter aus, dass die abgeurteilten Taten nun schon 2 – 3 Jahre zurück liegen. Ferner war zu sehen, dass die Hauptverhandlung wegen zahlreicher Erkrankungen von Verfahrensbeteiligten wesentlich länger angedauert hat als es eigentlich geboten war, was mit einer besonderen Belastung für alle drei Angeklagten, aber insbesondere für den sich in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten B. verbunden war. Zugunsten des Angeklagten B. war weiter zu berücksichtigen, dass er sich zeitweise unter Corona-Bedingungen in Untersuchungshaft befunden hat. Strafmildernd war weiter zur berücksichtigen, dass der Angeklagte B. sich mit der außergerichtlichen Einziehung einer Vielzahl der sichergestellten Augenscheinsobjekte einverstanden erklärt hat. Auf der anderen Seite muss sich der Angeklagte B. vor allem entgegenhalten lassen, dass Gegenstand seiner Steuerstraftaten erhebliche Mengen unversteuerter Zigaretten waren. Entsprechend sind die Tatden auch mit einem hohen Steuerschaden verbunden, für welchen der Angeklagte als Steuerhehler mithaftet. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich weiter aus, dass die Taten einen hohen Organisationsgrad erforderten, der ein beträchtliches Maß an krimineller Energie voraussetzte. Strafschärfend waren zuletzt und erheblich die einschlägigen Vorstrafen zu werten, wegen derer der Angeklagte B. bereits Freiheitsstrafen abgesessen hatte. Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer für die zur Verurteilung gelangten Fälle jeweils folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 1 der Anklageschrift: 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe, Fall 2/3 der Anklageschrift: 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe, Fall 4 der Anklageschrift: 2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe, Fall 6 der Anklageschrift: 2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe, Fall 7 der Anklageschrift: 3 Jahre Freiheitsstrafe, Fall 8 der Anklageschrift: 2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe, Fall 9 der Anklageschrift: 3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe, Fall 10/12 der Anklageschrift: 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe, Fall 11 der Anklageschrift: 3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe, Fall 13 der Anklageschrift: 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe, Fall 14 der Anklageschrift: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Fälle 22/23 und 24 der Anklageschrift waren die Strafen dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu entnehmen. Die Taten waren jeweils nicht als minderschwere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einzustufen. Denn eine Gesamtwürdigung unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände führte hier jeweils nicht zu dem Ergebnis, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten B. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Verbrechen in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den Besonderheiten nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgend im Einzelnen dargestellten Strafmilderungsgesichtspunkte haben nämlich bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt kein solches Gewicht, das bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann. Maßgebliches Kriterium war dabei insbesondere die erhebliche Menge an Betäubungsmitteln, die Gegenstand der Betäubungsmittelgeschäfte war: Im Fall 22/23 wurde der Grenzwert zur nicht geringen Menge THC um den Faktor 200 und im Fall 24 um den Faktor 150 überschritten. Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer die bereits oben aufgeführten Umstände berücksichtigt. In Abweichung zu den obigen Ausführungen hat die Kammer lediglich beim Geständnis berücksichtigt, dass es hinsichtlich der Betäubungsmittelstraftaten weniger Unsicherheiten bezüglich der Verwertbarkeit der Chat-Protokoll aus SkyECC und Encro gab und das Geständnis zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung abgegeben worden ist. Da die Kammer hinsichtlich der Betäubungsmittelstraftaten eine Verwertbarkeit der Chat-Protokolle aus SkyECC und Encro bejaht hat, hatte das Geständnis hier nicht den gleichen Stellenwert wie bei den Steuerstraftaten. Nichtsdestotrotz hatte das Geständnis auch hinsichtlich der Betäubungsmittelstraftaten eine hohe Bedeutung für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens und ist entsprechend strafmildernd berücksichtigt worden. Zusätzlich war hier strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handelte und in Fall 24 der Anklageschrift das Betäubungsmittelgeschäft zum großen Teil rückabgewickelt worden ist. Strafschärfend war auch hier zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Betäubungsmitteldelikte erhebliche Mengen Marihuana waren. Auch hier musste sich der Angeklagte B. seine Vorstrafen entgegenhalten lassen, wenngleich diese nicht einschlägig waren hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte. Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 22/23 der Anklageschrift: 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 24 der Anklageschrift: 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe Hinsichtlich der Fälle 16/19, 17 und 33 der Anklageschrift waren die festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Denn eine Gesamtwürdigung unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände führte jeweils zu dem Ergebnis, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Verbrechen in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und hart wäre. Zwar haben die hier relevanten Strafmilderungsgesichtspunkte des § 46 StGB bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt kein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann. Die nicht vertypten Strafmilderungsgrunde reichten hier nicht aus, um einen minder schweren Fall annehmen zu können. Dafür war die Menge des verbal gehandelten Marihuanas deutlich zu hoch. Vielmehr führte alleine eine Gesamtbetrachtung in Zusammenschau mit dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zur Bejahung des für den Angeklagten B. günstigen minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMSimons Damit schied eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB nach § 50 StGB aus. Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung die bereits oben geführten Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Von besonderem Gewicht war auch hier das Geständnis des Angeklagten, mit welchem er auch Licht in das Dunkel der nicht immer einfach erschließbaren Chat-Kommunikation brachte. Zudem hat er aus diesen Betäubungsmittelstraftaten keinerlei Gewinn bezogen. Strafmildernd war hier weiter zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittelgeschäfte jeweils nicht zum Abschluss gekommen sind und jedenfalls unter der Vermittlung des Angeklagten B. keine Betäubungsmittel in den Umlauf gegangen sind. Es liegt bei dem Angeklagten deshalb lediglich eine Beihilfe zum sog. „verbalen Handeltreiben“ vor. Eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung, also des Schutzgutes des § 29a BtMG, ist damit von dem Angeklagten weder gesetzt noch gefördert worden, was sich, wie dargestellt, zu seinen Gunsten auswirkt. Auf der anderen Seite waren die beträchtlichen Drogenmengen, mit welchen verbal Handel getrieben wurde, strafschärfend zu beachten. Auch hier musste sich der Angeklagte B. seine Vorstrafen entgegenhalten lassen, wenngleich diese nicht einschlägig waren hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte. Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 16/19 der Anklageschrift: 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 17 der Anklageschrift: 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe Fall 33 der Anklageschrift: 2 Jahre Freiheitsstrafe Hinsichtlich der Fälle 37 und 38 der Anklageschrift waren die festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahme des § 52 Abs. 3 Waffengesetz zu entnehmen. Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung die bereits oben angeführten Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Kammer hinsichtlich des Geständnisses berücksichtigt, dass hier die Verwertbarkeit der Chat-Protokollen keine Rolle spielten und es auch weitere Beweismittel gab. Nichts desto trotz hat die Kammer hier das Geständnis des Angeklagten und insbesondere den Umstand, dass er auf die Rückgabe der Waffen verzichtet hat, strafmildernd gewertet. Auch hier musste sich der Angeklagte B. seine Vorstrafen entgegenhalten lassen, wenngleich diese nicht einschlägig waren hinsichtlich der Verstöße gegen das Waffengesetz. Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 37 der Anklageschrift: 3 Monate Freiheitsstrafe Fall 38 der Anklageschrift: 3 Monate Freiheitsstrafe Dabei war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten B. und zur Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich. Eine kurze Freiheitsstrafe unter 6 Monaten verhängt das Gericht nach dieser Vorschrift nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Hier erforderte insbesondere das Gesamtvolumen der Straftaten die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafe, um hinreichend auf den Angeklagten B. einzuwirken. Aus diesen Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer sowohl die Person des Angeklagten B. als auch seine hier zur Aburteilung stehenden Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei ist zu seinen Gunsten insbesondere ins Gewicht gefallen, dass sein Geständnis hinsichtlich der Steuerstraftaten