Urteil
52 Ks 21/23
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2024:0315.52KS21.23.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.
Angewendete Vorschriften: § 211 Abs. 1, Abs. 2, 3. Gruppe 2. Alt. StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Angewendete Vorschriften: § 211 Abs. 1, Abs. 2, 3. Gruppe 2. Alt. StGB Gründe: I. Der zur Zeit der Hauptverhandlung 42 Jahre alte Angeklagte ist deutscher und polnischer Staatsangehöriger und wurde am 00.00.1981 in D./Polen geboren. Er wuchs mit einem Bruder und einer Schwester bei seinen Eltern in Polen auf. Seine Kindheit bzw. Jugend war von Gewalttätigkeiten innerhalb der Familie geprägt. So wurde der alkoholkranke Vater häufig gewalttätig gegenüber ihm, seinem Bruder und seiner Mutter. Ferner tötete der Großvater des Angeklagten seine Großmutter. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern blieb auch im Erwachsenenalter belastet; Kontakt zu den Eltern, die zwischenzeitlich nach BN. in die Niederlande gezogen waren, bestand nur sporadisch. Nach zwischenzeitlichem Streit mit seinem ebenfalls in den Niederlanden lebenden Bruder pflegt der Angeklagte seit einigen Jahren wieder regelmäßigen Kontakt zu diesem. Der Angeklagte besuchte das Gymnasium in F. und absolvierte eine Ausbildung zum Elektriker. Im Alter von 18 bis 20 Jahren verließ der Angeklagte nach einem Streit mit seinem Vater, in dessen Rahmen dieser ihn geschlagen hatte, sein Elternhaus und gelangte mit der Hilfe von Nachbarn mittellos nach Deutschland, wo er sich in P. niederließ und bei den Zeugen B. wohnte. Er machte sich zunächst als Handwerker selbständig. Der Angeklagte lernte im Jahr 2003 in Polen die K. J. V.-R., das spätere Tatopfer, kennen. Beide gingen eine Beziehung ein und heirateten schließlich im Jahr 2005. Die K. V.-R. folgte dem Angeklagten nach Deutschland und zog mit ihm im Jahr 2006 nach P.-W., wo die Eheleute bis zum Tod der K. V.-R. gemeinsam lebten. Aus der Ehe gingen die Söhne U. (geboren 2009) und E. (geboren 2010) hervor. E. verstarb Anfang des Jahres 2011 im Alter von sieben Monaten. Todesursache soll ein plötzlicher Kindstod gewesen sein. Gegenteilige Erkenntnisse im Hinblick auf eine Drittverursachung ergaben sich nicht aus den insoweit durchgeführten Ermittlungen. Von September 2012 bis Ende März 2016 war der Angeklagte im Betrieb des Zeugen S. als Fliesenleger beschäftigt, wo er ca. 1.700,00 € netto monatlich verdiente. Aufgrund der anhaltenden Unpünktlichkeit des Angeklagten kündigte der Zeuge S. das Arbeitsverhältnis. Zuletzt war der Angeklagte bei der Firma O. beschäftigt. Nach Feierabend erzielte der Angeklagte weitere Einkünfte durch Schwarzarbeit. Nach der Tötung seiner anschließend von ihm als vermisst gemeldeten Ehefrau im Oktober 2016, deren Leiche er zunächst erfolgreich verschwinden ließ, nahm der Angeklagte eine Beziehung mit einer Frau namens T. auf, die sich jedoch nach ca. sechs Monaten von ihm trennte. Im Jahr 2021 lernte der Angeklagte über ein Kontaktportal die Zeugin Q. kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Anfang des Jahres 2022 zog der Angeklagte mit seinem Sohn U. von P.-W. nach H.-C.; die Zeugin Q. zog im Februar 2023 zu ihm. Die Beziehung war von Streitigkeiten geprägt; es kam auch zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber der Zeugin Q.. Im Sommer 2023 kam es zur Trennung. Von ernsthaften Erkrankungen ist der Angeklagte bislang verschont geblieben. Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol. Er ist in strafrechtlicher Hinsicht bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde in dieser Sache zunächst am 31.10.2016 vorläufig festgenommen und am gleichen Tag wieder entlassen. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts CB. vom 00.00.2023 – Az.: 620 Gs 1309/23 – wurde er erneut am 00.00.2023 festgenommen und befindet sich seit demselben Tag in Untersuchungshaft in der JVA CB.. II. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Tatvorgeschehen Die am 00.00.1987 geborene und später getötete K. V.-R. wuchs gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester und zwei weiteren Schwestern im Haushalt ihrer Eltern in Polen auf. Sie hatte zu ihrer Familie ein enges Verhältnis und erlebte eine glückliche Kindheit. Im Alter von 15 Jahren lernte sie den sechs Jahre älteren Angeklagten kennen und verliebte sich in ihn. Die beiden gingen eine Beziehung ein, wobei es sich dabei um die erste ernsthafte Beziehung der K. V.-R. handelte. Ihre Familie hatte angesichts des aufbrausenden und manipulativen Wesens des Angeklagten Bedenken gegen die Beziehung und von der geplanten Hochzeit abgeraten. Gleichwohl heiratete sie im Alter von 17 Jahren 2005 den Angeklagten, da sie diesem, der bereits nach Deutschland gezogen war, nachfolgen wollte. Kurz nach der Hochzeit zog die K. V.-R. aus dem elterlichen Haushalt zu dem Angeklagten in einen Anbau des Hauses der Zeugen X. L. und M. Z. B. in P.-G.. Die Ehe verlief zunächst glücklich, insbesondere, weil K. V.-R. sehr verliebt in den Angeklagten war. Im Jahr 2006 zog das Ehepaar in das von dem Zeugen Y. gemietete Haus I.-straße 00 in P.-W.. Im Jahr 2008 wurde K. V.-R. schwanger und brachte Anfang 2009 den Sohn U. zur Welt. Der Angeklagte hegte Zweifel an seiner Vaterschaft, weil er davon ausging, seit einem Fahrradunfall in jungen Jahren zeugungsunfähig zu sein. Angesichts dessen ließ er eine Untersuchung bei einem Urologen durchführen, deren Ergebnis unbekannt ist. Gleichwohl nahm der Angeklagte U. als seinen Sohn an. Die sich schon vor der Geburt des Sohnes entwickelnde Unzufriedenheit der Ehefrau des Angeklagten führte zu Schwierigkeiten in der Ehe, die daraus resultierten, dass der Angeklagte, der zu dieser Zeit als selbständiger Handwerker tätig war, viel arbeitete, um seiner Familie einen gehobenen Lebensstandard zu bieten. Er kam erst spät nach Hause und verbrachte wenig Zeit mit Frau und Kind, weshalb sich K. V.-R. oft allein und vernachlässigt fühlte und es häufig zu Streit zwischen den Eheleuten kam. Hinzu kam, dass der Angeklagte von seinem Wesen her cholerisch und aufbrausend war und zur Impulsivität neigte. Im Rahmen von Auseinandersetzungen regte er sich grundsätzlich schnell auf und wurde aggressiv, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen geschah. Dies äußerte sich darin, dass er Gewalt gegen Gegenstände ausübte, sodass er etwa Handys oder die Wohnungseinrichtung beschädigte. Handgreiflich gegenüber seiner Ehefrau wurde der Angeklagte lediglich einmal, indem er ihr ins Gesicht schlug. Im Laufe des Jahres 2009 nahm der Angeklagte einen befreundeten Handwerker aus Polen namens N. in seinen Haushalt auf, der ihn bei seiner beruflichen Tätigkeit unterstützen und sich nebenbei auch um seine Ehefrau kümmern, d.h. sie etwa zum Einkaufen fahren, sollte. Da er indes den Angeklagten nicht immer begleitete und der Bitte des Angeklagten nachkam, sich auch in gewisser Weise um seine Ehefrau zu kümmern, hielt er sich tagsüber auch alleine mit dessen Ehefrau im Haus des Angeklagten auf. Dies führte dazu, dass sie ein Verhältnis miteinander aufnahmen, was dem Angeklagten nicht verborgen blieb. Der Angeklagte, der im Allgemeinen sehr eifersüchtig war, verwies N. des Hauses und beabsichtigte, dessen Verhältnis zur K. V.-R. zu unterbinden. Dazu ließ er sich von dem Zeugen A. ein blaues Auge schlagen und behauptete seiner Ehefrau gegenüber, N. habe ihn geschlagen, um diesen vor ihr schlecht zu machen. Seinem Plan entsprechend glaubte K. V.-R. dem Angeklagten und wandte sich von N. ab. Aufgrund der anhaltenden Streitigkeiten mit dem Angeklagten, fasste K. V.-R. im Dezember des Jahres 2009 den Entschluss, sich von dem Angeklagten zu trennen und mit U. nach Polen zu ihrer Familie zurück zu kehren. Der Angeklagte bemühte sich in der Folgezeit intensiv um die Rückkehr seiner Ehefrau, kontaktierte sie häufig und versprach, sich zu ändern, wenn sie zu ihm zurückkehre. Um ihre Aufmerksamkeit zu erregen und Fürsorge-/Mitleidsgefühle auszulösen bat er ein befreundetes Ehepaar, die Zeugen L. X. und EJ. RC. A., seiner Ehefrau gegenüber wahrheitswidrig zu behaupten, er habe einen Herzinfarkt erlitten und befinde sich im Krankenhaus. Auch die kurz nach ihrer Ankunft in Polen festgestellte Schwangerschaft änderte nichts an seinen Bemühungen, obwohl er auch insoweit angesichts des vorherigen intimen Verhältnisses zu N. und seiner Bedenken bezüglich seiner Zeugungsfähigkeit an seiner Vaterschaft zweifelte. Die Anstrengungen, seine Ehefrau wieder für sich zu gewinnen, blieben nicht ohne Auswirkungen auf K. V.-R., die zunehmend bereit war, den Beteuerungen des Angeklagten zu glauben und sich wieder auf ihn einzulassen. Als der Angeklagte allerdings erstmals ihren im August 2010 geborenen Sohn E. sah, dessen Rothaarigkeit geeignet war, seine ohnehin bestehenden Vaterschaftszweifel zu verstärken, reagierte er mit einer völlig empathielosen Haltung zu dem Säugling. Dies führte bei seiner Ehefrau zu der Befürchtung, dass er sich dem Kind nicht mit ausreichenden Vaterschaftsgefühlen widmen würde, so dass sie weinend aus dem Zimmer lief. Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass K. V.-R. ihren Eltern in Polen mit zwei Kindern nicht zur Last fallen wollte und sich bessere Zukunftschancen in Deutschland erhoffte, kehrte sie gleichwohl im Herbst 2010 zum Angeklagten nach W. zurück. Der Angeklagte gab nach außen hin vor, E. als seinen Sohn anzuerkennen und zu lieben, hasste ihn jedoch in Wahrheit. Anfang des Jahres 2011 wurde E. morgens tot in seinem Bett aufgefunden. Die hierzu aufgenommenen Ermittlungen ergaben insbesondere keine ausreichenden Hinweise für eine Dritteinwirkung, so dass als Todesursache plötzlicher Kindstod angenommen wurde. Während der Angeklagte sich anschließend noch mehr in die Arbeit stürzte und wieder wenig Zeit zu Hause verbrachte, entschloss sich K. V.-R., die inzwischen als Bedienung in einer Pizzeria in W., als Küchenhilfe in einem Kindergarten und als Reinigungskraft bei der Firma AN. beschäftigt war, das Leben in vollen Zügen zu genießen, was die Eheleute weiter voneinander entfremdete. Es kam immer häufiger zu Streitigkeiten, die von dem aufbrausenden und impulsiven Verhalten des Angeklagten geprägt waren. Auch verdächtigte der Angeklagte seine Ehefrau erneut, Beziehungen zu verschiedenen Männern zu unterhalten. In K. V.-R. reifte angesichts der anhaltenden Streitigkeiten und der fehlenden emotionalen Zuwendung des Angeklagten der Entschluss, sich von diesem zu trennen; sie setzte diesen jedoch nicht sofort um. Aufgrund dieser Absicht seiner Ehefrau unternahm der Angeklagte im Jahr 2015 einen Suizidversuch. Ebenfalls im Jahr 2015 nahm ein Jugendfreund aus Polen, der Zeuge HY., über AT. Kontakt zu K. V.-R. auf, der sich zunächst nur auf den freundschaftlichen Austausch von Textnachrichten beschränkte. Im Frühjahr oder Sommer 2016 fasste K. V.-R. den endgültigen Entschluss, den Angeklagten zu verlassen und gemeinsam mit U. zu ihrer Schwester, der Zeugin SE.-IV., und deren Familie nach ED. zu ziehen. Zunächst war der Umzug für Weihnachten 2016 avisiert, wurde dann jedoch auf Sommer 2017 verschoben, um dem damals siebenjährigen U. die Beendigung des ersten Schuljahres im P. zu ermöglichen. Der Angeklagte, der von den Trennungs- und Umzugsabsichten seiner Frau, nicht aber von dem Kontakt zu dem Zeugen HY., Kenntnis hatte, bot dieser an, ihr bei dem bevorstehenden Umzug zu helfen. In Wahrheit hatte er sich jedoch nicht mit der Trennung abgefunden, sondern beabsichtigte, seine Ehefrau in der verbleibenden Zeit bis zu deren angekündigtem Auszug erneut zurückzugewinnen. Im Laufe des Jahres 2016 zog der Zeuge HY. von Polen nach DN.-IA. in die BN., um dort in einem Fleischverarbeitungsbetrieb zu arbeiten. Im Sommer des Jahres 2016 kam es zu einem ersten persönlichen Treffen zwischen K. V.-R. und dem Zeugen HY. in MD., bei dem es auch zu Intimitäten kam. Spätestens im Herbst 2016 erlangte der Angeklagte Kenntnis von dem nunmehr auch persönlichen Kontakt seiner Frau zu dem Zeugen HY. und unternahm weitere Anstrengungen, sie zurückzugewinnen. So bat er die Zeugen ZK. und DV., seine Ehefrau vom Festhalten an der Beziehung zu überzeugen. Auch nahm er sich häufiger frei und besuchte mit K. V.-R. am 00.00.2016 ein Oktoberfest in KO.. 2. Vortatgeschehen K. V.-R. war indes fest entschlossen, die Beziehung zu dem Angeklagten zu beenden. Am Samstag, den 00.00.2016 ließ sie sich unter dem Vorwand, mit ihrer Zwillingsschwester, der Zeugin V., in PN. den gemeinsamen Geburtstag nachzufeiern, von dem Angeklagten zum Bahnhof bringen. Tatsächlich fuhr sie an diesem Tag nach MD., um sich mit dem Zeugen HY. zu treffen. U. hielt sich zu diesem Zeitpunkt bei den Eltern des Angeklagten in DD auf. Der Angeklagte, der trotz ihrer gegenteiligen Beteuerungen eine Affäre seiner Ehefrau mit dem Zeugen HY. vermutete, hatte einen GPS-Tracker in ihrer Handtasche versteckt, um ihren tatsächlichen Aufenthaltsort herauszufinden und dort den potenziellen Nebenbuhler zumindest zur Rede zur stellen. Als K. V.-R., die während der Zugfahrt von dem Angeklagten kontaktiert wurde, den GPS-Tracker entdeckte, machte sie ihm heftige Vorwürfe und bekräftigte ihre Trennungsentscheidung. Da der Angeklagte den Aufenthaltsort seiner Ehefrau nunmehr nicht mehr nachverfolgen konnte, mutmaßte er, dass sich die beiden am rund 200 Kilometer entfernten Wohnort des Zeugen HY. in DN.-IA., der ihm aufgrund von Recherchen seines Bruders bekannt war, treffen würden und fuhr dort hin. Da sein Bruder indes nicht die genaue Adresse herausgefunden hatte, fragte der dort angekommene Angeklagte Passanten und Anwohner in der Straße, in der der Zeuge wohnte, nach diesem. Auch kontaktierte er die Zeugin V., um zu erfahren, ob sich seine Frau vielleicht doch bei ihr aufhalte. Indes traf er weder K. V.-R. noch den Zeugen HY. an. Sie hielten sich, weil die Wohnanschrift in DN.-IA. von mehreren polnischen Saisonarbeitern bewohnte wurde, in dem in der Nähe gelegenen LK. Hotel in MD. auf, wo es erneut zu Intimitäten kam. Im Verlauf des Abends sowie in der Nacht rief der Angeklagte seine Ehefrau unzählige Male an und sandte ihr zahlreiche Textnachrichten, in denen er sie anflehte, nicht mit dem Zeugen HY. intim zu werden und ihm – dem Angeklagten – noch eine Chance zu geben. Zudem versandte er zahlreiche Liebesbekundungen, fragte nach ihrem Aufenthaltsort und bot an, sie abzuholen. Auch behauptete er wahrheitswidrig, bei ihm sei ein Tumor im Kopf festgestellt worden, um sie zur Rückkehr zu veranlassen. K. V.-R. plante indes eine gemeinsame Zukunft mit dem Zeugen HY., der ihr nach dem Erwerb von Deutschkenntnissen nach ED. nachfolgen sollte. Am Folgetag, dem 00.00.2016, fuhren K. V.-R. und der Zeuge HY. gemeinsam mit dem Zug zur Zeugin V. nach PN., wo sie gegen Mittag eintrafen. Dort kauften sie zu dritt ein, aßen Pizza und verbrachten den Tag in einem Park. Der Angeklagte sandte seiner Ehefrau den Tag über wiederum zahlreiche Textnachrichten. Gegen 19:00 Uhr trat diese mit dem Bus die Heimfahrt an, während derer sie den Angeklagten darüber informierte, eine Beziehung mit dem Zeugen HY. eingehen zu wollen. Der Angeklagte holte sie gegen 22:20 Uhr am Bahnhof in BO. ab. Am Montag, den 00.00.2016, ging der Angeklagte zunächst seiner Arbeit bei der Firma O. nach, ehe er nach Feierabend mit dem Zeugen RH. nach UF. fuhr, wo er in dessen Ferienwohnung kleine handwerkliche Arbeiten durchführte und erst spät nach Hause zurückkehrte. 3. Tattag und Tatgeschehen Am Dienstag, den 00.00.2016, suchten der Angeklagte und K. V.-R. gegen Mittag aufgrund eines grippalen Infekts ihren Hausarzt Dr. GU. auf, der beide für den Rest der Woche krankschrieb. Gemeinsam fuhren sie im Anschluss daran zur Apotheke, um Medikamente zu besorgen. Den restlichen Tag verbrachten die Eheleute überwiegend zu Hause. K. V.-R. verließ noch einmal aus unbekanntem Anlass für kurze Zeit das Haus, kehrte jedoch kurz vor 20:00 Uhr zurück. Ab dem frühen Abend chattete sie über WhatsApp mit dem Zeugen HY.. Da dieser auf der Rückfahrt von PN. zu seiner Wohnanschrift sein Handy mit den darauf gespeicherten Bilddateien – u.a. erotische Bilder von K. V.-R. - verloren und ein neues erworben hatte, bat er sie um die erneute Zusendung der Bilder. Zwischen 21:49 und 22:02 Uhr versandte K. V.-R. ca. 175 teils erotische und sie in Dessous zeigende Bilder, die sie ursprünglich für den Angeklagten aufgenommen hatte, an den Zeugen HY.. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich K. V.-R. im Wohnzimmer des Erdgeschosses des Hauses in W. auf. Der Angeklagte, der sich gerade ein Heißgetränk aus der Küche geholt hatte, bemerkte dies gegen 22:02 Uhr und ärgerte sich über das aus seiner Sicht demütigende und provozierende Verhalten seiner Ehefrau. Es entwickelte sich zwischen den Eheleuten ein Streit, wobei nicht festgestellt werden konnte, wo genau dieser seinen Ausgang genommen hatte. Jedenfalls befanden sich die Eheleute im Verlauf des Streits entweder auf der in das erste Obergeschoss führenden Treppe oder bereits im ersten Obergeschoss. Im Rahmen der Auseinandersetzung kam es zwischen beiden zu nicht näher feststellbaren Handgreiflichkeiten mit Schubsen, die zu keinen feststellbaren Verletzungen bei der Ehefrau des Angeklagten führten, allerdings darin mündeten, dass sie mehrere Stufen der mit Fliesen belegten Steintreppe hinabstürzte. Der Angeklagte hatte hierbei weder mit einem Treppensturz noch gar mit einer tödlichen Verletzung seiner Ehefrau gerechnet. Er hätte jedoch erkennen können und müssen, dass ein mit Schubsen einhergehendes Handgemenge auf einer Steintreppe die Gefahr eines Sturzes und nicht unerheblicher Verletzungen barg. K. V.-R. stürzte hinab, wobei nicht festgestellt werden konnte, wie viele Stufen der Sturz umfasste. Dabei schrie K. V.-R. auf, zog sich jedoch keine blutenden oder knöchernen Verletzungen zu. Ob und inwieweit sie sich schmerzhafte Prellungen oder Verstauchungen zugezogen hatte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Nach dem Sturz lachte sie zunächst auf, drohte dem Angeklagten jedoch sodann, sie werde ihn fertigmachen; er komme ins Gefängnis und werde U. nie wiedersehen. Der Angeklagte, der von schwerwiegenden Verletzungen der K. V.