Endurteil
24 O 165/21
LG Amberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wenn eine Lebensversicherungsleistung seitens der Versicherung irrtümlich an einen nicht Bezugsberechtigten ausbezahlt wird (Elternteil statt Ehepartner), kann die Versicherung Rückzahlung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verlangen. Der Leistungsempfänger ist bösgläubig i.S.d. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB, wenn er den Lebensversicherungsvertrag selbst abgeschlossen hatte und ihm auf Grund der Formulierungen zur Bezugsberechtigung im Antrag bekannt war, dass ein anderweitiges (gestaffeltes) Bezugsrecht besteht, diese Vertragsregelung durch Übersendung einer Zweitausfertigung des Versicherungsscheins nach einigen Jahren in Erinnerung gerufen wurde, dem Leistungsempfänger bekannt ist, dass ein Ehegatte vorhanden ist, und sich die mangelnde Bezugsberechtigung des Elternteils auch aus der Formulierung des Zahlungsauftrages seitens der Versicherung („Unterschrift des Ehegatten“) aufdrängen musste.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn eine Lebensversicherungsleistung seitens der Versicherung irrtümlich an einen nicht Bezugsberechtigten ausbezahlt wird (Elternteil statt Ehepartner), kann die Versicherung Rückzahlung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verlangen. Der Leistungsempfänger ist bösgläubig i.S.d. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB, wenn er den Lebensversicherungsvertrag selbst abgeschlossen hatte und ihm auf Grund der Formulierungen zur Bezugsberechtigung im Antrag bekannt war, dass ein anderweitiges (gestaffeltes) Bezugsrecht besteht, diese Vertragsregelung durch Übersendung einer Zweitausfertigung des Versicherungsscheins nach einigen Jahren in Erinnerung gerufen wurde, dem Leistungsempfänger bekannt ist, dass ein Ehegatte vorhanden ist, und sich die mangelnde Bezugsberechtigung des Elternteils auch aus der Formulierung des Zahlungsauftrages seitens der Versicherung („Unterschrift des Ehegatten“) aufdrängen musste. 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 02.02.2021, Az: … wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 02.02.2021, Az: … darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. 4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid vom 21.12.2020 wird zurückgewiesen. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.486,55 € festgesetzt. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der im Vollstreckungsbescheid des AG… vom 02.02.2021 titulierte Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu, so dass der Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten war. Der Beklagte kann sich nicht auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Überdies haftet er verschärft wegen Bösgläubigkeit gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. A. Der Vollstreckungsbescheid ist nach § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleichgestellt. Der Einspruch war zulässig, insbesondere binnen der Notfrist von 2 Wochen eingelegt, sodass zu prüfen war, ob der Vollstreckungsbescheid zu Recht ergangen und deshalb auch aufrecht zu erhalten war. Nachdem der Vollstreckungsbescheid rechtmäßig ergangen war, musste er aufrechterhalten werden. I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. 1. Die Klägerin ist unstreitig Rechtsnachfolgerin der … Lebensversicherung … als der auszahlenden Stelle und damit aktivlegitimiert. Der Beklagte war unstreitig als Erbe der verstorbenen A. R. gem. § 1922 Abs. 1 BGB passivlegitimiert. 2. A. R. als Erblasserin wurden seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin 70.486,55 € ausbezahlt, so dass diese etwas durch Leistung selbiger erlangt hat. 3. Die Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund, da A. R. als Mutter des Verstorbenen W. R. nicht bezugsberechtigt war, sondern vielmehr R. R. als Ehefrau des Verstorbenen. 4. Damit ist der Beklagte gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. II. Dem Anspruch steht nicht § 814 1. Alt. BGB entgegen, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Wie die Klägerin vorgetragen hat, handelte es sich bei der Auszahlung um einen Irrtum. Die Klägerin ging fälschlicherweise von einer Auszahlung an den Ehegatten aus. Dieser Vortrag ist zum einen unstreitig und zum anderen auch plausibel, da Auszahlungen seitens der Versicherung grundsätzlich nur an Bezugsberechtigte erfolgen und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass hier an einen davon abweichenden Adressaten ausbezahlt werden sollte, nachdem der Anspruch des tatsächlich Bezugsberechtigten auch weiterhin besteht und die Versicherung damit eine Doppelzahlung zu befürchten hätte. Der Empfänger der Leistung ist darlegungs- und beweisbelastet, dass der Leistende die Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld erbracht hat, insbesondere sich nicht über das Bestehen der Verpflichtung geirrt hat (Palandt/Sprau, BGB, 81. Aufl., 2022, § 814 BGB Rn. 11). Es mangelt insofern schon an einer hinreichend konkreten Behauptung des Beklagten. III. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Überdies könnte sich der Beklagte wegen Bösgläubigkeit auch nicht auf das Vorliegen einer Entreicherung berufen, § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. 1. Der Beklagte erklärte in diesem Zusammenhang im Termin vom 21.06.2023, informatorisch gehört, unter anderem Folgendes (auf das Protokoll der Sitzung vom 21.06.2023, Blatt 160 ff. der Akte, wird Bezug genommen): Das mit der Zahlung und wie es dazu gekommen sei, habe alles seine Frau abgewickelt, A. R. Er habe nur mal mitbekommen, dass das Geld gekommen sei, er wisse aber nicht, für was das gekommen sei. Er habe damit nichts mehr zu tun gehabt. Das seien ca. 70.000 € von der Versicherung gewesen. Seine Frau sei zu ihm gekommen und habe ihm ein Schreiben gezeigt und er habe dann gesagt, wenn dort A. R. stehe und nicht R. R., dann gehöre das Geld ihr. Er selbst habe mit der Unterschrift damals nichts zu tun gehabt. Sie hätten von dem Geld einen Lkw und einen Pkw gekauft und seien in den Urlaub gefahren. Den Lkw und Pkw hätten sie gebraucht gekauft. Der Lkw sei ein Vorführwagen gewesen und habe zwischen 50.000 € und 60.000 € gekostet. Wann dieser gekauft worden sei, wisse er nicht mehr. Dieser sei für die Auslieferungen im Früchtehandel gedacht gewesen. Der Pkw sei ein Vorführwagen gewesen und habe 35.000 € gekostet. Dieser sei auch für das Geschäft gewesen. Seine Frau sei damit fürs Geschäft gefahren. Vorher hätten sie schon einen Auslieferungswagen gehabt, ein älteres Fahrzeug, das hätten sie dann ausgetauscht. Vorher habe er auch schon einen Geschäfts-Pkw gehabt, der aber alt gewesen sei und dann auch ausgetauscht worden sei. Dieser sei dann auch in etwa in der Zeit vom Lkw gekauft worden. Sie hätten verschiedene Reisen gemacht, nach Italien oder Spanien, seien einmal mit dem Auto gefahren und auch mal geflogen. Wann dies gewesen sei, dass sie in den Urlaub gefahren seien, wisse er nicht mehr. Es seien zwei bis drei Reisen insgesamt gewesen, normalerweise eine Reise im Jahr. Davor in den Jahren hätten sie sich keinen Urlaub leisten können. Sie hätten sich die Autos nicht gekauft, wenn das Geld von der Versicherung nicht gekommen wäre. Sie hätten sich damals auch keinen Urlaub leisten können. Die Autos sind nicht mehr vorhanden, seien verkauft worden. Der Mercedes sei kaputt gegangen. 2. Die Beweislast für eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB liegt beim Bereicherungsschuldner. Er ist für die Unmöglichkeit der Herausgabe des rechtsgrundlos erlangten darlegungs- und beweispflichtig. Die Beweislast für eine verschärfte Haftung nach § 819 BGB liegt bei der Klägerin. Der Bereicherungsgläubiger hat im Fall des § 819 Abs. 1 BGB zu beweisen, dass sein Anspruchsgegner den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang kannte. Dabei muss positive Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit im Sinne zutreffen bei der Bewertung, nicht nur rein Kenntnis von der Tatsachenlage nachgewiesen werden und der Nachweis bloßer Zweifel reicht nicht aus. Eine Erleichterung für den Nachweis liegt aber darin, dass die erforderliche Kenntnis schon dann bejaht wird, wenn der Empfänger alle Tatsachen kennt, aus den sich die Ungewissheit des Geschäftes ergibt, sich dieser Einsicht aber bewusst verschließt. Dies wiederum wird am Maßstab des redlich Denkenden gemessen (zum Ganzen: Handbuch der Beweislast, Baumgärtel/Laumen/Prütting-Baack, 5. Aufl., 2023, § 818 Rn. 22, § 819 Rn. 1, 2). 3. Was die geltend gemachte Anschaffung der beiden Fahrzeuge anbelangt, so liegt schon kein Wegfall der Bereicherung vor. Wie der Beklagte, auch in seiner informatorischen Anhörung, vorgetragen hat, wurden von dem Geld zwei Fahrzeuge für das Geschäft angeschafft, ein Lkw und ein Pkw. Diese wurden für den Geschäftsbetrieb genutzt und sind zwischenzeitlich verkauft worden bzw. kaputt gegangen. Wegfall der Bereicherung scheidet aus, soweit der Empfänger anstelle des Erlangten ein Surrogat erlangt hat, das er nach § 818 Abs. 1 herausgeben muss. Die Bereicherung bleibt bestehen, wenn der Empfänger mit Hilfe rechtsgrundlos erlangten Geldes Sachen mit Vermögenswert angeschafft hat (Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 8. Auflage, 2020, § 818 Rn. 187). Er konnte die Surrogate (Lkw und Pkw) für den Geschäftsbetrieb nutzen. Nutzungen, auch aus Surrogaten, sind gem. § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben (Wendehorst, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 66. Edition, Stand: 01.05.2023, § 818 Rn. 10). Pkw und Lkw konnten für den Geschäftsbetrieb genutzt werden. Dass diese Nutzungen weggefallen wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch ist ein Verkauf der Fahrzeuge erfolgt; für eine Entreicherung bzgl. dieses Verkaufserlöses mangelt es schon an einem entsprechenden Vortrag. Soweit bzgl. des kaputten Fahrzeugs kein Verkauf erfolgt sein sollte, würde trotz Reparaturbedürftigkeit noch ein (Rest-)Wert bestehen. Für die Annahme einer kompletten Wertlosigkeit bedürfte es entsprechenden Vortrags, auch einschließlich entsprechender Anknüpfungspunkte für eine Wertbestimmung. Überdies würde bzgl. der beiden Geschäftsfahrzeuge ein Wegfall der Berufung auf die Bereicherung bereits ausscheiden, da anzunehmen ist, dass der Empfänger die Ausgabe, wäre das rechtsgrundlos empfangene Geld nicht geflossen, aus anderen Mitteln bestritten hätte (hierzu: Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 8. Auflage, 2020, § 818 Rn. 190, 191). So kann nach Auffassung des Gerichts kaum angenommen werden, dass der Empfänger ohne den rechtsgrundlosen Vermögensempfang auf einen Ersatz der für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Fahrzeuge, die ja bereits vorher in dieser Funktion vorhanden waren, verzichtet hätte. 4. Was die Urlaubsreisen anbelangt, scheidet Entreicherung bereits aus, da insofern ein hinreichender Zusammenhang mit der Auszahlung der 70.486,55 € nicht nachgewiesen ist, nachdem die geltend gemachten Anschaffungen für die beiden Fahrzeuge den ausgezahlten Betrag bereits weit überstiegen haben. Der Beklagte sprach von 50.000-65.000 € für den Lkw und 35.000 € für den Pkw, also mindestens 85.000 €, also schon mindestens knapp 15.000 Euro mehr als die Auszahlung. Damit war zumindest für die Urlaubsreisen aus dem Auszahlungsbetrag selbst gar kein Geld mehr übrig. Überdies – ohne dass es hierauf noch ankommen würde – genügte der Beklagte auch insofern seiner Darlegungslast nicht. Beim Verbrauch von rechtsgrundlos erlangtem Geld hat der Empfänger Aufwendungen erspart, wenn er ohne den Empfang dieses Geldes andere Ressourcen aus seinem Vermögen hätte angreifen müssen. Er muss darlegen und beweisen, dass er für diese Ausgaben nicht auf andere Ressourcen zurückgegriffen hätte, wenn der Vermögenszufluss ausgeblieben wäre. Die Überlegung, dass die Ersparnis von Aufwendungen die Bereicherung (ganz oder teilweise) bestehen lässt, zieht damit die Notwendigkeit einer Hypothese nach sich: Zu fragen ist, wie sich der Empfänger verhalten hätte, wenn der rechtsgrundlos erlangte Vorteil ihm nicht zugeflossen wäre. Wenn der Vorteil als solcher nicht (mehr) herausgegeben werden kann und die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass der Empfänger sich in diesem Fall einen vergleichbaren Vorteil nicht anderweitig gegen Entgelt verschafft hätte, ist die Bereicherung weggefallen. (Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 8. Auflage, 2020, § 818 Rn. 190, 191). Vorliegend ist schon unklar, wann die Reisen stattfanden, wieviele es tatsächlich waren und was diese gekostet haben. 5. Selbst bei Annahme einer Entreicherung würde wegen Eingreifens der verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB der Erstattungsanspruch nicht entfallen. Gem. § 819 Abs. 1 BGB haftet der Empfänger der Leistung verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt. a) Der Empfänger haftet verschärft, weil er weiß, dass er das Erlangte zurückgeben muss, weil ihm also jedes schutzwürdige Vertrauen fehlt. Daraus folgt zweierlei: Einerseits kann es nicht ausreichen, dass der Empfänger bloß die Tatsachen kennt, auf denen das Fehlen des Rechtsgrundes beruht, denn aus dieser Kenntnis wird er nicht immer auf den fehlenden Rechtsgrund schließen. Die „Kenntnis“ des Empfängers muss vielmehr die normative Bewertung umschließen, dass er das Erlangte nicht behalten darf. Die Anforderungen an die „Kenntnis“ dürfen andererseits nicht so hoch angesetzt werden, dass überhaupt nur noch Rechtskundige bösgläubig sein können. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aufgrund der dem Empfänger bekannten Tatsachen das Fehlen des Rechtsgrundes so stark aufdrängt, dass es einem redlich denkenden Empfänger nicht verborgen bleiben konnte. Der BGH formuliert daher, dass Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes bereits derjenige habe, der sich der Einsicht, das Erlangte nicht behalten zu dürfen, bewusst verschließe (BGHZ 133, 246, 249 f.). Hiernach muss selbst dem rechtlich nicht versierten Empfänger ein Minimum an wertender Reflexion zugemutet werden, ob ihm das Erlangte rechtlich zusteht (zum Ganzen: Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 8. Auflage, 2020, § 819 Rn. 2). b) Im Antrag auf Lebensversicherung vom 12.09.1987 (Anlage K1), heißt es unter „4. Bezugsberechtigung“: „… Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist bezugsberechtigt: - Bei allen Tarifen (ausgenommen Tarif A 32) beim Tode des Versicherten: 1. der überlebende Ehegatte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt des Ablebens verheiratet war, 2. die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen 3. die Eltern 4. die Erben …“. Unterzeichnet ist dieser Antrag von A. R. und W. R. Mit Schreiben vom 21.02.2012 wurde Frau A. R. der Versicherungsschein übersandt (Anlage K3). Dort heißt es im Versicherungsschein unter „Bezugsberechtigung“: „Aus dieser Versicherung ist bezugsberechtigt - bei Tod des Versicherten in der Reihenfolge der Ziffern unter Ausschluss der jeweils nachfolgenden Berechtigten 1. der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft unterhielt 2. die ehelichen und die ihm gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen 3. die Eltern 4. die Erben. …“. c) Mit Schreiben vom 17.05. (Anlage K 4) an A. R. wurde der Zahlungsauftrag auf beigefügter Anlage übermittelt. Dort heißt es: „Zahlungsauftrag Lebensversicherung Nr. … Versicherungsnehmer A. R. Eine aus der Versicherung zu erbringende Leistung soll überwiesen werden an: Vorname und Name: Straße: PLZ und Ort: Datum Unterschrift des Ehegatten“. Eingetragen wurde dann bei Name und Vorname R. A., mit Anschrift und Daten. Bei Unterschrift des Ehegatten ist mit „A. R.“ unterschrieben und daneben befindet sich die Unterschrift des Beklagten (Anlage K 5). d) An den o.g. Voraussetzungen gemessen lag bei A. R. in einer Gesamtschau die erforderliche Bösgläubigkeit vor. Sie selbst hatte die Versicherung abgeschlossen; ihr war unter dem 21.02.2012 der Ersatzversicherungsschein übersandt worden (Anlage K 3), aus dem sich die Bezugsberechtigung ergibt. Es war für sie auch aus dem Unterschriftsfeld mit „Unterschrift des Ehegatten“ hinreichend deutlich ersichtlich, dass damit nicht sie selbst gemeint sein konnte. Ihr war bewusst, dass ihr Sohn mittlerweile erwachsen und verheiratet gewesen war. Auch ergab sich aus der informatorischen Anhörung des Beklagten, dass es wohl sogar noch Diskussionen gab, wem das Geld gehört. Der Beklagte äußerte insofern, dass seine Frau sei zu ihm gekommen und ihm ein Schreiben gezeigt habe und er dann gesagt habe, wenn dort A. R. stehe und nicht R. R., dann gehöre das Geld ihr. Auch hieraus ist ersichtlich, dass die Bezugsberechtigung der Ehegattin des Verstorbenen durchaus im Bewusstsein von A. R. war, auch in Anbetracht dessen, dass ihr, wie ausgeführt, zumindest ein Mindestmaß an wertender Reflexion zuzumuten war, ob ihr das Erlangte rechtlich zusteht. Damit musste sich A. R. aufgrund der ihr bekannten Tatsachen das Fehlen des Rechtsgrundes so stark aufdrängen, dass es ihr bei redlichem Denken nicht verborgen bleiben konnte. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich A. R. angesichts der bekannten Gesamtumstände der Erkenntnis, das Erlangte nicht behalten zu dürfen, bewusst verschlossen hat. B. Der Beklagte hat gem. § 91 ZPO die Kosten zu tragen. Dies umfasst gem. § 101 ZPO auch die Kosten der Nebenintervention. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Gem. §§ 700 Abs. 1, 709 S. 3 ZPO darf die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. C. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid war zurückzuweisen, da der Vollstreckungsbescheid schon erlassen wurde. Gem. § 694 Abs. 2 ZPO wird ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt. Der Vollstreckungsbescheid als Vollstreckungstitel kann nur durch entsprechenden Einspruch beseitigt werden. Eine Wiedereinsetzung ist daher systematisch in einem solchen Fall nicht möglich.