von überragender Bedeutung war und er auch ansonsten ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, sowie dass es sich bei Marihuana um eine weiche Drogen handelt. Gesamtstrafenmildernd war zu berücksichtigen, dass die Straftaten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen worden sind. Zu Lasten des Angeklagten B. musste bei der Gesamtstrafenbildung neben seinen einschlägigen Vorstrafen insbesondere die hohe Gesamtmenge an unversteuerten Zigaretten und Marihuana Berücksichtigung finden, die Gegenstand seiner Straftaten war. Bei Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Beachtung der sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hielt die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren für tat- und schuldangemessen. Sie ist der Ansicht, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe unbedingt erforderlich ist, um dem Unrechtsgehalts des strafbaren Verhaltens des Angeklagten B. und seiner Schuld hinreichend gerecht zu werden und um genügend auf ihn einzuwirken, andererseits aber auch als ausreichend erachtet werden kann im Hinblick darauf, dass er sich in der Hauptverhandlung zur Ablegung eines umfassenden Geständnisses entschlossen und Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. 2. Beim Angeklagten C. waren die festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO zu entnehmen. Die Taten waren jeweils nicht als minderschwere Fälle der Steuerhehlerei einzustufen. Denn eine Gesamtwürdigung unter aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände führte hier jeweils nicht zu dem Ergebnis, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Straftaten in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgenden im Einzelnen dargestellten Strafmilderungsgesichtspunkte haben nämlich bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt kein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werde kann. Maßgebliches Kriterium war dabei insbesondere die hohe Menge an unversteuerten Zigaretten, die Gegenstand der Straftaten war. Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten des Angeklagten C. war zu berücksichtigen, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Diesem Geständnis kommt alleine schon deswegen eine herausragende Bedeutung zu, als es bereits vor der Hauptverhandlung in einem Haftprüfungstermin abgegeben worden ist und es sich hierbei um das erste Geständnis überhaupt in diesem Verfahren handelte. Überragende Bedeutung kommt dem Geständnis deswegen zu, da es in einer unsicheren Rechtslage abgegeben worden ist. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Das gilt insbesondere auch hier vor dem Hintergrund, dass die Kammer letztlich eine Verwertbarkeit der Chat-Protokolle hinsichtlich der Steuerstraftaten verneinen musste und so die Geständnisse der Angeklagten das wichtigste Beweismittel geblieben sind. Es ist dem Angeklagten C. abzunehmen, dass er das Unrecht in seinen Straftaten realisiert hat und ihre Begehung aufrichtig bedauert. Strafmildernd war weiter zur berücksichtigen, dass der Angeklagte C. sich mit der außergerichtlichen Einziehung einer Vielzahl der sichergestellten Augenscheinsobjekte einverstanden erklärt hat. Strafmildernd wirkte sich weiter aus, dass die Straftaten bereits zwei bis drei Jahre zurück liegen und die Hauptverhandlung, wie oben ausgeführt, sich wegen Erkrankungen von Beteiligten deutlich länger hingezogen hat als es geboten war. Zugunsten des Angeklagten C. hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er sich unter Corona-Bedingungen mehrere Monate lang in Untersuchungshaft befand. Strafmildernd wirkte es sich zudem erheblich aus, dass der Angeklagte C. bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Auf der anderen Seite muss sich der Angeklagte entgegenhalten lassen, dass Gegenstand seiner Straftaten hohe Mengen unversteuerter Zigaretten waren. Entsprechend war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass hiermit ein hoher Steuerschaden verbunden ist. Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 2/3 der Anklageschrift: 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 4 der Anklageschrift: 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 6 der Anklageschrift: 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 7 der Anklageschrift: 1 Jahr Freiheitsstrafe. Aus diesen Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer sowohl die Person des Angeklagten C. als auch seine hier zur Aburteilung stehenden Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei ist zu seinen Gunsten neben seinem umfassenden und frühen Geständnis insbesondere ins Gewicht gefallen, dass er nicht vorbestraft war. Zu Lasten des Angeklagten C. musste bei der Gesamtstrafenbildung die hohe Menge an Zigaretten sowie der