-R. ausging, erkannte, dass er für den Treppensturz strafrechtlich belangt werden konnte, wobei er davon ausging, dass ihm ein Unfallgeschehen im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung – auch angesichts der Ankündigung von K. V.-R., er komme dafür ins Gefängnis – niemand glauben werde. Um diese zu verdecken, fasste der Angeklagte den Entschluss, seine Ehefrau zu töten. Zu diesem Entschluss trug auch bei, dass der Angeklagte die angekündigte Trennung unter Mitnahme des U. nach ED. verhindern und die Versendung der erotischen Bilder vergelten wollte. Zu diesem Zweck schaffte er eine Plastiktüte herbei und zog sie der K. V.-R. über den Kopf, wobei diese abermals einen Schrei ausstieß. Sodann hielt er die Plastiktüte zu und wirkte zugleich mit den Händen so lange auf den Hals der K. V.-R. ein, bis deren Tod eintrat. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat voll schuldfähig. 4. Nachtatverhalten Nach der Tatbegehung schaltete der Angeklagte das Handy der K. V.-R. um 22:32 Uhr aus und setzte es am 00.00.2016 auf Werkseinstellungen zurück. Die Leiche wickelte er in Plastikfolie ein und verbrachte sie auf unbekannte Weise zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 00.00.2016 nach TR., wo er sie auf einem Campingplatz unter einem Campingwagen versteckte. Nachdem der Angeklagte sich seit dem 00.00.2016 bei Freunden und Verwandten nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt und vorgegeben hatte, diese habe ihn verlassen bzw. er habe sie hinausgeworfen, hatte er selbst am 00.00.2016 eine Vermisstenanzeige für seine Ehefrau aufgeben wollen, während die von ihm informierten Personen sich ihrerseits bereits bei der Polizei wegen deren Verschwindens gemeldet hatten. Der Angeklagte wurde daraufhin am 00.00.2016 (erstmals) als Zeuge gegen 15 Uhr polizeilich vernommen, das Wohnhaus I.-straße 00 nach 17 Uhr durchsucht. Es schloss sich eine umfangreiche Suchaktion, in deren Rahmen die Umgebung sowie das Haus in W. u.a. mit Leichenspürhunden abgesucht wurden. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls einige Monate nach der Tat, verbrachte der Angeklagte die Leiche seiner Frau zurück in das Haus in W., wo er Kopf, Arme und Unterschenkel mittels einer Astsäge vom Torso trennte und in mehrere Lagen Plastiksäcke verpackte. Diese bewahrte er hinter dem Drempel auf dem mit einer Betondecke versehenen Dachboden des Hauses auf und verteilte in dem Haus Duftspender, um etwaig auftretenden Verwesungsgeruch zu überdecken. Im Zusammenhang mit seinem Umzug verbrachte er die sterblichen Überreste seiner Frau zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Beginn des Jahres 2022 und Sommer 2023 in den Garagenanbau des von ihm nunmehr bewohnten Hauses in H.-C.. Am 00.00.2023 wurde der Angeklagte auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Neuss festgenommen und die Leiche der K. V.-R. aufgefunden. 5. Auswirkungen der Tat auf die Angehörigen Der heute 15-jährige U. lebte bis zur Verhaftung des Angeklagten in dessen Haushalt und seitdem bei den Zeugen X. L. und M. Z. B., die nunmehr auch seine Pflegeeltern sind. Darüber hinaus ist er an das Jugendamt und Seelsorger angebunden. Er ist ein guter Schüler und trotz der für ihn belastenden Inhaftierung seines Vaters stabil. Er besuchte den Angeklagten jedenfalls während des Ermittlungsverfahrens regelmäßig in der JVA und hat ein gutes Verhältnis zu ihm. Die Familie der K. V.-R. leidet auch heute noch unter deren Verlust. Sie gab die Suche nach ihr bis zum Auffinden der Leiche nicht auf und stellte dabei die eigene Lebensplanung in den letzten Jahren zurück, in der Hoffnung, sie lebendig zu finden. Der Vater der K. V.-R., der sehr unter dem Verlust seiner Tochter litt, ansonsten jedoch - von einer Diabetes-Erkrankung abgesehen - gesund war, starb sieben Monate nach deren Verschwinden an einem Herzinfarkt. Auch für die übrigen Familienmitglieder, nämlich die Mutter, die drei Schwestern der K. V.-R. sowie deren Partner und Kinder, hat sich das Leben in den letzten sieben Jahren verändert. Die ältere Schwester der K. V.-R., die Zeugin SE.-IV., die einen engen Kontakt zu ihr pflegte und zu der die K. V.-R. ziehen wollte, nahm Termine bei einem Psychologen wahr. Die Zwillingsschwester der K. V.-R., die Zeugin V., empfindet an Feiertagen wie Weihnachten, Ostern oder Geburtstagen keine Freude mehr. III. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Zuvor hatte er im Wesentlichen folgende, insgesamt verwertbare Angaben gemacht: Anlässlich seiner Zeugenvernehmungen vom 00. und 00.00.2016 hatte er die Trennungsabsichten seiner Ehefrau vor dem Hintergrund der schon zuvor bestehenden ehelichen Probleme geschildert und behauptet, sie sei am Tatabend nach einem verbalen Streit wegen der zuvor versandten erotischen Bilder an den Zeugen HY. ohne das von ihm einbehaltene Handy mit unbekanntem Ziel aus dem Haus gegangen. Diese Angaben wiederholte er anlässlich seiner erneuten Vernehmung als Zeuge am 00.00.2016, bevor er schließlich aufgrund seiner nicht plausiblen Angaben zu dem von der Zeugin EC. gehörten lautstarken Schreien als Beschuldigter weiter vernommen wurde. Anschließend machte er zunächst noch weitere Angaben und beteuerte, seiner Ehefrau nichts angetan zu haben, um schließlich die Aussage zu verweigern. Dabei blieb er auch anlässlich seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 00.00.2016. Gegenüber den Verdeckten Ermittlern VE NL. und VE CV. schilderte er 2023 das Tatgeschehen entsprechend den getroffenen Feststellungen. Anlässlich seiner Festnahme und dem sich daran anschließenden Transport zur Haftbefehlsverkündung äußerte er spontan, seine Frau getötet zu haben, aber kein Mörder zu sein. Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen DV., X. L. B., L. X. und EJ. RC. A., S., SE.-IV., V., Y., VX., Q., KHKin UE., „VE RI.“, „VE CV.“, den verlesenen Aussagen des Zeugen IT. und den durch die psychiatrische Sachverständige Dr. TA. eingeführten Erkenntnissen aus der Gefangenenpersonalakte. Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf den nachfolgend dargestellten Beweismitteln: 1) Tatvorgeschehen a) Die Feststellungen betreffend das Aufwachsen der K. V.-R., die Aufnahme der Beziehung zum Angeklagten, die Hochzeit und die diesbezüglichen Bedenken der Familie sowie den Umzug nach Deutschland beruhen auf den Aussagen der Zeugen SE.-IV., V., X. L. B. und Y., die wie festgestellt bekundet haben, sowie dem sich aus dem verlesenen Vermerk „Auswertungsbericht“ ergebenden Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der K. V.-R., in dem sie ihre Kindheit als „wunderbar“ beschrieb. b) Die Feststellungen betreffend die erste Schwangerschaft der K. V.-R., die Geburt des U. und die Zweifel des Angeklagten an dessen Vaterschaft sowie die Annahme des U. als Sohn des Angeklagten beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen SE.-IV., V., X. L. und M. Z. B. und EJ. RC. A., die wie festgestellt bekundet haben. c) Die Feststellungen betreffend den Verlauf der Beziehung zwischen dem Angeklagten und K. V.-R., die Eheprobleme aufgrund der vielen Arbeit des Angeklagten und die Vernachlässigung seiner Frau beruhen auf den Aussagen der Zeugen SE.-IV., V., X. L. und M. Z. B., EJ. RC. und L. X. A., VX. sowie den verlesenen Niederschriften der polizeilichen Vernehmungen des Zeugen IT. vom 00. und 00.10.2016. Die Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass K. V.-R. zunächst sehr verliebt in den Angeklagten, loyal ihm gegenüber gewesen sei und beide eine glückliche Ehe geführt hätten. Den Angeklagten haben die Zeugen als fleißigen und talentierten Handwerker beschrieben, der viel gearbeitet habe, um seiner Familie etwas bieten zu können. Dies habe indes zur Folge gehabt, dass sich K. V.-R. allein gefühlt habe und es häufig zum Streit gekommen sei. Ausweislich den verlesenen Aussagen des Zeugen IT. hat dieser im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen bekundet, dass der Angeklagte stets sehr fleißig gearbeitet und seiner Frau jeden materiellen Wunsch erfüllt habe. d) Die Feststellungen zu dem aufbrausenden Wesen des Angeklagten, seinem Verhalten im Rahmen von Streitigkeiten sowie der von ihm gegen Gegenstände ausgeübten Gewalt beruhen auf den Aussagen der Zeugen SE.-IV., V., X. L. und M. Z. B., EJ. RC. und L. X. A., ZK., DV. und Q.. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass es sich bei dem Angeklagten um eine ihrer Wahrnehmung zufolge schwierige Person handele und diesen als aufbrausend, cholerisch, sprunghaft, impulsiv und unberechenbar charakterisiert. Immer, wenn ihm etwas nicht gepasst habe, habe er sich sofort und im Verhältnis zum Anlass unangemessen stark aufgeregt. Im Rahmen von Streitigkeiten sei er schnell verbal aggressiv geworden und habe darüber hinaus Gegenstände zerstört. Der Zeuge DV. hat zudem bekundet, der Angeklagte habe sich im Gespräch nicht öffnen bzw. über Probleme sprechen können. Er sei innerhalb von zwei Sekunden von „null auf zweihundert“ gewesen und habe immer das Gefühl gehabt, die ganze Welt sei gegen ihn. Die Zeugen L. X. und EJ. RC. A. haben im Hinblick auf Sachbeschädigungen bekundet, dass der Angeklagte in ihrem Haushalt einmal einen Tisch umgeworfen habe, als er sich über K. V.-R. geärgert habe. Ein anderes Mal habe er einen Teller auf den Boden geworfen. Die Zeugin Q., die in den Jahren 2021 bis 2023 eine Beziehung mit dem Angeklagten führte, hat zudem bekundet, der Angeklagte habe im gemeinsamen Haushalt im Rahmen von Streitigkeiten beispielsweise Stühle, einen Fernseher, eine HiFi-Anlage, eine Kette sowie das Handy der Zeugin zerstört, wobei ein Schaden in Höhe von mehreren tausend Euro entstanden sei. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Die Zeugen haben das Wesen des Angeklagten detailliert, in sich schlüssig und teils unter Benennung konkreter Beispiele charakterisiert. Die Aussagen der Zeugen waren darüber hinaus frei von Belastungstendenzen. e) Die Feststellung, dass der Angeklagte K. V.-R. einmal ins Gesicht schlug, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen SE.-IV. und DV., die auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet haben, von den Zeuginnen V. bzw. ZK. erfahren zu haben, dass K. V.-R. diesen berichtet habe, der Angeklagte habe sie einmal geschlagen. f) Die Feststellungen betreffend das Verhältnis der K. V.-R. zu dem N. und die generelle Eifersucht des Angeklagten beruhen auf den Aussagen der Zeugen Y., L. X. und EJ. RC. A. sowie X. L. und M. Z. B.. Die Zeugen haben übereinstimmend und auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe seinen Freund N. in seinen Haushalt aufgenommen, der ihm bei seinen handwerklichen Tätigkeiten behilflich gewesen sei. Der Zeuge A. hat weiter bekundet, der Angeklagte habe N. gebeten, sich während seiner Abwesenheit um die K. V.-R. zu kümmern und diese etwa zum Einkaufen zu fahren. Ferner habe der Angeklagte ihm berichtet, sich daran gestört zu haben, dass seine Frau vor dem N. halbnackt herumlaufe und ein Verhältnis zwischen den beiden vermutet habe. Der Angeklagte sei allgemein sehr eifersüchtig gewesen und habe es beispielsweise abgelehnt, dass der Zeuge A. die K. V.-R. auf dem Motorrad mitnimmt, da ihm dies zu „sexuell“ gewesen sei. Weiter haben die Zeugen X. L. und M. Z. B. bekundet, von der Mutter des Angeklagten erfahren zu haben, dass diese K. V.-R. und den N. gemeinsam im Ehebett überrascht habe. g) Die Feststellungen betreffend die an den Zeugen A. gerichtete Bitte des Angeklagten, ihm ein blaues Auge zu schlagen, sowie die anschließende Behauptung des Angeklagten, der N. habe dieses verursacht, beruhen auf den auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen EJ. RC. A., V. und X. L. B.. Der Zeuge A. hat diesbezüglich wie festgestellt bekundet. Die Zeuginnen V. und B. haben bekundet, K. V.-R. bzw. der Angeklagte selbst hätten berichtet, dass N. dem Angeklagten ein blaues Auge geschlagen habe. Die Feststellungen zu dem Rauswurf des N. aus dem Haus seitens des Angeklagten beruhen auf den Aussagen der Zeugen EJ. RC. A. und V., die wie festgestellt bekundet haben. h) Die Feststellungen betreffend die Abreise der K. V.-R. nach Polen, das Bemerken der zweiten Schwangerschaft und die Bemühungen des Angeklagten, seine Ehefrau zurückzugewinnen, beruhen auf den auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen V., SE.-IV., X. L. und M. Z. B., EJ. RC. und L. X. A.. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass K. V.-R. sich aufgrund der anhaltenden Eheprobleme und der fehlenden Zuwendung durch den Angeklagten von diesem getrennt habe und nach Polen zurückgekehrt sei, wo sie ihre Schwangerschaft bemerkt habe. Die Zeugin V. hat weiter bekundet, dass der Angeklagte die K. V.-R. ständig angerufen und sie angebettelt habe, zu ihm zurückzukehren und ihm noch eine Chance zu geben. Auch habe er versprochen, dass er sich geändert habe. Die Zeugen X. L. und EJ. RC. A. haben zudem bekundet, von dem Angeklagten zu der wahrheitswidrigen Behauptung, dieser liege wegen eines erlittenen Herzinfarkts im Krankenhaus, veranlasst worden zu sein, um die K. V.-R. zur Rückkehr zu bewegen. Die Feststellungen betreffend die Geburt des E., die Reaktion des Angeklagten auf dessen Aussehen und die Zweifel an der Vaterschaft beruhen auf den Aussagen der Zeugen V., SE.-IV., M. Z. B. und EJ. RC. A., die wie festgestellt bekundet haben. i) Die Feststellungen betreffend die Rückkehr der K. V.-R. nach W. beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen SE.-IV., V., X. L. und M. Z. B., EJ. RC. und L. X. A., die wie festgestellt bekundet haben. j) Die Feststellungen betreffend die Dritten gegenüber vorgegebene Fürsorge für E. und die tatsächliche Antipathie gegenüber dem Kind beruhen auf den Aussagen der Zeugen EJ. RC. A., VX., X. L. und M. Z. B.. So haben die Zeugen VX., X. L. und M. Z. B. bekundet, der Angeklagte habe beide Kinder abgöttisch geliebt und vor der Rückkehr der K. V.-R. das Kinderzimmer für E. hergerichtet. Der Zeuge A., ein enger Freund des Angeklagten, hat hingegen bekundet, der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, dass er E. hasse, weil er nicht sein Sohn sei. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie haben in sachlicher und ruhiger Weise unter Mitteilung von Details ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen geschildert. Da der Eindruck der Zeugen VX., X. L. und M. Z. B., die den Angeklagten E. gegenüber als liebenden Vater beschrieben haben, von dem des Zeugen A. abweicht, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich nach außen hin als treusorgender Vater gerierte, seinem engen Freund indes seine wahren Empfindungen E. gegenüber offenbarte. Plausibel ist dies darüber hinaus angesichts der von der Zeugin SE.-IV. geschilderten und so festgestellten Reaktion des Angeklagten anlässlich der ersten Wahrnehmung des rothaarigen Säuglings, die seine Ehefrau dazu veranlasste, weinend das Zimmer zu verlassen. Vor dem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte auch (und gerade) seine Vaterschaft zu dem 2. Kind anzweifelte und allein angesichts der Erkenntnis, dass seine unbedingt angestrebte Rückgewinnung der Ehefrau nur mit diesem Kind möglich sein würde, bereit war, das Kind anzunehmen. Dass mit Blick hierauf seine Bemühungen um eine Fortsetzung der Ehe keinen Bestand haben würden, wenn er nicht fortan gegenüber der Kindsmutter vorspiegeln würde, ihm mache auch dieser Umstand nichts aus, stellt zur Überzeugung der Kammer den alleinigen Grund dafür dar, dass er sich als fürsorglicher Vater gerierte, ohne seine wahre – bei dem ersten Aufeinandertreffen mit dem Kind zutage getretene – abgeneigte Gefühlslage – gegenüber seiner Ehefrau zu perpetuieren und gegenüber Dritten - bis auf seinen Freund - offen zu legen. k) Die Feststellungen betreffend den Tod des E., den unterschiedlichen Umgang der Eheleute mit diesem und die sich daraufhin vertiefenden Eheprobleme beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen SE.-IV., V., ZK., X. L. und M. Z. B., EJ. RC. und L. X. A.. Die Zeugen haben übereinstimmend und auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, dass sich die Eheleute nach dem plötzlichen Kindstod des E. weiter auseinandergelebt und die Eheprobleme sowie Streitigkeiten zugenommen hätten. Der Angeklagte habe nach dem Tod des E. noch mehr gearbeitet, während die K. V.-R. das Leben habe genießen wollen, da dieses viel zu kurz sei. Letzteres spiegelt sich auch in dem verlesenen Chat der K. V.-R. mit der Zeugin ZK. wider, aus dem hervorgeht, dass sie seit E.s Tod „müde von Hass, Stolz, Sturheit und Frechheit“ sei und gelernt habe, dass Verzeihen wichtig sei. l) Die Feststellungen betreffend die berufliche Tätigkeit der K. V.-R. beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen EKHK BG.-PH., ZK. und SI., die wie festgestellt bekundet haben, sowie der verlesenen Aussage des Zeugen IT. vom 27.10.2016. m) Die Feststellungen betreffend den Verdacht des Angeklagten, K. V.-R. unterhalte Beziehungen zu anderen Männern, beruhen auf den Bekundungen der Zeugen Y., X. L. und M. Z. B. sowie den verlesenen Aussagen des Zeugen IT. vom 00.00.2016 und vom 00.00.2016. Die vernommenen Zeugen haben auch in dieser Hinsicht übereinstimmend und glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihnen berichtet, dass seine Frau Verhältnisse zu verschiedenen Männern unterhalte. Insbesondere habe er ein Verhältnis seiner Ehefrau zu ihrem Chef in der Pizzeria vermutet, da dieser ihr zum Geburtstag Unterwäsche geschenkt habe. Entsprechendes ergibt sich auch aus den verlesenen Aussagen des Zeugen IT.. n) Die Feststellungen betreffend die Trennungsabsicht der K. V.-R. und den angesichts dieser Absicht unternommenen Suizidversuch des Angeklagten im Jahr 2015 beruhen auf der auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeugen M. Z. B., der wie festgestellt bekundet hat, sowie auf der verlesenen Aussage des Zeugen IT. vom 00.00.2016. o) Die Feststellungen betreffend die Kontaktaufnahme des Zeugen HY. zu K. V.