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Urteil

61 KLs 17/24

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2024:1204.61KLS17.24.00
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Tenor

In Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.05.2023, Az. 65 KLs 2/23, sowie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2024, Az. 2 StR 444/23, wird die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Schmerzensgeldansprüche der Nebenklägerinnen V. und W. Z. sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, einschließlich der durch das Revisionsverfahren sowie das Adhäsionsverfahren verursachten Kosten und notwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt ferner die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen V. und W. Z., einschließlich der den Nebenklägerinnen V. und W. Z. im Revisionsverfahren sowie im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

– § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB

Entscheidungsgründe
In Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.05.2023, Az. 65 KLs 2/23, sowie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2024, Az. 2 StR 444/23, wird die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Schmerzensgeldansprüche der Nebenklägerinnen V. und W. Z. sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, einschließlich der durch das Revisionsverfahren sowie das Adhäsionsverfahren verursachten Kosten und notwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt ferner die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen V. und W. Z., einschließlich der den Nebenklägerinnen V. und W. Z. im Revisionsverfahren sowie im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. – § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB G r ü n d e: Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde. I. Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.05.2023, Az. 65 KLs 2/23, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen, jeweils tateinheitlich mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich begangenen Fällen und zudem in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, jeweils tateinheitlich mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte und zudem in acht Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen Herstellung kinderpornographischer Inhalte in einem Fall sowie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 25.03.2024, Az. 2 StR 444/23, im Maßregelausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. II. Auf Grundlage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2024 sind die folgenden mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.05.2023 getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen: „Zwischen den Jahren 2016 und 2018 lernte der Angeklagte in G. die Familien Z. und ZP./ RF. kennen. Die Familie Z. hat vier Töchter, ET. Z., geboren am 00.00.2007, W. Z., geboren am 00.00.2008, die Zwillinge P. Z. und V. Z. beide geboren am 00.00..2010, sowie die Söhne EJ. und OG.. Die Mädchen leiden, wie ihr Vater, unter einer unheilbaren Augenkrankheit, die in Zukunft zur völligen Erblindung der Mädchen führen wird. Bei W. Z. liegt schon jetzt nur noch ein Sehvermögen von ca. 2 % vor, während die übrigen Mädchen bislang in ihrer Sehkraft noch nicht entscheidend beschränkt sind. Die Familie Z. lernte der Angeklagte zufällig durch eine von ihm vorzunehmende vermittelte Arbeitstätigkeit in Form des Teppichverlegens bei der Familie Z. kennen. Die Familie ZP./RF. ist eine Geflüchtetenfamilie aus dem PC. bzw. IB.. Die Familie lebt seit dem Jahr 2016 im gleichen Haus wie der Angeklagte und hat zwei Töchter, VU. ZP., geboren am 00.00.2013 und WW. ZP., geboren am 00.00.2017. Die Eltern verfügen nur über geringe Deutschkenntnisse und benötigen insbesondere Hilfe im deutschen Behördenalltag. Sowohl die Kinder der Familie Z., als auch die Töchter der Familie ZP./RF. sind an ein Jugendhilfesystem angeschlossen. Der Angeklagte bot sich beiden Familien schon kurz nach dem Kennenlernen als Hilfsperson in allen Lebenslagen an, er fungierte als Nachhilfelehrer für VU. ZP., spielte mit den Mädchen der Familie Z. Gitarre, half Familie ZP. beim Übersetzen von Briefen, zeigte sich als jemand, der für die vielfältigen Probleme der Kinder Verständnis hatte und wurde so zu einer Art „Ersatzopa“ der Kinder. Vordergründig handelte er dabei völlig selbstlos, was schließlich dazu führte, dass er nicht nur tagsüber viel Zeit mit den Kindern verbrachte und so zum Beispiel regelmäßig mit den Kindern schwimmen ging, Ausflüge mit ihnen auf seinem Motorrad unternahm oder die Kinder mit in Kurzurlaube, z.B. in PL. nahm, sondern auch dazu, dass die Kinder der Familien zeitweise bzw. VU. ZP. regelmäßig bei dem Angeklagten übernachteten. Dabei hatte der Angeklagte seine Wohnung mit mehreren Kameras ausgestattet, u.a. im Flur und im Gästezimmer, die jedoch nicht allesamt dauerhaft an den Strom angeschlossen bzw. in Betrieb waren. Im Schlafzimmer des Angeklagten befand sich u.a. auf dem PC eine auf das Bett ausgerichtete Webcam. Bei der Durchsuchung am 27.05.2022 wurden zudem zwei Spiegelreflexkameras aufgefunden. Während die Kinder der Familie Z. bei Übernachtungen grundsätzlich im Gästezimmer des Angeklagten schliefen, ließ er VU. ZP., an der der Angeklagte einen besonderen Gefallen gefunden hatte, gemeinsam mit ihm in seinem eigenen Bett im Schlafzimmer übernachten. Zudem badeten die vorgenannten Kinder regelmäßig bei dem Angeklagten, dabei legte er die Handtücher und Anziehsachen teilweise in sein Schlafzimmer und filmte die nackten bzw. sich abtrocknenden und anziehenden Kinder dabei, ohne dass es diesen gewahr wurde. Neben diesen heimlichen Aufnahmen kam es auch zu Film- und Bildaufnahmen der Kinder, während diese – in für die Kinder spielerischen Situationen – für den Angeklagten posierten oder turnten, wobei sie regelmäßig nur teilweise bekleidet und insbesondere im Intimbereich unbekleidet waren. Bei den Film- und Bildaufnahmen rückte der Angeklagte die unbekleideten Geschlechtsteile der Mädchen in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise in den Fokus. In einer Vielzahl von Fällen kam es auch dazu, dass der Angeklagte die Mädchen - scheinbar wie zufällig beim Abtrocknen oder Herumtoben – mit seiner Hand oder seinem Penis berührte, wobei es auch zu Berührungen zwischen den jeweiligen Geschlechtsteilen kam. Von all diesen Taten fertigte der Angeklagte – der ebenfalls entweder gänzlich entkleidet oder nur mit einer Unterhose bekleidet war – Film- und Fotoaufnahmen an, die er abspeicherte und im Anschluss teilweise noch mit selbst erstellten „Peniscollagen“ bearbeitete, um hierdurch entsprechende Masturbationsvorlagen zu erhalten. Schließlich kam es auch zu Übergriffen auf die schlafende VU., der er die Unterhose herunterzog, um sie an ihren Schamlippen zu berühren, teilweise rieb er sein Glied an ihrem Po, zwischen ihren Pobacken oder zwischen ihren Pobacken und der Unterhose der Geschädigten. Er legte die Hand der schlafenden VU. um seinen Penis, küsste ihr Gesäß, leckte an ihrem Gesäß oder führte seinen Penis an die Nase des schlafenden Kindes. Dabei handelte der Angeklagte, um sich sowohl durch die Taten selbst als auch durch das spätere Ansehen der gefertigten Bild- bzw. Videodateien sexuell zu erregen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Fall 1 Am 09.09.2018 fertigte der Angeklagte insgesamt 6 Bildaufnahmen der zu diesem Zeitpunkt fünfjährigen, nur mit einem Oberteil bekleideten VU. ZP.. Auf 3 Bildern posiert das Kind mit einer Puppe im Arm in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise mit angewinkelten, gespreizten Beinen auf dem Sofa des Angeklagten, wodurch der Fokus der Aufnahme auf der unbekleideten Vagina des Kindes liegt. Auf 2 Bildaufnahmen macht das Kind einen „Purzelbaum“, wodurch der Fokus der Aufnahme ebenfalls auf dem unbekleideten Geschlechtsteil des Kindes liegt. Auf einer weiteren Bildaufnahme stützt sich das Kind auf der Couch in halbaufrechter Position auf dem unteren Rücken, halb auf dem Steiß liegend bzw. sitzend ab, und streckt die Beine ca. im 45°-Winkel nach oben aus, sodass ebenfalls das unbekleidete Gesäß zu sehen ist. Die Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem USB-Stick LI. 16 GB – Asservat 1.2.30. Fall 2 (Fall 3 der Anklageschrift) Am 25.12.2018 gegen 23:22 Uhr fertigte der Angeklagte eine Bildaufnahme der lediglich mit einer Unterhose bekleideten und mit gespreizten Beinen auf dem Bett des Angeklagten sitzenden Geschädigten W. Z., wobei der Fokus in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise auf die lediglich mit einer Unterhose bekleidete Vagina gerichtet ist. Dieses Bild speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 3 (Fall 5 der Anklageschrift) Am 22.04.2019 gegen 22:33 Uhr fertigte der Angeklagte eine Bildaufnahme der zu diesem Zeitpunkt elfjährigen ET. Z., wobei diese breitbeinig auf einem Stuhl in der Küche des Angeklagten saß und der Fokus in unnatürlich geschlechtsspezifischer Weise auf der nur mit einer Unterhose bekleideten Vagina des Kindes liegt. Dieses Bild speicherte der Angeklagte auf der Compact Flash Card 4GB – Asservat 1.2.35.1 - und auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 4 (Fall 7 der Anklageschrift) Am 08.06.2019 gegen 19:45 Uhr fertigte der Angeklagte heimlich von hinten mit seiner Spiegelreflexkamera Canon EOS 400D – Asservat 1.2.18 im Eingangsbereich seines Badezimmers eine Aufnahme zweier Kinder der Familie Z., während diese vollständig unbekleidet in die Badewanne stiegen. Der Fokus der Aufnahme liegt jeweils auf dem unbekleideten und ausgestreckten Gesäß der Kinder, das in sexuell aufreizender Weise in den Bildmittelpunkt gerückt wird. Das Bild speicherte der Angeklagte auf der in der Kamera enthaltenen LI. 4 GB Speicherkarte – ebenfalls Asservat 1.2.18. Fall 5 (Fall 8 der Anklageschrift) Am 24.08.2019 zwischen 19:56 Uhr und 21:02 Uhr forderte der Angeklagte die Geschädigte V. Z., die zu diesem Zeitpunkt neun Jahre alt war, auf, sich lediglich mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidet auf den Angeklagten, welcher lediglich eine Shorts trug und in seinem Bett saß, mit dem Kopf zu seinen Füßen bäuchlings auf seinen Körper zu legen, wobei sich das Geschlechtsteil des Angeklagten und das Geschlechtsteil der Geschädigten bewusst berührten. Dabei ergriff er zwischenzeitlich die Geschädigte zudem an den Füßen und Fußgelenken. Hiervon fertigte die weitere Geschädigte W. Z. auf Geheiß des Angeklagten zwei Bilder. Sodann machte die Geschädigte V. Z. einen Kopfstand, wobei ihr T-Shirt zum Kopf herunterrutschte und der Angeklagte sie an den Oberschenkeln festhielt. Hiervon fertigte die weitere Geschädigte W. Z. eine weitere Aufnahme, bei der der Fokus auf der unbekleideten Brust und dem nur teilweise bekleideten Genitalbereich der Geschädigten V. Z. liegt. Sodann machte die Geschädigte W. Z., die ebenfalls lediglich mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidet war, einen Kopfstand, wobei ihr T-Shirt zum Kopf herunterrutschte und der Angeklagte ihre gespreizten Beine an den Oberschenkeln kurz oberhalb der Knie festhielt. Dabei befand sich das Gesäß der Geschädigten unmittelbar vor seinem Gesicht. Hiervon fertigte die Geschädigte V. Z. auf Geheiß des Angeklagten ebenfalls eine Aufnahme, wobei der Fokus der Aufnahme auf den gespreizten Beinen und der unbekleideten Brust der Geschädigten W. Z. liegt. Im Anschluss legte sich erneut die Geschädigte V. Z. mit dem Kopf zu den Füßen des Angeklagten, sodass sich die nur mit Unterhose bzw. Shorts bekleideten Geschlechtsteile berührten. Der Angeklagte griff erneut die Fußgelenke der Geschädigten und schlug ihr mit der flachen Hand leicht auf den Po. Hiervon fertigte er eine Videoaufnahme, ohne dass die Geschädigten dies bemerkten. Sowohl die Video- als auch die Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 6 (Fall 9 der Anklage) Am 28.08.2019 zwischen 17:11 Uhr und 17:13 Uhr fertigte der Angeklagte mit seiner Spiegelreflexkamera Canon EOS 400 D – Asservat 1.2.18 drei Bildaufnahmen der lediglich mit einem Kleid, jedoch ohne Leggings oder Unterhose bekleideten Geschädigten VU. ZP.. Auf den ersten beiden Aufnahmen liegt diese in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise mit weit gespreizten Beinen und nach oben gezogenem Kleid, sodass der Vaginalbereich entblößt war, auf dem Bett im Schlafzimmer des Angeklagten und schaut in die Kamera, wobei der Fokus auf dem entblößten Intimbereich liegt. Auf der dritten Aufnahme macht die Geschädigte einen Kopfstand, wobei die Oberbekleidung über ihr Gesicht fällt und so den Blick auf die entblößte Vagina freigibt. Die Bilder speicherte der Angeklagte auf der in der Kamera enthaltenen Speicherkarte LI. 4 GB – Asservat 1.2.18. Fall 7 (Fall 10 der Anklageschrift) Am 14.10.2019 zwischen 23:02 Uhr und 23:12 Uhr befand sich der Angeklagte zusammen mit der lediglich mit einer Unterhose bekleideten schlafenden Geschädigten VU. ZP. in seinem Bett. Dabei schob er mit seinen Fingern die Unterhose der auf dem Bauch liegenden und schlafenden Geschädigten ein wenig zur Seite und berührte anschließend die Schamlippen der Geschädigten über dem Stoff. Davon fertigte er fünf Bildaufnahmen, wobei auf zwei das Berühren der Schamlippen durch den Stoff und auf drei Bildern die teils entblößte Vagina der Geschädigten im Fokus stehend abgebildet ist. Die Bilder speicherte der Angeklagte auf seinem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 8 (Fall 11 der Anklageschrift) Am 21.10.2019 gegen 20:23 Uhr setzte sich die lediglich mit einem Oberteil bekleidete VU. ZP. in einem Zimmer in der Wohnung des Angeklagten zwischen die Beine des Angeklagten. Dabei rieb der Angeklagte leicht mit seinem lediglich mit einer Unterhose bekleideten Genitalbereich an den unbekleideten Genitalbereich der Geschädigten und fertigte hiervon eine Bildaufnahme mit seiner Spiegelreflexkamera Canon EOS 400D – Asservat 1.2.18. Die Bildaufnahme speicherte der Angeklagte auf seinem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 9 (Fall 12 der Anklageschrift) Am 26.10.2019 gegen 17:33 Uhr schob der Angeklagte zunächst die Unterhose der zu diesem Zeitpunkt seitlich in seinem Bett schlafenden VU. ZP. ein Stück herunter und fertigte dann mit seiner Spiegelreflexkamera Canon EOS 400D – Asservat 1.2.18 eine Aufnahme der Geschädigten halb von hinten, halb von oben, wobei das teilweise entblößte Gesäß im Fokus der Aufnahme steht. Dieses Bild speicherte der Angeklagte auf seinem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 10 (Fall 13 der Anklageschrift) Am 24.11.2019 zwischen 16:50 Uhr und 16:55 Uhr befand sich der Angeklagte mit der Geschädigten VU. ZP. erneut in seinem Bett. Dort zog er die Unterhose des schlafenden Kindes bis kurz unter das Gesäß herunter und rieb sodann mit seinem entblößten Glied am Gesäß des Kindes. Von dem entblößten Gesäß fertigte er zwei Bildaufnahmen. Von dem Reiben mit dem Glied an der Pobacke der Geschädigten fertigte er ebenfalls ein Bild. Die Bilder speicherte er auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 11 (Fall 14 der Anklageschrift) Am 17.01.2020 zwischen 20:31 Uhr und 21:38 Uhr lag der Angeklagte erneut mit der schlafenden Geschädigten VU. ZP. in seinem Bett, wobei der Angeklagte lediglich mit einer Shorts bekleidet war aus der sein Glied seitlich herausragte. Zwischen 20:31 Uhr und 20:33 Uhr führte der Angeklagte die Hand der kindlichen Geschädigten VU. ZP. so zu seinem entblößten Glied, dass er mit ihrer Hand leichte Manipulationsbewegungen daran ausführte. Hiervon fertigte er drei Bildaufnahmen. Zwischen 21:37 Uhr und 21:38 Uhr legte der Angeklagte sein entblößtes Glied erneut in die Hand des weiterhin schlafenden kindlichen Mädchens, welches neben ihm im Bett lag. Hiervon fertigte er zudem drei weitere Bildaufnahmen. Diese Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 12 (Fall 15 der Anklageschrift) Am 28.01.2020 zwischen 17:56 Uhr und 18:48 Uhr befand sich der Angeklagte erneut mit der schlafenden VU. ZP., die lediglich mit einer Unterhose bekleidet war, welche aufgrund des lockeren Sitzes aber dennoch den Blick auf die Vagina der Geschädigten ermöglichte, in seinem Bett. Der Angeklagte zog der Geschädigten gegen 17:56 Uhr die Unterhose bis kurz unter das Gesäß herunter, entblößte sein Glied und führte dieses von hinten zwischen die Pobacken der Geschädigten. Zudem fertigte er währenddessen von dieser Handlung eine, sowie von dem unbekleideten Gesäß und der Vagina der Geschädigten neun Bildaufnahmen. Zwischen 18:47 Uhr und 18:48 Uhr fertigte der Angeklagte zudem drei weitere Bildaufnahmen von der weiterhin bei ihm im Bett liegenden und schlafenden Geschädigten VU. ZP.. Die Unterhose der Geschädigten ist zu diesem Zeitpunkt wieder hochgezogen, lässt jedoch aufgrund des lockeren Sitzes den Blick auf die unbekleidete Vagina zu. Der Fokus der Aufnahmen liegt auf dem Gesäß und der durch die lockere Unterhose teilweise entblößten Vagina der Geschädigten. Diese Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 13 (Fall 16 der Anklageschrift) Am 14.06.2020 gegen 12:56 Uhr fertigte der Angeklagte eine Bildaufnahme von der zu diesem Zeitpunkt knapp dreijährigen Geschädigten WW. ZP., bei welcher diese mit entblößtem Unterleib und gespreizten Beinen auf seinem Bett sitzt und ihre Arme hochstreckt, die von der Geschädigten VU. ZP., welche dahinter sitzt, festgehalten werden. Der Fokus der Aufnahme liegt dabei auf der entblößten Vagina der Geschädigten WW. ZP.. Diese Aufnahme speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 14 (Fall 17 der Anklageschrift) Am 28.06.2020 zwischen 16:45 Uhr und 16:46 Uhr legte sich der Angeklagte mit freiem Oberkörper und untenherum nur mit einer Shorts bekleidet mit der Geschädigten WW. ZP. auf sein Bett. Dabei war die Geschädigte nur mit einem Oberteil und einem kurzen Rock, jedoch ohne Unterhose, bekleidet. Die Geschädigte legte sich zunächst auf dem Rücken liegend zwischen die Beine des Angeklagten, wobei ihr linkes Bein angewinkelt war, sodass der Blick auf ihre entblößte Vagina freigegeben ist. Hiervon fertigte der Angeklagte eine Bildaufnahme. Sodann legte sich die Geschädigte mit gespreizten Beinen und entblößtem Intimbereich auf den Bauch zwischen die Beine des Angeklagten. Hiervon fertigte der Angeklagte ebenfalls eine Bildaufnahme. Dieser entblößte im Verlauf dessen sein Glied und führte dieses bis auf wenige Zentimeter an den entblößten Intimbereich der Geschädigten heran. Hiervon fertigte er zudem eine dritte Bildaufnahme. Die Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 15 (Fall 18 der Anklageschrift) Am 26.01.2021 zwischen 09:50 Uhr und 10:45 Uhr platzierte der Angeklagte zunächst heimlich eine Webcam AG. mit SD-Karte – Asservat 1.2.13 in seinem Schlafzimmer. Damit filmte er anschließend heimlich, wie die Geschädigte VU. ZP. gegen 10:19 Uhr das Schlafzimmer komplett unbekleidet betrat, sich abtrocknete und sodann anzog. Im weiteren Verlauf betrat die Geschädigte P. Z. ebenfalls den Raum und wurde gefilmt, war jedoch bereits zumindest mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidet. Fall 