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Urteil

1 O 186/21

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2023:1013.1O186.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Verbindlichkeiten in Höhe von 60,00 € gegenüber der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. X & Y und in Höhe von 20,74 € gegenüber der X- GmbH, sowie hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € gegenüber den Rechtsanwälten Krings und Krings, Kirchstr. 40, 52499 Baesweiler, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwehren, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Verbindlichkeiten in Höhe von 60,00 € gegenüber der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. X & Y und in Höhe von 20,74 € gegenüber der X- GmbH, sowie hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € gegenüber den Rechtsanwälten Krings und Krings, Kirchstr. 40, 52499 Baesweiler, freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwehren, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beglaubigte Abschrift 1 O 186/21 Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn G., O.-straße, B. Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Krings & Krings,Kirchstr. 40, 52499 Baesweiler, gegen Frau I., handelnd unter Terrassenüberdachung C. D.-straße, Q. Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BLD Bach, Langheid & Dallmayr,Theodor-Heuss-Ring 13-15, 50668 Köln, hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.2023 durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Verbindlichkeiten in Höhe von 60,00 € gegenüber der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. X & Y und in Höhe von 20,74 € gegenüber der X- GmbH, sowie hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € gegenüber den Rechtsanwälten Krings und Krings, Kirchstr. 40, 52499 Baesweiler, freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwehren, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld des Klägers aus einem Werkvertrag über die Errichtung einer Terrassenüberdachung. Die Beklagte betreibt ein Gewerbe, das sich auf Terrassenüberdachungen spezialisiert hat. Der Kläger beauftragte die Beklagte im Jahr 2019 an dem vom Kläger bewohnten Wohnhaus in Alsdorf an der rückwärtigen Terrasse eine Überdachung aus Glas zu errichten. Der Aufbau der Überdachung samt Einbau der Glasscheiben erfolgte am 10.05.2019. Bei diesem Einbau war eine Schraube zwischen eine Glasscheibe und eine Dichtung geraten. Hierdurch hatte sich ein Riss in der Glasscheibe gebildet, sodass die Glasscheibe ersetzt werden musste. Im Rahmen der ersten Nachbesserung wurde die Scheibe sodann zu hoch eingesetzt, weswegen im unteren Bereich eine Lücke entstand, durch die Regenwasser eindrang. Es erfolgte eine zweite Nachbesserung im Mai 2019, bei der die Scheibe der Terrassenüberdachung ausgetauscht wurde. Die zweite Nachbesserung wurde von zwei Mitarbeitern durchgeführt, den Zeugen X. und A.. Zu einem unbekannten Zeitpunkt löste sich ein Splitter von der installierten Glasplatte, der in die Regenrinne der Terrassenüberdachung hineinragte. Wie es zu der Absplitterung kam, insbesondere ob und wie im Rahmen der Arbeiten der Beklagten an dem Terrassendach geschah, ist zwischen den Parteien streitig. Am 01.10.2019 wurde beim Kläger eine Schnittverletzung diagnostiziert, bei der die lange Daumenstrecksehne des ersten Mittelhandknochens vollständig durchtrennt wurde. Die Verletzung musste operativ behandelt werden. Aufgrund der Verletzungen befand sich der Kläger vom 01.10.2019 bis zum 04.10.2019 in stationärer Behandlung. Die Behandlung wurde anschließend vom 25.10.2019 bis zum 10.03.2020 ambulant fortgeführt. Bei Abschluss der ambulanten Behandlung wurde eine Narbenbildung festgestellt. Der Kläger war vom 01.10.2019 bis zum 17.12.2019 arbeitsunfähig. Für die Arztberichte wurden dem Kläger von Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr X & Y.. aus E. Kosten in Höhe von 60,00 € und von der X-GmbH in E. Kosten in Höhe von 20,74 € in Rechnung gestellt. Mit Anwaltsschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 27.10.2020 zur Zahlung eines Betrages von insgesamt 7.580,74 € (7.500,00 € Schmerzensgeld, 60,00 € und 20,74 € für die Arztbriefe) aufgefordert. Eine Regulierung