-R. beruhen auf dessen Aussage. Der Zeuge HY. hat bekundet, ca. ein Jahr vor der Tat ein Foto von ihr, die er aus Kindertagen kenne, auf AT. gesehen und sie angeschrieben zu haben, woraufhin sie sich über den gegenseitigen Beziehungsstatus ausgetauscht hätten. Sodann sei es zu einem regen Austausch von Textnachrichten über AT. gekommen. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Der Zeuge hat die Entwicklung der Beziehung zwischen ihm und der K. V.-R. detailreich, authentisch und nachvollziehbar geschildert. Auf Nachfragen vermochte der Zeuge schlüssig zu antworten. Gleichzeitig wies seine Aussage mit Blick auf den mittlerweile vergangenen Zeitraum (wenige) natürliche Erinnerungslücken auf. Seine Aussage war zudem frei von Belastungstendenzen. p) Die Feststellungen betreffend die im Jahr 2016 konkret gefasste Absicht der K. V.-R., sich endgültig vom Angeklagten zu trennen und zur Zeugin SE.-IV. zu ziehen, sowie die seiner Ehefrau gegenüber kommunizierte Bereitschaft des Angeklagten, ihr bei dem bevorstehenden Umzug behilflich zu sein, beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen ZK., SI., DV., EJ. RC. A., X. L. B., VK., SE.-IV. und V.. Die Zeugen ZK., SI., DV., SE.-IV. und V. haben übereinstimmend und auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, die K. V.-R. habe ihnen im Sommer 2016 gegenüber mitgeteilt, sie sei in der Ehe nicht mehr glücklich und wolle den Angeklagten verlassen. Sie wolle mit U. gemeinsam zu ihrer Schwester, der Zeugin SE.-IV., nach ED. ziehen und habe bereits nach Schulen für U. gesucht. Die Zeugen EJ. RC. A., VK. und X. L. B. haben darüber hinaus glaubhaft bekundet, der Angeklagte bzw. U. hätten ihnen von den entsprechenden Absichten der K. V.-R. berichtet. Nachdem sie zuerst geplant habe, Ende des Jahres 2016 umzuziehen, habe sie sich später entschlossen, bis Sommer 2017 zu warten, damit U. das Schuljahr im P. beenden könne. Ferner haben die Zeugen bekundet, der Angeklagte habe seiner Ehefrau seine Hilfe bei dem bevorstehenden Umzug angeboten. q) Die Feststellungen betreffend die wahre Absicht des Angeklagten, die K. V.-R. zurückzugewinnen, und die diesbezüglich unternommenen Anstrengungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen EJ. RC. A., DV., ZK. und KHKin UE.. So hat der Zeuge A. bekundet, der Angeklagte habe immer wieder geäußert, K. sei seine Frau, nicht die von jemand anders. Er habe sie immer „haben“ wollen. Der Zeuge DV. hat bekundet, Anfang September 2016 habe der Angeklagte ihm gegenüber geäußert, dass er mit dem Umzug der K. nach ED. einverstanden sei, aber dennoch an der Beziehung festhalten wolle. Dies ergänzend hat die Zeugin ZK. bekundet, der Angeklagte habe sie und den Zeugen DV. gebeten, noch einmal mit ihr zu sprechen und sie vom Festhalten an der Beziehung zu überzeugen. Die Zeugin KHKin UE., geb. UK., die den Angeklagten am 00.00.2016 vernommen hat, hat bekundet, der Angeklagte habe ihr gegenüber angegeben, er habe die Ehe retten wollen und sich häufiger frei genommen, um mit seiner Frau Eis essen zu gehen und das Oktoberfest zu besuchen. Auch die Zeugin B. hat bekundet, der Angeklagte habe ihr Fotos von dem Besuch des Oktoberfests gezeigt. Der gemeinsame Besuch des Oktoberfests geht auch aus dem verlesenen Chatverlauf der Zeugin ZK. mit der K. V.-R. hervor. Die Aussagen der vernommenen Zeugen sind glaubhaft. Die Zeugen haben ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen in sachlicher und ruhiger Weise geschildert und Wissenslücken freimütig offenbart. Die Aussagen der Zeugen waren auch konstant zu denen im Ermittlungsverfahren. Die Kammer ist angesichts der von den Zeugen geschilderten Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte die Trennung von seiner Frau keinesfalls akzeptiert hatte, sondern diese – was ihm schon einmal unter schwierigen Bedingung gelungen war - zurückgewinnen wollte, entsprechende Bemühungen anstellte und hoffte, diese würden angesichts der dafür zur Verfügung stehenden langen Zeitspanne bis zum Ende des Schuljahres auch zum Erfolg führen. r) Die Feststellungen betreffend die weitere Entwicklung der Beziehung der K. V.-R. zu dem Zeugen HY., dessen Umzug und das erste persönliche Treffen in MD. beruhen auf der auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeugen HY., der wie festgestellt bekundet hat. s) Die Feststellungen betreffend die Kenntniserlangung des Angeklagten von dem Kontakt der K. V.-R. zu dem Zeugen HY. beruhen auf den auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen X. L. und M. Z. B., EJ. RC. A. und VK. sowie dem verlesenen Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder YW. V.. Die Zeugen haben übereinstimmend und auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihnen gegenüber bereits einige Zeit vor dem Verschwinden der K. V.-R. geäußert habe, dass seine Frau Kontakt zu einem Jugendfreund aus Polen namens EU. habe. Die Bekundungen der Zeugen finden ihre Stütze in dem verlesenen Vermerk „Auswertungsbericht“ hinsichtlich des Chatverlaufs des Angeklagten mit seinem Bruder am 00.00.2016, in dem er diesen um Zusendung der Telefonnummer und eines Fotos des Zeugen HY. bittet, was ebenfalls belegt, dass der Angeklagte Kenntnis von dem Kontakt des Zeugen HY. zu seiner Ehefrau hatte, da er ansonsten keinen Anlass gehabt hätte, sich nach den Kontaktdaten des Zeugen zu erkundigen. 2) Vortatgeschehen a) Die Feststellungen betreffend die Fahrt der K. V.-R. in die BN. am 00.00.2016 und das Verstecken des GPS-Trackers in der Handtasche durch den Angeklagten beruhen auf den auch in dieser Hinsicht glaubhaften Bekundungen der Zeugen X. L. B., KHKin UE. und HY. sowie dem verlesenen Vermerk „Auswertungsbericht“ hinsichtlich des Chatverlaufs des Angeklagten mit K. V.-R. am 00.00.2016 und der verlesenen Auswertung des Mobiltelefons vom 00.00.2016. Die Zeuginnen KHKin UE. und X. L. B. haben übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe ihnen gegenüber angegeben, seiner Ehefrau einen GPS-Tracker in die Handtasche gesteckt zu haben, da er vermutet habe, dass diese nicht zu ihrer Schwester, sondern zu dem Zeugen HY. in die BN. fahre. Diesen habe sie jedoch noch im Zug gefunden. Der Zeuge HY. hat darüber hinaus bekundet, K. V.-R. habe ihm den GPS-Tracker gezeigt und zertreten. Die Aussagen der Zeugen werden belegt durch den im Rahmen des Vermerks „Auswertungsbericht“ verlesenen Chatverlauf des Angeklagten mit seiner Ehefrau. Aus diesem geht hervor, dass sie im Laufe der Kommunikation wütend auf den Angeklagten war, der sich im Folgenden ausführlich bei ihr entschuldigte. In einer Nachricht am 00.00.2016 um 20:14 Uhr räumt der Angeklagte ein, das GPS-Gerät gekauft zu haben. Das Gespräch kann nur dahingehend interpretiert werden, dass der Angeklagte ihr den GPS-Tracker in die Handtasche gesteckt und diese ihn entdeckt hat. Dies wird zusätzlich gestützt durch die verlesene Auswertung des Mobiltelefons vom 00.00.2016. Daraus geht hervor, dass der Angeklagte am 00.00.2016 mittels SMS an den GPS-Tracker den jeweiligen Standort der K. V.-R. abfragte. b) Die Feststellungen betreffend das Treffen der K. V.-R. mit dem Zeugen HY. im Hotel in MD. und den zahlreichen Kontaktversuchen seitens des Angeklagten beruhen auf der Aussage des Zeugen HY.. Der Zeuge HY. hat auch in dieser Hinsicht glaubhaft geschildert, mit K. V.-R. erneut intim geworden zu sein sowie, dass der Angeklagte sie ständig kontaktiert und anlässlich eines Anrufs behauptet habe, sie müsse zurückkommen, weil in seinem Kopf ein Tumor diagnostiziert worden sei. Die Aussage wird gestützt durch den verlesenen Aktenvermerk „EU. (Hotel / Arbeit)“ vom 00.00.2016, aus dem sich der Aufenthalt des Zeugen in dem Hotel ebenfalls ergibt, sowie durch den verlesenen Vermerk „Auswertungsbericht“ hinsichtlich des Chatverlaufs der K. V.-R. mit dem Zeugen HY., welcher sich auf die zuvor stattgehabten Intimitäten bezieht. Die zahlreichen Kontaktversuche des Angeklagten ergeben sich auch aus dem im Rahmen des Vermerks „Auswertungsbericht“ verlesenen Chatverkehr des Angeklagten mit K. V.-R. am 00.00.2016, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte ihr ab 19:57 Uhr bis zum 00.00.2016 11:58 Uhr eine Vielzahl von Nachrichten gesendet hat, die Liebesbekundungen, Erkundigungen nach dem Aufenthaltsort sowie Aufforderungen, ans Telefon zu gehen, enthielten. c) Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt des Angeklagten in der Nähe der Wohnanschrift des Zeugen HY. in der Nacht vom 15. auf den 16.10.2016 beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen KHKin UE. und KHK XH. zu den Angaben des zunächst noch als Zeugen vernommenen Angeklagten sowie dem verlesenen Chatverkehr des Angeklagten mit der K. V.-R.. Die Zeugen KHKin UE. und KHK XH. haben bekundet, der Angeklagte habe ihnen gegenüber im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen angegeben, in der Nacht in die Straße, in der der Zeuge HY. gewohnt habe, gefahren zu sein und nach diesem gefragt zu haben. Dies wird gestützt durch den im Rahmen des Vermerks „Auswertungsbericht“ verlesenen Chatverkehr des Angeklagten mit K. V.-R. vom 00.00.2016, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte sich um 09:00 Uhr an der Wohnanschrift des Zeugen HY. befand, sowie durch den verlesenen Auswertungsbericht vom 00.00.2016, aus dem hervorgeht, dass das Handy des Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 00.00.2016 in DN.-IA. eingeloggt war. Die Feststellung, dass der Angeklagte sich bei der Zeugin V. telefonisch nach dem Aufenthaltsort der K. V.-R. erkundigt hat, beruht auf der Aussage der Zeugin, die wie festgestellt bekundet hat. d) Die Feststellungen zu dem Vorhaben der K. V.-R. und des Zeugen HY., gemeinsam nach ED. zu ziehen, beruhen auf der auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeugen HY., der zu den gemeinsamen Plänen wie festgestellt bekundet hat. e) Die Feststellungen betreffend das Zusammentreffen mit der Zeugin V. am 00.00.2016 an deren niederländischen Wohnort beruhen auf deren auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage sowie der des Zeugen HY., wobei die Zeugen den Tagesablauf wie festgestellt geschildert haben. f) Die Feststellungen betreffend die Rückfahrt nach BO., die Information des Angeklagten durch seine Ehefrau, dass diese eine Beziehung mit dem Zeugen HY. aufnehmen wolle und deren Abholen vom Bahnhof durch den Angeklagten beruhen auf den Aussagen der Zeugen V., HY. und KHKin UE.. Die Zeugen HY. und V. haben übereinstimmend und auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, sich am Bahnhof von K. V.-R. verabschiedet zu haben, von wo aus sie die Rückfahrt Richtung BO. angetreten habe. Die Zeugin KHKin UE. hat auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihr gegenüber angegeben, am Abend des 00.00.2016 von seiner Ehefrau informiert worden zu sein, dass diese sich nicht – wie schon bekannt - von ihm trennen, sondern nunmehr auch mit dem Zeugen HY. zusammen sein wolle. Der Angeklagte habe weiter berichtet, sie an diesem Abend vom Bahnhof in BO. abgeholt zu haben. Die Aussage der Zeugin wird gestützt durch den im Rahmen des Vermerks „Auswertungsbericht“ verlesenen Chatverkehr des Angeklagten mit seiner Ehefrau am 00.00.2016. Insbesondere geht aus Letzterem hervor, dass K. V.-R. dem Angeklagten noch während der Heimfahrt mitgeteilt hat, es mit dem Zeugen HY. „versuchen“ zu wollen. g) Die Feststellungen betreffend den Tagesablauf des Angeklagten am 00.00.2016 beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHKin UE. und RH.. Die Zeugin KHKin UE. hat bekundet, der Angeklagte habe ihr gegenüber im Rahmen seiner Vernehmung vom 00.00.2016 angegeben, an diesem Tag zuerst bei seiner Arbeitsstelle und sodann in der Ferienwohnung eines Bekannten bei Bonn handwerklich tätig gewesen zu sein. Die Tätigkeit bei der Firma O. folgt zudem aus dem verlesenen Arbeitszeitnachweis des Angeklagten für den 00.00.2016. Im Übrigen hat der Zeuge RH. bezüglich der vom Angeklagten in seiner Ferienwohnung in UF. ausgeführten handwerklichen Tätigkeiten glaubhaft wie festgestellt bekundet, was durch die verlesene Aussage des Zeugen IT. vom 00.00.2016 gestützt wird. 3. Tattag und Tatgeschehen Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber den verdeckten Ermittlern, den hierzu vernommenen Zeugen „NL.“, „CV.“ und „RI.“, den Aussagen der nachfolgend benannten weiteren Zeugen, den in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen und Lichtbildern, den verlesenen Urkunden sowie den gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen TL.. a) Objektive Tatseite (1) Die Feststellungen betreffend den Besuch der Eheleute beim Arzt und in der Apotheke am 00.00.2016, die Krankschreibung sowie das Verbringen des weiteren Tages zu Hause beruhen auf den auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen V., HY. und KHKin UE.. Die Zeugin UE. hat bekundet, der Angeklagte habe ihr gegenüber im Rahmen seiner Vernehmung vom 00.00.2016 angegeben, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau beim Arzt gewesen, der sie beide für den Rest der Woche krankgeschrieben habe. Sodann seien sie zur Apotheke gefahren und hätten den Rest des Tages zu Hause verbracht. Die Zeugen HY. und V. haben ebenfalls bekundet, von K. V.-R. erfahren zu haben, dass sie krank und beim Arzt gewesen sei. Die Aussagen der Zeugen werden gestützt werden durch die verlesenen Urkunden, namentlich den Auszug aus dem Behandlungsverlauf des Dr. GU. vom 00.00.2016, den Arbeitszeitnachweis des Angeklagten am 00.00.2016 und den Aktenvermerk „Sichtung/Auswertung des AT.-Accounts“ vom 00.00.2016. Aus letzterem geht hervor, dass K. V.-R. dem Zeugen HY. über AT. mitgeteilt hat, dass sie wegen einer Viruserkrankung bis Freitag krankgeschrieben und auf dem Weg vom Arzt zur Apotheke sei. (2) Die Feststellungen betreffend die Rückkehr der K. V.-R. gegen kurz vor 20:00 Uhr beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen XY., der bekundet hat, im Garten gearbeitet zu haben, als die K. V.-R. mit dem Fahrrad an ihm vorbeigefahren sei und ihn mit schwacher Stimme gegrüßt habe. (3) Die Feststellungen betreffend den Chat mit dem Zeugen HY. und das Versenden von Bildern, die die K. V.-R. u.a. in Dessous zeigen, sowie das Bemerken des Versendens durch den Angeklagten beruhen zunächst auf der auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeugen HY.. Dieser hat bekundet, sein Handy auf der Rückfahrt von PN. im Zug oder Bus verloren und sich ein neues gekauft zu haben, weswegen er K. V.-R. im Chat gebeten habe, ihm – erneut - Fotos von sich zu schicken. Sie habe ihm daraufhin portionsweise fünf bis zehn Bilder geschickt, als gegen 22:00 Uhr das Versenden der Bilder abrupt aufgehört und er auch sonst keine Reaktion auf seine Nachrichten mehr erhalten habe. Der Angeklagte habe ihm gegenüber später geäußert, dass er das Versenden der Bilder bemerkt habe. Die Aussagen des Zeugen HY. werden gestützt durch den verlesenen Vermerk „Auswertungsbericht“ hinsichtlich des Chatverlaufs der K. V.-R. mit dem Zeugen HY., aus dem hervorgeht, dass K. V.-R. dem Zeugen – die in Augenschein genommenen - Fotos von sich, teilweise in Dessous, zuletzt um 22:02 Uhr, zugesandt hat und dass seitdem auf weitere Nachrichten des Zeugen keine Reaktion der K. V.-R. mehr erfolgt ist. Aus dem verlesenen Vermerk betreffend die WhatsApp Zeitstempel geht zudem hervor, dass Bilddateien ohne größeren Zeitverlust übersendet werden, sodass zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die letzten Bilder auch tatsächlich um 22:02 Uhr versandt wurden. Auch die Zeugen X. L. B., V., KHKin UE., „VE CV.“ und „VE NL.“ haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihnen gegenüber angegeben habe, das Versenden der Bilder, die seine Frau ursprünglich für ihn aufgenommen habe, bemerkt zu haben. Insbesondere die Aussagen der Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ werden gestützt durch die in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen „N01“ und „Aufnahme 1 NI.“, aus denen die entsprechenden Angaben des Angeklagten hervorgehen. (4) Die Feststellungen betreffend den sich im Wohnzimmer entwickelnden Streit zwischen den Eheleuten beruhen auf den Aussagen der Zeugen KHKin UE., KHK XH., HY. und V., die auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet haben, der Angeklagte habe ihnen gegenüber angegeben, dass es angesichts der versendeten Bilder zu einem Streit zwischen ihm und der K. V.-R. gekommen sei. (5) Die Feststellung, dass der Angeklagte die K. V.-R. durch Einwirkung auf die Atemwege getötet hat, beruht auf den Aussagen der vernommenen Zeugen, den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen TL., den verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Zu den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zum angeblichen Verlassen des Hauses durch seine noch lebende Ehefrau haben die Zeugen KHKin UE. und KHK XH. glaubhaft bekundet, dieser habe ihnen gegenüber im Rahmen seiner Vernehmungen vom 00., 00. und 00.10.2016 angegeben, er habe im Laufe des Streits wegen der versendeten Bilder zu seiner Frau gesagt, sie habe sich wie eine „Nutte“ verhalten und solle dorthin gehen, wo sie am Wochenende gewesen sei. Ferner habe er gesagt, ihr Handy bleibe im Haus, ihr neuer „Schwanz“ könne ihr ein neues Handy kaufen. Sodann sei seine Ehefrau in die Diele gegangen, habe sich Jacke und Schuhe angezogen und gegen 22:30 Uhr das Haus verlassen, wobei ihn nicht interessiert habe, wo sie hingegangen sei. Entgegen den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass K. V.-R. das Haus nicht lebend verlassen hat. Im Einzelnen: (aa) Der Zeuge EKHK BG.-PH. hat bekundet, dass im Zuge der Ermittlungen eine Vielzahl von Videoaufnahmen in der Umgebung gesichtet worden seien, die ergeben hätten, dass in der Tatnacht keine Fußgänger und nur wenig Autoverkehr hätten festgestellt werden können. Zwar bestehe die Möglichkeit von den überprüften Kameras nicht erfasst zu werden, dann aber habe K. V.