Der Angeklagte M. wird wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und vier (4) Monaten verurteilt. Die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 angerechnet. Der Angeklagte N. wird wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie wegen Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen – schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl – zu einer Einheitsjugendstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Strafe gilt infolge der Verurteilungen des Angeklagten durch das Urteil der Rechtbank Limburg vom 28.02.2022 – Parketnummer 03/702787-19, 03/702676-20, 03/702748-20 und 03/185919-17 – sowie das Urteil der Rechtbank Limburg vom gleichen Tag – Parketnummer 03/260919-20 – als vollständig vollstreckt. Zu Lasten des Angeklagten M. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 255.000,00 € angeordnet. Zu Lasten des Angeklagten N. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 120.975,00 € angeordnet. Der Angeklagte M. trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte N. freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten N. die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Angeklagter M.: §§ 242 Absatz 1, 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 244 Absatz 4, 244a Absatz 1, 25 Absatz 2, 52, 53, 73 Absatz 1, 73c StGB Angeklagter N.: §§ 30 Absatz 2 Variante 1, 242 Absatz 1, 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 244a Absatz 1, 25 Absatz 2, 53, 73 Absatz 1, 73c StGB, 1, 17, 18 Absatz, 21, 31, 105 JGG Gründe Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde. I. 1. a) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37 Jahre alte Angeklagte M. wurde in Y./Niederlande geboren, ist verheiratet, hat drei Kinder und ist niederländischer Staatsangehöriger. Mit seiner Ehefrau ZX. M. ist er seit 15 Jahren in einer Partnerschaft und seit drei Jahren verheiratet. Sie unterhält als Selbstständige ein Kosmetikstudio. Die Söhne des Angeklagten sind dreizehn und zehn Jahre und die Tochter ist fünf Monate alt. Der Angeklagte hat drei ältere und eine jüngere Schwester und ist im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Sein Vater lebt von einer Frührente, nachdem er aufgrund eines Autounfalls erblindet ist, während die Mutter des Angeklagten Hausfrau ist und den erblindeten Vater umsorgt. Der Angeklagte M. besuchte in den Niederlanden nach der Grundschule eine Sekundarschule, die er mit 14 Jahren verließ, weil ihm die weiterführende Schule nicht zusagte. Er besuchte sodann eine Schreinerschule und schloss dort erfolgreich eine Ausbildung zum Schreiner ab. Der Angeklagte arbeitete in dem Beruf als Schreiner in verschiedenen Firmen, die sich unter anderem auf die Renovierung von Wohnhäusern spezialisiert hatten. Er arbeitete danach auch zwei bis drei Jahre als Selbstständiger in der Renovierungsbranche und sanierte unter anderem fünf Mietwohnungen und eine Pizzeria in einer Immobilie, die seit nunmehr circa fünf Jahren in seinem Eigentum steht und welche vollständig vermietet ist. Derzeit verwaltet der Angeklagte die Immobilie als Hausmeister und ist im Übrigen – aufgrund der nachfolgend dargestellten Verletzungen – Hausmann. Die Mieteinnahmen betragen circa 4.000,00 € netto. Seine Ehefrau erwirtschaftet mit ihrem Kosmetikstudio circa 2.500,00 bis 3.000,00 € netto. Der Angeklagte nahm für den Erwerb des Mietobjekts einen Immobilienkredit auf, für welchen noch eine Restschuld in Höhe von 100.000,00 € besteht und wofür der Angeklagte mit seiner Ehefrau eine monatliche Rate von circa 700,00 € zurückzahlt. Im Übrigen bestehen keine Schulden. Der Angeklagte M. wurde vor circa sieben Jahren in eine Schießerei verwickelt, im Rahmen derer er von drei Kugeln getroffen wurde. Zwei Kugeln trafen seinen Rumpf im rechten Bereich der Rippen und eine Kugel seinen rechten Unterarm. Er musste deshalb vier Tage intensivmedizinisch behandelt werden. Zwei Kugeln konnten sofort operativ entfernt werden, während eine im Bauchraum steckende Kugel erst Monate später entfernt wurde. Der Angeklagte nahm infolge des Vorfalls psychologische Hilfe in Anspruch. Die körperlichen Verletzungen sind zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilt. Der Angeklagte erhielt vom Schädiger Schmerzensgeld in Höhe von circa 10.000,00 €. Alkohol und Drogen konsumierte und konsumiert er nach eigenen Angaben nicht. b) Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten. aa) Der Angeklagte M. ist in Deutschland nicht vorbestraft. bb) In den Niederlanden ist er soweit feststellbar bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: (1) Der Angeklagte M. wurde durch Urteil des Gerichtshofs `s-Hertogenbosch vom 28.05.2014, rechtskräftig in Verbindung mit dem Urteil des Hohen Rats der Niederlande – S14/02941 – vom 31.05.2016 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Der Angeklagte hatte sich am 12.10.2012 durch Aufbrechen einer Schiebetüre und in der Zeit vom 27.10. bis 31.10.2012 durch Aufbrechen eines Wohnzimmerfensters jeweils in Y. Zugang zu Wohnungen verschafft, um Armbanduhren, Münzen und Schmuck zu entwenden und sich diese rechtswidrig zuzueignen. (2) Zu einer Verurteilung der Rechtbank Zeeland-West-Brabant – Parketnummer 02-047869-21 – vom 03.08.2021, rechtskräftig seit dem 18.08.2021, wegen eines gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls vom 23.01.2020 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen ließen sich keine näheren Feststellungen treffen. (3) Ebenso wenig ließen sich nähere Feststellungen dazu treffen, auf welcher Grundlage der Angeklagte mit Urteil der Rechtbank Limburg – Parketnummer 03-073438-19 – vom 19.12.2022, rechtskräftig seit dem 03.01.2023, wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls vom 12.06.2018 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung – mit einer Bewährungszeit von sechs Monaten – ausgesetzt wurde. cc) In Belgien ist der Angeklagte M. bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Er wurde durch Urteil des Gerichts Erster Instanz Limburg vom 16.11.2015 in Verbindung mit dem Urteil des Appelationshofes VB. (cour d’appel) vom 24.03.2016, rechtskräftig seit dem 18.04.2016, wegen Diebstählen von Personenkraftwagen in dreizehn Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, sowie wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke der Begehung von Autodiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren verurteilt. Dem Urteil liegt im Wesentlichen die Feststellung zu Grunde, dass der Angeklagte sich in der Zeit zwischen dem 14.07.2014 und dem 01.06.2015 mit weiteren Personen zu einer Tätergruppe zusammenschloss und in organisierter Weise mit angemieteten Fahrzeugen aus den Niederlanden nach Belgien kam, um dort an zuvor ausgekundschafteten Orten hochwertige Fahrzeuge zu stehlen und diese dann in Garagen in den Niederlanden und Deutschland unterzustellen. Darüber hinaus entwendete er in der Zeit zwischen dem 01.02.2015 und dem 13.05.2015 in Belgien insgesamt 10 Fahrzeuge, namentlich am 01.02.2015 einen BMW X6 in RL., in der Nacht vom 30. auf den 31.03.2015 einen Range Rover Evoque in IG., am 06.04.2015 als einer von vier Tätern mittels Gewaltanwendung einen Range Rover Sport in TD., indem sie den Geschädigten GZ. in einen Kanal stießen und mit seinem Fahrzeug wegfuhren, in der Nacht vom 06. auf den 07.04.2015 einen BMW 316 Diesel in LD., am 09.04.2015 einen Range Rover Evoque in TF., in der Nacht vom 09. auf den 10.04.2015 einen Range Rover Sport in LD., der sodann in einer von der Schwester des Angeklagten angemieteten Garagenbox aufgefunden wurde, am 14.05.2015 einen BMW M3 in DD., am 28.04.2015 mit zwei weiteren Tätern einen Range Rover Sport in RL., am 12.05.2015 einen BMW X5 in LD., in der Nacht vom 12. auf den 13.05.2015 einen BMW 116 Diesel in RL.. Schließlich versuchte er in der Nacht vom 12. auf den 13.05.2015 durch Aufbruch eines elektrischen Garagentors einen BMW 318 Diesel in RL. zu stehlen. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 29.05.2015 festgenommen und befand sich nach Abschluss des Verfahrens unter Anrechnung der Untersuchungshaft noch 16 Monate in der JVA Hasselt (B) in Haft, ehe der Rest der Freiheitsstrafe im Jahr 2017 zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei ihm ein 5-jähriges Einreiseverbot für Belgien auferlegt wurde. c) Der Angeklagte M. wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 08.03.2022 (Az. 17 Gs – 112 Js 85/20 – 7/22) und europäischen Haftbefehls vom 13.05.2022 am 24.08.2022 in den Niederlanden vorläufig festgenommen und befand sich für zwei Tage in Auslieferungshaft, ehe der Auslieferungsbefehl außer Vollzug gesetzt wurde. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Geilenkirchen wurde durch Beschluss des Landgerichts Aachen (Az. 68 Qs – 112 Js 85/20 – 51/22) vom 27.10.2022 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. 2. a) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Angeklagte N. wurde in Y./Niederlanden geboren, ist ledig, hat keine Kinder und ist niederländischer Staatsangehöriger. Er hat eine ältere Halbschwester und einen jüngeren Halbbruder und ist im mütterlichen Haushalt aufgewachsen; seinen Vater hat der Angeklagte nie kennengelernt. Seine Mutter übte verschiedene Arbeitstätigkeiten aus und ist seit längerer Zeit krankgeschrieben. Vom 8. bis zum 16. Lebensjahr hatte der Angeklagte einen Stiefvater, der nach der Scheidung die Familie verließ. Der Angeklagte wohnt derzeit mit seinem Halbbruder bei der Mutter. An den Kosten der Haushaltsführung und den Wohnkosten muss er sich nicht beteiligen. Der Angeklagte N. besuchte in den Niederlanden nach der Grundschule eine Sekundarschule, die in Deutschland mit einer Gesamtschule vergleichbar ist. Infolge der Scheidung der Mutter und des Stiefvaters wurden seine schulischen Leistungen schlechter. Er verließ die Sekundarschule gleichwohl im Jahr 2016 mit einem mittleren Sekundarschulabschluss, der verglichen mit dem deutschen Schulsystem zwischen einem Hauptschul- und Realschulabschluss einzuordnen ist. Nach der Schullaufbahn absolvierte der Angeklagte keine Ausbildung, sondern übte diverse Gehilfentätigkeiten aus, insbesondere als Bauhelfer im Bereich des Immobilienbaus. Diese Tätigkeiten waren stets nur von kurzer Dauer und hielten selten länger als drei Monate an. Infolge wiederholter Entlassungen war der Angeklagte mehrfach arbeitslos. Der Angeklagte wurde im Jahr 2021 inhaftiert und verbüßte zunächst Untersuchungs-, später auch Strafhaft in den Niederlanden. Nach seiner Entlassung im Jahr 2022 machte er sich als Personaltrainer im Fitnessbereich selbstständig und verdient circa 1.500,00 € netto. Schulden bestehe keine. Von schwerwiegenden Erkrankungen und/oder Unfällen ist er bislang verschont geblieben. Alkohol trinkt der Angeklagte nur auf besonderen Feierlichkeiten. Er hat nach eigenen Angaben noch nie Drogen konsumiert. b) Der Angeklagte N. ist in Deutschland nicht vorbestraft, in den Niederlanden aber soweit feststellbar bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: aa) Mit Urteil vom 06.11.2017, rechtskräftig seit dem selben Tag, verurteilte die Rechtbank Limburg – Parketnummer 03-185919-17 – den Angeklagten wegen einer am 26.07.2017 begangenen Hehlerei und einer am 08.09.2017 begangenen Erpressung zu einer Lernstrafe in Form einer sozialpädagogischen Maßnahme von 20 Stunden, ersatzweise 10 Tage Jugendarrest, die zur Bewährung ausgesetzt wurde mit einer Bewährungszeit von 2 Jahren. Nähere Feststellungen zu dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ließen sich nicht treffen. bb) Mit Urteil vom 28.02.2022, rechtskräftig seit dem 15.03.2022, verurteilte die Rechtbank Limburg – Parketnummer 03/702787-19, 03/702676-20, 03/702748-20 und 03/185919-17 – den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, Geldwäsche und vorsätzlicher Hehlerei in vier Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Darüber hinaus wurde die Einziehung von sichergestellten Geldbeträgen im Umfang von insgesamt 4.630,00 €, zahlreicher Fahrzeugschlüssel sowie zweier Kennzeichen angeordnet. Dem Urteil liegen im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass sich der Angeklagte N. in der Zeit vom 20.07.2019 bis zum 24.07.2019 in der Gemeinde GN. gemeinschaftlich mit einem anderen Täter Zugang zu zwei Wohnungen verschafft hatte, indem sie ein Fenster aufhebelten bzw. es zerschlugen, um dort Wertsachen, insbesondere Schmuck und 20,00 € Bargeld zu entwenden und sich rechtswidrig zuzueignen. Am 28.07.2019 und auch in der Zeit zwischen dem 25.07.2019 und dem 31.07.2019 war der Angeklagte jeweils mit einem anderen Täter in zwei Wohnungen eingebrochen, um dort Wertsachen, insbesondere Schmuck und Bargeld zu entwenden und sich rechtswidrig zuzueignen. Am 20.11.2019 verfügte der Angeklagte in seiner Wohnung über 27 Gramm einer kokainhaltigen Substanz, 922 Gramm Cannabis und inkriminiertes Bargeld in Höhe von 4.630,00 €. Die Rechtbank Limburg stellte zudem fest, dass der Angeklagte in der Zeit vom 14.11.2019 bis zum 20.11.2019 in der Gemeinde Y. ein Kleinkraftrad des Typs Piaggio Vespa Sprint mit dem amtlichen Kennzeichen N01 (NL) und einen Pkw des Typs Jaguar F-Pace mit dem amtlichen Kennzeichen N02 (NL), in der Zeit vom 29.09.2019 bis zum 19.10.2019 einen Pkw Toyota RAV 4 mit dem amtlichen Kennzeichen N03 (NL), in der Zeit vom 16.10.2019 bis zum 19.10.2019 einen Pkw Jeep Cherokee mit dem amtlichen Kennzeichen N04 und in der Zeit vom 23.05.2019 bis zum 19.05.2019 einen Pkw Land Rover Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen N05 (NL) jeweils erworben und besessen hatte, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs oder des Besitzes wusste, dass sie aus einer Straftat stammen. Die vorgenannten Fahrzeuge waren in der Garagenbox am HS.