Urteil
12 0 470/23
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2024:1121.12.0.470.23.00
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Tenor
pp.
Entscheidungsgründe
pp. 12 O 470/23 Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des J., Z.-straße, R., Klägers, Prozessbevollmächtigte: pp. gegen die O., vertreten durch H., G.-straße, E., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: pp. hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2024 durch die Richterin am Landgericht pp. als Einzelrichterin für Recht erkannt: pp. Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit der angeblichen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend. Er nutzt privat das Netzwerk „Instagram“ mit dem Nutzernamen „K.“. Betreiberin des Netzwerks ist die Beklagte. Die Beklagte generiert Umsatz, indem sie Werbetreibenden die Möglichkeit bietet, gegen Entgelt Anzeigen für ein Publikum auf Instagram zu präsentieren. Sie stellt in diesem Zusammenhang Drittunternehmne verschiedene digitale Werkzeuge bereit, sogenannte Business Tools, konkret insbesondere „Meta Pixel“, „App Events über Facebook SDK“ (bzw. „Facebook SDK“), „Conversions API“ und „App Events API“. Diese Business Tools könnten Drittunternehmen in ihre Webseiten integrieren. Das ermöglicht es ihnen, Kundendaten mit der Beklagten zu teilen, unter anderem sogenannte „event data, d.h. Daten zur Aktivität der Webseitennutzer auf der Webseite oder der App des Drittunternehmens. Die Beklagte erhält in diesem Fall Informationen darüber, wie Nutzer mit den Webseiten und Apps von Drittunternehmen interagieren (z.B. zu Seitenaufrufen, getätigten Käufen sowie angeschauten/ angeklickten Werbeanzeigen). Hierauf weist die Beklagte in ihrer Datenschutzrichtlinie hin. Vorgerichtlich forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 22.8.2023 die Beklagte auf, ihr Auskunft über die – näher spezifizierte – Datenverarbeitung betreffend den Kläger zu geben (Anl. K3, Bl. 200 ff. GA). Die Beklagte reagierte hierauf – nach Zustellung der Klage – mit Schreiben vom 30.4.2024 (Anl. B8, Bl. 504 ff.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben verwiesen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe mittels der Business Tools Informationen über seine Bewegungen auf Dritt-Webseiten erlangt und verarbeitet und werde dies auch künftig tun. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. a., c., g. und h. DGSVO darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten die Beklagte seit dem 18.09.2021 verarbeitet und im Zuge dessen mit dem Nutzeraccount des Netzwerks ”Instagram” unter dem Benutzernamen „L.“ der Klagepartei verknüpft hat, dies insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die „Meta Business Tools“, a. auf Dritt-Webseiten und -Apps die personenbezogenen Daten, die der Identifizierung der Klagepartei dienen, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h. E-Mail der Klagepartei Telefonnummer der Klagepartei Vorname der Klagepartei Nachname der Klagepartei Geburtsdatum der Klagepartei Geschlecht der Klagepartei Ort der Klagepartei Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. “external_ID” genannt) IP-Adresse des Clients User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen) interne Klick-ID der Meta Ltd. interne Browser-ID der Meta Ltd. Abonnement –ID Lead-ID anon_id die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der Meta Ltd. „madid“ genannt) sowie bezogen auf sämtliche so verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klagepartei b. auf Dritt-Webseiten die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten der Zeitpunkt des Besuchs der Referrer (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), die auf der Webseite angeklickten Buttons sowie weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen auf der jeweiligen Webseite dokumentieren c. in mobilen Dritt-Apps außerdem für jedes erhobene Datum, der Name der App sowie der