Urteil
12 O 449/24
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2025:0715.12O449.24.00
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Tenor
pp.
Entscheidungsgründe
pp. I. 12 O 449/24 Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des D., B.-straße, M., Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. L., A., gegen O., P., T.-straße, S., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I., Y.-straße, Z., hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.06.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. als Einzelrichter für Recht erkannt: pp. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob ein Insolvenzanfechtungsanspruch während der Besonderheiten der Coronazeit besteht. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma U. mit Sitz in C.. Der Eröffnungsbeschluss des AG Köln vom 1.5.2021 beruht auf einem Antrag vom 26.2.2021. Das Finanzamt Aachen war steuerlich für die Schuldnerin zuständig. Der Schuldner zahlte an das beklagte Land am 29.12.2020 Umsatzsteuerschulden in Höhe von 166.731,- €. Der Kläger behauptet, der Kläger sei bei dieser Zahlung schon zahlungsunfähig gewesen. Dies habe das beklagte Land gewusst. § 2 COVInsAG sei im vollem Umfang teleologisch zu reduzieren, auf Steuerschulden nicht anzuwenden und können daher dem klägerischen Anspruch aus § 130 InsO nicht entgegen gehalten werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 166.731,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 21. Oktober 2021 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land bestreitet die Voraussetzungen des § 130 InsO. § 130 InsO sei aber gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG nicht anzuwenden. Lediglich Nr. 4 der Vorschrift sei für Steuerschuldner telelogisch zu reduzieren, nicht aber Nr. 5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der zulässigen Klage war der rechtliche Erfolg zu versagen. Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung des beklagten Landes uneingeschränkt an. Es konnte offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen. § 130 InsO ist wegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG nicht anzuwenden. § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG ist hingegen uneingeschränkt anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8.2.2024, IX ZR 194/22 nur die Anwendbarkeit der Ziffer 4 der Vorschrift eingeschränkt. § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG hat nach Anschauung der Kammer eine andere Zielrichtung, die ohne weiteres auch auf Steuerschulden anzuwenden ist. Entsprechend finden sich keine Hinweise in Literatur und Rechtsprechung, auch diesen einschlägigen Teil der Vorschrift telelogisch zu reduzieren (vgl. Fritz in Münchner Kommentar (2023), § 2 SanInsG § 2 Rd. 37, 44 ff. m.w.Nachw.). Dafür spricht die Gesetzesgeschichte, aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Nr. 5 der Vorschrift hatte den nachvollziehbaren Zweck, Stundungen zu erleichtern, indem Nachteile für Gläubiger weitgehend ausgeschlossen werden sollten. In der historisch schwierigen Coronasituation waren für Unternehmen Stunden der Finanzbehörde gleichermaßen wichtig wie sonstige Stundungen. Somit entspricht es nach Anschauung der Kammer gerade der Billigkeit, Rechtsnachteile für die die Finanzbehörde und damit der öffentlichen Hand insgesamt durch eine uneingeschränkte Anwendung der Nr. 5 der Vorschrift auszuschließen. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG vorliegen war § 130 InsO nicht anzuwenden. Somit musste auch offenbleiben, ob alles Tatbestandsvoraussetzungen gegebene sind. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 166.731,50 € E.