16 (Fall 19 der Anklageschrift) Am 01.05.2021 gegen 20:28 Uhr filmte der Angeklagte erneut mit einer zuvor heimlich in seinem Schlafzimmer platzierten Videokamera, wie die Geschädigte VU. ZP. sowie die Geschädigte W. Z. das Zimmer vollständig unbekleidet betraten, sich jeweils abtrockneten und anzogen. Screenshots dieser Videoaufnahmen speicherte der Angeklagte auf der externen Festplatte WD – Asservat 1.2.9. Fall 17 (Fall 20 der Anklageschrift) Am 01.05.2021 zwischen 23:42 Uhr und 23:54 Uhr befand sich der Angeklagte mit der Geschädigten VU. ZP. erneut in seinem Bett. Während die Geschädigte bereits schlief, zog der Angeklagte ihr Oberteil etwas hoch und die Jogginghose herunter und entblößte so ihren Intimbereich, da die Geschädigte keine Unterhose trug. Sodann legte er sich parallel seitlich hinter die Geschädigte, entblößte sein Glied, manipulierte kurz daran, führte sein sodann jedenfalls teilweise erigiertes Glied zwischen ihre Pobacken und ihre Unterhose und führte Kopulationsbewegungen aus. Hiervon fertigte der Angeklagte eine Videoaufnahme. Sodann manipulierte er erneut mit seiner Hand an seinem Glied, wodurch sich etwas Präejakulat bildete und schob sein weiterhin jedenfalls teilweise erigiertes Glied anschließend erneut zwischen die Pobacken der Geschädigten. Dies wiederholte er zwei weitere Male und fertigte davon drei weitere Videoaufnahmen. Zudem fertigte er Bildaufnahmen des entblößten Gesäßes der Geschädigten. Kurze Zeit später, am 02.05.2021 zwischen 01:08 Uhr und 01:18 Uhr, legte der Angeklagte zu seiner eigenen sexuellen Erregung sein unbekleidetes Glied in die Handfläche und an die Finger der linken Hand der weiterhin neben ihm im Bett schlafenden Geschädigten VU. ZP.. Hiervon fertigte er 13 Bildaufnahmen. Die Bild- und Videoaufnahmen speicherte der Angeklagte auf der externen Festplatte WD – Asservat 1.2.9. Fall 18 (Fall 21 der Anklageschrift) Am 23.05.2021 zwischen 23:51 Uhr und 23:53 Uhr entblößte der Angeklagte sein Glied seitlich aus der Unterhose heraus und führte dieses bis wenige Zentimeter vor das Gesicht der neben ihm in seinem Bett liegenden und schlafenden VU. ZP.. Dabei drückte er zwischenzeitlich sein Glied leicht gegen Lippen und Nase der Geschädigten. Hiervon fertigte er zudem drei Bild- und eine Videoaufnahme. Diese Bild- und Videoaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 19 (Fall 22 der Anklageschrift) Am 12.07.2021 zwischen 00:23 Uhr und 00:54 Uhr befand sich der Angeklagte mit der bereits schlafenden und nur mit einer Unterhose bekleideten Geschädigten VU. ZP. erneut in seinem Bett. Dabei zog er zunächst die Unterhose der Geschädigten bis kurz unter das Gesäß herunter. Sodann entblößte er sein Glied. Anschließend manipulierte er mit einer Hand an seinem Glied, leckte dann kurz mit seiner Zunge am Gesäß der Geschädigten, manipulierte erneut an seinem Glied und führte nunmehr sein jedenfalls teilweise erigiertes Glied von hinten unter die Unterhose zwischen die Pobacken der Geschädigten. Dabei machte er Kopulationsbewegungen. Als sich die Geschädigte kurz bewegte, ließ er umgehend von ihr ab. Von diesen Handlungen sowie dem unbekleideten Gesäß und der unbekleideten Vagina der Geschädigten fertigte er zudem zehn Bild- sowie fünf Videoaufnahmen an. Diese speicherte er auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 20 (Fall 23 der Anklageschrift) Am 08.10.2021 zwischen 22:03 Uhr und 22:04 Uhr zog der Angeklagte der Geschädigten VU. ZP., welche in seinem Bett lag und dort schlief, die blaue Schlafanzugshose herunter und fertigte mit seinem Mobiltelefon ZQ. GU. A 72 – Asservat 1.1.1. zwei Bildaufnahmen von dem unbekleideten Gesäß sowie in einem Fall gleichzeitig von der unbekleideten Vagina der Geschädigten. Sodann legte sich der Angeklagte hinter die schlafende Geschädigte und führte sein jedenfalls teilweise erigiertes Glied von hinten zwischen ihre Pobacken. Hiervon fertigte er 8 weitere Bildaufnahmen mit dem Mobiltelefon ZQ. GU. A 72 und speicherte diese auf dem PC Tower NO. Asservat 1.2.17. Fall 21 (Fall 24 der Anklageschrift) Am 16.10.2021 gegen 14:44 Uhr befand sich der Angeklagte gemeinsam mit der Geschädigten VU. ZP. jeweils vollständig unbekleidet in der Umkleidekabine eines Schwimmbades. Dort trocknete der Angeklagte die Geschädigte ab, wobei er dabei unter anderem auch gezielt am Gesäß der Geschädigten rieb, um sich selbst zu erregen. Im weiteren Verlauf fasste er zwischendurch selbst an sein Glied und manipulierte kurz daran. Zudem fertigte er von dem gesamten Geschehen eine Videoaufnahme. Diese speicherte der Angeklagte auf der externen Festplatte WD – Asservat 1.2.9. Fall 22 (Fälle 25 und 26 der Anklageschrift) Am 17.10.2021 zwischen 21:50 Uhr und 22:06 Uhr schlief die lediglich mit einer Unterhose bekleidete Geschädigte VU. ZP. beim Angeklagten im Bett. Sodann führte der Angeklagte die Hand der Geschädigten in erkennbarer sexueller Motivation in seinen Intimbereich. Im Anschluss zog er ihr die Unterhose unter das Gesäß, sodass dieses und die Vagina der Geschädigten entblößt wurden. Von dem teilweise unbekleideten Kind und der Hand des Kindes im Intimbereich des Angeklagten fertigte dieser insgesamt 14 Bildaufnahmen mit seinem Mobiltelefon ZQ. GU. A 72 und speicherte diese auf dem PC Tower NO. – 1.2.17. Nur wenig später, am 18.10.2021, lag der Angeklagte gegen 01:29 Uhr erneut mit der neben ihm schlafenden Geschädigten VU., die weiterhin lediglich mit der gleichen Unterhose wie wenige Stunden zuvor bekleidet war, im Bett. Auch der Angeklagte war lediglich mit einer, nun andersfarbigen Unterhose bekleidet. Zwischen 01:29 Uhr und 01:30 Uhr führte der Angeklagte mit der Ferse seines Fußes die Hand der neben ihm schlafenden Geschädigten in erkennbar sexueller Motivation an sein durch eine zur Seite geschobene Unterhose unbekleidetes Glied sowie an seine Hoden. Hiervon fertigte er zusätzlich drei Bildaufnahmen. Um 02:09 Uhr zog der Angeklagte der neben ihm im Bett schlafenden, nur mit einer Unterhose bekleideten kindlichen Geschädigten VU. ZP. sodann die Unterhose etwas herunter und fertigte davon eine Bildaufnahme. Er legte sich neben sie, entblößte sein Glied und führte dieses von hinten zwischen ihre Pobacken. Währenddessen fertigte er davon eine Videoaufnahme. Kurz darauf fertigte der Angeklagte um 02:27 Uhr sowie 02:33 Uhr zwei Fotos von der weiterhin schlafend auf seinem Bett mit heruntergezogener Unterhose liegenden Geschädigten ZP.. Dabei liegt der Fokus in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise auf dem entblößten Gesäß- und Intimbereich der Geschädigten. Die Bild- und Videoaufnahmen fertigte er mit seinem Mobiltelefon ZQ. GU. A 72 und speicherte diese auf dem PC Tower NO. – 1.2.17. Fall 23 (Fall 27 der Anklageschrift) Am 12.12.2021 gegen 00:30 Uhr schlief die Geschädigte VU. ZP. beim Angeklagten im Bett. Dabei fasste der Angeklagte der Geschädigten, die nur mit einem Unterhemd und einer Unterhose bekleidet war, in erkennbarer sexueller Motivation jedenfalls mit einem Finger an die nackte äußere Schamlippe unter dem Stoff der vom Angeklagten zur Seite geschobenen Unterhose. Zudem fertigte er von dem Geschehen und der aufgrund der zur Seite geschobenen Unterhose gut erkennbaren, nackten Vagina der Geschädigten und deren Gesäß neun Bildaufnahmen. Kurz darauf gegen 01:12 Uhr führte er die Hand der schlafenden Geschädigten VU. ZP. zur eigenen sexuellen Befriedigung an sein unbekleidetes Glied. Hiervon fertigte er eine kurze Videoaufnahme und eine Bildaufnahme. Gegen 01:17 Uhr fertigte er erneut eine Videoaufnahme der weiterhin schlafenden, mit einem Unterhemd und einer unterhalb des Gesäßes gezogenen Unterhose bekleideten VU. ZP. an. Ab 01:21 Uhr legte sich der nur mit einer Unterhose bekleidete Angeklagte seitlich hinter die schlafende Geschädigte und manipulierte mit seiner Hand an seinem seitlich aus der Unterhose heraushängendem Glied. Kurz darauf fasste er mit seiner Hand an das nackte Gesäß der Geschädigten, bevor er ihre Unterhose noch ein Stück weiter herunterzog. Sodann manipulierte er weiter an seinem Glied. Hiervon fertigte er eine Videoaufnahme an. Um 01:26 Uhr schob er sodann seinen zumindest teilweise erigierten Penis zwischen das Gesäß und die heruntergezogene Unterhose der Geschädigten im Bereich ihrer Pobacken und führte Kopulationsbewegungen aus, wobei er zwischendurch nochmals mit seiner Hand an seinem Glied manipulierte. Von dem Geschehen fertigte er eine weitere Videoaufnahme und eine Bildaufnahme. Die Aufnahmen fertigte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon ZQ. GU. A 72 – Asservat 1.1.1. und speicherte sie im Anschluss auf dem PC Tower NO. – 1.2.17. Im Nachhinein bearbeitete er eines der Bilder in der Art, dass er einen Filter mit mehreren goldenen Herzchen darüberlegte. Fall 24 (Fall 28 der Anklageschrift) Am 05.03.2022 gegen 00:12 Uhr fertigte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon ZQ. GU. A 72 – Asservat 1.1.1. jedenfalls fünf Bildaufnahmen von der lediglich mit einem Unterhemd bekleideten, schlafenden und mit gespreizten Beinen auf dem Bauch im Bett des Angeklagten liegenden Geschädigten VU. ZP., wobei die relativ flache Position der Kamera so gewählt ist, dass der Fokus der Aufnahme auf dem unbekleideten Gesäß und der unbekleideten Vagina liegt. Fall 25 (Fall 29 der Anklageschrift) Am 01.04.2022 gegen 22:37 Uhr legte sich der Angeklagte lediglich mit einer heruntergezogenen Jogginghose bekleidet und ansonsten vollständig nackt neben die in seinem Bett schlafende Geschädigte VU. ZP. und führte ihre Hand zur eigenen sexuellen Stimulation an sein durch die heruntergezogene Jogginghose entkleidetes Glied sowie seine Hoden. Davon fertigte er mit seinem Mobiltelefon ZQ. GU. A 72 – Asservat 1.1.1. zudem jedenfalls eine Bildaufnahme an. Fall 26 (Fall 30 der Anklageschrift) Am 08.04.2022 zwischen 23:01 Uhr und 23:56 Uhr legte sich der Angeklagte nur mit einer Unterhose bekleidet, die er jedoch zur Seite schob, so dass sein Glied und seine Hoden freigelegt waren, neben die in seinem Bett schlafende Geschädigte VU. ZP. und zog dieser die Unterhose so unter ihre Vagina, dass diese Vagina teilweise sichtbar wurde. Sodann führte er ihre Hand zur eigenen sexuellen Stimulation an sein Glied, wobei ihre Hand sein Glied teilweise vollständig umfasste. Hiervon sowie der teilweise unbekleideten Vagina der Geschädigten fertigte er mit seinem Mobiltelefon ZQ. GU. A 72 – Asservat 1.1.1. zudem insgesamt sechs Bildaufnahmen an. Fall 27 (Fälle 31 und 42 der Anklageschrift) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Januar 2018 und Mai 2022 setzte sich der Angeklagte vollständig entkleidet zusammen mit der Geschädigten W. Z., welche ebenfalls vollständig entkleidet war, auf sein Bett im Schlafzimmer. Dabei setzte der Angeklagte die Geschädigte so auf seinen Schoss, dass der Intimbereich der Geschädigten sein Glied berührte. Zudem legte er dabei seine Hände auf die Innenseiten der Oberschenkel der Geschädigten. Hiervon fertigte er zudem jedenfalls fünf Bildaufnahmen. Zudem fertigte der Angeklagte eine Bildaufnahme während sich die Geschädigte an den Angeklagten anlehnte und er sich nach vorne beugte und gezielt die Vagina der Geschädigten betrachtete. Außerdem griffen seine Hände auf ihren entblößten Leistenbereich hin bis zum Beginn des Intimbereichs. Die Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 28 (Fälle 32 und 34 der Anklageschrift) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 entkleidete sich der Angeklagte vollständig und zog die ebenfalls vollständig entkleidete und vor ihm auf dem Bett in seinem Schlafzimmer stehende Geschädigte VU. ZP. mit beiden Händen um die Hüften des Kindes greifend an sein Gesicht heran und berührte ihren Unterbauch mit seinem Mund. Er nahm VU. außerdem auf seinen Schoß, wobei die Gesichter einander zugewandt waren. Dabei berührte der Angeklagte mit seinem Geschlechtsteil den Intimbereich der Geschädigten. Hiervon fertigte er zudem jedenfalls vier Bildaufnahmen, die er auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17 speicherte. Fall 29 (Fall 33 der Anklageschrift) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 befand sich der Angeklagte zusammen mit der Geschädigten VU. ZP. in einer Umkleidekabine eines Schwimmbads, wobei sich sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte vollständig entkleideten. Der Angeklagte umgriff sodann mit dem linken Arm die Taille der Geschädigten und führte mit seiner rechten Hand sein Glied an die Vagina des Mädchens heran. Hiervon fertigte er zudem jedenfalls eine Bildaufnahme an, die er auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17 speicherte. Fall 30 (Fall 35 der Anklageschrift) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 legte der Angeklagte sich vollständig entkleidet auf sein Bett und setzte die ebenfalls vollständig entkleidete Geschädigte VU. ZP. aufrecht auf seinen Intimbereich. Dabei berührte und rieb die Geschädigte mit ihrem Intimbereich über sein Glied. Hiervon fertigte er zudem jedenfalls zwei Bildaufnahmen, die er auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17 speicherte. Fall 31 (Fälle 36 und 37 der Anklageschrift) Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 entblößten sich der Angeklagte und die Geschädigte VU. ZP. erneut im Schlafzimmer des Angeklagten. Zunächst saß die Geschädigte auf dem Schoß des Angeklagten, sodass sich beide anschauten und ihre Intimbereiche sich berührten. Sodann hob er die Geschädigte hoch, legte ihre Beine um seine Hüften und hielt die Geschädigte so kopfüber vor seinem Körper. Dabei rieb er mit seinem Glied und seinen Hoden an der Vagina der Geschädigten. Hiervon fertigt er zudem jedenfalls neun Bildaufnahmen. Außerdem legte sich die Geschädigte so zwischen die Beine des Angeklagten, dass ihr Kopf auf Höhe der Füße des Angeklagten und ihre Beine auf der Leistengegend des Angeklagten befanden. Sodann rieb der Angeklagte sein Glied an der Vagina des Kindes. Hiervon fertigte er zudem jedenfalls eine Bildaufnahme. Die Aufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 32 (Fall 38 der Anklageschrift) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 befand sich der Angeklagte erneut mit der Geschädigten VU. ZP. in seinem Schlafzimmer. Während der Angeklagte dabei angezogen war und auf seinem Bett saß, trug die Geschädigte ein Oberteil sowie einen kurzen Rock, jedoch keine Unterhose oder Leggings. Scheinbar spielerisch machte die Geschädigte dabei einen Kopfstand wodurch ihr Rock über ihre Hüften fiel und ihren Intimbereich unmittelbar vor dem Gesicht des Angeklagten entblößte. Dabei hielt der Angeklagte die Geschädigte an ihren unbekleideten Oberschenkeln fest. Im weiteren Verlauf setzte sich die Geschädigte mit ihrem entblößten Unterleib auf den bekleideten Schoß und Intimbereich des Angeklagten, wobei dieser die Geschädigte an ihren Hüften festhielt, wodurch der Rock ebenfalls hochgeschoben wurde und den Blick auf den Intimbereich der Geschädigten weiterhin freigab. Hiervon fertigte der Angeklagte jedenfalls acht Bildaufnahmen. Die Aufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17 Fall 33 (Fall 40 der Anklageschrift) Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 begab sich der Angeklagte mit der Geschädigten VU. ZP. nach dem gemeinsamen Schwimmen in eine Umkleidekabine. Dort platzierte er zunächst heimlich ein Bildaufnahmegerät. Sodann trocknete er die Geschädigte ab und rieb dabei gezielt im Intimbereich der Geschädigten, wobei beide vollständig entkleidet waren. Sodann setzte er die Geschädigte auf seinen Schoß, wodurch es gezielt zu Berührungen zwischen seinem Glied und dem Intimbereich der Geschädigten kam. Zudem drückte er die Beine der Geschädigten mit seinen Händen an den Oberschenkeln auseinander, wodurch die Geschädigte mit weit gespreizten Beinen da saß. Außerdem fasste er der Geschädigten zwischendurch gezielt an die Brust. Hiervon fertigte der Angeklagte zudem jedenfalls siebzehn Bildaufnahmen. Die Aufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Fall 34 (Fall 41 der Anklageschrift) Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 begab sich der Angeklagte mit der Geschädigten YG. ZP. erneut in eine Schwimmbad-Umkleidekabine, wobei beide vollständig entkleidet waren. Der Angeklagte stellte die Geschädigte dabei zunächst mit dem Rücken zu sich zwischen seine Beine. Dabei fasste er sie mit den Händen an der Innenseite der Oberschenkel an. Ferner drehte er die Geschädigte so zu sich, dass er mit seinem Glied die Oberschenkel der Geschädigten berührte. Der Angeklagte nahm die Geschädigte sodann derart auf den Schoß, dass ihre Beine jeweils hinter seinen klemmten, wodurch diese sehr breitbeinig mit dem Rücken zum Angeklagten auf dessen Schoß saß und ein schamloser Blick auf die Vagina der Geschädigten durch die zuvor heimlich platzierte Kamera möglich war. Der Angeklagte umfasste die Geschädigte dabei zeitweise mit beiden Händen über ihrem Brustbereich. Hiervon fertigte der Angeklagte jedenfalls sieben Aufnahmen. Die Aufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower NO. – Asservat 1.2.17. Unabhängig von den vorgenannten strafrechtlich relevanten Fotografien fertigte der Angeklagte viele weitere Bildaufnahmen der Geschädigten. Diese veränderte er teilweise im Wege von Fotomontagen derart, dass er in einem Fall ein vorab fotografiertes erigiertes Glied so in das Bild hereinmontierte, dass es auf einem Bild, auf dem ET. Z. einen geöffneten Mund hat, so aussieht, als ob das Kind das Glied an seinen Mund heranführt. Bei anderen Bildern in den Fällen 8 (ursprünglicher Fall 11 der Anklage) und 6 (ursprünglicher Fall 9 der Anklage), die bereits an sich kinderpornographische Inhalte darstellten, montierte er jeweils ein Bild seines vorab fotografierten erigierten Gliedes, so in die Bilder herein, dass der Eindruck erweckt wird, der Penis würde in die Vagina des Kindes eindringen. Im Nachgang zu Fall 1 bearbeitete der Angeklagte eine der Bildaufnahmen zudem derart, dass er statt des ernst blickenden Gesichtes der Geschädigten VU. ZP. ein lächelndes Gesicht des Kindes aus einem anderen Bild einfügte. Dabei sind die Montagen aufgrund der Qualität des Umgangs mit dem Computerprogramm eindeutig als solche zu erkennen. Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen mit dem Ziel, sich durch die Taten sexuell zu erregen. Er war bei keiner der festgestellten Taten in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen, oder in seiner Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt. Erst Recht waren weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben. Die vorliegenden Taten wurden aufgedeckt, nachdem die Zeugin Z. nach einem Jugendhilfegespräch beim Jugendamt von der dortigen Mitarbeiterin darauf angesprochen wurde, ob ihre Familie Kontakt mit dem Angeklagten habe. Als die Zeugin Z. dies bejahte, riet man ihr, den Kontakt zu reduzieren. Die Zeugin fragte daraufhin ihre Töchter, ob bei dem Angeklagten etwas vorgefallen sei, woraufhin diese ihr mitteilten, dass sie – trotz ausdrücklicher gegenteiliger Anweisung der Eltern – teilweise beim Angeklagten im Schlafzimmer geschlafen hätten, P. Z. sei einmal wach geworden, da hätte der Angeklagte sie gestreichelt, V. habe einmal beobachtet, wie der Angeklagte mit W. im Bett gelegen habe und sich die Decke dabei über beiden bewegt habe und ET. habe beobachtet, wie der Angeklagte und VU., die vollständig nackt gewesen sein soll, gemeinsam in dessen Bett gelegen hätten. Die Zeugin Z. erstattete daraufhin am 20.05.2022 bei der Polizei G. Anzeige. Im Laufe der Ermittlungen ist es dann zu drei Durchsuchungen bei dem Angeklagten gekommen, am 27.05.2022, am 02.09.2022, und am 05.10.2022. Im Rahmen der ersten Durchsuchung benannte der Angeklagte von ihm benutzte Datenclouds bei Gmail/Google, sowie Passworte von Mobiltelefon, E-Mail-Accounts, PC und Clouds. Der Angeklagte bat in der Hauptverhandlung die Eltern der Geschädigten ZP. während deren Zeugenvernehmung um Entschuldigung. Diese nahmen die Entschuldigung an, wobei nicht ersichtlich ist, welchen Kenntnisstand die nicht nebenklagevertretenen Eheleute hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hatten bzw. haben. Bei ihren polizeilichen Vernehmungen wurden ihnen durch die ermittelnden Beamten diesbezüglich jedenfalls keine weiteren Einzelheiten mitgeteilt, inkriminierte Bilder ihrer Töchter wurden ihnen nicht gezeigt. Der Angeklagte selbst hat ihnen gegenüber ebenfalls keine detaillierten Angaben zu den begangenen Taten zum Nachteil ihrer Töchter gemacht. In seinem letzten Wort erklärte der Angeklagte zudem, sich auch bei der Familie Z., sowie den geschädigten Kindern entschuldigen zu wollen.“ III. Der Angeklagte hat sich danach – wie ebenfalls bereits bindend festgestellt – wie folgt strafbar gemacht: „In den Fällen 1 - 4 und 6 hat der Angeklagte das Herstellen kinderpornographischer Schriften i.S.d. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 13.04.2017 und in Fall 13 i.S.d. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 03.03.2020 verwirklicht. In den Fällen 5, 7 - 12, 14, und 27 - 34 hat der Angeklagte jeweils einen sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB verwirklicht. In den Fällen 5, 7 - 12 und 27 - 34 kam die Fassung vom 21.01.2015 zur Anwendung, im Fall 14 kam die Fassung vom 03.03.2020 zur Anwendung. In sämtlichen dieser Fälle hat er jeweils in Tateinheit den Tatbestand der Herstellung von kinderpornografischen Schriften verwirklicht, in Fall 5 in zwei tateinheitlichen Fällen, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wobei in den Fällen 5, 7 - 12 und 27 - 34 die Fassung vom 13.04.2017 zur Anwendung kam und im Fall 14, die Fassung vom 03.03.2020. In weiterer Tateinheit hat er in den Fällen 7, und 9 - 12 jeweils einen sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. In den Fällen 17 - 23, sowie 25 und 26 hat der Angeklagte einen sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB verwirklicht, wobei in den Fällen 17 und 18 die Fassung vom 30.11.2020 und in den Fällen 19 - 23, sowie 25 und 26 der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung 16.06.2021 zur Anwendung kam. In allen Fällen hat der Angeklagte tateinheitlich das Herstellen kinderpornografischer Inhalte, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, verwirklicht, dabei in den Fällen 17 und 18 in der Fassung vom 09.10.2020 und in den Fällen 19-23, sowie 25 und 26 in der Fassung vom 16.06.2021. Darüber hinaus hat der Angeklagte in weiterer Tateinheit in den Fällen 17 - 20, 22, 23, 25 sowie 26 einen sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. In den Fällen 15 und 16 hat der Angeklagte jeweils eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. vom 30.11.2020 begangen, dabei in Fall 16 in zwei tateinheitlichen Fällen. In Fall 24 hat der Angeklagte die Herstellung kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Der Angeklagte handelte bei Begehung der Taten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die in den einzelnen Fällen begangenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Insbesondere in Fall 22 (den ehemaligen Fällen 25 und 26 der Anklage) hat die Kammer abweichend von der Prämisse der Anklageschrift eine tateinheitliche Tatbestandsverwirklichung angenommen. Der Angeklagte hat die Geschädigte hier in einer Nacht zu zwei verschiedenen Zeitpunkten missbraucht. Zwischendurch hat er zwar der Geschädigten die Unterhose wieder hochgezogen und seine eigene Shorts gewechselt, die Kammer kann jedoch nicht ausschließen, dass der Angeklagte von Anfang an den einheitlichen Tatentschluss des nächtlichen Missbrauchs der Geschädigten hatte, die im ganzen Zeitraum schlief und dem Angeklagten in seinem Bett als Bezugsobjekt seines Missbrauchs zur Verfügung stand.“ IV. Im Rahmen der aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2024 ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Strafzumessungserwägungen gemäß Urteil des Landgerichts B vom 10.05.2023 heißt es wie folgt: „Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Der Strafrahmen war in den Fällen 1 - 4, 6 und 13 dem § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 13.04.2017 bzw. 03.03.2020 (beide in Betracht kommende Fassungen sind insoweit gleichlautend) zu entnehmen. a) Zu Gunsten des Angeklagten war hier – wie auch in den folgenden Fällen – zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten überwiegend eingeräumt hat, womit er den Geschädigten eine Aussage vor Gericht ersparte. Sein Geständnis war dabei durchaus von Reue geprägt. Insoweit zeigte sich der Angeklagte auch bereits im Ermittlungsverfahren insbesondere durch die Nennung der Zugangsdaten zu den sichergestellten Datenträgern kooperativ. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon länger zurücklagen. Zu seinen Gunsten war außerdem zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen ZP. und der Zeugin RF. während ihrer Zeugenvernehmung um Entschuldigung gebeten hat und die Zeugen ZP. und RF. die Entschuldigung angenommen haben. Auch die Entschuldigung gegenüber der Familie Z. und den Kindern der Familie ZP. im letzten Wort sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Klarstellend muss jedoch hinzugefügt werden, dass es sich hierbei mangels umfassenden kommunikativen Ausgleichsprozess nicht um einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB handelt. Die Belastung durch die Untersuchungshaft wurde dem Angeklagten aufgrund dessen Alter und seiner gesundheitlichen Einschränkungen ebenfalls strafmildernd angerechnet. Bei den Aufnahmen der Fälle 1 - 4, 6 und 13 handelte es sich außerdem nur um sog. Posing-Bilder, was in der Gesamtschau der im Rahmen von § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB möglichen Motive im unteren Bereich anzusiedeln ist. Die Kammer hat außerdem berücksichtigt, dass sich die Geschädigte ET. Z. in Fall 3 mit 11 Jahren der Schutzaltersgrenze annäherte. Zu Lasten des Angeklagten war dagegen insbesondere zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig in den WU. vorbestraft war und aufgrund dieser Verurteilung auch schon in Haft saß. Der Angeklagte hat eine Vielzahl von Bildaufnahmen hergestellt. VU. ZP. war in Fall 1 mit 5 Jahren und in Fall 6 mit gerade 6 Jahren noch sehr weit von der Schutzaltersgrenze entfernt. WW. ZP. war mit 2 Jahren in Fall 13 noch jünger. Der Angeklagte hat das ihm gegenüber von den Familien Z. und ZP. entgegengebrachte Vertrauen als „Ersatzopa“ missbraucht und sich bewusst besonders schutz- bzw. hilfebedürftige Kinder für seine Taten gesucht. Zu seinen Lasten ist hinsichtlich Fall 4 außerdem zu berücksichtigen, dass es sich auf der Aufnahme um zwei Geschädigte handelt. Darüber hinaus ist zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Geschädigte in Fall 6 durch die Nachbearbeitung, indem er einen vorab fotografierten Penis in das Bild hereinmontiert, in einem besonderen Maße zum Objekt seiner sexuellen Fantasien degradiert. Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer in Fall 1 und 4 eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten, in Fall 2 und 3 eine Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten, in Fall 6 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und in Fall 13 eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich. b) In den Fällen 2 und 3 war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 und 2 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Der Angeklagte ist bereits vor den hier gegenständlichen Taten durch den Gerichtshof PW. wegen gleichgelagerter Taten zu einer 6-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, von der er mehr als die Hälfte abgesessen hat, ohne dass ihn dies von der Begehung der hiesigen Taten abgehalten hätte. Auch wenn sich der Angeklagte überwiegend geständig zeigte und bei den Geschädigten und ihren Eltern um Entschuldigung bat, bleibt im Rahmen der angezeigten Gesamtbetrachtung die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich. Insbesondere ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Erwägungen geboten, da der Angeklagte nach wie vor seine Taten bagatellisiert und der Auffassung ist, mit seinen Taten niemandem wehgetan zu haben. 2. In den Fällen 5, 7 - 12, 14, 17, 18, 27 - 34 war der Strafrahmen dem § 176 Abs. 1 StGB a.F. (sämtliche in Betracht kommende Fassungen vom 21.01.2015, 03.03.2020 und 30.11.2020 sind insoweit gleichlautend) zu entnehmen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier die überwiegend geständige Einlassung des Angeklagten berücksichtigt, die durchaus von Reue getragen war. Erneut hat sich auch hier die Kooperation des Angeklagten durch Preisgabe der Zugangsdaten schon im Ermittlungsverfahren ausgewirkt. Auch hier war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er schon während der Zeugenvernehmung bei den Eltern der Familie ZP. und im letzten Wort auch bei VU. ZP. und der Familie Z. um Entschuldigung gebeten hat und der Zeuge ZP., sowie die Zeugin RF., diese Entschuldigung auch angenommen haben. Dabei ist auch hier anzumerken, dass es sich nicht um einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB handelte. Dem Angeklagten ist auch hier aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen die besondere Belastung der Untersuchungshaft als strafmildernd anzurechnen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon einige Zeit zurücklagen. Zu Lasten des Angeklagten war auch hier die einschlägige Vorverurteilung aus den WU. und der Missbrauch des erlangten Vertrauens der besonders schutzbedürftigen Kinder und ihrer Familien zu berücksichtigen. Darüber hinaus war in allen Fällen zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich den Straftatbestand des Herstellens kinderpornographischer Schriften bzw. Inhalte, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F StGB verwirklicht hat. In Fall 5 ist dabei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er zwei tateinheitliche Fälle des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. zum Nachteil von V. und W. Z. erfüllt, dabei ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass beide Kinder zumindest im Intimbereich noch bekleidet sind. In Fall 14 ist zu berücksichtigen, dass WW. ZP. mit knapp drei Jahren sehr weit von der Schutzaltersgrenze entfernt ist und der Angeklagte sein entkleidetes Glied bis auf wenige Zentimeter an ihren Intimbereich heranführt. Auch VU. ZP. war in den Fällen 7 - 12 mit 6 Jahren noch sehr weit von der Schutzaltersgrenze entfernt. In den Fällen 27, 28, 29, 30, 31, 33 und 34 ist die leicht erhöhte Eingriffsintensivität zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Diese ergibt sich aus der Tatsache, dass sowohl der Angeklagte, als auch die Geschädigte vollständig entkleidet waren und sich ihre Intimbereiche aneinander rieben. In den Fällen 7, 9, 10, 11, 12, 17 und 18 verwirklichte der Angeklagte zudem zusätzlich den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB. Zudem fertigte er in den Fällen 7, 11, 12, 17, 18, 31, 32, 33 und 34 eine Vielzahl von kinderpornographischen Aufnahmen. Darüberhinausgehend hat die Kammer in den Fällen 10, 11, 12, 17 und 18 zu Lasten des Angeklagten die vergleichsweise hohe Intensität der Tatbegehung einfließen lassen. Die erhöhte Eingriffsintensität ergab sich in Fall 10 daraus, dass der Angeklagte mit seinem nackten Glied über die entkleidete Pobacke der Geschädigten strich. In Fall 11 ergab sich die nochmals gesteigerte Intensität daraus, dass der Angeklagte der Geschädigten sein entkleidetes Glied über einen längeren Zeitraum immer wieder in die Hand gelegt hat. Eine weitere Steigerung der Eingriffsintensität weist Fall 12 auf, in dem der Angeklagte nunmehr zusätzlich auch seinen Penis zwischen die Pobacken der Geschädigten schiebt und über einen Zeitraum von knapp einer Stunde kinderpornographische Bildaufnahmen von dieser herstellt. Fall 17 weist eine zusätzliche Steigerung auf, da der Angeklagte nunmehr Kopulationsbewegungen an der Geschädigten ausübt, sich dabei auch Präejakulat bildet und er das Kind insgesamt über einen Zeitraum von über 1,5 Stunden immer wieder auf verschiedene Weisen sexuell missbraucht. In Fall 18 besteht die Steigerung der Eingriffsintensität darin, dass der Angeklagte der Geschädigten nunmehr über einen fünfminütigen Zeitraum sein unbekleidetes Glied gegen ihren Mund und ihre Nase drückt. Die Kammer hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien und insbesondere des konkreten Tatgeschehens und der Erheblichkeit der in den einzelnen Fällen vorgenommen Handlungen in den einzelnen Fällen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten: In Fall 5 und 27: 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe, in Fall 7, 14, 28, 30 und 31: 2 Jahre Freiheitsstrafe, in Fall 8 und 34: 1 Jahr und 5 Monate Freiheitsstrafe, in den Fällen 9 und 29: 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe, in Fall 10: 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe, in Fall 11: 2 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe, in Fall 12: 3 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe, in Fall 17: 4 Jahre Freiheitsstrafe, in Fall 18: 3 Jahre Freiheitsstrafe, in Fall 32: 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe und in Fall 33: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe. 3. In den Fällen 15 und 16 war der Strafrahmen jeweils § 201a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. 09.10.2020 StGB zu entnehmen. a) Auch hier war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich dieser Taten geständig eingelassen hat und schon im Ermittlungsverfahren kooperiert hat. Er hat gegenüber den Zeugen ZP. und RF. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung um Entschuldigung gebeten, welche diese angenommen haben. Im letzten Wort hat er dann auch bei der Familie Z. und den geschädigten Kindern um Entschuldigung gebeten. Auch hier ist jedoch wieder anzumerken, dass es sich nicht um einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB handelte. Die Kammer nimmt zu Gunsten des Angeklagten die Belastungen durch die Untersuchungshaft aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten an. Zu Lasten des Angeklagten war dagegen auch hier die Vorstrafe des Angeklagten aus den WU. zu berücksichtigen und dass er sich besonders schutzbedürftige Kinder ausgesucht hat, deren Vertrauen er in einem besonderen Maße missbraucht hat. Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer in Fall 15 und 16 eine Freiheitsstrafe von jeweils 4 Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich. b) Auch war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 und 2 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Der Angeklagte ist bereits vor den hier gegenständlichen Taten durch den Gerichtshof PW. wegen gleichgelagerter Taten zu einer 6-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, von der er mehr als die Hälfte abgesessen hat, ohne dass ihn dies von der Begehung der hiesigen Taten abgehalten hätte. Auch wenn sich der Angeklagte hinsichtlich der Fälle des § 201a StGB geständig zeigte und bei den Geschädigten und ihren Eltern um Entschuldigung bat und die Eltern ZP./RF. diese annahmen, bleibt im Rahmen der angezeigten Gesamtbetrachtung die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich. Insbesondere ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Erwägungen geboten, da der Angeklagte nach wie vor seine Taten bagatellisiert und der Auffassung ist, mit seinen Taten niemandem wehgetan zu haben und kaum Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Taten zeigte. 4. In den Fällen 19 - 23 sowie 25 und 26 war der Strafrahmen jeweils der des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 16.06.2021. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass er überwiegend geständig war, dass er im Rahmen der Zeugenvernehmung bei den Eltern der Familie ZP. und in seinem letzten Wort bei der Familie Z. und den geschädigten Kindern um Entschuldigung gebeten hat und die Zeugen ZP. und RF. diese Entschuldigung angenommen haben. Auch hier ist wieder anzumerken, dass es sich hierbei jedoch mangels umfassenden kommunikativen Prozesses nicht um einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB handelt. Auch im Rahmen dieser Fälle hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten aufgrund dessen Alter und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Belastungen der Untersuchungshaft angenommen. Zu seinen Lasten war die einschlägige Vorstrafe aus den WU., der besondere Vertrauensbruch und die Auswahl besonders schutzbedürftiger Kinder anzunehmen. In allen Fällen verwirklichte der Angeklagte darüber hinaus tateinheitlich den Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Inhalte, § 184b StGB. In den Fällen 19, 20, 22, 23, 25 und 26 verwirklichte er zusätzlich den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB. In den Fällen 19, 22 und 23 hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten ebenfalls die deutlich erhöhte Eingriffsintensität angenommen, die in den verschiedenen intensiven Tathandlungen liegt. In Fall 19 liegen diese in den am Kind durchgeführten Kopulationsbewegungen und dem Lecken am Po der Geschädigten. In Fall 22 liegt sie im Führen der Hand der Geschädigten an das Glied und Führen seines Glieds zwischen die Pobacken der Geschädigten, darüber hinaus liegt eine Steigerung der Eingriffsintensität in der erheblichen Dauer des Tatzeitraums mit über 4 Stunden. In Fall 23 fasste der Angeklagte der Geschädigten an die äußeren Schamlippen, führte ihre Hand an sein Glied und führte Kopulationsbewegungen an ihr durch. Hinzu kommt, dass er in diesem Fall eine Vielzahl von Bildaufnahmen und Videos fertigte. Die Kammer hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien und insbesondere des konkreten Tatgeschehens und der Erheblichkeit der in den einzelnen Fällen vorgenommen Handlungen in den einzelnen Fällen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten: In Fall 19: 4 Jahre Freiheitsstrafe in Fall 20: 3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe in Fall 21: 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe in Fall 22 und 23: 4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe in Fall 25: 3 Jahre Freiheitsstrafe in Fall 26: 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe 5. In Fall 24 war der Strafrahmen der des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 16.06.2021. Auch hier war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich dieser Taten geständig eingelassen und bereits im Ermittlungsverfahren kooperiert hat. Er hat gegenüber den Zeugen ZP. und RF. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung um Entschuldigung gebeten. Im letzten Wort hat er dann auch bei der Familie Z. und den geschädigten Kindern um Entschuldigung gebeten. Auch hier ist jedoch wieder anzumerken, dass es sich nicht um einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB handelte. Die Kammer nimmt zu Gunsten des Angeklagten die Belastungen durch die Untersuchungshaft aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten an. Zu Lasten des Angeklagten war auch hier die Vorstrafe aus den WU. zu berücksichtigen, dass er das erlangte Vertrauen der Kinder missbraucht hat und sich besonders schutzbedürftige Kinder ausgesucht hat. In Fall 24 war darüber hinaus zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Geschädigte geschlafen hat und so eine erhöhte Eingriffsintensivität vorlag. Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer in Fall 24 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich. 6. Aus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier: 4 Jahre und 6 Monate (Fälle 22 und 23) – eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer neben den bereits genannten Umständen insbesondere berücksichtigt, dass den Angeklagten aufgrund der ebenfalls mit dem vorliegenden Urteil angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch diese Maßregel und damit ein stark erhöhtes „Gesamtübel“ trifft. Sie hat ebenfalls die zusätzliche Belastung der Einziehung verschiedener im Eigentum des Angeklagten stehender Gegenstände, wie Mobiltelefon, PC und Speichermedien berücksichtigt. Des Weiteren hat die Kammer sein Alter und seine gesundheitlichen Einschränkungen zu seinen Gunsten berücksichtigt und dass es bei ihm während der Begehung einer Vielzahl ähnlich gelagerter Taten zu einem Absinken der Hemmschwellen gekommen ist. Sie hat weiterhin berücksichtigt, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, für seine Taten um Entschuldigung gebeten hat, und dass die Taten teilweise schon länger zurückliegen. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der einschlägig in den WU. vorbestrafte Angeklagte eine Vielzahl von Taten über einen langen Tatzeitraum hinweg begangen hat und dabei eine Vielzahl von Kindern geschädigt hat. Im Übrigen hat die Kammer auch das durch den Angeklagten verwirklichte Gesamtunrecht bewertet und letztlich unter Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen und der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.“ V. Zur Person des Angeklagten ist im Rahmen der Hauptverhandlung das Folgende festgestellt worden: Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 74 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in G. geboren. Er ist geschieden und deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs zunächst im streng katholischen, elterlichen Haushalt in G. auf. Sein Vater war Arzneimittelvertreter, seine Mutter Hausfrau. Er hat eine neun Jahre ältere Schwester, die in G. lebt. Ein älterer Bruder ist bereits vor der Geburt des Angeklagten bei einem Bombenangriff im Krieg verstorben. Eine weitere jüngere Schwester ist unmittelbar nach ihrer Geburt verstorben. Zu seiner Mutter hatte der Angeklagte kein gutes Verhältnis. Von ihr wurde er in der häufigen arbeitsbedingten Abwesenheit des Vaters, auch mit Gegenständen wie Kochlöffeln, regelmäßig bis zum Alter von 14 Jahren geschlagen. Von diesen körperlichen Übergriffen bekamen weder der Vater noch die Schwester etwas mit. Zu seinem Vater hatte der Angeklagte dagegen ein gutes, aufgrund der häufigen Abwesenheit aber kein inniges Verhältnis. Seine Mutter starb im Alter von 50 Jahren an Krebs als der Angeklagte 16 Jahre alt war. Der Vater des Angeklagten heiratete später, nach dem Auszug des Angeklagten, erneut. Die neue Ehefrau des Angeklagten akzeptierte der Angeklagte, hatte in dieser Zeit jedoch keinen besonders regelmäßigen Kontakt mehr zu seinem Vater. Der Vater starb 1982 an einem Herzinfarkt. Der Angeklagte besuchte die Volksschule acht Jahre lang bis zum 14. Lebensjahr. Im Anschluss begann er eine Lehre als Autoschlosser, welche er nach dreieinhalb Jahren ohne Abschluss beendete. Während der Ausbildungszeit erhielt er zeitweise Schläge durch die Angestellten, wenn diese mit der Leistung des Angeklagten unzufrieden waren. Da er aufgrund seiner Dyslexie und Dyskalkulie davon ausging, die Abschlussprüfung nicht zu bestehen, trat er zu dieser gar nicht erst an. Nach seiner Ausbildung arbeitete der Angeklagte zunächst als Fahrer bei einem Biergroßhändler und als Baggerfahrer auf dem Bau. Im Anschluss leistete er seinen Militärdienst ab, wobei er drei Monate in Budel (WU. ) stationiert war. In dieser Zeit – der Angeklagte war 18 Jahre alt – lernte er im Urlaub in den WU. seine gleichaltrige jetzige Exfrau, WR. TP., kennen, die er im Alter von 22 Jahren in den WU. heiratete. Aus der Ehe gingen zwei Töchter, geboren 1977 und 1981, und acht Enkel hervor. Nach seinem Umzug zu seiner Ehefrau in die WU. übte der Angeklagte zunächst diverse Tätigkeiten als Gabelstaplerfahrer, Fernfahrer und Fahrlehrer aus. Später absolvierte er eine Ausbildung zum Diplomschwimmlehrer. In der Folge arbeitete er als Schwimmlehrer und eröffnete Mitte 1994 seine eigene Schwimmschule, wobei er sich insbesondere auf Schwimmunterricht für Kinder mit Behinderungen spezialisierte. Auch in Urlauben mit der Familie in RX. (ungefähr im Jahr 1997/1998) und CM. (ungefähr im Jahr 2000) wohnte der Angeklagten infolge seiner dort – mitunter zur Strandwacht – geknüpften Kontakte jeweils einmal dem Schwimmunterricht für Kinder bei. Am 06.01.2008 ertrank der damals fünfjährige Enkel des Angeklagten bei seiner ersten Schwimmstunde in der Schwimmschule des Angeklagten. Der Angeklagte konnte den Jungen trotz eingeleiteter Reanimationsversuche nicht retten. Nach diesem Vorfall flüchtete sich der Angeklagte in Alkohol und Automatenspiele, wobei er dem als Mechanismus zum Spannungsabbau dienenden Glücksspiel auch schon Jahre zuvor zugesprochen hatte, sich jedoch im Jahr 1996 aufgrund seiner Spielsucht in psychotherapeutische Behandlung im Suchthilfezentrum ZI. in FA. begeben hatte. Der Angeklagte wurde – wie nachfolgend noch dargestellt wird – am 26.05.2011 vom Gerichtshof PW./WU. u.a. wegen zwischen 2005 und 2009 begangener Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, die bei dem Angeklagten Schwimmunterricht nahmen, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, von denen er vier Jahre in den WU. in Haft verbrachte, bevor er unter Strafaussetzung zur Bewährung entlassen wurde. Während der Haftzeit war der Angeklagte zunächst in der Justizvollzugsanstalt Z in einer speziellen Therapieeinrichtung untergebracht, wo er eine prätherapeutische Gruppe für Sexualstraftäter besuchte und eine psychotherapeutische Einzelbehandlung begann. Nach Auflösung dieser Einrichtung wurde der Angeklagte in der forensisch-psychiatrischen Anstalt in AX. auf einer speziellen Sittenabteilung untergebracht, um dort seine Behandlung fortzusetzen. Im Laufe der Inhaftierung trennte sich die Ehefrau des Angeklagten von diesem. Auch zu seinen Töchtern besteht seit dieser Zeit kein Kontakt mehr. Am 07.06.2013 wurde der Angeklagte bedingt entlassen, wobei ihm für die zweijährige Bewährungszeit eine Vielzahl von Auflagen, wie etwa eine regelmäßige Meldepflicht bei seinem Bewährungshelfer, die Fortsetzung der Behandlung durch einen Spezialisten oder eine medizinische Einrichtung, seine Wohnsitznahme in einer geschützten Einrichtung in den WU., das Verbot Kinder zu beherbergen, das Verbot Kontakt zu den Opfern aufzunehmen sowie deren Wohnorte aufzusuchen, sowie das Tragen einer elektronischen Fußfessel aufgegeben wurde. Die Bewährungsüberwachung des Angeklagten gestaltete sich schwierig: Zum einen, weil das Strafverfahren in den WU. eine große mediale Aufmerksamkeit erregte, die dazu führte, dass nach der Entlassung des Angeklagten unter anderem Demonstrationen an möglichen Orten seiner Wohnsitznahme stattfanden; zum anderen aber auch, weil der Angeklagte die notwendige Kooperation mitunter vermissen ließ. So bewarb sich der Angeklagten entgegen der Absprache, wonach etwaige Bewerbungen im Rahmen der Arbeitssuche zunächst mit dem Bewährungshelfer abzustimmen waren, ohne dies zuvor mitzuteilen, als Fahrer für Menschen mit geistiger Behinderung, wobei die Resozialisierungsstelle aus einem mit dem potentiellen Arbeitgeber im Nachgang geführten Telefonat erfuhr, dass es sich tatsächlich um eine Stelle als Fahrer für Minderjährige mit geistiger Behinderung handelte. Der Angeklagte berief sich darauf, dies nicht gewusst zu haben. Auch im Übrigen beschwerte sich der Angeklagte vehement gegen die mit der Bewährungsaufsicht einhergehenden Einschränkungen. Obgleich dem Angeklagten etwa seitens des ihn zunächst behandelnden Therapeuten mitgeteilt worden war, dass zur Bearbeitung seiner Persönlichkeitsproblematik die Wiederaufnahme der Deliktanalyse erforderlich sei, weigerte sich der Angeklagte diesbezüglich, sodass die dortige Therapie beendet wurde und der Angeklagte schließlich anderweitig – nicht deliktspezifisch – therapeutisch angebunden wurde. Im Hinblick auf die Verstöße gegen seine Bewährungsauflagen folgte eine Rückstufung des Angeklagten, wodurch sich das Enddatum der bedingten Entlassung um drei Monate, auf den 06.09.2015, verschob. Der Angeklagte erstritt im weiteren Verlauf der Bewährungszeit, dass die ihm erteilten Auflagen mitunter aufgeweicht wurden: So wurde beispielsweise das absolute Verbot, öffentliche Schwimmbäder aufzusuchen, dahingehend aufgeweicht, dass der Angeklagte diese schließlich zu von der Resozialisierungsstelle zuvor genehmigten Zeitpunkten aufsuchen durfte. Gegen Ende der Bewährungszeit kehrte der Angeklagte nach Deutschland zurück, wo er seit dem 01.08.2015 zunächst in RM. lebte. In dieser Zeit war der Angeklagte zeitweise als LKW-Fahrer tätig. Gut einen Monat später endete schließlich die Bewährungszeit, wobei die Resozialisierungsstelle resümierte, dass die Aufsicht positiv abgeschlossen werde, nachdem sich der Angeklagte an die Bedingungen der Bewährungsaufsicht gehalten habe. Gleichwohl wurde im Abschlussbereich festgehalten, dass der Angeklagte – wenngleich es „hinreichende Anhaltspunkte für eine Behandlung zur Vermeidung von Deliktverhalten“ gebe – „nur in unzureichendem Maße in der Lage zu sein [scheint], von der Behandlung zu profitieren“. Im Alter von 65 Jahren zog der Angeklagte schließlich, nachdem es auch in RM. zu Widerstand aus der Bevölkerung gegen seine dortige Wohnsitznahme gekommen war, sodass ihm seine dortige Wohnung gekündigt worden war, zurück nach G., wo er bis zu seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache in einer eigenen Wohnung in einem Mehrparteienhaus lebte. Nicht nur in RM., sondern auch in G. wurde der Angeklagte in regelmäßigen Abständen – zuletzt etwa im September 2016 – zur Beobachtung und Ansprache von den örtlich zuständigen Polizeibeamten aufgesucht, nachdem die hiesigen Polizeibehörden durch die Resozialisierungsstelle in den WU. über Identität und Delikt des Angeklagten informiert worden waren. Der Angeklagte nahm in der Folge eine Tätigkeit als Rettungsschwimmer auf und gab erneut Schwimmunterricht. Er war ferner als Bademeister im Freibad NN. tätig und engagierte sich bei der evangelischen Kirche, wo er Geflüchteten bei der Wohnungssuche half. Außerdem gab er Erste-Hilfe-Kurse, bis diese aufgrund der Corona-Pandemie eingestellt wurden. Während der Corona-Pandemie arbeitete er eine Zeitlang als Einweiser in einer Teststelle. Zur Sexualanamnese des Angeklagten war festzustellen, dass er streng katholisch erzogen wurde; sexuelle Themen wurden im Elternhaus nicht erörtert. Er selbst hat nach eigenen Angaben mit etwa zwölf Jahren eher zufällig seinen ersten Samenerguss gehabt, als er an einem Klettergerüst heraufkletterte. Später wollte er dieses „aufregende Gefühl“ wieder erleben, sodass er mit der regelmäßigen Selbstbefriedigung begann. Nach eigenen Angaben wurde der Angeklagte im Jugendalter zweimal sexuell missbraucht. Im Alter von zwölf Jahren hat ihn ein Mann angegriffen, als er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen ist. Im Alter von 14 Jahren ist es zu einem Übergriff durch einen Kellner in einer Jugendkneipe in G. gekommen. Mit etwa 14 Jahren hatte der Angeklagte zum ersten Mal Geschlechtsverkehr, dies mit einem gleichaltrigen Mädchen. In der Folge hatte er regelmäßig sexuelle Kontakte zu gleichaltrigen Mädchen und Frauen. Nach seiner Hochzeit hatte der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Fernfahrer viele Affären mit gleichaltrigen Frauen; zunehmend entwickelte sich jedoch auch sein Interesse an jüngeren Frauen und kindlichen bzw. jugendlichen Mädchen. So entdeckte der Angeklagte während seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer in den 1970er Jahren sein Interesse an Naturisten-Zeitschriften, insbesondere der „Naturisten-Jugend“. Diese war damals frei am Kiosk zu erwerben. Nach seiner eigenen Aussage war er fasziniert von pubertierenden Mädchen im Alter von elf bis zwölf Jahren. Nach etwa 15-jähriger Ehe hatte der Angeklagte Kontakt zu zwei 15- bzw. 16-jährigen Babysitterinnen seiner Töchter, an denen er auch ein sexuelles Interesse hatte. Mit einer der beiden kam es zum Petting. Zu einer weiteren zwölfjährigen Babysitterin hatte der Angeklagte ebenfalls in dieser Zeit sexuellen Kontakt, indem er versuchte, diese zu küssen; zudem legte er ihre Hände um seinen Penis und bewegte diese auf und ab. Während dieser Zeit begann der Angeklagte ebenso Nacktfotos von verschiedenen Mädchen zu fertigen, unter anderem auch von seinen damals pubertierenden Töchtern und deren Freundinnen. Später benutzte der Angeklagte unter anderem die Bilder der Freundinnen seiner Töchter als Masturbationsvorlage. Ab dem Jahr 2000 war der Angeklagte selbst Mitglied im Nudistenverein und lief auch zu Hause gerne nackt herum. Nach seinem Haftaufenthalt in den WU. hatte der Angeklagte seinen letzten sexuellen Kontakt zu einer gleichaltrigen Frau im Jahr 2015 in RM.. Zu diesem Zeitpunkt hatte er von seinem Arzt Viagra verschrieben bekommen. Es kam dennoch zu Erektionsschwierigkeiten, da der Angeklagte nach eigener Aussage beschämt und verunsichert war. Aufgrund anhaltender Erektionsschwierigkeiten hat sein Urologe ihm außerdem Tadalafil verschrieben, welches der Angeklagte zeitweise einnahm. Rund eineinhalb Jahre vor der nunmehrigen Festnahme lernte der Angeklagte eine weitere Frau, die Zeugin BC., kennen, mit der er jedoch keinen sexuellen Kontakt hatte. Es ist nur zum Kuscheln zwischen den beiden gekommen, auch Küsse wurden nicht ausgetauscht. Mit der Zeugin BC. unternahm der Angeklagte diverse Ausflüge z.B. zu Konzerten, in die UV. oder nach SY.. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache von einer Rente aus den WU. in Höhe von 1.050 EUR, zusätzlich erhielt er ca. 150 EUR Rentenbezüge aus Z und besserte seine Rente durch diverse Gelegenheitsjobs auf. Seit seiner Inhaftierung erhält der Angeklagte lediglich die Rentenbezüge aus Z sowie ein Arbeitsentgelt für seine Tätigkeit im Bereich Ton in der Justizvollzugsanstalt B. Der Angeklagte hat Schulden, resultierend aus dem vorliegenden Gerichtsverfahren, in Höhe von 21.000 EUR. Der Angeklagte hat seine Spielsucht während seiner Inhaftierung in den WU. überwunden. Auch Alkohol konsumierte er vor seiner Inhaftierung nur noch in reduziertem Maße; in der Regel trank er alkoholfreies Bier. Anderweitige Betäubungsmittel konsumierte der Angeklagte nicht. Zu den Hobbys des Angeklagten gehören das Schwimmen und die Musik. Der Angeklagte spielt Gitarre und gab auch zeitweise Gitarrenunterricht. Der Angeklagte leidet seit frühester Kindheit an chronischer Bronchitis. Bei ihm besteht ferner seit geraumer Zeit eine koronare Gefäßproblematik, weshalb ihm im Jahr 2007 ein Stent eingesetzt wurde. Im Jahr 2016 oder 2017 erlitt der Angeklagte einen Herzinfarkt. Auch in den Beinen des Angeklagten besteht eine Gefäßproblematik, weshalb ihm 2019 eine Y-Stent-Prothese eingesetzt wurde. Es liegen ferner ein Bauchaortenaneurysma, eine chronische Nierenerkrankung sowie eine arterielle Hypertonie vor. Der Angeklagte hat in beiden Knien Knieprothesen, die ihm jedenfalls jeweils vor 2020 eingesetzt worden sind. Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 13.08.2024, der in der Hauptverhandlung mit ihm erörtert und von ihm als richtig anerkannt wurde, vor der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung durch das Landgericht B vom 10.05.2023, Az. 65 KLs 2/23, strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Gerichtshofs PW. vom 26.05.2011 (Az. 20-002679-10) wurde er wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, sexueller Nötigung in zwei Fällen, mehrfachen Besitzes kinderpornographischer Schriften und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 10.06.2011. Der Gerichtshof hat folgende Feststellungen getroffen: „Der Gerichtshof erachtet es für rechtmäßig und überzeugend erwiesen, dass der Beschuldigte die Tatvorwürfe in Punkt 1 (weiterer Hilfsantrag), 2, 3 (weiterer Hilfsantrag), 4, 5 (Hilfsantrag), 6 (Hilfsantrag), 7, 8 (Hilfsantrag), 9 (Hilfsantrag), 10 (weiterer Hilfsantrag), 12 (Hilfsantrag), 13 (Hilfsantrag), 14 (Hilfsantrag), 15 (Hilfsantrag), 16 (weiterer Hilfsantrag), 17 (Hilfsantrag), 18B (weiterer Hilfsantrag), 19, 20 (Hauptantrag), 22 (Hilfsantrag), 23B (Hilfsantrag), 24 (Hauptantrag), 25 (Hilfsantrag), 26, 28 (Hilfsantrag), 29, 30, 31, 33 (Hilfsantrag), 34 (Hilfsantrag), 35 (Hilfsantrag), 36 (Hilfsantrag), 39 (Hilfsantrag), 40 (Hilfsantrag), 41 (Hilfsantrag), 42 (Hilfsantrag), 43 (Hauptantrag), 44 (Hauptantrag) und 45 (Sonstiges) begangen hat und: 1. er im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 5. Mai 2009 in PW. an D. W. K. IJ. (KX., geboren am 00.00.1993), von welcher der Beschuldigte wusste, dass KX. an einer geistigen Behinderung litt, aufgrund derer sie ihren Willen diesbezüglich nicht hinreichend bestimmen oder zum Ausdruck bringen oder sich dagegen wehren konnte (Minderjährige mit Down-Syndrom), sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen Penis und einen oder mehrere Finger an KX. Vagina drückte und hielt; 2. er im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 5. Mai 2009 in PW. an D. W. K. IJ. (KX., geboren am 00.00.1993), von welcher der Beschuldigte wusste, dass KX. an einer geistigen Behinderung litt, aufgrund derer sie ihren Willen diesbezüglich nicht hinreichend bestimmen oder zum Ausdruck bringen oder sich dagegen wehren konnte (Minderjährige mit Down-Syndrom), sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen Penis an KX. Schambereich drückte und - seinen Penis vorne an KX. Bikinihöschen drückte und dabei seine Hüfte nach vorne schob und KX. dann an sich drückte - und KX. nackte Brust berührte und - über KX. nackten Po strich; 3. er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in PW. an N. A. LY. (NM., geboren am 00.00.1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - mehrmals seinen Penis zwischen und/oder an NM. nackten Po brachte und/oder hielt und/oder drückte; 4. er im Zeitraum vom 1. September 2007 bis 7. Juni 2009 in PW. an N. I. XT. (HC., geboren am 00.00.1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - HC. Beine mehrfach spreizte und gespreizt hielt, während sie auf einer Luftmatratze im Schwimmbad lag und - HC. in der Schamgegend am Badeanzug packte und festhielt und - HC. Vagina und Schambereich entblößte und - sich auf HC. legte und - HC. packte und festhielt; 5. er im Zeitraum 1. April 2007 bis 7. Juni 2009 in PW. an K. QA. (CX., geboren am 00.00.2001), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen Penis an CX. Schambereich und Vagina hielt und drückte; 6. er im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 7. Juni 2009 in PW. an B. E UW. (AE., geboren am 00.00.1999), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen Penis an AE. Po hielt und - über AE. Bauch strich und - AE. in der Schamgegend anfasste und - AE. Badeanzug wegschob, so dass ihre Vagina entblößt wurde und - AE. an der Brust anfasste und festhielt. 