-straße 00 in GN., der Wohnanschrift der PH. M., einer Schwester des Angeklagten M. , untergestellt. In der Garagenbox wurde eine Plastiktragetasche mit Nummernschildern von gestohlenen Fahrzeugen gefunden, wobei auf einem dieser Nummernschilder ein Fingerabdruck des Angeklagten N. vorhanden war. Zur Strafzumessung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte sei bisher kaum mit Vermögensdelikten in Erscheinung getreten, es handele sich jedoch vorliegend um eine Vielzahl von Straftaten über einen längeren Zeitraum. Auch eine kurze Haft in einem belgischen Verfahren sowie mehrere Haftverschonungen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Die Taten trügen zudem professionellen Charakter. Strafmildernd seien indes die ungenügend zügige Verhandlung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte während seiner Verschonungen unter elektronischer Überwachung gestanden habe. Für die Einbrüche seien Einzelstrafen von jeweils drei Monaten und für die Hehlerei von jeweils zwei Monaten pro Fahrzeug angemessen. cc) Ebenfalls mit Urteil vom 28.02.2022, rechtskräftig seit dem 15.03.2022, (das allein aus prozessualen Gründen nicht mit dem vorgenannten Verfahren verbunden worden war) verurteilte die Rechtbank Limburg – Parketnummer 03/260919-20 – den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Dem Urteil liegt die Feststellung zu Grunde, dass der Angeklagte am 13.07.2020 in EA., Gemeinde UZ. gegen 02:45 Uhr, gemeinschaftlich mit einem Mittäter die Hauseingangstüre mittels eines Schraubendrehers aufgebrochen und den Hausflur betreten hatte, um stehlenswerte Sachen zu entwenden und sich diese rechtswidrig zuzueignen, wobei die Straftat nicht vollendet wurde. Zur Strafzumessung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte habe weder Respekt vor dem Eigentum anderer noch der persönlichen Lebensumgebung gezeigt, habe Schaden an der Wohnung und große Unannehmlichkeiten verursacht und im Hausflur gestanden, während Bewohner zu Hause gewesen seien. Solche Einbruchsversuche könnten Angst- und Unsicherheitsgefühle auslösen. Schließlich habe ihn auch der Umstand, dass er während der Tatzeit von anderweitig angeordneter Untersuchungshaft verschont gewesen sei, nicht von der Tat abhalten können. dd) Von den am 28.02.2022 verhängten Freiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 25 Monaten verbüßte der Angeklagte unter Berücksichtigung der Zeit in der Untersuchungshaft insgesamt 17 Monate, ehe die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die einjährige Bewährungszeit ist beanstandungslos abgelaufen. c) Das Amtsgericht GI. hat in dieser Sache am 24.02.2022 (Az. 13 Gs – 112 Js 85/20 – 1/22) Haftbefehl erlassen. Der Angeklagte wurde auf Grundlage des daraufhin erlassenen europäischen Haftbefehls vom 26.04.2022 am 03.08.2022 vorläufig festgenommen und unter Auflagen verschont. Der Haftbefehl des Amtsgerichts GI. wurde durch Beschluss des Landgerichts Aachen (Az. 98 Qs – 112 Js 85/20 – 6/22) vom 27.10.2022 außer Vollzug gesetzt. II. In der Hauptverhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden: 1. Der Angeklagte M. war spätestens seit Juli 2019, der Angeklagte N. spätestens seit Mitte Oktober 2019 Teil einer größeren Täterstruktur, die sich auf den hoch professionellen Diebstahl hochwertiger Fahrzeuge spezialisiert hatte. Die Angeklagten kamen jeweils mit mindestens zwei weiteren nicht identifizierten Beteiligten in der Übereinkunft zusammen, im arbeitsteiligen Vorgehen unter zeitlicher und örtlicher Mitwirkung mindestens eines weiteren Mitglieds der Gruppierung wiederholt und fortgesetzt eine Vielzahl von Diebstählen hochwertiger Personenkraftwagen (und Kfz-Kennzeichenschilder), insbesondere im Kreis GI. zu begehen. Der Angeklagte M. war dafür zuständig, frühzeitig Abnehmer für die entwendeten Fahrzeuge zu organisieren und diese bis zur Weitergabe an die Abnehmer zwischenzulagern und ihren Transport an Dritte zu verantworten. Zur Durchführung der Diebstähle schickte er jeweils eine Gruppe von mindestens zwei, oftmals aber drei Personen aus, um insbesondere im Umfeld von Einfamilienhäusern in ländlicher Umgebung selbständig nach hochwertigen Fahrzeugen Ausschau zu halten, die entweder a) unmittelbar durch Aufbruch der Fahrzeuge (Ziehen des Zündschlosses) angegangen werden sollten oder b) deren zugehörige Fahrzeugschlüssel aus dem Eingangsbereich der unmittelbar angrenzenden Einfamilienhäuser entwendet werden sollten oder c) deren sogenannte „Keyless-Go-Signale“ (Funkwellensignal) der türnah abgelegten Fahrzeugschlüssel mittels technischen Equipments verlängert oder abgegriffen werden sollten, um einen Schlüsselrohling zu programmieren und die Fahrzeuge auf diese Weise starten und entwenden zu können. Der Angeklagte M. nahm sämtliche Varianten der Tatbegehung jedenfalls billigend in Kauf, insbesondere auch, dass seine vor Ort tätigen Mittäter in von Privatpersonen bewohnte Einfamilienhäuser eindringen würden, um aus dem Eingangsbereich Fahrzeugschlüssel zu entwenden, mit denen wiederum die avisierten Fahrzeuge vom Tatort verbracht werden konnten. Die Personenkraftwagen sollten unmittelbar nach dem Diebstahl in Verstecke verbracht werden, insbesondere in eine dem Angeklagten M. zuzuordnende Garage an der Wohnanschrift seiner Schwester im HS.-straße 00 in GN. sowie in ihre unmittelbare Umgebung. Dort sollten die Fahrzeuge unentdeckt zwischengelagert werden, bis sie durch den Angeklagten M. der weiteren Verwertung zugeführt wurden, u.a. durch Weitergabe an international agierende Hehler, die für die Verschiffung von Fahrzeugen etwa über den Hafen in VB. nach IM. verantwortlich zeichneten. Der Angeklagte N. wiederum beteiligte sich vor Ort an Diebstählen von Fahrzeugen und Fahrzeugkennzeichen in vorbezeichneter Weise und verbrachte sie mit seinen Mittätern auf Anweisung eines ihnen übergeordneten Mittäters in die Niederlande, um die Fahrzeuge der weiteren Verwertung zuführen zu lassen. Beide Angeklagten beabsichtigten, sich aus ihrer Tätigkeit eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, aus der sie den weit überwiegenden Teil ihres Lebensunterhalts bestreiten wollten. 2. Entsprechend der gemeinsamen Verabredung begingen der Angeklagte M. spätestens seit Mitte Juli 2019 und bis zum 24.06.2020, der Angeklagte N. spätestens seit dem 14.10.2019 und bis zum 05.11.2019 unter Mitwirkung von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern und im Bewusstsein der Bandenabrede folgende Taten: Taten des Angeklagten M. a) Fall 1 (= Fall 8 der Anklage) Spätestens zwischen dem 16.07. und dem 24.07.2019 wies der Angeklagte M. mindestens zwei Mitglieder der Bande der zuvor dargestellten Abrede entsprechend an, ein hochwertiges Fahrzeug der Marke Porsche zu stehlen und dieses zur Zwischenlagerung an die Anschrift HS.-straße 00 in GN. zu verbringen. In Ausführung dieser Absprache begaben diese sich daher zwischen dem 16.07.2019 gegen 20:00 Uhr und dem 24.07.2019 gegen 20:00 Uhr zur Tiefgarage XY-Straße in Düsseldorf, verschafften sich gewaltsam Zugang zu dem Personenkraftwagen Porsche 911 Turbo (FIN: N06) mit dem damals amtlichen Kfz-Kennzeichen N07 des Geschädigten Dr. FM. mit einem Wert von mindestens 115.000,00 €, zogen das Zündschloss und starteten den Personenkraftwagen auf einem technisch nicht dafür vorgesehenen, unsachgemäßen Bedienungsweg mittels eines dazu nicht bestimmten Werkzeugs. Sodann entfernten sie sich mit dem Fahrzeug, um es entsprechend der dargestellten Übereinkunft an den vom Angeklagten M. vorgegebenen Ort zu verbringen und der weiteren Verwertung zuzuführen. Die Beteiligten verbrachten den vorgenannten Personenkraftwagen zur Garage der Schwester des Angeklagten M. , der Frau PH. M., unter der Adresse HS.-straße Hausnummer 00 in GN. (NL), um den gestohlenen Porsche vor der Entdeckung durch die Polizei zu verstecken. Da das Fahrzeug – mutmaßlich infolge einer unsachgemäßen Überbrückung eines Batterietrennschalters – nicht mehr gestartet werden konnte, war der Angeklagte M. zunächst nicht in der Lage, es an seine Abnehmer auszuliefern. Um das Fahrzeug zu einer Werkstatt zu verbringen, die den Defekt beheben konnte, mietete der Angeklagte M. am 17.10.2019 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Transporter der Marke Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen N08 (NL), bei der der Firma XO. in Y. an. Mit diesem Transporter begab sich der Angeklagte M. zurück zur Anschrift HS.-straße 00 in GN. und verlud das Fahrzeug der Marke Porsche mit Unterstützung dreier weiterer männlicher Personen in den Laderaum des Transporters. Da sich das Fahrzeug nicht mehr starten ließ, nutzten die Beteiligten das in den Niederlanden entwendete Fahrzeug des Typs Toyota RAV 4 mit dem amtlichen Kennzeichen N03 (NL), um den Porsche durch Kontakt der Stoßstangen die Rampe in den angemieteten Transporter hinaufzuschieben. Der Angeklagte M. fuhr in dem angemieteten Transporter den Porsche zum Porschehändler UG. B.V. in SJ. (NL), wo der Porsche abgeladen wurde, um diesen für den Verkauf fahrbereit zu machen oder diesen unmittelbar an den Porschehändler zu veräußern oder den Porsche in Einzelteile zerlegen zu lassen und die Einzelteile an Dritte zu veräußern. b) Fall 2 (= Fall 7 der Anklage) Spätestens am 16.10.2019 wies der Angeklagte M. mindestens zwei Mitglieder der Bande der zuvor dargestellten Abrede entsprechend an, weitere hochwertige Fahrzeuge zu stehlen und diese an von ihm vorgegebene Anschriften zu verbringen, um sie der weiteren Verwertung zuzuführen. In Ausführung dieser Absprache begaben sich diese daher zwischen dem 16.10.2019 gegen 19:30 Uhr und dem 17.10.2019 gegen 05:30 Uhr zum Einfamilienhaus der Geschädigten KI. und PX. an der Anschrift II.-straße 0 in FQ.. In Ausführung der gemeinsamen Übereinkunft verschafften sie sich gewaltsam Zugang in das genannte Einfamilienhaus, indem sie die Hauseingangstür mittels eines unbekannten Gegenstandes aufhebelten. Im Einfamilienhaus entwendeten sie die Fahrzeugschlüssel zu den Personenkraftwagen Volvo XC 60 (FIN: N09) mit damals amtlichen Kfz-Kennzeichen N10 im Wert von mindestens 35.000,00 € und Jeep Grand Cherokee (FIN: N11) mit damals amtlichen Kfz-Kennzeichen N04 im Wert von mindestens 10.000,00 €, nutzten diese zum Öffnen und Starten der Fahrzeuge und begaben sich mit ihnen zu den vom Angeklagten M. vorgegebenen Orten, um sie der weiteren Verwertung entsprechend der dargestellten Übereinkunft zuzuführen. Die vor Ort tätigen Bandenmitglieder entwendeten zudem die Geldbörsen der Geschädigten, in denen sich insgesamt Bargeld in Höhe von 200,00 € befand, ohne dass jedoch feststellbar wäre, dass der Angeklagte M. den Diebstahl dieser Wertgegenstände billigend in Kauf genommen hätte oder hieran beteiligt worden wäre. Der Jeep Grand Cherokee wurde am 19.10.2019 in GN. auf dem HS.-straße (NL) in Höhe der Hausnummer 00, der Wohnanschrift der Schwester des Angeklagten M. , der Frau PH. M., sichergestellt. Der Volvo XC60 wurde am 29.11.2019 beim Verladen am Hafen in VB. (B) zur Verschiffung nach RP. (NIG) sichergestellt. c) Fall 3 (= Fall 6 der Anklage) Spätestens am 23.06.2020 wies der Angeklagte M. mindestens zwei Mitglieder der Bande, u.a. mutmaßlich den gesondert verfolgten GR., der zuvor dargestellten Abrede entsprechend an, weitere hochwertige Fahrzeuge zu stehlen und diese an von ihm vorgegebene Anschriften zu verbringen, um sie der weiteren Verwertung zuzuführen. In Ausführung dieser Absprache begaben sich diese daher am 24.06.2020 zwischen 04:00 und 07:25 Uhr zu dem Einfamilienhaus in der ZW.-straße 0 in RN.. In Ausführung der gemeinsamen Übereinkunft drangen sie gewaltsam in das Einfamilienhaus ein, indem sie die Hauseingangstür mittels eines unbekannten Gegenstandes aufhebelten. Im Einfamilienhaus durchwühlten sie Schubladen und Schränke in Büro und Wohnzimmer und entwendeten die Fahrzeugschlüssel zu den Personenkraftwagen des Geschädigten IH. der Marke BMW 550d xDrive (FIN: N12) im Wert von mindestens 60.000,00 € und der Marke Audi SQ5 (FIN: N13) im Wert von mindestens 35.000,00 €. Wie von vornherein beabsichtigt öffneten die beiden Täter mittels des entwendeten Fahrzeugschlüssels zunächst den BMW 550d des Geschädigten IH. und verbrachten diesen an einen unbekannten Ort, ehe sie kurze Zeit später zurückkehrten und unter Verwendung des zuvor ebenfalls gestohlenen Fahrzeugschlüssels auch den Audi SQ5 des Geschädigten IH. entwendeten, um diesen an einen vom Angeklagten M. zu verbringen und es – ebenso wie den BMW – der weiteren Verwertung entsprechend der dargestellten Übereinkunft zuzuführen. Die vor Ort tätigen Bandenmitglieder entwendeten zudem eine Armbanduhr der Marke SI. und Bargeld in Höhe von 450,00 € der Geschädigten, ohne dass jedoch feststellbar wäre, dass der Angeklagte M. den Diebstahl dieser Wertgegenstände billigend in Kauf genommen hätte oder hieran beteiligt worden wäre. Der Audi SQ5 wurde auf Anweisung des Angeklagten M. für circa eine Woche an der Anschrift PL.-straße 00 in FQ. bei dem Zeugen QE. versteckt und später abgeholt, um das Fahrzeug entsprechend der Abrede zu veräußern. Taten des Angeklagten N. d) Fall 4 (= Fall 1 der Anklage) Am 14.10.2019 gegen 22:43 Uhr begab sich der Angeklagte N. mit mindestens drei weiteren, nicht identifizierten Mitgliedern der Bande in einem Personenkraftwagen Audi A3 zu dem Einfamilienhaus im JD.-straße 00 in FQ.. In Ausführung der bereits geschilderten gemeinsamen Bandenabrede entwendeten sie zwei Kfz-Kennzeichenschilder N14 im Wert von mindestens 25,00 € von dem dortigen Personenkraftwagen des Geschädigten GQ., indem sie diese abmontierten und sich sodann mit den Kfz-Kennzeichenschildern von der Tatörtlichkeit entfernten. Sie beabsichtigten, die Kfz-Kennzeichenschilder für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere sie an anderen durch die Bande entwendeten Fahrzeugen anzubringen, um einer Aufdeckung im Rahmen einer infolge eines Diebstahls möglicherweise unverzüglich eingeleiteten Fahndung zu entgehen. e) Fall 5 (= Fall 2 der Anklage) Zwischen dem 14.10.2019 gegen 19:30 Uhr und dem 15.10.2019 gegen 05:35 Uhr begab sich der Angeklagte N. mit mindestens drei weiteren, nicht identifizierten Mitgliedern der Bande zu dem hochwertigen Einfamilienhaus unter der Adresse RS-Straße 00 in FQ.. In Ausführung der Bandenabrede griffen der Angeklagte N. und seine Mittäter in arbeitsteiligem Zusammenwirken entweder mittels mitgeführten technischen Equipments das Keyless-Go-Signal des türnah abgelegten Fahrzeugschlüssels zu dem vom Zeugen TZ. genutzten und über die PR. HJ. B.V. finanzierten Personenkraftwagen Toyota RAV 4 (FIN: N15) mit dem damals amtlichen Kfz-Kennzeichen N16 (NL) und einem Wert von mindestens 20.000,00 € ab, verlängerten dieses oder verschafften sich anderweitig Zugang zu dem Personenkraftwagen, um den Personenkraftwagen mit einem sofort programmierten Schlüsselrohling oder auf einem technisch nicht dafür vorgesehenen, unsachgemäßen Bedienungsweg mittels eines dazu nicht bestimmten Werkzeugs zu starten und entfernten sich mit dem Fahrzeug, um es entsprechend der dargestellten Übereinkunft an einen von einem übergeordneten Mittäter vorgegebenen Ort zu verbringen und der weiteren Verwertung zuzuführen. Das Fahrzeug wurde am 28.10.2019 verlassen auf einem Parkplatz in der Gemeinde MD. (NL) aufgefunden und sichergestellt. f) Fall 6 (= Fall 3 der Anklage) In derselben Nacht am 15.10.2019 zwischen 00:45 und 01:00 Uhr begab sich der Angeklagte N. mit mindestens drei weiteren, nicht identifizierten Mitgliedern der Bande zum hochwertigen Einfamilienhaus unter der Adresse YV.-straße 00 in FQ.. In Ausführung der Bandenabrede griffen der Angeklagte N. und seine Mittäter in arbeitsteiligem Zusammenwirken entweder mittels des mitgeführten technischen Equipments das Keyless-Go-Signal des türnah abgelegten Fahrzeugschlüssels zu dem Personenkraftwagen des Geschädigten AC. Jaguar Land Rover Range Rover Evoque (FIN: N17) mit dem damals amtlichen Kfz-Kennzeichen N18 und einem Wert von mindestens 40.000,00 € ab, verlängerten dieses oder verschafften sich anderweitig Zugang zu dem Personenkraftwagen verschafften, um den Personenkraftwagen mit einem sofort programmierten Schlüsselrohling oder auf einem technisch nicht dafür vorgesehenen, unsachgemäßen Bedienungsweg mittels eines dazu nicht bestimmten Werkzeugs zu starten und entfernten sich mit dem Fahrzeug, um es entsprechend der dargestellten Übereinkunft an einen von einem übergeordneten Mittäter vorgegebenen Ort zu verbringen und der weiteren Verwertung zuzuführen. g) Fall 7 (= Fall 4 der Anklage) Am 05.11.2019 zwischen 00:45 und 01:00 Uhr begab sich der Angeklagte N. mit mindestens zwei weiteren, nicht identifizierten Mitgliedern der Bande zu dem Parkplatz in der NF.-straße auf Höhe der Hausnummer 00 in FQ.. In Ausführung der Bandenabrede verschafften sie sich gewaltsam Zugang zu dem Personenkraftwagen Land Rover Range Rover Sport (FIN: N19) des Geschädigten VD. mit dem damals amtlichen Kfz-Kennzeichen N20 und einem Wert von mindestens 60.000,00 €, starteten den Personenkraftwagen entweder mittels eines mitgeführten und vor Ort programmierten Schlüsselrohlings oder anderweitig auf einem technisch nicht dafür vorgesehenen, unsachgemäßen Bedienungsweg mittels eines dazu nicht bestimmten Werkzeugs und entfernten sich mit dem Fahrzeug, um es entsprechend der dargestellten Übereinkunft an einen von einem übergeordneten Mittäter vorgegebenen Ort zu verbringen und der weiteren Verwertung zuzuführen. h) Fall 8 (= Fall 5 der Anklage) In derselben Nacht am 05.11.2019 erklärte sich der Angeklagte N. auf Erbieten mindestens eines seiner Begleiter ohne Vorbehalte bereit, in das Einfamilienhaus in der SQ.-straße 00 in FQ. durch einfaches und schnelles Aufhebeln der unverschlossenen Hauseingangstüre einzubrechen und den im Eingangsbereich vermuteten Fahrzeugschlüssel des vor dem Einfamilienhaus geparkten Personenkraftwagen Mercedes-Benz der Geschädigten NY. mit einem Wert von mindestsens 10.000,00 € zu ergreifen, um damit im Anschluss in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit seinen Begleitern das Fahrzeug zu starten und es entsprechend der dargestellten Übereinkunft an einen von einem übergeordneten Mittäter vorgegebenen Ort zu verbringen und der weiteren Verwertung zuzuführen. Der Angeklagte N. begab sich deshalb gegen 03:19 Uhr Hauseingangstüre und testete durch Drücken, ob diese lediglich zugezogen, nicht aber abgeschlossen war. Weil die Hauseingangstüre indes verschlossen war und ein einfaches und schnelles Aufhebeln entsprechend seiner Vorstellung nicht möglich war, entschloss sich der Angeklagte N. unverrichteter Dinge ohne Diebesbeute zu flüchten, um von den im Haus erwarteten Bewohnern unerkannt zu bleiben. III. 1. Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren insofern glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, den durch das Selbstleseverfahren eingeführten ausländischen und in Übersetzung vorliegenden Vorstrafen und den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. 2. Die Feststellungen zur Sache (Ziffer II.) beruhen auf den teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten M. und N., soweit ihnen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln, durch welche auch das Teilgeständnis der Angeklagten verifiziert werden konnte. a) Die Angeklagten haben sich im Einzelnen wie folgt eingelassen: aa) Der Angeklagte M. hat sich am letzten Verhandlungstag kurz vor Schluss der Beweisaufnahme durch eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, und sodann auf Nachfragen wie folgt eingelassen: Wie den Vorstrafen zu entnehmen sei, habe er in der Vergangenheit Straftaten im Bereich der Kfz-Kriminalität begangen und sich deshalb bis in das Jahr 2017 in Belgien in Haft befunden. Nach seiner Entlassung sei er in die Niederlande zurückgekehrt und habe sich zunächst erfolgreich und vollständig von der Szene distanziert. Dies hat er damit begründet, dass er aus der Haft gelernt und sich aufgrund der zuvor erlittenen Schussverletzungen insgesamt zurückgezogen habe, vernünftiger und erwachsener geworden sei und seine Rolle als Vater positiv habe ausfüllen wollen. Die ihm zur Last gelegten Taten seien nur teilweise zutreffend. Er, der Angeklagte, habe noch Kontakt zu einer Person aus der Kfz-Szene gehabt, die seine strafrechtliche Vorgeschichte gekannt, zugleich aber auch gewusst, dass er sich zurückgezogen habe. Als ihm diese Person, die er – der Angeklagte – nicht namentlich benennen wolle, wieder begegnet sei, habe sie ihn gefragt, ob er einen geeigneten Ort kenne und bereit sei, zwei Fahrzeuge - den Porsche (Fall 1) und den Jeep Grand Cherokee (Fall 2) – aufzubewahren und den Porsche dann zu einem ihm vorgegebenen Ort zu transportieren. Hierzu habe er sich gegen eine Entlohnung von 250,00 €/Fahrzeug und in dem Wissen bereit erklärt, dass die Fahrzeuge zuvor entwendet worden waren. Die Idee, die Fahrzeuge in der Garage seiner Schwester und in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnanschrift abzustellen, habe er selbst ins Spiel gebracht, weil es sich um eine freistehende Garage handelt, für die er einen Schlüssel gehabt habe. Es sei beabsichtigt gewesen, die Fahrzeuge nur einen Tag dort abzustellen. Es habe sich insgesamt nur um ein kurzes Gespräch gehandelt, ohne dass weitere Einzelheiten abgesprochen worden seien. Auf die Frage, weshalb er überhaupt auf das Ansinnen eingegangen sei, hat der Angeklagte angegeben, er habe sich ein wenig hineinziehen lassen. Die Fahrzeuge seien von Fahrern zur Anschrift seiner Schwester gebracht worden, an der er – der Angeklagte – sie entgegengenommen habe. Ob dies am gleichen Tag erfolgt sei, erinnere er nicht mehr, jedenfalls aber seien sie zeitnah bei ihm abgestellt worden. Ein Schlüssel sei nur für den Jeep Grand Cherokee vorhanden gewesen; für den Porsche sei ihm kein Schlüssel ausgehändigt worden, weil das Zündschloss gezogen gewesen sei. Das Fahrzeug habe sich deshalb auch nicht mehr starten lassen. Weil sich die Abholung unerwartet verzögert habe, habe der Angeklagte selbst die Initiative ergriffen, seiner Kontaktperson die Lösung präsentiert und einen Transporter bei der Firma XO. gemietet, um den Porsche wegzubringen. Die Lieferadresse, welche er ebenfalls nicht benennen wolle, sei ihm dann von der Kontaktperson vorgegeben und es sei vereinbart worden, dass auch die Kosten für die Anmietung des Transporters erstattet werden. Der Porsche sei – wie auf den in Augenschein genommenen Videos ersichtlich – durch ihn, den Angeklagten, und weitere Personen, die er nicht benennen wolle, in den Transporter verladen worden. Anschließend habe er ihn selbst zur Lieferadresse gefahren und dort abgestellt. Damit sei seine Aufgabe erledigt gewesen. Es sei zutreffend, dass der auf dem abgespielten Video ersichtliche Toyota RAV4 benutzt wurde, um den Porsche in den Transporter hineinzuschieben. Mit einem etwaigen Diebstahl dieses Fahrzeugs habe er aber nichts zu tun. Ebenso wenig habe er Kenntnis davon gehabt, dass sich in der Garage seiner Schwester Kfz-Kennzeichen von gestohlenen Fahrzeugen befunden hätten. Die den Angeklagten darüber hinaus belastenden Angaben des ihm persönlich bekannten Zeugen QE. seien unzutreffend. Er – der Angeklagte – könne sich diese nur mit dem Scheitern einer gemeinsamen Geschäftsbeziehung seiner Ehefrau mit der Partnerin des QE. erklären. So habe er – der Angeklagte - im Jahr 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau circa 10.000,00 € in ein Sonnenstudio investiert, das offiziell mit der Lebensgefährtin des Zeugen QE. geführt worden sei. Nachdem er im Frühjahr/Sommer 2020 festgestellt habe, dass die Lebensgefährtin des Zeugen QE. Einnahmen aus dem Sonnenstudio für sich unterschlagen habe, sei es zum Zerwürfnis und zu einem heftigen Streit gekommen. Man habe sich darauf verständigt, die Zusammenarbeit zu beenden. Der Zeuge QE. und seine Lebensgefährtin hätten den Angeklagten und seine Ehefrau auszahlen sollen. Das habe allerdings lange gedauert und sei nicht vollständig erfolgt. Später sei ihm dann bekannt geworden, dass in dem Sonnenstudio eine Plantage mit Marihuanapflanzen aufgefunden worden sei. Der von dem Zeugen QE. der Polizei übermittelte WhatsApp-Chat stamme nicht von ihm und müsse so manipuliert worden sein, dass es danach aussehe, als habe er mit der Telefonnummer seiner Ehefrau mit dem Zeugen QE. gechattet. Er vermute, der Zeuge QE. habe ihn wegen der aufgekündigten beruflichen Partnerschaft durch falsche Verdächtigung bestrafen wollen. bb) Der Angeklagte N. hat sich hinsichtlich der Fälle 7 und 8 weitgehend geständig eingelassen. Im Übrigen hat er eine Beteiligung an weiteren Taten abgestritten und in der Sache von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er habe sich an den Taten vom 05.11.2019 beteiligt. Er habe zunächst eine Nachricht von einer Person erhalten, die er nicht benennen wolle. Sinngemäß habe diese ihn gefragt, ob er sich an Kfz-Diebstählen beteiligen wolle, für die sie nach Deutschland fahren würden, um sich etwas dazu zu verdienen. Die Höhe seiner Beteiligung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht besprochen worden. Er sei dann abgeholt worden und in einem Fahrzeug mitgefahren, in dem sich bereits zwei Mittäter befunden hätten. Man habe sich nach Deutschland begeben, um Fahrzeuge zu entwenden. Er selbst habe im Zusammenhang mit dem Diebstahl des Land Rovers (Fall 7) in der Nähe der Tatörtlichkeit an einer Ecke gewartet, um Schmiere zu stehen. Die konkrete Tatausführung durch die anderen Personen habe er nicht sehen können. Er habe aber bereits im Fahrzeug bemerkt, dass ein anderer Täter einen Schraubendreher zum Öffnen von Hauseingangstüren dabei gehabt habe. Mit dem Anreisefahrzeug sei er nach Tatausführung mit einem anderen Täter zu einem abgelegenen Parkplatz in FQ. gefahren, wo das entwendete Fahrzeug hinterlassen werden sollte. Das gestohlene Fahrzeug habe er nicht gesehen, weil er im Anreisefahrzeug sitzen geblieben sei. Allerdings seien dort die Kfz-Kennzeichen des gestohlenen Fahrzeugs (N20) entfernt und ihm zur Entsorgung mitgegeben worden. Aus Bequemlichkeit sei er dem aber nicht nachgekommen, so dass die Kfz-Kennzeichen später in seiner Wohnung sichergestellt worden seien. Auf dem Heimweg hätten sie sodann beschlossen, einen weiteren Diebstahl zu begehen (Fall 8). Dort habe er auf Aufforderung seiner Mittäter gegen die Hauseingangstüre des Einfamilienhauses gedrückt, um zu testen, ob sie verschlossen oder nur zugezogen sei. Die Mittäter hätten in der Zwischenzeit im Fahrzeug gewartet. Wäre die Hauseingangstüre unverschlossen gewesen, hätte er – der Angeklagte – die im Fahrzeug wartenden Täter informieren sollen, damit diese dann ihrerseits in das Einfamilienhaus hätten einbrechen können, um den Schlüssel des vor der Haustüre stehenden Mercedes und im Anschluss das Fahrzeug zu entwenden. In diesem Fall hätte er dann wieder Schmiere gestanden. Bezüglich des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons hat der Angeklagte N. überdies zunächst angegeben, es sei ihm erst im Fahrzeug während der Anfahrt nach Deutschland ausgehändigt worden. Auch auf Nachfrage seiner Verteidigerin ist er zunächst dabei geblieben, es am Abend des 05.11.2019 erhalten zu haben, ehe er auf weitere Nachfrage nunmehr behauptete, es sei ihm schon vorher – wohl am 04.11.2019 – ausgehändigt worden. Jedenfalls habe das Mobiltelefon dazu dienen sollen, Nachrichten zu erhalten, sollte sich an dem Abend etwas Problematisches ereignen, das eine Kommunikation unter den Tätern erfordere. Es habe sich um ein Mobiltelefon gehandelt, welches innerhalb der Gruppe rumgereicht worden sei. Er selbst habe kein Mobiltelefon besessen, sondern nur ein IPad. Über dieses sei er auch für sein persönliches Umfeld erreichbar gewesen. Auch das Mobiltelefon habe er entsorgen sollen, er sei dieser Anweisung aus Bequemlichkeit aber ebenfalls nicht nachgekommen. Für die Entsorgung der Kennzeichen und des Mobiltelefons seien ihm 150,00 € in Aussicht gestellt worden, die er ein bis zwei Tage später erhalten habe. Er habe auch gehört, dass die Fahrzeuge veräußert worden seien, wisse aber nicht für welchen Preis. b) Die Kammer ist den teilweise geständigen Einlassungen der Angeklagten nur gefolgt, soweit sie den Feststellungen entsprechen, namentlich insofern als der Angeklagte M. an der Wohnanschrift seiner Schwester HS.-straße 00, GN. über die Fahrzeuge Porsche 911 mit gezogenem Zündschluss (Fall 1) und Jeep Grand Cherokee mit einem Fahrzeugschlüssel (Fall 2) in Kenntnis ihrer deliktischen Herkunft verfügte und insbesondere dafür verantwortlich zeichnete, das Fahrzeug der Marke Porsche mit einem von ihm angemieteten Transporter an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer weiterzuleiten. Der Einlassung des Angeklagten N. ist allein insofern zu folgen, als dieser allgemein eingeräumt hat, in den Diebstahl des Fahrzeugs Land Rover Range Rover Sport (Fall 7) und das Angehen eines Familienhauses in der SQ.-straße 0 in FQ. (Fall 8) eingebunden gewesen zu sein sowie hinsichtlich der Sicherstellung von Mobiltelefon und Kennzeichen in seiner Wohnung. Im Übrigen erweisen sich die Angaben der Angeklagten als unglaubhaft. Dem ist voranzustellen, dass Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und der Entscheidung zu Grunde zu legen sind, wenn es für ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit keine Beweise gibt. Vielmehr ist die Einlassung des Angeklagten – ebenso wie andere Beweismittel – auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteil vom 1. März 2023 – 2 StR 366/22 –, juris). Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnahme kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein, der gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprechen kann (BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19 –, juris, Rn. 27). Im Einzelnen: aa) Die Angaben des Angeklagten M. sind bereits deshalb einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen, weil er sich erst unmittelbar vor Schluss der Beweisaufnahme und in Kenntnis der bereits erhobenen Beweise eingelassen hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kammer insbesondere bereits Videos in Augenschein genommen, die zeigen, wie der Angeklagte an der Anschrift seiner Schwester den entwendeten Porsche (Fall 1) mithilfe weiterer Personen in den von ihm angemieteten Transporters verlädt, den Mietvertrag über die Anmietung des insofern genutzten Transporters sowie die – noch im Einzelnen zu würdigenden – polizeilichen Angaben des Zeugen QE. über die Vernehmung des Vernehmungsbeamten eingeführt und auch eine Übersetzung des von diesem eingereichten Ausdrucks der Chatnachrichten zur Kenntnis genommen. Angesichts dessen musste in Rechnung gestellt werden, dass die Angaben des Angeklagten an die von ihm vermutete Beweislage angepasst wurden. Vor diesem Hintergrund sprach gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung nicht nur der Umstand, dass der Angeklagte Angaben bezüglich weiterer in die Taten verstrickten Personen verweigerte. Vielmehr fehlt es insgesamt an logisch nachvollziehbare Angaben So war für die Kammer insbesondere nicht nachzuvollziehen, dass der Angeklagte trotz seiner erheblichen Hafterfahrung ohne Weiteres auf ein beiläufiges Angebot ohne Zögern eingegangen sein will, erneut Straftaten im Zusammenhang mit der Kfz-Kriminalität zu begehen, obwohl das Angebot in Höhe von je 250,00 € (Fälle 1 und 2) weder finanziell lukrativ erschien noch mit dem von ihm seinerzeit erklärten festen Entschluss der Distanzierung aus der Szene in Einklang zu bringen ist, zumal er diese Abkehr von Straftaten auch damit begründete, für seine Kinder ein guter Vater sein zu wollen. Es verblieb zudem unklar, weshalb der Angeklagte trotz der behaupteten grundlegenden Distanzierung von der Szene weiterhin Kontakt zu einer Person aus dem Umfeld unterhalten haben soll, die ihn trotz der ihr bekannten Abkehr zu einer Fortsetzung der Delinquenz verleiten will. Bei lebensnaher Betrachtung ist dann der behauptete Entschluss, für einen Betrag von insgesamt 500,00 € wieder straffällig zu werden, schlichtweg nicht nachzuvollziehen, denn es bestanden auch nach der ausdrücklichen Einlassung des Angeklagten keine finanziellen Sorgen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Erkenntnisse zu den Verurteilungen der Rechtbank Zeeland-West-Brabant vom 03.08.2021 wegen eines vermeintlichen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls vom 23.01.2020 und der Rechtbank Limburg vom 19.12.2022 wegen eines mutmaßlichen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls vom 12.06.2018 mangels einer konkreten Sachverhaltsdarstellung nicht im Einzelnen nachvollzogen werden können, lässt sich im Übrigen angesichts der jedenfalls den Schuldspruch belegenden Urkunden attestieren, dass zumindest keine objektiven Anhaltspunkte für die Einlassung des Angeklagten streiten, er habe sich infolge der in Belgien verbüßten Strafhaft sogleich vollständig zurückgezogen und sich vom kriminellen Milieu abgegrenzt. Einen solchen Wandel