der Beklagten erfolgte nicht. Der Kläger behauptet, er habe einige Monate später am 01.10.2019 am unteren Rand der Terrassenüberdachung die Dachrinne reinigen wollen. In der Rinne hätten sich größere Mengen von Laub befunden, sodass der in die Regenrinne hineinragende Splitter mit bloßem Auge nicht zu erkennen gewesen sei. Der Kläger sei mit der linken Hand durch die Regenrinne gefahren, um das Laub aufzusammeln, und sei dabei in den herausragenden Splitter geraten. Er habe sich infolgedessen eine stark blutende und schmerzende Wunde an der linken Hand zugezogen, weshalb er sofort ins Krankenhaus nach Eschweiler gefahren sei. Die ambulante Behandlung sei für den Heilungsprozess vollständig erforderlich gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf den zugezogenen Verletzungen. Zudem sei infolge des Unfalls die Kraftleistung der linken Hand gemindert. Hierbei handele es sich um einen Dauerschaden. Das Daumengelenk sei ebenfalls teilweise dauerhaft versteift. Auch verspüre der Kläger temporär ein Kribbeln und Taubheitsgefühl in der linken Hand. Es bestehe ferner ein Versteifungsrisiko der linken Hand. Die Rechnungen für die Arztberichte in Höhe von 60,00 € und 20,74 € habe der Kläger selbst beglichen. Der Kläger meint, in Anbetracht der Verletzungen und der lebenslangen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.500,00 € angemessen. Ferner sei ihm ein Verdienstausfallschaden für die Dauer des Bezugs von Krankengeld im Zeitraum vom 12.11.2019 bis zum 17.12.2019 nach Beendigung der 6 Wochen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 397,80 € entstanden. Der Kläger sei zum Verletzungszeitpunkt bei der Firma C. GmbH in Aachen beschäftigt gewesen. Vor dem Unfallgeschehen habe der Kläger monatlich netto 2.979,62 € verdient und damit ein Wochengehalt von 687,60 € bezogen. Bei fünf Wochen entspreche dies einem Nettogehalt von 3.438,00 €. Für 5 Wochen habe er aber nur ein Krankengeld in Höhe von 3.040,20 € bezogen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, welches den Betrag in Höhe von 7.500,00 € nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 418,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Krings und Krings, Kirchstr. 40, 52499 Baesweiler in Höhe von 800,39 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe weder bei der Errichtung noch bei den Nachbesserungsarbeiten an der Terrassenüberdachung die Absplitterung an der für das Glasdach verwendeten Glasscheibe verursacht. Vielmehr sei die Absplitterung durch unsachgemäße Behandlung des Dachs durch den Kläger selbst entstanden, als dieser dort Steckdosen verbaut habe. Zudem meint sie, den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er ohne Sicherheitsvorkehrungen in die Regenrinne gegriffen habe, obwohl das Vorhandensein des Splitters für ihn erkennbar gewesen sei. Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin V. und der Zeugen X. und A. in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2021 sowie durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachtens durch Beweisbeschluss vom 27.01.2022 (Bl. 145 f. d.A.) und durch Beweisbeschluss vom 08.09.2022 (Bl. 329 f. d.A.) und durch Anhörung des Sachverständigen Jakobs in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2022. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 26.11.2021 (Bl. 132A-132G d.A.) und vom 05.08.2022 (Bl. 299-301 d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Jakobs vom 12.05.2022 (Bl. 214-259 d.A.) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. O’Dey vom 29.06.2023 (Bl. 394-401) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.300,00 € aus § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 1, Abs. 2 BGB. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag gem. § 631 Abs. 1 BGB geschlossen worden mit dem Inhalt, dass die Beklagte am Wohnhaus des Klägers ein Terrassendach aus Glas errichtet. b) Das Werk war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei Gefahrübergang, also bei Abnahme des Werks durch den Kläger, mangelhaft gem. § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Das von der Beklagten errichtete Werk war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weist keine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Der Sachverständige Jakobs kommt in seinem Gutachten vom 10.05.2022 zu dem Ergebnis, dass die Splitterbildung an der Glasscheibe auf eine Stoßbelastung der Stirnseite der Terrassenüberdachung beziehungsweise der Kante auf der Stirnseite zurückzuführen sei. Aus Sicht des Sachverständigen sei es als sicher anzusehen, dass die Stoßbelastung bei der Herstellung, dem Transport oder dem Handling der Glasscheibe beim Einbau in die Terrassenüberdachung entstanden sei. Dagegen schließt der Sachverständige Bohrungen durch den Kläger als Ursache der Splitterung des Glases aus, da eine Bohrung an der gesplitterten Scheibe nicht durchgeführt worden sei und eine Bohrung an einer anderen Stelle des Dachs eine Splitterung an dieser Stelle nicht verursachen könne. Die Begründung der Auffassung des Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten vom 10.05.2022 ist ausführlich, umfassend und gut nachvollziehbar. Sie erfolgte unter sorgfältiger Auswertung der Gerichtsakte und der zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie aufgrund einer Ortsbesichtigung. Die Aussagen der Zeugen X. und A. können dies nicht widerlegen. Sie gaben an, dass ihnen ein Glassplitter aufgefallen wäre, wenn er bereits vorhanden gewesen wäre. Sie begründeten dies damit, dass sie die Glasplatte transportiert und verbaut hätten. Dem stehen allerdings die fundierten und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen gegenüber. Darüber hinaus besteht die durchaus naheliegende Möglichkeit, dass sich der bereits angelegte Splitter in der Scheibe auch erst im Rahmen der Montage oder später von der Scheibe gelöst hat, sodass er zunächst nicht auf den ersten Blick erkennbar war und erst später in die Dachrinne hineinragte. Ein abstehender Glassplitter entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit eines errichteten Terrassendachs und eignet sich so nicht für die übliche Verwendung. c) Die Beklagte hat den Mangel auch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Das Vertreten müssen des Mangels wird danach vermutet. Die Beklagte konnte diese Vermutung im Prozess nicht widerlegen. Insbesondere ist die Möglichkeit eines für die Beklagte nicht erkennbaren Materialfehlers der Glasscheibe nicht dargelegt und nicht bewiesen worden. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 10.05.2022 ist die Möglichkeit eines Materialfehlers der Glasscheibe ab Werk zwar nicht völlig auszuschließen, aber als unwahrscheinlich zu betrachten. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass sie nicht Herstellerin der Scheibe war. d) aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer gem. § 286 ZPO fest, dass der Kläger am 01.10.2019 infolge des Werkmangels gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Schnittverletzung an der linken Hand erlitten hat, indem er beim Reinigen der Dachrinne von Laub mit seiner linken Hand durch die Dachrinne fuhr und die Hand dabei gegen den in die Regenrinne ragenden Glassplitter geriet. Zunächst hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2021 im Rahmen der Parteianhörung gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Unfallhergang nachvollziehbar und im Zusammenhang geschildert. Durch die klägerseits vorgelegten Urkunden wird dieser vom Kläger geschilderte Geschehensablauf bereits hinreichend belegt. Die Angaben des Klägers stimmen mit den in den als Anlage A3 und A4 vorlegten Arztberichten des St.-Antonius-Hospitals vom 09.06.2020 und der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis X & Z vom 17.06.2020 überein (Bl. 21, 22 d.A.). Hierin wird jeweils eine Glasschnittverletzung des Klägers an der linken Hand am 01.10.2019 bestätigt. Die in dem Arztbericht vom 09.06.2020 verwendete Terminologie „Glasscherbe“ steht der Überzeugung nicht entgegen. Denn durch die weitere Beschreibung des Unfallhergangs im Bericht wird deutlich, dass die Schnittverletzung bei der Regenrinnenreinigung zugezogen wurde. Das als Anlage A1 vorgelegte Lichtbild (Bl. 10 d.A.) zeigt zudem den vom Glasdach abstehenden Glassplitter in der Regenrinne. bb) Die Kammer erachtet unter zusammenfassender Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblicher Umstände ein Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB von insgesamt 3.300,00 € als angemessen und erforderlich, aber auch als ausreichend. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann bei einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit wie im vorliegenden Fall auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind. In erster Linie bilden die Schwere der Verletzungen, das durch diese Verletzungen bedingte Leiden, dessen Dauer sowie das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Lebensführung im privaten und beruflichen Bereich die wesentliche Grundlage für die Bemessung der billigen Entschädigung (BGH, Urteil vom 12.05.1998 – VI ZR 182/97; OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2012 – 5 U 126/12). Die bei sonstigen unerlaubten Handlungen mitunter wesentliche Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist bei dem hier schadensbegründenden Werkmangel von nur untergeordneter Bedeutung. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, dass der Kläger infolge der durch den Mangel hervorgerufenen Schnittverletzungen eine Sehnendurchtrennung erlitt und sich einer Operation unterziehen musste, die eine mehrtägige stationäre Behandlung nach sich zog. Zudem steht nach Durchführung der Beweisaufnahme nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest das eine mehrmonatige ambulante Behandlung des Klägers bis zum 10.03.2020 erforderlich war. Der Sachverständige Dr. med. O’Dey hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.06.2023 bestätigt, dass die Länge der ambulanten Behandlung formal gutachterlich nachvollziehbar sei. Dies begründet er überzeugend damit, dass bei Strecksehnenverletzungen insbesondere eine physiotherapeutische Nachbehandlung von bis zu drei Monaten zu erwarten sei und der Erfolg der Therapie ärztlich zu kontrollieren sei. Zudem nehme die begleitende Narbenentwicklung eine Rolle in der Nachbehandlung ein. Auch hat die Kammer schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, dass die Griffkraft der linken Hand dauerhaft gemindert und das Bewegungsausmaß des linken Daumens dauerhaft eingeschränkt ist. Dies steht nach Durchführung der Beweisaufnahme ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige Dr. med. O’Dey hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens festgestellt, dass die Griffkraft der linken Hand im Vergleich zu rechten Hand aufgrund der Verletzung gemindert sei. Die Begründung der Auffassung des Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten vom 10.05.2022 ist nachvollziehbar und erfolgte unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsdokumentation und der vom Sachverständigen selbst erhobenen Befunde. Schließlich wurde bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass der Kläger vom 01.10.2019 bis zum 17.12.2019 arbeitsunfähig war. Nicht berücksichtigt hat die Kammer, dass ein Versteifungsrisiko der linken Hand des Klägers besteht, da dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden konnte. Der Sachverständige Dr. med. O’Dey hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass ein über die festgestellte Bewegungseinschränkung des Daumens hinausgehendes Versteifungsrisiko nicht bestehe. Gleiches gilt für ein temporäres Kribbeln oder Taubheitsgefühl. Weiterhin ist im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgelds nicht vermindernd zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB an der Verletzung trägt. Denn es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger von dem Splitter in der Regenrinne Kenntnis hatte oder haben musste. Im Gegenteil hat er plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass er erstmalig im Herbst des Jahres 2019 die Regenrinne infolge des Laubfalls gereinigt habe und zuvor die Regenrinne nicht in Augenschein genommen habe. Ohne Kenntnis vom Vorhandensein des Glassplitters waren erhöhte Sicherheitsmaßnahmen nicht angezeigt. cc) Der Zinsanspruch seit dem 28.10.2020 hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 27.10.2020 auf. 2. Der Kläger hat weiterhin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Freistellung in Höhe von insgesamt 80,74 € aus § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Der weitergehend geltend gemachte Schadensersatz ist nicht begründet. a) Das bestellte Werk war mit einem vom der Beklagten zu vertretenen Mangel behaftet und infolgedessen hat sich der Kläger Verletzungen an der Hand zugezogen (s.o.). b) Infolgedessen hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten in Höhe von 80,74 €. Nicht ersatzfähig gem. § 252 BGB ist jedoch der vorgetragene Verdienstausfallschaden in Höhe von 397,80 €. aa) Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung gem. § 257 Abs. 1 BGB von den Verbindlichkeiten gegenüber der St.-Antonius-Hospital gGmbH für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 09.06.2020 in Höhe von 20,74 € sowie gegenüber der und der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Fendler & Zientek in Höhe von 60,00 € für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 17.06.2020. Der Kläger hat bei der Eingehung der Verbindlichkeit gem. § 257 Satz 1 BGB Aufwendungen getätigt, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten, da durch die ärztlichen Berichte unstreitig eine Beweissicherung der streitgegenständlichen Verletzung des Klägers erfolgte. Die Zahlung der Rechnungen wurde von Beklagtenseite bestritten und vom Kläger nicht bewiesen, sodass ein Zahlungsanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB nicht zugesprochen werden konnte. bb) Dagegen ist der vom Kläger geltend gemachte Verdienstausfallschaden in Höhe von 397,80 € nicht ersatzfähig. Die Höhe des Schadens ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die nachgereichten Gehaltsnachweise sind eine Privaturkunde gemäß § 416 ZPO. Die Kammer hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen, ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen. Eine Privaturkunde beweist nur formell, dass die Umstände vom Aussteller stammen, aber nicht, dass es richtig angegeben worden ist. Die formell erwiesenen Erklärungen sind jedoch grundsätzlich geeignet, dem Gericht im Zusammenhang mit weiteren Umständen die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die urkundlich bezeugten Tatsachen der Wirklichkeit entsprechen (vgl. Musielak/ Voit/ Huber, ZPO, 20. Aufl., 2023, § 416 Rn. 3). Die klägerseits vorgetragenen Beträge zur Höhe des Nettogehalts und zum Wochengehalt lassen sich allerdings – wie die Beklagtenseite zurecht eingewandt hat – anhand der mit Schriftsatz vom 28.08.2023 vorgelegten wenigen Gehaltsnachweise der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers (Bl. 464 ff. d.A.) allein nicht belegen. Die Gehaltsnachweise bestätigen bereits nicht das vom Kläger behauptete Nettogehalt. In den Gehaltsnachweisen ist jeweils ein Gesamtmonatsentgelt 3.046,42 € angegeben, während der Kläger ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.979,62 € vorträgt. Es bleibt weiter unklar, ob der Kläger diesen Betrag tatsächlich ausgezahlt bekommen hat oder ob weitere Abzüge hinzukommen. Der Auszahlungsbetrag geht aus den vorgelegten Gehaltsnachweisen nicht hervor. Hierzu hätte der benannte Zeuge L. bekunden können. Allerdings wurde bis zum Ablauf der der Klägerseite gesetzten Frist keine ladungsfähige Anschrift benannt. cc) Ein Zinsanspruch besteht bzgl. des materiellen Schadensersatzanspruchs nicht. Zinsen auf den Freistellungsanspruch können nicht geltend gemacht werden. Denn gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB sind nur Geldschulden während des Verzugs zu verzinsen; der Freistellungsanspruch ist jedoch keine Geldschuld im Sinne dieser Vorschrift (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.12.2018 – 8 U 53/17, BeckRS 2018, 35942 Rn. 86 m.w.N.). 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der außergerichtlich entstandenen Gebührenforderung seiner Prozessvertreter als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung in Höhe von 413,64 € gemäß aus § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 BGB. Der Klägervertreter hat mit Schreiben vom 13.10.2020 den Schaden gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren war gem. § 60 RVG der Rechtsstand bis 2020 und die tatsächlich ausgeurteilte Schadenshöhe zugrunde zu legen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 7.918,50 € festgesetzt. Dr. Schneider Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Aachen Verkündet am 02.11.2023 Schwindt, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle