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Urteil

12 O 345/24

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2025:0121.12O345.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren um etwaige Unterlassungsansprüche des Verfügungsklägers bezüglich von der Verfügungsbeklagten getätigten Äußerungen. Der Verfügungskläger war früher Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Nachdem er aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten war, wurde er Mitglied der katholisch-apostolischen Kirche Europa e.V. Die Mutterkirche hat ihren Sitz in Brasilien und wurde dort 1945 vom brasilianischen Bischof Don Carlos Duarte Costa, einem ehemaligen römisch-katholischen Bischof, gegründet. Die katholisch-apostolische Kirche Europa e.V. ist nicht Teil der römisch-katholischen Kirche. Der Verfügungskläger wurde am 12.04.2015 in W. in Italien zum Priester der katholisch-apostolischen Kirche und am 17.10.2015 in der Freien katholischen Gemeinde, hl. Michael in L. zum Bischof dieser Kirche geweiht. Er ist mittlerweile Erzbischof dieser Kirche. Seine Gemeinde befindet sich in L. und wird dort unter der Bezeichnung „syrisch-orthodoxe Gemeinde“ tätig, wobei sie der katholisch-apostolischen Kirche Europa untergeordnet ist. Am 07.03.2016 veröffentlichte das Erzbistum Köln in seinem Amtsblatt einen Warnhinweis bezüglich des Verfügungsklägers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AG6 zum Schriftsatz vom 23.11.2024 (Bl. 110 d.A.) verwiesen. Am 10.08.2024 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte im kirchlichen Amtsblatt die folgende Mitteilung: „Warnhinweis: Aus aktuellem Anlass warne ich vor der Person eines Herrn E. aus X.. Er hält sich vornehmlich im Gebiet von X. (T.), Kaarst und Düsseldorf (Erzbistum Köln) sowie L. (Bistum Essen) auf. Herr Q. gibt vor, Erzbischof der sog – Katholisch-Apostolischen Kirche Europas bzw. der sog. Autonomen Bischöflichen Prälatur zu sein. (…) Bei Herrn Q. handelt es sich um einen nach katholischer Lehre von der römisch-katholischen Kirche abgefallenen Katholiken. Die Herrn Q. erteilten Weihen (Priester und Bischof) sind nicht gültig. Er hat nach Auffassung des Dikasteriums für die Glaubenslehre den Stand eines „Laien“. Daher sind Herrn Q. und seiner Gemeinschaft keine kirchlichen Gotteshäuser und Gebäude für ihre Aktivitäten zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist Herrn Q. die Mitwirkung an liturgischen Feiern insbesondere in Gotteshäusern und an heiligen Orten im T. untersagt. Auch weise ich auf den Warnhinweis des Erzbistums Köln betreffend die Autonome Bischöfliche Prälatur aus dem Jahr 2016 hin (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1-April 2016, S. 247, Nr. 437).“ Die Mitteilung der Verfügungsbeklagten wurde im Anschluss im Internet aufgegriffen, u.a. in Artikeln auf domradio.de, katholisch.de, Kirch-und-Leben.de, rp-online.de. Der Verfügungskläger behauptet, er habe am 01.10.2024 vom Warnhinweis der Verfügungsbeklagten erfahren. Er habe sich von der Mitteilung missachtet gefühlt und leide seitdem an Stress, Schlafstörungen und Angstzuständen. Seine Glaubensgemeinschaft habe aufgrund der Mitteilung finanzielle Einbußen erlitten. Die in der Mitteilung der Verfügungsbeklagten enthaltenen Tatsachen seien falsch. Der Verfügungskläger meint, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 (analog), 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187 StGB zu. Es liege eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber auch seiner Glaubensfreiheit und dem Recht der Glaubensgemeinschaft vor. Die Warnung sei mehrdeutig und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (höchstens 250.000 Euro) für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an dem Herrn Bischof, S. zuständiger