Zeitpunkt des Besuchs die in der App angeklickten Buttons sowie die von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen in der jeweiligen App dokumentieren ob, und wenn ja welche konkreten personenbezogenen Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 18.09.2021 zu welchem Zeitpunkt an Dritte (Werbepartner, sonstige Partner, im Konzern verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) weitergegeben hat, unter Benennung dieser Dritten, ob, und wenn ja welche konkreten Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 18.09.2021 zu welchem Zeitpunkt (Beginn, Dauer, Ende) in welchem Drittstaat gespeichert hat; inwieweit die Daten der Klagepartei für eine automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen. 2. Die Beklagte zu verpflichten, nach vollständiger Auskunftserteilung gem. des Antrags zu 1. sämtliche gem. des Antrags zu 1 a. seit dem 18.09.2021 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu löschen sowie sämtliche gem. des Antrags zu 1 b. sowie c. seit dem 18.09.2021 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2023, zu zahlen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 627,13 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Frage, ob die Frage, ob sie von Drittunternehmen erhobene und von ihnen erlangte Daten für die streitgegenständliche Datenverarbeitung nutze, hänge maßgeblich von den von Nutzern über verschiedene Einstellungen getroffene Entscheidungen ab. Entscheide sich ein Nutzer dafür, Instagram weiterhin mit Werbung zu nutzen, habe er die Möglichkeit, optionale „Meta Cookies auf anderen Apps und Webseiten“ nicht zu erlauben. In diesem Fall verwende Meta für bestimmte Verarbeitungsvorgänge keine über Cookies und ähnliche Technologien erhobenen Daten. Die Werbeanzeigen auf Instagram könnten Nutzer über die Einstellung „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ kontrollieren. Über die Einstellung „Deine Aktivitäten außerhalb der Meta-Technologien“ könnten Sie zudem künftige mit dem Instagram-Konto verbundene Informationen über Aktivitäten, die von einem bestimmten Drittenunternehmen geteilt worden seien, von ihrem Konto zu trennen, entsprechende Informationen löschen und eine „Verknüpfung mit künftigen Aktivitäten aufheben“, d.h. die künftigen Verknüpfungen zwischen ihrem Instagram-Konto und den von Drittunternehmen geteilten Informationen über Aktivitäten ausschalten. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Kläger habe ohnehin in die Datenverarbeitung eingewilligt. Einen etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers habe sie mit dem Schreiben vom 30.4.2024 bereits erfüllt. Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung und des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2024 (Bl. 1065 ff. GA) sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Aachen ist international, sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2. EuGVVO (Brüssel Ia - VO). Gemäß Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Sitz hat, oder aber vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der Kläger ist gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher. Er gibt an, einen Vertrag mit der Beklagten über die Nutzung der Social-Media-Plattform Instagram zu privaten Zwecken geschlossen zu haben. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Y. sodass die deutschen Gerichte international zuständig sind. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen folgt jedenfalls aus § 39 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO sowie Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO. 2. Die Klage ist teilweise begründet. a) Der Klageantrag zu 1) ist im tenorierten Umfang begründet. aa) Die Auskunftsrechte der von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen sind in Art. 15 DSGVO geregelt. Hiernach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 HS 1 DSGVO). Ist das der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in § 15 Abs. 1 HS 2 lit a) — h) DS-GVO aufgeführten Informationen. Der hiernach bestehende Auskunftsanspruch, welche Daten der Verantwortliche über den Betroffenen verarbeitet hat, wird durch Art. 15 Abs. 3 DS-GVO konkretisiert, wonach der Verantwortliche eine Kopie der Daten zur Verfügung stellt. Der Auskunftsanspruch unterliegt der Grenze in Art. 12 Abs. 5 DSGVO. Hiernach kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt für die Auskunft verlangen oder sie verweigern. So besteht bei Massendatenbeständen oft kein anerkennenswertes Interesse der betroffenen Person. Ein Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise vor, wenn die betroffene Person den mit der Erstellung einer Datenkopie verbundenen Aufwand zur Schikane oder als bloßes Druckmittel zur Bewirkung eines nicht geschuldeten Verhaltens nutzt. Der Verantwortliche darf darum bei umfassenden Kopierersuchen, die sich auf solche Datenbestände beziehen, die betroffene Person ausnahmsweise anhalten, ihr Ersuchen im Rahmen des Zumutbaren zu spezifizieren und zu begründen, ansonsten die Erfüllung des Ersuchens verweigern (LG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 28.6.2024, Az. 20 O 35/23, S. 7 m.w.N.). bb) Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Beklagte das Auskunftsverlangen des Klägers mit ihrem Schreiben vom 30.4.2024 bereits erfüllt hat. Das Schreiben beschränkt sich auf eine Information über die Möglichkeiten, über die Webseite der Beklagten Auskünfte zu erlangen. Auskünfte enthält das Schreiben dagegen nicht (LG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 28.6.2024, Az. 20 O 35/23, S. 8 m.w.N.). cc) Gemessen an den obigen Maßstäben ist allerdings kein Interesse des Klägers an einer so weitgehenden Auskunft wie beantragt erkennbar. Ein nachvollziehbares Interesse kann allein daran bestehen, zu erfahren, welche besonders sensiblen Daten die Beklagte über die Business Tools verarbeitet hat, etwa E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Telefonnummer. Hinsichtlich der genannten technischen Daten (z.B. interne Klick- und Browser-ID der Beklagten) ist hingegen ein Interesse nicht nachvollziehbar dargetan worden. Weiterhin ist ein Interesse des Klägers daran anzuerkennen, von welchen durch ihn genutzten Dritt-Webseiten die Beklagte über ihre Business-Tools wann erfahren hat. Daran, einschränkungslos zu erfahren, was die Beklagte im Übrigen erfahren hat, ist hingegen kein Interesse erkennbar (z.B. Klicken eines Buttons etwa in Form des Aufrufs einer bestimmten Nachricht auf einer Nachrichtenseite, Einlegen eines bestimmten Produkts in einen Warenkorb), besteht kein erkennbares Interesse. In Betracht kommt dies allenfalls im Hinblick auf einzelne spezielle Seitenbesuche, wozu der Kläger aber vortragen müsste, sobald er Auskunft hierüber erhalten hat (vgl. LG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 28.6.2024, Az. 20 O 35/23, S. 8.). Das gilt – angesichts der Länge des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird – ebenso hinsichtlich der Weitergabe solcher Daten an Dritte und der Speicherung der Daten in Drittstaaten bzw. der Angabe, ob die Daten für ein sogenanntes Profiling verwendet werden. Dementsprechend besteht der Auskunftsanspruch lediglich eingeschränkt. b) Der Klageantrag zu 2) ist begründet, soweit er sich auf die im Rahmen des reduzierten Auskunftsanspruchs (vgl. die Ausführungen betreffend den Klageantrag zu 1) erlangten Daten bezieht. Er folgt, soweit die Löschung begehrt wird, aus Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO i.V.m. § 259 ZPO. Soweit die vollständige Anonymisierung verlangt wird, folgt der Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO. aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO liegen vor. Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig erlangt bzw. verarbeitet mit der Folge, dass ein Anspruch auf unverzügliche Löschung besteht. (1) Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers aus den Meta Business Tools verarbeitet. Sie hält das Vorbringen des Klägers zu Aktionen auf den Dritt-Webseiten für substantiiert. Es reichte insoweit aus, dass er sich hierfür auf allgemeine Informationen zum Geschäftsmodell der Beklagten und zum Vorgehen in technischer Hinsicht gestützt hat. Kenntnisse dazu, auf welchen Dritt-Webseiten die Beklagte ihr Business Tools einsetzt, konnte von ihm nicht erwartet werden (so auch LG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 28.6.2024, Az. 20 O 35/23, S. 3). Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie mittels Business Tools von Drittunternehmen entsprechende Daten erhält und ggf. auch nutzt. Hierauf weist sie in ihrer Datenschutzrichtlinie auch hin. Weiterhin hat sie ausgeführt, der Instagram-Nutzer könne – dies im Übrigen unabhängig von seiner Entscheidung, Meta-Produkte weiterhin mit Werbung zu nutzen – Kontrolle über die „streitgegenständliche Datenverarbeitung“ ausüben. Sie stelle den Nutzern verschiedene Einstellungen zur Kontrolle und zum Verständnis bereit, wie ihre personenbezogenen Daten genutzt würden, namentlich die Einstellungen „Meta Cookies auf anderen Apps und Webseiten“, „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ und „Deine Aktivitäten außerhalb von Meta-Technologien“. Insbesondere letztere Einstellung ermögliche es, Aktivitäten von bestimmten – auszuwählenden Apps und Webseiten – zu trennen und zu löschen sowie künftige Aktivitäten zu verwalten und in diesem Zusammenhang insbesondere die künftigen Verknüpfungen zwischen ihrem Instagram-Konto und den von Drittunternehmen geteilten Informationen über Aktivitäten ausschalten. Es fehlt allerdings bereits konkreter Vortrag dahingehend, dass die Beklagte die ihr übermittelten Daten von Drittanbietern tatsächlich nicht mehr nutzt, wenn der Nutzer die entsprechenden Einstellungen vornimmt, insbesondere also künftige Verknüpfungen zwischen dem Konto und den Aktivitätsinformationen ausschaltet. Die Beklagte selbst hat lediglich formuliert: „Nachdem ein Drittunternehmen die personenbezogenen Daten eines Instagram-Nutzers erhoben und mithilfe der streitgegenständlichen Business Tools an Meta übermittelt hat, hängt die Frage, ob Meta diese für die streitgegenständliche Datenverarbeitung nutzt, maßgeblich von den von Nutzern über verschiedene Einstellungen getroffene Entscheidungen ab.“ (Klageerwiderung vom 6.8.2024, dort S. 21, Bl. 310 GA, Hervorhebungen von hier). Die Verwendung des Begriffs „maßgeblich“ legt nahe, dass auch andere Faktoren über das „Ob“ der Datenerhebung und –-nutzung (mit-)entscheiden, der Nutzer selbst also letztlich die finale Entscheidung über die Datenverarbeitung nicht allein treffen kann. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten, die entsprechendes – jedenfalls im Wege einer sekundären Darlegungslast – nachvollziehbar hätte klarstellen müssen. (2) Die Beklagte ist auch Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Sie selbst stellt die von ihr entwickelten Business Tools den Drittanbietern zwecks Datenerhebung zur Verfügung und „nutzt“ die ihr von den Drittanbietern übermittelten Daten nach eigenem Vortrag – nach ihren Angaben konkret: bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch (so auch LG Landau, Versäumnisurteil vom 26.02.2024, Az. 2 O 239/23, S. 11 f.). (3) Die personenbezogenen Daten des Klägers werden unrechtmäßig verarbeitet. (a) Die Kammer geht nicht davon aus, dass eine Einwilligung des Klägers in die Datenverarbeitung vorliegt, sodass die Verarbeitung nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO rechtmäßig sein kann. Der Begriff der Einwilligung ist in Art. 4 Nr. 11 DSGVO bestimmt. Hiernach bezeichnet der Begriff „Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willenserklärung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Zentrale Wirksamkeitsvoraussetzungen sind hiernach Freiwilligkeit, Bestimmtheit, Informiertheit und Einwilligungsbewusstsein (LG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 28.6.2024, Az. 20 O 35/23, S. 5; Kühling , in: Kühling/Buchner/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 4 Nr. 11 Rn. 1, beck-online). Die Beweislast dafür, dass die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung beruht, trifft den Verantwortlichen (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Die Beklagte hat jedoch keinen substantiierten Vortrag dazu gehalten, wie ihre Nutzer eine solche Einwilligung in Gestalt einer „unmissverständlich abgegebenen Willenserklärung" erteilen können. Der bloße Verweis auf die Datenschutzrichtlinie reicht dazu nicht aus, ebenso wenig der Vortrag in zu den bestehenden Einstellmöglichkeiten und dort insbesondere nicht derjenige zu der Einstellung „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern". Die hierzu abgebildeten Fenster räumen dem Nutzer lediglich eine Auswahl ein, ob die angezeigte Werbung „relevanter" gemacht werden soll oder nicht. Dazu, wie sich dies auf die Erhebung der Daten von Dritt-Webseiten auswirkt, verhält sich der Fenstertext nicht. Schon gar nicht sind ihm Hinweise zur Frage einer Einwilligung in eine bestimmte Art der Datenverarbeitung und deren Umfang zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Einstellung „Deine Aktivitäten außerhalb der Meta-Technologien“. Diese ermöglicht im eigentlichen Sinne auch keine Einwilligung, sondern bietet dem Nutzer allenfalls die Möglichkeit, die Nutzung der von Drittunternehmen zur Verfügung gestellten Daten durch die Beklagte – die standardmäßig voreingestellt zu sein scheint – zu unterbinden. Erst recht gibt der Vortrag der Beklagten keine „ausdrückliche Einwilligung" her, wie sie im Falle der Verarbeitung etwaiger Daten i.S.v. Art. 9 DSGVO aber erforderlich wäre (vgl. auch LG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 28.6.2024, Az. 20 O 35/23, S. 5). Da die Beklagte selbst die ihr von den Drittunternehmen übermittelten Daten verarbeitet, reicht es nach Auffassung der Kammer auch nicht aus, wenn Nutzer diesen Drittunternehmer eine Einwilligung erteilen; vielmehr hatte die Beklagte zusätzlich eine entsprechende Einwilligung einzuholen. (b) Von einer Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b) DSGVO kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zweck der Business Tools ist es nach Angaben der Beklagten, Drittunternehmen bei der Integration von Meta Produkte zu unterstützen sowie die Effektivität ihrer Werbeanzeigen zu messen und auf Meta-Produkten Personen zu erreichen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen nutzen oder an diesen interessiert sein könnten. Entsprechendes dient letztlich dazu, die Gewinnmöglichkeiten der Beklagten zu verbessern, die sich über Werbung finanziert. Sie aber nicht objektiv unerlässlich, um dem Nutzer die Dienste des sozialen Online-Netzwerks anzubieten. Es wird an dieser Stelle auf die klägerseits zitierten Ausführungen des EuGHs verwiesen (LG Landau, Versäumnisurteil vom 26.02.2024, Az. 2 O 239/23, S. 12 m.w.N.). Eine Rechtfertigung gem. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) — e) DSGVO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da weder eine rechtliche Verpflichtung noch ein öffentliches oder lebenswichtiges Interesse zur entsprechenden Datenverarbeitung ersichtlich ist. Eine nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGV vorzunehmende Interessenabwägung fällt ebenfalls nicht zugunsten der Beklagten aus. Einem etwaig berechtigten Interesse der Beklagten an einem „profitablen Dienst" steht nicht kommt kein höheres Interesse zu, als dem (Grund-)Recht der Nutzer auf Datensicherheit bzw. informationelle Selbstbestimmung (ausführlich: LG Landau, Versäumnisurteil vom 26.02.2024, Az. 2 O 239/23, S. 12 m.w.N.). bb) Der Anspruch des Klägers auf Anonymisierung folgt aus Art 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Die Anonymisierung der Daten ist zwar nicht unmittelbar in Art. 4 Nr. 2 DSGVO