7. er im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 7. Juni 2009 in PW. an B. E. UW. (AE., geboren am 00.00.1999), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - mit seiner Zunge eine leckende Bewegung an AE. Schambereich machte und - seinen Penis an AE. (entblößten) Schambereich und ihre Vagina brachte und/oder hielt und/oder drückte; 8. er im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 7. Juni 2009 in PW. an E. P. H. LO. (UP., geboren am 00.00.1997), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: während der Beschuldigte und UP. beide nackt und mit dem Gesicht zueinanderstanden: - UP. unter den Achseln packte und anschließend hochhob und an sich heranzog und dann langsam wieder herabließ, wobei die nackten Körper einander berührten; 9. er im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 7. Juni 2009 in JP. an L. van Deventer (CQ., geboren am 00.00.2003), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er - CQ. nackten Po und Vagina berührte und - seinen Penis an CQ. nackte Vagina und Po hielt; 10. er im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 30 September 2008 in PW. an R. G. P. GC. (DZ., geboren am 00.00.1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - DZ. mehrmals die Zunge herausstrecken und den Mund öffnen ließ und dann seine Zunge zu DZ. Mund hinstreckte und - mit seinem Mund und der Zunge DZ. Gesicht und ihre Zunge und ihren Mund berührte und - DZ. nackten Schambereich und ihre Vagina vor der Kamera zeigte; 12. er im Zeitraum 1. März 2008 bis Februar 2009 in PW. an A. L. T. A. M. VZ Zon (T, geboren am 00.00.1999), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen Penis an Ts Po hielt und - T zu sich zog, während er seinen Penis aus der Badehose geholt hatte und Ts Vagina nackt war; 13. er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in PW. an P. BV. (EE., geboren am 00.00.1995), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: während der Beschuldigte und EE. beide nackt unter der Dusche standen, - EE. einen Kopf- Handstand machen ließ und sie dabei festhielt und ihre Beine spreizte und anschließend - seinen Penis an EE. Vagina hielt; 14. er im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 7. Juni 2009 in PW. an M. M. A. MK. (UP., geboren am 00.00.1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er - seinen Penis in UP. Badehose/Bikinihose steckte und dabei Auf- und Abwärtsbewegungen machte; 15. er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in PW. an D. J. H RZ. (GJ., geboren am 00.00.1996), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen nackten Po an den Zwickel von GJ. Badehose/Bikinihose hielt und anschließend Auf- und Abwärtsbewegungen machte; 16. er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in PW. an M. L. EI. (SQ., geboren am 00.00.1996), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen Penis an S.Q. Schambereich und Vagina hielt und drückte und - SQ. am Po festhielt und - SQ. Beine spreizte und - SQ. an der Brust packte und festhielt; 17. er im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 7. Juni 2009 in JP. an N. R. QM. (TK., geboren am 00.00.2001), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - TK. Po entblößte und - mehrmals seinen Penis an TK. nackten Po und ihre Gesäßfalte brachte und/oder hielt und/oder drückte und - TK. am (nackten) Po packte und dann mit dem (nackten) Po über seinen Penis rieb und - TK. Schambereich an seinen Penis drückte und /oder brachte; 18B. er im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 7. Juni 2009 in JP. an L. P. M. WL. (VB., geboren am 00.00.2000), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - VB. mehrfach am Kopf festhielt und sie unter Wasser zu seinem Penis hinzog und/oder bewegte und - dabei seine Hüften nach vorne bewegte/drückte und dabei seinen Körper zurücklehnte und - mehrmals VB. Gesicht und/oder Mund mit seinem Penis berührte und - seinen Penis an VB. Po hielt; 19. er im Zeitraum 1. November 2007 bis 7. Juni 2009 in PW. an G. J. BK. (RK., geboren am 00.00.1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - RK. nackte Vagina vor die Kamera brachte und - seinen Penis in die Nähe und in Richtung von RK. Schambereich brachte und bewegte und sie damit berührte; 20. er im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 7. Juni 2009 in PW. I. C. J IH. (SB., geboren am 00.00.1998) mit Tätlichkeiten dazu nötigte, sexuelle Handlungen zu dulden, indem er: während der Beschuldige und SB. beide nackt unter der Dusche standen, - seinen Penis an SB. Schambereich und Po brachte und - SB. Po mit seinem Penis berührte und - SB. packte und zu sich hin und an sich zog, wobei die Tätlichkeit in dem Umstand bestand: - dass der Beschuldigte SB. körperlich und/oder geistig überlegen war (als Schwimmlehrer und/oder als Erwachsener gegenüber einer Minderjährigen) und - er sie so festhielt, dass sie ihm nicht entkommen konnte, und SB. zu sich heranzog; 22. er im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 7. Juni 2009 in MH., Gemeinde NF., an J. YM. (WX., geboren am 00.00.2001), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - WX. Badeanzug mehrmals am Po und im Schambereich wegschob oder wegzog und damit WX. Po, Anus und Vagina mehrmals entblößte; 23B. er im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 8. Juni 2009 in JP. an N. R. QM. (TK., geboren am 00.00.2001), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - TK. auf seinen Schoß und/oder nackten Penis setzte, während TK. dem Beschuldigten mit dem Gesicht zugewandt war und ihre Beine gespreizt hatte und - TK. mehrmals hochhob und wieder fallen ließ, wobei TK. mit dem Schambereich den nackten Penis des Beschuldigten berührte und - TK. mehrmals über die Badehose strich und - TK. am Po packte und - mit seinem nackten Penis TK.(s Badehose) mehrmals am Po berührte; 24. er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in MV. S. S. H. P. SS. (KJ., geboren am 00.00.1994) mit Tätlichkeiten dazu nötigte, sexuelle Handlungen zu dulden, indem er: während der Beschuldigte und KJ. beide nackt unter der Dusche standen, - KJ. an der Brust und am Rücken einseifte und - seinen Brustkorb zu KJ. Oberkörper hinbewegte und KJ. über den Rücken und die Schultern strich und - seinen Penis an KJ. Po brachte (indem er in die Knie ging und sein Becken kippte), wobei die Tätlichkeit in dem Umstand bestand: - dass der Beschuldigte körperlich und geistig überlegen war (als Schwimmlehrer und Erwachsene gegenüber einer Minderjährigen (mit einer Sprach- und Sprechstörung und einer Störung im autistischen Spektrum)) und - dass er KJ. (mehrfach) in ihrem Bewegungsfreiraum einschränkte und - dass er sich in einem sehr kurzen Abstand zu KJ. befand (und dort blieb) und KJ. mehrmals packte, festhielt und sie an sich zog; 25. er im Zeitraum vom 1. August 2006 bis 7. September 2008 in PW. an J. M. S. XI. (VY., geboren am 00.00.1990), von welcher der Beschuldigte wusste, dass VY. an einer Entwicklungsstörung litt, aufgrund derer sie ihren Willen diesbezüglich nicht hinreichend bestimmen oder zum Ausdruck bringen oder sich dagegen wehren konnte, sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen Penis in VY. Leiste legte und - dabei mit seiner Eichel VY. Schamhaar an Vagina und Schambereich berührte und - dabei zugleich mit seinem Hodensack VY. Oberschenkel in Hüfthöhe berührte. 26. er im Zeitraum vom 8. April 2008 bis 7. Juni 2009 in JP. an J. P. A. M. TQ. (UE., geboren am 00.00.2002), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen nackten Penis an UE. nackte Vagina drückte; 28. er im Zeitraum vom 1. März 2008 bis 7. Juni 2009 in PW. an D. J. AT. (IR., geboren am 00.00.1994), die damals noch keine 16 Jahre alt war, sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen Penis an IR. Po, Vagina und Schambereich hielt und - seine Hüften nach vorne schob und - IR. unter Wasser (auf) das Gesicht küsste. 29. er im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 1. Juni 2009 in PW. an T. N. MW. (ML., geboren am 00.00.1999), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er - ML. packte und festhielt und - sprang, wodurch sein nackter Penis gegen ML. Po stieß. 30. er im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 7. Juni 2009 in PW. an M. C. F. M. EI. (I, geboren am 00.00.2000), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen Penis an Is nackte Vagina drückte; 31. er im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 7. Juni 2003 im Kreis PW. an G. E. BB. (VL., geboren am 00.00.2000), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - seinen Penis in VL. Badehose steckte und hielt. 33. er im Zeitraum vom 1. November 2008 bis 1. Juni 2009 in JP. an E. A. C. CL. (NH., geboren am 00.00.2003), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: während der Beschuldigte und NH. sich im bzw. unter Wasser befanden: - NH. packte und auf seinem Schoß oder jedenfalls in der Nähe seines Körpers festhielt und - an NH. Badeanzug zog und den Badeanzug so traktierte, dass NH. Vagina und Schambereich entblößt wurden und - NH. am Po packte; 34 er im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 7. Juni 2009 in JP. an L. Y. A. M NB. (PY., geboren am 00.00.2002), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - PY. Badebekleidung im Schambereich mehrfach wegschob und/oder wegzog und - seinen Penis mehrfach entblößte und - anschließend PY. nackte Vagina, den Schambereich und ihren Po an seinen nackten Penis brachte, drückte und festhielt und - dabei/anschließend Auf- und Abwärtsbewegungen machte und PY. Po anfasste. 35. er im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2009 in JP. an Y. RR. (RY., geboren am 00.00.2003), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - RY. Badebekleidung im Schambereich mehrfach wegschob und/oder wegzog und - seinen Penis entblößte und - seinen nackten Penis an RY. Po brachte, drückte und hielt und - dabei/anschließend Auf- und Abwärtsbewegungen machte. 36. er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 31. Oktober 2006 in PW. an L. XN. (KK., geboren am 00.00.1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: - KK. Badeanzug am Zwickel so verschob und wegzog, dass ihre Vagina entblößt war und - KK. nackte Brustwarze mit dem Mund berührte. 39. er im Zeitraum 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in PW. an P. E. M. LO. (GK., geboren am 00.00.1996), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: während der Beschuldigte und GK. nackt waren - seinen Penis an GK. Po brachte und - anschließend GK. in die Seite knuffte, kitzelte und berührte und - GK. anschließend zu sich hin und an sich heran zog; 40. er im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 7. Juni 2009 in PW. an E. P. W. LO. (KV., geboren am 00.00.1995), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: während der Beschuldigte und KV. beide nackt und mit dem Gesicht zueinander unter der Dusche standen, - KV. unter den Achseln packte und anschließend hochhob, wobei KV. Brust und Vagina in die Nähe des Kopfs des Beschuldigten kamen und KV. Körper am Körper des Beschuldigten entlang strich - KV. an der Brust packte; 41. er im Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis 7. Juni 2009 in JP. an S. L. MI. (EF., geboren am 00.00.1995), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er: während der Beschuldigte und EF. beide nackt mit dem Gesicht zueinander standen: - EF. unter den Achseln packte und dann hochhob und EF. Körper an seinem eigenen entlanggleiten ließ und - EF. an der Brust anfasste; 42. er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 8. Juni 2019 in PW. unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels, nämlich einer Video- oder Fotokamera, deren Vorhandensein nicht klar erkennbar war, vorsätzlich und widerrechtlich von einer Person, nämlich von V. van B. (HZ., geboren am 00.00.1989), die sich an einem öffentlich nicht zugänglichen Ort befand, in der Umkleide eines Schwimmbads ein Bild aufnahm; 43. er im Zeitraum vom 1. Januar 2009 des 8. Juni 2009 in JP. einen Datenträger, auf dem sich Bilder von sexuellen Handlungen befanden, an denen eine offensichtlich noch nicht volljährige Person beteiligt war, aufgenommen und in seinem Besitz hatte, nämlich ein Video einer nackten, offensichtlich noch nicht volljährigen Person, die so abgebildet war, dass offensichtlich sexuelle Erregung erzeugt werden sollte, wobei sich bei der Abbildung der sexuellen Handlung (sachlich wiedergegeben) handelte um: - Ein Video, auf dem ein Mädchen, nämlich L. C. J. M. LZ. (IQ., geboren am 00.00.1997), und der Beschuldigte zu sehen sind. - Beide sind vollständig nackt und Trocknen sich gerade ab, wobei die Schamgegend von IQ. und dem Beschuldigten ins Bild gerückt werden, während sich der Beschuldigte diesen Delikt zur Gewohnheit gemacht hat; 44. er im Zeitraum 1. April 2008 bis 8. Juni 2009 in MH. einen Datenträger, auf dem sich Abbildungen sexueller Handlungen befanden, an denen eine offensichtlich noch nicht volljährige Person beteiligt war, aufgenommen und in seinem Besitz hatte, nämlich ein Video von nackten, offensichtlich noch nicht volljährigen Personen, die so abgebildet waren, dass offensichtlich sexuelle Erregung erzeugt werden sollte, wobei es sich bei der Abbildung der sexuellen Handlung (sachlich wiedergegeben) handelte um: - ein Video, auf dem ein Mädchen, nämlich L. WB. (SL., geboren am 00.00.1998), und mehrere andere Mädchen in einer Umkleide zu sehen sind. SL. und die anderen Mädchen sind alle nackt und trocknen sich gerade ab und/oder ziehen sich an, wobei SL. Vagina und/oder Schamregion, auf jeden Fall jedoch ihr nackter Körper zu sehen ist, während sich der Beschuldigte diesen Delikt zur Gewohnheit gemacht hat; 45. er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 8. Juni in PW. und/oder JP. und/oder MH. und/oder AX. mehrmals eine Abbildung und/oder einen Datenträger, auf dem sich Abbildungen sexueller Handlungen befanden, an denen eine offensichtlich noch nicht volljährige Person beteiligt war, aufgenommen und in seinem Besitz hatte nämlich, Fotos und Videos einer nackten oder teilweise nackten, offensichtlich noch nicht volljährigen Person, die so abgebildet war, dass ihre nackten Geschlechtsteile explizit ins Bild gerückt worden waren und so abgebildet waren, dass offensichtlich sexuelle Erregung erzeugt werden sollte, wobei sich bei den Abbildungen der sexuellen Handlungen handelte um: - ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich R. A. E. UN. (LR., geboren am 00.00.2000), zu sehen ist. LR. liegt auf dem Rücken im Wasser und hat die Beine gespreizt. Ihr Badeanzug ist am Zwickel so verschoben, dass LR. nackte Vagina klar zu erkennen ist und - ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich F. BW. (NJ., geboren am 00.00. 2001), und der Beschuldigte unter Wasser in einem Schwimmbad zu sehen sind. NJ. nun hat Arme und Beine gespreizt. Der Beschuldigte umarmt NJ. mit seinem linken Arm, mit der rechten Hand zieht er den Zwickel von dem Badeanzug weg, so dass NJ. nackte Vagina klar zu erkennen ist, und - ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich A. BJ. (TZ., geboren am 00.00.2000), im Wasser zu sehen ist, wobei sie von einem Mann gestützt wird, TZ. Bikinihose ist so verdreht, dass TZ. nackte Vagina klar zu erkennen ist, und - ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich H. R. MB. (ER., geboren am 00.00.1999) zur sehen ist, wie sie in einem Schwimmbad auf dem Rücken im Wasser liegt, wobei ihre Bikinihose so verdreht ist, dass ER. nackte Vagina klar zu erkennen ist, und - ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich E. S. RA. (ZU., geboren am 00.00.1993), und der Beschuldigte zu sehen sind. ZU. liegt mit gespreizten Beinen auf dem Rücken im Wasser und der Beschuldigte hält sie fest. ZU. Badeanzug ist an der Vagina verschoben, so dass ihre nackte Vagina klar zu erkennen ist, und - ein Video, auf dem ein Mädchen, nämlich V. M. GI. (HZ., geboren am 00.00.1998) in einer Umkleide zu sehen ist. HZ. ist ganz nackt und trocknet sich gerade ab, wobei ihre Vagina und ihr Po sichtbar sind und sie das Bein so hebt, dass ihre Vagina deutlich zu erkennen ist, und - ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich J. A. DI. (UQ., geboren am 16. 