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Beschluss

3 T 177/24

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2025:0130.3T177.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. G r ü n d e: I. Der Betroffene steht seit dem Jahr 2009 unter Betreuung, die seitdem mehrfach verlängert wurde. Er lebt mit seiner Mutter gemeinsam in einem landwirtschaftlichen Hof. Seit 2021 erfolgt eine Unterstützung in Form des ambulanten betreuten Wohnens (BeWo). Die Schwester des Betroffenen, die Beteiligte zu 3), lebt auf dem gleichen Grundstück mit ihrem Lebensgefährten in einem eigenen Haus. Vor der hier gegenständlichen Verlängerung erfolgte die letzte Verlängerung – ohne Veränderung der Aufgabenkreise – mit Beschluss vom 05.05.2022 in der Fassung vom 12.05.2022 (Bl. 746 ff GA AG). Danach umfasste der Aufgabenkreis der Beteiligten zu 3), den Bereich der Gesundheitsfürsorge und der vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich vermögensrechtlicher Angelegenheiten besteht außerdem ein Einwilligungsvorbehalt. Als spätester Zeitpunkt für die Überprüfung wurde der 05.05.2024 bestimmt. Mit Schreiben vom 15.01.2024 hat das Amtsgericht zur Frage der weiteren Verlängerung der Betreuung zunächst die Beteiligte zu 3) und den Kreis Düren als zuständige Betreuungsstelle angehört. Unter dem 23.01.2024 hat der Betroffene gegenüber der Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch mitgeteilt, dass er von der Beteiligten zu 3) kein Geld erhalte, er aber Zeitung austrage und über dieses Geld frei verfügen wolle. Daher wünsche er einen anderen Betreuer. Außerdem könne er sich um seine Angelegenheiten alleine kümmern. Der Landrat des Kreises Düren teilte mit Schreiben vom 02.02.2024 mit, dass eine Betreuung weiterhin für erforderlich gehalten werde. Nach einer erfolgten Rücksprache mit der Beteiligten zu 3) habe diese mitgeteilt, dass sie für den Betroffenen ein Taschengeldkonto einrichten werde, sodass er über das Geld, was er durch die Tätigkeit des Zeitungaustragens verdiene, verfügen könne. Mit Verfügung vom 13.02.2024 hörte das Amtsgericht die Beteiligte zu 3) und den Landrat des Kreises Düren als Betreuungsstelle zusätzlich zu der Frage eines möglichen Betreuerwechsels an, über den im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Fortbestand der Betreuung als solche entschieden werden solle. Im Schreiben vom 19.02.2024 hat die Beteiligte zu 3) dahingehend Stellung genommen, dass sie eine Verlängerung der Betreuung für erforderlich halte. Nachdem der Betroffene sich im Jahr 2008 finanziell massiv selbst geschädigt habe, indem er einer dritten Person 28.000,00 € erfolglos in der Absicht einer Gewinnerzielung überlassen habe, sei es auch in der Zwischenzeit erforderlich geworden, von dem eingerichteten Einwilligungsvorbehalt Gebrauch zu machen. So habe der Telefonanbieter des Betroffenen im Jahr 2021 fast 3.000 € abgebucht, weil der Betroffene „Sexrufnummern“ angerufen habe. Im Übrigen versuche sie, dem Betroffenen einen möglichst großen Freiraum zu belassen. Im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit baue er Kartoffeln an und erziele durch den Verkauf 250,00 € monatlich, die ihm zur freien Verfügung blieben. Das Amtsgericht beraumte einen Anhörungstermin an und bestellte die Beteiligte zu 2) mit Beschluss vom 11.03.2024 zur Verfahrenspflegerin. Der Anhörungstermin fand am 21.03.2024 in Gegenwart des Betroffenen und des ihn begleitenden Herrn S. als BeWo-Betreuer sowie der Beteiligten zu 2) und zu 3) statt. Mit Beschluss vom 22.03.2024 beauftrage das Amtsgericht die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Bestellung eines rechtlichen Betreuers weiterhin erforderlich ist (Bl. 840 GA AG). Die Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, Frau Dr. med. C. G., erstatte ihr Gutachten unter dem 23.04.2024. Nach Übersendung des Gutachtens an die Beteiligten hat die Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 28.05.2024 zum Gutachten Stellung genommen. Am 27.06.2024 wurde ein erneuter Anhörungstermin durchgeführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.06.2024 wurde der Aufgabenbereich der Beteiligten zu 3) erweitert. Die Bestellung umfasst danach folgende Aufgabenbereiche: - vermögensrechtliche Angelegenheiten - Leistungsträger- und Behördenangelegenheiten - Gesundheitsfürsorge Weiter wurde angeordnet, dass der Betroffene zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich vermögensrechtliche Angelegenheiten weiterhin der Einwilligung der Beteiligten zu 3) (Einwilligungsvorbehalt) bedarf. Unter dieser Maßgabe wurde die bestehende Betreuung verlängert und als Überprüfungszeitpunkt spätestens der 27.06.2031 bestimmt. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene am 19.07.2024 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Jülich Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Jülich hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.07.2024 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache selbst hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Betroffenen entsprechend §§ 278 Abs. 1, 295 Abs. 1 S. 1 FamFG die bestehende Betreuung in den genannten Aufgabenkreisen zu Recht verlängert und um den Aufgabenbereich Leistungsträger- und Behördenangelegenheiten erweitert. Auch der Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 Abs. 1 BGB im Bereich der Vermögensangelegenheiten ist aus zutreffend Gründen aufrechterhalten worden. 1. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 1814 Abs. 1 bis 3 BGB eine Betreuung einzurichten ist, liegen vor, denn der Betroffene kann in den festgelegten Aufgabenkreisen aufgrund einer intellektuelle Leistungsbeeinträchtigung im Bereich einer leichten geistigen Behinderung mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer Impulskontrollstörung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen, wobei eine freie Willensbildung insoweit nicht vorhanden ist. Zu diesem Ergebnis kommt die Sachverständige, Frau Dr. G. in ihrem Gutachten vom 23.04.2024, dem sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. Die Sachverständige hat bei der Anamnese des Betroffenen eine verminderte Reflektionsfähigkeit bei schwergradiger Impulsivität festgestellt. Der Betroffene sei zwar bewusstseinsklar gewesen und habe sich zu allen Qualitäten orientiert gezeigt. Seine Auffassungsgabe sei aber beeinträchtigt gewesen. Sachverhalte hätten in einfachsten Worten geschildert werden müssen. Affektiv habe sich der Betroffene gereizt, misstrauisch und wütend gezeigt. Gleichzeitig habe sich eine Leichtgläubigkeit erkennen lassen. Einwendungen und Vorschläge der Sachverständigen hat der Betroffene laut Gutachten nicht zugelassen, sondern in Erzählschleifen immer wieder lautstark beteuert, dass er eigenständig sein und frei über sein Leben bestimmen wolle. In kindlich opponierendem Verhalten habe er kontinuierlich eine Selbstständigkeit gewünscht und aus gutachterlicher Sicht eigene Einschränkungen nicht ausreichend wahrnehmen können. Die Kammer zweifelt weder bezüglich des Krankheitsbildes des Betroffenen noch hinsichtlich des daraus folgenden Hilfebedarfs an der Richtigkeit der Einschätzungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Sachverständige hat unter Wiedergabe der vorhandenen Anknüpfungstatsachen, insbesondere der eigenen Anamnese des Betroffene nachvollziehbar ausgeführt, dass er aufgrund seiner Erkrankungen nicht ausreichend in der Lage sei, sich um seine Gesundheit sowie Vermögensangelegenheiten und um die Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern zu kümmern. Er sei krankheitsbedingt nicht ausreichend in der Lage, sein Handeln zu überblicken und eine wirksame Vollmacht zu erteilen. Er sei als partiell geschäftsunfähig einzuschätzen. Dies habe zur Folge, dass er zwar in der Lage sei, mit kleineren Geldmengen selbstständig am Geschäftsverkehr teilzunehmen. Größere finanzielle Aktionen könne er aber nicht ausreichend reflektiert überblicken. Dem Betroffenen mangelte es hinsichtlich der Betreuerbestellung an einem freien Willen. Nach den Angaben der Sachverständigen war er weitestgehend in der Lage, den Sinn und Zweck einer gesetzlichen Betreuung zu erfassen. Er ist jedoch krankheitsbedingt nicht ausreichend in der Lage, ein Für und Wider einer Betreuerbestellung sprechender Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und sich entsprechend zu entscheiden. Ebenfalls nachvollziehbar führt die Sachverständige aus, dass die diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen dauerhaft vorliegen würden. Aus gutachterlicher Sicht sei eine langfristige gesetzliche Betreuung erforderlich. Dementsprechend hat die Sachverständige eine Anordnung der Betreuung für die Dauer von 7 Jahren vorgeschlagen. Auch die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes für Vermögensangelegenheiten, erscheine für die Dauer der gesetzlichen Betreuung notwendig. Dies ist auch nach der Überzeugung der Kammer zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten erforderlich, nachdem aus den Aussagen des Betroffenen selbst hervorgeht, dass er in Zukunft wieder „investieren“ wolle und er vor dem Hintergrund seiner Beeinträchtigung dabei Gefahr läuft, erhebliche finanzielle Verluste zu erleiden, die in der Vergangenheit bereits stattgefunden haben. Dieses Ergebnis wird auch unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht bestätigt. Im Rahmen der Anhörung vom 21.03.2024 hat der Betroffene geäußert, dass er sich eine Aufhebung der Betreuung wünsche, um frei zu sein. Er wolle dann wieder Geschäfte machen, so wie früher, und Geld investieren. Er lasse sich nicht mehr reinlegen. Die Beteiligte zu 3) hat im Rahmend des Anhörungstermins darauf hingewiesen, dass der Betroffene neben den im Schreiben vom 19.02.2024 geschilderten Vorfällen außerdem noch telefonisch Zeitungsabonnements abgeschlossen habe. Andere Hilfsmöglichkeiten im Sinne von § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB bestehen offenkundig nicht, eine Unterstützung durch das ambulante betreute Wohnen wird bereits in Anspruch genommen. Den Umfang der Betreuung hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten zu 3) auch zu Recht erweitert. Der vom Amtsgericht bestimmte Zeitpunkt für eine erneute Überprüfung folgt ebenfalls dem Vorschlag des Sachverständigen. 2. Soweit die Sachverständige ausgeführt hat, dass aus gutachterlicher Sicht zu erwägen sei, zur Vermeidung intrafamiliärer Konflikte, die gesetzliche Betreuung an einen Berufsbetreuer zu übertragen ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht im Rahmen des Anhörungstermins vom 27.06.2024 den Betroffenen ausdrücklich zu dieser Frage angehört hat. Daraufhin hat er ausweislich des Protokolls erklärt, dass er keinen Betreuer von außerhalb wolle, er wünsche lieber gar keinen Betreuer. Darauf angesprochen, ob er einen Wechsel wolle, erklärt er „nein“. Die Beteiligte zu 3) hat daraufhin erklärt, weiterhin zur Übernahme der Betreuung bereit zu sein. Auch die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen des Anhörungstermins bestätigt, dass der Betroffenen keinen Betreuerwechsel wünsche. Auch aus der Beschwerdebegründung des Betroffenen ergibt sich im Ergebnis nichts Anderes. Er hat seine Beschwerde damit begründet, dass er keine Betreuung benötige. Er könne alles alleine regeln. Die Betreuung sei eingerichtet worden, weil er damals etwas getan habe, das nicht richtig gewesen sei. Dies sei von seiner Schwester aus gekommen. Sein Vater habe ihn immer eingeschränkt und der habe nie etwas zu sagen gehabt. Er könne auch selber Autofahren. Daran wird zwar ein Bezug zur Beteiligten zu 3) als seine Schwester ersichtlich, der Betroffene wendet sich aber gegen die Betreuung als solche und hat im amtsgerichtlichen Anhörungstermin mehrfach deutlich zu verstehen gegeben, keinen Wechsel der Betreuerin zu wünschen, sondern die Betreuung insgesamt beenden zu wollen. Auch objektive Anhaltspunkte, die einen Betreuerwechsel entgegen dem erklärten Willen des Betroffenen erfordern würden liegen nicht vor. Zutreffend hat das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Beteiligte zu 3) sehr bemüht sei, die Freiheit des Betroffenen möglichst wenig einzuschränken und ihm im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Diese Erwägung ist anhand der aus dem Akteninhalt ersichtlichen Bemühungen zur Einrichtung eines Kontos auch für die Kammer nachvollziehbar. Die Kammer hat gemäß § 68 Abs. 3 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen, da eine Anhörung im ersten Rechtszug erfolgt ist und nach dem gesamten Inhalt der Akten von einer erneuten Anhörung des Betroffenen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Dabei ist insbesondere berücksichtigt worden, dass eine Veränderung des Krankheitsbildes aufgrund der Art der Erkrankung in Form einer intellektuellen Leistungsbeeinträchtigung im Bereich einer leichten geistigen Behinderung auch nach Einschätzung der Sachverständigen nicht zu erwarten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Beschwerdewert: 5.000,00 € (§§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a in 76133 Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. 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