-R. in den Wald laufen müssen, was angesichts der späten Stunde, ihrer grippalen Erkrankung und des Umstandes, dass diese kein Handy mit sich geführt habe, abwegig gewesen sei. Bei W. handle es sich um einen kleinen Ort, der von vielen Wald- und landwirtschaftlichen Flächen umgeben sei. Der nächste Ort BO. befinde sich in sechs Kilometern Entfernung. Ermittlungen bei der Pizzeria, in der die K. V.-R. gearbeitet habe, hätten ergeben, dass sie nicht dorthin gegangen sei. Öffentliche Verkehrsmittel führen in W. nach 20:00 Uhr nicht mehr; ebenso wenig hätten Taxibewegungen festgestellt werden können. Eine umfangreiche Öffentlichkeitsfahndung, im Zuge derer auch mit Leichenspürhunden Wälder und Seen abgesucht worden seien, habe keine Ergebnisse erbracht. Der Angeklagte sei demnach der Letzte gewesen, der sie lebend gesehen habe. Die glaubhafte Aussage des Zeugen EKHK BG.-PH. wird zudem gestützt durch die verlesenen Vermerke „Abklärung der Objekte im Umfeld“ vom 00.00.2016 sowie „Bericht über einen Einsatz von Leichenspürhunden für das PP CB. am 00.00.2017 in P.-W.“, aus denen der Umfang der Ermittlungen in der Umgebung ebenfalls hervorgeht. Die Kammer teilt die Einschätzung des Zeugen EKHK BG.-PH., dass es, die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren als zutreffend unterstellt, nahegelegen hätte, dass K. V.-R. angesichts der späten Stunde und ihrer infolge der Erkrankung geschwächten Konstitution nach dem Streit mit dem Angeklagten Freunde oder Bekannte in der Umgebung aufgesucht hätte. Von ihren Freunden und Bekannten in W. bzw. den Niederladen hat sie jedoch niemand mehr gesehen oder jemals noch etwas von ihr gehört. Völlig abwegig und fern von jeder Lebenswahrscheinlichkeit ist indes, dass eine junge Frau, die zudem aufgrund eines grippalen Infekts geschwächt ist, spät abends das Haus verlässt und sich sodann in abgelegene Gegenden begibt. Zudem ist nicht bekannt, dass K. V.-R. Feinde hatte, die ihr nach dem Leben trachteten und just in dem Moment aufgelauert haben könnten, in dem sie nach einem Streit mit dem Angeklagten das Haus verlassen hat. Ebenso ist abwegig, dass sie das Zufallsopfer eines ihr unbekannten (Serien-) Mörders geworden sein soll, zumal im näheren zeitlichen Zusammenhang ihre Leiche nicht in der Umgebung, die intensiv durchsucht worden ist, aufgefunden wurde, was auch ein Unfallgeschehen, einen Suizid oder einen Todeseintritt durch einen plötzlich auftretenden medizinischen Notfall ausschließt. Hinzu kommt, dass K. V.-R., wie die Zeugen ZK., SI., V., SE.-IV. und EJ. RC. A. übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, ihren Sohn U. über alles geliebt und sehr an ihm gehangen hat, sodass sie niemals ohne ihn weggegangen wäre. Auch hat sich K. V.-R. weder bei ihren Freunden und Verwandten, zu denen sie ein enges Verhältnis hatte, noch bei dem Zeugen HY., mit dem sie gerade eine Beziehung begonnen hatte, jemals wieder gemeldet. Es sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, aus denen die K. V.-R. den Kontakt zu ihrem gesamten Umfeld abgebrochen haben sollte. Folglich begründen diese Umstände schon gewichtige Indizien dafür, dass das Tatopfer das Haus im Anschluss an den abrupten Abbruch der Kommunikation mit dem Zeugen HY. kurz nach 22 Uhr nicht lebend verlassen hat. (bb) Zur Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten führt sodann der Umstand, dass ihre zerlegte Leiche am 00.00.2023 im Garagenanbau des nunmehr vom Angeklagten bewohnten Hauses in H.-C. aufgefunden wurde, wie aus der glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen EKHK BG.-PH., dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 00.00.2023 und den gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen TL. hervorgeht. Eine andere Erklärung als die, dass der Angeklagte seine Frau getötet und ihre Leiche die Jahre über versteckt hat, besteht nicht. Insbesondere bestehen keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass ein unbekannter Dritter sie umgebracht und die Leiche ausgerechnet in dem Garagenanbau des neuen Wohnhauses des Angeklagten versteckt haben könnte. Genauso abwegig und rein theoretischer Natur ist im Übrigen die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Leiche seiner zunächst verschwundenen Ehefrau anlässlich einer Nachsuche oder gar zufällig aufgefunden und dann in seinem Zugriffsbereich konserviert haben könnte, anstelle die Polizei über den für die Vermisstenmeldung essentialen Fund zu informieren. (cc) Dass der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat, wird ferner gestützt durch seine Angaben gegenüber den Zeugen KHK BM. und KOK WJ.. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte nach seiner Festnahme im Rahmen des von ihnen durchgeführten Transports zum Amtsgericht CB. am 00.00.2023 angegeben habe, er habe seine Frau getötet, sei aber kein Mörder. Es habe sich um einen Unfall gehandelt, wobei seine Frau die Treppe heruntergefallen sei. Es besteht kein Anlass, an den geistigen Fähigkeiten des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt zu zweifeln. Zwar war der Angeklagte im Zuge der vorangegangenen Festnahme zu Boden gebracht worden, wodurch er eine leichte Schürfung an der Stirn erlitt. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen KOK WJ., die bestätigt wird durch das in Augenschein genommene Lichtbild des Angeklagten und dem Vermerk über das Erstgespräch aus der Gefangenenpersonalakte. Es besteht indes kein Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte infolge dieser Verletzung nicht mehr – wie die Verteidigung insinuieren will – „Herr seiner Sinne“ gewesen sein soll. Denn diese Verletzung stellte sich bereits rein äußerlich zur Überzeugung der Kammer schon nicht als gravierend dar. So hat der Zeuge KOK WJ. diese als Rötung oder leichte Schürfung, die jedoch nicht blutig oder verkrustet gewesen sei, beschrieben. Auch habe der Angeklagte nicht über Schmerzen im Gesicht geklagt und selbständig zum Einsatzfahrzeug gehen können. Eine ernsthafte Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten bestand hiernach sicher nicht und wird auch nicht durch das Tragen einer zum Zeitpunkt der Äußerung ohnehin abgenommenen Augenmaske begründet. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie haben nachvollziehbar und detailreich die Fahrt vom Ort der Festnahme bis hin zum Amtsgericht CB. geschildert. Ihre Aussagen waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei, sodass die Kammer keinen Anlass gesehen hat, den Zeugen nicht zu glauben. Die Angaben des Angeklagten gegenüber den Zeugen sind auch verwertbar. Zum einen handelte es sich um eine Spontanäußerung des Angeklagten, die nicht im Rahmen einer Vernehmung erfolgte. Denn eine Vernehmung i.S.d. § 136 StPO liegt nur dann vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt (BGH, Urteil vom 06.03.2018 – 1 StR 277/17 –, juris). Die Zeugen KHK BM. und KOK WJ. hatten lediglich den Auftrag, den Angeklagten zum Amtsgericht CB. zu transportieren; eine Vernehmung durch diese war indes weder vorgesehen, noch erfolgte eine solche. Entsprechend den übereinstimmenden, auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen, hat der Angeklagte die Äußerungen betreffend die Tötung seiner Ehefrau von sich aus und ohne Nachfragen der Zeugen getätigt. Zum anderen ist der Angeklagte, wie aus den auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen folgt, durch den Zeugen KOK WJ. als Beschuldigter belehrt worden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob die Belehrung durch den Zeugen KOK WJ., die von dem Angeklagten, wie die Zeugen übereinstimmend bekundet haben, ständig durch die Rufe „Anwalt, Anwalt“ unterbrochen worden ist, vollständig war. Unerheblich ist auch, dass der Zeuge KOK WJ. dem Angeklagten den Haftbefehl, den er mangels Sehhilfe nicht selbst lesen konnte, vorgelesen hat. Denn dies gibt der Transportfahrt nicht den Charakter einer Vernehmung. (dd) Gegen eine Täterschaft des Angeklagten spricht auch nicht, wie die Verteidigung meint, dass ausweislich des verlesenen Aktenvermerks „Hausdurchsuchung zur Visualisierung von latenten Blutspuren“ sowie des verlesenen Berichts über einen Einsatz von Leichenspürhunden für die KPB TS. am 00.00.2016 in TS./P. weder latente Blutspuren festgestellt werden konnten noch die Leichenspürhunde angeschlagen haben. Dass die Kammer daraus nicht den Rückschluss zieht, das Tatopfer sei nicht nach ihrer Tötung durch den Angeklagten im Haus gewesen, folgt aus den Bekundungen des Zeugen PHK UX., der als Diensthundeführer im Haus in W. eingesetzt war. Er hat bekundet, dass Leichenspürhunde zwar befähigt seien, menschliches Blut und Leichengeruch anzuzeigen. Indes lasse der Umstand, dass die Hunde im Haus kein Anzeigeverhalten gezeigt hätten, nicht darauf schließen, dass sich keine Leiche bzw. kein Blut in den abgespürten Bereichen befunden habe. Blut sei für Hunde zwar gut und langfristig wahrnehmbar, müsse aber vorhanden sein. Werde der frische Geruch schnell entfernt, etwa, indem das Blut weggewischt und die Stelle gereinigt werde, sei der Geruch für die Hunde nicht detektierbar. Leichengeruch sei für Hunde grundsätzlich frühzeitig wahrnehmbar, jedoch müsse auch dieser Geruch vorhanden sein. Die Bekleidung einer Leiche könne bereits dazu führen, dass der Geruch von den Hunden nicht wahrgenommen werden könne. Beim Verpacken einer Leiche in Plastik hänge es jeweils vom Einzelfall, etwa von der Anzahl der Schichten oder dem Zustand der Leiche, ab, wann der Geruch nach außen dringe. Es gebe eine Vielzahl an Möglichkeiten, die dazu führen könnten, dass Hunde nicht anschlügen, obwohl sich eine Leiche an einer Örtlichkeit befunden habe. Die Aussage des Zeugen PHK UX. ist glaubhaft. Er hat überzeugend, nachvollziehbar und detailreich das Anzeigeverhalten von Leichenspürhunden, die Wahrnehmung von Leichen- und Blutgeruch durch diese und die Ausbildung der Tiere geschildert. Der Zeuge verfügt darüber hinaus über langjährige Erfahrung als Diensthundeführer, sodass die Kammer keinen Anlass sieht, an der fachlichen Kompetenz des Zeugen zu zweifeln. (ee) Weiter ist die Kammer aufgrund einer Gesamtschau der sich aus den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen TL. betreffend das Obduktionsergebnis zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau durch Einwirken auf die Atemwege herbeigeführt hat. Die Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar ausgeführt, dass durch den Zahnstatus und eine molekulargenetische Untersuchung festgestellt worden sei, dass es sich bei dem Leichnam um den der K. V.-R. handele. Ferner hat die Sachverständige ausgeführt, dass die Beurteilbarkeit der Todesursache angesichts der fortgeschrittenen Fäulnis des Leichnams und dessen mumifizierungsartigen Erscheinung erheblich eingeschränkt sei, weshalb eine solche nicht habe positiv festgestellt werden können. Im Rahmen der Beurteilbarkeit hat die Sachverständige indes - auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder - ausgeführt, dass alle Organe, mit Ausnahme der Schilddrüse und der oberen Anteile von Luft- und Speiseröhre, vollständig vorhanden gewesen seien. Dabei hätten keinerlei Organveränderungen vorgelegen, die eine organische Todesursache begründet hätten. Auch bestünden keine Hinweise auf eine innere Grunderkrankung. Die anatomische Integrität des Leichnams sei aufgehoben gewesen; Oberarme, Unterschenkel und Kopf seien durch scharfe Gewalteinwirkung abgetrennt worden, wobei nicht angegeben werden könne, ob die Zergliederung des Leichnams postmortal oder intravital stattgefunden habe. Bei intravitaler Zergliederung wäre die scharfe Gewalteinwirkung indes als todesursächlich anzugeben. Abgesehen von der Zergliederung des Leichnams hätten sich keine Spuren scharfer Gewalteinwirkung im Sinne penetrierender Hautverletzungen ergeben. Der Leichnam habe auch keine knöchernen Frakturen bzw. Läsionen des Skelettsystems, die auf stumpfe oder stumpfkantige Gewalteinwirkung hindeuteten, aufgewiesen. Insbesondere habe der Schädel kein Bruchbild gezeigt. Auch eine Hirnmassenblutung könne ausgeschlossen werden, da die harte Hirnhaut keine abgrenzbaren blutigen Anteile, sondern lediglich Fäulniskristalle aufgewiesen habe. Eine Prellungsblutung sei ebenfalls nicht nachweisbar gewesen. Die oberen fünf Halswirbel seien intakt gewesen, weshalb ein Genickbruch ausgeschlossen werden könne. Indes sei der sechste Halswirbel inklusive des Kehlkopfgerüstes, der Schilddrüse und die oberen Anteile von Luft- und Speiseröhre nicht darstellbar gewesen. Das Zungenbein sei intakt gewesen. Jedoch könne eine Halskompression auch ohne Verletzung des Zungenbeins erfolgt sein, da auch eine Gewalteinwirkung unterhalb des Kehlkopfes durch das Abdrücken venöser Gefäße in Betracht komme. Eine gewaltsame Einwirkung auf den Hals im Form einer Halskompression könne daher weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden. Die chemisch-toxikologische Untersuchung habe ein positives Ergebnis auf Acetylsalicylsäure erbracht, die jedoch keinen relevanten Einfluss auf den Körper habe. Die Sachverständige TL. verfügt über langjährige forensische Erfahrung. Ihre Sachkunde steht außer Zweifel. Die Kammer hatte deshalb keine Bedenken, sich ihre Einschätzung zu eigen zu machen. Bei verständiger Würdigung der sachverständigen Ausführungen kommt mangels Hinweisen auf Einwirkung durch scharfe Gewalt, Vergiftung, Genickbruch oder sonstige Frakturen, die Beeinträchtigung innerer Organe oder des Gehirns sowie mangels Hinweisen auf relevante Vorerkrankungen einzig ein Todeseintritt durch Einwirkung auf die Atemwege in Betracht. Insbesondere ist auch ein unmittelbarer Todeseintritt durch den stattgehabten Treppensturz ausgeschlossen. Bei einem unmittelbar tödliche Verletzungen nach sich ziehenden Sturzgeschehen wären knöcherne Verletzungen, wie etwa ein Genickbruch, oder eine Hirnmassenblutung zu erwarten gewesen. Im Übrigen hätten sonstige potentiell tödliche Verletzungen wie eine Milzruptur, für die es indes keine Anhaltspunkte gibt, nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen erst mit einer gewissen zeitlichen Latenz zum Todeseintritt geführt, was indes mit den festgestellten zeitlichen Abläufen nicht in Einklang zu bringen ist. Die von der Verteidigung in den Raum gestellte und von der Sachverständigen aufgrund des Zustands der Leiche nicht auszuschließende Möglichkeit einer natürlichen Todesursache wie eines Herzinfarkts oder eines anaphylaktischen Schocks, stellt bei der gebotenen Gesamtschau eine bloß theoretische Möglichkeit dar, die keinen ernsthaften Zweifel an der Überzeugung der Kammer hinsichtlich der festgestellten Todesursache begründen kann. Denn auch für die von der Verteidigung angeführten Möglichkeiten bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte: Vor ihrem Tod am 00.00.2016 waren weder coronare Vorerkrankungen noch Allergien oder sonstige krankheitsbedingte Symptome bei der gesunden jungen Frau bekannt. Niemand aus dem weiteren oder näheren Umfeld des Tatopfers wusste von solchen Beeinträchtigungen zu berichten. Eine krankheitswertige Befindlichkeit war aber zuvor – etwa gegenüber Schwestern oder Freundinnen – nicht zumindest ansatzweise einmal Gegenstand von Gesprächen, die sich durchaus zu den sonstigen sehr persönlichen Befindlichkeiten der K. V.-R. verhielten, etwa ihr Verhältnis zum Angeklagten und ihre Zukunftspläne. Warum sie demgegenüber ihre gesundheitliche Befindlichkeit, die auch für ihre Zukunftsplanung nicht unerheblich gewesen wäre, hätte verschweigen sollen, ist nicht nachvollziehbar, erscheint daher ausgeschlossen und belegt das sichere Fehlen von eine natürliche Todesursache begründenden Anknüpfungstatsachen. Vor dem Hintergrund hält die Kammer eine andere Todesursache als die durch Ersticken bzw. Erwürgen für praktisch ausgeschlossen. (6) Die Feststellung betreffend den konkreten Tathergang, namentlich die Verlagerung des Streits in den Bereich der Treppe zum Obergeschoss, die damit einhergehenden Handgreiflichkeiten mit einer Schubserei, die den nachfolgenden Treppensturz der K. V.-R. über mehrere Steinstufen die Treppe hinunter verursachte, ihre Drohung mit Konsequenzen sowie das Ersticken mittels einer Tüte beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der vernommenen Zeugen, den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen TL. sowie den in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen. (aa) Die Überzeugung der Kammer stützt sich zunächst auf die Angaben, die der Angeklagte gegenüber den Verdeckten Ermittlern, den Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ gemacht hat und deren Angaben – jeweils soweit sie zu eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich der unter teils wechselnder Beteiligung geführten Gespräche mit dem Angeklagten selbst bekunden konnten – glaubhaft waren. (aaa) Zunächst haben die Zeugen „VE CV.“, „VE NL.“ und „VE RI.“ in Bezug auf ihren Einsatz als Verdeckte Ermittler bekundet, dem Angeklagten vorgespiegelt zu haben, ihn in eine kriminelle Organisation einzubinden und so sein Vertrauen gewonnen zu haben. Dazu hätten die Zeugen „VE NL.“ und „VE RI.“ sich zunächst als Mietinteressenten für das Haus in W. vorgestellt und mit dem Angeklagten vereinbart, dieses gemeinsam zu renovieren. Im Zuge dieser Arbeiten habe sich ein engerer Kontakt entwickelt. Als der Zeuge „VE NL.“ den Angeklagten auf ein zerrissenes Hochzeitsfoto angesprochen habe, habe dieser vom Verschwinden seiner Ehefrau aus dem Haus und den ergebnislosen Ermittlungen der Polizei nach der Vermisstenmeldung berichtet. Der Bitte der Zeugen „VE NL.“ und „VE RI.“, ihnen beim Abholen von Fahrzeugen behilflich zu sein, sei dieser im März 2023 erstmals nachgekommen. In der Folgezeit sei es zu weiteren Fahrten sowie zu Verabredungen zum Essen gekommen. Im Hinblick auf die Fahrten sei dem Angeklagten suggeriert worden, dass inkriminierte Güter transportiert würden, wobei offengeblieben sei, um welche es sich handle. Dabei hätten die Zeugen auch davon gesprochen, eine kriminelle „Organisation“ neu aufbauen bzw. deren Aktivitäten erweitern zu wollen, wobei man viel Geld verdienen könne. Hinsichtlich konkreter krimineller Tätigkeiten der „Organisation“ hätten die beiden Zeugen sich indes vage gehalten. Im Zuge der „Transportfahrten“, die u.a. nach TE. geführt hätten, hätten sie dem Angeklagten auch den Zeugen „VE CV.