Bischof für das T. zu verbieten, die folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder zu verbreiten: „Warnhinweis: Aus aktuellem Anlass warne ich vor der Person eines Herrn E. aus X.. Er hält sich vornehmlich im Gebiet von X. (T.), Kaarst und Düsseldorf (Erzbistum Köln) sowie L. (Bistum Essen) auf. Herr Q. gibt vor, Erzbischof der sog – Katholisch-Apostolischen Kirche Europas bzw. der sog. Autonomen Bischöflichen Prälatur zu sein. (…) Bei Herrn Q. handelt es sich um einen nach katholischer Lehre von der römisch-katholischen Kirche abgefallenen Katholiken. Die Herrn Q. erteilten Weihen (Priester und Bischof) sind nicht gültig. Er hat nach Auffassung des Dikasteriums für die Glaubenslehre den Stand eines „Laien“. Daher sind Herrn Q. und seiner Gemeinschaft keine kirchlichen Gotteshäuser und Gebäude für ihre Aktivitäten zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist Herrn Q. die Mitwirkung an liturgischen Feiern insbesondere in Gotteshäusern und an heiligen Orten im T. untersagt. Auch weise ich auf den Warnhinweis des Erzbistums Köln betreffend die Autonome Bischöfliche Prälatur aus dem Jahr 2016 hin (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1-April 2016, S. 247, Nr. 437).“ hilfsweise sinngemäß, 1. der Verfügungsbeklagten zu verbieten, den Warnhinweis vom 01.10.2024 mit dem folgenden Inhalt wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten: „Aus aktuellem Anlass warne ich vor der Person eines Herrn E. aus X.. Er hält sich vornehmlich im Gebiet von X. (T.), Kaarst und Düsseldorf (Erzbistum Köln) sowie L. (Bistum Essen) auf. Herr Q. gibt vor, Erzbischof der sog – Katholisch-Apostolischen Kirche Europas bzw. der sog. Autonomen Bischöflichen Prälatur zu sein. (…) Bei Herrn Q. handelt es sich um einen nach katholischer Lehre von der römisch-katholischen Kirche abgefallenen Katholiken. Die Herrn Q. erteilten Weihen (Priester und Bischof) sind nicht gültig. Er hat nach Auffassung des Dikasteriums für die Glaubenslehre den Stand eines „Laien“. Daher sind Herrn Q. und seiner Gemeinschaft keine kirchlichen Gotteshäuser und Gebäude für ihre Aktivitäten zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist Herrn Q. die Mitwirkung an liturgischen Feiern insbesondere in Gotteshäusern und an heiligen Orten im T. untersagt.“ 2. gegen die Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von mindesten 50.000 Euro bis 250.000 Euro festzusetzen; für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzuordnen; zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten, Herrn S. Bischof für das T.. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Die Verfügungsbeklagte behauptet, die streitgegenständliche Mitteilung enthalte lediglich wahre Tatsachenaussagen. Bei ihr seien Beschwerden über den Verfügungskläger eingegangen, weshalb sie die Mitteilung veröffentlicht habe. Die Verfügungsbeklagte meint, etwaige Mitteilungen von domradio.de und anderen Quellen seien irrelevant, da sie diese Medien nicht betreibe. Sie habe ein berechtigtes Interesse, sich von anderen Glaubensgemeinschaft abzugrenzen und ihre Mitglieder über solche Sachverhalte zu informieren. Dies sei schon bereits aufgrund des Umstandes notwendig, dass sich der Verfügungskläger „Erzbischof“ nenne, was zu Verwechslungen führen könne. Etwaige finanzielle Einbußen der Glaubensgemeinschaft des Verfügungsklägers könnten schon nicht den Erlass der von ihm persönlich begehrten einstweiligen Verfügung rechtfertigen. Der Antrag sei zu unbestimmt, da letztlich offenbleibe, welcher Teil der Mitteilung nun genau beanstandet werde. Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 06. und 14.01.2025 hat der Verfügungskläger weiter vorgetragen. Entscheidungsgründe I. Der Verfügungskläger hat weder mit dem zulässigen Haupt- noch Hilfsantrag Erfolg. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der im Antrag zitierten Äußerung aus dem kirchlichen Amtsblatt gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog oder aus anderen Anspruchsgrundlagen. 1. Eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers, deren Unterlassung er über § 1004 BGB analog (vgl. Grüneberg/ Herrler , 84. Auflage 2025, § 1004 BGB Rn. 4) verlangen könnte, liegt nicht vor. Denn die Veröffentlichung des Warnhinweises ist von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. a. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Trägers auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität, sowie der Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit (so schon BGH, Urteil vom 25.05.1954, I ZR 211/53, Rn. 20 ff., juris) gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr. Es weist verschiedene Ausprägungen auf, insbesondere den Schutz der persönlichen Ehre als Abwehrrecht und damit verbunden einen Achtungsanspruch in der Öffentlichkeit. Es kann deshalb durch öffentliche Äußerungen über eine Person verletzt sein. Als offener Tatbestand indiziert hierbei aber die Tatbestandmäßigkeit nicht die Rechtswidrigkeit, sondern diese ist durch eine Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der beteiligten Grundrechte festzustellen (Grüneberg/ Sprau , 84. Auflage 2025, § 823 BGB Rn. 95 m.w.N.). Auf Seiten der Verfügungsbeklagten ist dabei die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten. Denn die öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgemeinschaften sind Grundrechtsträger, da sie nicht im staatlichen Bereich wurzeln und können sich im gleichen Umfang wie privatrechtliche Gemeinschaften auf Grundrechte berufen (Jarass/Pieroth/ Jarass , 18. Aufl. 2024, Art. 19 GG Rn. 35). Im Rahmen der anzustellenden Güterabwägung muss grundsätzlich zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungen unterschieden werden. Eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein, eine Meinung kann je nach Standpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden (Grüneberg/ Sprau , 84. Auflage 2025, § 824 BGB Rn. 2 m.w.N.). Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2024, 1 BvR 2290/23, Rn. 32 m.w.N.). Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Auszugehen ist stets vom Wortlaut der Äußerung. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2024, 1 BvR 2290/23, Rn. 31 m.w.N.). b. Wendet man diese Grundsätze auf den streitgegenständlichen Warnhinweis an, so handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen, die der Verfügungskläger hinzunehmen hat. Die Sätze: Er hält sich vornehmlich im Gebiet von X. (T.), Kaarst und Düsseldorf (Erzbistum Köln) sowie L. (Bistum Essen) auf. Bei Herrn Q. handelt es sich um einen nach katholischer Lehre von der römisch-katholischen Kirche abgefallenen Katholiken. Er hat nach Auffassung des Dikasteriums für die Glaubenslehre den Stand eines „Laien“. Daher sind Herrn Q. und seiner Gemeinschaft keine kirchlichen Gotteshäuser und Gebäude für ihre Aktivitäten zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist Herrn Q. die Mitwirkung an liturgischen Feiern insbesondere in Gotteshäusern und an heiligen Orten im T. untersagt. Auch weise ich auf den Warnhinweis des Erzbistums Köln betreffend die Autonome Bischöfliche Prälatur aus dem Jahr 2016 hin stellen sämtlich wahre Tatsachenbehauptungen dar oder betreffen den Verfügungskläger nicht unmittelbar, da sie sich an die Mitglieder der römisch-katholischen Kirche richten. Wieso er einen Unterlassungsanspruch gerade auch bezüglich dieser Mitteilungen haben sollte, trägt der Verfügungskläger schon nicht vor. Bei den verwendeten Begriffen „abgefallenen Katholiken“, „Dikasterium“ und „Laie“ handelt es sich um kirchenrechtliche Fachbegriffe, die als solche auch zu erkennen sind. Hierbei war der Ort der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt für die Bewertung zu berücksichtigen, da in diesem – wie auch im regulären Amtsblatt einer Gemeinde – juristische Fachbegriffe verwendet werden, was dem durchschnittlichen und verständigen Leser bekannt ist. Bei der Auslegung der Sätze Herr Q. gibt vor, Erzbischof der sog – Katholisch-Apostolischen Kirche Europas bzw. der sog. Autonomen Bischöflichen Prälatur zu sein. Die Herrn Q. erteilten Weihen (Priester und Bischof) sind nicht gültig. wäre im Gegensatz zu den zuvor zitierten Sätzen zumindest grundsätzlich ein Verständnis wie vom Verfügungskläger behauptet möglich. Der erste Satz könnte so verstanden werden, dass der Verfügungskläger lediglich vorgibt, Erzbischof in der katholischen-apostolischen Kirche Europas zu sein, es tatsächlich aber nicht ist. Genauso verhält es sich mit dem zweiten Satz, dass die erteilten Weihen ungültig sind. Auch dieser Satz kann so verstanden werden, dass der Verfügungskläger durch die katholisch-apostolische Kirche Europas nicht geweiht ist, also letztlich sogar innerhalb seiner eigenen Glaubensgemeinschaft nicht wirksam geweiht wurde. Diese Auslegung wäre aber zu eng am Wortlaut erfolgt und beide Sätze müssen im Zusammenhang mit dem restlichen Inhalt der Mitteilung gesehen werden. Die Mitteilung wurde durch das T. veröffentlicht, welches Teil der römisch-katholischen Kirche ist. Ein durchschnittlicher und verständiger Empfänger wird deshalb davon ausgehen, dass die Ausführungen in der Mitteilung auf die Gegebenheiten innerhalb der römisch-katholischen Kirche bezogen werden müssen. Dieser Umstand wird noch deutlicher durch die unmittelbar davor und danach stehenden Sätze, dass der Verfügungskläger ein nach katholischer Lehre von der römisch-katholischen Kirche abgefallener Katholik sei und er nach Auffassung des Dikasteriums für Glaubenslehre den Stand eines „Laien“ habe. Es wird also klar der Bezug hergestellt, dass der Verfügungskläger kein römisch-katholischer Erzbischof ist und nicht römisch-katholisch geweiht wurde. Die Mitteilungen sollen nichts dazu aussagen, ob die dem Verfügungskläger durch seine eigene Glaubensgemeinschaft erteilten Weihen wirksam sind oder nicht, sondern beziehen sich ersichtlich auf das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche. Dass verschiedene Personen in sozialen Netzwerken den Warnhinweis anders verstanden haben, ändert an diesem Auslegungsergebnis nicht. Fast jeder Äußerung ist es immanent, dass sie missverstanden werden kann, insbesondere, wenn dies im Rahmen von verkürzten Darstellungen in sozialen Netzwerken geschieht. Folge hiervon kann aber nicht sein, dass dieses Verständnis zugrunde zulegen wäre. Denn dann wären fast überall falsche Tatsachenbehauptungen zu erkennen, was dem für einen demokratischen Staat konstituierenden Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art 5 Abs. 1 GG nicht gerecht werden würde. Dass verschiedene Medien den Warnhinweis der Verfügungsbeklagten aufgegriffen und hierüber berichtet haben, führt ebenfalls zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis. Denn die Verfügungsbeklagte hat unbestritten und damit zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO, vorgetragen, dass sie nicht die Betreiberin der genannten Webseiten ist. Sie hat es demnach nicht zu vertreten, wenn die Mitteilung dort verkürzt, überspitzt oder reißerisch wiedergegeben wird. Wenn der Verfügungskläger mit der Berichterstattung nicht einverstanden war, hätte es ihm offen gestanden, dagegen in einem gesonderten Verfahren vorzugehen. Auch unter Berücksichtigung der Verwendung des einleitenden Wortes „Warnhinweis“ samt anschließendem Satz kommt man zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Mag das Wort „Warnhinweis“ zwar für sich genommen zwar auch negativ interpretiert werden können, da man im allgemeinen vor unerwünschten Dingen warnt. Allerdings ist das Wort im Zusammenhang mit dem Inhalt zu sehen und letztlich soll vor möglichen Verwechslungen gewarnt werden. Allein der Umstand, dass man auch vor schweren Gefahren oder Verbrechern warnen kann, führt nicht dazu, dass die Äußerung hier entsprechend auszulegen wäre. Denn der Warnhinweis ist in einem sachlichen Ton verfasst, der durch die einmalige Verwendung des einleitenden Wortes „Warnhinweis“ keinen negativen, gar ehrverletzenden Anstrich bekommt. An der Veröffentlichung der wahren Tatsachenbehauptungen hatte die Verfügungsbeklagte – soweit dies überhaupt erforderlich sein sollte – ein berechtigtes Interesse, da aus Gemeinden ihres Bistums entsprechende Anfragen bezüglich des Status des Verfügungsklägers an sie gerichtet wurden. Die relevanten Schreiben hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und die Gegenseite konnte sie einsehen. Um Missverständnissen bei den Mitgliedern der römisch-katholischen Kirche vorzubeugen war die Veröffentlichung eines Warnhinweises im kirchlichen Amtsblatt ein probates Mittel. 2. Soweit sich der Verfügungskläger zur Begründung seines Antrags auf behauptete negative wirtschaftliche Folgen für seine Glaubensgemeinschaft, katholisch-apostolischen Kirche Europa e.V., beruft, kann dies seinem Antrag von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, da der Verein nicht Kläger im hiesigen Verfahren ist. Gleiches gilt für etwaige negative Folgen anderer Glaubensgemeinschaften, zu denen die Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2024 bekundet haben. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Es handelt sich vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gemäß § 48 Abs. 2 GKG. Die vom Verfügungskläger angeführten Kosten verschiedener Religionsgemeinschaften können den hiesigen Streitwert nicht beeinflussen, da sie nicht Parteien des Verfahrens sind (s.o.). Für die Bewertung des Interesses des Verfügungsklägers an der begehrten Unterlassung ist streitwerterhöhend zu berücksichtigen, dass mittelbar seine Religionsausübung betroffen ist. Gleichzeitig sind die von ihm geschilderten psychischen Folgen zu berücksichtigen, die der Sache ebenfalls einen höheren Wert geben. Für ein Hauptsacheverfahren wäre deshalb ein Streitwert von 30.000,00 Euro angemessen. Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, war ein Abschlag hiervon vorzunehmen, den die Kammer mit ½ bewertet. Ein höherer Abschlag war nicht angezeigt. Denn eine Entscheidung über die begehrte Unterlassung von Äußerungen kommt aufgrund der zeitlichen Abläufe häufig einer Endentscheidung des Rechtsstreits nahe. IV. Soweit der Verfügungskläger mit Schriftsätzen vom 06. und 14.01.2025 weiter vorgetragen hat, war der Sachvortrag nach der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a ZPO unbeachtlich. Es lag außerdem kein Grund vor, die ordnungsgemäß durchgeführte und geschlossene mündliche Verhandlung vom 17.12.2024 gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Weder ist ein Fall des Absatz 2 gegeben, noch ist die Wiedereröffnung nach Abwägung der gegenseitigen Interessen gemäß Absatz 1 angezeigt. Es bestand ausreichend Zeit im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzutragen, insbesondere angesichts des in den Dezember verlegten Verhandlungstermins. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der ursprünglichen Ladungsverfügung vom 16.10.2024, dass Verhandlungstermin (und nicht nur Gütetermin) bestimmt wurde und innerhalb dieses Termins zusätzlich ein Güteversuch unternommen werden soll.