mit den Taten verbundene hohe Steuerschaden Berücksichtigung finden. Gesamtstrafenmildernd war zu berücksichtigen, dass die Straftaten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen worden sind. Bei Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Beachtung der sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hielt die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. Sie ist der Ansicht, dass eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe unbedingt erforderlich ist, um dem Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten C. und seiner Schuld hinreichend gerecht zu werden und um genügend auf ihn einzuwirken, andererseits aber auch als ausreichend erachtet werden kann im Hinblick darauf, dass er sich in der Hauptverhandlung und auch bereits davor zur Ablegung eines umfassenden Geständnisses entschlossen hatte. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwar 1 Jahr überschreitet, aber nicht 2 Jahre überschreitet, kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Der Angeklagte C. hat die Tat früh und umfänglich gestanden. Er hat eine Ehepartnerin, mit der er seit vielen Jahren verheiratet ist, und zwei minderjährige Kinder, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Seit seiner Entlassung aus der Haft geht er, wie auch zuvor, einer geregelten Arbeit nach. Er verfügt somit über hinreichend feste soziale Bindungen. Gegen den Angeklagten C. wird nicht nur erstmals eine Freiheitsstrafe, sondern überhaupt erstmals eine Strafe verhängt. Bereits vor diesem Hintergrund ist daher die Erwartung gerechtfertigt, dass er sich die Verurteilung als solche als Warnung dienen lassen und nicht mehr straffällig werden wird. Diese Überzeugung ergibt sich für die Kammer aus einer Gesamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Angeklagten C. wie auch der von ihm begangenen Tat. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte C. die von ihm begangenen Taten vollständig eingeräumt hat und auch die weiteren zuvor im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten angeführten Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nochmals gewürdigt. Zudem hat ihn die verbüßte mehrmonatige und erstmalige Untersuchungshaft unter erschwerten Bedingung ersichtlich geprägt und beeindruckt. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten C. verhängten Freiheitsstrafe. 3. Bei dem Angeklagten S. waren die festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 374 Abs. 2 Satz 2 AO zu entnehmen. Die Taten waren jeweils als minderschwere Fälle der Steuerhehlerei einzustufen. Denn eine Gesamtwürdigung unter Abwägung unter aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände führte hier jeweils zu dem Ergebnis, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten S. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäßen gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Straftaten in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfungen an den Normalstrafrahmen des § 374 Abs. 2. Satz 1 AO den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgend im Einzelnen dargestellten Strafmilderungsgesichtspunkte haben nämlich bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt ein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann. Maßgebliche Kriterien waren dabei insbesondere das umfassende Geständnis des Angeklagten sowie der Umstand, dass er als Gehilfe verurteilt worden ist. Die nicht vertypten Strafmilderungsgründe reichten hier nicht aus, um für sich genommen einen minderschweren Fall annehmen zu können. Dafür war die Menge der geschmuggelten Zigaretten zu hoch und auch die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten wog zu schwer. Vielmehr führte alleine eine Gesamtbetrachtung in der Zusammenschau mit dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zur Bejahung des für den Angeklagten günstigen minderschweren Falles. Damit schied eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB nach § 50 StGB aus. Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten S. war insbesondere zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Auch diesem Geständnis kommt überragende Bedeutung zu, da es vor dem Hintergrund einer unsicheren Rechtslage abgegeben worden ist – auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Auch das Geständnis des Angeklagten S. ist gemeinsam mit den Geständnissen der Mitangeklagten das wichtigste Beweismittel geblieben. Zugunsten des Angeklagten S. ist weiter zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung durchgehend kooperativ gezeigt hat, wenn gleich seitens der Kammer nicht viele Fragen an ihn gestellt worden sind. Auch dem Angeklagten S. ist abzunehmen, dass er das Unrecht in seine Betäubungsmittelstraftaten realisiert hat und ihre Begehung aufrichtig bedauert. Die Kammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte S. im Gebilde der Straftaten des Angeklagten B. nur eine untergeordnete Rolle spielte und nur wenig Geld für seine Hilfe erhielt. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass seit Begehung der Straftaten zwei bis drei Jahre vergangen sind und die Hauptverhandlung, wie oben ausgeführt, sich wegen Erkrankungen von Beteiligten deutlich länger hingezogen hat als es geboten war. Weiter hat die Kammer dem Angeklagten zu Gute gehalten, dass er sich zum Tatzeitraum in einer labilen psychischen Konstitution befand, in der es leicht war, ihn für solche Taten zu motivieren, und er deswegen tatgeneigt war. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte S. zu Corona-Bedingungen in Haft befand. Zugunsten des Angeklagten S. hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass er sich mit der außergerichtlichen Einziehung einer Vielzahl der sichergestellten Augenscheinsobjekte einverstanden erklärt hat. Auf der anderen Seite muss sich der Angeklagte S. vor allem seine einschlägigen Vorstrafen entgegenhalten lassen. Strafschärfend wirkte sich zudem aus, dass Gegenstand seiner Straftaten erhebliche Mengen Zigaretten waren und durch die Taten ein hoher Steuerschaden entstanden ist. Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 1 der Anklageschrift: 6 Monate Freiheitsstrafe, Fall 2/3 der Anklageschrift: 7 Monate Freiheitsstrafe, Fall 4 der Anklageschrift: 9 Monate Freiheitsstrafe, Fall 6 der Anklageschrift: 9 Monate Freiheitsstrafe, Fall 7 der Anklageschrift: 10 Monate Freiheitsstrafe, Fall 8 der Anklageschrift: 10 Monate Freiheitsstrafe, Fall 9 der Anklageschrift: 10 Monate Freiheitsstrafe, Fall 10/12 der Anklageschrift: 10 Monate Freiheitsstrafe, Fall 11 der Anklageschrift: 10 Monate Freiheitsstrafe, Fall 13 der Anklageschrift: 6 Monate Freiheitsstrafe, Fall 14 der Anklageschrift: 6 Monate Freiheitsstrafe. Aus diesen Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer sowohl die Person des Angeklagten S. als auch seine hier zur Aburteilung stehenden Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei ist zu seinen Gunsten insbesondere sein umfassendes Geständnis ins Gewicht gefallen. Zu seinen Lasten musste bei der Gesamtstrafenbildung neben seinen Vorstrafen die hohe Menge an geschmuggelten Zigaretten Berücksichtigung finden. Gesamtstrafenmildernd war zu berücksichtigen, dass die Straftaten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen worden sind. Bei Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Beachtung der sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hielt die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. Sie ist der Ansicht, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe unbedingt erforderlich ist, um dem Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten und seiner Schuld hinreichend gerecht zu werden und um genügend auf ihn einzuwirken, andererseits aber auch als ausreichend erachtet werden kann im Hinblick darauf, dass er sich in der Hauptverhandlung und auch bereits im Ermittlungsverfahren zur Ablegung eines umfassenden Geständnisses entschlossen hatte. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwar ein Jahr, aber nicht zwei Jahre überschreitet, kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. So verhält es sich hier. Der Angeklagte S. hat die Tat umfänglich gestanden. Zudem ist er sich seiner psychischen Erkrankung bewusst und befindet sich in entsprechender Therapie. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft geht er einer geregelten Arbeit bei einem Krankentransportdienst nach. Gegen den Angeklagten S. wird erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt. Bereits vor diesem Hintergrund ist daher die Erwartung gerechtfertigt, dass er sich die Verurteilung als solche als Warnung dienen lassen und nicht mehr straffällig werden wird. Diese Überzeugung ergibt sich für die Kammer aus einer Gesamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Angeklagten wie auch der von ihm begangenen Tat. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte S. die von ihm begangenen Taten vollständig eingeräumt hat und auch die weiteren zuvor im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten angeführten Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nochmals gewürdigt. Zudem hat ihn die verbüßte mehrwöchige Untersuchungshaft unter erschwerten Bedingung ersichtlich geprägt und beeindruckt. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe. VI. Die zu Lasten der Angeklagten getroffene Einziehung des Wertes von Taterträgen in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c Satz 1 StGB anzuordnen. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 Abs. 1 StPO.