“ als engen Freund und Geschäftspartner vorgestellt und suggeriert, dieser sei für die finanziellen Angelegenheiten, der Zeuge „VE NL.“ für den Transport und der zur Teilnahme an diesen „Geschäftsaktivitäten“ bereite Angeklagte dann für das Haus in W. als Versteck für inkriminierte Güter zuständig. Mit Blick auf die von dem Angeklagten geschilderten, gegen ihn gerichteten polizeilichen Ermittlungen im Zuge des Verschwindens seiner Ehefrau mit anschließenden mehrfachen Durchsuchungen des Hauses I.-straße 00 gab der Zeuge „VE NL.“ – später auch der Zeuge „VE CV.“- vor, die Umstände deren Verschwindens und die Sicherheit vor neuerlichen Ermittlungen sei für die Einbindung des Angeklagten in die kriminellen Aktivitäten und die Nutzung des früher von Durchsuchungsmaßnahmen betroffenen und jetzt als Depot vorgesehenen Hauses von erheblicher Bedeutung. Im Zuge der Legende hätten die Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ dem Angeklagten ferner suggeriert, der „VE CV.“ habe eine Ex-Freundin, die Probleme bereite, da diese zum einen die „geschäftlichen Aktivitäten“ störe und zum anderen das gemeinsame Kind mit dem Zeugen „VE CV.“ aufgrund erheblichen Alkoholkonsums verloren habe, was eine Ehrverletzung für diesen darstelle, die er nicht auf sich sitzen lassen wolle. Dies habe den Angeklagten schließlich zu genaueren Angaben zur spurenlosen, eine Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen ihn mit einer erneuten Hausdurchsuchung unwahrscheinlich machenden Beseitigung seiner Ehefrau veranlasst, bei denen er mehrfach das den Feststellungen zugrunde liegende Tatgeschehen gegenüber den Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ geschildert habe. Im Rahmen von Gesprächen betreffend die vermeintliche Ex-Freundin des Zeugen „VE CV.“ habe der Angeklagte vor dem Hintergrund der eigenen Erfahrungen mit der Tötung seiner Ehefrau und dem nachfolgenden Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Reihe von Vorschlägen gemacht, wie der Zeuge „VE CV.“ diese umbringen könne, ohne dabei in Verdacht zu geraten bzw. seine Täterschaft zu verschleiern und schließlich auch selbst angeboten, die vermeintliche Ex-Freundin zu töten. Im Rahmen gemeinsamer Fahrten nach NI. sei es im Übrigen auch zu Kontakten zu einem niederländischen Verdeckten Ermittler, dem „VE JC.“ gekommen, der dem Angeklagten als vermeintlicher neuer Geschäftspartner im Zusammenhang mit einem Angebot zur „Geschäftserweiterung“ vorgestellt worden sei. Des Weiteren hätten die Zeugen suggeriert, der Zeuge „VE CV.“ habe eine Nichte, der etwas widerfahren sei, was der vermeintliche Bruder des Zeugen „VE CV.“ gerächt habe und wofür dieser inhaftiert sei. Zu den Angaben des Angeklagten betreffend das Tatgeschehen haben die Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ bekundet, das Wochenende vom 00. und 00.00.2023 gemeinsam mit dem Angeklagten sowie der Zeugin „VE RI.“ in TE. verbracht zu haben. Am Abend des 00.00.2023 habe der Angeklagte den Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ in einem griechischen Restaurant berichtet, seine Frau habe ihn acht Monate lang betrogen und habe ihm U. wegnehmen wollen; er habe nicht mehr gekonnt und „es geregelt“. Er habe dafür gesorgt, dass sie verschwinde; er habe „die Eier dafür“. Er habe seiner Frau „den Hals umgedreht“. Er habe kein Problem, dem Zeugen „VE CV.“ mit der Beseitigung von dessen vermeintlicher Ex-Freundin zu helfen, weil er das schon einmal gemacht habe. Über die Details wolle er sprechen, wenn er keinen Alkohol getrunken habe. Am selben Abend habe der Angeklagte erneut berichtet, dass seine Frau ihn betrogen und er sich „darum gekümmert habe“. Auch habe er angegeben, gemeinsam mit „Willi“ einen Grabstein für seinen verstorbenen Sohn gesetzt zu haben, um die Leichenspürhunde abzulenken. Weiter habe er gesagt, dass die Tat für ihn lebenslänglich mit „Sicherheitsaufbewahrung“ bedeute. Am 00.00.2023 habe der Angeklagte auf der Rückfahrt von TE. nach H. gegenüber dem Zeugen „VE NL.“ geäußert, dass es angesichts der von seiner Frau versendeten erotischen Bilder an deren neuen Freund zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf er – der Angeklagte – eine Tüte genommen habe. Sodann habe der Angeklagte eine Bewegung gemacht, als wolle er jemandem eine Tüte über den Kopf ziehen. Weiter habe der Angeklagte berichtet, seine Frau mit einem Mietwagen, den er mit den Papieren eines mittlerweile verstorbenen Polen gemietet habe, zu einem Campingplatz gebracht und dort versteckt zu haben, bis er sie nach Monaten zurückgeholt habe. Sodann habe er die Leiche in einem Häcksler zu Stücken der Größe eines Feuerzeugs zerkleinert. Weiter habe der Angeklagte gesagt, er habe sie von hinten überwältigt, wobei sie sich nicht habe wehren können. Am 00.00.2023 sei der Angeklagte im Rahmen eines Gesprächs in einem GF. Restaurant mit den Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ angesichts seiner Ankündigung, in nüchternem Zustand mehr Details zu der Tötung seiner Ehefrau zu berichten, erneut auf das Thema zurückgekommen und habe berichtet, dass eigentlich alles für den Geliebten seiner Frau gedacht gewesen sei. Er habe an dem Wochenende vor der Tat den Geliebten gesucht, aber nicht gefunden, da dieser sich mit seiner Ehefrau in einem Hotel aufgehalten habe. Er habe von der achtmonatigen Affäre seiner Frau erfahren, da er ihr einen Key-Logger auf dem Handy installiert habe. Er habe sich am Tatabend einen Tee gemacht, da er 40 °C Fieber gehabt habe. Dann habe er gesehen, wie sie ihrem Geliebten Fotos von sich in Dessous geschickt habe, weshalb das Ganze „eskaliert“ sei. Es sei zu einem Streit gekommen. Sodann habe er den für den Geliebten vorgesehenen Plan auf seine Ehefrau angewendet. Sie sei die Treppe heruntergefallen. Dabei habe sie geschrien, was von einer Nachbarin durch das gekippte Fenster gehört worden sei. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte gesagt, er habe die Leiche in einem Häcksler zerkleinert. Dabei habe er Handbewegungen vor und zurück gemacht. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Angeklagte erneut berichtet, seine Ehefrau sei am Boden liegen geblieben und habe ihm gedroht, ihn zu verlassen und U. mitzunehmen. Ferner habe sie ihm angesichts des Treppensturzes mit einer Anzeige gedroht. Da ihm keiner geglaubt hätte, dass dies ein Unfall gewesen sei, habe er „es zu Ende bringen“ müssen. Er habe aus der Küche eine Tüte geholt, ihr über den Kopf gezogen und so lange zugezogen, bis sie sich nicht mehr bewegt habe. Sodann habe er die Leiche auf einem Campingplatz in TR. versteckt und nach Monaten zurückgeholt. Dann habe er sie zuerst in einer Tiefkühltruhe eingefroren und die Leiche später zersägt. Sodann habe er die Leiche in einem Häcksler zerkleinert und die einzelnen Teile im Wald in IM. verstreut. Am 00.00.2023 habe der Angeklagte im Rahmen eines Gesprächs in einer Strandbar in AE. geschildert, dass er seine Frau geschubst habe und diese die ins erste Obergeschoss führende Treppe hinuntergestürzt sei, wobei sie geschrien habe, was durch ein geöffnetes Fenster zu hören gewesen sei. Er habe sodann einen Horrorfilm angemacht und ihn in seiner Verlaufsliste gespeichert, um eine Erklärung für den Schrei zu haben. Im Laufe des Gesprächs habe der Zeuge „VE CV.“ geäußert, er wisse von „seiner Tat“ alles, sogar das Wetter und habe sodann ein Goldarmband seiner vermeintlichen Nichte herausgeholt und es dem Angeklagten gereicht. Dazu habe er gesagt, dass dieses außer dem „VE NL.“ noch nie jemand in der Hand gehalten habe, er erwarte Offenheit. Der Angeklagte habe sich das Armband daraufhin angeschaut und sodann in einem durchgehenden Redefluss von der Tat berichtet. Er habe wiederholt, dass seine Frau acht Monate lang ein Verhältnis gehabt habe. Er habe den Geliebten seiner Frau in den BN. gesucht, jedoch nicht gefunden, da dieser sich mit seiner Frau in einem Hotel aufgehalten habe. Am Tatabend habe er sich einen Tee geholt, da er Fieber gehabt habe, als er bemerkt habe, dass seine Frau ihrem Geliebten sie in Dessous zeigende Bilder, die sie für ihn gemacht habe, geschickt habe, da dieser sein Handy verloren habe. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen in deren Rahmen der Angeklagte K. V.-R. geschubst habe, woraufhin sie die Treppe hinuntergefallen sei. Dabei habe sie geschrien, was eine Nachbarin durch das geöffnete Fenster gehört habe. Am Fuße der Treppe habe seine Ehefrau gesagt, sie mache den Angeklagten fertig und er werde U. nicht mehr wiedersehen. Da niemand ihm geglaubt hätte, dass der Treppensturz ein Unfall gewesen sei, habe der Angeklagte ihr eine aus der Küche geholte Tüte über den Kopf gezogen und so lange zugezogen, bis sie sich nicht mehr bewegt habe. Am 00.00.2023 habe ein Treffen der Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ am Haus in W. stattgefunden, wobei der Angeklagte erneut den Treppensturz, die körperliche Auseinandersetzung und das Ersticken mittels einer Tüte geschildert habe. Dabei habe er beschrieben, dass die K. V.-R. am Treppenaufgang gelegen habe. Beim Sturz habe sie geschrien, was durch das gekippte Treppenfenster von einer Nachbarin gehört worden sei. Weiter habe er geschildert, wie er die K. V.-R. zum Hintereingang getragen und wie er die Leiche in der Waschküche zerteilt habe. (bbb) Die Kammer erachtet die Zeugen als uneingeschränkt glaubwürdig und ihre Aussagen als uneingeschränkt glaubhaft. Sie haben in der Hauptverhandlung anschaulich und in jeder Hinsicht glaubhaft den Gang der verdeckten Ermittlungen geschildert. Ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung war insgesamt von Sachlichkeit und angemessener Zurückhaltung geprägt. Den Zeugen ist es in jeder Phase ihrer Vernehmung gelungen, in sachlicher und ruhiger Weise unter Mitteilung von Details die Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen zu schildern. Gleichzeitig wiesen die Aussagen im Hinblick auf den mittlerweile vergangenen Zeitraum und die umfangreichen Ermittlungen (wenige) natürliche Erinnerungslücken auf. Dass sich der Zeuge „VE CV.“ nicht mehr zu erinnern vermochte, dem Angeklagten konkrete Gewinnaussichten der Organisation genannt zu haben, führt nicht, wie die Verteidigung meint, zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussage im Übrigen. Denn angesichts der zahlreichen Gespräche und des mittlerweile verstrichenen Zeitraums ist nachvollziehbar, dass der Zeuge nicht alle Einzelheiten exakt zu erinnern vermochte. Soweit die Verteidigung die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen deshalb bezweifelt, da diese als Verdeckte Ermittler tätig und daher „Berufslügner“ seien, folgt aus diesem Umstand nicht deren Unglaubwürdigkeit. Denn bei dem Einsatz Verdeckter Ermittler handelt es sich um eine nach der StPO zulässige Maßnahme im Ermittlungsverfahren, zu der auch das Vorspiegeln einer Legende im Rahmen der zulässigen kriminalistischen List gehört. (ccc) Schließlich werden die Aussagen der Verdeckten Ermittler gestützt und ergänzt durch die in Augenschein genommenen Audioaufnahmen. So werden die Schilderungen der Zeugen „VE CV.“ und „VE NL. betreffend die Äußerungen des Angeklagten in der Nacht vom 00. auf den 00.07.2023 durch die in Augenschein genommene Audioaufzeichnung „N02“ bestätigt. Insbesondere ist die Äußerung des Angeklagten „Sie hat mir meinen Sohn weggenommen. Sie wollte mir meinen Sohn wegnehmen. Ich habe ihr den Hals umgedreht.“ zu vernehmen. Auch die vom Zeugen „VE NL.“ bekundeten Äußerungen des Angeklagten auf der Rückfahrt nach H. am 00.00.2023 lassen sich mit den in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen „N03“ und „N04“ in Einklang bringen. Zwar ist die Schilderung des Tathergangs durch den Angeklagten angesichts der unzureichenden Qualität der Aufnahme nicht zu vernehmen. Indes sind die von dem Zeugen „VE NL.“ geschilderten Begleitumstände, wie das Abtransportieren der Leiche in einem Mietwagen und die Unfähigkeit der K. V.-R., sich zu wehren, das Einfrieren und Zerkleinern in einem Häcksler zu hören. Des Weiteren schildert der Angeklagte, er habe sich eine plausible Geschichte für die Polizei überlegen müssen und schildert zudem die Ermittlungen in seinem Umfeld. Die Aussagen der Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ betreffend die Äußerungen des Angeklagten im Rahmen des Restaurantbesuchs in NI. lassen sich anhand der Aufzeichnungen „Aufnahme 1 NI.“, „Aufnahme 2 NI.“ und „Aufnahme N05“ zweifelsfrei nachvollziehen und werden durch diese ergänzt. Insbesondere konkretisierte der Angeklagte den Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ gegenüber, wie von diesen geschildert, den Tathergang. Zur genauen Ausführung der Tat äußert der Angeklagte: „Ich hatte... Ich hatte gute Geschichte! Die eine Nachbarin hat Schreie gehört, wo die runter... Wo die Treppe runtergefallen ist.“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs kommt es zu folgender Unterhaltung: Angeklagter: „Als die runtergefallen ist, war die dermaßen schwer verletzt, dass ich hätte jahrelang in Knast gehen müssen! Und dann trotzdem, so wie die Kraft hat, dann hat die noch gesprochen, dass die mich fertig macht und U. werd' ich nie wiedersehen und so weiter!“ VE CV.: „Das hat sie dir gesagt, wo sie unten lag, obwohl sie verletzt war? Wenn du sagst, die war so schwer verletzt, Manni, wie hat sie das gesagt?“ Angeklagter: „War schwer verletzt, dann hat die noch gesprochen.“ VE CV.: „Wenn man... Sag mir schwer verletzt... Wenn einer schwer verletzt ist, der kann dir sowas nicht... Für mich... Wenn ich ihm eine gib', der liegt!“ Angeklagter: „Ja“ VE CV.: ...(unverständlich)... Angeklagter: „Hat noch gesprochen, ich war so wütend und so weiter durch die ganze Geschichte!“ VE CV.: „Ich hör' dir zu!“ Angeklagter: „Ich hab' Beutel genommen, über den Kopf gezogen, ich hab' beiden Händen gehalten, bis die sich nicht mehr bewegt hat!“ VE CV.: „Ich... Beutel genommen? Von? Weißt du?“ Angeklagter: „Ich weiß nicht mehr, ob das Aldi, Netto oder andere Tasche war, Einkaufstasche! Weißt du? Erwürgt, deswegen kein Blut, keine Kampfspuren, weil die verletzt war. Deswegen war ich nicht zerkratzt und so weiter. Das war mein Glück, dass ich dadurch... Das ich damit durchgekommen bin! Normalerweise hätte die mich auch verletzt oder sowas! In Folie eingewickelt, weggefahren, über Winter dagelassen in SP., bis sich alles gelegt hat, dann zurück...“ Die Aussagen der Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ betreffend die Äußerungen des Angeklagten in AE. lassen sich anhand der in Augenschein genommenen Aufzeichnung „Aufnahme 1 AE.“ zweifelsfrei nachvollziehen und werden durch diese ergänzt. Insbesondere enthält die Aufnahme folgende Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen: Angeklagter: „Nein, ist mir klar! Nur das, fertig. Das ist nicht... Das ist nicht so, dass ich direkt, boh jetzt Fotos und jetzt ist sie tot! Das sind Streitigkeiten, es sind Handgreiflichkeiten oben und so weiter, nix passiert!“ VE NL.: „Habt ihr euch geprügelt oben, oder was?“ Angeklagter: „Hm?“ VE NL.: „Habt ihr euch geprügelt oben?“ Angeklagter: „Ja, geschubst und so. Und so ist das passiert! ...(unverständlich)...“ VE NL.: „Was heißt das?“ Angeklagter: „Ja ...(unverständlich)...“ VE CV.: „Das meine ich!“ Angeklagter: „Ja“ VE CV.: „Wir sind... Wir sind zu dritt, wir sind ein Mensch gerade!“ Angeklagter: „Ja“ VE CV.: „Bleib' ruhig und ...(unverständlich)...“ VE NL.: „Wann war das? Das, was die anderen gehört haben?“ Angeklagter: „Hm?“ VE NL.: „Wo du gesagt hast, da ist das passiert?“ Angeklagter: „Ja. Und dann Geraspel, ...(unverständlich)..., mein Gott! Nachdem ...(unverständlich)... keiner glauben, dass das Unfall ist, ...(unverständlich)... muss sie verschwinden!“ Die Aussagen der Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ betreffend die Äußerungen des Angeklagten im Haus in W. lassen sich anhand der in Augenschein genommenen Audioaufzeichnung „N06 Audio CV. AC u. W.“ zweifelsfrei nachvollziehen und werden durch diese ergänzt. Aus dem Gespräch geht hervor, wie der Angeklagte den Zeugen das Fenster, durch das die Nachbarin den Schrei der K. V.-R. gehört hat, zeigt. Zudem erklärt der Angeklagte, den Horrorfilm „Ouija“ angemacht und in seine Verlaufsliste abgelegt zu haben, um eine Erklärung zu haben, falls jemand den Schrei seiner Frau gehört haben sollte. Im Laufe des Gesprächs äußert sich der Angeklagte wie folgt zur Tat: „Dann lacht die, ...unverständlich..., erstmal gesprochen, dann dreht die durch, ne. Dann dreht die durch, dann schreit die! Mach' ich dich... Mach' ich dich fertig, da kommst du nicht raus! Gehst in Knast, wirst U. nie wieder sehen und solche Sachen! Dann brennen dir die Sicherungen durch.“ (ddd) Die Angaben des Angeklagten gegenüber den Verdeckten Ermittlern bezüglich der Tatumstände sind glaubhaft. Soweit er in TE. davon gesprochen hat, er habe seiner Frau „den Hals umgedreht“, während er zu späteren Zeitpunkten – wie festgestellt – angegeben hat, sie mit einer Tüte erstickt zu haben, steht dies der Glaubhaftigkeit nicht entgegen. Die Wendung „den Hals umdrehen“ ist allgemein - wie auch hier - als Floskel zu verstehen, jemanden umzubringen und steht daher nicht zwangsläufig für eine – hier nicht stattgehabte - Tötung durch Genickbruch. Auch, dass der Angeklagte sukzessive immer weitere Details zum Tatgeschehen genannt hat, etwa am 00.00.2023 bereits das Ersticken mit der Tüte und erst am 00.00.2023 den Treppensturz erwähnt hat, steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen. Denn aus den Aussagen der Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“, die gestützt werden durch die in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen, geht hervor, dass es dem Angeklagten insbesondere zu Beginn schwerfällt, über die Tat zu sprechen. So ist auf den in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen „Aufnahme 1 NI.“ und „Aufnahme 2 NI.