Urteil
68 KLs 5/24
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2025:0210.68KLS5.24.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, 340 Abs. 1, Abs. 3, 56 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, 340 Abs. 1, Abs. 3, 56 Abs. 1 StGB Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde. I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in M. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von acht, 17 und 22 Jahren. Der Angeklagte besuchte eine Gesamtschule, die er im Jahr 2001 mit der Fachoberschulreife beendete. Im Anschluss daran besuchte er bis 2002 ein Berufskolleg. Von 2002 bis 2004 war der Angeklagte als Produktionsmitarbeiter bei der Firma J. beschäftigt, ehe er von 2004 bis 2007 eine Ausbildung zum Fahrzeuglackierer absolvierte. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung war er in diesem Beruf tätig und erwarb im Jahr 2008 den Meistertitel. Von 2008 bis 2011 war der Angeklagte als Justizwachtmeister beim Landgericht Z beschäftigt und erwarb in dieser Zeit auf einem Berufskolleg die Fachhochschulreife. Im Jahr 2011 trat der Angeklagte als Beamter in den gehobenen Dienst der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen ein und absolvierte bis zum Jahr 2014 ein Bachelor-Studium. Er war durchgehend bei dem Polizeipräsidium Z beschäftigt; zunächst im Streifendienst, dann bei der Bereitschaftspolizeihundertschaft und der Leitstelle. Zudem absolvierte er Praktika beim Verkehrs- und Kriminalkommissariat. Er wird nach A10 besoldet. Seit dem 19.05.2022 ist er wegen einer Belastungsstörung krankgeschrieben. Über sonstige, ernsthafte Erkrankungen ist nichts bekannt geworden. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Vorgeschichte: Der Zeuge und Nebenkläger U. leidet jedenfalls seit dem Jahr 2018 an einer bipolaren Störung. Infolge dieser Erkrankung, die von depressiven aber vor allem manischen Phasen geprägt ist, kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit einer Vielzahl von Personen aus P und Zf, darunter auch seine Mutter, sein Bruder L und seine Schwägerin, die sich hauptsächlich daran entzünden, dass der Zeuge U. auf seinem Facebook-Profil regelmäßig Inhalte veröffentlicht, die andere Personen beleidigen und diffamieren. Der Angeklagte, der als Polizeioberkommissar beim Polizeipräsidium Z beschäftigt ist, und der Zeuge U. begegneten sich erstmals im Jahr 2018. Seit dieser Zeit kam es immer wieder zu anhaltenden Streitigkeiten zwischen den beiden. Ausgangspunkt der andauernden Streitigkeiten waren Unstimmigkeiten des Zeugen U. mit dessen ehemaliger Lebensgefährtin Q. über zwei Hunde und ein Fahrzeug. Die Q., die ebenfalls mit dem Angeklagten bekannt ist, zog ihn am 28.01.2018 zu dieser Auseinandersetzung hinzu. Im Rahmen dessen versetzte sich der Angeklagte in den Dienst und sprühte dem im Auto sitzenden Zeugen U. Pfefferspray ins Gesicht, da er davon ausging, dieser wolle ihn mit einer Waffe oder einem Messer angreifen. Ein durch den Zeugen U. angestrengtes Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den folgenden Jahren kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen dem Zeugen U. und dem Angeklagten, die zu gegenseitigen Strafanzeigen und Zivilprozessen führten. So veröffentlichte der Zeuge U. ohne Einwilligung des Angeklagten Fotos von diesem auf Facebook und kommentierte diese mit beleidigendem Inhalt. Der Angeklagte, dem - ebenso wie seiner Familie - das Verhalten des Zeugen U. zu schaffen machte und der eine Belastungsstörung entwickelte, erstattete eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen diesen. Auch erwirkte der Angeklagte einstweilige Verfügungen gegen den Zeugen U., der sich jedoch nicht an das Verbot, sich dem Angeklagten und seiner Familie zu nähern, hielt, sondern stattdessen mit seinem Fahrzeug am Haus der Familie vorbeifuhr. Die verschiedenen Strafanzeigen führten u.a. zu einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht I gegen den Zeugen U., wo am 26.09.2018 ein Hauptverhandlungstermin stattfand, in dessen Rahmen der Zeuge U. von seiner manisch-depressiven Erkrankung berichtete. Aufgrund dieser und aufgrund von ebenfalls durch den Angeklagten angezeigter Verkehrsverstöße ordnete der Landrat des Kreises B am 22.06.2020 zur Klärung der Zweifel an der Eignung des Zeugen U. zum Führen von Kraftfahrzeugen die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation an. Da der Zeuge U. ein solches nicht innerhalb der gesetzten Frist beibrachte, entzog der Landrat des Kreises B dem Zeugen U. am 26.10.2020 die Fahrerlaubnis aller Klassen. Ebenfalls im Jahr 2018 lernte der Angeklagte im Rahmen einer Gerichtsverhandlung den Bruder des Zeugen U., den Zeugen N., kennen, der - ebenso wie seine Ehefrau - gleichfalls Gegenstand von beleidigenden Facebook-Posts und Gewaltandrohungen des Zeugen U. ist. Seit diesem Zeitpunkt tauschten sich der Angeklagte und der Zeuge N. regelmäßig über die Aktivitäten des Zeugen U., insbesondere auf Facebook, aus. Dazu nutzte der Zeuge N. ein unter einem anderen Namen angelegtes Facebook-Profil, um Einblick in das Profil des Zeugen U. zu erhalten und die Inhalte an den Angeklagten weiterleiten zu können. Der Angeklagte und der Zeuge N. berieten sodann, ob es sich dabei um Inhalte handeln könnte, die dazu geeignet sind, rechtlich gegen den Zeugen U. vorzugehen. So sammelten der Angeklagte und der Zeuge N. Informationen über den Zeugen U., die ggf. dessen Strafverfolgung dienlich sein könnten. Auch erfüllte beide ein Unfall des Zeugen U., der zu einem Trümmerbruch im linken Arm und der Absage der Feier zu seinem 50. Geburtstag führte, mit großer Schadenfreude. Insbesondere übersandte der Zeuge N. dem Angeklagten verschiedene Screenshots sowie ein Video von der Facebook-Seite des Zeugen U., auf denen dieser Western-Kleidung trägt und mit einem Revolver sowie einem Gewehr im Western-Stil zu sehen ist. Zudem postete er Bilder, auf denen er eine silberne Schusswaffe in der Hand hält. Auch postete der Zeuge U. ein Video auf Facebook, das ihn mit einer Machete zeigt. Dabei wurde dem Angeklagten am 14.03.2019 durch einen ebenfalls seitens des Zeugen N. übersandten Screenshot bekannt, dass es sich bei den Schusswaffen lediglich um Dekorationsartikel handelte. Aufgrund eines Hinweises des Zeugen N. fand dennoch eine Hausdurchsuchung bei dem Zeugen U. statt, in deren Rahmen jedoch keine echten Waffen gefunden wurden. Zudem überprüfte der Angeklagte den Zeugen U. häufig und ohne dienstlichen Anlass in den polizeilichen Systemen. 2. Vortatgeschehen: Am 27.07.2021 führte der Zeuge U. gegen 03:15 Uhr sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 auf einem Feldweg in T, obwohl er – wie er wusste – nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Dort wurde er von der Zeugin P. und deren Kollegen im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert. Er verriegelte sofort die Türen des Fahrzeugs. Auf die Bitte, Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzuzeigen, öffnete der Zeuge U. das Fenster nur einen spaltbreit und reichte lediglich den Fahrzeugschein heraus. Eine Abfrage ergab, dass der Zeuge U. nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und der Führerschein zur Sicherstellung ausgeschrieben ist. Auf Vorhalt dieses Umstandes äußerte er den Beamten gegenüber, dass der Landrat des Kreises B, Herr Y. ihm gesagt habe, er behalte seine Fahrerlaubnis bzw. erhalte diese zurück. Während des Einsatzes filmte der Zeuge U. die Beamten. Der Zeuge U. kam der Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen nicht nach, weshalb die Zeugin P. ein weiteres Einsatzfahrzeug zur Unterstützung anforderte. Die Polizeibeamten drohten dem Zeugen U. an, die Weiterfahrt zu unterbinden und die Luft aus den Reifen des Fahrzeugs zu lassen, wenn er nicht aussteige, woraufhin dieser das Fenster schloss und davonfuhr. Trotz Fahndung mit drei Einsatzfahrzeugen konnte der Zeuge U. nicht mehr angetroffen werden. Der Angeklagte erlangte von diesem Vorfall im Nachgang Kenntnis. 3. Tatgeschehen: Am 01.09.2021 gegen 12:00 Uhr hatte der Angeklagte dienstfrei und fuhr mit seinem privaten PKW von einem Einkauf in Richtung seiner Wohnanschrift in Z. Zur gleichen Zeit führte der Zeuge U. seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N02 in Z, obwohl er – wie er wusste – nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Mit ihm befand sich sein Bruder B. als Beifahrer im Fahrzeug; auf der Rückbank befand sich ein Hund des Zeugen U.. Beide befanden sich nach einem Besuch bei ihrem Vater auf dem Rückweg. Als der Angeklagte die Eschweilerstraße in Z befuhr, nahm er wahr, dass der Zeuge U. rechts von ihm mit seinem Fahrzeug aus der Straße I herausfuhr. Der Angeklagte, dem bekannt war, dass der Zeuge U. nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, wählte den Polizeinotruf und unterrichtete die Leitstelle über das Fahren ohne Fahrerlaubnis des Zeugen U. und dessen Standort. Zudem teilte er mit, dass der Zeuge U. vor vier Wochen bei einer Verkehrskontrolle geflohen und der Führerschein zur Sicherstellung ausgeschrieben sei. Während des Telefonats folgte der Angeklagte dem Zeugen U. mit seinem PKW auf der Eschweilerstraße und teilte der Leitstelle immer wieder den aktuellen Standort des Zeugen U. mit. Indes offenbarte er der Leitstelle seine seit Jahren bestehenden Auseinandersetzungen mit dem Zeugen U. nicht. Die Leitstelle teilte dem Angeklagten zunächst mit, dass aufgrund eines tödlichen Verkehrsunfalls in M. derzeit keine Einsatzmittel verfügbar seien. Auf Höhe der Bäckerei Z. hielt der Zeuge U., der den Angeklagten im Fahrzeug hinter sich bemerkt hatte, an, stieg aus und ging auf das Fahrzeug des Angeklagten zu. Sodann filmte der Zeuge U. den Angeklagten, lachte schrill, und fragte ihn, ob er wieder im Dienst sei oder sich wieder in den Dienst versetzt und heute kein Pfefferspray dabeihabe. Sodann forderte er den Angeklagten auf, auszusteigen. Der Angeklagte fertigte seinerseits Fotos von dem Zeugen U.. Sodann stieg der Zeuge U. wieder in sein Fahrzeug und setzte seine Fahrt fort, wobei ihm der Angeklagte weiter folgte und die Leitstelle über den aktuellen Standort des Zeugen U. informierte. Am Ende der Straße I., die auf die V.-straße trifft, kam es zu einem verkehrsbedingten Halt des Zeugen U. und des Angeklagten, die den Querverkehr passieren lassen mussten. An dieser Stelle setzte der Zeuge U. sein Fahrzeug zurück, was den Angeklagten dazu veranlasste, sein Fahrzeug ebenfalls ein Stück nach hinten zu versetzen. Sodann setzte der Zeuge U. seine Fahrt auf der V.-straße fort. Sodann näherte sich um 12:27 Uhr über die V.-straße der Streifenwagen, der mit zwei Polizeibeamten, den Zeugen L. und X., besetzt war und der von der Leitstelle aufgrund des Anrufs des Angeklagten entsandt worden war. Der Zeuge U. hielt auf die Anhaltesignale der Beamten hin auf der ZY. Straße am rechten Fahrbahnrand an. Die Örtlichkeit befand sich in einer Wohnsiedlung. Rechts neben seinem Fahrzeug befand sich eine Hecke. Die Zeugen L. und X. positionierten sich mit ihrem Fahrzeug schräg links neben dem Fahrzeug des Zeugen U.. Der Angeklagte stellte sein Fahrzeug vor dem des Zeugen U. ab. Der Zeuge L. klopfte sodann an das Fenster auf der Fahrerseite des PKW des Zeugen U., eröffnete ihm den Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, belehrte ihn als Beschuldigten und forderte ihn auf, auszusteigen. Der Zeuge U. verriegelte die Tür und äußerte, er streame die Situation live auf Facebook. Sodann begann er, die Beamten mit seinem Mobiltelefon zu filmen. Der Zeuge U. weigerte sich auszusteigen und teilte den Zeugen L. und X. mit, er werde nicht aussteigen, da der Angeklagte ihn am 28.01.2018 privat überfallen habe. Sodann teilte der Angeklagte, der zwischenzeitlich sein Fahrzeug verlassen hatte, den Zeugen L. und X. mit, er kenne den Zeugen U. seit Längerem; dieser sei „irre“, man müsse aufpassen und der Angeklagte habe zu Hause viele Unterlagen gegen ihn. Außerdem sei es zu zahlreichen Einsätzen betreffend den Zeugen U. gekommen. Zudem berichtete er den Zeugen von der Flucht in E wenige Wochen zuvor mit einer anschließenden Verfolgungsfahrt und dass damals das Plätten der Reifen erwogen worden war. Um die Weiterfahrt des Zeugen U. zu unterbinden, ließ sich der Angeklagte das Multi-Tool des Zeugen L. aushändigen und zerstach damit alle Reifen am Fahrzeug des Zeugen U., wobei er gegenüber den Zeugen L. und X. äußerte, dies gehe auf seine Kappe. Die Zeugen L. und X., die zu diesem Zeitpunkt erst vor einem Jahr ihre Ausbildung bei der Polizei beendet hatten, vertrauten auf die Erfahrungen und Aussagen des wesentlich dienstälteren Angeklagten, der ihnen auch mitteilte, den Zeugen U. sehr gut zu kennen. Die anhaltenden Auseinandersetzungen zwischen dem Zeugen U. und ihm offenbarte er den Zeugen gegenüber nicht. Der Zeuge U. äußerte im Verlauf, die Beamten seien Teil einer O.-Verschwörung. Zudem erklärte er gegenüber den Zeugen, der Landrat des Kreises Düren, Herr Y. habe ihm gegenüber erklärt, der Entzug seiner Fahrerlaubnis sei rechtswidrig erfolgt und er dürfe weiter Fahrzeuge führen. Auf den mehrfachen Hinweis der Beamten, dass der Zeuge U. keine Fahrerlaubnis besitze, ging dieser nicht ein. Aufgrund der Angaben des Angeklagten, den bizarren Äußerungen des Zeugen U. und des Umstands, dass dieser während des gesamten Einsatzes schrie, glaubten die Zeugen L. und X., der Zeuge U. stehe unter dem Einfluss von Medikamenten oder Betäubungsmitteln, da den Zeugen die psychische Erkrankung des Zeugen U. unbekannt war. Dem Angeklagten hingegen war die psychische Erkrankung des Zeugen U. bekannt. Zudem hatte er sich über das Krankheitsbild einer bipolaren Störung informiert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge U. unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Betäubungsmitteln steht, hatte der Angeklagte nicht. Auch war dem Angeklagten, der den Zeugen U. immer wieder in den polizeilichen Systemen überprüft hatte, bekannt, dass dieser noch nie im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten ist. Da der Zeuge U. laut schrie, wurden viele Menschen auf das Geschehen aufmerksam. Er weigerte sich weiterhin, das Fahrzeug zu verlassen und äußerte, er steige nicht aus, so lange der Angeklagte anwesend sei. Sodann nahm der Zeuge X. telefonisch Kontakt zum Dienstgruppenleiter, dem Zeugen K. auf, schilderte die Situation und fragte diesen um Rat. Dieser teilte mit, die Polizeibeamten sollten kommunizierend auf den Zeugen U. einwirken, diesen zum Aussteigen bewegen und versuchen, die Weiterfahrt zu verhindern. Der Zeuge X. teilte wiederum dem Angeklagten und dem Zeugen L. mit, der Zeuge E. habe gesagt, der Zeuge U. müsse an der Weiterfahrt gehindert werden. Weder der Zeuge X. noch der Angeklagte oder der Zeuge L. baten um Entsendung eines weiteren Einsatzmittels. Dem Zeugen E. wäre es indes möglich gewesen, zur Unterstützung hinzuzukommen. Der Angeklagte sowie die Zeugen L. und X. drohten dem Zeugen U. sodann an, ihn unter Anwendung unmittelbaren Zwangs aus dem Fahrzeug zu holen, wenn er dieses nicht freiwillig verlasse. Dennoch verlieb der Zeuge U. im Fahrzeug und entriegelte auch nicht die Tür. Sodann schlug der Angeklagte mit einem Einsatzmehrzweckstock, den ihm der Zeuge L. überlassen hatte, die Fensterscheibe auf der Fahrerseite des Fahrzeugs des Zeugen U. ein und öffnete die Fahrertür. Daraufhin verließ der Zeuge G. mit dem Hund das Fahrzeug, der Zeuge U. jedoch weigerte sich weiterhin, auszusteigen und schrie während des gesamten Einsatzes aufgebracht. Der Angeklagte und die Zeugen L. und X. konnten den Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug nicht wahrnehmen. Nachdem die Androhung, ihn auch unter Verwendung von Hilfsmitteln aus dem Fahrzeug zu holen, den Zeugen U. nicht zum Aussteigen veranlasst hatte, traten die Zeugen L. und X. an die Fahrertür heran, wo der Zeuge L. versuchte, den Zeugen U. mittels Kopfkontrollgriffs über die B-Säule aus dem Fahrzeug zu ziehen, während der Zeuge X. von der Beifahrerseite aus versuchte, den Zeugen U. aus dem Fahrzeug zu drücken. Dies gelang ihnen jedoch nicht, da der Zeuge U. sich sperrte, indem er seine Füße unter den Pedalen verkeilte und die Arme durch das Lenkrad wand. Da die Bemühungen der Zeugen L. und X. nicht erfolgreich waren, ließ sich der Angeklagte von dem Zeugen L. dessen Reizstoffsprühgerät aushändigen und drohte dem Zeugen U. den Einsatz desselben an. Da dieser nach wie vor nicht aus dem Fahrzeug stieg, gab der Angeklagte über die Fahrer- und Beifahrerseite je zwei bis drei Sprühstöße aus dem Reizstoffsprühgerät in den Fahrzeuginnenraum in Richtung des Zeugen U. ab, erzielte jedoch keine nennenswerte Wirkung. Sodann trat der Angeklagte den Zeugen D. dreimal gegen seine linke Kniekehle und schlug ihn dreimal mit dem Einsatzmehrzweckstock wuchtig gegen die Außenseite seines linken Knies, um die Verkeilung des Zeugen U. zu lösen und ihn aus dem Fahrzeug zu verbringen. Die Zeugen L. und X. versuchten erneut, den Zeugen U. mittels Kopfkontrollgriffs aus dem Fahrzeug zu ziehen. Um die Zeugen zu unterstützen, trat der Angeklagte von der Beifahrerseite aus mindestens zweimal gegen den rechten Oberarm des Zeugen U., wobei er auch den Kopf traf, um ihn in Richtung des Ausgangs auf der Fahrerseite zu drücken. Bei alledem nahm der Angeklagte Verletzungen des Zeugen U. billigend in Kauf. Da der Zeuge U. lautstark einen Rettungswagen verlangte, forderten die Zeugen L. und X. einen solchen an. Als dieser eintraf, weigerte sich der Zeuge U. zunächst weiter, aus dem Fahrzeug zu steigen, stieg jedoch gegen 12:35 Uhr aus, ließ sich in die Scherben fallen, wand sich und schrie. Der Zeuge U. wurde sodann im Rettungswagen behandelt. Die Zeugen L. und X. stellten das Mobiltelefon des Zeugen U. sicher. Sodann hielten sie es dem Zeugen U. ans Ohr, da dieser wünschte, mit seinem Anwalt zu sprechen. Dabei gelang es ihm, das Mobiltelefon in seine Unterhose zu stecken. Daraufhin wurden dem Zeugen U. Handfesseln angelegt. Im Anschluss daran wurde er in das Marienhospital nach Z gebracht und dort medizinisch versorgt. Zudem wurde ihm dort eine Blutprobe entnommen, deren Untersuchung ergab, dass er weder unter dem Einfluss von Alkohol noch von Betäubungsmitteln stand. Es konnte lediglich das Antidepressivum Sertralin nachgewiesen werden, das keinen Einfluss auf die psychomotorische Leistungsfähigkeit hat. Als der Zeuge U. sich im Marienhospital zum Zwecke des Röntgens seiner Kleidung entledigte, gelang es den Zeugen L. und X., das Mobiltelefon wieder sicher zu stellen. Das Fahrzeug des Zeugen U. wurde sichergestellt und durch die Firma R. abgeschleppt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 27.06.2023 (448 Ds- 199 Js 723/21-29/23), rechtskräftig seit dem 01.12.2023, wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Der Zeuge U. erlitt Prellungen auf der linken Körperseite, namentlich an den Rippen, dem Arm, dem Unterschenkel und dem Knie. Zudem erlitt er eine Augenreizung und Abschürfungen am linken Arm und dem linken Unterschenkel. Er erhielt zur Schmerzlinderung Ibuprofen. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat voll schuldfähig. III. Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung mit einer von ihm selbst schriftlich verfassten und verlesenen Einlassung zur Sache eingelassen und Nachfragen persönlich beantwortet. Die Einlassung lautete wie folgt: „Am 01.09.2021 befand ich mich in Z aus privaten Gründen mit meinem privaten Pkw auf dem Weg von einem Einkauf nach Hause. Als ich von der Beschluss-straße auf die C Straße abgebogen bin, sah ich plötzlich von rechts, aus der Straße „AI“ kommend, einen schwarzen VW Passat mit dem Kennzeichen N03 Damit der Pkw und das Kennzeichen wegen der Vorgeschichte mit Herrn U. natürlich bekannt war, habe ich gezielt darauf geachtet, ob Herr D. auch der Fahrzeugführer ist, weil mir ebenso bekannt war, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Ich habe dann unmittelbar rechts an der Bushaltestelle der Astraße angehalten und kurz abgewartet. In diesem Moment habe ich mir Gedanken darüber gemacht, ob ich schlussendlich selbst nur eine Strafanzeige wegen Fahrens ohne FE verfassen werde oder ob ich selbst über die 110 den Notruf wähle und die Polizei bzw. die Kollegen verständige. Ich habe mich dann für letzteres entschieden. Herr D. fuhr dann an mir vorbei, ich setzte mich mit meinem privaten Pkw dahinter und kontaktierte über mein Mobiltelefon parallel die Leitstelle über die Notrufnummer 110. Die LSt Z wurde von mir zunächst wird folgenden Grunddaten versorgt: - Hier Kollege O., privat - melde V-Delikt, Fahren ohne FE - Standort: Z, B FR. Q - schwarzer VW Passat, N04 - Fahrer: U. *08.02.1969 aus A - eindeutig als Fahrzeugführer identifiziert - nach wie vor FR Q Die Kollegin der Leitstelle teilte mir mit, dass kein Einsatzmittel frei sei, da die Behörde ausgelastet ist wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls in M., wo Mutter und Kind an der Bushaltestelle totgefahren wurden. Alle Einsatzmittel sind in der angestauten Einsatzlage in entsprechende Einsätze gebunden. Die beiden Wortbegriffe „Land unter“ und „totales Chaos“ wurden erwähnt. Weiter gab ich den Standort durch und den Hinweis, dass es vor 4 Wochen im Bereich der KPB B eine Flucht des Herrn D. mit polizeilicher Verfolgungsfahrt gab. Führerschein des Herrn D. ist fahndungsmäßig zur Sicherstellung ausgeschrieben. Aufgrund dieses Vorfalls müsste ggf. nun auch der Pkw sichergestellt werden. Die Kollegin der Leitstelle teilte mir dann mit, dass ein Streifenwagen aus U zu mir kommen würde. Währenddessen habe ich dann immer wieder den Standort bzw. „Weiterfahrt auf Cstraße“ durchgegeben und mitgeteilt, dass die Kollegen die kommen, sich auf eine Verfolgungsfahrt einstellen sollten, eben wegen F. Flucht vor der Polizei 4 Wochen zuvor. Im Hintergrund konnte ich wahrnehmen, dass diese Information auch per Funk an die Kollegen weitergegeben wurde. Herr D. hielt dann plötzlich in Höhe der Bäckerei Z. auf der Cstraße 177 auf dem Gehweg an. Ich mit etwas Sicherheitsabstand mit meinem Pkw dahinter. Die Leitstelle teilte mir in diesem Moment mit, dass die Kollegen aus B den Einsatz abbrechen werden. Nunmehr werde ein Streifenwagen der Polizei Z entsendet, welcher sich jedoch derzeit noch in U-T befand. Herr D. stieg als Fahrzeugführer aus seinem Pkw aus und ging Zigarette rauchend und mit seinem Handy filmend auf mich zu. Ich hatte ebenfalls bereits angefangen Fotos von der Gesamtsituation zu fertigen. Ursprünglich wollte ich zur Beweissicherung ein Video machen, wie er aus seinem Pkw aussteigt und auf mich zukam. Dies ging aber nicht, weil es mein Apple i-Phone nicht zuließ, weil eine Videoaufnahme bei gleichzeitigem Telefonieren technisch bedingt nicht möglich ist. Sehr wohl kann man aber Fotos anfertigen, was ich dann auch tat. Herr D. versuchte augenscheinlich eine Art „Katz-und Maus-Spielchen“ mit mir zu betreiben als er bei mir an der Fahrerseite stand und mich filmte. Er bewegte sein Handy immer wieder hin- und her um mein Gesicht im Rahmen einer Videoaufnahme einzufangen. Ich habe versucht mein Gesicht mit einem Kissen zu verdecken, weil ich natürlich nicht von ihm gefilmt werden wollte, weil mir aus der Vergangenheit schon bekannt war, dass er Bilder von meiner Person in sozialen Netzwerken nutzt und verbreitet, obwohl ich eine einstweilige Verfügung gegen ihn habe, welche ihm genau das verbietet. Parallel redete er provokant auf mich ein und lachte mich höhnisch aus. Auch sagte er sinngemäß mehrmals „wie geil“ er das findet und ich „Herr O.“ solle doch mal aussteigen. Herr D. wollte mich mit dieser Aktion, aus meiner Sicht ohne Zweifel, versuchen zu provozieren. Der Leitstelle habe ich diese Umstände ebenfalls parallel mitgeteilt. Auch teilte ich mit, dass ich nicht vorhersehen kann was er ggf. als nächstes vor hat. Für mich wirkte die Situation wegen seiner Beharrlichkeit befremdlich, beängstigend und bedrohlich. Weil er nicht aufhörte mich zu filmen, setzte ich meinen Pkw über den Rückwärtsgang dann einige Meter zurück, um seiner Videoaufnahme zu entkommen. Er kam mir wieder nach, auch über die Beifahrerseite. Sodann setzte ich meinen Pkw wieder einige Meter nach vorne. Soweit ich mich erinnere ist dieser Ablauf noch 1-2 mal passiert. Die Leitstelle teilte mir mit, dass für die 2 Kollegen Sonder- und Wegerechte freigegeben wurden um schneller bei mir zu sein. Herr D. ging dann wieder zu seinem Pkw, stieg ein und fuhr weiter. Ich folgte ihm und gab der Leitstelle fortlaufend weiter den Standort durch, damit dieser per Funk an die Kollegen weitergeben wird. Zur weiteren Klarstellung möchte ich hier betonen, es handelte sich dabei nicht um eine Verfolgungsfahrt zwischen mir und Herrn D., sondern lediglich um eine einfache Nachfahrt. Auf der Cstraße war ich dann also weiter unmittelbar hinter ihm. Er hielt dann über das geöffnete Seitenfenster der Fahrerseite sein Mobiltelefon heraus und filmte augenscheinlich, wie ich mich fahrenderweise hinter ihm befand. Den Handyverstoß meldete ich sodann ebenfalls der Leitstelle. Von der Cstraße bog er dann nach rechts auf die B Straße ab. Dieser Bereich ist ein verkehrsberuhigter Bereich. Hier wurde seinerseits mit geringer Übertretung die Schrittgeschwindigkeit missachtet. Ich versuchte mich weitestgehend daran zu halten, weshalb der Abstand zwischen D. und mir kurzzeitig etwas größer wurde. Mir kam es nur darauf an den Sichtkontakt zu ihm nicht zu verlieren. Von der B Straße bog er dann nach links ab, auf die Straße „I.“. Diese Straße endet als Einmündung in die V.-straße. Hier musste er verkehrsbedingt warten. Ich konnte den bis dato entstandenen Abstand ganz normal wieder aufholen. Am Ende der Straße stand ich wieder hinter ihm. Sowohl er als auch ich mussten nun warten weil auf der V.-straße der Querverkehr fuhr bzw. von links und rechts Fahrzeuge kamen. Hier kam es nunmehr zu einer Gefährdung durch Herrn D. zu meinem Nachteil, denn er legte plötzlich den Rückwärtsgang ein und fuhr ruckartig ca. 4 Meter oder besser gesagt eine Fahrzeuglänge rückwärts. Als ich plötzlich seine weißen Rückleuchten aufleuchten sah tat ich es ihm gleich und setzte meinen Pkw zurück, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Danach fuhr er schnell wieder vorwärts und bog nach rechts auf die V.-straße mit FR S. Siedlung ab. Die Verkehrslage lies es zu, dass ich direkt weiter hinter ihm dran bleiben konnte. Unten in der Senke, an der Einmündung V.-straße/PJ. angekommen, brach plötzlich der Notruf bzw. die Verbindung zur Leitstelle ab. Über einen erneuten Anruf der 110 war ich zwar wieder mit der Leitstelle verbunden, jedoch habe ich nun mit einem männlichen Kollegen gesprochen. Ich habe dann auf den bereits laufenden Einsatz verwiesen. D. hatte mutmaßlich bemerkt, dass ich nicht locker lassen werde und weiter dran bleiben wollte. Er ist dann in die PJ. abgebogen, jedoch eingangs direkt so stehen geblieben, dass ich zwangsläufig nicht mit einbiegen konnte und folglich hinter ihm im Einmündungsbereich, auf der V.-straße stehen bleiben musste. Es kam jedoch kein Verkehr, so dass ich die Situation buchstäblich ausgesessen habe. Wir standen dort gefühlt ca. 30 Sekunden bis es dann fahrenderweise weiterging. Was er sich dabei gedacht oder erhofft hat weiß ich nicht. Es deutete für mich jedenfalls darauf hin, dass er „Spielchen“ machen wollte. Dann fuhr er auf der PJ. weiter und bog nach rechts auf die C. Straße ab. Er fuhr dann über die Kreuzung weiter auf der TE. Straße. An dieser Stelle habe ich dann den Streifenwagen mit Blaulicht von rechts auf der V.-straße kommen gesehen. Direkt habe ich für die Kollegen auf den betreffenden Pkw vor mir bedeutet. Herr D. hielt dann auf der ZY. Straße am rechten Fahrbahnrand, halbseitig auf dem Gehweg, an. Der Streifenwagen positionierte sich schräg links neben Herrn D.. Da der Streifenwagen in seiner abgestellten Position für Herrn D. aber kein Fluchthindernis darstellte habe ich mich kurzerhand dazu entschlossen meinen privaten Pkw mit einzubeziehen um eine erneute Flucht des Herrn D. nach vorne zu verhindern. Ich bin dann links am Streifenwagen vorbeigefahren und habe meinen privaten Pkw vor der Front seines VW Passat positioniert. Unsere Pkw standen sich quasi frontal gegenüber. Eine Flucht nach hinten war jedoch noch möglich. PK L. und PK X. führten die Verkehrskontrolle durch. Ich befürchtete, dass das weitere Szenario auf eine Eskalation hinauslaufen wird, weil ich aus meinem Pkw heraus schon wahrgenommen hatte, dass zwischen den Beamten und Herrn D. eine Diskussion entfachte. Als ich mich dem Pkw des Herrn D. dann ebenfalls näherte, war zu erkennen, dass sich noch ein Beifahrer auf dem Beifahrersitz befand und ein größerer weißer Hund ungesichert auf der Rücksitzbank. Ich habe mitbekommen, wie die beiden Kollegen Herrn D. direkt mehrfach freundlich aber bestimmend aufforderten aus dem Pkw zu steigen. Ich habe wahrgenommen, dass Herr D. erneut mit seinem Mobiltelefon die Situation filmte. Da mir der Sachverhalt mit F. Flucht und Verfolgungsfahrt vom 27.07.2021 aus einem polizeilichen Lagebild bekannt war und ich nicht wusste ob die beiden Kollegen wegen der überlasteten und hektischen Einsatzlage alle wichtigen Details über den Polizeifunk mitbekommen hatten, ging ich zu PK L., teilte ihm kurz mit, dass es vor 4 Wochen schon einmal eine Kontrollsituation gab, wo er sich mit Flucht entzogen hatte, und bat ihn um Aushändigung eines Multi-Tool-Werkzeugs oder Messer, sofern er denn eins bei sich habe. Ich habe dann zu PK L. gesagt, dass ich beabsichtige die Reifen des Pkw zu zerstechen und diese Maßnahme „auf meine Kappe“ geht. Denn auch die D Kollegen wollten am 27.07.2021 bereits die Reifen plätten, weil D. sich weigerte auszusteigen. Dies scheiterte, weil D. am 27.07.2021 rechtzeitig die Flucht ergriffen hat, nämlich dann, als man ihm seitens der Polizei mitteilte, was man vor hatte. PK L. händigte mir daraufhin sein Multi-Tool-Werkzeug bzw. Messer aus. Mit diesem habe ich dann unter Gefahr in Verzug alle 4 Reifen des Pkw zerstochen, angefangen auf der linken Seite, denn die beiden Reifen auf der rechten Seite. Mit kam es im Wesentlichen darauf an, dass die Lage nicht erneut mobil wird bzw. D. nicht erneut flüchtet und gegebenenfalls Dritte gefährdet. Denn die Kontrollörtlichkeit in diesem Fall weicht ab von dem Vorfall vom 27.07.2021. Während die Flucht- und Verfolgungsfahrt am 27.07.2021 im Bereich D gegen ca. 2 Uhr nachts auf einem Feldweg und einer Landstraße geschah, war diese Örtlichkeit ein dicht besiedeltes Wohngebiet zur Mittagszeit. Zudem befand sich ca. 30 Meter weiter vorne ein Kinderspielplatz. Außerdem wusste ich, dass Herr D. sich in sozialen Medien bereits öfters mit Waffen präsentiert hatte. Ich befürchtete, dass Herr D. auch jetzt bewaffnet war. Aus diesen Gründen entschloss ich mich, die beiden dienstjüngeren Kollegen zu unterstützen, da wegen der geschilderten Lage in M. eine Unterstützung durch weitere Einsatzmittel nicht zu erwarten war. Nachdem die Reifen zerstochen waren, wurde die Situation immer lauter und hektischer. Herr D. wirkte aufgrund des Umstandes der luftentleerten Reifen immer aufbrausender und aggressiver. Der Pkw des Herrn D. stand mit luftentleerten Reifen auf den Felgen. Herr D. hatte sich im Pkw eingeschlossen und weigerte sich weiterhin auszusteigen. Den mehrfachen Aufforderungen der uniformierten Beamten kam Herr D. nicht nach. Ich habe dann wahrgenommen, dass einer der beiden Kollegen etwas abseits wohl mit dem Dienstgruppenleiter über das Diensthandy telefonierte, während Herr D. verbalaggressiv anfing, im Pkw herumzuschreien. Ich erwartete, dass D. den Pkw dennoch startet um eine Flucht nach hinten zu versuchen, was auch möglich gewesen wäre. Mir ist auch bekannt, dass eine Flucht trotz geplätteter Reifen noch möglich ist. Zwar erschwert und verlangsamt, aber möglich. Herr D. wurde indes, während des Telefonats mit dem Dienstgruppenleiter, weiter angesprochen und aufgefordert, auszusteigen. Den Inhalt des Dienstgespräches über das Diensthandy habe ich vor Ort nicht mitbekommen. Auch habe ich vor Ort nicht mitbekommen, wer der betreffende DGL am Telefon war. Eine genaue Zeitangabe ist mir ebenfalls nicht möglich, da das Zeitgefühl in einer statischen Lage, die zu eskalieren droht, anders ist. Nachdem das Telefonat mit dem DGL beendet war, kam PK X. zurück zu PK L. mir und teilte uns mit „Ja, aus´m Auto rausholen.