00.00.2002), unter Wasser in einem Schwimmbad zu sehen ist. UQ. hat die Beine gespreizt und der Zwickel ihrer Badehose ist so verdreht, dass ihre nackte Vagina klar zu erkennen ist, und - ein Bild, auf dem zwei Mädchen, N. MR. (PS., geboren am 00.00.1995) und R. MR. (ZS., geboren am 00.00.1997), zu sehen sind. Die Mädchen stehen nackt unter der Dusche, wobei die Vorderseite ihrer nackten Körper klar zu erkennen ist, und - ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich R. J. M. UU. (CU., geboren am 00.00.2000), und ein Mann zu sehen sind. CU. liegt mit gespreizten Beinen auf dem Rücken im Wasser und wird von dem Mann festgehalten. CU. Badeanzug ist an der Vagina verschoben, so dass ihre (teilweise) nackte Vagina klar zu erkennen ist, und - ein Bild, auf dem der Oberkörper und (teilweise) die Beine eines Mädchens, nämlich K. UR. (ZW., geboren am 00.00.2002), zu sehen sind. Der Zwickel ihrer Badehose ist verdreht, auf jeden Fall ist zwischen ihrem Körper und der Badehose Platz, so dass ihre (teilweise) nackte Vagina klar zu erkennen ist, und - ein Bild, auf dem (teilweise) ein Mädchen, nämlich L. D. BX. (PY., geboren am 13. September 2001), und ein Mann im Schwimmbad unter Wasser zu sehen sind. Der Mann hält PY. an der Hüfte fest, wobei sein Daumen auf ihrem Oberschenkel liegt und seine Finger auf/an ihrem Po. PY. Bikinihose ist am Zwickel verdreht, so dass ihre nackte Vagina klar zu erkennen ist, und - ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich K. M. G FM. (KC., geboren am 00.00.2000), zu sehen ist. Sie liegt auf dem Rücken im Wasser und der Zwickel ihrer Badehose ist so verdreht, dass ihre nackte Vagina klar zu erkennen ist, und - ein Video, auf dem ein Mädchen, nämlich A. XL. (RK., geboren am 00.00.1992), in einer Umkleide zu sehen ist. Sie ist nackt und trocknet sich gerade ab und zieht sich an, wobei ihre Vagina, ihr Po und ihre Brust klar zu erkennen sind, während der Beschuldigte sich diese Delikte zur Gewohnheit gemacht hat. Im Rahmen der Strafzumessung hat der Gerichthof wie folgt ausgeführt: „Der Gerichtshof erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte einige Jahre lang viele, vor allem kleinere Kinder missbraucht hat. Sein Beruf als Schwimmlehrer für Kinder mit Angst vor dem Wasser sowie Kinder mit einer Einschränkung kam ihm dabei zupass, wenn er diesen Beruf nicht sogar gerade wegen seiner Pädophilie und seinen voyeuristischen Neigungen gewählt hat. Der Beschuldigte sagte aus, er sei von einer geringen Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung seiner Praktiken bei dieser Gruppe von Kindern ausgegangen. Was eine eventuelle Aufdeckung für die Kinder und ihre Familie bedeutet hätte und welche Folgen dies für ihre Gesundheit hätte, hat ihn – obwohl er sich dessen bewusst gewesen sein muss – nicht davon abgehalten, seinen unsittlichen Neigungen nachzugehen. Nicht nur filmte und fotografierte er meist heimlich seine Schülerinnen und die Mädchen, die ihm beim Schwimmunterricht assistierten, er verschob gegebenenfalls auch ihre Badebekleidung, um die gewünschte unsittliche Art von Bildern zu bekommen, und manövrierte ihren Körper so vor die Kameralinse, dass ihre Geschlechtsorgane möglichst gut ins Bild gerückt wurden. Außerdem entblößte er dabei oft seinen Unterkörper und drückte ihn an den Körper der Mädchen. Der Gerichtshof erachtet es nicht als erwiesen, dass sich der Beschuldigte der versuchten sexuellen Penetration der Kinder schuldig machte, und erachtet lediglich in zwei Fällen Nötigung für erwiesen. Der Gerichtshof berücksichtigt bei der Festlegung des Strafmaßes für diese Tatvorwürfe deren Ernst im Verhältnis zu anderen Strafvorschriften, wie dies zum Beispiel aus dem gesetzlichen Höchstmaß für diese Straftaten hervorgeht. Der Vergleich mit anderen Sittlichkeitsdelikten zeigt, dass für Vergewaltigung die Höchststrafe grundsätzlich 12 Jahre beträgt, für sexuelle Nötigung mit Tätlichkeiten 8 Jahre und für Missbrauch von Kindern unter 16 Jahren 6 Jahre. Ebenso prüft der Gerichtshof, welches Strafmaß früher in vergleichbaren Fällen verhängt wurde, die sich in der Vergangenheit ereigneten. Daneben berücksichtigt der Gerichtshof die Umstände, die diese Strafsache von anderen unterscheidet, sowohl zum Nachteil als auch zugunsten des Beschuldigten, und prüft, wie möglichst vermieden werden kann, dass der Beschuldigte in Zukunft erneut derartige Straftaten begeht. Der Gerichtshof kommt in Anbetracht des oben Gesagten zu folgenden Erwägungen und Schlüssen. Der Missbrauch von kleinen, verletzlichen Kindern, die Einrichtungen oder Personen anvertraut werden, von denen man erwarten darf, dass sie die ihnen übertragene Aufgabe integer erfüllen, ist ein schweres Vergehen. Es erweckt allseits Empörung und Abscheu, aber auch Wut und Ärger bei den Opfern und ihren Angehörigen. In diesem Fall handelt es sich um sehr viele Fälle, die sich über einen langen Zeitraum abgespielt haben. Die Strafe, die dafür gegen den Beschuldigten verhängt wird, muss das angetane Leid vergelten und eine so abschreckende Wirkung haben, dass andere von vergleichbaren Taten abgehalten werden. Eine lange Haftstrafe ist deshalb angezeigt. Daneben sind jedoch auch die Person des Beschuldigten und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Taten begangen wurden, sowie die Umstände, die sich im Anschluss daran ergaben. Die Verhaltenssachverständigen, die den Beschuldigten untersuchten, kamen zu dem Schluss, dass der Beschuldigte unter einer gestörten Entwicklung und einer krankhaften Persönlichkeitsstörung leidet: Er ist und war zum Zeitpunkt der Vergehen ein Pädophiler und ein Voyeur. Die Taten können ihm nach der Einschätzung nur vermindert zugerechnet werden. Bezüglich der Gefahr des Rückfälligwerdens merken sie an, dass die festgestellten Krankheiten nicht ausgeräumt oder geheilt werden können, eine Behandlung in Form von intensiver individueller Therapie und Gruppentherapie mit anschließender langfristiger Kontrolle und Überwachung durch die Resozialisierungsstelle können die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung von Taten wie solchen, für die der Beschuldigte heute verurteilt wird, jedoch günstig beeinflussen. Diese Wahrscheinlichkeit wird von dem Sachverständigen nicht so hoch eingeschätzt, dass die Einweisung in eine TBS-Klinik zum Schutz der Gesellschaft angezeigt ist. Außerdem sei die Qualität der ambulanten Behandlung derartiger Delinquenten in einer auf Sittlichkeit spezialisierten Einrichtung höher und [es] seien dort bessere Ergebnisse zu erwarten. Positiv wird bewertet, dass der Beschuldigte versteht, dass er behandelt werden muss, und dazu auch motiviert ist. Der Gerichtshof wird keine Einweisung in eine forensisch-psychiatrische Klinik anordnen. Der Generalanwalt hat dies auch nicht beantragt. Die Gutachten des Psychiaters und der Psychotherapeutin wurden durch andere renommierte Sachverständige erneut beurteilt und es besteht kein augenscheinlicher Zweifel daran, dass eine ambulante Behandlung ausreichend ist. Die Umstände, die sich nach den Vorfällen ereigneten, insbesondere das Ausmaß und die Art der Öffentlichkeit bei der Festnahme und Untersuchungshaft des Beschuldigten bis heute, sind in dieser Sache ein Faktor, der bei der Strafbemessung mäßigend zu berücksichtigen ist. Seine Identität und sein Foto sind landesweit bekannt, er kann sich vermutlich angesichts der Haltung zu verurteilten Pädophilen in Teilen der Gesellschaft nach seiner Haft nirgends unbemerkt niederlassen und wird sich so ein Leben lang von dieser Sache verfolgt fühlen. Der Generalanwalt fordert 10 Jahre Gefängnis, der Gerichtshof gelangt jedoch zu einer Beweisführung von weniger und weniger schweren Straftaten, als dieser Forderung zugrunde lagen. Der Anwalt wies darauf hin, dass die Verhängung einer Haftstrafe von beispielsweise sechs Jahren bedeutet, dass der Beschuldigte nach vier Jahren zur Bewährung entlassen werden kann und dann nur für zwei Jahre Bewährungsauflagen bekommen kann. Wird jedoch eine Haftstrafe von vier Jahren verhängt, die teilweise zur Bewährung ausgesetzt wird, kann er noch für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren überwacht werden. Der Anwalt hat damit recht, doch der Gerichtshof schließt sich seinem Vorschlag nicht an. Soll die Höhe des unter Bewährungsauflagen zu verhängenden Teils der Strafe ein ausreichend starker Anreiz sein, die verhängten Auflagen einzuhalten, ist mindestens 1 Jahr Bewährung erforderlich, was bedeuten würde, dass der nicht zur Bewährung ausgesetzte Teil lediglich drei Jahre beträgt. Das wäre angesichts der oben genannten Strafziele, der Vergeltung und der allgemeinen Prävention, nicht lang genug. Als weitere Komplikation kommt hinzu, dass der Beschuldigte Deutscher ist und angab, nach seiner Haft in Deutschland leben zu wollen. Es ist derzeit jedoch nicht möglich, die Einhaltung von Bewährungsauflagen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu gewährleisten. Angesichts der Ungewissheit, wenn dies tatsächlich der Fall wäre, hält der Gerichtshof aus diesem Grund die Verhängung einer teilweisen zur Bewährung ausgesetzten Strafe mit einer langen Bewährungszeit nicht für angezeigt. In Erwägung all dessen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Verhängung einer Haftstrafe von sechs Jahren angemessen und geboten ist, wobei der Gerichtshof eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten berücksichtigt.“ Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 02.09.2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B vom 01.09.2022, Az. 621 Gs 1391/22, vorläufig festgenommen und befand sich seitdem zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B. Seit dem 26.03.2024 befindet sich der Angeklagte nunmehr aufgrund des vorliegenden Verfahrens in Strafhaft, wobei er sich vom 30.07.2024 bis 12.09.2024 zunächst zwecks Durchführung des Einweisungsverfahrens in der Justizvollzugsanstalt Q befand und seit dem 12.09.2024 erneut in der Justizvollzugsanstalt B inhaftiert ist, nachdem im Rahmen der Einweisungskonferenz die sozialtherapeutische Behandlung des Angeklagten für notwendig erachtet worden ist. Zweidrittel der Strafe werden am 31.08.2028 verbüßt sein; das Strafende ist auf den 01.09.2031 notiert. Im Zuge der zur Zeit der Hauptverhandlung gut zwei Jahre vollzogenen Haft haben sich einige körperliche Gebrechlichkeiten des bereits betagten Angeklagten intensiviert. Der Angeklagte klagt über Arthrose, Osteoporose und einen Bandscheibenvorsprung. Zur Fortbewegung ist er nunmehr auf einen Rollator angewiesen, während er zum Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung noch mithilfe eines Gehstocks mobil war. Seit seiner Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt B befindet sich der Angeklagte zunächst probeweise für drei Monate auf der dortigen sozialtherapeutischen Abteilung. Die Probephase dient neben dem Kennenlernen des Angeklagten und seiner Behandlungsmotivation auch dazu, zu prüfen, ob der Angeklagte für den dortigen Verbleib geeignet ist, wobei insoweit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine Entscheidung noch ausstand. Der Angeklagte arbeitet täglich von 6:40 Uhr (bzw. freitags 11:00 Uhr) bis 14:00 Uhr im Bereich Ton, wobei ihm die dortige sitzende Tätigkeit entgegenkommt. Neben seiner Rente bezieht er so einen monatlichen Zusatzverdienst von etwa 200,00 EUR, wobei hiervon ein nicht unerheblicher Betrag für seinen eigenen Unterhalt einerseits sowie die Ansparung des Überbrückungsgeldes andererseits abgezogen wird. Im Übrigen nimmt der Angeklagte, dem seitens der Justizvollzugsanstalt B ein Mentor als erster Ansprechpartner zugeteilt wurde, an therapeutischen Einzelgespräche sowie Gruppengesprächen teil. VI. Die unter Ziff. V. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf dem Inhalt der mit dem Angeklagten erörterten und von ihm als richtig anerkannten verlesenen Feststellungen zur Person aus dem Urteil des Landgerichts B vom 10.05.2023. Die zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des verlesenen Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 13.08.2024, dessen Richtigkeit von dem Angeklagten bestätigt worden ist, sowie dem insoweit in Übersetzung verlesenen Urteil der Kollegialkammer für Strafsachen des Gerichtshofs PW. vom 26.05.2011. Die Feststellungen zum Haftverlauf in den WU. sowie dem Gang der Bewährung beruhen auf den insoweit in Übersetzung verlesenen Unterlagen, namentlich der „Empfehlung bedingte Haftentlassung“ vom 07.03.2013, dem „Ergänzenden Entwicklungsbericht für den Auftraggeber der Zentralstelle für Bewährung“ vom 27.09.2013, der „Bewährungsempfehlung“ vom 10.10.2014 sowie schließlich dem „Ablaufbericht Aufsicht“ vom 30.11.2015, in denen es wie festgestellt lautet. Die Feststellungen zum aktuellen Haftverlauf beruhen ebenfalls auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dem verlesenen Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt Q vom 15.08.2024, der verlesenen Entscheidung der Einweisungskonferenz der Justizvollzugsanstalt Q vom 09.09.2024, der verlesenen Vollstreckungsübersicht vom 30.08.2024 sowie der verlesenen Verlegungsmitteilung vom 16.09.2024. Im Übrigen beruhen sie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen BA., der hinsichtlich der Abläufe vor Aufnahme auf der sozialtherapeutischen Abteilung in der Justizvollzugsanstalt B, insbesondere der vorgeschalteten üblichen Probephase, wie festgestellt bekundet hat. VII. Die Kammer hat in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB für erforderlich sowie unerlässlich gehalten. Es liegen sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung vor, die auch im Übrigen verhältnismäßig ist: 1. Es liegen in formeller Hinsicht sowohl die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB als auch diejenigen des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB vor. Der Angeklagte hat, wie bereits dargelegt, in insgesamt 16 Fällen (Fälle 7, 10, 11, 12, 14, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 28, 30 und 31) jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt, wobei es sich bei den Taten – sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in den Fällen 7, 10, 11, 12 ,17 ,18, 19, 20, 22, 23, 25 und 26 und sexueller Missbrauch von Kindern in den Fällen 14, 28, 30 und 31 – jeweils um Katalogtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB sowie – in den Fällen 19, 20, 22, 23, 25 und 26 – auch um Verbrechen handelte. Der Angeklagte wurde zudem mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts B vom 10.05.2023 aufgrund von neun dieser Katalogtaten (Fälle 12, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25 und 26), von denen wiederum sechs ein Verbrechen darstellen (Fälle 19, 20, 22, 23, 25 und 26) jeweils zu Freiheitsstrafen nicht unter drei Jahren verurteilt, sowie – wie unter IV. dargelegt – auch zu einer entsprechend höheren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. 2. Zudem liegen im Fall des Angeklagten auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor. Denn eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten – namentlich zu schweren Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen –, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme – insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des betreffend den Angeklagten eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. IX., aber auch der weiteren Gesamtumstände – ist sowohl die „Hangtäter“-Eigenschaft des Angeklagten, als auch seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu bejahen. a) Hangtäter im Sinne des § 66 StGB ist, wer dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest verwurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH v. 06.05.2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271). Das Vorliegen eines Hangs in diesem Sinne ergibt sich im Falle des Angeklagten bei Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seiner Taten maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des insoweit eingeholten Sachverständigengutachtens der psychiatrischen Sachverständigen Dr. IX.. Danach ist ein Hang die Summe von persönlichkeitsimmanenten Faktoren, von überdauernden Wahrnehmungen und überdauernden Verhaltensmustern. Um das Vorliegen eines Hanges beurteilen zu können, sind die kriminelle Entwicklung, eine Deliktanalyse sowie eine genaue Betrachtung der bisherigen Persönlichkeitsentwicklung und bestehenden Risikofaktoren vorzunehmen. Dabei hat die Sachverständige ihrer Einschätzung den Akteninhalt sowie die aus der persönlichen Exploration des Angeklagten am 02.12.2024 und der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse zugrunde gelegt. Bei dem Angeklagten ist zunächst das Vorliegen einer manifesten, mithin stabilen und überdauernden, pädosexuellen Neigung in Verbindung mit einem ausgeprägten Voyeurismus, bei der er überwiegend, aber nicht nur, auf vorpubertäre weibliche Kinder im Alter zwischen zehn und 14 Jahren fixiert ist – allerdings keine Kernpädophilie – zu bejahen. Schon mit Blick auf die Sexualanamnese des Angeklagten, seine Vorstrafe sowie die gegenständlichen Taten ergibt sich ein Bild, das ein jahrzehntelang überdauerndes pädosexuelles Interesse des Angeklagten dokumentiert. Bereits während der 1970er Jahre, der Angeklagte war mithin etwa zwischen 20 und 30 Jahren alt, entwickelte sich nach seinen eigenen Angaben sein Interesse an jüngeren Frauen und kindlichen bzw. jugendlichen Mädchen, als er auf die Naturisten-Zeitung „Naturisten-Jugend“ stieß, in der insbesondere nackte Mädchen im Alter von elf bis zwölf Jahren abgebildet waren. Etwa im Alter von 37 Jahren begnügte sich der Angeklagte schließlich nicht mehr mit den Bildern nackter Mädchen in Zeitungen, sondern verkehrte mit einer der seinerzeit 15- oder 16-jährigen Babysitterinnen seiner Töchter – an beiden hatte der Angeklagte ein sexuelles Interesse – jedenfalls auch insoweit sexuell, als dass es zum Petting mit dem Mädchen kam, und mit einem weiteren zwölfjährigen Mädchen – ebenfalls Babysitterin seiner Töchter –, indem er versuchte, diese zu küssen und ihre Hände anleitete, an seinem Penis zu manipulieren. Von seinen pubertierenden Töchtern sowie ihren Freundinnen fertigte der Angeklagte zudem – ebenfalls in dieser Zeit – Nacktbilder an und verwendete jedenfalls die die Freundinnen seiner Töchter abbildenden Nacktbilder als Masturbationsvorlagen. Die seiner Vorverurteilung aus den WU. zugrundeliegenden und letztlich erst mit seiner dortigen Inhaftierung am 11.06.2009 endenden Sexualstraftaten – eine Vielzahl davon sog. „Hands-On-Delikte“ – ereigneten sich zwischen 2005 und Mai 2009, mithin weitere gut zehn Jahre nach den ersten sexuellen Kontakten mit minderjährigen Mädchen; Opfer seiner dortigen Taten waren insgesamt 32 Mädchen im Alter von fünf bis 18 Jahren. Auch der vorliegenden Verurteilung liegen Sexualstraftaten, begangen etwa weitere zehn Jahre später zwischen 2018 und 2022, der Angeklagte war mithin nunmehr etwa 70 Jahre alt, zum Nachteil minderjähriger Mädchen – die Geschädigte VU. ZP. war mitunter bei Tatbegehung erst fünf Jahre alt – zugrunde. Dabei ist seiner Verurteilung durch den Gerichtshof PW. und der zuletzt erfolgten Verurteilung durch das Landgericht B gemein, dass der Angeklagte die geschädigten Mädchen nicht nur sexuell missbrauchte, sondern den stattgehabten Missbrauch akribisch durch Lichtbild- und Videoaufnahmen dokumentierte. So bearbeitete er die gefertigten Aufnahmen im Nachhinein durch Hineinmontieren von Lichtbildaufnahmen seines erigierten Penis, um auf diese Weise neues Betrachtungsmaterial zu generieren, welches seinen eigenen sexuellen Fantasien und Wünschen näherkam, um dieses – wie der Angeklagte nunmehr im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt hat – als Masturbationsvorlage zu verwenden. Ausgehend von dieser Entwicklung ist nicht nur ein überdauerndes, sondern zudem ein graduell steigendes sexuelles Interesse an vorpubertären Mädchen feststellbar. Während der Angeklagte zunächst auf frei verkäufliches Bildmaterial minderjähriger Mädchen zurückgriff, konstellierte er zuletzt gezielt Situationen, in denen sich die Geschädigten allein mit dem Angeklagten über Nacht in seiner Wohnung befanden, um diese sexuell zu missbrauchen und sich mithilfe des gefertigten Datenmaterials auch in der Folge noch sexuell zu stimulieren. Auch gerieten Sexualkontakte zu gleichaltrigen Frauen zunehmend in den Hintergrund. Sein letzter sexueller Kontakt zu einer gleichaltrigen Frau fand im Jahr 2015 statt, wobei der Angeklagte insoweit angab, trotz Einnahme von Viagra Erektionsschwierigkeiten gehabt zu haben, weil er – so seine Angaben – beschämt und verunsichert gewesen sei. In der Beziehung zu seiner letzten Freundin vor seiner Inhaftierung, der Zeugin BC., spielten sexuelle Kontakte dagegen keine Rolle. Die Sachverständige Dr. IX. gelangt nach alledem sowie unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Sachverständigengutachten, die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof PW. eingeholt wurden, zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die in seinen Taten zum Ausdruck kommende pädosexuelle Neigung mit der Diagnose einer pädophilen Nebenströmung ohne ausschließliche Fixierung auf Kinder abgebildet werden kann, wobei gegen eine ausschließliche Triebfixierung auf Kinder insbesondere spreche, dass der Angeklagte über sein Leben verschiedene heterosexuelle Affären auch mit gleichaltrigen Frauen gepflegt hat, langjährig verheiratet war und zwei Kinder gezeugt hat. Dass der Angeklagte zuletzt keine sexuellen Beziehungen mehr mit gleichaltrigen Frauen geführt hat, rechtfertigt nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen keine anderweitige Beurteilung des Sachverhalts, war dies – so der Angeklagte selbst – der mit seiner Potenzstörung verbundenen Scham geschuldet, nicht aber etwa einer ausschließlichen Triebfixierung auf Kinder. Neben der vorstehend dargelegten sexuellen Deviation als Grundlage für die verübten Sexualstraftaten, die einen gewichtigen Faktor für die Beurteilung der personalen Bedingungen im Rahmen der Prüfung der „Hangtäter“-Eigenschaft darstellt, haben nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. IX. auch die erhebliche Selbstwertproblematik des Angeklagten, seine unreife Sexualentwicklung sowie seine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung jeweils als überdauernde Faktoren deutlichen Einfluss auf seine Delinquenz. Weiterhin wirkt sich – auch insoweit schließt sich die Kammer den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen an – die erhebliche Promiskuität des Angeklagten, bei dem Sexualität nicht etwa eingebettet in eine stabile Beziehung gelebt wird, sondern rein instrumentalisierend erfolgt, auf seine Delinquenz aus. Der Angeklagte hatte bereits in jungen Jahren, aber auch während seiner Ehe eine Vielzahl von Sexualpartnerinnen. Auch die gegenständlichen sowie die früheren Straftaten zeigen – so die Sachverständige weiter –, dass für den Angeklagten bei Ausübung seiner Sexualität nicht etwa der Beziehungsaufbau zu dem Gegenüber eine Rolle spielt, sondern Sexualität schlichtweg zur Bedürfnisbefriedigung instrumentalisiert wird. Deutlich wird dies bereits mit Blick darauf, dass der Angeklagte – insbesondere in den WU. – mitunter eine Vielzahl von Mädchen parallel missbraucht hat, was erkennen lässt, dass die Person des Opfers für den Angeklagten letztlich austauschbar ist. Neben diesen personalen Bedingungen ist ferner insbesondere bei Vergleich der Straftaten in den WU. mit den zuletzt erfolgten Taten auch ein eingeschliffenes Muster im Sinne eines typischen Vorgehens sowohl im Verhalten bei Anbahnung der Tat als auch bei der konkreten Ausführung festzustellen. Dabei ist insbesondere zu konstatieren, dass etwaige situative Bedingungen keinen maßgeblichen Einfluss auf die Delinquenz des Angeklagten hatten. Der Angeklagte baute vielmehr damals wie heute gezielt und planvoll Kontakt zu bedürftigen Familien mit Kindern auf, gerierte sich als altruistischer Helfer, indem er Hilfestellungen im Alltag, Nachhilfe- und Schwimmunterricht anbot und sich auf diese Weise eine Vertrauensstellung – früher als Schwimmlehrer, zuletzt als „Ersatzopa“ – erschlich, die es ihm ermöglichte, unbeaufsichtigt Zeit mit Kindern zu verbringen. Der redegewandte Angeklagte nutzte unter Einsatz seiner Fähigkeiten als Schwimm- oder Nachhilfelehrer die gesundheitliche, sprachliche und soziale Bedürftigkeit von Familien mit Kindern aus und konstellierte auf diese Weise aktiv die Voraussetzungen für den späteren Missbrauch. Wenngleich es sich mithin durchaus um spezifische Bedingungen gehandelt hat, die zu den jeweiligen Taten geführt haben, so ist der Angeklagte nicht etwa in diese „hineingeraten“, sondern hat sie gezielt und planvoll hergestellt, was ihm insbesondere im bildungsfernen Milieu jederzeit wieder möglich sein wird, sodass die Taten letztlich beliebig reproduziert werden können. Deutlich wird anhand der begangenen Straftaten nicht nur die Langjährigkeit des Verhaltensmusters, sondern darüber hinaus auch eine Progredienz der Delinquenz. Wenngleich der Verurteilung in den WU. Straftaten zum Nachteil einer großen Vielzahl von Kindern zugrunde lag, beging der Angeklagte die dortigen Taten ausschließlich im grundsätzlich öffentlichen Umfeld in einem ihm zeitlich – aufgrund der Dauer des Schwimmunterrichts – vorgegebenen Korridor, wobei sich der sexuelle Missbrauch mitunter in flüchtigem sexuell übergriffigem Verhalten erschöpfte. Der Angeklagte ist dagegen nunmehr dazu übergegangen, seine Opfer in seine Wohnung zu verbringen, mithin an einen Ort, an dem er die Kinder praktisch zeitlich unbegrenzt sowie geschützt vor Entdeckung durch Dritte, systematisch missbrauchen konnte, was insbesondere die Taten zum Nachteil der geschädigten VU. ZP. eindrücklich belegen. Der Angeklagte hat seine Wohnung mit Kameras ausgestattet und die Kinder in sein Bett geholt, wodurch sie ihm einerseits insbesondere über Nacht ungestört für seine Missbrauchstaten zur Verfügung standen und er andererseits unbegrenzt kinderpornographisches Material anfertigen konnte. b. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. IX. begründen das Persönlichkeitsbild des Angeklagten im Lebenslängs- und -querschnitt, seine Darstellungsweise und seine bisherige Lebensführung zur Überzeugung der Kammer die Annahme, dass er auch in Zukunft erneut entsprechende Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern begehen wird. Seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ist im Rahmen einer zukunftsgerichteten Prognose zu bejahen. Maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist dabei insbesondere der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten beizumessen, wobei insoweit nicht nur auf die Persönlichkeitsentwicklung nach den zuletzt abgeurteilten Taten, sondern auch auf die seit seiner Verurteilung in den WU. erfolgte Entwicklung abzustellen ist. Die Sachverständige Dr. IX. hat insoweit unter Berücksichtigung des im Selbstleseverfahren eingeführten Resozialisierungsgutachtens zum Regelurlaub vom 13.09.2012 ausgeführt, dass bereits nach seiner ersten Verurteilung auffällig erschien, dass der Angeklagte zwar vordergründig überwiegend geständig war, indes keine authentische Opferempathie erkennen ließ, sondern primär aufgrund seiner persönlichen Beeinträchtigungen und Einschränkungen infolge der Taten belastet gewesen sei. Vordergründig seien mithin eher punktuelle Sorgen des Angeklagten gewesen, wie etwa die Frage, ob er insbesondere mit Blick auf die mediale Aufmerksamkeit ein faires Verfahren erhalten werde, nicht aber die authentische Sorge um die Tatfolgen bei den Opfern. Gleichzeitig sei bei dem Angeklagten eine gewisse Naivität betreffend den Ernst seines delinquenten Verhaltens und dessen Auswirkung auf die Gesellschaft zu beobachten gewesen, indem er etwa wiederholt für sich hat in Anspruch nehmen wollen, im Wesentlichen „Hands-Off-Delikte“ begangen zu haben, jedoch nie Gewalt angewendet zu haben. Schon zum damaligen Zeitpunkt sei seitens der in dem Verfahren in den WU. bestellten Sachverständigen zudem festgehalten worden, dass der Angeklagte auf den ersten Blick über ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein und vordergründige Problemeinsicht verfüge, tatsächlich aber die Schwere seiner Delinquenz nicht einsehe. Seitens des psychologischen Dienstes wurde insoweit zur Deliktanalyse im Rahmen des im Selbstleseverfahrens eingeführten Evaluierungsberichts zur Behandlung des Angeklagten der JVA AX. vom 28.08.2012 ausgeführt, dass der Angeklagte grundsätzlich ein intelligenter, motivierter und behandlungsbereiter Mensch sei, neben der sexuellen Problematik indes auch die Persönlichkeitsproblematik eine führende Rolle für sein delinquentes Verhalten einnehme, insbesondere da der Angeklagte nicht befähigt sei, sich im Rahmen sozialer Kontakte adäquat auf sein Gegenüber einzustellen, weshalb zentral für eine Rückfallvermeidung auch das Erlernen entsprechender sozialer Kompetenzen und die Akzeptanz von Hilfsmitteln sei. Entgegen dieser Ziele hat sich der Angeklagte jedoch einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der Resozialisierungsstelle verschlossen. So geht aus dem – ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten – ergänzenden Entwicklungsbericht für den Auftraggeber vom 27.09.2013 hervor, dass der Angeklagte sich gegen das ihm im Wege der dortigen Auflagen und Weisungen angelegte Korsett von Beginn an zur Wehr gesetzt hat, eine Anpassung der Weisungen gerichtlich erstritt und sich derart fordernd im persönlichen Umgang zeigte, dass sich die ursprünglichen Ziele im Rahmen der Bewährungsaufsicht schließlich nicht mehr umsetzen ließen, was zum einen eine Zurückstufung des Angeklagten in der Bewährungszeit nach sich zog und zum anderen dazu führte, dass die Resozialisierungsstelle im Rahmen der Bewährungsempfehlung vom 10.10.2014 ausführte, dass nach Rücksprache mit der ambulanten Psychotherapeutin des Angeklagten hinreichende Anknüpfungspunkte für eine Behandlung, die auf die dynamischen Risikofaktoren, die dem sexuell übergriffigen Verhalten zugrunde liegen, ausgerichtet sei, vorlägen und die Fortsetzung der Behandlungspflicht als besondere Bedingung während der Bewährungszeit indiziert sei, da Persönlichkeitspathologie, die starke Ausrichtung auf die eigene Bedürfnisbefriedigung, fehlende Einsicht in die Auswirkungen des eigenen Verhaltens auf andere, das fortwährende Diskutieren von Maßnahmen, die emotionale Identifizierung mit pubertierenden Mädchen, Impulsivität, sexuelle Präokkupation und die mangelnde Mitarbeit mit dem Betreuer und Therapeuten eine wichtige Rolle für das Bestehen der Möglichkeit der Wiederholung des sexuell grenzüberschreitenden Verhaltens spiele. Konkret meldete die Therapeutin der Resozialisierungsstelle, dass bislang nur wenige Veränderungen bzw. Fortschritte zu verzeichnen seien, da der Angeklagte den verpflichtenden gerichtlichen Rahmen sowie seine Bedingungen zur Diskussion stelle. In ihrem abschließenden „Ablaufbericht Aufsicht“ vom 30.11.2015 führte die Resozialisierungsstelle resümierend aus, dass sich der Angeklagte an die besonderen und ergänzenden Bedingungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht gehalten habe, er indes trotz hinreichender Anhaltspunkte für eine Behandlung zur Vermeidung von Deliktverhalten nur in unzureichendem Maße in der Lage zu sein scheine, von der Behandlung zu profitieren, weshalb die therapeutische Behandlung vorzeitig unter der Bedingung der Präsentation eines selbst erarbeiteten Rückfallpräventionsplans am 06.07.2015 beendet worden sei. Im Ergebnis habe der Angeklagte mithin die Vereinbarungen mit der Resozialisierungsstelle sowie dem übrigen Unterstützungssystem eingehalten, es sei indes nur in unzureichendem Maße zu einer Vertiefung der Aspekte Deliktverhalten, relevante Antriebsfelder und einer tatsächlichen Verhaltensänderung gekommen. Die zuletzt abgeurteilten Taten ereigneten sich lediglich drei Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit in den WU., obgleich jedenfalls bis Ende des Jahres 2016 noch eine gewisse Kontrolle des Angeklagten erfolgte, indem er regelmäßig durch über seine Delinquenz informierte Polizeibeamte aufgesucht wurde. Unter Berücksichtigung des dargestellten Haft- und Bewährungsverlaufs in den WU. wirkt sich als ungünstiger Faktor hinsichtlich der zukunftsbezogenen Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit nicht nur sein verfestigter Hang zur Begehung erheblicher Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern sowie seine manifestierte pädosexuelle Neigung aus, sondern insbesondere, dass es dem Angeklagten trotz seines Geständnisses, das er im Rahmen der neuerlichen Hauptverhandlung wiederholte, der verbalisierten Reue für sein Verhalten sowie dem umfassenden therapeutischen Angebot, das er in den WU. erhalten hat, nach wie vor nicht gelungen ist, die Erheblichkeit seiner Delinquenz authentisch anzuerkennen und sich wirksam mit ihr auseinanderzusetzen. Nach wie vor ist das Verhalten des Angeklagten vielmehr geprägt von Selbstkorrumption, Bagatellisierung, Externalisierung sowie kognitiven Verzerrungen: Der Angeklagte hat an seiner dem Urteil des Landgerichts B vom 10.05.2023 zugrundeliegenden Einlassung zur Sache, die verlesen und von dem Angeklagten erneut als zutreffend bestätigt wurde, festhalten und sich damit hinsichtlich seiner Straftaten in den WU. dahingehend eingelassen, dass sich die Medien „alles so gesponnen [hätten], wie sie es gerne hätten“, er indes nie jemandem wehgetan habe, es keinerlei Penetration gegeben habe und er bei den zuletzt abgeurteilten Taten nie sexuelle Erregung verspürt habe, sondern diese lediglich seiner Entspannung von seiner ADHS-bedingten Anspannung gedient hätten. Während der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen im Rahmen seiner Exploration am 02.12.2024 einräumte, dass ihn „puberale“ – pubertierende – Mädchen reizen würden, vermochte er eine tragfähige Erklärung, für den stattgehabten Missbrauch an der mitunter erst fünf Jahre alten VU. ZP. nicht zu bieten, sondern zog sich – so die Sachverständige Dr. IX. – darauf zurück, dass er sich auch insoweit pubertierende Mädchen vorgestellt habe, es jedoch so sei, dass er die haarlosen Vaginen von fünf – oder sechsjährigen Mädchen „faszinierend“ gefunden habe und dafür Fotos benötigt habe. Es sei überhaupt nur wieder zu den Missbrauchstaten gekommen, weil die VU. ZP. bei ihm zu Hause in die Hose gemacht und er sie ausgezogen habe, um die Kleidung zu wechseln. Auf Befragen zu den erfahrenen Therapien während seiner Inhaftierung in den WU. habe der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen angegeben, sich nicht zu erinnern und insoweit in seinen Unterlagen nachschauen zu müssen. Auf Vorhalt der Sachverständigen, dass es ihr gerade darauf ankomme, was ihm erinnerlich sei, habe der Angeklagte schlichtweg daran festgehalten, dass er dies nachschauen müsse, was er sodann auch getan und schließlich aus seinen Unterlagen vorgelesen habe. Auf Befragen zu seiner ambulanten Behandlung im Rahmen seiner Bewährungszeit habe der Angeklagte ebenfalls lediglich pauschal zu antworten vermocht, dass sich da bei ihm viel entwickelt habe, um schließlich auf weiteres Befragen auszuführen, dass die Therapie sehr einengend gewesen sei und er nach seinem Gefühl keine richtige Therapie erhalten habe. Auch aufgrund des wiederholten Aufgreifens seines Prozesses in den WU. sowie des Beklagens über die Rolle der Medien habe der Angeklagte – so die Sachverständige weiter – einen Mechanismus, von eigenem Fehlverhalten und eigener Verantwortung abzulenken und sich auf die Schuld anderer zu fokussieren, offenbart. Nahtlos in dieses Bild fügen sich die Angaben der Zeugen DN. und BA., jeweils Psychologen in der Justizvollzugsanstalt B, ein. So bekundete der Zeuge DN., der im Rahmen der Untersuchungshaft etwa 20 Gespräche mit dem Angeklagten geführt hat, eindrücklich, dass obgleich sein Behandlungsauftrag ausschließlich gelautet habe, Suizidprophylaxe zu betreiben und dem Angeklagten entlastende Gespräche anzubieten, was er diesem gegenüber mehrfach deutlich gemacht habe, der Angeklagte wiederholt auf bagatellisierende Art und Weise auf die Tatvorwürfe zu sprechen gekommen sei, indem er geäußert habe: „Da ist etwas passiert.“ oder: „Da habe ich Mist gebaut.“ Im Weiteren habe er gegenüber dem Zeugen DN. ausgeführt, dass er Opfer der niederländischen Justiz geworden sei und dort schlechte Nachsorge sowie große mediale Aufmerksamkeit erfahren habe. Anfangs habe der Angeklagte dem Zeugen DN. ferner von Überlegungen dahingehend, die Tatopfer zu kontaktieren, um mit diesen ein Gespräch zu führen, berichtet, dabei jedoch auch ausgeführt, dass diese Gespräche für ihn selbst sicherlich sehr schwer und belastend sein würden. Weiterhin habe der Angeklagte daran festgehalten, dass seine Taten nicht so schädlich gewesen seien, da er ein „Hands-Off-Täter“ sei und die Kinder zudem überwiegend geschlafen hätten. Konfrontiert damit, dass es sich bei einer Vielzahl der Taten tatsächlich um sogenannte „Hands-On-Delikte“ handele, habe sich die Reaktion des Angeklagten für den Zeugen DN. gemäß seinen weiteren Angaben so dargestellt, dass er diesen Umstand zwar zur Kenntnis genommen, nicht aber tatsächlich für sich angenommen habe. Auch gegenüber dem Zeugen DN. machte der Angeklagte im Übrigen seine ADHS-Erkrankung als vermeintlich tatbegünstigenden Faktor aus. Von entsprechenden Wahrnehmungen berichtete auch der Zeuge BA., der in Vertretung des den Angeklagten auf der sozialtherapeutischen Abteilung behandelnden Psychologen MM. unter Berücksichtigung der umfassenden schriftlichen Gesprächsdokumentation des zuständigen Kollegen angab, dass sich der Angeklagte seit dem 12.09.2024 auf der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt B in der Probephase befinde. Die ersten drei Monate – so der Zeuge BA. – dienten dem Kennenlernen, dem Abtasten der Motivation und des Problembewusstseins sowie der etwaigen Erarbeitung eines Behandlungsauftrages. Seitens des behandelnden Psychologen MM. sei schriftlich niedergelegt worden, dass die Äußerungen des Angeklagten von kognitiven Verzerrungen, Schuldverschiebungen und Rechtfertigungen geprägt seien. So habe der Angeklagte etwa seine vermeintlich passive Rolle in der Tatanbahnung und –ausführung zum Ausdruck gebracht, indem er geäußert habe, dass „das“ dann passiert sei, dass er da dann „reingeraten“ sei und man ihm die Kinder schließlich anvertraut habe. Als eigene Delikthypothese habe der Angeklagte dem Kollegen MM. benannt, dass „alles mit den Kindern begonnen“ habe, nachdem sein Enkel ertrunken sei. Im Übrigen habe der Kollege MM. als eines der zentralen Themen, die seitens des Angeklagten vorgebracht würden, dessen Bestrebungen, gegen eine der Opfermütter gerichtlich vorzugehen sowie diese wegen Verleumdung anzuzeigen, benannt. Dies zugrunde gelegt ist eine wirksame Auseinandersetzung und – diese voraussetzend – ein authentisches Anerkenntnis seiner Delinquenz bislang nicht erfolgt. Vielmehr – so die Sachverständige Dr. IX. – sei nach wie vor eine deutliche Verantwortungsverschiebung und Bagatellisierung der Taten erkennbar. Insbesondere die Delikthypothese des Angeklagten, Auslöser der Missbrauchstaten sei das Ertrinken seines Enkels gewesen, ist mit Blick darauf, dass sein Enkel 2008 ertrank, sich die Taten in den WU. indes bereits ab 2005 ereigneten, erkennbar nicht belastbar. Nach wie vor leugnet der Angeklagte ferner seine sexuelle Devianz als tatauslösenden Umstand, indem er im Weiteren gegenüber der Sachverständigen ausgeführt hat, dass er keinerlei sexuelle Erregung bei den Missbrauchstaten selbst empfunden habe, diese ausschließlich der Spannungsreduktion gedient hätten, da er stets auf der Suche nach Dingen sei, die ihm den „Kick“ gäben, wie etwa schnelles Fahren mit dem Motorrad, während seine sexuellen Fantasien erst nach der Bearbeitung der Bilder eingesetzt hätten. Nach alledem wird deutlich, dass es dem Angeklagten nach wie vor nicht gelungen ist, sich mit den tatauslösenden Umständen, insbesondere seiner sexuellen Devianz sowie seiner aktiven Rolle bei Tatanbahnung und –ausführung auseinanderzusetzen. Weiterhin begreift sich der Angeklagte vielmehr als selbstlosen Wohltäter, der über vermeintliche Zufälle in eine ausweglose Lage geraten ist, was schließlich auch anhand seiner Aussage gegenüber der Sachverständigen Dr. IX. deutlich wird, indem er nach Bekunden der Sachverständigen angegeben hat, dass er sich hinsichtlich seiner eigenen Rückfallgefahr sicher gefühlt habe, dann die Kinder um ihn herumgelaufen seien und es dann wieder passiert sei, wobei er nunmehr verstehe, dass er einen Riesenbogen um Familien mit Kindern machen müsse und solchen Familien auch gar nicht „helfen“ dürfe; er hätte sich umdrehen müssen, als die [Familie Z.] ihn reingebeten und wegen eines Teppichs gefragt hätten. Er habe nunmehr so einen Knall ins Gesicht bekommen, dass er mit Kindern nichts mehr machen werde, er wolle ja nicht mit 81 nochmal in den Knast gehen. Durch die fehlende Anerkennung und Auseinandersetzung – die Strafhaft in den WU. sowie die ihm zuteil gewordene mediale Aufmerksamkeit hat die Wirkung eines „Knall[s] ins Gesicht“ offenbar nicht erzielen können – sind kaum Hemmungsfaktoren zu erkennen, mit denen der Angeklagte der Gefahr der Begehung erneuter Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern wirksam begegnen kann. Weiterhin imponiert ein völlig verzerrtes Selbstbild des Angeklagten und das Überwiegen des Selbstmitleides für seine Situation über eine authentisch empfundene und formulierte Empathie für die geschädigten Kinder. Eine Nachreifung des auf seine eigenen Bedürfnisse zentrierten Angeklagten ist weiterhin nicht ersichtlich. Wenngleich die Sachverständige Dr. IX. in der persönlichen Exploration den subjektiven Eindruck gewonnen hat, dass sich der Angeklagte subtil ansprechbarer als in der vergangenen Hauptverhandlung gezeigt hat, führte sie weiter aus, dass sich die jüngste Entwicklung, wonach der Angeklagte zwischenzeitlich die Mutter eines geschädigten Kindes u.a. wegen Verleumdung angezeigt und verklagt hat, äußerst kritisch auf die anzustellende Gefahrenprognose auswirke, da derlei Handeln offenbart, dass dem Angeklagten die belastenden Folgen für die Opfer und deren Familien letztlich gleichgültig sind. Dem pflichtet die Kammer bei. Im Hinblick auf die zwanghafte, narzisstische Persönlichkeitskomponente gelte jedoch ohnehin zu berücksichtigen, dass die Entwicklungsmöglichkeiten des Angeklagten sehr begrenzt seien, da er zwar durchaus die Möglichkeit zur Introspektion habe, von dieser Möglichkeit, so die weiteren Ausführungen der Sachverständigen, aber persönlichkeitsbedingt nicht (hinreichend) Gebrauch mache. Mit Blick auf die Haltung des Angeklagten ist von einer hohen Rückfallgefahr und damit einhergehend einer erheblichen Gefährdung für die Allgemeinheit auszugehen. Es zeigt sich schon anhand der im hiesigen Verfahren festgestellten Taten, dass der Angeklagte bereit und in der Lage ist, unter Nutzung seines manipulativen Geschicks immer wieder Gelegenheiten zur Verübung von Sexualdelikten aktiv zu konstellieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Angeklagte bei den von ihm verübten Sexualdelikten nicht auf eine enge potentielle Opfergruppe beschränkt ist. Vielmehr belegen die Taten des Angeklagten, dass er aufgrund seiner Fähigkeit, Kontakte insbesondere im sozialschwachen Milieu zu bedürftigen Familien zu knüpfen, ohne Weiteres und ohne erheblichen Aufwand in der Lage ist, Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern aktiv anzubahnen, wobei die Opferwahl letztlich beliebig erfolgt. Bei den Tatbegehungen griff der Angeklagte zudem erkennbar wiederholt auf zwei unterschiedliche Begehungsweisen – Übergriffe auf schlafende Kinder bei Nacht und „spielerische“ Übergriffe auf wache Kinder bei N. – zurück, wobei insbesondere die bei N. verübten Übergriffe zeigen, dass der potentielle Opferkreis nicht allein auf Kinder beschränkt ist, die (ohne ihre Eltern) bei dem Angeklagten übernachten. Gerade die spielerischen Angriffe auf wache Kinder wären auch ohne größere Änderungen im Verhaltensmuster des Angeklagten zum Nachteil von Kindern möglich, die ihm weniger gut bekannt sind als die Geschädigten im hiesigen Verfahren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in der Vergangenheit durch die Wahl seiner beruflichen Tätigkeiten als Schwimmlehrer, Bademeister, Rettungssanitäter oder Mitarbeiter in der kirchlichen Flüchtlingsarbeit – in Kenntnis seiner Vorverurteilung sowie der nachfolgenden Therapieinhalte – aktiv Begegnungen mit Kindern bzw. bedürftigen Familien generiert hat, weshalb eine Vielzahl von potentiellen Tatopfern durch den Angeklagten gefährdet ist. Als weitere risikoerhöhende Faktoren ist die erkennbare Progredienz der Delinquenz des Angeklagten, ereigneten sich die Missbrauchstaten zuvor im öffentlichen Raum während des zeitlich begrenzten Schwimmunterrichts, so hat der Angeklagte die Kinder nunmehr über Nacht allein in seine Wohnung verbracht, um dort, wie insbesondere die Taten zum Nachteil der VU. ZP. belegen, systematischen Kindesmissbrauch betreiben zu können, zu bewerten. Hinreichende Hemmnisse, mit denen der Angeklagte der erheblichen Gefahr der Begehung schwerwiegender Straftaten zum Nachteil der Allgemeinheit wirksam begegnen könnte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die von dem Angeklagten ins Feld geführten Erektionsprobleme. Der Angeklagten hat vielmehr bereits nach eigenen Angaben schon seit geraumer Zeit – insbesondere bereits zum Zeitpunkt der letzten Taten zwischen 2018 und 2022 – Erektionsschwierigkeiten, was ihn indes nicht von der Begehung von Sexualstraftaten abgehalten hat. Es ist im Gegenteil vielmehr zu verzeichnen gewesen, dass der Angeklagte bereits seit 2015 aus Scham aufgrund seiner Potenzstörung nicht mehr mit gleichaltrigen Frauen sexuell verkehrt hat, er indes zu Begehung der Missbrauchstaten im Stande war, was – so die Sachverständige – tendenziell für eine mittlerweile gesteigerte, wenn auch nicht ausschließliche, Fixierung seiner Sexualität auf Kinder spricht und sich damit ebenfalls negativ auf die Gefahrenprognose auswirkt. Für die Annahme eines Libidoverlusts im fortschreitenden Alter liegen dagegen unter Berücksichtigung der ausgeprägten Triebhaftigkeit auch noch vor gut zwei Jahren keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vor. Auch mit Blick auf eine etwaig zu erwartende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes im Alter ist eine anderweitige Beurteilung nicht angezeigt. Die Sachverständige Dr. IX. hat diesbezüglich ausgeführt, dass Studien belegten, dass die Delinquenz mit zunehmenden Alter abnehme. Eine Besonderheit sei insoweit jedoch bei Sexualstraftätern festzustellen: Während die Wahrscheinlichkeit für die Begehung aggressiver Sexualstraftaten (zum Nachteil von Erwachsenen) statistisch ab dem 40. Lebensjahr sinke, seien erste Reduktionen der Rückfallwahrscheinlichkeit bei sexuellen Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern erst ab dem 60. Lebensjahr zu beobachten. Allgemein gelte, so die Sachverständige weiter, dass es eine Altersobergrenze für die Begehung derartig gelagerter Straftaten nicht gebe, was nachvollziehbar insbesondere dem Umstand geschuldet sei, dass diese Taten grundsätzlich auch bei körperlichem Verfall ausgeübt werden können. Die vorliegenden Taten ereigneten sich mitunter während der Angeklagte auf dem Bett lag und das geschädigte Mädchen neben ihm schlief; sie erfordern mithin keinerlei körperliche Anstrengung und sind daher auch für den Fall der weitgehenden Einschränkung der Mobilität des sich mittlerweile nicht mehr mittels Gehstock, sondern eines Rollators fortbewegenden Angeklagten möglich. Ein Abbau der geistigen Fähigkeiten oder gar eine dementielle Veränderung des Angeklagten, die sich auf seine manipulativen Fähigkeiten auswirken könnten, ist dagegen – so auch der Eindruck der Sachverständigen nach dem ausführlichen Explorationsgespräch – derzeit nicht erkennbar. Auch die Aussicht darauf, im Falle der erneuten Tatbegehung nach Verbüßung der Haftstrafe erneut inhaftiert zu werden, erweist sich zur Überzeugung der Kammer nicht als wirksames Hemmnis. Wenngleich der Angeklagte dies gegenüber der Sachverständigen als der Rückfallgefahr entgegenstehendes Hemmnis benannt hat, so war in den Blick zu nehmen, dass der Zeuge DN. ausgeführt hat, dass ihm nach erstmaligem Aufsuchen des Angeklagten in der Haft schnell deutlich wurde, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner Inhaftierung im hohen Alter und angesichts der im Raum stehenden Tatvorwürfe nicht außerordentlich belastet gewesen sei. So habe der Angeklagte den Zeugen DN. im Rahmen des ersten Gesprächs beinahe überschwänglich begrüßt, diesem angeboten, er solle ihn – den Angeklagten – „O.“ nennen und sodann ausschweifend erzählt. Wenngleich – so der Zeuge DN. weiter – selbstredend auch eine gewisse Belastung bei dem Angeklagten bestanden habe, so nutzte der Angeklagte die ursprünglich als Entlastungsgespräche beantragten Gespräche mit dem Zeugen DN. vorwiegend als Plattform der Selbstdarstellung, indem er etwa anregte, der Zeuge DN. solle ihn einmal „googlen“, um sich ein Bild von ihm und seinem Verfahren in den WU. zu machen. Der Angeklagte verfügt schließlich auch nicht über einen gesicherten sozialen Empfangsraum, der in Zukunft einer erneuten Delinquenz entgegenwirken könnte. Ausgehend von den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. IX. hat der Angeklagte kaum tragfähige Beziehungen und Freundschaften im eigentlichen Sinne, nachdem seine Ehe gescheitert ist und auch seine Töchter keinerlei Kontakt mehr mit ihm wünschen. Etwaige Bekanntschaften zu anderen Frauen, insbesondere der letzten Partnerin des Angeklagten, mit der er indes keinerlei sexuelle Beziehung führte, vermochten den Angeklagten auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern abzuhalten. Angesichts der Vielzahl und Erheblichkeit der dargestellten negativen Prognosefaktoren veranlassen auch die bei dem Angeklagten vorliegenden positive Aspekte, insbesondere der Umstand, dass keinerlei Betäubungsmittelproblematik (mehr) besteht, der Angeklagte in der Vergangenheit in der Lage war, sein Leben abgesehen von den festgestellten Straftaten angepasst zu gestalten, einen Haushalt zu führen sowie einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen, die Kammer nicht zu einer abweichenden Bewertung der bei ihm bestehenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, nutzte der Angeklagte vielmehr seinen Wohnsitz sowie seine beruflichen Tätigkeiten aktiv zur Begehung der Straftaten. Entsprechend der negativen Individualprognose gelangt die Sachverständige auch unter Bemühung des Prognoseinstruments des SVR20 dazu, dass im Falle des Angeklagten auch bei allgemein statistischer Betrachtung von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Wenngleich die Gefahrenprognose nicht allein auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützt werden kann, so dient die Ermittlung der statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit jedoch der Sicherung der Qualität der vorgenommenen Individualprognose. Im Rahmen dieses Prognoseinstruments zur Vorhersage sexueller Gewalttaten kam insbesondere den bei dem Angeklagten – teilweise eingeschränkt, teilweise umfassend – zu bejahenden „Items“ der sexuellen Deviation, dem Umstand, dass der Angeklagte nach seinen Angaben in der Kindheit bzw. Jugend selbst Opfer von sexuellem Missbrauch geworden ist, seinem mitunter manipulativen Verhalten („Psychopathy“), dem Bestehen von Beziehungsproblemen, dem aufgrund seiner zahlreichen Tätigkeitswechsel Bestehen von Beschäftigungsproblemen, der hohen Deliktfrequenz, dem eingeschliffenen Tatmuster, dem Bagatellisieren sowie der Verharmlosung der Taten sowie dem Fehlen einer realistischen Perspektive, maßgebliche Bedeutung zu, welche die positiven „Items“, wie etwa insbesondere das Fehlen einer Substanzproblematik, das Fehlen von Suizidgedanken sowie den Umstand, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Gewaltstraftäter handelt, überlagern. c. Angesichts des feststellbaren Hangs zur Begehung schwerer Straftaten, der insbesondere in den erheblichen Straftaten zum Ausdruck gekommenen eingeschliffenen Verhaltensmuster und der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen als hoch einzustufenden Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ist die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhältnismäßig, 62 StGB. d. Aufgrund der Vielzahl der dargestellten negativen Prognosefaktoren, die letztlich dazu führen, dass die Kammer bei dem Angeklagten die Rückfallwahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer ähnlicher Taten als hoch bewertet, sowie die Schwere der potentiell von dem Angeklagten zu erwartenden Taten, die zumindest im Bereich der hier festgestellten Delikte anzusiedeln sind, hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls und der Person des Angeklagten ihr nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB eröffnetes Ermessens dahingehend ausgeübt, auch die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit kann nur auf diese Weise begegnet werden. Weder mit Blick auf die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges noch unter Berücksichtigung der mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderung konnte vorliegend von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen werden, da nicht anzunehmen ist, dass sich der Angeklagte die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lassen wird. Zwar besteht die Hoffnung, dass sich der Angeklagte, der weiterhin therapiebereit ist und auf der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt B aufgenommen werden möchte, mit seiner pädosexuellen Neigung sowie den übrigen tatbegünstigenden Faktoren therapeutisch auseinandersetzen wird. Eine ausreichend sichere Aussicht auf eine erfolgreiche Bearbeitung seines Hangs besteht jedoch zumindest derzeit nicht. Den Aussagen der Zeugen DN. und BA. sowie den Angaben, die der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen Dr. IX. gegenüber getätigt hat, war vielmehr eindrücklich zu entnehmen, dass der Angeklagte, nachdem er bereits über zwei Jahre inhaftiert ist, in den WU. jedenfalls vier Jahre wegen gleichgelagerter Delikte inhaftiert gewesen ist und dort zudem – aus Sicht der Sachverständigen Dr. IX. – ein adäquates Therapieangebot erhalten hat, nach wie vor zu Selbstkorrumption, Bagatellisierung, Externalisierung sowie kognitiven Verzerrungen neigt. Wenngleich der Angeklagte nach der subjektiven Wahrnehmung der Sachverständigen subtil ansprechbarer erscheint, stellt dies keinen hinreichend konkreten Anhalt dar, der die Annahme einer in Zukunft eintretenden Haltungsänderung rechtfertigt. Es wird vielmehr erst am Ende einer unterstellt erfolgreichen therapeutischen Behandlung das dann noch bestehende Rückfallrisiko beurteilt werden können, wobei dem Angeklagten insbesondere – dies hat die Sachverständige deutlich gemacht – seine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung den sozialtherapeutischen Zugang und den Weg zu einer nachhaltigen Haltungs- und Verhaltensänderung erschweren wird, sodass schon fraglich ist, inwiefern der Angeklagte überhaupt von dem ihm erneut zu teil werdenden therapeutischen Angebot wird profitieren können. Hinzukomme, so die Sachverständige weiter, dass mit fortschreitendem Alter oftmals auch die Flexibilität in der Bereitschaft und Fähigkeit zu Veränderungen von tief verwurzelten Neigungen nachlasse. Es zeichnet sich unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse mithin gerade nicht ab, dass der Angeklagte während des langjährigen Strafvollzugs einen gangbaren Weg für ein Leben ohne Straftaten finden wird. Entsprechendes gilt mit Blick auf das hohe Alter des Angeklagten bei Vollverbüßung: Weder mit Blick auf einen etwaigen körperlichen Verfall noch unter Berücksichtigung einer erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderung war von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abzusehen. Der Angeklagte hat die Straftaten bereits im fortgeschrittenen Alter verübt, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass seine Triebhaftigkeit nachlassen wird. Auch eine etwaig eintretende Immobilität des Angeklagten rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung des Sachverhalts, bedarf es für die Ausübung von Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern entsprechend dem modus operandi des Angeklagten keinerlei körperlicher Kraftentfaltung. Inwieweit durch Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht nach etwaiger Vollverbüßung ein ausreichendes Maß an Kontrolle der sozialen Kontakte des Angeklagten zu erreichen sein würde, insbesondere ob mittels diverser Weisungen ein Korsett geschnürt werden kann, welches dem Angeklagten keine hinreichende Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten mehr bietet, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend sicher beurteilen. Die Beantwortung dieser Frage hängt vielmehr von den konkreten Verhältnissen bei Ende des Vollzugs ab, die im Rahmen der obligatorischen Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB, nicht aber zum jetzigen Zeitpunkt, Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGH v. 22.10.2013 − 1 StR 210/13, NStZ-RR 2014, 273). VII. Darüber hinaus hat die Kammer im Wege des Grundurteils darauf erkannt, dass die Adhäsionsansprüche der Nebenklägerinnen V. und W. Z. dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 176 Abs. 1 StGB gerechtfertigt sind, was bereits aus der Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 StGB in Fall 5 sowie Fall 27 folgt. Wenngleich die vorbezeichneten Nebenklägerinnen zunächst unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe jeweils einen bezifferten Schmerzensgeldanspruch gestellt haben, so hat die Kammer bereits Prozesskostenhilfe lediglich im Umfang des vorbezeichneten Grundurteils bewilligt und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen, da hinsichtlich der behaupteten Tatfolgen eine weitergehende umfangreiche Beweisaufnahme angezeigt gewesen wäre, sodass die Kammer im Falle der unbedingten Stellung der Anträge von einer Entscheidung über die Höhe der Schmerzensgeldansprüche gemäß § 406 Abs. 1 S. 6 StGB abgesehen hätte (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens auch bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen: MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406 Rn. 17). Da die Adhäsionsansprüche lediglich im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe zugestellt und rechtshängig geworden sind, hatte ein Ausspruch dahingehend, dass im Übrigen von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen wird, zu unterbleiben, da die rechtshängigen Ansprüche mit dem Tenor vollständig erschöpft wurden. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.