zum rechtschaffenen Leben vermochte die Kammer nicht festzustellen. Es tritt hinzu, dass hinsichtlich seiner Darstellung des Ablaufs nach der allgemeinen Lebenserfahrung erhebliche Zweifel anzumelden sind. Wäre die Schilderung des Angeklagten zutreffend, dass es wider Erwarten zu einem nicht vereinbarten verlängerten Abstellen der Fahrzeuge aus den Fällen 1 und 2 gekommen ist, hätte es nahegelegen, dass er unverzüglich auf die zeitnahe Abholung der Fahrzeuge dringt, um die Gefahr einer Entdeckung zu minimieren. Eine dahingehende Kommunikation ist durch den Angeklagten weder der Art noch nach dem Ablauf nach beschrieben worden. Vielmehr will er es gewesen sein, der dann aus freien Stücken ein deutlich höheres Risiko übernimmt, indem er die Verladung jedenfalls des Porsche eigeninitiativ plant und umsetzt. Das wiederum erscheint nicht nur für sich genommen unplausibel, da er für sich in Anspruch nimmt, lediglich Verwahrer der Fahrzeuge ohne jede Detailkenntnis gewesen zu sein. Dann aber hätte ihm auch die Information darüber gefehlt, an welchen Abnehmer das Fahrzeug übergeben oder wo es abgeliefert werden kann. Die Einlassung erscheint insofern daher als bloße Schutzbehauptung, um die zu objektivierende Anmietung des Transporters auf seinen Namen und die filmisch dokumentierte Verladung des Fahrzeugs erklären zu können. Es erscheint dann auch gänzlich unglaubhaft, dass der Angeklagte trotz eines verlängerten Abstellens und der Übernahme eines deutlich gesteigerten Risikos im Zusammenhang mit der Verladung und Verbringung des Porsche keine höhere Vergütung eingefordert haben, sondern sich mit der Übernahme der Mietkosten für den Transporter zufriedengegeben haben will. Denn für die weiter übernommenen Aufgaben wäre eine im Vergleich zur ursprünglichen Vereinbarung eine deutlich gestiegene Entlohnung zu erwarten gewesen. Schließlich entbehrt es den Angaben des Angeklagten auch im Zusammenhang mit der Verladung des inkriminierten Porsche einer plausiblen Erklärung für den Umstand, dass er offenbar problemlos in der Lage war, binnen kürzester Zeit mehrere Helfer heranzuholen, um ihn zu unterstützen, obwohl er sich doch nach eigener Darstellung von der Kfz-Kriminalitätsszene vollständig distanziert hatte. bb) Ebenso wenig vermögen die Angaben des Angeklagten N. zu überzeugen. Dieser hat zwar hinsichtlich der Fälle 7 und 8 vom 05.11.2019 objektiv zutreffend seine Beteiligung eingeräumt. Gleichwohl lässt sich hieraus nur ein schwaches Indiz dafür entnehmen, dass auch seine weiteren Angaben der Wahrheit entsprechen. Denn angesichts des Umstandes, dass auf einem von der Überwachungskamera gefertigten Lichtbild die unmittelbare Tatausführung durch den Angeklagten dokumentiert wurde (Fall 8), ließ sich dieser Sachverhalt ohnehin nicht Erfolg versprechend abstreiten. Gleiches gilt für den nur wenige Stunden zuvor durchgeführten Diebstahl eines Land Rover Range Rover Sport (Fall 7), nachdem die auf das Fahrzeug ausgestellten Kennzeichen ebenso im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten aufgefunden wurden wie ein Mobiltelefon, das Standortdaten in der Tatortfunkzelle produziert hatte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die weiteren Angaben des Angeklagten N. nicht als überzeugend. Es erscheint schon bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen, dass der Angeklagte als seinerzeit 18- bzw. 19-jähriger junger Mensch kein eigenes Mobiltelefon besessen hat. Angesichts des üblichen Kommunikationsverhaltens unter jungen Erwachsenen ist die Annahme lebensfremd, der Angeklagte habe sich darauf beschränkt, über sein IPad mit Dritten zu kommunizieren. Dies gilt umso mehr, als er ja gerade von seiner Kontaktperson über eine elektronische Nachricht gefragt worden sein will, ob er sich an einem Diebstahl beteilige. Ohnehin hat sich der Angeklagte bezüglich der vermeintlichen Überlassung des Mobiltelefons auch in Widersprüche verstrickt. Hat er zunächst angegeben, es sei ihm erst im Fahrzeug ausgehändigt worden, schilderte er auf insistierendes Nachfragen seiner Verteidigerin, es müsse ihm einen Tag zuvor ausgehändigt worden sein. Im Übrigen vermögen die Angaben des Angeklagten auch aus einem weiteren Aspekt heraus nicht zu überzeugen. Hätte sich der Angeklagte – wie er behauptet – lediglich kurzfristig und beschränkt auf eine Nacht an Taten der Bande beteiligt, wäre nicht erklärbar, wieso ausgerechnet ihm die Aufgabe hätte zukommen sollen, das Mobiltelefon zu entsorgen. Denn ausweislich der erhobenen Standortdaten wurde es nicht nur in der Nacht auf den 05.11.2019 tatbezogen verwendet, sondern hat auch anlässlich der Taten vom 14. und 15.10.2019 Standortdaten in den Tatortfunkzellen hinterlassen. Dann aber wäre zu erwarten gewesen, dass ein Mobiltelefon, welches zu unterschiedlichen Zeiten tatbezogen eingesetzt wird, nicht gerade dem unbekanntesten und damit mutmaßlich unzuverlässigsten Teilnehmer überlassen wird, sondern innerhalb der Gruppe zurückgereicht wird, um die verlässliche Entsorgung zu gewährleisten. Stattdessen soll er, der nur Schmiere gestanden haben und einmalig von den Tätern herangezogen worden sein will, die verantwortungsvolle Aufgabe erhalten haben, dieses mehrfach an Tatorten verwendete Burner-Handy zu entsorgen, dem dann aber aus Bequemlichkeit nicht nachgekommen sein. Es ist nach forensischer Erfahrung indes unwahrscheinlich, dass einem einmalig hinzugezogenen Teilnehmer von einer professionell aufgestellten Tätergruppierung eine derart verantwortungsvolle Aufgabe übertragen wird und dieser aus Bequemlichkeit dieser einen Aufgabe nicht nachkommt, obschon er erkennt, dass die Entsorgung für die anderen Täter eine hohe Bedeutung haben muss. Der Angeklagte bleibt dann auch die Schilderung eines Anlasses schuldig, der die Entsorgung des Mobiltelefons am 05.11.2019 überhaupt notwendig gemacht hätte, nachdem es zuvor mit einem Abstand von etwa drei Wochen wiederholt genutzt worden war. Denn die Vorfälle in der Nacht auf den 05.11.2019 (Fälle 7 und 8) waren aus Tätersicht völlig unauffällig verlaufen. Es bestand aus Tätersicht kein Verdacht der Entdeckung oder Verfolgung, sodass es keinen nachvollziehbaren Anlass gab, eine Entsorgung ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt zu veranlassen. Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe sich in der SQ.-straße (Fall 8) ausschließlich zur Haustüre begeben sollen, um zu prüfen, ob diese lediglich zugezogen ist, in diesem Fall aber die im Fahrzeug wartenden Täter herbeizurufen, die ihrerseits den Einbruch hätten begehen sollen, ist nicht plausibel. Denn der vom Angeklagten dargestellte Ablauf wäre sinnwidrig und spräche gegen den im Übrigen angewandten professionellen Modus Operandi der Bande. Die einbruchserfahrenen Täter würden den nach eigenen Angaben erstmalig Schmiere stehenden Angeklagten zur Eingangstüre schicken, damit dieser testet, ob die Eingangstüre verschlossen sei. Dass aber ausgerechnet der Angeklagte den Unterschied zwischen einer lediglich zugezogenen und einer verschlossenen Türe sicher hätte feststellen können, wenn er so unbedarft gewesen wäre, wie er vorgibt, erscheint nicht plausibel. Aufgrund des erhöhten Aufdeckungsrisikos bei einem Einbruch in ein bewohntes, hochwertiges Einfamilienhaus liegt es zudem außerhalb der Lebenserfahrung, dass eine professionalisierte Gruppierung einen unerfahrenen Teilnehmer zur Eingangstür schickt, nur um diese abzutasten und dann in einem weiteren Schritt die anderen einbruchserfahrenen Täter über das Ergebnis zu informieren, die dann mit zeitlicher Verzögerung – und deshalb weiter gesteigertem Aufdeckungsrisiko – in das hochwertige Einfamilienhaus einbrechen sollten. Schließlich steht der vom Angeklagten in den Raum gestellten Unbedarftheit entgegen, dass er ausweislich der Urteile der Rechtbank Limburg vom 28.02.2022 im Zeitraum zwischen Juli 2019 und Juli 2020 mehrfach auch anderweitig wegen (Wohnungs-)Einbrüchen in Erscheinung getreten ist. Es ergibt sich daher – auch unter Berücksichtigung der nachstehend im Einzelnen darzustellenden weiteren Beweise – ein Gesamtgefüge, das den Rückschluss nahelegt, der Angeklagte versuche seine Einlassung für sich günstig anzupassen, indem er vorgibt, lediglich Gehilfentätigkeiten vorgenommen zu haben. Sie ist deshalb – soweit sie von den Feststellungen abweicht – insgesamt als Schutzbehauptung zurückzuweisen. cc) Die über die Einlassungen der Angeklagten hinausgehenden Feststellungen beruhen demgegenüber auf den erhobenen Beweisen, insbesondere einer Gesamtschau der die Angeklagten belastenden Indizien. (1) Die Feststellung, dass sich die Angeklagten ein jeder für sich mit weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern zu einer Bande zusammengeschlossen und eine den Feststellungen entsprechende Bandenabrede getroffen haben, beruht auf folgenden Erwägungen: Nach den noch im Einzelnen darzustellenden Feststellungen zum Tatgeschehen und den Umständen der Tatbegehung ist von einem hoch professionellen Vorgehen der Täter im Zusammenhang mit der Entwendung von Fahrzeugen und Kennzeichenschildern auszugehen. Diese sind in der Lage, hochwertige Fahrzeuge auszumachen, diese trotz üblicherweise bestehender technischer Sicherungen in kürzester Zeit zu entwenden, selbst wenn es ihnen nicht gelingt, zuvor den Fahrzeugschlüssel zu entwenden und können diese sodann einer schnellen Verwertung – zum Teil (gegebenenfalls über Dritte) in das außereuropäische Ausland – zuführen. Die Zugriffe erfolgen in kurzen Zeiträumen und hoher Frequenz. Es gibt eine zentrale Struktur, die eine Zwischenlagerung der Fahrzeuge insbesondere an der Anschrift HS.-straße 00 in GN. vorsieht und es finden sich erhebliche Indizien dafür, dass sich weitere inkriminierte Fahrzeuge und andere Gegenstände im Zugriffsbereich der Angeklagten befinden. Schließlich belegen die Feststellungen zur Beteiligung mehrerer Täter im Rahmen der unmittelbaren Tatausführung, aber auch im Rahmen der Verladung des entwendeten Porsche (Fall 1), dass zahlreiche Personen in die Struktur eingebunden sind. Aus diesen Umständen – insbesondere der hoch professionellen Vorgehensweise – lässt sich bereits ein bedeutsames Indiz ableiten, das für die Annahme einer Bande streitet. Zugleich spricht die reine Anzahl der Taten sowie der gestohlenen Fahrzeuge ebenfalls indiziell für das Vorliegen einer Bandenstruktur. Auch der grundsätzlich gleichartige Tatablauf sowie das arbeitsteilige Zusammenwirken waren als Indiz einer Bandenabrede zu berücksichtigen. Diese werden durch die nachstehend im Einzelnen geschilderten Umstände im Rahmen der danach gebotenen Gesamtschau in einer Weise erhärtet, dass zur Überzeugung der Kammer der sichere Rückschluss auf die festgestellte Bandenabrede zu ziehen ist. (2) Die Feststellungen zur Entwendung der jeweiligen Tatbeute, insbesondere der Fahrzeuge einschließlich der Tatzeiten, der Tatorte und der Begleitumstände folgen aus den in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Angeklagten und ihrer Verteidiger verlesenen Strafanzeigen und Angaben der Geschädigten und weiteren Zeugen gegenüber der Polizei. Diese haben jeweils wie festgestellt bekundet, Opfer eines Diebstahls der jeweiligen Tatbeute gewesen zu sein bzw. in Fall 8 bekundet, dass die Überwachungskamera eine Person dokumentiert habe, die den Versuch unternommen hatte, die Hauseingangstüre aufzudrücken. Soweit in den Fällen zu Lasten der Geschädigten KI. und PX. am 16./17.10.2019 (Fall 2) und zu Lasten des Geschädigten IH. am 24.06.2020 (Fall 3) festgestellt wurde, dass jeweils die Eingangstüren der Wohnhäuser aufgehebelt wurden, konnten die diesbezüglichen Angaben der Zeugen zudem durch in Augenschein genommenen Lichtbilder verifiziert werden, die entsprechende Hebelmarken an den Eingangstüren zeigen und auf die wegen der konkreten Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 19 HA, Bl. 17/18 sowie Bl. 28/29 FA 8). Bezüglich der Tat vom 24.06.2020 belegen die weiteren Lichtbilder der in Augenschein genommenen Lichtbildmappe die Angaben der Zeugen, dass die Schubladen und Schränke in Büro und Wohnzimmer durchwühlt worden sind. Darüber hinaus konnte die Kammer ihre Überzeugung von der Entwendung der Kennzeichen am 14.10.2019 (Fall 4) auf den in Augenschein genommenen Videomitschnitt einer Überwachungskamera stützen, der den Ablauf der Tat von der Ankunft eines Fahrzeugs über das Aussteigen von vier Personen, das Abmontieren der Kennzeichenschilder und die anschließende Abfahrt wie festgestellt wiedergibt. Auch den hieraus extrahierten Lichtbildern der Lichtbildmappe der Polizei Geilenkirchen vom 08.11.2019, auf die wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 29/30 FA 3), belegen, dass zur Tatzeit um 22:43 Uhr durch eine Personengruppe von mindestens drei Tätern die Kfz-Kennzeichenschilder N14 vom geparkten Fahrzeug der Geschädigten abmontiert und auf das Anreisefahrzeug den Audi A 3 angebracht wurden, wobei vier Personen aus dem Anreisefahrzeug vor Ort ausgestiegen sind. Die Feststellungen zur Sicherstellung der am 16./17.10.2019 entwendeten Fahrzeuge (Fall 2) an der Anschrift HS.-straße 00, GN. (Jeep Grand Cherokee) und im Hafen VB. (Volvo XC 60) beruhen auf den Vermerken der Kreispolizeibehörde GI. vom 28.10. und 23.12.2019. Bezüglich des Jeep Grand Cherokee war zudem aus den in Augenschein genommenen Videodateien der Zufahrt zu der Garage in GN. abzuleiten, dass dieser dort abgestellt und schließlich sichergestellt worden war. Die Feststellungen zur Sicherstellung des Fahrzeugs Toyota RAV 4 (Fall 5) in der Gemeinde MD. (NL) folgt aus der E-Mail des Euregionalen Polizeilichen Informations- (und) Cooperations-Centers (EPICC). vom 28.10.2019. (3) Die Feststellung, dass vor Ort jeweils mindestens zwei Täter in die Durchführung der Diebstähle eingebunden gewesen sein müssen, ergibt sich schon aus organisatorischen Notwendigkeiten. Denn diese mussten mit einem Fahrzeug anreisen, das sodann auch durch einen der Täter wieder zurückgeführt werden musste, während das entwendete Zielfahrzeug zwangsläufig von einem weiteren Täter in den unmittelbaren Zugriffsbereich der Tätergruppierung verbracht werden musste. Dass es tatsächlich in allen Fällen zu einer Beteiligung von noch mehr Personen gekommen ist, drängt sich nicht nur angesichts des Umstandes auf, dass die zügige Durchführung der Diebstähle, wiederholt auch mehrerer Fahrzeuge binnen einer Nacht, einen derart hohen Organisationsgrad erfordern, dass die Beteiligung mehrerer Personen mit jeweiligen Spezialkenntnissen (Aufhebeln von Wohnungstüren; Starten von Fahrzeugen unter Umgehung technischer Hindernisse; Fahrdienste) nahelegt. Denn auf diese Weise lassen sich eine reibungslose Entwendung der Fahrzeuge und ihr schneller Abtransport deutlich besser sicherstellen. Für eine Mehrzahl vor Ort beteiligter Täter spricht vor diesem Hintergrund auch, dass sich für mehrere Fälle belegen lässt, dass diese von mehr als zwei Personen durchgeführt worden sind. So ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Video des Diebstahls der Kennzeichen am 14.10.2019 (Fall 4), dass sich insgesamt vier Täter mit dem Anreisefahrzeug zum Tatort begeben haben, an dem die Kennzeichen des Fahrzeugs abmontiert wurden. Auch hat der Angeklagte N. angegeben, im Rahmen der Taten vom 05.11.2019 (Fälle 7 und 8) von zwei Mittätern begleitet worden zu sein. Schließlich erscheint es naheliegend, dass in den Abtransport von jeweils zwei Fahrzeugen an derselben Anschrift (Fälle 2 und 3) neben dem Fahrer des Anreisefahrzeugs zwei weitere Personen eingebunden worden sind. Indiziell untermauert wird diese Annahme durch den Umstand, dass sich aus dem in Augenschein genommenen Videomitschnitt von der Verladung des in Düsseldorf entwendeten Porsche (Fall 1) an der Anschrift HS.-straße 00 in GN. ergibt, dass der Angeklagte M. von mindestens zwei Personen unterstützt wurde. Hierbei handelt es sich zwar um einen Aspekt, der nicht die unmittelbare Tatausführung bei den Diebstählen betrifft. Er belegt nichtsdestotrotz, dass die Gruppierung offenkundig so strukturiert war, dass eine Vielzahl von Beteiligten in die kriminellen Handlungen eingebunden wurden. Letztlich konnte die Kammer trotz dieser erheblichen Indizien nicht abschließend feststellen, dass auch in den Fällen 1 bis 3 sicher mehr als zwei Tatbeteiligte den Diebstahl vor Ort ausgeführt haben. Jedenfalls aber muss es sich angesichts der notwendigen Rückfahrt mit zwei Fahrzeugen um mindestens um zwei Täter gehandelt haben. Dass am 14./15.10.2019 (Fälle 4 bis 6) hingegen neben dem Angeklagten N. sicher jedenfalls drei weitere Täter vor Ort eingebunden waren, ergibt sich auf Grundlage des vier Personen zeigenden Videomitschnitts bei der Entwendung der Kennzeichen (Fall 4) aus dem Umstand, dass die weiteren Taten (Fälle 5 und 6) im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenannten Tat stehen und es eine bloß theoretische Möglichkeit ist, dass sich die Gruppe der Täter nach der Entwendung der Kennzeichen verringert haben könnte. Dass es sich bei einem der in Fall 3 eingebundenen Täter mutmaßlich um den gesondert verfolgten GR. handelt, folgt aus dem DNA-Treffer des verlesenen Vermerks des Spurtreffers der Polizei GI. vom 01.12.2020, der belegt, dass dieser im unmittelbaren Tatortbereich eine Zigarette geraucht und weggeworfen hat. (4) Die Feststellung, dass es sich in allen Einzelfällen jeweils auch um Taten in Umsetzung der Bandenabrede gehandelt hat, beruht auf dem Umstand, dass diese jeweils in der bereits aufgezeigten Form unter Beteiligung mehrerer Personen und – soweit Fahrzeuge entwendet wurden – unter zügiger Verbringung der Tatbeute zwecks anschließender Verwertung begangen wurden. (5) Die Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten M. und seinen Tatbeiträgen beruhen auf folgenden Erwägungen: (i) Auf Grundlage der bereits geschilderten Tatabläufe und des daraus abzuleitenden professionellen Vorgehens spricht für die täterschaftliche Einbindung des Angeklagten M. zunächst, dass er in die Verwertung des in Fall 1 entwendeten Fahrzeugs maßgeblich eingebunden ist. Es ist die – schon nach eigenem Bekunden – dem Zugriff des Angeklagten zuzuordnende Garage an der Anschrift HS.-straße 00 in GN., an der sich das Fahrzeug befindet. Darüber hinaus ist es auch der Angeklagte selbst, der sich um die Bereitstellung eines Transporters bemüht, mittels dessen das nicht mehr zu startende Fahrzeug verbracht werden soll. Denn er hat den Transporter für die Zeit vom 16.10.2019 (10:09 Uhr) bis zum 17.10.2019 (08:00 Uhr) angemietet, wie sich das aus dem XO. Mietvertrag vom 17.10.2019 sowie den in Augenschein genommenen Ausweispapieren nebst verlesenen Einträgen ergibt. Er ist sodann auch selbst in den Verladevorgang des gestohlenen Porsche eingebunden. Dies hat er nicht nur selbst eingeräumt, sondern kann durch die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen belegt werden. Auf diesen ist zu erkennen, dass der Angeklagte M. mit drei nicht identifizierten Personen den Porsche aus der Garage seiner Schwester in den angemieteten XO. Transporter, amtliches Kennzeichen N08 (NL), verlädt. Dass es sich bei der Videoaufnahme unter anderem um den Angeklagten handelt, ist schon durch seine glaubhafte Einlassung belegt. Auf dem Video trägt der Angeklagte aber auch dieselbe Jogginghose und schwarz-weiße Schuhe der Marke WY. wie – ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder vom 04.12.2019 – bei seiner Verhaftung, was seine Einlassung verifiziert. Um das Fahrzeug in den Transporter zu schieben, nutzen die Beteiligten das Fahrzeug Toyota RAV 4 mit dem amtlichen Kennzeichen N03, das ausweislich der urkundlich eingeführten niederländischen Erkenntnisse und ausweislich der den Angeklagten N. betreffenden Vorstrafe ebenfalls gestohlen war. Zudem erfolgte die Sicherstellung des Fahrzeuges Jeep Grand Cherokee aus Fall 2 unter der zuvor genannten Adresse. Dass der Porsche erst mit dreimonatigem Zeitablauf zur Veräußerung weiter transportiert wurde, war dem Umstand geschuldet, dass nach insoweit glaubhafter geständiger Einlassung der Porsche nicht gestartet werden konnte. Dies ist ohne Weiteres mit dem Umstand zu erklären, dass das Fahrzeug als Oldtimer mit einem Batterietrennschalter ausgestattet war, welcher den Neustart nach einem ordnungswidrigen Überbrücken unmöglich machte. Ausweislich des digitalen Fahrtenschreibers des Transporters begab sich der Angeklagte sodann zu einer Adresse, an welcher sich ausweislich der verlesenen polizeilichen Ermittlungen eine Porsche-Werkstatt befand. Ausweislich der in Augenschein genommenen und verlesenen GPS-Daten des Fahrtenschreibers (Bericht Bezugskennzeichen N21) des angemieteten Transporters und dem verlesenen Ermittlungsbericht der Politie Limburg vom 09.12.2019 wurde nämlich ein Porsche-Fachmann in SJ. angesteuert. Dies belegt wiederum die Annahme, dass der Porsche Startprobleme hatte und dort abgeladen wurde, um ihn zu reparieren und legt den Schluss nahe, dass der Defekt dort behoben werden sollte, um das Fahrzeug im Anschluss einer weiteren Verwertung zuführen zu können. Der Umstand, dass der Porsche nach dem Diebstahl im Anschluss an die erste Fahrt nicht mehr zu starten war, spricht überdies dafür, dass er sofort nach dem Diebstahl zur Unterstellmöglichkeit des Angeklagten in GN. gebracht wurde, nachdem das Fahrzeug einmal unsachgemäß auf einem dafür nicht vorgesehenen Wege gestartet war. Ansonsten hätte der Porsche bereits mit einem Transporter zum Angeklagten gebracht werden müssen, was nicht der Fall war. Angesichts der aus all diesen Umständen abzuleitenden umfangreichen Einbindung des Angeklagten nicht nur in die Verwahrung gestohlener Fahrzeuge, sondern auch in den Weitertransport und damit ihre Verwertung spricht bereits diese Tatsache erheblich für eine organisatorische Stellung des Angeklagten, der für den gesamten Ablauf der Diebstähle bis hin zur Verwertung entscheidungsbefugt ist. (ii) Dieser Umstand lässt sich sodann erhärten mittels der Angaben des Zeugen QE., der im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 13.07.2020, bei der er eine vermeintliche Raubtat anzeigte, angegeben hat, der Angeklagte M. habe den in Fall 3 entwendeten Audi SQ5 (FIN N13) bei ihm untergestellt. Darüber hinaus hat er den Ausdruck eines WhatsApp-Chats vorgelegt, von dem er behauptet hat, diesen mit dem Angeklagten M. geführt zu haben und der – wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird – die hervorgehobene Stellung des Angeklagten in den organisatorischen Abläufen belegt. Die Kammer ist sich insofern des Umstandes bewusst, dass eine besonders kritische Würdigung von Zeugenangaben angezeigt ist, wenn sie von dem Gericht nicht persönlich befragt werden können. Dies gilt umso mehr, wenn sich Anhaltspunkte aufdrängen, die gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer früheren Bekundungen ergeben. Dies vorausgesetzt hat die Kammer die durch den Vernehmungsbeamten BP. eingeführten Angaben des Zeugen QE. mit großer Vorsicht gewürdigt. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass dieser selbst dem kriminellen Milieu zuzurechnen ist, weil er sich schon nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Angeklagten bereit erklärt haben will, ein offensichtlich inkriminiertes Fahrzeug unterzustellen. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Tatortaufnahme der Personalausweis eines UK. NE. aufgefunden, von dem sich später herausstellte, dass er entwendet worden war, ohne dass der Zeuge QE. diesen Umstand plausibel zu erklären vermochte. Schließlich haben sich ausweislich der Vernehmung des Zeugen KHK BP. Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in einem von der Lebensgefährtin des Zeugen betriebenen Sonnenstudios eine Cannabisplantage betrieben worden sein könnte. Zum anderen ergibt sich aus einem Vergleich seiner Angaben mit denen seiner Lebensgefährtin, dass er zu dem von ihm behaupteten Raubüberfall Angaben gemacht hat, die in zentralen Punkten nicht mit denen seiner Lebensgefährtin kompatibel sind. Während er behauptete, sie sei von den Tätern aus dem Raum verbracht worden, stritt sie diesen Umstand ab. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge QE. ein Motiv haben könnte, den Angeklagten M. zu Unrecht falsch zu belasten. Denn seine Angaben erfolgten im unmittelbaren Zusammenhang mit einem körperlichen Übergriff zu seinen Lasten, der sich anhand der durch Lichtbilder dokumentierten Verletzungen des Zeugen QE. objektivieren lässt. Hierbei muss es sich nicht – wie von dem Zeugen behauptet – um einen Raubüberfall gehandelt haben. Ebenso gut könnte es sich um eine Bestrafungsaktion mit kriminellem Hintergrund (ggfs. auch des Angeklagten) gehandelt haben, ohne dass diese Umstände einer näheren Aufklärung zugänglich gewesen wären. Jedenfalls aber muss berücksichtigt werden, dass sich der Zeuge QE. möglicherweise nicht lediglich aus Angst vor erneuten Übergriffen der Polizei offenbart hat, sondern dass er den Angeklagten möglicherweise als Retourkutsche Straftaten bezichtigen wollte. Nichtsdestotrotz konnte die Kammer feststellen, dass die für den vorliegenden Fall wesentlichen Kernaussagen des Zeugen QE. erlebnisbasiert sind. Denn der von ihm insoweit geschilderte Umstand, dass der in Fall 5 entwendete Audi SQ5 bei ihm untergestellt war und die Inhalte des zwischen ihm und dem Angeklagten M. gewechselten Nachrichten waren einer anderweitigen Verifizierung zugänglich. So konnte anhand der von dem Zeugen QE. zur Akte gereichten Lichtbilder der FIN (N13) und der seinerzeit amtlichen Kfz-Kennzeichen belegt werden, dass der Zeuge QE. tatsächlich Kenntnis von dem hier entwendeten Fahrzeug Audi SQ5 gehabt haben muss, weil ihm derartige Detailinformationen andernfalls nicht zur Verfügung gestanden hätten. Insofern ist in aussagepsychologischer Hinsicht bereits zu konstatieren, dass der Zeuge QE. (unwillentlich) sich selbst belastende Angaben machte, da bis dato keine Ermittlungserkenntnisse hinsichtlich eines Zusammenhanges mit dem gestohlenen Audi bestanden und das Fahrzeug bei dem Zeugen QE. nicht sichergestellt wurde. Ergänzt wurde dieser Befund durch den vom Vernehmungsbeamten BP. geschilderten Ermittlungsansatz, dass der Zeuge QE. nach eigenem Bekunden und durch Überprüfung bei dem benannten Mitarbeiter des Volkswagenzentrums XR. den gestohlenen Audi durch Weitergabe der FIN daraufhin überprüfen ließ, ob dort Erkenntnisse über das Fahrzeug vorlagen. Hieraus lässt sich ableiten, dass jedenfalls Teile der Angaben des Zeugen QE. durchaus Realitätsbezug hatten. Auf dieser Grundlage war es sodann möglich, den von ihm übermittelten Ausdruck eines WhatsApp-Chats mit dem Angeklagten darauf zu untersuchen, ob er eine tatsächliche Kommunikation der beiden Personen zu belegen vermag. Die Kammer ist im Rahmen dieser Prüfung zu dem sicheren Schluss gelangt, dass der insofern vorgelegte Ausdruck ausgetauschte Nachrichten wiedergibt. Denn die mit der Vorlage des Ausdrucks verbundenen zeitlichen und inhaltlichen Umstände schließen eine Verfälschung durch den Zeugen QE. aus. Insofern ist zunächst festzustellen, dass der Zeuge QE. den Ausdruck der Polizei sofort im Anschluss an seine Vernehmung eingereicht hat. Der WhatsApp-Chat ist ausweislich der E-Mail vom 17.07.2020 um 10:50 Uhr und damit noch während der Vernehmung (und offenbar von seinem Mobiltelefon), die um 09:58 Uhr begann und um 11:21 Uhr endete, übersandt worden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge QE. den Chatverlauf bereits vorbereitet hätte, um den Angeklagten M. – in Kenntnis der Nutzung der Mobilfunknummer der Ehefrau – falsch zu belasten, sind nicht vorhanden. Gegen die Annahme einer Manipulation spricht neben der zeitlichen Komponente insbesondere der Umstand, dass der Zeuge QE. schon vor seiner Vernehmung hätte antizipieren müssen, dass er zur Vorlage des Chats aufgefordert würde, diesen dann aber gleichwohl nicht vorbereitend ausdruckt oder übermittelt, sondern erst die Aufforderung des Polizeibeamten abwartet. Darüber hinaus belegt aber auch eine inhaltliche Analyse der Chatinhalte, dass die von dem Angeklagten behauptete Fälschung bei lebensnaher Betrachtung fernliegt. Der Inhalt des WhatsApp-Chats ist aufgrund der dort teilweise abgehackten Abfolge und Konversation sowie der Darstellung von Randdetails derart kreativ und erweist sich weder als unnatürlich noch als gestellt, dass die Hypothese einer Fälschung oder nachträglichen Veränderung zurückzuweisen ist. Vielmehr handelt es sich aufgrund einer Gesamtschau um einen erlebnisbasierten, nicht verfälschten Chat. Insbesondere die wiederholte Aufteilung einer Nachricht in mehrere kleinere Nachrichten durch schnelles Nachschieben von Wörtern, die erst einen Satz vervollständigen und erst zusammen eine Nachricht mit Sinngehalt ergeben (bspw. „war bei“, „Polizei“, „Anwalt“, „und so“ oder „das einer mit dir“, „hier gewesen ist“, „und so“), sowie das Vorhandensein von Komplikationen verdeutlichen die Authentizität des Chatverlaufs. So wird insbesondere mehrfach die Abholung des Fahrzeugs gefordert, die sodann aber zunächst scheitert und der Zeuge QE. auf spätere Zeitpunkte vertröstet wird. Es ergibt sich insgesamt eine schlüssige Abfolge der Nachrichten, die unter anderem auch emotionale Anteile enthält, bspw. wenn der Zeuge QE. Sorgen äußert, nunmehr überwacht zu werden („Es eilt denn waren an der Tür“, „wahrscheinlich bin ich jetzt wirklich auf TKÜ“) oder wenn der Angeklagte sich darüber empört, von dem Zeugen QE. unter Druck gesetzt zu werden („Uh hallo ist das noch normal?? Wird heute geregelt mann“). Derartige Inhalte wären schlichtweg nicht zu erwarten, wenn der Zeuge QE. einen frei erfundenen Chat vorgelegt hätte, um seine Behauptungen zu untermauern. Ist aber angesichts dieser Umstände von einem erlebnisbasierten Inhalt der Nachrichten auszugehen, lässt sich ihnen in einem nächsten Schritt nicht nur die Kenntnis des Angeklagten M. von dem in Fall 3 gestohlenen Audi objektivieren, sondern insbesondere seine Bestimmungsmacht im Rahmen der Sicherung und Verwertung entwendeter Fahrzeuge belegen. Dem ist voranzustellen, dass es sich bei dem als „ZX.“ bezeichneten Gesprächspartner wie von dem Zeugen QE. behauptet um den Angeklagten M. handelt. Dieser hat nämlich auch bei der Anmietung des Transporters bei der Firma XO. zum Zwecke des Transportes des Porsche (Fall 1) die Mobilfunknummer seiner Ehefrau angab, deren Vorname ZX. lautet. Der Name „AM.“ ist dem Zeugen QE. zuzuordnen, der das Sonnenstudio mit seiner Lebensgefährtin weiter betrieben hatte. Aus den Inhalten des im zeitlichen Zusammenhang mit dem gestohlenen Audi SQ 5 geführten WhatsApp-Chats folgt sodann, dass der Angeklagte und der Zeuge QE. über ein Fahrzeug kommunizieren, das auf Verantwortung des Angeklagten vom Abstellort beim Zeugen QE. weggefahren werden sollte. Der Zeuge QE. erbittet wiederholt die zügige Abholung des Fahrzeugs, offenbar weil er sich Sorgen um eine Aufdeckung der inkriminierten Geschehnisse fürchtet (26.06., 19:18 Uhr „wann kommst du ihn holen“ mit der Antwort „wird ein Tag später“ sowie 27.06., 13:06 Uhr „Hey, wann kann der weg“ und 13:24 Uhr „es eilt denn waren an der Tür“ und „wahrscheinlich bin ich jetzt wirklich auf TKÜ“, am 29.06., 12:51 Uhr „sag, dass der Junge das auto holen kommt bitt“ mit der Reaktion um 12:52 „Uh hallo ist das noch normal?? Wird heute geregelt mann“), ehe es nach weiterer Erörterung der Möglichkeiten und zwischenzeitlicher Aufforderung des Angeklagten, im Chat nicht so deutlich zu kommunizieren (29.06., 17:02 Uhr „quatsch nicht so viel hierüber“ und 30.06. 14:54 Uhr „hörst du auf, immer Auto zu sagen“) zu einer Zusage des Angeklagten kommt, das Fahrzeug abholen zu lassen (30.06., 14:54 Uhr „er kümmert sich drum, ist nachher weg“). Durch den Chatverlauf wird die organisatorische Stellung des Angeklagten M. in der Bande belegt, der nicht nur Einfluss darauf nehmen kann, unter welchen Umständen das Fahrzeug abgeholt wird und den Fahrer bestimmen kann, sondern auch finanzielle Beteiligungen gewähren kann (29.06., 17:00 Uhr „Und bekommst du gleich unterstek geld“, „Unterstell“). (6) (i) Bezüglich der den Angeklagten N. betreffenden Einzeltaten ist zunächst auszuführen, dass seine Einlassung, an der Tat in der SQ.-straße in FQ. beteiligt gewesen zu sein (Fall 8) mittels der in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche von der dort installierten Überwachungskamera angefertigt worden sind, verifiziert werden konnten. Diese zeigen den auch für die Kammer aus einem Vergleich mit seinem Aussehen erkenntlichen Angeklagten – dass er es ist, hat der Angeklagte wie bereits ausgeführt auch eingeräumt –, der sich der Hauseingangstüre nähert und mit seiner rechten Hand im unteren Bereich Druck gegen die Hauseingangstüre ausübt. Insofern wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf die aktenkundigen Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 2 FA 10). Hieraus lässt sich indes auf Grundlage der bereits erörterten Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung sprechen, entnehmen, dass er keinesfalls lediglich dazu ausgesandt worden ist, den Verschlusszustand der Haustüre zu prüfen, sondern er es hätte sein sollen, der die Türe aufhebelt, wäre sie zwar zugezogen, aber unverschlossen gewesen. Dies ist bereits bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, weil andernfalls wie bereits ausgeführt das Entdeckungsrisiko deutlich angestiegen wäre. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte ausweislich der Lichtbilder den Drucktest in einer Höhe vorgenommen hat, an denen in anderen Fällen Hebel angesetzt wurden, um die Tür zu öffnen. Namentlich ist auch den zu den Einbrüchen in Fall 2 und 3 gefertigten Tatortlichtbildern zu entnehmen, dass die Hebelmarken im unteren Drittel der Türe entstanden waren. Schließlich wird der so zu ziehende Rückschluss indiziell durch den Umstand belegt, dass der Angeklagte N. ausweislich der Vorstrafen auch andernorts gemeinschaftlich mit einem Mittäter die Hauseingangstüre eines Objekts mittels eines Schraubendrehers aufgebrochen und den Hausflur betreten hatte, um stehlenswerte Sachen zu entwenden und sich darüber hinaus mit einem Mittäter Zugang zu zwei Wohnungen verschafft hatte, indem sie ein Fenster aufhebelten bzw. es zerschlugen. (ii) Die darüber hinaus gehende Feststellung, dass der Angeklagte N. über die von ihm eingeräumten Taten hinaus auch in die Taten vom 14. und 15.10.2019 täterschaftlich eingebunden war, beruht auf folgenden Erwägungen: (a) Die Kammer ist zunächst der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte N. die Mobilfunknummer Tel01 – SIM eingelegt in das Mobiltelefon mit der IMEI Tel02 – nicht nur in der Nacht vom 04. auf den 05.11.2019 genutzt hat, sondern ihm das Mobiltelefon durchgängig zuzuordnen ist. Dem ist voranzustellen, dass das vorgenannte Mobiltelefon ausweislich der vom Angeklagten bestätigten Angaben der Zeugin KHKin WW. sowie des verlesenen polizeilichen Vermerks vom 27.11.2019 über die aus den Niederlanden übermittelten Ermittlungsergebnisse in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt wurde. Wie bereits ausgeführt ist zudem bei lebensnaher Betrachtung auszuschließen, dass der Angeklagte als junger Mensch kein Mobiltelefon besessen hat. Es tritt hinzu, dass es nicht plausibel erscheint, dass er das vermeintlich kurzfristig überlassene Mobiltelefon trotz entsprechender Anweisung nicht entsorgt haben will. In Anbetracht dessen ist aus den Erklärungsversuchen des Angeklagten abzuleiten, dass er die Sicherstellung des Mobilfunkgerätes im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung nachträglich zu erklären versucht, um eine Tatbeteiligung in den weiteren Fällen bestreiten zu können. Vor diesem Hintergrund lässt sich bereits aus der Sicherstellung des Mobiltelefons im unmittelbaren Zugriffsbereich des Angeklagten und seiner auch vom Angeklagten teilweise eingeräumten Nutzung der sichere Rückschluss ziehen, dass das Gerät dem Angeklagten auch bereits am 14. und 15.10.2019 gehörte und von ihm genutzt wurde. Auf Grundlage dieser Annahme streiten sodann die ausweislich der verlesenen polizeilichen Aktenvermerke und Auswertungsberichte in der Nähe der Tatorte hinterlassenen Standortdaten ohne Zweifel für die Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort. Namentlich ist aus dem Auswertebericht des Landrats GI. vom 21.02.2020 für die Tatörtlichkeit in Fall 4 abzuleiten, dass die dem Angeklagten N. zuzuordnende Mobilfunknummer wenige Minuten vor und wenige Minuten nach den Videoaufzeichnungen (22:43 bis 22:45 Uhr) in Tatortnähe erfasst wurde. Die Auswertung der Funkzellendaten des Auswerteberichtes des Landrats GI. vom 25.02.2020 belegt, dass die dem Angeklagten N. zuzuordnende Mobilfunknummer im Zeitraum zwischen 22:38:21 Uhr und 05:12:58 Uhr wiederholt in der Nähe des Tatorts in Fall 5 erfasst wurde, der seinerseits wiederum nahe dem Tatort aus Fall 4 belegen ist. Bezüglich Fall 6 ergibt die verlesene Auswertung der Funkzellendaten des Auswerteberichtes des Landrats GI. vom 25.02.2020, dass die dem Angeklagten N. zuzuordnende Mobilfunknummer zum Tatzeitpunkt gegen 00:47 Uhr in Tatortnähe erfasst wurde und bezüglich Fall 7 – den der Angeklagte ohnehin dem Grunde nach einräumt – wird die Anwesenheit des dem Angeklagten zuzuordnenden Mobiltelefon in Tatortnähe in der Zeit vom 0:22 Uhr und 0:54 Uhr durch den Auswertebericht der Kreispolizeibehörde GI. vom 20.02.2020 belegt. Die so verursachten Standortdaten wiederum lassen den sicheren Rückschluss darauf zu, dass der Angeklagte die Diebstähle begangen hat, die zu den jeweiligen Tatzeiten in den Tatortfunkzellen begangen worden sind. Denn es fehlt an jedem objektiven Anhaltspunkt für die Annahme, der Angeklagte könne sich trotz der Einbindung in die von ihm eingeräumten Straftaten sowie seine weitergehend festgestellte Delinquenz zur späten Abend- bzw. Nachtzeit aus einem gänzlich anderen Grund rein zufällig in den Tatortfunkzellen befunden haben, zumal er solches selbst nicht behauptet. Darüber hinaus besteht ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen den für den 14./15.10.2019 festgestellten Taten (Fälle 4 bis 6). Die entsprechenden Tatorte liegen nur wenige km auseinander. Die Taten wurden an einem Abend bzw. in einer Nacht begangen. In kurzer zeitlicher Abfolge kommt es in gleichbleibendem modus operandus zu Diebstählen von hochwertigen Fahrzeugen. Die Annahme, dass der Angeklagte N. an dem – von ihm eingeräumten – Diebstahl des Land Rover Range Rover Sport am 05.11.2019 beteiligt gewesen ist, lässt sich schließlich ergänzend durch den Umstand belegen, dass die am Fahrzeug angebrachten amtlichen Kennzeichen N20 ausweislich des verlesenen polizeilichen Aktenvermerks vom 27.11.2019 bei der Wohnungsdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten N. aufgefunden und sichergestellt werden konnten. (b) Aus alledem ergibt sich im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ein Gesamtgefüge, das den sicheren Rückschluss zulässt, dass der Angeklagte N. die festgestellten Diebstähle täterschaftlich und in Ausübung der Bandenabrede verwirklicht und sich zudem zur Begehung eines weiteren schweren Bandendiebstahls bereit erklärt hat. Schon die Bedeutung seines Tatbeitrags – namentlich das beabsichtigte Aufhebeln der Türe, dem im Erfolgsfall das Entwenden des Fahrzeugschlüssels hätte folgen müssen – belegt seine Tatherrschaft. Es tritt hinzu, dass der Angeklagte in hoher Frequenz an Taten beteiligt ist, indem er sowohl in der Nacht vom 14. auf den 15.10.2019 als auch vom 04. auf den 05.11.2019 gleich mehrere Diebstähle begeht bzw. beabsichtigt. Diese werden zudem in arbeitsteiliger, offensichtlich gut aufeinander abgestimmter Weise begangen. Die Auswahl der Tatbeute erfolgt zielgerichtet auf hochwertige Fahrzeuge. Der Angeklagte ist ausweislich der Feststellungen der Rechtbank Limburg in zudem in der Zeit zwischen dem 29.09.2019 und dem 19.10.2019 mit dem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug Toyota RAV4 und dem Kennzeichen N03 (NL) in Erscheinung getreten, also genau dem Fahrzeug, welches von dem Angeklagten M. dazu verwendet wurde, den entwendeten Porsche in den von ihm angemieteten Transporter zu verladen. Darüber hinaus lässt sich der Vorstrafe entnehmen, dass auch der Angeklagte N. in der Zeit zwischen dem 16. und 19.10.2019 über das Fahrzeug Jeep Grand Cherokee mit dem amtlichen Kennzeichen N04 verfügt hat, das der Geschädigten PX. (Fall 2) entwendet wurde und an der Anschrift HS.-straße 00, GN. sichergestellt wurde. Schließlich ließen sich in der dort als Lagerstätte für entwendete Fahrzeuge genutzten Garagenbox gestohlene Nummernschilder auffinden, von denen eines einen Fingerabdruck des Angeklagten N. aufwies. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte derart fest in die Struktur der Bande eingebunden war und verschiedene Aufgaben übernommen hat, dass er als Mittäter der Gruppierung anzusehen ist. (c) Der Angeklagte N. ist in den Fällen 4 bis 8 im arbeitsteiligen Vorgehen mit jeweils mindestens zwei anderen Mitgliedern der Gruppierung vor Ort an der Entwendung der Fahrzeuge und weiteren Sachen beteiligt gewesen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte N. nur als Teilnehmer die Taten begangen hat, bestehen nicht. Angesichts der Feststellungen zu den einzelnen Fällen, in denen der Angeklagte etwa die Hauseingangstüre testete, aufgrund der eingeführten – sich teils zeitlich überschneidenden – Vorstrafen wegen unmittelbar von ihm begangenen Einbrüchen in Wohnungen zur Entwendung von Wertsachen und Straftaten im Bereich der Fahrzeugkriminalität und aufgrund des feststellbaren Umfangs der jeweiligen Tatbeteiligung besteht unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Einlassung des Angeklagten bei wertender Gesamtbetrachtung kein Zweifel daran, dass der Angeklagte ebenfalls als Mitglied der Bande mit Täterwillen handelte und die jeweilige Tat als eigene wollte. (7) Die Annahme der jeweils gewerbsmäßigen Begehungsweise folgt aus der in einem kurzen Zeitraum wiederholten Tatbegehung zum Weiterverkauf der gestohlenen hochwertigen Fahrzeuge. Die hohe Frequenz, das professionelle Vorgehen und die Weitergabe an Abnehmer, die im internationalen Handel mit Hehlerware in Verbindung stehen (Verschiffung nach RP.) lassen im Zusammenspiel mit dem hohen Wert der Fahrzeuge den Rückschluss zu, dass die Diebstähle einer dauerhaften Einnahmequelle dienen sollten. Dies gilt umso mehr als die Angeklagten zur Tatzeit keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nachgingen. Der Angeklagte M. gibt zwar an, seinen Lebensunterhalt von den Einnahmen aus der Vermietung eines Hauses und den Einkünften seiner Ehefrau bestritten zu haben. In Anbetracht des von ihm an den Tag gelegten organisatorischen Aufwandes lässt sich indes ausschließen, dass es sich bei der Entwendung und Verwertung der Fahrzeuge um rein gelegentliche Tätigkeiten gehandelt hat, die lediglich punktuell zu den Einkünften hätten beitragen sollen. Bezüglich des Angeklagten N. tritt hinzu, dass aus den Vorstrafen zu entnehmen ist, dass er ausweislich der Vorstrafen im Zeitraum zwischen Mai und Ende November 2019 an weiteren Straftaten gleicher Art beteiligt war. (8) Die Feststellung der Werte der gestohlenen Fahrzeuge beruht hinsichtlich der Fälle 1 bis 3 und 5 bis 7 auf den verlesenen Angaben der Geschädigten im Rahmen der jeweiligen Anzeigenerstattung, die zur Vermeidung einer unzutreffenden Schadenshöhe um einen Sicherheitsabschlag bereinigt wurden. Die Angaben der Geschädigten wurden insofern zunächst unter Berücksichtigung der Fahrzeugmodelle und – soweit vorhanden – anhand der in den verlesenen Fahrzeugfragebögen genannten Fahrzeugdetails auf Plausibilität überprüft mit dem Ergebnis, dass die angegeben Fahrzeugwerte schon für sich genommen zutreffend erscheinen. Denn die insofern dokumentierten Zeitwerte von 145.000,00 € für einen (Oldtimer) Porsche 911 Turbo mit Erstzulassung im Jahr 1986 und einer Laufleistung im Zeitpunkt des Diebstahls von 36.000 Meilen (Fall 1), von 48.000,00 € für einen Volvo XC60 mit einer Laufleistung von etwa 16.000 km und von 18.000,00 € für einen Jeep Grand Cherokee des Baujahres 2012 mit einer Laufleistung von etwa 130.000 km (Fall 2) von 75.000,00 € für einen BMW xDrive mit Erstzulassung 2019 und einer Laufleistung im Zeitpunkt des Diebstahls von etwa 25.000 km sowie 45.000,00 € für einen Audi SQ5 mit Erstzulassung 2019 und einer Laufleistung im Zeitpunkt des Diebstahls von etwa 10.000 km (Fall 3), von 30.000,00 € für einen Toyota RAV 4 mit Erstzulassung im Jahr 2019 bei einem initialen Kaufpreis von etwa 38.000,00 € mit einer Laufleistung im Zeitpunkt des Diebstahls von etwa 12.000 km (Fall 5), von 54.000,00 € für einen Land Rover Range Rover Evoque mit Erstzulassung im Jahr 2017 und einer Laufleistung im Zeitpunkt des Diebstahls von 30.000 km (Fall 6) und von 75.000 € für einen Land Rover Range Rover Sport mit Erstzulassung im Jahr 2016 und einer Laufleistung im Zeitpunkt des Diebstahls von etwa 130.000 km (Fall 7) und erscheinen unter Berücksichtigung des Liebhaberinteresses bezüglich des Oldtimers sowie im Übrigen der in den Jahren 2019 und 2020 üblicherweise für derartige Fahrzeuge aufgerufenen Preise marktgerecht. Bezüglich der beiden besonders hochpreisigen Fahrzeuge der Marke Land Rover (Fälle 6 und 7) hat die Kammer insofern zunächst trotz der Angaben der Geschädigten zu einem Anschaffungspreis von 100.000,00 € (Fall 6) bzw. 110.000,00 € (Fall 7) zu Gunsten des Angeklagten AP. lediglich die mit der Anklage geschätzten – oben genannten – Zeitwerte zu Grunde gelegt. Weiter zu Gunsten der Angeklagten wurden sodann jeweils Sicherheitsabschläge in Höhe von 20 % abgezogen und die so errechneten Beträge nochmals nach unten auf volle 5.000,00 € abgerundet. Dass der Angeklagte N. und seine Mittäter am 05.11.2019 davon ausgingen, der Wert des Mercedes-Benz belaufe sich auf mindestens 10.000,00 € (Fall 8), beruht auf der Erwägung, dass es dem Angeklagten auf Grundlage der festgestellten Bandenabrede gerade darauf ankam, möglichst hochwertige Fahrzeuge zu entwenden. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass die avisierten Fahrzeuge einen Zeitwert aufweisen mussten, der jedenfalls im fünfstelligen Bereich lag. Diese Annahme findet im Übrigen ihre Bestätigung in dem Umstand, dass auch in den weiteren von dem Angeklagten N. begangenen Fällen wie soeben ausgeführt ausschließlich Fahrzeuge mit Werten von mindestens 20.000,00 € entwendet wurden. Da nähere Einzelheiten zu dem vor dem angegangenen Objekt geparkten Fahrzeug nicht bekannt geworden sind, ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten unter Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgegangen, dass es trotz der vorgenannten Umstände und des Oberklassefabrikats einen Zeitwert von nicht mehr als 10.000,00 € aufwies. Den Wert der von dem Angeklagten N. und seinen Mittätern entwendeten Kennzeichenschilder (Fall 4) hat die Kammer mit einem Betrag von mindestens 25,00 € zu Grunde gelegt. IV. Auf Grund des unter Ziffer II. festgestellten Sachverhaltes haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Der Angeklagte M. hat sich wegen des unter Ziffer II. 2. a), b) und c) festgestellten Sachverhaltes (Fälle 1, 2 und 3) des schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 242 Absatz 1, 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 244a Absatz 1, 25 Absatz 2 StGB, davon in zwei Fällen (Fälle 2 und 3) in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl, strafbar gemäß §§ 242 Absatz 1, 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 244 Absatz 4, 25 Absatz 2 StGB. Die Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. 2. a) Der Angeklagte N. hat sich wegen des unter Ziffer II. 2. d), e), f) und g) festgestellten Sachverhaltes (Fälle 4, 5, 6 und 7) des schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 242 Absatz 1, 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 244a Absatz 1, 25 Absatz 2 StGB. Wegen des unter Ziffer II. 2. h) festgestellten Sachverhaltes (Fall 8) hat sich der Angeklagte des Sich-Bereiterklärens zu einem Verbrechen – schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl – schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 30 Absatz 2 Variante 1, 242 Absatz 1, 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 244 Absatz 4 und 244a Absatz 1 StGB. Die Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. b) Soweit die Kammer tenoriert hat, der Angeklagte N. habe in einem Fall des schweren Bandendiebstahls tateinheitlich einen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl verwirklicht, handelt es sich um ein Versehen im Rahmen der Verkündung. Denn der Angeklagte N. ist keines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig. Nachdem die Kammer sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen konnte, der Angeklagte habe sich auch des ihm mit Fall 3 (Fall 6 der Anklage) zur Last gelegten Vorwurfes schuldig gemacht, ist der bereits vorab vorbereitete Entwurf eines Tenors entsprechend angepasst und um den Teilfreispruch des Angeklagten ergänzt worden. Hierbei ist indes lediglich die Anzahl der Fälle schwerer Bandendiebstähle reduziert worden, ohne indes darauf zu achten, dass zugleich der schwere Wohnungseinbruchsdiebstahl gestrichen werden muss. Die Kammer hat indessen bei der tatsächlichen Bewertung der Tatschuld des Angeklagten ausdrücklich nicht in Rechnung gestellt, dass dieser an einem erfolgreichen Wohnungseinbruch beteiligt gewesen wäre. Bei dem nach Jugendstrafrecht zu sanktionierenden Angeklagten hat sie zudem ausdrücklich nicht zu seinen Lasten eine tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände angenommen. V. 1. Bezüglich des Angeklagten M. hat sich die Strafkammer bei der Strafzumessung im Wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten lassen: a) Hinsichtlich des Falles 1 war der Strafrahmen des § 244a Absatz 1 StGB zu Grunde zu legen. Denn der insoweit verwirklichte Diebstahl des Porsche aus einer Tiefgarage erweist sich nicht als minder schwerer Fall des schweren Bandendiebstahls im Sinne des § 244a Absatz 2 StGB. Bei einer Gesamtwürdigung aller – nachfolgend im Einzelnen dargestellten – wesentlichen be- und entlastenden Umstände einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten weicht das gesamte Tatbild nämlich nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des schweren Bandendiebstahls in einem solchen Maße positiv ab, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen im Sinne des § 244a Absatz 1 StGB den Besonderheiten des Falls nicht gerecht und die Anwendung des Sonderstrafrahmens geboten erscheinen würde. Hinsichtlich der Fälle 2 und 3 war der Strafrahmen des § 244 Absatz 4 StGB zu Grunde zu legen. b) Innerhalb der so eröffneten Strafrahmen war zu Gunsten des Angeklagten M. zu berücksichtigen, dass er sich teilgeständig eingelassen hat und zwischen den Taten und der Hauptverhandlung ein besonders langer Zeitraum verstrichen ist. Die Taten liegen teilweise bereits vier Jahre zurück, ohne dass der Angeklagte zu dieser Verzögerung beigetragen hat. Vielmehr ist der wesentliche Teil des Zeitablaufs auf den schleppenden Austausch der deutschen und niederländischen Ermittlungsbehörden, nicht zuletzt unter Pandemiegesichtspunkten zurückzuführen. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Jeep Grand Cherokee und der Volvo XC60 aus Fall 2 sichergestellt wurden und der Schaden der Geschädigten sich auf die zeitweise entzogene Nutzung beschränkte. Zu Lasten des Angeklagten M. war hingegen die erhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich in den hoch professionalisierten Abläufen zeigt. Durch die Taten ist jeweils ein nicht unbeträchtlicher finanzieller Schaden entstanden, insbesondere in Fall 1. Strafschärfend war hinsichtlich der Fälle 2 und 3 die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände zu berücksichtigen. Schließlich hat die Kammer strafschärfend in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte in den Niederlanden durch Urteil des Gerichtshofs s‘Hertogenbosch vom 28.05.2014 in Verbindung dem Urteil des Hohen Rats der Niederlande vom 31.05.2016 sowie in Belgien durch Urteil des Gerichts Erster Instanz Limburg vom 16.11.2015 in Verbindung mit dem Urteil des Appelationshofes VB. (cour d’appel) vom 24.03.2016 bereits wegen vergleichbarer Straftaten verurteilt worden war und sich – sogar trotz Teilverbüßung der letztgenannten Freiheitsstrafe – gleichwohl nicht davon hat abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Insofern lässt sich feststellen, dass die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten auch nach deutschem Recht als (versuchte) Diebstähle im Sinne der §§ 242 Absatz 1, 243 StGB sowie als Verabredung eines Verbrechens gemäß §§ 30 Absatz 2, 242 Absatz 1, 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 244a Absatz 1 StGB strafbar wären und die Verurteilungen noch nicht tilgungsreif wären, weil es sich um eine solche nach § 46 Absatz 1 Nummer 2b BZRG (Urteil des Hohen Rats der Niederlande) bzw. § 46 Absatz 1 Nummer 4 BZRG (Urteil des Appelationshofes VB.) handelt, deren Tilgung erst nach 10 bzw. 15 Jahren in Betracht gekommen wäre. Da nähere Feststellungen zu den weiteren Vorstrafen nicht getroffen werden konnten, weil die angeforderten Urteile sich im Wesentlichen auf den erkannten Schuldspruch beschränken, nicht aber den zu Grunde liegenden Sachverhalt wiedergeben, hat die Kammer diese Vorerkenntnisse ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Denn es ließ sich insofern nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegen, dass der Angeklagte sich eines Sachverhaltes schuldig gemacht hat, der auch eine Bestrafung nach deutschem Strafrecht gerechtfertigt hätte. Mit Blick auf die vorgenannten Umstände und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M. sprechenden Gesichtspunkte und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien erachtet die Kammer – insbesondere unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen auf die jeweiligen Geschädigten – die folgenden Einzelfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen: Fall 1 : zwei Jahre und sechs Monate, Fall 2 : zwei Jahre, Fall 3 : zwei Jahre drei Monate Freiheitsstrafe. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten M. sprechenden Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten gebildet. Hierbei hat die Kammer zu seinen Gunsten insbesondere nochmals sein Teilgeständnis sowie den besonders langen Zeitablauf und zu seinen Lasten den insgesamt verursachten Schaden berücksichtigt. 2. Bezüglich des Angeklagten N. hat sich die Strafkammer bei der Strafzumessung im Wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten lassen: a) Der Angeklagte N. war zu den Tatzeitpunkten 18 bzw. 19 Jahre alt und damit Heranwachsender gemäß § 1 Absatz 2 JGG. Die Kammer hat – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, Herrn ST. – gemäß § 105 Absatz 1 Nummer 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet, da die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Hierfür waren folgende Erwägungen maßgeblich: Der Angeklagte N. war zum Tatzeitpunkt – so wie auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – noch vollständig in den mütterlichen Haushalt integriert, ohne sich organisatorisch oder finanziell am Haushalt zu beteiligen. Ein selbständiges, von räumlicher Unabhängigkeit von seiner Familie geprägtes Leben hatte er seinerzeit (und bis heute) noch nicht erprobt. Anhaltspunkte für die ernsthafte Aufnahme eines autonomen Lebensstils und einer Lebensplanung waren nicht vorhanden. Die beruflichen Tätigkeiten waren jeweils von kurzer Dauer und geprägt von fehlender Kontinuität. Ernstzunehmende Ziele nach der Schulzeit hatte sich der Angeklagte nicht gesetzt, sodass die Schaffung einer eigenständigen, tragfähigen Existenzgrundlage in keiner Weise absehbar war. Der Angeklagte gab sich mit zeitweisen Helfertätigkeiten zufrieden, eine Ausbildung war weder beabsichtigt noch begonnen worden. Insgesamt betrachtet steht die Persönlichkeit des Angeklagten vor diesem Hintergrund in Einklang mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe zum Tatzeitpunkt eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleich. Bei dem Angeklagten handelt es sich um eine zum Tatzeitpunkt noch unreife und unreflektierte Persönlichkeit. b) Gegen den Angeklagten N. war gemäß § 17 Absatz 2 JGG eine Jugendstrafe (allein) wegen der Schwere der Schuld zu verhängen. aa) Dem ist voranzustellen, dass sich bei dem Angeklagten N. schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Alternative 1 JGG, die noch zum Urteilszeitpunkt fortbestehen, nicht feststellen ließen. Seine Taten offenbaren zwar bezogen auf den Tatzeitraum erhebliche antisoziale, von Regelmissachtung und delinquentem Verhalten geprägte Verhaltensmuster, die in ihrer Gesamtheit von einer hohen kriminellen Energie zeugen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte zwischenzeitlich einen Zeitraum von 17 Monaten Haft verbüßt hat und er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, lässt sich indes nicht ausschließen, dass die daraus abzuleitenden schädlichen Neigungen mittlerweile entfallen sind. bb) Allerdings bedarf es der Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten N. wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Absatz 2 Alternative 2 JGG. Denn die Straftaten des Angeklagten sind ihm in einem solchen Maße persönlich vorwerfbar, dass eine Jugendstrafe erzieherisch geboten ist. Der Schuldgehalt einer Tat ist bei der Begehung durch einen Jugendlichen oder Heranwachsenden jugendspezifisch zu bestimmen. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Absatz 2 Variante 2 JGG bemisst sich daher nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht; in erster Linie ist auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit die Schwere der Schuld gezogen werden können. Auch insoweit ist jedoch nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestands, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild – einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens – abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen. Bedeutung entfaltet auch, ob die Tatbegehung mit der Verwirklichung weiterer Straftatbestände einhergeht. Die Schwere der Schuld ist dabei mit zunehmendem Alter eines Heranwachsenden differenziert zu beurteilen, so bei der Gewichtung der für die – auf den Tatzeitpunkt bezogenen – Schuldbemessung maßgeblichen jugendspezifischen Gesichtspunkte wie Persönlichkeitsentwicklung und Reifegrad des Täters (BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 2 StR 295/21 –, juris, Rn. 19f.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Angeklagte N. in einem Ausmaß Schuld auf sich geladen, das die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Der Angeklagte hat sich in den Fällen 5 bis 7 schwerer Straftaten in Form von Verbrechen schuldig gemacht, die nach allgemeinem Strafrecht als Verbrechen im Regelstrafrahmen jeweils mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu ahnden wären. Zudem hat er sich bereit erklärt zu einem Verbrechen in Form eines schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl, was gemäß §§ 30 Absatz 1, 2 und 23 Absatz 1, 49 Absatz 1, 244a Absatz 1 StGB auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nach allgemeinem Strafrecht einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe eröffnet. Die Delinquenz des Angeklagten ist daher bereits von dem Gesetzgeber im Grundsatz als schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens mit einem damit korrespondierenden Schuldvorwurf eingeordnet worden. Auf Grundlage dieser Einordnung erweisen sich darüber hinaus auch die konkreten Tatumstände als derart schwerwiegend, dass sie die Annahme der Schwere der Schuld tragen. Der Angeklagte hat durch die Taten eine charakterliche Haltung und Persönlichkeit offenbart, die von einer Rücksichtslosigkeit gegenüber fremden Eigentum und Gleichgültigkeit gegenüber den Geschädigten gekennzeichnet sind. Er ließ sich vorbehaltlos in eine hoch professionell agierende Tätergruppierung einbinden, die sich auf den Diebstahl hochwertiger Fahrzeuge spezialisiert hatte und finanziell hohe Schäden bei den Geschädigten verursachte. Die Taten weisen keinerlei Aspekte jugendtypischen Verhaltens oder spontaner Durchbrüche auf, sondern sind durch einen hohen Organisationsgrad, der festen Einbindung in eine professionelle Bandenstruktur und eine insgesamt hohe kriminelle Energie gekennzeichnet. Der Angeklagte N. selbst war vor Ort als ein ausführendes Bandenmitglied beteiligt und verwirklichte die Rechtsgutsverletzung unmittelbar. Sein Tatbeitrag war schließlich angesichts der Notwendigkeit des arbeitsteiligen Zusammenwirkens von erheblicher Bedeutung für den Erfolg der Straftaten, weil andernfalls ein Abtransport der Fahrzeuge nicht möglich gewesen wäre. Insgesamt lassen seine Tatbeiträge im Rahmen der wiederholten Begehung von Verbrechen damit auf erhebliche Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten schließen, aus denen sich bei gebotener Gesamtbetrachtung eine „Einzeltatschuld“ des Angeklagten N. ergibt, die so schwer wiegt, dass eine Jugendstrafe erzieherisch geboten ist. Die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ist auch zur Zeit der Urteilsfindung unter Berücksichtigung des Alters des Angeklagten N. von 22 Jahren aus erzieherischen Gründen weiterhin erforderlich, um dem Angeklagten N. das Ausmaß und die Bedeutung seiner persönlichen Schuld sowie das von ihm verwirklichte Unrecht vor Augen zu führen und ihm zu ermöglichen, sich damit im Rahmen einer noch ausstehenden und dringend erforderlichen Tataufbereitung auseinanderzusetzen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass infrage gestellt wird, ob die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Absatz 2 Alternative 2 JGG wegen der Schwere der Schuld voraussetzt, dass bei dem Angeklagten eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit weiterhin festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 5 StR 205/23 –, juris). Denn der Angeklagte N. erweist sich jedenfalls als weiterhin erziehungsbedürftig, nachdem er sich der Aufarbeitung der Ursachen seiner Delinquenz bisher vollständig entzogen hat. Er war zwar infolge der in den Niederlanden gegen ihn verhängten Strafen wie bereits ausgeführt einem erheblichen Freiheitsentzug ausgesetzt. Dieser allein lässt den Erziehungsbedarf indes nicht entfallen. Denn der Angeklagte hat auf Nachfrage freimütig eingeräumt, sich der Aufforderung insbesondere der Bewährungshilfe, sich mit seinen Taten und ihren Ursachen auseinanderzusetzen, entzogen zu haben. Einer solchen Aufarbeitung habe er sich nicht aussetzen wollen und das Angebot des mit ihm befassten Personals schlichtweg abgelehnt. In dieser Haltung spiegelt sich – auch nach dem persönlichen Eindruck der Kammer – der Umstand wider, dass der Angeklagte nur mühsam erlernt, für sein Fehlverhalten Verantwortung zu übernehmen und sich die Voraussetzungen für eine delinquenzfreie Zukunft zu erarbeiten. Zugleich erweist er sich nach dem persönlichen Eindruck der Kammer weiterhin als formbar und erzieherischen Einflüssen zugänglich. Denn obgleich er im unmittelbaren Umgang einen noch weitgehend adoleszenten Eindruck hinterlässt, belegen seine beruflichen Pläne und die Delinquenzfreiheit nach der Haftentlassung eine Entwicklung hin zu einem jungen Erwachsenen, der zunehmend die Folgen seines Handelns reflektiert. c) Bei der Bemessung der Höhe der aufgrund der festgestellten Schwere der Schuld zu verhängenden Jugendstrafe war der Strafrahmen der §§ 18 Absatz 1 Satz 1, 105 Absatz 3 Satz 1 JGG zu Grunde zu legen. Bei der Jugendstrafe bildet das Ausmaß der individuellen Schuld wegen des hier ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die - erzieherisch erforderliche - Strafe gefunden werden muss. Das Mindestmaß der Jugendstrafe muss schuldangemessen sein; ihr Höchstmaß darf auch bei Berücksichtigung des Erziehungszwecks nicht über das Maß der Tatschuld des Jugendlichen beziehungsweise Heranwachsenden hinausgehen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22 –, juris). Nach § 18 Absatz 2 JGG ist auch dann, wenn eine Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird, bei der Bemessung der Strafhöhe der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 JGG) vorrangig zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu beachten. Die Begründung darf aber nicht wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe unter erzieherischen Gesichtspunkten abzuwägen. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist. Eine formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 2 StR 78/23 –, Rn. 4, juris). Zwar verliert der Erziehungsgedanke mit fortschreitendem Alter des Täters an Bedeutung, wohingegen – insbesondere bei besonders gravierenden Straftaten – das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs immer mehr in den Vordergrund tritt. Gleichwohl müssen grundsätzlich auch dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Verhängung der Jugendstrafe bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat, die erzieherischen Auswirkungen der Strafe beachtet und abgewogen werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 2 StR 78/23 –, Rn. 5, juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze belegen die von dem Angeklagten N. begangenen Straftaten zunächst massive charakterliche Defizite, die eine erhebliche und länger andauernde erzieherische Einwirkung erfordern. Die Anzahl der Taten und ihre hohe Frequenz und die feste Einbindung in eine größere Bandenstruktur und die gewerbsmäßige Beteiligung lassen auf einen bedeutsamen Charaktermangel schließen. Ungeachtet des Umstandes, dass der genaue Sachverhalt der Verurteilung vom 06.11.2017 durch die Rechtebank Limburg (NL) nicht feststellbar ist, hat sich der Angeklagte durch erste strafrechtliche Interventionen jedenfalls nicht nachhaltig beeindrucken und davon abhalten lassen, die der aktuellen Verurteilung zu Grunde liegenden schweren Delikte zu begehen. Insbesondere aber hat er trotz seines jungen Alters bereits Taten von hoher krimineller Energie verwirklicht, die zudem mit hohen (beabsichtigten) Schäden einhergingen. Dem daraus resultierenden hohen Bedarf an erzieherischer Einwirkung ist zwar durch eine erhebliche Haftverbüßung in Höhe von 17 Monaten bereits in Ansätzen entgegengewirkt worden, ohne dass jedoch die Notwendigkeit weiterer erzieherischer Einwirkung bereits gänzlich entfallen wäre. Bei dem Angeklagten N. handelt es sich nach Einschätzung der Kammer weiterhin um eine unreflektierte Persönlichkeit, die sich trotz der langen Haftzeit noch nicht mit seinen anderweitig festgestellten Tatbeiträgen auseinandergesetzt oder die Ursachen seiner Delinquenz bearbeitet hat, die in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht auch bei den der aktuellen Verurteilung zu Grunde liegenden Taten wirksam geworden sind. Vielmehr hat er eine Aufarbeitung bislang ausdrücklich abgelehnt. Es verbleibt daher angesichts der hohen kriminellen Energie, der Vielzahl von Taten und Geschädigten sowie der erheblichen Schadenshöhe ein derartiger erzieherischer Bedarf, der eine längere Gesamterziehung erforderlich macht. Innerhalb des vorgegebenen Jugendstrafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung dieser Aspekte weiter zu Gunsten des Angeklagten N. berücksichtigt, dass er ein teilweise geständige Einlassung abgelegt hat und dass die Taten vor langer Zeit begangen wurden. Auch war zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass er zur Tatzeit strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Er wurde zwar durch die Rechtbank Limburg mit Urteil vom 06.11.2017 wegen Hehlerei und Erpressung schuldig gesprochen. Mangels näherer Feststellungen zu dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ließ sich indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären, dass er sich insofern eines auch nach deutschem Recht strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat. Schließlich liegen die Taten des Angeklagten schon besonders lange – nämlich etwa vier Jahre – zurück und in Fall 5 konnte das entwendete Fahrzeug zudem später sichergestellt werden. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber die aufgewendete kriminelle Energie zu berücksichtigen sowie die erhebliche finanzielle Schädigung der Geschädigten bzw. deren Versicherer. Angesichts des dargelegten Erziehungsbedarfs unter Beachtung der Schuld des Angeklagten N. und unter Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Vollstreckung von Jugendstrafe für seine weitere Entwicklung erachtet die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtschau eine Einheitsjugendstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten für erforderlich, aber insgesamt auch für ausreichend, um bei dem Angeklagten N. die erzieherisch dringend erforderliche Einwirkung zu. d) Die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Absatz 1, Absatz 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche bzw. Heranwachsende sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen/Heranwachsenden, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Angesichts des Umstandes, dass gegen Angeklagten N. eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wird, erfordert die Strafaussetzung darüber hinaus gemäß § 21 Absatz 2 JGG, dass die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Heranwachsenden nicht geboten ist. Dies vorausgesetzt ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dies gilt schon angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nach den hier zur Aburteilung gelangten Straftaten in erheblichem Umfang Strafvollzug verbüßt hat und in der Folge strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus hat er offenbar die in den Niederlanden festgesetzte Bewährungszeit beanstandungsfrei absolviert. Die daraus abzuleitende günstige Sozialprognose wird nicht durch andere Umstände infrage gestellt. Vielmehr erscheint die Vollstreckung der Jugendstrafe auch im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten N. nicht mehr geboten, nachdem dieser erste tragfähige Schritte der Verselbständigung in Angriff genommen und eine berufliche Tätigkeit aufgenommen hat und eine feste Partnerschaft mit einer jungen Frau eingegangen ist, die ihn zur Gerichtsverhandlung begleitet hat und jedenfalls infolgedessen von der Delinquenz des Angeklagten weiß, ohne sich von ihm zu distanzieren. e) Die Strafe war allerdings ohnehin unter Berücksichtigung der Verurteilungen des Angeklagten durch die Rechtbank Limburg vom 28.02.2022 – Parketnummer 03/702787-19, 03/702676-20, 03/702748-20 und 03/185919-17 – sowie die Rechtbank Limburg vom gleichen Tag – Parketnummer 03/260919-20 – für vollständig vollstreckt zu erklären. Ausländische Strafen sind wegen des mit einer Gesamtstrafenbildung verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht gesamtstrafenfähig. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch grundsätzlich sicherstellen, dass ihre Gerichte frühere, in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen in dem Maße berücksichtigen wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen und ihnen gleichwertige Rechtswirkungen zuerkennen. Die Kompensation erfolgt nicht anders als im Wege der so genannten Vollstreckungslösung, nämlich durch Anrechnung des als vollstreckt geltenden Teils der Strafe auf die Mindestverbüßungsdauer im Sinne des § 57a Absatz 1 Nummer 1 StGB (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 4 StR 495/22 –, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 2 StR 310/23 –, juris, Rn. 5). Nach Maßgabe dieser Grundsätze erachtet die Kammer es unter Berücksichtigung der vorstehenden Strafzumessungserwägungen für angezeigt, die gesamte hier verhängte Einheitsjugendstrafe für vollstreckt zu erklären. Hätte die Kammer nämlich über sämtliche Taten des Angeklagten im Zeitraum zwischen Mai 2019 und dem 13.07.2020 nach nationalem Recht zu befinden gehabt, wäre eine Einheitsjugendstrafe zu bilden gewesen, die auch unter Berücksichtigung der in den Niederlanden abgeurteilten Straftaten – insbesondere der vier Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahl, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und der Hehlerei in vier Fällen – einen Umfang von insgesamt 25 Monaten keinesfalls überschritten hätte, die mittels der beiden Urteile der Rechtbank Limburg vom 28.02.2022 gegen den Angeklagten in Summe verhängt und in der Folge vollstreckt wurden. 3. Die Einziehungsentscheidungen beruhen auf §§ 73 Absatz 1, 73c Satz 1 StGB. a) Bezüglich des Angeklagten M. beläuft sich der anzuordnende Betrag der Einziehung von Wertersatz auf 255.000,00 €, nachdem die Kammer wie bereits ausgeführt Fahrzeugwerte von 115.000,00 € (Fall 1), 60.000,00 € und 35.000,00 € (Fall 2) sowie 35.000,00 € und 10.000,00 € (Fall 3) festgestellt hat, die zunächst in die Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangt sind. b) Auch gegenüber dem Angeklagten N. war die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen. Denn die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts. Sofern spezialpräventive Gründe im Einzelfall gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen sprechen, kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung nach der Vorschrift des § 459g Absatz 5 Satz 1 StPO unterbleiben. Die durch das Gericht vorzunehmende Härtefallprüfung ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – GSSt 2/20 –, BGHSt 65, 242-257). Der Einziehungsentscheidung war die in seine Mitverfügungsgewalt gelangte Tatbeute zu Grunde zu legen, namentlich der Wert der entwendeten Kennzeichen von 25,00 € (Fall 1) und der entwendeten Fahrzeuge von 20.000,00 € (Fall 2), 40.000,00 € (Fall 3) und 60.000,00 € (Fall 4). Die Feststellung, dass der Angeklagte N. insofern Mitverfügungsgewalt erlangte, beruht auf dem Umstand, dass der Angeklagte in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit seinen Mittätern vor Ort vollen Zugriff auf die entwendeten Fahrzeuge (und Kennzeichen) erlangt hat, die Fahrzeuge gemeinsam mit ihnen zur weiteren Verwertung in die Niederlande verbrachte und es ihm demzufolge möglich war, gleich einem Eigentümer über sie zu verfügen. Der Umstand, dass die Fahrzeuge zeitlich verzögert absprachegemäß an die übergeordneten Mittäter weitergeleitet werden mussten, steht dieser Annahme angesichts der über einen nicht unerheblichen Zeitraum erlangten Verfügungsmacht nicht entgegen. Faktische Mitverfügungsgewalt kann sich - jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter - auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln. Denn damit verfügt der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 1 StR 481/21 –, juris). VI. Soweit dem Angeklagten N. mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 25.11.2022 – 112 Js 1105/22 – vorgeworfen wurde, am 24.06.2020 einen weiteren Diebstahl zweier Fahrzeuge BMW 550d xDrive und Audi SQ5 sowie von Schmuck und Bargeld begangen zu haben (Fall 6 der Anklage = Fall 3 bezüglich M. ) beteiligt gewesen zu sein, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nachdem der Angeklagte N. insoweit Gebrauch von seinem Schweigerecht gemacht hat, war ein Tatnachweis mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht zu führen. Es bestehen zwar Indizien, dass der Angeklagte N. auch an dieser Tat beteiligt war. Denn der Zeuge QE. hatte ihn nicht nur der Anlieferung des Fahrzeugs bezichtigt, wobei er die Namhaftmachung auf die Angaben seiner Tochter gestützt hat, die den Angeklagten N. persönlich gekannt haben soll. Vielmehr deuten auch die Angaben in den zwischen dem Angeklagten M. und dem Zeugen QE. gewechselten Nachrichten indiziell auf eine Beteiligung des Angeklagten N. , weil sich ihm entnehmen lässt, dass der Angeklagte einen „Jungen“ – also offenbar jüngeren Mann – zur Abholung des beim Zeugen untergestellten Fahrzeugs Audi SQ5 schicken möchte, der zudem mit der Bezeichnung „XY.“ individualisiert wird, also dem zweiten Vornamen des Angeklagten. Allein auf Grundlage dieser Indizien ließen sich indes Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten oder eine sonstige Einbindung letztlich nicht überwinden. Ließen sich die Angaben des Zeugen QE. zu Lasten des Angeklagten M. anhand der vorgelegten Chats noch objektivieren, fehlt es mit Blick auf die Bezichtigung des Angeklagten N. an derartigen objektiven Umständen. Auf welcher Grundlage der Zeuge QE. den Angeklagten N. identifiziert haben will, bleibt nach den Bekundungen des Vernehmungsbeamten BP. offen. Eine unmittelbare Befragung des Zeugen QE. und eine kritische Befragung war der Kammer nicht möglich, weil der Zeuge unerreichbar war. Abweichend von den Fällen 4 bis 7 weisen auch keine Funkzellendaten auf die Anwesenheit des Angeklagten N. am Tatort oder später unter der Anschrift des Zeugen QE. hin. Darüber hinaus wäre die potentielle Einbindung in die Ablieferung des Fahrzeugs und seine Weiterverbringung angesichts der untergeordneten Stellung des N. noch kein hinreichend sicherer Beleg, dass er in den zeitlich davor liegenden Wohnungseinbruchsdiebstahl und Diebstahl des Fahrzeugs bereits eingebunden war. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Absatz 1, 467 Absatz 1 StPO und 74, 109 Absatz 2 Satz 1 JGG. Die Kammer hat im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Auferlegung von Verfahrenskosten und den eigenen Auslagen des Angeklagten N. unter Berücksichtigung seiner begrenzten finanziellen Mittel abgesehen, auch soweit er verurteilt wurde. Die Auferlegung dieser Kosten und Auslagen würde mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten N. , der gerade den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt hat und über keine Ausbildung verfügt, eine übermäßige Belastung darstellen und einer positiven Entwicklung durch die erzieherische Einwirkung mittels der verhängten strafrechtlichen Sanktionen entgegenstehen.