“ zu hören, wie der Angeklagte äußert, dass er nicht schlafen könne, sich seit sieben Jahren quäle und der Bericht von der Tat alte Wunden wieder aufreiße. Auf der Audioaufzeichnung „Aufnahme N05“ ist ferner zu hören, wie der Angeklagte dem Zeugen „VE NL.“ erklärt, er habe ihn auf der Rückfahrt von TE. nach H. nicht angelogen, sondern den Verlauf nunmehr detaillierter geschildert. Mithin stellen sich die sukzessiven Angaben des Angeklagten nicht etwa als Widersprüche, sondern lediglich als aufeinander aufbauende Ergänzungen dar, bis er schließlich den gesamten Tathergang – dies im Übrigen mehrfach und konstant - schildert. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten spricht auch nicht, dass der Angeklagte dem Zeugen „VE NL.“ gegenüber, als dieser ihn mit diesen vermeintlichen Widersprüchen konfrontiert, äußert, er habe die Tat vor dem „VE CV.“ „schlecht reden“ wollen, damit dieser von seinem Vorhaben, sich an seiner Ex-Freundin zu rächen, ablasse. Die Unterhaltung stellt sich eher so dar, dass der Angeklagte dem Zeugen „VE NL.“ beweisen will, dass er ihn nicht angelogen hat und eine Erklärung für den vermeintlichen Widerspruch finden will. Zudem zielen die Versuche des Angeklagten, den Zeugen „VE CV.“ im Hinblick auf dessen Überlegungen, sich an seiner Ex-Freundin zu rächen, zu beeinflussen, darauf ab, dass er zur fraglichen Zeit nicht am Tatort sein soll. Hingegen rät er dem „VE CV.“ an keiner Stelle, von seinem Vorhaben überhaupt Abstand zu nehmen, sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte die hiesige Tat gravierender dargestellt hat, als sie sich zugetragen hat. Auch führt der Umstand, dass der Angeklagte gegenüber den Verdeckten Ermittlern angegeben hat, er habe die Leiche der K. V.-R. in einem Häcksler zerkleinert, was angesichts des Auffindens der Leiche, von der lediglich Kopf, Arme und Unterschenkel abgetrennt worden sind, widerlegt ist, nicht dazu, dass die Kammer an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten zum Tathergang zweifelt. Seine Angaben zur Beseitigung der Leiche sind erkennbar von dessen Bemühen getragen, gegenüber den Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ als sorgfältiger Täter dazustehen, der keine Gefahr für die kriminelle Organisation darstellt, sondern dieser von Nutzen ist. Aus den Bekundungen der Zeugen, verifiziert durch die Augenscheinseinnahme der Audioaufzeichnungen, folgt, dass die Zeugen dem Angeklagten gegenüber vorgeben skeptisch zu sein, ob das Haus in W. als „Bunker“ für die kriminelle Organisation taugt und werfen die Frage auf, ob der Angeklagte bei der Beseitigung der Leiche nicht doch Spuren hinterlassen haben könnte, die eine Gefahr für die „Organisation“ darstellen könnten, woraufhin der Angeklagte detailliert darlegt, an alles gedacht und alle Spuren beseitigt zu haben. Die Wahrheit, nämlich, dass sich die Leiche der K. V.-R. im Garagenanbau seines neuen Wohnhauses befindet, wo sie vergleichsweise einfach aufzufinden ist, hätte aus Sicht des Angeklagten bewirkt, dass die Zeugen ihn als besonders leichtsinnig angesehen hätten. Auch den Umstand, dass er die Leiche zunächst über Jahre in dem Haus in W. aufbewahrt hatte, konnte er den Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ nicht offenbaren, da dies erst recht die Sorge der Zeugen vor dem Vorhandensein von Spuren begründet hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage, er habe die Leiche der K. V.-R. in einem Häcksler zerkleinert und die Einzelteile im Wald verstreut, sodass sie nicht aufgefunden werden könnten, als Manifestation seiner Gründlichkeit und Sorgfalt, die ihn zu einem wertvollen Mitglied der Organisation und nicht etwa zu einer Gefahr für diese machen, zu verstehen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten spricht auch nicht, wie die Verteidigung meint, dass der Angeklagte an den Abenden des 00.00. und 00. sowie 00.00.2023 Alkohol konsumiert hatte. Die Zeugen „VE NL.“, „VE CV.“ und „VE RI.“ haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte nicht übermäßig alkoholisiert und zu jedem Zeitpunkt Herr seiner Sinne und seines Verhaltens gewesen sei. Er habe sogar gesagt, er achte immer darauf, wieviel er trinke und er trinke nie so viel, dass er die Kontrolle verliere. Auch die Kammer vermochte anhand der in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen keine nennenswerte Alkoholisierung des Angeklagten im Sinne von Auffälligkeiten in der Sprechweise festzustellen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, wie aus den Aussagen der Zeugen und den in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen ebenfalls hervorgeht, stets sehr umsichtig gehandelt hat, indem er etwa vor seiner erstmaligen Äußerung zur Tat am 00.00.2023 die Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ zum Ablegen ihrer Uhren und Mobiltelefone aufgefordert und sie auf Abhörgeräte abgetastet hat. Im Übrigen hat der Angeklagte seine Angaben auf der Rückfahrt nach H. am 00.00.2023 und im Haus in W. am 00.00.2023, mithin zu Zeitpunkten, an denen er keinen Alkohol konsumiert hatte, wiederholt. Vielmehr spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten, dass er das Geschehen in verschiedenen Situationen konstant geschildert und lediglich – wie bereits erörtert - in Details ergänzt hat. Dabei enthalten die Angaben auch originelle Details, wie das Lachen der K. V.-R. am Treppenaufgang und das Einschalten des Horrorfilms „Ouija“ zwecks Erklärung für den Schrei, was für die Erlebnisbasiertheit der Angaben spricht. Letzteres steht auch im Einklang mit den Angaben, die der Angeklagte anlässlich seiner Vernehmung am 00.00.2016 gegenüber der Zeugin KHKin UE. gemacht hat. Die Zeugin KHKin UE. hat auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte im Rahmen seiner als Zeugenvernehmung am 00.00.2016 begonnenen und - nach qualifizierter Belehrung – als Beschuldigtenvernehmung fortgesetzten Vernehmung angegeben habe, dass der Schrei möglicherweise von einem Film, den er angesehen habe, herrühre. Ebenfalls spricht für die Erlebnisbasiertheit der Angaben, dass die Schilderungen des Angeklagten ausweislich der Bekundungen der Zeugen „VE NL.“ und VE CV.“ sowie der in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen von Emotionen begleitet waren. So äußerte er mehrfach, seine Ehefrau zu lieben und zu vermissen, sich selbst für die Tat zu hassen, sowie, dass es ihm schwer falle über die Tat zu sprechen und diese ihn nicht loslasse. Der Zeuge „VE NL.“ hat weiter bekundet, dass der Angeklagte sogar geweint und geäußert habe, es tue ihm leid, aber er habe keine andere Wahl gehabt. Zudem lässt sich der von dem Angeklagten geschilderte Schrei der K. V.-R. zwanglos mit den dies verifizierenden Aussagen der Zeugen DB. und HB. EC. in Einklang bringen. Zwar vermochte sich die Zeugin EC., die in der I.-straße 18 in W. wohnt, in der Hauptverhandlung nicht mehr an Schreie zu erinnern. Indes hat sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 00.00.2016 angegeben, zwischen 22:18 Uhr und 23:06 Uhr mit ihrem Freund gechattet und währenddessen in kurzem Zeitabstand zwei Schreie einer Frauenstimme gehört zu haben, wobei der zweite durch „Mark und Bein“ gegangen sei. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sie auf ihre damalige Aussage Bezug genommen und bekundet, davon auszugehen, dass sie damals etwas gehört habe. Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Aussage der Zeugin EC. bei der Polizei nur zehn Tage nach der Tat zutreffend ist und ihr die Schreie zu diesem Zeitpunkt noch präsent in Erinnerung waren. Dies wird gestützt durch die Aussage ihres Vaters, des Zeugen EC., in der Hauptverhandlung, der bekundet hat, die Zeugin EC. habe ihm berichtet, gegen 22:30 Uhr Schreie gehört zu haben. Die Aussage der Zeugen DB. und HB. EC. sind auch glaubhaft. Sie haben das nachbarschaftliche Verhältnis, ihre eigenen Wahrnehmungen sowie der Zeuge EC. seine Erinnerung an die von seiner Tochter geschilderten Wahrnehmungen nachvollziehbar, kohärent und widerspruchsfrei geschildert und Erinnerungslücken freimütig eingeräumt. (eee) Schließlich stehen die Angaben des Angeklagten gegenüber den Verdeckten Ermittlern auch mit seinen bereits wiedergegebenen Angaben gegenüber den Zeugen KHK BM. und KOK WJ., die K. V.-R. sei die Treppe hinuntergefallen, in Einklang. (fff) Die Angaben, die der Angeklagte gegenüber den Verdeckten Ermittlern gemacht hat, sind auch verwertbar. Die Voraussetzungen des § 110a Abs. 1 S. 4 StPO für den Einsatz Verdeckter Ermittler lagen ebenso wie die nach § 110b Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderliche richterliche Zustimmung vor. Äußerungen eines Beschuldigten, die dieser auf Grund des von Verdeckten Ermittlern geschaffenen Vertrauensverhältnisses diesen gegenüber von sich aus gemacht hat, dürfen grundsätzlich verwertet werden. Dass Verdeckte Ermittler nicht gehalten sind, den Beschuldigten, gegen den sie eingesetzt sind, über sein Schweigerecht zu belehren, wenn dieser dazu ansetzt, über die Tat zu berichten, versteht sich aus dem Wesen des von der Strafprozessordnung zugelassenen Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und begegnet auch mit Blick auf die verfassungsmäßigen und prozessualen Rechte des Beschuldigten keinen Bedenken. Solange der Verdeckte Ermittler den Beschuldigten zu selbstbelastenden Äußerungen nicht drängt oder ihm solche nicht in anderer Weise – insbesondere durch gezielte Befragungen – entlockt, dürfen diese verwertet werden. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist bei wertender Betrachtung die Situation keine andere, als wenn der Beschuldigte sich einem Freund, Bekannten oder sonstigen Dritten, denen er sein Vertrauen schenkt, in der irrigen Annahme offenbart, dieser werde die belastenden Informationen für sich behalten und nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Indes darf ein Verdeckter Ermittler einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge (BGH, Urteil vom 26.07.2007 – 3 StR 104/07 –, BGHSt 52, 11-24). Zwar hat der Angeklagte im Laufe seiner polizeilichen Vernehmung am 31.10.2016 letztlich von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und dies anlässlich der staatsanwaltlichen Vernehmung vom 00.00.2016 ausdrücklich bestätigt. Indes haben die als Verdeckte Ermittler eingesetzten Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ den Angeklagten weder beharrlich zu einer Aussage gedrängt noch ihm in einer vernehmungsähnlichen Situation Äußerungen zum Tatgeschehen entlockt. Zunächst liegt es im Rahmen der zulässigen kriminalistischen List, dass die Zeugen den Angeklagten in eine vermeintlich kriminelle Organisation eingebunden und durch eine vorgespiegelte Freundschaft dessen Vertrauen gewonnen haben. Dazu gehört auch, dass die Zeugen Gesprächssituationen geschaffen haben, um den Angeklagten zur Preisgabe von Informationen anzuhalten. Indes folgt aus den Aussagen der Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ sowie den in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen, dass die Zeugen keine unmittelbar auf das Tatgeschehen zielenden Fragen gestellt haben. Die Zeugen haben den Angeklagten vor dessen spontan getätigter Äußerung am 00.00.2023, er habe seiner Frau den Hals umgedreht, zu keinem Zeitpunkt mit der Tat konfrontiert oder ihn verdächtigt, etwas mit der Tat zu tun zu haben. Ebenso wenig haben sie ihn zu einem Geständnis gedrängt oder beharrlich die Wahrheit eingefordert. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ im Rahmen der Schilderungen durch den Angeklagten auch Nachfragen gestellt haben. Denn das Stellen einfacher Nachfragen gibt der Situation keinen vernehmungsähnlichen Charakter, der diese von einem vertrauensvollen Gespräch unter Freunden, in dem regelmäßig aus Interesse auch Nachfragen gestellt werden, unterscheidet, solange sich die Fragen nicht als beharrlich bzw. drängend erweisen. Diesbezüglich ist an keiner Stelle der in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen zu vernehmen, dass der Angeklagte die Beantwortung einer Nachfrage ablehnt, und dies durch die Zeugen nicht akzeptiert wird. Dies zeigt bereits deutlich, dass die Zeugen den Angeklagten nicht beharrlich oder drängend im Sinne einer vernehmungsähnlichen Situation befragt haben, sondern es sich vielmehr um eine Situation gehandelt hat, in der es jedem selbst überlassen ist, welche Informationen er preisgibt. Umso deutlicher wird dies, als dass der Angeklagte die Zeugen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bittet, ihm Fragen zu stellen, was diese ausdrücklich ablehnen. Im Einzelnen: Die Äußerung des Angeklagten, er habe seiner Frau den Hals umgedreht, ist ausweislich der Aussage des Zeugen „VE CV.“ dergestalt zustande gekommen, dass der Zeuge „VE CV.“ dem Angeklagten gegenüber geäußert hat, dass er die Vorschläge des Angeklagten, die vermeintliche Ex-Freundin des Zeugen „VE CV.“ zu töten, nicht ernst nehme und damit suggeriert hat, dass er ihm eine solche Tat nicht zutraut. Das darauffolgende Geständnis des Angeklagten stellt sich vor diesem Hintergrund so dar, dass er seine Erfahrenheit auf diesem Gebiet unter Beweis stellen will. Die Nachfragen der Verdeckten Ermittler dazu stellen sich ausweislich der in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen „N07“ und „N08“ nicht als drängend dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um Verständnisfragen bzw. Nachfragen zu den von dem Angeklagten spontan und aus freien Stücken gemachten Angaben, die eher Unglauben und Verwunderung, dass der Angeklagte zu einer solchen Tat fähig ist, zum Ausdruck bringen, als dass sie auf weitere Erkenntnisse abzielen. Auch hat der Zeuge „VE NL.“ dem Angeklagten ausweislich dessen Bekundungen sowie den in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen „N03“ und „N04“ auf der Rückfahrt von TE. nach H. keine drängenden Rückfragen im Sinne einer vernehmungsähnlichen Situation gestellt, sondern ist lediglich auf dessen Äußerungen eingegangen, indem er den Angeklagten angesichts des Verhaltens seiner Ehefrau und des Umstandes, dass der Angeklagte unter der Tat leidet, bedauert hat. Soweit der Zeuge „VE NL.“ die Frage aufgeworfen hat, ob sich in dem Haus in W. Spuren befinden bzw. Nachbarn etwas beobachtet haben könnten, handelt es sich dabei ebenfalls nicht um eine drängende Frage im Rahmen einer vernehmungsähnlichen Situation, sondern stellt sich angesichts der Legende ebenfalls als vertrauensvolle Unterhaltung zweier Mitglieder der „Organisation“ dar. Die weiteren Angaben, die der Angeklagte zum Tatgeschehen in NI. und AE. gemacht hat, resultieren ausweislich der Bekundungen der als Verdeckte Ermittler eingesetzten Zeugen sowie der in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen „Aufnahme 1 NI.“, „N05“, „Aufnahme 2 NI.“ und „Aufnahme 1 AE.“ aus allgemeinen Gesprächen der Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ mit dem Angeklagten, die das Thema Vertrauen unter den Mitgliedern der „Organisation“ zum Gegenstand hatten. Im Rahmen dieser Unterhaltungen ist der Angeklagte in NI. zunächst von sich aus auf die Tat zurückgekommen. Im Laufe des Gesprächs in NI. kam es zu folgender Unterhaltung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen „VE CV.“: Angeklagter: „CV., ich hab' keine Geheimnisse mehr! Wenn du Fragen hast, dann stell' die!“ VE CV.: „Ich werde, äh... Das ist nicht meine Art, Manni. So kennt er mich, ich stell' keine Fragen!“ Angeklagter: „Wir wollen eins werden...“ VE CV.: „Du hast recht!“ Angeklagter: „Also, wenn etwas noch unklar ist, oder nicht schlüssig...“ VE CV.: „Ich habe dir meine... Meine Sache...“ Angeklagter: „Dann sag'... dann sag'...“ VE CV.: „Ich werde dir niemals Fragen stellen! Fragen stell' ich nicht. Sowas mach' ich nicht, dafür bin ich mir... Dafür bin ich zu stolz! Das ist... Aber ich weiß, wenn der MN. sagt, er springt von hier, wenn's sein muss, dann weiß ich... Ich weiß, der ist, sei mir nicht böse, aber du bist mein... meine... Der ist so krank und macht das!“ Der Umstand, dass der Angeklagte Fragen der Zeugen erbeten hat, zeigt bereits, dass der Angeklagte Fragen der Zeugen nicht als drängend empfunden hat, sondern, bereit war, die Informationen betreffend das Tatgeschehen von sich aus preiszugeben und wissen wollte, was die Zeugen interessiert. Sodann nehmen die Zeugen zwar Bezug auf die vom Angeklagten getätigten Äußerungen und stellen im Rahmen der Schilderung der Tat auch Rückfragen. Diese stellen sich hingegen wiederum als Verständnisfragen bzw. ergänzende Nachfragen im Rahmen einer gewöhnlichen Unterhaltung dar, die sich nicht als drängend oder beharrlich erweisen und der Situation nicht den Charakter einer vernehmungsähnlichen Situation geben. Insgesamt zeigt sich ein Szenario, in dem die Verdeckten Ermittler dem Angeklagten suggerieren, dass ein enges Vertrauensverhältnis zwischen den Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ bestehe, was essentiell für den Bestand der „Organisation“ sei. Weiter spiegeln die Zeugen dem Angeklagten vor, er wisse alles über die Zeugen, woraufhin dieser Details zum Tatgeschehen preisgibt, um zu erreichen, dass die Zeugen ihm ebenfalls vertrauen. So äußert er etwa dem Zeugen „VE NL.“ gegenüber, er wolle keine Geheimnisse. Soweit die Zeugen dem Angeklagten Enttäuschung über vermeintliche Widersprüche in dessen Erzählung vorspiegeln, was diesen zur Aufklärung mittels weiterer Angaben veranlasst, um das Vertrauensverhältnis aufrecht zu erhalten, bewegt sich diese Vorgehensweise ebenfalls im Bereich des Zulässigen. Denn auch in diesen Situationen stellen sich die Zweifel der Zeugen nicht als drängende Fragen dar, sondern ähneln eher einem Gespräch unter Freunden, auf das der Angeklagte bereitwillig eingeht. Des Weiteren haben die Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ bekundet, der Angeklagte habe im Rahmen der Erzählung in AE. nachdem der Zeuge „VE CV.“ dem Angeklagten die Kette seiner vermeintlichen Nichte gezeigt habe, die Tat ohne Nachfragen ihrerseits geschildert, was sich auch in der in Augenschein genommenen Audioaufzeichnung widerspiegelt. Zwar sind die entsprechenden Passagen des Angeklagten nicht zu vernehmen, indes ist vernehmbar, dass die Zeugen lediglich Verständnisfragen stellen. Anknüpfungspunkt der Angaben des Angeklagten zur Tat im Haus in W. am 00.00.2023 sind ausweislich der Bekundungen der Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ sowie der in Augenschein genommenen Audioaufzeichnung „N06 Audio CV. AC u. W.“ vermeintliche Bedenken des angeblichen Geschäftspartners „VE JC.“, das Haus in W. als Versteck für inkriminierte Güter zu verwenden, da er aus der Presse von der Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Verschwinden der K. V.-R. erfahren habe. In diesem Kontext gibt der Zeuge „VE NL.“ wieder, was er der Presseberichterstattung entnommen hat, was der Angeklagte jeweils kommentiert und versichert, dass von dem Haus keine Gefahr für die „Organisation“ ausgehe und nähere Ausführungen zu den Ermittlungen gegen ihn macht. Sodann halten sich der Angeklagte und die Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ im Haus und im Garten auf, wobei der Angeklagte und die Zeugen über mögliche Verstecke für inkriminierte Güter sprechen und der Angeklagte den Transport der Leiche erläutert, wobei er versucht, Zweifel der Zeugen an seiner Umsicht und Sorgfalt bei diesem Vorgang aus dem Weg zu räumen. Im Rahmen der Begehung des Hauses kommt der Angeklagte sodann von sich aus auf das Tatgeschehen zurück, indem er den Zeugen das Fenster an der Treppe zeigt, durch das die Zeugin EC. einen Schrei der K. V.-R. gehört hat, und im weiteren Verlauf weitere Ausführungen zur Tat macht, wobei sich die Fragen der Zeugen nicht als drängend darstellen, sondern sich lediglich auf die durch den Angeklagten ohnehin preisgegebenen Information beziehen. So fragt der Zeuge „VE CV.“ den Angeklagten etwa, ob die K. V.-R. so „abgefuckt“ gewesen sei, woraufhin der Angeklagte Angaben zur Tat macht. Durch die dem Angeklagten vorgespiegelte enge Freundschaft im Zusammenhang mit einem Vertrauensverhältnis und der Mitgliedschaft in der kriminellen „Organisation“, mit deren Geschäften man viel Geld verdienen könne, haben die als Verdeckte Ermittler eingesetzten Zeugen insgesamt auch keinen psychischen Druck auf den Angeklagten ausgeübt. So haben die Zeugen dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt ein Macht- bzw. Abhängigkeitsverhältnis suggeriert; vielmehr haben die Zeugen mehrfach betont, dass alle drei „eins“ seien. Der Angeklagte sah sich nicht einem Zwang zur Äußerung dergestalt ausgesetzt, dass er sich angesichts eines drohenden Ausschlusses aus der „Organisation“ zu den Äußerungen zur Tat veranlasst sehen musste. Der Angeklagte war berufstätig und als Handwerker – auch im Rahmen von Schwarzarbeit nach Feierabend - sehr gefragt, mithin auf die finanziellen Vorteile, die das Mitwirken in der „Organisation“ vermeintlich mit sich bringen würde, nicht angewiesen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Zeugen dem Angeklagten ohnehin keine konkreten finanziellen Vorteile in Aussicht gestellt haben. Auch pflegte der Angeklagte abgesehen von der vermeintlichen Freundschaft zu den Verdeckten Ermittlern weitere enge und langjährige Freundschaften u.a. zu der Zeugin VX. sowie den Zeugen X. L. und M. Z. B.. Auch war er familiär an seinen Bruder und seinen Sohn angebunden und lebte jedenfalls teilweise in einer festen Beziehung mit der Zeugin Q. in einem gemeinsamen Haushalt, sodass der Angeklagte nicht unter dem Druck stand, seine einzigen Vertrauenspersonen zu verlieren. Durch einen Ausschluss aus der „Organisation“ hätte der Angeklagte keine erheblichen persönlichen oder finanziellen Nachteile erlitten. Vielmehr stellt sich die Situation so dar, dass der Angeklagte als vertrauenswürdiges Mitglied in die kriminelle Organisation eingebunden werden und insbesondere dem Zeugen „VE CV.“ in nichts nachstehen wollte, was das Maß an Kriminalität betrifft, weswegen er den Zeugen von der Tat berichtete. Die als Verdeckte Ermittler eingesetzten Zeugen haben den Angeklagten auch nicht, wie die Verteidigung meint, mit Äußerungen betreffend Gewalttaten eingeschüchtert. Zwar haben die Zeugen „VE CV.“, „VE RI.“ und „VE NL.“ bekundet, auch potentiell durch Mitglieder der Organisation zu verübende Straftaten, wie das Abhacken von Fingern von in Ungnade gefallenen „Geschäftspartnern“, als möglich in den Raum gestellt zu haben, um die Reaktion des Angeklagten darauf zu testen. Hierauf sei der Angeklagte eingegangen und habe konkrete Vorgehensweisen und Pläne entwickelt sowie deren eigenhändige Umsetzung angeboten, während sich die Verdeckten Ermittler diesbezüglich vage verhalten und die Vorschläge des Angeklagten abgewiegelt hätten. Auch habe der Angeklagte sich dahingehend geäußert, er sei innerhalb der Organisation für das „Böse“ zuständig. Hierzu habe der Angeklagte sogar die Bezeichnung „Handabwerk“ für die Abstrafung von in Ungnade gefallenen Personen mittels Gewalttätigkeiten erfunden. Auch bezüglich der Beseitigung der angeblichen Ex-Freundin des Zeugen „VE CV.“ habe der Angeklagte konkrete Pläne entwickelt und angeboten, diese durchzuführen, da er sich besser auskenne, weil er so etwas schon einmal gemacht habe, ohne erwischt worden zu sein, während der Zeuge „VE NL.“ dem Angeklagten gesagt habe, man müsse den Zeugen „VE CV.“ grundsätzlich von dem Plan, sich an seiner „Ex-Freundin“ rächen zu wollen, abhalten. Auch habe der Angeklagte von sich aus geäußert, er wolle seinem Schwager, den er abgrundtief hasse, das Herz mit einem Löffel herausreißen. Die auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Verdeckten Ermittler stehen in Einklang mit den in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen. Insgesamt vermittelt dies der Kammer die Überzeugung, dass der Angeklagte nicht etwa eingeschüchtert durch mögliche durch die „Organisation“ zu verübende Gewalttaten gewesen ist, sondern er diese vielmehr forciert und konkrete Pläne entwickelt hat und vor einer eigenhändigen Umsetzung nicht zurückgeschreckt ist. Auch haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, es habe gegenüber dem Angeklagten keinerlei Drohungen gegeben. Insbesondere seien keine konkreten Straftaten, die der Zeuge „VE CV.“ angeblich begangen haben soll, genannt worden. Auch eine beabsichtigte Tötung der vermeintlichen Ex-Freundin des Zeugen „VE CV.“ sei nicht ausdrücklich erwähnt worden. Es sei lediglich von einer Lösung des Problems gesprochen worden. (cc) Dem festgestellten Treppensturz der K. V.-R. steht nicht entgegen, dass ihr Leichnam, wie die rechtsmedizinische Sachverständige TL. ausgeführt hat, keine knöchernen Läsionen aufwies und auch Hämatome angesichts des Zustandes des Leichnams nicht mehr feststellbar gewesen seien. Die Sachverständige hat in dieser Hinsicht ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass es bei einem Treppensturz auch zu schweren Verletzungen kommen könne, ohne dass diese zwangsläufig mit knöchernen Läsionen des Skeletts einhergingen, während sonstige Blessuren nicht zwingend an dem bereits im Verwesungszustand befindlichem Leichnam festzustellen gewesen wären. b) Subjektive Tatseite (1) Die zum Tatentschluss bzw. der Absicht des Angeklagten, seine Ehefrau zu töten, getroffenen Feststellungen beruhen bereits auf der Tatbegehung selbst durch die gewaltsame Einwirkung auf den Hals mittels Händen sowie einer Plastiktüte. Der Umstand, dass der Angeklagte so lange auf den Hals des Tatopfers einwirkte, bis diese sich nicht mehr bewegte, spricht in aller Deutlichkeit für eine Tötungsabsicht des Angeklagten. Auch die Angaben, die der Angeklagte gegenüber den Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ gemacht hat, belegen eine Tötungsabsicht. Insbesondere haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe ihnen gegenüber geäußert, er habe „es zu Ende bringen“ müssen, was durch die in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen verifiziert wird. Schließlich wird die Überzeugung der Kammer von der Tötungsabsicht durch den Umstand gestützt, dass der Angeklagte bereits im September 2016 den Zeugen PC. und VK. gegenüber eine Tötung seiner Ehefrau in Erwägung gezogen hat. Der Zeuge VK. hat insoweit bekundet, der Angeklagte habe ihm sein Leid über die Untreue seiner Frau geklagt und geäußert, „die Alte müsse weg“. Der Zeuge PC. hat bekundet, der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, er werde seine Frau umbringen, wenn sie ihn verlasse. Die Kammer erachtet die Zeugen als uneingeschränkt glaubwürdig und ihre Aussagen als uneingeschränkt glaubhaft. Die Zeugen haben ihre jeweiligen Unterhaltungen authentisch und lebensnah geschildert. Ihre Schilderungen waren kohärent und widerspruchsfrei, gleichzeitig wiesen sie im Hinblick auf den mittlerweile vergangenen Zeitraum (wenige) natürliche Erinnerungslücken, die die Zeugen auch offenbarten, auf. Die Aussagen wiesen ferner keinerlei Belastungstendenzen auf; vielmehr haben die Zeugen bekundet, den Angeklagten nicht ernst genommen zu haben. (2) Die Feststellungen zur Motivlage beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten entsprechend der bereits dargestellten Aussagen der Zeugen „VE CV.“ und „VE NL.“ sowie den in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen zu den Angaben des Angeklagten. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte seine Ehefrau tötete, um einerseits ihre ihm zuzurechnende fahrlässige Körperverletzung zu verdecken und andererseits das Versenden der Bilder an den Zeugen HY. zu vergelten sowie um die mit der angekündigten Trennung verbundene Mitnahme von U. zu verhindern. Im Einzelnen: Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht mit Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht handelte, als er seine Ehefrau schubste und sie infolgedessen die Treppe hinunter stürzte. Wäre dies bereits von einem zumindest bedingten Vorsatz umfasst gewesen, hätte er dies im Zuge seiner auf Offenheit ausgerichteten Darstellung des Tatgeschehens gegenüber den Verdeckten Ermittlern als angeblich kriminelle Genossen auch so geschildert. Stattdessen geht aus seinen Angaben hervor, dass der Angeklagte davon ausging, dass ihm niemand glauben werde, dass er seine Ehefrau nicht vorsätzlich die Treppe hinuntergestoßen habe. Dies impliziert, dass die geschilderten Handgreiflichkeiten mit Geschubse im Treppenbereich nicht zielgerichtet auf das Herunterstoßen seiner Ehefrau ausgerichtet waren, sondern der Treppensturz unkontrolliert als zwar angesichts der Nähe der Treppe fahrlässig vorhersehbare, aber eben nicht vorsätzliche Folge der körperlichen Auseinandersetzung geschah. Insoweit äußerte er zudem mehrfach, das Geschehen sei „aus dem Ruder gelaufen“, was hinsichtlich des Treppensturzes und dessen Verletzungsfolgen ebenfalls gegen eine vorsätzliche Körperverletzung und für ein fahrlässiges Unfallgeschehen spricht. Dass die Ehefrau des Angeklagten sich hierbei auch tatsächlich in einem die Annahme einer Körperverletzung tragenden Umfang verletzte, steht ebenso zur Überzeugung der Kammer fest: Der Sturz erfolgte über mehrere Stufen einer mit Fliesen belegten Steintreppe. Dass dies zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einem deutlichen Schmerzempfinden an den vom Aufprall auf das harte Widerlager betroffenen Körperstellen führt, ist lebensnah. Bestätigt wird dies durch die Angaben des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, seine Ehefrau sei schwer verletzt. Diese Annahme ist nur tragfähig, wenn er einen Treppensturz von einer solchen Intensität wahrgenommen hat, die keinen Zweifel an der zumindest im vorgenannten Sinn angenommenen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität seiner Ehefrau zulässt. Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass die Absicht des Angeklagten, die fahrlässige Körperverletzung zu verdecken, Triebfeder seines Handelns, nämlich der Tötung seiner Ehefrau, gewesen ist. Aus den bereits im Einzelnen wiedergegebenen glaubhaften Aussagen der Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“, die durch die ebenfalls wiedergegebenen Passagen der in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen gestützt werden, geht hervor, dass der Angeklagte die K. V.-R. getötet hat, da sie diesem angesichts des von ihm verursachten Sturzes Konsequenzen angedroht hat, nämlich ihn „fertig zu machen“ und ins Gefängnis zu bringen, weshalb er U. nie wiedersehen werde. Ebenfalls geht daraus hervor, dass der Angeklagte – wie ausgeführt - von schweren Verletzungen der K. V.-R. ausging und er mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnete. Zugleich geht aus den Aussagen der Zeugen und den Audioaufzeichnungen hervor, dass im Rahmen des dem Treppensturz vorausgehenden Konflikts auch die Versendung der erotischen Bilder an den Zeugen HY. eine Rolle spielten sowie der Umstand, dass die K. V.-R. den Angeklagten verlassen und mit U. nach ED. ziehen wollte. Diese Umstände mögen im Rahmen des Tatentschlusses zwar ebenfalls eine Rolle gespielt haben, stellen sich jedoch nicht als handlungsleitend dar. Der Streit zwischen den Eheleuten, der sich an den versendeten Fotos entzündet hatte, hatte sich bereits eine Weile entwickelt und örtlich verlagert. Hätte der Angeklagte primär aufgrund der versendeten Bilder den Entschluss gefasst, seine Frau zu töten, hätte es nahegelegen, dies unmittelbar nach der Entdeckung des Versendens zu tun. Auch die Trennungsabsicht seiner Ehefrau verbunden mit der Mitnahme von U. und dem Wegzug nach ED. war dem Angeklagten bereits seit geraumer Zeit bekannt. Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass das Versenden der erotischen Bilder und die Absicht der K. V.-R., mit U. wegzuziehen, zwar in dem gesamten Konflikt eine Rolle gespielt haben, der Angeklagte jedoch letztendlich den Tatentschluss fasste, um die fahrlässige Körperverletzung zulasten der K. V.-R. zu verdecken und die von ihr angedrohten strafrechtlichen Konsequenzen zu verhindern. 4. Nachtatverhalten Die Feststellungen betreffend das Nachtatverhalten beruhen auf den Aussagen der Zeugen EKHK BG.-PH., Q., „VE CV.“ und „VE NL.“, den gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen TL., den in Augenschein genommenen Audioaufnahmen und Lichtbildern sowie den verlesenen Urkunden. a) Die Feststellung, dass der Angeklagte um 22:32 Uhr das Mobiltelefon seiner Ehefrau ausschaltete, beruht auf der Aussage des Zeugen EKHK BG.-PH.. Dieser hat auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, die Ermittlungen hätten ergeben, dass ihr Mobiltelefon um diese Uhrzeit ausgeschaltet worden sei. Da das Mobiltelefon sich, wie aus dem verlesenen Auswertungsbericht vom 23.10.2016 hervorgeht, im Haus I.-straße 00 in W. befand, und durchgängig im Besitz des Angeklagten war, kann es einzig er gewesen sein, der das Mobiltelefon nach der Tat ausschaltete. b) Die Feststellungen betreffend das Verbringen der Leiche nach TR. beruhen auf den auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“, die übereinstimmend bekundet haben, der Angeklagte habe ihnen gegenüber angegeben, die Leiche der K. V.-R. in Plastikfolie eingewickelt und sodann mit einem Mietwagen zu einem Campingplatz nach TR. gebracht und sodann unter einem Campingwagen versteckt zu haben. Die Aussagen der Zeugen zu den Angaben des Angeklagten werden gestützt durch die in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen „Aufnahme 1 NI.“, „Aufnahme 2 NI.“ und „N06 Audio CV. AC u. W.“. c) Die Feststellungen betreffend die Nachfragen des Angeklagten bei Freunden und Verwandten seiner Frau beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen SE.-IV., DV., ZK., SI., X. L. und M. Z. B., die übereinstimmend und auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet haben, der Angeklagte habe ihnen von dem Verschwinden seiner Frau berichtet, sich nach deren Aufenthaltsort erkundigt und um Rat gefragt, was nun zu tun sei. Die Feststellungen betreffend das Zurücksetzen des Mobiltelefons der K. V.-R. durch den Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Aktenvermerk vom 00.00.2016, aus dem hervorgeht, dass das Gerät an diesem Tag vollständig zurückgesetzt worden ist. Der Zeuge EKHK BG.-PH. hat hierzu ebenfalls glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe diesbezüglich angegeben, das Gerät auf Werkseinstellungen zurückgesetzt zu haben, weil er über die Cloud den ursprünglichen Zustand habe wiederherstellen wollen. d) Die Feststellungen betreffend die Suche nach der K. V.-R. beruhen auf der auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK BG.-PH., der die Ermittlungen detailliert und nachvollziehbar geschildert hat, dem verlesenen Bericht über einen Einsatz von Leichenspürhunden für die KPB TS. am 00.00.2016 in TS./P., dem verlesenen Aktenvermerk „Hausdurchsuchung zur Visualisierung von latenten Blutspuren“ vom 00.00.2016 und dem verlesenen Bericht über einen Einsatz von Leichenspürhunden am 00.00.2016 in TS. vom 00.00.2016. e) Die Feststellungen betreffend das Zurückverbringen der Leiche der K. V.-R. in das Haus nach W. einige Monate nach der Tat beruhen auf den Aussagen der Zeugen „VE NL.“ und „VE CV.“ zu den vom Angeklagten diesbezüglich wie festgestellt gemachten Angaben, gestützt durch die in Augenschein genommenen Audioaufzeichnungen. f) Die Feststellungen betreffend das Abtrennen von Kopf, Armen und Unterschenkeln vom Torso und das Verpacken in Plastiksäcken beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen TL. zum Ergebnis der durchgeführten Obduktion und Mazeration, der Aussage des Zeugen EKHK BG.