“. Damit war für mich klar, dass der unmittelbare Zwang auch durch den DGL befürwortet und freigegeben wurde. Insofern war das Dienstgespräch für mich auch als Absicherung der weiteren Vorgehensweise zu verstehen. Herr D. wurde der unmittelbare Zwang sowohl durch die Kollegen als auch durch meine Person erneut mehrfach angedroht. Nochmals wurde ihm die Gelegenheit gegeben den Pkw freiwillig zu verlassen. Als er abermals verneinte und auch final verweigerte, wurde die sofortige Ausführung des Zwanges angekündigt. Ich habe mit dem Schlagstock dann die Scheibe der Fahrertüre eingeschlagen und im Anschluss zusätzlich den Türinnengriff 2 mal betätigt, so dass die Fahrertüre quasi offen war und durch die Kollegen nur noch aufgemacht werden musste. Den direkten Zugriff durch die beiden Kollegen habe ich im Detail nicht mitbekommen, weil ich nach dem Einschlagen der Scheibe zunächst einmal um den Streifenwagen herum gehen musste, bevor ich mich dann für das weitere Geschehen hinter den Kollegen positionierte und aufhielt um bei Erforderlichkeit entsprechend miteinzuschreiten. Die körperlichen Zwangsmaßnahmen wurden durch die beiden Kollegen lageangepasst durch lautstarke Kommunikation begleitet. Der Beifahrer, später identifiziert als sein Bruder, hatte den Pkw dann mit dem großen weißen Hund verlassen, mutmaßlich, weil ihm dies zu brenzlig wurde. Die Beifahrertüre blieb angelehnt offen. Plötzlich näherte sich mir ein Mann von hinten, welcher soweit mir bekannt später als der Zeuge HC. identifiziert wurde, also derjenige Zeuge, welcher später den PP Z eine angebliche Gewalteskalation durch die Beamten ggü. dem Fahrzeugführer anzeigte. Zwischen dem Zeugen EZ. und mir entwickelte sich dann im wesentlichen folgender Dialog: EZ.: „Muss das sein mit der Gewalt, dass sie den schlagen?“ Ich: „Guter Herr, Sie kennen den Mann noch gar nicht. Sie wissen doch gar nicht was hier zu Grunde liegt und wer das ist.“ EZ.: „Doch. Ich kenn´ den. Ich kenn´ den!“ Aufgrund der Tatsache, dass D. nunmehr anfing, nach den Händen der beiden Beamten zu greifen, um sie bei ihrer Diensthandlung zu behindern, sah ich mich gezwungen, einzuschreiten. Da die Beifahrertüre offenstand, weil sein Bruder den Wagen darüber zuvor verlassen hatte, trat ich nunmehr an die Beifahrertüre heran, auch um die Aufmerksamkeit des Herrn D. einmal auf mich zu lenken, damit D. unter Umständen kurz von den beiden Beamten ablässt und diese sich neu hätten ausrichten können. D. wehrte sich kraftvoll gegen ein Herausziehen aus dem Pkw durch die beiden Beamten und verkeilte sich stattdessen mit Hände und Arme im Lenkrad sowie mit den Füßen an den Pedalen im Fußraum. Mildere kräfteraubende Versuche, diese zu lösen, scheiterten. Wegen der immer dynamischer werdenden Lage sah ich mich gezwungen, mir das Reizstoffsprühgerät (RSG) Kollegen PK L. zu erfragen, um durch die Anwendung des Reizgases zum einen weitere Widerstandshandlungen zu unterbinden und zum anderen eine Flucht nach hinten zu verhindern. Der Einsatz des RSG erschien mehr verhältnismäßig. Den Einsatz des RSG habe ich Herrn D. gegenüber unmissverständlich angedroht und schlussendlich auch ausgeführt. Ob Herr D. dies in der hektischen Lage und unter Adrenalin stehend wahrgenommen hat weiß ich nicht. Herr D. schrie nahezu ununterbrochen lautstark um Hilfe und sinnlose Sätze und zog die Aufmerksamkeit der Leute auf sich. Als er jedoch das RSG in meiner Hand erblickte, kurz bevor ich den Auslöser betätigte, drehte er sich entsprechend weg um dem Sprühstrahl zu entgehen. Was zur Folge hatte, dass ich 2-3 Sprühstöße über die Fahrerseite, als auch über die Beifahrerseite auf ihn abgegeben hatte um sicherzugehen, dass ich ihn auch wirklich getroffen habe. Denn der abgegebene Sprühstoß von der Fahrerseite hatte ihn offenbar wegen seiner hektischen Bewegungen nicht getroffen. Die beiden Beamten und ich mussten jedoch feststellen, dass der Einsatz des RSG keine nennenswerte Wirkung entfaltete. Folglich hatte sich also auch die Gefahrensituation nicht zum Besseren verändert. Im Raum stand also immer noch eine geistesgegenwärtige Flucht nach hinten, insb. vor dem Hintergrund, weil D. nun auch sicher wusste, dass man ihn mit unmittelbarem Zwang aus dem Pkw verbringen will. D. hat sich sodann erneut mit maximaler Kraft im Pkw verkeilt. Weitere Versuche der Beamten ihn mit Hebeltechniken aus dem Pkw zu verbringen scheiterten. Hinzukam nun, dass die beiden Beamten offenbar die restlich entweichenden Reizgase verspürten, welche aus F. Pkw verflogen. Dieser Umstand hat mich dann wiederum dazu bewegt, im Wechsel mit den beiden Kollegen, weiter gegen D. zu agieren, um ihn von einer immer noch im Raum stehenden Flucht abzuhalten. Ich habe dann zunächst mit ca. 3 gezielten Tritten von unten gegen seine linke Kniekehle und ebenso ca. 3 Schlägen mit dem Schlagstock gegen die Außenseite seines linken Knies versucht, seine massive Verkeilung zu lösen. Dies ist mir jedoch nicht gelungen. Die Tritte und Schläge konnten meinerseits zudem gar nicht wirkungsvoll ausgeführt werden, weil seinerseits immer wieder starke Bewegungen getätigt wurden und die offenstehende Fahrertüre ein Störfaktor waren. PK L. und PK X. wollten dann erneut nochmals einen Versuch mit dem sog. Kopfkontrollgriff über die Fahrerseite starten. Ich habe mich dann wieder auf die Beifahrerseite begeben, um D. von dort aus parallel mit meinem Fuß in Richtung Ausgang der Fahrerseite zu drücken, wobei ein dauerhafter Kontakt zwischen meinem Fuß und seinem Oberkörper aufgrund der Eigensicherung ausgeschlossen war, da für mich die Gefahr bestand, dass er meinen Fuß ergriffen und mich ins Fahrzeuginnere gezogen hätte. Insofern kann nur ein gezieltes aber dosiertes Treten in Betracht. Als diese gezielten Tritte meinerseits gegen D. erfolgten während die beiden Beamten Herrn D. parallel versuchten über die Fahrerseite über Hebeltechniken herauszuziehen, erblickte ich den Fahrzeugschlüssel auf den Fahrersitz liegend unter ihm. Diesen habe ich dann zügig an mich genommen und in Pkw sodann rasch über die Beifahrerseite verlassen. Zumindest aus meiner Sicht war eine Gefahr erst jetzt weitestgehend gebannt, da es höchstunwahrscheinlich war, dass er zeitgleich auch den Zweitschlüssel des Pkw bei sich führte. Den Fahrzeugschlüssel habe ich dann an PK X. übergeben. Erst dieser Umstand gab begründet Anlass dazu, die Zwangsmaßnahmen gegen D. zurückzufahren. Da er trotz ausgebliebener Wirkung des RSG dennoch über Augenreizungen klagte wurde ihm ein RTW bestellt. Aus Sicht der Beamten beruhigte sich die Situation allmählich. Ein weiterer Zwang kam erst mal nicht in Betracht. D. wirkte immer noch aufgebracht, aggressiv, pöbelnd und Vorlaut. Er bezeichnete uns drei Beamte als „Schlägertrupp“. Kurz darauf erschien Kollegin Frau POK´in SD. vor Ort, welche allerdings nicht über Funk auf den Einsatz aufmerksam wurde, sondern weil diese zufällig im Bereich war. Diese versuchte dann deeskalierend auf Herrn D. einzuwirken. Herr D. gab an, dass er nur noch mit ihr sprechen möchte. Aber auch dies war nicht von Erfolg geprägt. Herr D. stieg immer noch nicht aus seinem Pkw aus. Während dessen sagte er wieder sinngemäß in meine Richtung: „So Herr O., jetzt sind Sie Ihren Job endgültig los. Jetzt wird alles aufgeklärt. Gut dass das heute passiert ist. Die heutige Aktion beweist quasi alles.“ Er stieg erst aus, als der für ihn bestellte RTW vor Ort erschien. Genauer genommen hat er sich aus seinem Pkw, erkennbar schauspielerisch, herausfallen lassen, nachdem die RTW-Besatzung ihm gesagt hatte, dass diese wieder fahren würden, wenn er jetzt nicht aussteigt und sich behandeln lassen will. Ich habe dann noch von draußen mitbekommen, wie Herr D. wohl im RTW noch herumrandalierte und plötzlich wieder anfing herumzuschreien. Damit sich die beiden uniformierten Beamten Herrn D. annehmen konnten und ich als sein potenzielles „Feindbild“ aus seinem Sichtbereich bin, habe ich mich noch um das Formularwesen des Abschleppberichtes gekümmert, um die beiden Kollegen zumindest hier noch zu entlasten. Was die Anschlussmaßnahmen gegen Herrn D. betreffen, konkret die Begleitung ins Krankenhaus sowie die Entnahme der richterlich angeordneten Blutprobe usw., hierzu kann ich nichts sagen, da ich in diese Maßnahmen nicht eingebunden und folglich auch nicht anwesend war. Nachdem der Pkw des Herrn D. durch die Firma R. sichergestellt wurde, habe ich mich zur Polizeiwache Z begeben, und sodann mit der ersten Schriftlage begonnen. Die beiden uniformierten Beamten L. und X. kamen erst Stunden später wieder zurück zur Wache. Ich beteuere hier meine Unschuld. Ich habe keine Körperverletzung im Amt begangen. Es handelte sich um rechtmäßig ausgeübten unmittelbaren Zwang durch Polizeivollzugsbeamte. Ich bzw. wir handelten sowohl präventiv zur Gefahrenabwehr als auch repressiv zur beweissicheren Strafverfolgung. Die Vorgeschichte zwischen Herrn D. und mir spielt in Bezug auf mein persönliches Handeln in diesem Polizeieinsatz keine Rolle. Wäre Herr D. einfach ausgestiegen, wäre nichts passiert. Er hatte dazu mehrfach die Möglichkeit bekommen. So war es aber nicht. Er hat die Lage bewusst eskalieren lassen. Die Ausübung des hier beschriebenen und erforderlich gewordenen unmittelbaren Zwangs gegen Herrn D. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ist jene Dienstleistung, die der Steuerzahler von mir als Polizeivollzugsbeamter erwarten darf und wofür ich besoldet werde. […]“ Rückfragen hat der Angeklagte wie folgt beantwortet: Als er mit der Leitstelle telefoniert habe, habe er bereits von der Flucht des Zeugen U. im Juli 2021 berichtet; zudem habe er es den Zeugen L. und X. gegenüber noch einmal kurz erwähnt. Er habe gegenüber dem Zeugen L. geäußert, er solle ihm das Multitool geben, da der Zeuge U. vor vier Wochen schon einmal abgehauen sei und es eine Verfolgungsfahrt gegeben habe, weswegen er nunmehr die Reifen zersteche, was auf seine Kappe gehe. Er wisse allerdings nicht genau, ob er erst das Messer erbeten oder erst den Sachverhalt geschildert habe. Auch habe er nicht gewusst, ob der Zeuge L. tatsächlich ein Multitool mit sich führe. Er habe gegenüber den Zeugen L. und X. keinen Drogenkonsum thematisiert; welchen Eindruck die Zeugen von dem Zeugen U. gehabt hätten, wisse er nicht. Er habe nicht gegenüber den Zeugen L. und X. geäußert, dass er zu Hause „Tonnen“ an Unterlagen über den Zeugen U. habe; dies sei nicht seine Wortwahl. Vielleicht habe er „hömmele Unterlagen“ gesagt. Im Übrigen habe er im Zusammenhang mit der Flucht des Zeugen U. im Juli 2021 nur von einer Verfolgungsfahrt, nicht hingegen von einer langen Verfolgungsfahrt gesprochen. Der Zeuge U. habe sich im Fußraum mit beiden Füßen unter den Pedalen verhakt und entweder einen oder beide Arme durchs Lenkrad geschwungen, um maximalen passiven Widerstand zu leisten. Er habe nicht an den Trümmerbruch des Zeugen U. gedacht; auch habe er keine Schläge mit dem Schlagstock auf seinen Arm abgegeben. Hebeltechniken hätten lediglich die Zeugen L. und X. ausgeführt. Der Kopfkontrollgriff sei durch beide Kollegen erfolgt; währenddessen habe der Angeklagte von der Beifahrerseite getreten, um nachzuhelfen. Während ein Kollege versucht habe, den Zeugen U. aus dem Fahrzeug zu ziehen, habe dieser sich zur Seite gewunden, weswegen der Angeklagte ein paarmal gegen den rechten Oberarm getreten und versehentlich auch den Kopf getroffen habe. Als das Gesäß des Zeugen U. hochgegangen sei, habe der Angeklagte den Fahrzeugschlüssel an sich genommen und sich aus dem Fahrzeug zurückgezogen. Das Ergreifen des Schlüssels habe er im Rahmen der von ihm niedergeschriebenen Zeugenaussage vom 01.09.2021 nicht erwähnt, da er nie daran gedacht habe, dass die Situation so ende. Es sei in dieser Situation derart klar gewesen, dass unmittelbarer Zwang über den Vorgesetzten freigegeben worden sei. Es sei klar gewesen, dass ein Fahren ohne Fahrerlaubnis und ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgelegen habe, weshalb er nicht alle Details aufgenommen habe. So habe er in seiner damaligen Sachverhaltsschilderung auch den Abbruch des Notrufs nicht erwähnt. Es gebe zahlreiche Inhalte in den sozialen Medien, in denen sich der Zeuge U. mit Schusswaffen und Messern zeige und sich verbal aggressiv gegen die Obrigkeit ausdrücke, weswegen für den Angeklagten ein begründeter Verdacht bestanden habe, dass etwas passieren könne. Die Bedrohlichkeit des Zeugen U. speise sich aus dem, was dieser selbst öffentlich gemacht habe, und nicht aus persönlichen Animositäten. Der Zeuge U. sei potentiell gewalttätig und präsentiere sich mit Waffen. Er habe auf Facebook ein Video von sich mit einem Gewehr gepostet und mit dem Gewehr „herumgeballert“. Im späteren Verlauf seien Waffen-Attrappen im Haus des Zeugen U. gefunden worden; ein Messer hingegen könne keine Deko sein. Auch gebe es ein Video, auf dem der Zeuge U. mit einer Machete abgebildet sei. Da aus dem Entzug der Fahrerlaubnis vom Kreis B folge, dass der Zeuge U. angegeben habe, wenn er manisch sei, wisse er nicht mehr, was er mache, habe der Angeklagte genau davon ausgehen müssen. Er habe die Sorge gehabt, dass der Zeuge U. eine Waffe oder ein Messer mit sich führe. Konkrete Hinweise auf ein Mitführen solcher Gegenstände habe er in der Situation jedoch nicht gehabt. Allerdings sei der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Flucht des Zeugen U. im Juli 2021 nicht aufgeklärt worden; sodass möglicherweise der Grund für die Flucht das Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes im Auto gewesen sein könne. Ebensowenig habe festgestellt werden können, ob der Zeuge U. etwas konsumiert habe. Die Provokation im Rahmen der ersten Anhaltesituation stelle kein normales Verhalten dar. Zwar habe der Zeuge U. bei der hier gegenständlichen Tat geäußert, er wolle nicht aussteigen, weil der Angeklagte vor Ort gewesen sei; im Juli 2021 sei er jedoch auch nicht ausgestiegen, obwohl der Angeklagte nicht vor Ort gewesen sei. Daraus folge eine Ablehnungshaltung gegenüber der Polizei als solcher und nicht gegenüber dem Angeklagten persönlich. Ferner habe sich in der Nähe auch ein Kindergarten befunden. Aufgrund all dessen habe er ihn als gefährlich eingestuft. Der Zeuge U. begehe Straftaten durch Beleidigung und üble Nachrede zum Nachteil des Angeklagten. Er habe mindestens 60 Strafanzeigen erstattet. Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht P hätten insofern seine Rechtsauffassung geteilt, sodass es zu vielen Anklagen und auch zu Verurteilungen des Zeugen U. gekommen sei. Es seien indes auch Verfahren wegen „Mengenrabatts“ eingestellt worden. Die Gewerkschaft der Polizei habe ihm durchgehend Rechtsschutz gewährt. Es handle sich um einen Stalking-Fall, der von dem Zeugen U. ausgehe. Dieser gehe immer gegen ihn vor und habe sich beispielsweise an das Beschwerdemanagement der Polizei Z gewandt. Der Zeuge U. sei ca. acht Mal an seinem Haus vorbeigefahren, wobei er die dort geltende Schrittgeschwindigkeit nicht beachtet habe. Den Verkehrsverstoß habe er zur Anzeige gebracht. Zudem poste der Zeuge U. Bilder des Angeklagten in den sozialen Medien, wobei er auch seinen Namen nenne. An seinem Fahrzeug habe der Angeklagte einmal zwei platte Reifen bemerkt, wobei nie habe festgestellt werden können, dass der Zeuge U. dies bewirkt habe. Das entsprechende Verfahren sei 2018 eingestellt worden, jedoch habe es bei der Polizei Gespräche gegeben, dass der Zeuge U. der Täter gewesen sein soll. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs der Frau Q. und das Aufschlitzen ihres Cabrio-Dachs habe man dem Zeugen U. nicht nachweisen können. Erstmals im Jahr 2018 habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau das Familiengericht aufgesucht und im Rahmen einer einstweilen Verfügung gegen den Zeugen U. erwirkt, dass sich dieser den Eheleuten nicht nähern dürfe. Im Rahmen seiner Vernehmung sei der Zeuge U. „ausgeflippt“. Inzwischen habe der Angeklagte bereits drei einstweilige Verfügungen gegen den Zeugen U. erwirkt, was jedoch nichts gebracht habe, da sich dieser nicht daran halte und in zahlreichen Fällen gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe. Zuletzt habe der Zeuge D. zwischen dem 28.10. und 15.11.2024 75mal gegen die einstweilige Verfügung verstoßen. Der Zeuge U. habe beispielsweise ein Bild des Angeklagten aus der Bild-Zeitung gepostet, das ihn bei der Festnahme einer Person zeige, und ihn verspottet. Zudem habe der Zeuge U. ihn bei der Durchführung von Handwerksarbeiten auf seiner Auffahrt durch einen Zaun fotografiert, das Bild in den sozialen Medien gepostet und dazu geschrieben, der Angeklagte komme bald hinter Gitter. Wie der Zeuge U. an die Privatanschrift des Angeklagten gelangt sei, sei ihm unerklärlich. Frau und Kinder des Angeklagten seien in Angst und Schrecken, da man nicht vorhersehen könne, was als nächstes passiere. Der Zeuge U. habe dem Amtsgericht P immer geschrieben, er habe Angst vor dem Angeklagten, was indes nicht zutreffe, da er es sei, der nicht aufhöre. Seit sieben Jahren begehe er Straftaten gegen den Angeklagten, die er selbst wiederum anzeige. So habe der Zeuge U. einen Strafbefehl bekommen. Die Interaktion gehe immer nur von dem Zeugen U. aus, er selbst habe sich nicht an Kommentaren auf Facebook beteiligt. Er habe den Zeugen U. auch dienstlich überprüft. Da er habe ein Stalking-Protokoll fertigen müssen, habe er Recherchen machen und in die Strafanzeigen reingucken müssen, wobei es sich um dienstliche Tätigkeiten gehandelt habe. Da er während seiner Recherchen auf der Wache durch Einsätze des Öfteren unterbrochen worden sei, habe er seine Tätigkeit unterbrechen und den Zeugen U. zu einem späteren Zeitpunkt erneut überprüfen müssen, sodass auf diese Weise die beträchtliche Zahl von Anfragen zustande gekommen sei. In dem Stalking-Protokoll habe er auch den Kontakt zu dem Zeugen N. offengelegt. Dieser habe ihn im Rahmen einer Hauptverhandlung gegen den Zeugen U. angesprochen; seither bestehe Kontakt. Den Fake-Account bei Facebook habe der Zeuge N. den Behörden gegenüber offenbart; das Unterhalten eines Fake-Accounts sei im Übrigen nicht strafbar. Eine Zusammenarbeit mit dem Zeugen N. sei auch nicht erforderlich gewesen, da er auch über andere Personen hätte Informationen über den Zeugen U. bekommen können. Der Zeuge U. habe für den Angeklagten eine Gefahr dargestellt. Er habe dem Zeugen N. vorgeschlagen, ein weiteres Fake-Profil zu erstellen, weil er habe aufgeklärt wissen wollen, ob die Waffen echt seien. Es sei auch nicht gesagt, dass es dabei bleiben müsse, dass der Zeuge U. immer nur Dekowaffen besitze. Nur weil der Zeuge U. mit Waffen posiere und sage, es handele sich um Deko, müsse man das im Übrigen nicht glauben. Mit dem Zeugen N. habe der Angeklagte auch über die Krankheit des Zeugen U. gesprochen und sich sodann über die Krankheit informiert. Aus Sicht des Angeklagten habe für ihn eine Gefahr bestanden, da er für den Zeugen U. das Feindbild sei und im Fadenkreuz stehe. Er sei überdies nicht das einzige Opfer des Zeugen U.. Der Zeuge U. behaupte einen Komplott der Polizei Z und D gegen ihn und habe dabei immer wieder den Namen des Angeklagten sowie der Kollegen YR. KW. und BO. genannt. Letzterer werde auch von ihm bedroht, was der Angeklagte aus einem Facebook-Post des Zeugen U. gefolgert habe. Auf Nachfragen zum erstmaligen Zusammentreffen hat der Angeklagte wie folgt geantwortet: Q., die ehemalige Lebensgefährtin des Zeugen U., sei eine Bekannte des Angeklagten von früher; im Alter von 14 Jahren sei er mit ihrer Tochter KF. liiert gewesen. Die Beziehung der Frau HZ. und des Zeugen U. sei im Jahr 2018 an dessen bipolarer Störung gescheitert. Sie habe den Angeklagten angerufen, woraufhin er sich zu ihr begeben habe. Sie habe ihm von der manischen Depression des Zeugen U. berichtet und dass dieser aus der Beziehung das Auto genommen habe. Dieses habe sie ihm ursprünglich überlassen, weil er ihre beiden Hunde zur Pflege gehabt habe. Auf einmal habe sich der Zeuge U. angekündigt, er sei auf dem Weg zu ihr. Zudem habe er die Absicht geäußert, lediglich einen der beiden Hunde abgeben und anderen Hund und das Fahrzeug wieder mitnehmen zu wollen. Der Angeklagte habe, da er sich angesichts der Bekanntschaft mit der Frau HZ. und der Frau SU. befangen gefühlt habe, den Notruf gewählt und seinen Kenntnisstand geschildert, dass der Zeuge U. auf Facebook mit Waffen abgebildet sei, er Gewaltpotential habe und auf dem Weg zu der Frau HZ. sei. Zudem habe er um Entsendung eines Streifenwagens gebeten. Man habe ihm jedoch mitgeteilt, dass man keinen Streifenwagen entsenden werde, weil man nicht wisse, ob der Zeuge U. tatsächlich komme. Der Angeklagte habe bleiben und sich nochmal melden sollen, wenn der Zeuge U. tatsächlich komme. Der Zeuge U. habe der Tochter der Frau HZ. gegenüber kommuniziert, dass er nicht vor der Haustür halten und den Hund nicht an Frau HZ. übergeben werde. Der Angeklagte habe sich in sein Fahrzeug gesetzt und nach Eintreffen des Zeugen U. die 110 gewählt, auf den Einsatz verwiesen und gesagt, dass der Zeuge U. nunmehr da sei und man einen Wagen entsenden solle. Er habe sodann im Spiegel die Situation beobachtet. Der Zeuge U. sei ausgestiegen, nachdem die Tochter der Frau HZ. die Fahrzeugtür geöffnet habe und beide Hunde herausgekommen seien. Dem Zeugen U. habe dies nicht gepasst, weil er einen Hund und das Fahrzeug wieder habe mitnehmen wollen. Er sei hinter der Frau SU. hergelaufen und habe ihr die Hunde entreißen wollen. Sodann sei der Angeklagte, der den Zeugen U. bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe, ausgestiegen. Als der Zeuge U. ihn erblickt habe, sei er zum Auto zurückgerannt, habe sich hineingesetzt und sich eingeschlossen. Der Angeklagte habe ihn in ein zeitschindendes Gespräch verwickeln wollen, da er gewusst habe, dass Kollegen auf dem Weg seien. Er habe aus seinem Fahrzeug Tierabwehrspray mitgenommen und es präventiv in die Hose gesteckt, da er wusste, dass der Zeuge U. wegen der Posts mit Waffen möglicherweise Gewalt ausüben würde. Er habe dem Zeugen U. seinen Ausweis gezeigt und sich als „O., Polizei Z“ vorgestellt und gesagt, er wolle sich mit dem Zeugen U. unterhalten. Sodann habe der Zeuge U. mit den Händen gegen die Scheibe geschlagen und gesagt: „Scheiß Bullen, wollt ihr mich ficken“. Dann habe er in Richtung Mittelkonsole gegriffen, wobei der Angeklagte nicht gewusst habe, ob der Zeuge U. möglicherweise nach einer Waffe oder einem Messer greife. Da das Fenster ein Stück geöffnet gewesen sei. Habe der Angeklagte ihm gezielt Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Der Zeuge U. habe den Angeklagten sodann als „Hurensohn“ betitelt, sich eine Decke genommen und das Gesicht abgewischt. Der Angeklagte habe sodann wieder die 110 gerufen und gesagt, dass er Pfefferspray eingesetzt habe. Er habe zudem gesagt, die Kollegen sollten mit Sonder- und Wegerechten kommen. Sodann habe er sich hinter dem Fahrzeug des Zeugen U. positioniert, der den Wagen wieder gestartet habe und unter dem Einfluss des Pfeffersprays gestanden habe. Der Angeklagte habe geguckt, in welche Richtung er gefahren sei, irgendwann sei er jedoch außer Reichweite gewesen. Der Angeklagte sei dem Zeugen U. nicht gefolgt, sondern zurück zu Frau HZ. gefahren, wo nach fünf Minuten ein Streifenwagen eingetroffen sei. Der Zeuge U. habe ihn sodann angezeigt, das Verfahren sei jedoch eingestellt worden. Daraus sei der Stalking-Fall resultiert. Auf die Nachfragen des Nebenklägervertreters, wie die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug, das der Zeuge U. im Jahr 2018 führte, gewesen seien, sowie auf die Frage, ob er seinen Vorgesetzten informiert habe, dass er sich befangen gefühlt habe, hat der Angeklagte nicht geantwortet. Ebenso hat er auf die Nachfrage des Nebenklägervertreters ob er sich bei der hier abgeurteilten Tat befangen gefühlt habe, nicht geantwortet. IV. Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung, denen die Kammer gefolgt ist, den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Saß, der ausgehend von einem ärztlichen Bericht der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. WY. aus Z aus dem Jahr 2018 die Belastungsstörung des Angeklagten referiert hat, und auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 25.09.2024. Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser gefolgt ist, den Aussagen der Zeugen L., X., Andreas und N., SD., EZ., JX. P., K. GQ. und VD., den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S K und Prof. Dr.I T, den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen und Lichtbildern, sowie den verlesenen und den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Dabei beruhen die Feststellungen nur insoweit auf den Bekundungen des Zeugen U., als sie in der Einlassung des Angeklagten bzw. den übrigen Beweismitteln ihre Bestätigung finden. Die Kammer hat darüber hinaus Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen dieses Zeugen, dessen Aussage von ganz erheblichen Belastungstendenzen geprägt war und der die von dem Angeklagten und den Zeugen L. und X. beigebrachten Verletzungen übertrieben dargestellt hat. So hat – worauf noch zurückzukommen sein wird - der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. M ausgeführt, dass die bei dem Zeugen U. diagnostizierte Augenreizung nicht mit dem von ihm geschilderten Sprühen von Pfefferspray aus weniger Zentimetern Entfernung gezielt in das geöffnete Auge zu vereinbaren sei. Auch hat der Zeuge seine eigene Rolle in der Vorgeschichte – nämlich die von ihm ausgehenden Belästigungen und Straftaten zum Nachteil des Angeklagten – heruntergespielt. Im Einzelnen: 1. Vorgeschichte: a) Die Feststellungen betreffend die psychische Erkrankung des Zeugen U. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die in der Aussage des Zeugen N., der wie festgestellt bekundet hat, der verlesenen fachärztlichen Bescheinigung vom 20.01.2025 und dem verlesenen Bescheid des Kreises D über den Entzug der Fahrerlaubnis ihre Bestätigung findet. Zudem hat der Sachverständige Prof. Dr. T, der zwar nicht mit der Begutachtung des Zeugen U. beauftragt war, aber dennoch aufgrund dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung, den in Augenschein genommenen Videos, die den Zeugen U. zeigen, und dem Akteninhalt einen Eindruck von dem Zeugen gewonnen hat, ausgeführt, dass er die Auffassung, der Zeuge U. leide an einer bipolaren Störung, teile. Eine bipolare Störung bestehe bei einer Depression sowie einer Manie, wobei es bei letzterer zur Steigerung von Antrieb, einer gehobenen Stimmung, Überaktivität, Optimismus, Kritikunfähigkeit, Energie und beschleunigtem Denken komme. Der Zeuge U. habe auch über eine Depression berichtet, im Vordergrund stünden indes ausweislich seines Verhaltens manische Auslenkungen. b) Die Feststellungen betreffend die Auseinandersetzungen des Zeugen U. mit einer Vielzahl von Personen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussage des Zeugen N., der bekundet hat, der Zeuge U. poste über verschiedene Personen, u.a. über ihn und seine Ehefrau, beleidigende Inhalte auf Facebook, die unter die Gürtellinie gingen. Der Zeuge U. lege sich mit jedem an und beschimpfe viele Leute aus Z und D. Zudem hat auch der Zeuge U. bekundet, mit einer Vielzahl von Personen im Streit zu liegen, auch wenn er dies – was die Kammer nicht festgestellt hat – als von dem Angeklagten initiierte Verschwörung einordnet. c) Die Feststellungen betreffend die erste Begegnung des Angeklagten und des Zeugen U. im Jahr 2018 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen U., der wie festgestellt bekundet hat. d) Die Feststellungen betreffend die Auseinandersetzungen zwischen dem Zeugen U. und dem Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussage des Zeugen U.. Dieser hat bekundet, seit dem Vorfall im Januar 2018 75 Strafanzeigen erhalten zu haben. Auch sei es zu Polizeieinsätzen und Hausdurchsuchungen an seiner Anschrift gekommen. Er veröffentliche Bilder und Kommentare über den Angeklagten auf Facebook, da dies sein Ventil darstelle. Dies sei seine Art, Menschen zu spiegeln. Der Angeklagte tue dies bei ihm über die Polizei und seine Kollegen. Auch hat der Zeuge N. bekundet, dass der Zeuge U. beleidigende Inhalte über den Angeklagten auf Facebook veröffentliche. Schließlich hat auch der Zeuge VD. bekundet, im Rahmen der von ihm geführten Ermittlungen festgestellt zu haben, dass es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen U. zu einer Vielzahl gegenseitiger Strafanzeigen gekommen sei. e) Der Umstand, dass das Verhalten des Zeugen U. den Angeklagten und dessen Familie stark belastete und er einstweilige Verfügung gegen den Zeugen U. erwirkte, an die dieser sich nicht hielt, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten. Der Umstand, dass der Angeklagte durch die Auseinandersetzungen eine Belastungsstörung entwickelt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. I T der ausgehend von den Behandlungsunterlagen der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. WY. aus Alsdorf ausgeführt hat, dass dem Angeklagten am 18.10.2018 die Diagnose einer Belastungsstörung gestellt worden sei, wobei der Angeklagte von einer schwerwiegenden, stetig zunehmenden Belastung durch Stalking durch den Zeugen U., berichtet und sich in der Folgezeit wiederholt in seiner Hausarztpraxis mit Reaktionen auf die Stressbelastung vorgestellt habe. f) Die Feststellungen betreffend den Entzug der Fahrerlaubnis des Zeugen U. beruhen auf dem verlesenen Bescheid des Kreises Düren über den Entzug der Fahrerlaubnis. Aus diesem geht insbesondere hervor, dass die Anordnung der Begutachtung des Zeugen U. im Hinblick auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließlich auf Vorfällen beruhen, die im Zusammenhang mit dem Angeklagten stehen bzw. die vom Angeklagten zur Anzeige gebracht wurden. g) Die Feststellungen betreffend den Austausch des Angeklagten und des Zeugen N. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die verifiziert wird durch die Bekundungen der Zeugen N. und VD., die verlesenen Chat-Nachrichten und die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswerteberichte betreffend die Mobiltelefone des Angeklagten. Der Zeuge N. hat diesbezüglich bekundet, der Zeuge U. bedrohe und beleidige ihn und seine Ehefrau. So habe er gesagt, er komme vorbei und haue ihm „die Fresse dick“ und wenn es beim ersten Schlag nicht reiche, mache er so lange weiter, bis es reiche. Auch habe er ihm gedroht vorbeizukommen, wenn der Zeuge N. ihn noch einmal anzeige. Weiter habe der Zeuge U. geschrieben, der Zeuge N. solle ihm der Gesundheit zuliebe nie wieder unter die Augen kommen, sonst würde das nicht gut für ihn ausgehen. Im Jahr 2019 habe er ihm gedroht, er würde vorbeikommen, dann zeige er ihm mal, was ein „Shutdown“ sei. Auch habe er Anzeigen gegen den Zeugen U. wegen Beleidigung erstattet, da dieser an seinem Haus vorbeigegangen sei und den Mittelfinder gezeigt habe. Zudem poste der Zeuge U. über ihn und bezeichne ihn als „Onkel Bono“, „Onkel Judas“, er sei ein „Lakai“ und seine Frau seine Herrin, die er um Erlaubnis bitten müsse. Weiter hat der Zeuge N. bekundet, seit einer Gerichtsverhandlung im Jahr 2018 oder 2019 in regem Austausch mit dem Angeklagten gestanden und ihm Facebook-Posts des Zeugen U., an die er über einen Fake-Account gelangt sei, weitergeleitet zu haben. Der Zeuge U. setze täglich 30-40 Posts ab, wobei er glaube, dass es in den Posts auch mal um Waffen gegangen sei. Darüber habe er sich auch mit dem Angeklagten ausgetauscht. Er wisse nicht, ob der Zeuge U. echte Waffen besitze. Bei den von dem Zeugen U. ausgesprochenen Drohungen hätten Waffen nie eine Rolle gespielt. Der Zeuge U. laufe jedoch mit riesigen Messern herum, mit denen er Kürbisse köpfe und Videos davon auf Facebook poste, wobei er dazu schreibe, „ein Schlag, alles Matsch“. Auch besitze er ein echtes „Rambo-Messer“. Zudem habe er im Fahrzeug des Zeugen U. Messer wahrgenommen, dies allerdings zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge U. das Fahrzeug seinem Bruder B. zur Nutzung überlassen habe. Der Zeuge VD. hat bekundet, als ermittelnder Polizeibeamter das Mobiltelefon des Angeklagten ausgewertet und einen regen Informationsaustausch, der sich zu 80-90 % um den Zeugen U. gedreht habe, zwischen dem Zeugen N. und dem Angeklagten festgestellt zu haben. Die Ehefrau des Zeugen N. habe sich unter einem Fake-Account auf Facebook angemeldet und als Freundin Einsicht in die Posts des Zeugen U. erhalten. Der Zeuge N. habe dem Angeklagten diverse Screenshots übersandt. Alles, was strafrechtlich relevant sein könnte, hätten die beiden zum Anlass genommen, um den Zeugen U. anzuzeigen. Insbesondere habe der Zeuge N. Screenshots von Facebook-Posts des Zeugen U., die diesen mit einer Pistole zeigten, dem Angeklagten übersendet. Beide hätten sodann darüber kommuniziert, ob es sich um scharfe Waffen handele. Aus dem Chatverlauf habe sich ergeben, dass Anzeigen gegen den Zeugen U. erstattet worden seien und es zu Durchsuchungen bei diesem gekommen sei. Im weiteren Verlauf habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um echte Waffen gehandelt habe. Auch im Rahmen der Hausdurchsuchung seien keine echten Waffen gefunden worden. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Der Zeuge N. hat seine Wahrnehmungen hinsichtlich des Verhaltens des Zeugen U., dessen Aktivitäten auf Facebook und seinen Kontakt mit dem Angeklagten detailliert, in sich schlüssig und teils unter Benennung konkreter Beispiele beschrieben. Der Zeuge VD. hat in sachlicher und ruhiger Weise den Gang seiner Ermittlungen geschildert. Seine Aussage war in sich schlüssig und widerspruchsfrei, sodass die Kammer keinen Anlass gesehen hat, den Zeugen nicht zu glauben. Die Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen N. und VD. stehen im Einklang mit den übrigen Beweismitteln. Aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswerteberichten geht hervor, dass der Angeklagte und der Zeuge N. über WhatsApp, Facebook Messenger, Telefon und E-Mail miteinander kommuniziert haben und dass der WhatsApp-Verlauf vom 24.11.2018 bis zum 10.01.2020 3510 Mitteilungen umfasste, wobei es sich bei einer Vielzahl dieser Mitteilungen um Bilddateien oder Videos gehandelt hat, die von der Facebook-Seite des Zeugen U. stammten und an den Angeklagten übersandt worden sind. Auch das Versenden der Bilder und Videos, die den Zeugen U. mit Schusswaffen zeigen, folgt aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 34, 36-38, 40-42, 44, 47, 49 SB10), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, den verlesenen Chatnachrichten und den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswerteberichten. Aus den Chatnachrichten geht hervor, dass sich der Angeklagte und der Zeuge N. über die Echtheit der Waffen, mit denen der Zeuge U. abgebildet ist, unterhalten. Aus dem verlesenen Screenshot folgt, dass der Zeuge U. in einer privaten Facebook-Nachricht, auf die Waffen angesprochen, mitteilt, es handele sich „wie immer“ um „Deko, Plastik“. Aus den verlesenen Chats geht weiter hervor, dass der Angeklagte dies zur Kenntnis genommen hat, in dem er dem Zeugen N. schreibt: „Also doch keine echte nach eigenen Angaben“. Aus den verlesenen Chatnachrichten geht ferner hervor, dass der Zeuge N. und der Angeklagte angesichts des Trümmerbruchs des Zeugen U. Schadenfreude empfinden. Aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertebericht Ass. 2.5 folgt zudem, dass die Kommunikation des Angeklagten und des Zeugen N. sich fast ausschließlich mit dem Zeugen U. befasst und beide beraten haben, wie sie am besten gegen den Zeugen U. vorgehen können. h) Die Feststellungen betreffend die Durchsuchung bei dem Zeugen U. und die gegen ihn gerichteten Strafanzeigen beruhen auf den Aussagen der Zeugen U. und VD., die wie festgestellt bekundet haben und die gestützt werden durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertebericht Ass. 2.5, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte sowie der Zeuge N. den Zeugen U. regelmäßig angezeigt haben und dass es aufgrund eines Hinweises des Zeugen N. zu einer Hausdurchsuchung bei dem Zeugen U. gekommen ist. Dass im Rahmen der Hausdurchsuchung keine echten Waffen aufgefunden wurden, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussage der Zeugen U. und VD., die wie festgestellt bekundet haben. i) Der Umstand, dass der Angeklagte den Zeugen U. häufig und ohne dienstlichen Anlass in den polizeilichen Systemen überprüfte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten. Sofern er sich dahingehend eingelassen hat, dies sei zur Erstellung eines Stalking-Protokolls notwendig gewesen, so ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt nicht gefolgt. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Angeklagte zwecks Erstellung eines Stalking-Protokolls, das lediglich das Dokumentieren eines tatsächlichen Sachverhalts, etwa den Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung oder die Veröffentlichung von Bildern des Angeklagten, erfordert, auf die polizeilichen Systeme zugreifen musste, zumal die von dem Angeklagten geschilderten Straftaten des Zeugen U. zu seinem Nachteil sich auf sein Privatleben bezogen. 2. Vortatgeschehen: Die Feststellungen betreffend die Flucht des Zeugen U. am 27.07.2021 im Rahmen einer Polizeikontrolle beruhen auf den Angaben der Zeugen U. und P., die übereinstimmend wie festgestellt bekundet haben, sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 8 und 9 der Akte AG Jülich 3 Ds -104 Js 1076/21—212/21), auf welchen die Kontrollsituation zu sehen ist und auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Der Umstand, dass der Angeklagte von dieser Situation Kenntnis erlangt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten. 3. Tatgeschehen: a) Die Feststellungen betreffend die private Fahrt des Angeklagten in Richtung seiner Wohnanschrift beruhen auf dessen Einlassung. b) Die Feststellungen betreffend die Fahrt des Zeugen U. und den Umstand, dass dieser keine Fahrerlaubnis besitzt, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen U., der wie festgestellt bekundet hat. Der Umstand, dass sich der Zeuge U. mit seinem Bruder B. auf dem Rückweg von einem Besuch bei seinem Vater befand, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussage des Zeugen U.. Seine Aussage wird gestützt durch die auch in dieser Hinsicht glaubhafte Aussage des Zeugen N., der bekundet hat, seine Mutter habe sich bei ihm aufgehalten, da der Zeuge U. den Vater habe besuchen, jedoch ein Treffen mit der Mutter habe vermeiden wollen. Sodann habe sein Bruder B. angerufen, mitgeteilt, dass er mit dem Zeugen U. im Fahrzeug unterwegs gewesen sei, und ihn gebeten, ihn abzuholen. c) Die Feststellungen betreffend die Wahrnehmung des Zeugen U. durch den Angeklagten, die Kenntnis des Angeklagten von der fehlenden Fahrerlaubnis des Zeugen U., das Wählen des Notrufs und die dauernde Unterrichtung der Leitstelle über Standort sowie die Flucht am 27.07.2021 durch den Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die verifiziert wird durch das verlesene Cebius-Protokoll, aus dem das Festgestellte ebenfalls hervorgeht. Der Umstand, dass der Angeklagte seine Streitigkeiten mit dem Zeugen U. nicht offenbarte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten, in der er die von ihm weitergegebenen Informationen aufgeführt hat, die eine Unterrichtung der Leitstelle über die Streitigkeiten indes nicht beinhalten. Auch in dem verlesenen Cebius-Protokoll geht eine solche Unterrichtung der Leitstelle nicht hervor. Der Umstand, dass die Leitstelle mitteilte, dass derzeit kein Einsatzmittel verfügbar sei, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussagen der Zeugen L. und X., die bekundet haben, dass sich an diesem Tag ein tödlicher Verkehrsunfall in M. ereignet hat. d) Die Feststellungen betreffend die Nachfahrt des Angeklagten hinter dem Zeugen U. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussage des Zeugen U., der wie festgestellt bekundet hat. e) Die Feststellungen betreffend das Anhalten des Zeugen U., das Verlassen des Fahrzeugs, das Filmen des Angeklagten und die an den Angeklagten gerichteten Fragen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen U., der wie festgestellt bekundet hat. Diese Angaben werden gestützt durch die in Augenschein genommenen, vom Angeklagten gefertigten Lichtbilder (Bl. 73-79 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird und auf denen der Zeuge U. zu erkennen ist, der aus seinem Fahrzeug aussteigt und sich mit einem Handy in der erhobenen Hand vorwärtsbewegt. Weiter zeigt die Nahaufnahme des Gesichts des Zeugen U., dass dieser unmittelbar am Fahrzeugfenster des Angeklagten steht. Korrespondierend dazu sind auf der in Augenschein genommenen, von dem Zeugen U. gefertigten Videoaufnahme, dessen Lachen und dessen Aussagen wie festgestellt zu vernehmen und der Angeklagten in seinem Fahrzeug sitzend zu sehen. f) Die Feststellungen betreffend das Fortsetzen der Fahrt durch den Zeugen U. und die Nachfahrt durch den Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen U.. Die Feststellungen betreffend die weitere Information der Leitstelle über die Position des Zeugen U. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch das verlesene Cebius-Protokoll, aus dem die Mitteilung der jeweiligen Position hervorgeht. Die Feststellungen betreffend das Rückwärtsfahren des Zeugen U. und das anschließende Abbiegen auf die V.-straße beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen U.. g) Die Feststellungen betreffend das Eintreffen des Streifenwagens und das Anhalten des Zeugen U. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussagen der Zeugen U., L. und X., die wie festgestellt bekundet haben. Auch die in der Straße wohnende Polizeibeamtin, die Zeugin SD., die bekundet hat, in der Mittagspause die Eintreffsituation beobachtet zu haben, hat zu dieser in Übereinstimmung mit den übrigen Zeugen bekundet. Die Aussagen der Zeugen stehen zudem in Einklang mit dem verlesenen Cebius-Protokoll, aus dem das Anhalten des Zeugen U. dokumentiert ist. Soweit der Zeuge U. bekundet hat, der Zeuge L. sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht dabei gewesen, sondern erst später, als er bereits im Rettungswagen gelegen habe, hinzugekommen, wohingegen zunächst der Zeuge X. mit einem blonden Polizeibeamten agiert habe, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Der Angeklagte sowie die Zeugen L. und X. haben übereinstimmend angegeben, dass der Zeuge L. vor Ort gewesen sei. Die Bekundungen der Zeugen L. und X. sind uneingeschränkt glaubhaft. Sie haben überzeugend, nachvollziehbar und detailreich den Verlauf des Einsatzes geschildert, wobei sie keinerlei Be- oder Entlastungstendenzen gezeigt haben. Die Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen werden überdies bestätigt durch die in Augenschein genommenen, vom Zeugen U. gefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Zeuge L. eindeutig zu erkennen ist. h) Die Feststellungen betreffend die Positionen der Fahrzeuge und die örtlichen Gegebenheiten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen L., X. und SD., die wie festgestellt bekundet haben. Auch der Zeuge EZ., der – ebenso wie die Zeugin JG. – an der Tatörtlichkeit mit dem Verlegen von Rollrasen beschäftigt war und das Geschehen beobachtet hat, hat in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der übrigen Zeugen wie festgestellt bekundet. Die Kammer hat dabei keinen Anlass gesehen, der Aussage des Zeugen EZ. insgesamt keinen Glauben zu schenken. Sofern der Angeklagte behauptet, der Zeuge EZ. habe ihn angesprochen und mitgeteilt, den Zeugen U. zu kennen, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Der Zeuge EZ. hat glaubhaft bekundet, den Zeugen U. nicht zu kennen und den Angeklagten in der Situation auch nicht angesprochen zu haben. Auch im Übrigen vermochte sich keiner der Zeugen daran zu erinnern, dass der Angeklagte im Rahmen des Geschehens angesprochen worden sei. Der Zeuge EZ. hat im Übrigen den Tathergang nachvollziehbar, wenn auch mit gewissen - im Hinblick auf den mittlerweile vergangenen Zeitraum nachvollziehbaren - Erinnerungsschwierigkeiten wiedergegeben. Seine Aussage war auch nicht von Belastungstendenzen geprägt. Die Einlassung des Angeklagten und die Bekundungen der Zeugen stehen in Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 80-83, 85, 87-90 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird und auf denen die Positionen der Fahrzeuge sowie die Örtlichkeit zu sehen sind. i) Die Feststellungen betreffend die Ansprache des Zeugen U. durch den Zeugen L., die Aufforderung, auszusteigen, sowie die Äußerung des Zeugen U., er streame die Situation auf Facebook, beruhen auf den Aussagen der Zeugen L. und X., die auch in dieser Hinsicht glaubhaft wie festgestellt bekundet haben. Der Umstand, dass der Zeuge U. die Zeugen L. und X. filmte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der Aussagen der Zeugen U., L. und X., die wie festgestellt bekundet haben, und der in Augenschein genommenen, von dem Zeugen U. gefertigten Videoaufnahme, aus der hervorgeht, dass der Zeuge U. das Geschehen gefilmt hat. j) Die Feststellungen betreffend die Weigerung des Zeugen U., das Fahrzeug zu verlassen und dessen Aussagen in Bezug auf den Angeklagten beruhen auf den Aussagen der Zeugen U., L. und X., die wie festgestellt bekundet haben sowie der in Augenschein genommenen, von dem Zeugen U. gefertigten Videoaufnahme, die die Situation abbildet und auf der die Äußerung des Zeugen U., er steige nicht aus und dass der Angeklagte ihn am 28.01.2018 privat überfallen habe, zu vernehmen ist. k) Die Feststellungen betreffend die Aussagen des Angeklagten über den Zeugen U. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die verifiziert und ergänzt wird durch die Aussagen der Zeugen L. und X.. Diese Zeugen haben übereinstimmend und auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, dass Angeklagte mitgeteilt habe, den Zeugen U. seit Längerem wirklich gut zu kennen, und zudem den Vorfall aus I angedeutet habe, bei dem sich der Zeuge U. im Fahrzeug eingeschlossen habe und es zu einer Verfolgungsfahrt gekommen sei und dass er zu Hause viele Unterlagen gegen ihn habe. Weiter habe der Angeklagte gesagt, der Zeuge U. sei irre und man müsse aufpassen; es habe seinetwegen schon zahlreiche Einsätze gegeben. l) Die Feststellungen betreffend das Aushändigen des Multi-Tools und das Zerstechen der Reifen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen U., L., X., JG. und EZ., die wie festgestellt bekundet haben, sowie die in Augenschein genommene, von dem Zeugen U. gefertigte Videoaufnahme, auf der das Zerstechen der vorderen Reifen durch den Angeklagten zu sehen und das Entweichen der Luft zu vernehmen ist. Dass die Reifen des Fahrzeugs des Zeugen U. zerstochen sind, ist überdies auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 79-87 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, zu erkennen. m) Der Umstand, dass die noch dienstjungen Zeugen L. und X. auf die Erfahrungen und Aussagen des Angeklagten vertrauten, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen L. und X., die wie übereinstimmend und auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet haben, aufgrund der Aussagen des dienstälteren und erfahrenen Kollegen geglaubt zu haben, sie hätten es mit einer besonders gefährlichen Person zu tun. Aufgrund der Aussage dieser Zeugen steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Zeugen nicht über die Vorgeschichte zwischen ihm und dem Zeugen U. informierte. Die Feststellungen betreffend die Aussage des Zeugen U., der Landrat des Kreises T habe ihm das Führen von Kraftfahrzeugen gestattet, das Nichteingehen auf die Polizeibeamten und die Behauptung, diese seien Teil einer O.-Verschwörung, beruhen auf den auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen L. und X., die wie festgestellt bekundet haben. Der Umstand, dass den Zeugen L. und X. die psychische Erkrankung des Zeugen U. nicht bekannt war und sie angesichts seines Verhaltens glaubten, dieser stehe unter dem Einfluss von Medikamenten oder Betäubungsmitteln, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der übereinstimmenden und auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen L. und X., die wie festgestellt bekundet haben. Der Umstand, dass der Angeklagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Zeuge U. unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten stand, ihm jedoch dessen psychische Erkrankung bekannt war und er sich über das Krankheitsbild informiert hatte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten. Dieser hat auf Nachfrage der Kammer angegeben, dass Grund für die Flucht des Zeugen U. im Juli 2021 möglicherweise das Mitführen eines verbotenen Gegenstandes im Fahrzeug gewesen sein könne, wobei er in der Situation keine konkreten Hinweise auf einen solchen Gegenstand gehabt habe. Auch habe damals angesichts der erfolgreichen Flucht nicht festgestellt werden können, ob der Zeuge U. etwas konsumiert habe. Schon aus dieser Einlassung folgt, dass der Verdacht des Angeklagten auf bloße Vermutungen, nicht jedoch auf konkrete Anhaltspunkte gründete. Zudem hat der Angeklagte angegeben, dass ihm die psychische Erkrankung des Zeugen U. bekannt gewesen sei und er sich über diese informiert habe. Zudem steht aufgrund der Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest, dass diesem bekannt war, dass der Zeuge U. noch nicht mit dem Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hat seiner Einlassung entsprechend den Zeugen U. regelmäßig in den polizeilichen Systemen überprüft. Daraus schließt die Kammer, dass er wusste, dass der Zeuge U. diesbezüglich noch nie in Erscheinung getreten ist. n) Das Geschrei des Zeugen U. und das Aufmerksamwerden verschiedener Personen steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussagen der Zeugen L., X., SD., EZ. und JX. die wie festgestellt bekundet haben. Der Umstand, dass der Zeuge U. äußerte, er steige nicht aus, so lange der Angeklagte anwesend sei, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussagen der Zeugen L. und JX. die wie festgestellt bekundet haben. o) Die Feststellungen betreffend das Telefonat der Zeugen X. und E. sowie die Weitergabe des Inhalts durch den Zeugen X. beruhen auf den Aussagen der Zeugen L., X. und E.. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, der Zeuge X. habe in Bezug auf das Telefonat mit dem Zeugen E. gesagt: „Ja, aus´m Auto rausholen“, was für ihn die Anordnung des unmittelbaren Zwangs bedeutet habe, ist seine Einlassung widerlegt. Der Zeuge X. hat auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, dass er nicht mit dem Zeugen E. besprochen habe, den Zeugen U. aus dem Auto heraus zu holen. Es sei lediglich darum gegangen, die Weiterfahrt zu verhindern und kommunikativ auf den Zeugen U. einzuwirken und ihn zum Aussteigen zu bewegen. Konkrete weitere Maßnahmen seien nicht besprochen worden. Er habe seiner Erinnerung nach an den Angeklagten und den Zeugen L. weitergegeben, dass die Weiterfahrt verhindert werden müsse. Die Aussage des Zeugen X. wird gestützt durch die Aussage des Zeugen K. der bekundet hat, dem Zeugen X. gesagt zu haben, er solle kommunikativ auf den Zeugen U. einwirken und diesem klarmachen, dass er aussteigen solle. Er solle die Fahrzeugschlüssel herausgeben, damit die Weiterfahrt unterbunden werde. Der Zeuge E. habe dem Zeugen X. gesagt, er solle dies versuchen und ggf. nochmal anrufen. Die Aussage des Zeugen E. ist glaubhaft. Er hat in sachlicher und ruhiger Weise den Inhalt des Telefonats geschildert, wobei er Erinnerunglücken freimütig offenbart hat. Seine Angaben waren dabei in sich schlüssig und nachvollziehbar; seine Aussage nicht von Belastungstendenzen geprägt. Die Aussagen der Zeugen decken sich mit der auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeugen L., der bekundet hat, der Zeuge X. habe nach dem Gespräch mit dem Zeugen E. gesagt, der Zeuge U. dürfe nicht weiterfahren; über konkrete Maßnahmen habe er jedoch nicht gesprochen. Der Umstand, dass weder der Angeklagte noch die Zeugen L. und X. ein weiteres Einsatzmittel anforderten, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen dieser Zeugen. Der Umstand, dass der Zeuge E. zur Unterstützung hätte hinzukommen können, beruht auf der auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeugen E.. Die Kammer vermochte hingegen nicht festzustellen, welchen Inhalt ein mit dem Zeugen Hans P. geführtes Telefonat des Zeugen X. gegen Ende des Einsatzes hatte und zu welchem konkreten Zeitpunkt dieses geführt worden ist. Weder der Zeuge T P. noch die Zeugen L. und X. konnten verlässlich den Zeitpunkt des Gesprächs benennen; auch der konkrete Inhalt war ihnen nicht erinnerlich. p) Die Feststellungen betreffend die Androhung, den Zeugen U. aus dem Fahrzeug zu holen, und dessen fortdauernde Weigerung, auszusteigen, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussagen der Zeugen L., X., EZ. und JX. die wie festgestellt bekundet haben. Die Feststellungen betreffend das Einschlagen der Fensterscheibe durch den Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussagen der Zeugen U., L., X., EZ. und JX. die wie festgestellt bekundet haben. Zudem hat auch die Zeugin SD. bekundet, die eingeschlagene Scheibe wahrgenommen zu haben. Schließlich sind auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 81-84, 87-89 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, die eingeschlagene Scheibe bzw. Scherben zu erkennen. Der Umstand, dass der Angeklagte die Fahrertür geöffnet hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussage des Zeugen X., der wie festgestellt bekundet hat. Der Umstand, dass der Zeuge G. mit dem Hund das Fahrzeug verließ, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussagen der Zeugen L., X., EZ. und JX. die wie festgestellt bekundet haben. Die Feststellungen betreffend die Nichtauffindbarkeit des Fahrzeugschlüssels beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussagen der Zeugen L. und X., die wie festgestellt bekundet haben. q) Die Feststellungen betreffend die vergeblichen Versuche der Zeugen L. und X., den Zeugen U. aus dem Fahrzeug zu ziehen, beruhen auf den Aussagen der Zeugen L. und X., die auch in dieser Hinsicht glaubhaft wie festgestellt bekundet haben. Die Feststellungen betreffend die Verkeilung des Zeugen U. im Fahrzeug beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussagen der Zeugen L., X., EZ. und JX. die wie festgestellt bekundet haben. Hingegen vermochte die Kammer entgegen der Einlassung des Angeklagten nicht festzustellen, dass der Zeuge U. nach den Händen der Zeugen L. und X. gegriffen hat. Die dahingehende Einlassung des Angeklagten ist widerlegt durch die auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugen L., X. und EZ.. Der Zeuge L. hat diesbezüglich bekundet, der Zeuge U. habe sich zwar im Fahrzeug verkeilt, sich jedoch nicht gewehrt. Er habe sich eher gesperrt. Auch der Zeuge X. hat bekundet, dass der Zeuge U. nicht durch Gesten aggressiv gewesen sei. Schließlich hat auch der Zeuge EZ. bekundet, der Zeuge U. habe keine Gegenwehr geleistet, sondern sich lediglich am Lenkrad festgehalten. r) Die Feststellungen betreffend Androhung und Einsatz des Reizstoffsprühgerätes durch den Angeklagten sowie den Umstand, dass dieses keine Wirkung zeigte, beruhen auf dessen Einlassung, die verifiziert wird durch die Aussagen der Zeugen L. und X., die wie festgestellt bekundet haben. Insbesondere ist die Aussage des Zeugen U., der Angeklagte habe ihm gegen Ende des Einsatzes Pfefferspray aus wenigen Zentimetern Entfernung in das geöffnete Auge, Mund und Nase gesprüht, widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen L. und X. sowie die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S M. Letzterer hat gestützt auf die Zeugenaussage des eingesetzten Rettungssanitäters, des Zeugen GQ., der bekundet hat, der Zeuge U. habe gerötete Augen aufgewiesen, die er jedoch habe öffnen können, sowie den Kurzbrief aus dem Marienhospital vom 01.09.2021, laut dem eine Augenreizung diagnostiziert worden sei, ausgeführt, dass der Einsatz von CS-Gas aus wenigen Zentimetern Entfernung in die Augen mit diesem Befund nicht in Einklang zu bringen sei. Bei Reizgas handle es sich um eine Chlorverbindung; bei einem Einsatz aus nächster Nähe erlebe das Auge eine Veränderung, sodass es zu einem Krampf komme und die Augen nicht mehr geöffnet werden könnten. In diesem Fall wäre nicht lediglich eine Augenreizung diagnostiziert worden, sondern die weitere Behandlung der Symptomatik in einer Augenklinik erfolgt, der Zeuge U. hätte in einem solchen Fall die Augen über einen längeren Zeitraum nicht öffnen können. Der Sachverständige Prof. Dr. M ist als Arzt auf dem Gebiet der Rechtsmedizin der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannt. Seine Sachkunde steht außer Zweifel. Die Kammer hatte deshalb keine Bedenken, sich seine Einschätzung zu eigen zu machen. s) Die Feststellungen betreffend die Tritte und die wuchtigen Schläge mit dem Einsatzmehrzweckstock des Angeklagten gegen den Körper des Zeugen U. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussagen der Zeugen L., X., EZ. und JG.. Der Zeuge L. hat bekundet, der Angeklagte habe mit dem Einsatzmehrzweckstock in Richtung des Fußraumes geschlagen, wobei er nicht wisse, ob der Angeklagte getroffen habe. Zudem habe der Angeklagte den Zeugen U. zweimal von der Beifahrerseite aus gegen den Oberarm getreten, wobei er einräumte, versehentlich auch den Kopf getroffen zu haben, um den Zeugen U. aus dem Fahrzeug zu drücken, während er und der Zeuge X. versucht hätten, den Zeugen U. aus dem Fahrzeug zu hebeln. Der Zeuge X. hat bekundet, der Angeklagte habe mit dem Einsatzmehrzweckstock von der Fahrerseite aus gegen die Beine des Zeugen U. geschlagen um die Verkeilung zu lösen, während er und der Zeuge L. versucht hätten, den Zeugen U. mittels Hebeltechniken aus dem Fahrzeug zu holen. Auch habe der Angeklagte den Zeugen U. von der Beifahrerseite aus getreten. Der Zeuge EZ. hat bekundet, dass der Angeklagte dem Zeugen U. von der Fahrerseite aus Tritte und Schläge verpasst habe. Auch die Zeugin JG. hat bekundet, der Angeklagte habe dem Zeugen U. mit einem Stock mehrfach geschlagen habe, wobei der Angeklagte ausgeholt und fest zugeschlagen habe. Die glaubhaften Aussagen der Zeugen stehen mit den auch in dieser Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. M in Einklang, der ausgeführt hat, dass die bei dem Zeugen U. festgestellten Prellungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung, entweder aktiv oder passiv durch einen Schlag, entstanden sein könnten. Zudem stellten sich die oberflächlichen Hautabschürfungen als Folge tangentialer Gewalteinwirkung, aktiv durch Streichen über eine Oberfläche oder passiv durch Rutschen infolge eines Sturzes, dar. Diese Verletzungen könnten durch die beschriebene Einwirkung des Angeklagten bzw. das Stürzen auf den mit Glassplittern übersäten Bodens entstanden sein. Hingegen vermochte die Kammer entgegen der Aussage des Zeugen U. nicht festzustellen, dass der Angeklagte sich an der Dachreling bzw. Beifahrertür abstützte, um kraftvoller treten zu können und dass er mit dem Einsatzmehrzweckstock auf die Stelle am Arm des Zeugen U. geschlagen hat, an der dieser den Trümmerbruch erlitten hat. Die Kammer hält die dahingehende Aussage des Zeugen U., die durch keinen der übrigen Zeugen bestätigt werden konnte, für nicht glaubhaft. t) Die Feststellungen betreffend das Hinzuziehen eines Rettungswagens, die fortdauernde Weigerung des Zeugen U., sein Fahrzeug zu verlassen, und den Umstand, dass er letztendlich doch ausstieg und sich in die Scherben fallen ließ, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussagen der Zeugen L., X., SD., N., JG. und GQ., die wie festgestellt bekundet haben, und das verlesene Cebius-Protokoll, aus dem hervorgeht, dass der Zeuge U. das Fahrzeug letztendlich verlassen hat. u) Die Feststellungen betreffend die Behandlung des Zeugen U. im Rettungswagen beruhen auf den Aussagen der Zeugen U., GQ., L. und X., die wie festgestellt bekundet haben. Die Feststellungen betreffend die Sicherstellung des Mobiltelefons und das Zurückerlangen desselben durch den Zeugen U. beruhen auf den Aussagen der Zeugen X. und GQ., die wie festgestellt bekundet haben. Die Feststellungen betreffend das Fesseln des Zeugen U. und das Verbringen in das Marienhospital beruhen auf den Aussagen der Zeugen U., L. und GQ., die wie festgestellt bekundet haben. v) Die Feststellungen betreffend die medizinische Versorgung des Zeugen U. beruhen auf den Aussagen der Zeugen U. und L., die wie festgestellt bekundet haben, und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M, der zur Behandlung des Zeugen U. anhand der ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen wie festgestellt ausgeführt hat. Die Feststellungen betreffend die Entnahme der Blutprobe beruhen auf den Aussagen der Zeugen L. und X., die wie festgestellt bekundet haben, und dem verlesenen ärztlichen Bericht zur Blutprobenentnahme, aus dem dieselbe hervorgeht. Die Feststellungen betreffend das Ergebnis der Blutprobe beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung und dem verlesenen Alkoholbefund, aus dem das Festgestellte hervorgeht. w) Die Feststellungen betreffend die erneute Sicherstellung des Mobiltelefons des Zeugen U. beruhen auf der Aussage des Zeugen X., der auch in dieser Hinsicht glaubhaft wie festgestellt bekundet hat. Die Feststellungen betreffend die Sicherstellung des Fahrzeugs des Zeugen U. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die Aussage des Zeugen U., der bekundet hat, sein Fahrzeug sei eingezogen worden, sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 88, 89 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, und auf denen der Abschleppvorgang durch die Firma R. zu sehen ist. Die Feststellung betreffend den gegen den Zeugen U. erlassenen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruhen auf dem verlesenen Strafbefehl vom 27.06.2023. x) Der Umstand, dass der Angeklagte Verletzungen des Zeugen U. billigend in Kauf nahm, folgt ohne weiteres aus der Tatausführung, bei der wuchtige Schläge mit einem Einsatzmehrzweckstock gegen das Knie, der Einsatz eines Reizstoffsprühgeräts aus nächster Nähe in den Fahrzeuginnenraum sowie Tritte gegen Knie und Oberarm notwendigerweise derartige Beeinträchtigungen nach sich ziehen. 4. Verletzungsfolgen Hinsichtlich der körperlichen Verletzungen des Zeugen U. beruhen die getroffenen Feststellungen auf den auch in dieser Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. M, der anhand der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung und der Arztbriefe das dargestellte Verletzungsbild nachvollziehbar erläutert hat. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat ausgeführt, dass ausweislich des Kurzbriefes aus dem Marienhospital vom 01.09.2021 eine Arm- und Unterschenkelprellung sowie eine Augenreizung diagnostiziert worden sei, und der Zeuge U. zudem über Schmerzen im linken Unterschenkel und dem Knie geklagt habe. An den Extremitäten hätten sich oberflächliche Abschürfungen über dem linken Arm und dem linken Unterschenkel gezeigt. Zur Schmerztherapie sei Ibuprofen empfohlen worden. Ausweislich des Arztbriefes vom St. Elisabeth Krankenhaus vom selben Tag seien ebenfalls multiple Prellungen diagnostiziert worden. Abweichend zu seinen Angaben im Marienhospital habe der Zeuge U. nun auch über Schmerzen im linken Rippenbogenbereich geklagt, wobei es keinen Hinweis auf einen Rippenbruch gegeben habe. Abgesehen von der weiteren Diagnose einer Rippenprellung entspräche die Diagnose der des Marienhospitals. Insgesamt handele es sich bei den Prellungen um völlig harmlose Verletzungen, die zwar schmerzhaft seien und in der Regel eine leichte Schwellung nach sich zögen, die jedoch nicht therapiert werden müssten und irgendwann ohne Spätfolgen zurückgingen. Auch die Hautabschürfungen heilten in der Regel ohne Therapie ab. Auch bei der Augenreizung handele es sich nicht um einen gravierenden Befund, der keine weitere Therapie erforderlich gemacht habe. Hingegen hat die Kammer nicht feststellen können, dass die anhaltenden Beschwerden des Zeugen U. in seinem linken Bein aus der hiesigen Tat resultieren. Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge U. tatsächlich unter den geschilderten Beschwerden an seinem Bein leidet. Diesbezüglich hat der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. M auch in dieser Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Nervenschädigung im Bein des Zeugen tatsächlich neurophysiologisch durch eine Messung der Nervenleitgeschwindigkeit objektiviert worden sei; auch passe der Befund zu den seitens des Zeugen U. geschilderten Nervenschmerzen. Dass die Nervenschädigung aus der Tat resultiere, hätten die behandelnden Ärzte ihrer Anamnese indes aufgrund den Angaben des Zeugen U., die Schmerzen hätten vor der Tat nicht bestanden, zugrunde gelegt. Dies sei zwar plausibel mit dem Tathergang in Einklang zu bringen, jedoch sei im Nachgang nicht festzustellen, ob die Nervenschädigung schon vor der Tat bestanden oder erst durch die Tat bzw. danach entstanden sei. Angesichts der erheblichen Zweifel der Kammer an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen U. vermochte die Kammer sich keine dahingehende Überzeugung zu bilden, dass die anhaltenden Beschwerden des Zeugen U. aus der Tat resultieren. 5. Schuldfähigkeit Hinsichtlich der Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten stützt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen des als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie fachlich qualifizierten Sachverständigen Prof. Dr. I T. Anhaltspunkte für eine die Eingangskriterien des § 20 StGB erfüllende Störung wie etwa eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne oder eine Intelligenzminderung haben sich seinen Ausführungen zufolge auf der Grundlage der Auswertungen der ihm vorgelegten Akten und der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung nicht ergeben. Auch ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen. Psychische Probleme seien ausgehend von einem ärztlichen Bericht der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. WY. aus Z erstmals 2018 aufgetreten, wobei der Angeklagte von einer schwerwiegenden, stetig zunehmenden Belastung durch Stalking berichtet habe, deren Ausgangspunkt der Vorfall mit dem Zeugen U., gewesen sei. Am 18.10.2018 sei eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert worden, wobei es sich um eine erhebliche Belastung psychischer Art handle, die beispielsweise Unruhe, Schlafstörungen und ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit nach sich ziehen könne, jedoch lediglich Reaktion auf eine Belastung, hingegen keine ernsthafte psychische Erkrankung darstelle. In der Folgezeit habe sich der Angeklagte wiederholt in seiner Hausarztpraxis mit Reaktionen auf die Stressbelastung vorgestellt, wobei ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Stalking-Verhalten des Zeugen U. gesehen worden sei. Erstmals sei der Angeklagte vom 16.09. bis zum 20.10.2021 wegen einer Belastungsstörung krankgeschrieben worden; seit dem 19.05.2022 liege eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor, da die Beschwerden stärker seien als früher. Die hausärztliche Praxis habe die Indikation zu einer psychologisch/psychiatrischen Mit- und Weiterbehandlung gestellt, wozu der Angeklagte zum Employee Assistance Programme überwiesen worden sei, eine Organisation für psychosoziale Beratung und Gesundheitsmanagement im betrieblichen Kontext. Ob eine psychologische Konsultation tatsächlich erfolgt sei, sei nicht bekannt. Laut prognostischer Einschätzung der Hausarztpraxis am 06.10.2022 hänge die Prognose im Hinblick auf die Belastungsstörung von der Entwicklung des Konflikts mit dem Zeugen U. ab. Dabei sei – so der Sachverständige – nachvollziehbar, dass je nach Entwicklung des Konflikts mit einer Besserung oder einem Anhalten der Symptomatik zu rechnen sei. Der Angeklagte habe selbst in einer Strafanzeige gegen den Zeugen U. vom 05.03.2023 angegeben, er leide unter einer akuten Belastungsreaktion mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Eine Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung unterschieden sich – so der Sachverständige - bei gleicher Symptomatik dadurch, dass erstere nur kurz anhalte, letztere hingegen andauere und einen chronischen Verlauf nehmen könne. Insgesamt lägen keinerlei Hinweise auf psychische Erkrankungen vor dem Jahr 2018 vor. Ab 2018 ergebe sich gut nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des psychischen Befindens durch eine Belastung mit Stalking. Indes ergäben sich keine Hinweise auf eine schwere Beeinträchtigung im Sinne einer psychischen Erkrankung. Der Angeklagte sei energisch, gut orientiert, konzentriert, gut leistungsfähig und leide nicht an einer psychischen Erkrankung. Hinweise auf eine solche ergäben sich auch nicht aus den Beschreibungen verschiedener Kollegen, die im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Polizeibeamten Bias den Angeklagten als bestimmend, überzeugend, konzentriert, fokussiert, leicht ärgerlich bzw. gereizt, zielstrebig und überengagiert im dienstlichen Verhalten beschrieben hätten. Im hiesigen Verfahren hätten die vernommenen Zeugen den Angeklagten während der Tat als zielstrebig, überzeugend, konzentriert, fokussiert, ärgerlich, energisch, hektisch und aufgeregt beschrieben, was indes eine der Situation angemessene Erregung darstelle und keine Verhaltensauffälligkeiten, die für eine psychische Störung sprächen. Zwar könnten sowohl eine akute Belastungsstörung als auch eine posttraumatische Belastungsstörung bei entsprechend starker Ausprägung eine krankhafte seelische Störung darstellen, jedoch sei vorliegend kein solcher Schweregrad erreicht, sodass im Ergebnis keine krankhafte seelische Störung vorliege. Ebenso wenig leide der Angeklagte an einer Intelligenzstörung; vielmehr verfüge er über ein gutes Leistungsvermögen. Auch liege keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vor; der Angeklagte sei zwar aufgeregt, insgesamt sei sein Verhalten jedoch sehr überlegt und geordnet gewesen; er habe genau überlegt, wie die Lage und welche Maßnahme verhältnismäßig sei. Es ergebe sich lediglich eine gut ableitbare Erregung. Für eine schwere andere seelische Störung wie eine Sucht, eine schwere Auffälligkeit in der Persönlichkeit oder eine Persönlichkeitsstörung gebe es keine belastbaren Anhaltspunkte. Zwar sei er energisch, nachhaltig und zielstrebig und handle mit Beharrlichkeit und Übernachhaltigkeit. Er sei überschießend in seinem Gerechtigkeitsempfinden und wie er seine Einstellungen durchsetze, was sich auch in der Zahl der Anzeigen gegen den Zeugen U. und der Energie, mit der er gegen diesen vorgehe, widerspiegle. All dies erreiche jedoch nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung. Es handle sich vielmehr um Persönlichkeitseigenschaften bzw. akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale. Der Sachverständige Prof. Dr. T verfügt über langjährige forensische Erfahrung. Seine Sachkunde steht außer Zweifel. Die Kammer hatte deshalb keine Bedenken, sich seine Einschätzung zu eigen zu machen. V. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt schuldig gemacht gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., Nr. 4, 340 Abs. 1, Abs. 3 StGB. 1. Der Einsatzmehrzweckstock und das Reizstoffsprühgerät stellen gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar. Der Einsatzmehrzweckstock ist nach seiner Beschaffenheit und durch die konkrete Art seiner Verwendung, nämlich die wuchtigen Schläge gegen das Knie des Zeugen U., vorliegend geeignet, dem Tatopfer erhebliche Verletzungen zuzufügen. Auch das Reizstoffsprühgerät ist nach seiner Beschaffenheit und durch die konkrete Art seiner Verwendung, nämlich die Abgabe mehrerer Sprühstöße aus der Nähe in Richtung des Zeugen U. vorliegend geeignet, erhebliche Verletzungen bei diesem zu verursachen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 09.10. 2020 – 202 StRR 58/20 –, juris; Zöller in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 224 StGB Rn. 7). Zudem handelte der Angeklagte gemeinschaftlich mit den Zeugen L. und X. im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dazu ist ausreichend, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken (Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 224 Rn. 23). Eine gemeinschaftliche Begehung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die am Tatort anwesende Person die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Dies wird bei dieser Form der Beteiligung regelmäßig vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten. Mit einer derartigen Begehung wird eine erhöhte Gefährlichkeit der Körperverletzung begründet, wie sie für die Qualifikationen nach § 224 Abs. 1 StGB kennzeichnend ist (BGH, Urteil vom 03.09.2002 – 5 StR 210/02 –, BGHSt 47, 383-387). Hier hat der Angeklagte gemeinsam mit den Zeugen L. und X. körperlich auf den Zeugen U. eingewirkt, sodass das Qualifikationsmerkmal erfüllt ist. 2. Der Angeklagte war als Polizeibeamter Amtsträger und hat die Tat während der Ausübung seines Dienstes begangen. Während der Ausübung des Dienstes ist eine Körperverletzung nur dann begangen, wenn zwischen ihr und der Dienstausübung ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht. Der Amtsträger muss die Körperverletzung also in Ausübung des Dienstes verüben, nicht nur bei dessen Gelegenheit. Sie muss sich insofern als Missbrauch der Amtsgewalt darstellen. Das Handeln muss deshalb zu einer Zeit erfolgen, in welcher der Täter befugt als Amtsträger tätig wird (Zöller in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 340 StGB, Rn. 5). Sie muss „Bestandteil einer Diensthandlung“ sein und sich als Missbrauch der Amtsgewalt darstellen (Grünewald in: LK-StGB, 13. Auflage, § 340 StGB, Rn. 7). Auch ein indirekter Sachbezug, etwa durch Ausnutzen der Dienstausübung zur Begehung von Körperverletzungen, kann genügen, wenn jedenfalls eine − wenngleich missbräuchliche − Amtshandlung vorlag. Dann ist ein privates Motiv unerheblich (BeckOK StGB/Eschelbach, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 340 Rn. 15). Der Angeklagte ist, indem er die Weiterfahrt des Zeugen U. unterbinden und diesen unter unmittelbarem Zwang aus dem Fahrzeug verbringen wollte, und entsprechende Maßnahmen ergriffen hat, im Zusammenwirken mit den Zeugen L. und X. hoheitlich zur Gefahrenabwehr tätig geworden, sodass er die Tat während der Ausübung des Dienstes begangen hat. 3. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere handelte der Angeklagte nicht gerechtfertigt. a) Der Angeklagte hätte bereits nicht an dem Einsatz mitwirken dürfen. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Die jahrelangen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen U., die zu einer Vielzahl gegenseitiger Strafanzeigen und bei dem Angeklagten zu einer Belastungsstörung geführt haben, sind geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen U. zu rechtfertigen. Diese Umstände teilte der Angeklagte indes während des Einsatzes zu keinem Zeitpunkt mit. b) Der Angeklagte war aber auch nicht nach § 55 Abs. 1 PolG NRW gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel zur Durchführung der polizeilichen Maßnahme nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. (1) Der Anwendung unmittelbaren Zwangs voraus ging die an den Zeugen U. gerichtete Aufforderung des Angeklagten sowie der Zeugen L. und X., das Fahrzeug zu verlassen. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme richtet sich nach § 8 Abs. 1 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit die Summe geschützter Rechtsgüter, namentlich die Rechtsordnung, die Unverletzlichkeit der Rechte des Einzelnen und den Bestand des Staates sowie von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt (BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann 29. Ed. Stand: 01.06.2024 Rn. 51). Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall eine ex ante Betrachtung ergibt, dass aufgrund der ermittelten Sachlage eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei gewöhnlichem Fortgang der Dinge eine Rechtsgutschädigung eintreten wird (BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann 29. Ed. Stand: 01.06.2024 Rn. 117). Entscheidend ist, ob in der konkreten Situation der handelnde Beamte zulässigerweise den Rückschluss ziehen durfte, dass eine bestimmte Situation eine Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut bedeutet (BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann 29. Ed. Stand: 01.06.2024 Rn. 109). Im vorliegenden Fall bestand aus der ex ante Sicht eines verständigen Polizeibeamten eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Rechtsordnung (lediglich) dahingehend, dass der Zeuge U. unter Verstoß gegen § 21 StVG die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begeht, da dieser sich weigerte, auszusteigen. Unter Berücksichtigung des dem Angeklagten bekannten Umstandes, dass der Zeuge U. wenige Wochen zuvor im Rahmen einer Polizeikontrolle geflohen ist, bestand eine konkrete Gefahr dafür, dass der Zeuge U. auch in diesem Fall weiterfahren würde. Diese Gefahr bestand – wenn auch in eingeschränkten Umfang – trotz der geplätteten Reifen fort, da ein Rückwärtsfahren mit luftentleerten Reifen noch möglich war. Hingegen bestand aus ex ante Sicht entgegen der Rechtsauffassung des Angeklagten keine über den zu erwartenden Verstoß gegen § 21 StVG hinausgehende konkrete Gefahr für sonstige Schutzgüter; insbesondere ging von dem Zeugen U. nicht – wie der Angeklagte zu insinuieren versucht – eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Personen oder die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Zwar mögen die Aussagen und das Verhalten des Zeugen U. (Schreien, O.-Verschwörung, der Landrat habe ihm das Fahren gestattet) auf die Zeugen L. und X., denen weder die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen U. noch die psychische Erkrankung des Letzteren bekannt war, skurril gewirkt haben und sie im Zusammenspiel mit den Aussagen des Angeklagten, er habe viele Unterlagen über den Zeugen U., der „irre“ sei, zu der Annahme verleitet haben, der Zeuge U. stehe unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, Alkohol oder Medikamenten. Der Angeklagte hingegen wusste, dass der Zeuge U. an einer bipolaren Störung litt und dass dieser noch nie wegen des Führens eines Fahrzeuges im Zustand der Fahruntüchtigkeit in Erscheinung getreten ist. Auch im Übrigen hatte der Angeklagte keinen Anlass von einer konkreten, von dem Zeugen U. ausgehenden Gefahr auszugehen. Soweit der Angeklagte der Auffassung ist, eine solche ergebe sich aus dem Umstand, dass sich der Zeuge U. auf Facebook mit Schusswaffen und Messern präsentiere, lässt sich daraus keine konkrete Gefahr in der zu beurteilenden Situation ableiten. Denn zum einen war dem Angeklagten bekannt, dass es sich bei den auf Facebook abgebildeten Waffen um Dekorationsartikel handelt und im Rahmen der Durchsuchung beim Zeugen D. keine echten Waffen gefunden wurden. Zum anderen hatte der Angeklagte keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge U. einen gefährlichen Gegenstand im Fahrzeug mit sich führte. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, es sei nicht überprüft worden, ob der Zeuge U. im Rahmen seiner Flucht einige Wochen zuvor etwas konsumiert oder einen verbotenen Gegenstand mit sich geführt habe, so handelt es sich dabei lediglich um vage Vermutungen, die aus ex ante Sicht gerade nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr führen. Gleiches gilt, soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, bloß, weil bei der Durchsuchung keine Waffen gefunden worden seien, bedeute dies nicht, dass der Zeuge U. sich zwischenzeitlich nicht solche angeschafft habe bzw. es sich bei Messern nicht um Dekorationsartikel handle. Auch aus dem Umstand, dass sich die Tatörtlichkeit in einem Wohngebiet, in dem auch ein Kindergarten liegt, befand, und Personen hinzukamen, die auf das Geschehen aufmerksam geworden sind, folgt keine konkrete Gefahr. Dass der Angeklagte und die Zeugen L. und X. die Situation für die umstehenden Personen nicht als konkret gefährlich eingeschätzt haben, folgt bereits aus dem Umstand, dass keiner von ihnen diese Personen aufgefordert hat, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Es bestanden auch aus ex ante Sicht, insbesondere im Rahmen der von dem Angeklagten durchgeführten Nachfahrt, wie oben ausgeführt auch keine Hinweise, auf eine unsichere Fahrweise des Zeugen U.. Nach dem Gesagten bestand lediglich eine konkrete Gefahr im Hinblick auf ein Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG. Die Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, erfolgte mithin rechtmäßig. (2) Der Einsatz des unmittelbaren Zwangs, mithin die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen (§ 58 Abs. 1 PolG NRW), ist unter Wahrung des § 61 Abs. 1 PolG NRW auch angedroht worden. (3) Der unmittelbare Zwang ist indes nicht ordnungsgemäß angewendet worden. Gemäß §§ 55, 57 ff. PolG NRW kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Insoweit hat die Anwendung unmittelbaren Zwangs ultima ratio zu bleiben. Das Verhalten des Angeklagten war dabei geeignet, die Gefahr des Weiterfahrens durch den Zeugen U. abzuwenden. Die getroffenen Maßnahmen waren hierzu jedoch bereits nicht erforderlich. Denn es hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, der Gefahr zu begegnen. So hätte die Gefahr der Weiterfahrt durch den Zeugen D., die trotz geplätteter Reifen in eingeschränktem Umfang noch bestand, ebenso gut durch ein Verstopfen des Auspuffs, Blockieren der Reifen mit Gegenständen, das Anbringen einer Kralle oder das Abstellen eines dritten Fahrzeugs der umstehenden Personen hinter dem Fahrzeug des Zeugen U. verhindert werden können. Da die Zeugen L. und X. ebenfalls vor Ort waren, um die Lage statisch zu halten, hätte der Angeklagte die vorstehend erörterten Maßnahmen treffen können. Ebenso bestand die Möglichkeit, ein weiteres Einsatzmittel zur Unterstützung hinzuzuziehen; insoweit verfängt die Einlassung des Angeklagten, es sei kein Einsatzmittel verfügbar gewesen nicht. Denn zum einen haben weder er noch die Zeugen L. und X. ein solches überhaupt angefragt, zum anderen hat diesbezüglich der Zeuge E. bekundet, er hätte zu der Örtlichkeit kommen können. Jedenfalls aber war die Anwendung unmittelbaren Zwangs, insbesondere unter Einsatz der nach § 58 Abs. 3 und 4 PolG NRW erlaubten Reizstoffsprühgeräts und Einsatzmehrzweckstocks, nicht angemessen. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten stand zu der von dem Zeugen U. ausgehenden, konkreten Gefahr außer Verhältnis. Für eine über die bloße Weiterfahrt hinausgehende Gefahr des Zeugen U., etwa eine Amokfahrt, den Einsatz von Waffen bzw. gefährlicher Gegenstände oder eine Fahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit, die andere Verkehrsteilnehmer oder die umstehenden Personen gefährdet hätte, bestanden, wie bereits ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte, sodass das Interesse des Zeugen U. an seiner körperlichen Unversehrtheit gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit am Verhindern eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis überwog. c) Aus denselben Gründen handelte der Angeklagte auch nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt. VI. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Strafe war dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall in entsprechender Anwendung des § 213 StGB war nicht anzunehmen. Es lag kein von § 213 StGB vorgesehener Fall der Tatprovokation vor. Der Zeuge U. hat in der konkreten Situation keinerlei Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die eine Misshandlung oder schwere Beleidigung des Angeklagten zum Inhalt gehabt hätten, und aufgrund derer er zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden wäre. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau war auch kein unbenannter minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 a.E. StGB anzunehmen. Die Annahme eines unbenannten minder schweren Falles ist angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit bei der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastendenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2008, Az. 3 StR 316/08 = NStZ 2009, 37 zu § 250 StGB). Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall nicht vor. Zwar spricht vorliegend für den Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist und dass er die Tat eingeräumt und an ihrer Aufklärung mitgewirkt hat, obgleich er sie rechtlich anders bewertet und keinerlei Reue oder Schuldeinsicht zeigt. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge U. ihn vor der Tat provoziert hat. Zu Gunsten des Angeklagten war ebenfalls in Ansatz zu bringen, dass der Zeuge U. den Angeklagten über einen langen Zeitraum in den sozialen Medien diffamiert und ihn sowie seine Familie belästigt hat, was bei dem Angeklagten zu einer Belastungsstörung geführt hat, wobei wiederum einschränkend zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte durch sein beharrliches Vorgehen gegen den Zeugen U. in Kenntnis dessen Erkrankung ebenfalls nicht zur Deeskalation des Konflikts beigetragen hat. Schließlich hat die Kammer die beamtenrechtlichen Folgen, nämlich den Verlust der Beamtenrechte nach § 24 I 1 Nr. 1 BeamtStG, strafmildernd berücksichtigt. Diesen entlastenden Umständen stehen jedoch gewichtige belastende Umstände entgegen. Zunächst spricht gegen den Angeklagten die Verwirklichung gleich zweier Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB und dass er zwei gefährliche Werkzeuge, nämlich den Einsatzmehrzweckstock und das Reizstoffsprühgerät, eingesetzt hat. Zudem war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als Polizeibeamter Amtsträger war und die Taten in Ausübung seines Dienstes begangen hat. Dem steht das Doppelverwertungsverbot nicht entgegen. Der gegenüber § 223 Abs. 1 StGB erhöhte Strafrahmen des § 340 Abs. 1 StGB erhält für die in § 340 Abs. 3 StGB genannten qualifizierten Fälle keine entsprechende Fortführung, sodass für alle qualifizierten Körperverletzungen im Amt einheitlich der normale Strafrahmen der §§ 224 ff. StGB gilt. Wirkt damit die Amtsträgerschaft außer bei § 223 Abs. 1 StGB nicht mehr strafrahmenerhöhend, so kann der Verweis auf §§ 224 ff. StGB aber jedenfalls auch als genereller Hinweis verstanden werden, das Amtsträgermerkmal in die Strafzumessung einfließen und ihm für die Strafhöhenfestsetzung innerhalb des jeweiligen Grunddeliktstatbestandes strafschärfenden Charakter zukommen zu lassen. Dies überzeugt schon deshalb, weil ein Amtsträger, der in doppelt qualifizierter Weise einen Körperverletzungstatbestand verwirklicht hat, nämlich durch Begehung etwa einer gefährlichen Körperverletzung im Zusammenhang mit der Dienstausübung, doppelt erhöht strafwürdig erscheint (vgl. BayObLG, Urteil vom 09.10.2020 – 202 StRR 58/20; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 340 Rn. 5). Auf Grundlage dieser Erwägungen überwiegen vorliegend nicht die den Angeklagten entlastenden Faktoren. Die Tat stellt sich gerade nicht als erheblich von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung abweichend dar, so dass die Anwendung des Regelstrafrahmens angezeigt war. Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des Regelstrafrahmens des § 224 StGB erschien unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer derartigen Freiheitsstrafe ist erforderlich, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlung des Angeklagten und seine Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreichend, um auf ihn einzuwirken. Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer die begründete Erwartung hat, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und sozial an seine Familie angebunden. Die Kammer geht davon aus, dass er bereits durch die Verhängung der Strafe nachhaltig beeindruckt ist. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.