als Bestandteil des „Verarbeitens" genannt. Aus dem Gesamtkontext und dem Verständnis heraus, ist dies jedoch als „Veränderung" der Daten zu verstehen, was wiederum Bestandteil der Verarbeitung ist, sodass der Kläger diese Maßnahme als Einschränkung der Verarbeitung verlangen kann (LG Landau, Versäumnisurteil vom 26.02.2024, Az. 2 O 239/23, S. 14). c) Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Die Kammer geht davon aus, dass dem Kläger wegen der unrechtmäßigen Datenverarbeitung durch die Beklagte ein immaterieller Schaden entstanden ist. aa) Der Begriff des Schadens i.S.d. Art. 82 DSGVO ist als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen. Der Begriff des Schadens soll nach dem Erwägungsgrund 146 S. 3 weit ausgelegt werden, sodass die Betroffenen einen wirksamen Ersatz bekommen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 49. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 23a ff., beck-online m.N. zur Rspr. des EuGH). In Bezug auf den immateriellen Schaden besteht keine Erheblichkeitsschwelle oder Bagatellgrenze (EuGH GRUR 2024, 150). Es genügt die Befürchtung des Anspruchsberechtigten, dass seine Daten aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO missbräuchlich verwendet werden können (EUGH NZA 2024, 679 Rn. 79, beck-online). bb) Dies zugrunde gelegt, liegt hier ein immaterieller Schaden des Klägers vor. Seine in der mündlichen Verhandlung getätigte Äußerung, er sorge sich, was mit den erhobenen Daten geschehe und dass diese auch gegen ihn verwendet werden könnten, erscheint nachvollziehbar. Es ist unklar, wie die Beklagte mit den mittels der Business Tools erhobenen Daten weiter verfährt, insbesondere, wozu sie diese genau nutzt, und welche Rückschlüsse die verarbeiteten Daten auf den Kläger, seine Persönlichkeit, seine Einstellungen und seiner Lebensweise zulassen. Angesichts des Umstands, dass die Business Tools auf unterschiedlichsten Webseiten eingesetzt werden, ist etwa der Gedanke, dass sich auf Basis der Daten eine Art Persönlichkeitsprofil des Klägers erstellen lässt, nicht fernliegend. cc) Die Beklagte handelte hinsichtlich der festgestellten Verstöße auch schuldhaft. Sie kann sich hinsichtlich der einzelnen Verstöße nicht nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO entlasten. Sie setzt die Business Tools gerade gezielt ein. dd) Der vom Kläger erlittene immaterielle Schaden war vorliegend auf 1.500,00 EUR zu bemessen. Diese Summe erachtet des Gerichts im Rahmen des von ihm ausgeübten Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO als notwendig, aber auch ausreichend, um sowohl der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schadensersatzes gerecht zu werden und außerdem als hinreichend, um dem präventiven Charakter der Norm zu genügen. ee) Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, nachdem die Beklagte auf das vorgerichtliche Schreiben des Klägers mit Fristsetzung bis zum 19.9.2023 keine Zahlen geleistet hat. d) Der Antrag zu 4) ist ebenfalls begründet. Im Rahmen des ihm zustehenden materiellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann der Kläger auch die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 EUR beanspruchen. Ausgehend von den in Ansatz zu bringenden Gegenstandswerten für die jeweiligen Klageanträge (dazu unten) ist der Kläger hier hinsichtlich eines Begehrens erfolgreich, dessen Wert mit 2.250,00 EUR anzunehmen ist (Klageantrag zu 1 erfolgreich in Höhe von 250,00 EUR; Klageantrag zu 2 erfolgreich in Höhe von 500,00 EUR, Klageantrag zu 3 in Höhe von 1.500,00). Insgesamt ergeben sich daher Gebühren nach Ziff. 2300, 7002, 7008 VV RVG i.H.v. 367,23 EUR. Über den Betrag von 367,23 EUR hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1 (Auskunftsanspruch): .500,00 EUR Antrag zu 2 (Löschungsanspruch): 1000,00 EUR Antrag zu 3 (Schadensersatzanspruch): 5.000,00 EUR Antrag zu 4 (Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten): 0,00 EUR. = 6.500,00 EUR. pp.