-PH. sowie dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 00.00.2023 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. (1) Die rechtsmedizinische Sachverständige TL. hat auch in dieser Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die anatomische Integrität des Leichnams aufgehoben gewesen sei. Beide Oberarme seien im Schultergelenk, beide Unterschenkel im Kniegelenk exartikuliert gewesen. Der Kopf sei im Bereich des fünften Halswirbelkörpers abgetrennt gewesen. Die Absetzungsränder hätten an den entsprechenden Stellen aufgequollen und gezähnelt imponiert. An den Gelenkflächen beider Oberarmköpfe und der knorpeligen Anteile der linken Kniescheibe und des rechten Kniegelenks hätten sich muldenartige Vertiefungen gezeigt, die sich als Folgen scharfer Gewalteinwirkung darstellten. Der sechste Halswirbel habe gefehlt; an den unteren Anteilen des fünften Halswirbels habe sich eine glatte Abtrennungsfläche gezeigt, sodass von einer Absetzung durch scharfe Gewalt auszugehen sei. Der siebte Halswirbelkörper habe keine eindeutigen Spuren scharfer Gewalteinwirkung gezeigt, jedoch hätten die kranialen Anteile des siebten Halswirbelkörpers glattrandig imponiert, was auf scharfe Gewalteinwirkung hindeuten könne. Zudem hätten sich kleine Knochenfragmente bei den abgetrennten Gliedmaßen befunden, die möglicherweise dem sechsten Halswirbel zuzuordnen seien und die ebenfalls muldenartige Vertiefungen infolge scharfer Gewalteinwirkung aufgewiesen hätten. In der linken Armbeuge habe sich ein metallisches Sägeblatt mit einer Länge von ca. 16 cm befunden. Der Griff einer Astsäge habe sich ebenfalls in einem der Säcke befunden. Angesichts der gezähnelten Struktur sei diese grundsätzlich geeignet, die Abtrennung der Gliedmaßen verursacht zu haben. (2) Auch der Zeuge EKHK BG.-PH. hat bekundet, dass sich der Torso der K. V.-R. in einem Koffer; Kopf, Arme und Unterschenkel in einer Ledertasche befunden hätten. Der Koffer und die Tasche seien jeweils von acht bis zehn Schichten Plastiksäcken umhüllt gewesen. (3) Aus dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 00.00.2023 geht hervor, dass Torso und abgetrennte Gliedmaßen jeweils auch mit Plastikschichten umwickelt gewesen seien. (4) Die Ausführungen der Sachverständigen, die Aussage des Zeugen EKHK BG.-PH. sowie die Erkenntnisse aus dem verlesenen Durchsuchungsbericht werden bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 1951 ff., 2548 ff., 2616 ff., 2648 ff. d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. (5) Aus der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten und dem Umstand, dass die Leiche in dessen Haus aufgefunden wurde, resultiert auch die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte die Abtrennung der Gliedmaßen mittels der bei der Leiche gefundenen Astsäge vorgenommen hat. Diese Überzeugung wird ferner gestützt durch die Angaben, die der Angeklagte dem Zeugen „VE NL.“ gegenüber gemacht hat. Der Zeuge hat auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, mit dem Angeklagten gemeinsam einen Podcast angehört zu haben, in dem es um einen Italiener mit Mafia-Zugehörigkeit gegangen sei, der sich „LJ., der Pizzabäcker“ genannt und eine Vielzahl von Straftaten begangen habe. Der Zeuge „VE NL.“ habe daraufhin gesagt, er werde den Angeklagten fortan auch so nennen, wobei der Angeklagte gesagt habe, er solle ihn lieber „LJ., der Metzger“ nennen. g) Die Feststellungen betreffend die Aufbewahrung der Leiche des Tatopfers hinter dem Drempel auf dem Dachboden des Hauses in W. und das Aufstellen von Duftspendern im Haus beruhen auf den Aussagen der Zeugen EKHK BG.-PH. und Q. sowie dem verlesenen Durchsuchungsbericht des Hauses vom 00.00.2023. (1) Der Zeuge EKHK BG.-PH. hat auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, dass nach dem Auffinden der Leiche in H.-C. erneut das Haus in W., u.a. der Dachboden, auch unter Einsatz von Leichenspürhunden, durchsucht worden sei. Der Dachboden habe im Jahr 2016 als Lager für Arbeitsmaterialien und Werkzeug des Angeklagten gedient. Damals habe sich dort eine Dachschräge befunden, die habe verkleidet werden sollen, um einen bewohnbaren Raum zu schaffen. Im Rahmen der Durchsuchung seien auf dem Dachboden am Boden sowie auf dem Rahmen für die Paneele der Verkleidung Verfärbungen festgestellt worden, wobei die Leichenspürhunde an der betreffenden Stelle auf dem Boden angeschlagen hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass sich in dem Hohlraum hinter der Verkleidung jedenfalls zeitweise die Säcke mit den Leichenteilen befunden hätten und dass im Zuge des Entnehmens der Säcke Leichenflüssigkeit ausgetreten sei. (2) Die Bekundungen des Zeugen EKHK BG.-PH. finden ihre Bestätigung in dem verlesenen Durchsuchungsbericht N09 P.-W., BY.-straße 00 vom 00.00.2023, aus dem hervorgeht, dass einer der Leichenspürhunde im Dachgeschoss unter einer Dachschräge, wo zudem ein dunkler Fleck auf dem Betonboden festgestellt worden sei, ein Anzeigeverhalten gezeigt habe. (3) Die Zeugin Q. hat bekundet, der Angeklagte habe im Haus in W. eine Vielzahl von Duftspendern aufgestellt. Nach dem Umzug nach H.-C. habe er solche nicht mehr aufgestellt. Die Aussage der Zeugin Q. ist glaubhaft. Sie hat die Entwicklung der Beziehung und das Zusammenleben mit dem Angeklagten authentisch, lebensnah und detailreich geschildert. Ihre Bekundungen waren auch frei von Widersprüchen. (4) Angesichts der vorstehend erörterten Beweismittel ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Leiche seiner Ehefrau hinter dem Drempel des Dachbodens im Haus in W. verborgen und Duftspender aufgestellt hat, um den Verwesungsgeruch zu überdecken. Letzteres folgt auch aus dem Umstand, dass er im Haus in C. keine Duftspender aufstellte, da sich dies angesichts der Aufbewahrung der Leiche außerhalb des Hauses als nicht mehr notwendig erwies. h) Die Feststellungen betreffend das Verbringen der Leiche in den Garagenanbau des Hauses in C. und deren Auffinden beruhen auf der auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK BG.-PH. sowie dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 00.00.2023 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 1948 ff. d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Der Umstand, dass die Leiche sich zunächst in dem vom Angeklagten bewohnten Haus in W. befand und schließlich im zu seinem neuen Haus in C. gehörigen Schuppen aufgefunden wurde, lässt keinen anderen Schluss, als den zu, dass der Angeklagte die Leiche dorthin transportiert hat. i) Die Feststellungen betreffend die Festnahme des Angeklagten am 00.00.2023 beruhen auf den Aussagen der Zeugen EKHK BG.-PH., KOK WJ. und KHK BM., die wie festgestellt bekundet haben. 5. Auswirkungen der Tat auf die Angehörigen Die Feststellungen betreffend die Lebenssituation des U. sowie die Auswirkungen der Tat auf die Eltern und Schwestern der K. V.-R. beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen B., SE.-IV. und V., die wie festgestellt bekundet haben. 6. Schuldfähigkeit Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der als Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie fachlich kompetenten und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannten Sachverständigen Dr. TA.. Nach deren Ausführungen lag weder eine forensisch relevante psychiatrische Erkrankung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine Intelligenzminderung noch ein Substanzkonsum des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vor, der sich erheblich auf dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hätte. Die Sachverständige hat auf Grundlage des Aktenstudiums, der sich aus der Gefangenenpersonalakte ergebenden Gesprächen des Angeklagten mit Mitarbeitern des psychologischen Dienstes der JVA CB. sowie deren Stellungnahmen und der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zunächst festgestellt, dass sich bei dem Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung oder eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer affektiven Psychose oder einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zum Tatzeitpunkt ergeben haben. Auch bestünden keinerlei Hinweise auf eine psychiatrische Störung im engeren Sinne oder einen Substanzabusus, weder im Allgemeinen noch zur konkreten Tatzeit. Ebenso wenig sei eine somatische Erkrankung bekannt. Zwar hätten die vernommenen Zeugen schwierige Charakterzüge des Angeklagten im zwischenmenschlichen Bereich geschildert. So habe der Angeklagte im Streit Gegenstände zerstört, ein manipulatives Verhalten an den Tag gelegt, um seine Frau zurückzugewinnen, gelogen und schauspielerisches Potential eingesetzt, um Dinge zu seinen Gunsten auszugestalten. Auch sei er als sprunghaft und unfähig, sich zu öffnen bzw. zu kommunizieren, beschrieben worden. Diese Besonderheiten stellten sich indes nicht so dar, dass von einer Persönlichkeitsstörung mit einer Einschränkung der normativen Ausrichtung oder der Alltagsfähigkeit auszugehen sei. Darüber hinaus lag im Einklang mit dem Begutachtungsergebnis der Sachverständigen Dr. TA. das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Gestalt eines Affektdelikts unter keinem Gesichtspunkt vor. Bei einer solchen handle es sich um einen Zustand höchster Erregung, bei dem ein Affekt so überwältigend sei, dass es für den Betroffenen unmöglich sei, sich an den ihm als Leitlinien des Verhaltens zur Verfügung stehenden internalisierenden Werten zu orientieren. Das Affektdelikt ziehe äußerlich sichtbare Reaktionen wie Desorientiertheit, Zittern, Schwitzen und erhöhten Blutdruck nach sich. Auch komme es regelmäßig zu einer kurzzeitigen Amnesie als Ausdruck einer Zerstörung des inneren Persönlichkeitsgefüges im Sinne einer akuten Belastungsreaktion. Bezogen auf die hiesige Tat liege zwar mit der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung zwischen dem Angeklagten und der K. V.-R. eine chronische Affektspannung vor. Ob es zu einer affektiven Kernsymptomatik mit innerem Erleben gekommen sei, könne jedoch mangels unmittelbarer Tatzeugen nicht festgestellt werden. Zwar sei die Situation durchaus affektbesetzt gewesen; von einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung könne jedoch nicht ausgegangen werden. Ein den Streit auslösendes Verschicken der Bilder und einen anschließenden Treppensturz unterstellt, habe es bereits im Rahmen des Streits mehrere Zäsuren in der Kommunikation gegeben. Sodann habe das Herbeischaffen der Tüte eine weitere Zäsur dargestellt und auch das Ersticken mittels der Tüte und der Gewalt gegen den Hals bis der Tod eintrete nehme eine gewisse Zeit in Anspruch, sodass sich das Geschehen nicht als unmittelbarer „Rush“ darstelle. Ein solches Verhalten sei indes mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht vereinbar, da sich ein Affekt auch wieder abbaue. Hinzu komme, dass der Angeklagte den Zeugen PC. und VK. gegenüber bereits vor der Tat angegeben habe, seine Frau töten zu wollen, wenn diese ihn verlasse. Es habe sich nach alledem lediglich um eine schwierige Ehesituation gehandelt, die eskaliert sei, nicht hingegen um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, die über den üblichen Zorn hinausgehe, sodass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vollständig erhalten geblieben sei. Die Sachverständige Dr. TA. verfügt über langjährige forensische Erfahrung. Ihre Sachkunde steht außer Zweifel. Die Kammer hatte deshalb keine Bedenken, sich ihre Einschätzung zu eigen zu machen. IV. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen eines Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2, 3. Gruppe, 2. Alt. StGB schuldig gemacht. 1. a) Im Rahmen der absichtlichen Tötung seiner Ehefrau hat der Angeklagte das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht verwirklicht. Er hat nämlich nach den getroffenen Feststellungen K. V.-R. in der Absicht getötet, den von ihm durch einen Stoß verursachten Treppensturz und die damit aus seiner Sicht begangene fahrlässige Körperverletzung zu verdecken. Zur Verdeckung einer Straftat handelt, wer eine vorausgegangene Straftat als solche oder Spuren einer solchen Tat verdecken will, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände, namentlich über Beteiligte an der Tat, geben könnten. Abzustellen ist ausschließlich auf die subjektive Vorstellung des Täters, nicht auf die objektive Sachlage (vgl. TL., StGB, 71. Auflage 2024, § 211 Rn. 68). Eine Verdeckungsabsicht setzt keine längere „Überlegungsphase“ oder ein abwägendes Reflektieren des Täters über seine Ziele voraus; sie kann auch bei spontanem Tötungsentschluss aufgrund einer unvorhergesehenen Augenblickslage gegeben sein (vgl. TL., StGB, 71. Auflage 2024, § 211 Rn. 68a). Dabei muss die Verdeckungsabsicht nicht einziges Motiv der Tötungshandlung sein. Bei Vorliegen eines Motivbündels muss die Verdeckungsabsicht das bewusstseinsdominante Motiv (BGH, Urteil vom 06.10.2004 - 1 StR 286/04 - , beck-online) und die Triebfeder der Tat bilden (BGH, Urteil vom 19.08.2020 − 1 StR 474/19 - , beck-online). Dies zugrunde gelegt hat der Angeklagte in Verdeckungsabsicht gehandelt, als er die K. V.-R. tötete. Denn er ging nach den getroffenen Feststellungen davon aus, diese habe sich infolge des durch ihn fahrlässig verursachten Treppensturzes so schwer verletzt, dass er eine langjährige Haftstrafe zu erwarten habe. Das Verdeckungsmotiv gibt der Tötung der K. V.-R. auch seine wesentliche Kennzeichnung. Zwar handelte der Angeklagte auch aus Verärgerung über das Versenden der erotischen Bilder an den Zeugen HY. und um die bevorstehende Trennung zu verhindern. Nach den getroffenen Feststellungen war die Verdeckung der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der K. V.-R. jedoch Triebfeder seines Handelns. b) Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe lag hingegen nicht vor. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verachtenswert erscheinen, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich erscheinen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13 = BeckRS 2017, 109042). Liegen mehrere Motive vor, müssen die Hauptmotive, welche der Tat ihr Gepräge geben, „niedrig“ in dem gerade dargestellten Sinne sein. Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Wut, Rechthaberei oder Hass, also normalpsychologischen Affekten, denen eine Bewertung als „niedrig“ für sich allein nicht zukommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH, Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13 = BeckRS 2017, 109042; BGH Beschluss vom 22.01.2004, Az. 4 StR 319/03 = NStZ-RR 2004, 234; BGH Urteil vom 25.07.2006, Az. 5 StR 97/06 = NStZ 2006, 338, 340). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen stellen sich die - als Motivbündel neben die Verdeckungsabsicht tretenden – weiteren tatbestimmenden Motive, nämlich die Verärgerung über das Versenden der erotischen Bilder und die Verhinderung des Umzugs nach ED., nicht als niedrig dar. Wie bereits dargelegt war die K. V.-R. die große Liebe des Angeklagten; auch hing er sehr an seinem Sohn U.. Vor diesem Hintergrund stellen die Angst vor dem Verlust seiner Familie und die Verärgerung über die aus dem Versenden der erotischen Bilder an einen anderen Mann resultierende Demütigung bzw. Provokation normalpsychologisch erklärbare Gefühlsregungen dar, die insgesamt nicht als sittlich auf tiefster Stufe zu bewerten sind. c) Das Mordmerkmal der Heimtücke ist ebenfalls nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, mithin der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium maßgebend ist (BGH in st. Rspr., exemplarisch BGH Beschluss vom 14.06.2017, 2 StR 10/17 = NStZ-RR 2017, 278). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die K. V.-R. angesichts der vorhergehenden Auseinandersetzung nicht mit einem Angriff auf ihre körperliche Integrität rechnete, sie mithin arglos war. 2. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. 3. Die tateinheitlich verwirklichte fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) ist bereits verjährt, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. V. Für Mord sieht das Gesetz nach § 211 Abs. 1 StGB als zwingende Rechtsfolge eine lebenslange Freiheitstrafe vor. VI. Die Kammer hat den Vorbehalt der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet. Die Voraussetzungen einer vorbehaltenen Sicherungsanordnung nach § 66a Abs. 2 StGB liegen nicht vor. Gemäß § 66a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB muss mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich sein, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Kammer ist auch an dieser Stelle den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. TA. gefolgt. Diese hat ausgeführt, dass es angesichts der speziellen Beziehung des Angeklagten zur K. V.-R. nicht wahrscheinlich sei, dass es infolge eines Hangs zu weiteren erheblichen Straftaten seitens des Angeklagten komme. K. V.-R. sei seine große Liebe gewesen, wobei die Eheleute eine über Jahre problembehaftete Beziehung geführt hätten. Eine besondere Rolle habe auch der gemeinsame Sohn U. und die Sorge des Angeklagten, seine Ehefrau könne ihm diesen wegnehmen, gespielt. Trotz der jahrelangen problembehafteten Beziehung sei der Angeklagte gegenüber ihr aber nur einmal gewalttätig geworden. Die spezielle Beziehungskonstellation zwischen den Eheleuten könne indes nicht auf andere Situationen übertragen werden. Insbesondere stelle sich die Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin Q., während derer der Angeklagte der Zeugin gegenüber dreimal gewalttätig geworden sei, ganz anders dar. Das Verletzungsbild der Zeugin Q., das diese geschildert habe und sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergebe, zeuge von dosierten und nicht etwa unkontrollierten Misshandlungen, sodass sich keine eingeschliffene Neigung des Angeklagten i.S. eines Hangs ergebe. Ein solcher lasse sich auch nicht aus den Angaben gegenüber den Verdeckten Ermittlern und dem Angebot des Angeklagten, er könne Personen die Hand abhacken bzw. die vermeintliche Ex-Freundin des Zeugen „VE CV.“ umbringen. Hier sei bereits zweifelhaft, ob er diese Taten tatsächlich ausgeführt hätte, da es keinerlei Hinweise für eine konkrete Tatplanung bzw. eine Verabredung zu einer solchen gebe. Da der Angeklagte zudem weder an einer psychiatrischen Störung leide, noch ein Substanzkonsum oder Vorstrafen vorlägen, sei es unwahrscheinlich, dass sich das Geschehen wiederhole. Nichts anderes gilt schließlich für die Ankündigung gegenüber den Verdeckten Ermittlern, seinen Schwager später im fortgeschrittenen Lebensalter umzubringen, weil dieser versucht habe, ihm mittels einer Verleumdung gegenüber dem Jugendamt das Sorgerecht für U. entziehen zu lassen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO.