Endurteil
2 O 267/22
LG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es fehlt infolge der Selbstwiderlegung an einem Verfügungsgrund, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten die Annahme der Dringlichkeit ausgeschlossen hat, da er nach Eintritt der Gefährdung seines Rechts lange Zeit mit einem Antrag zugewartet hat. In der Regel kann ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Abwarten der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung steht der Dringlichkeit nur dann nicht entgegen, wenn sich der Antragsteller in einer wirtschaftlichen Notsituation befindet. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt infolge der Selbstwiderlegung an einem Verfügungsgrund, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten die Annahme der Dringlichkeit ausgeschlossen hat, da er nach Eintritt der Gefährdung seines Rechts lange Zeit mit einem Antrag zugewartet hat. In der Regel kann ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Abwarten der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung steht der Dringlichkeit nur dann nicht entgegen, wenn sich der Antragsteller in einer wirtschaftlichen Notsituation befindet. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Ansbach vom 9. März 2022, Az. 2 O 267/22, wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Klägers vom 4. März 2022 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückzuweisen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Widerspruch ist zulässig und auch begründet. Es fehlt vorliegend an einem Verfügungsgrund, nachdem der Kläger mit der Beantragung der streitgegenständlichen einstweiligen Anordnung zu lange zugewartet hat. I. Hinsichtlich der Zulässigkeit kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 09.03.2022 der Kammer Ziffer II. 1. Bezug genommen werden. II. Der von der Beklagten gegen den Beschluss vom 09.03.2022 eingelegte Widerspruch ist auch begründet. 1. Es kann offen bleiben, ob es dem Antrag des Klägers bereits an einem Verfügungsanspruch fehlte. Die Beklagte meint, aufgrund von Verstößen des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen dazu berechtigt gewesen zu sein, den Nutzervertrag zu kündigen und das Nutzerkonto dauerhaft zu deaktivieren. 2. Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Entgegen der zunächst im Beschluss vom 09.03.2022 vertretenen Auffassung fehlt es dem Kläger vorliegend an einem Verfügungsgrund. a) Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustands die Rechtsverwirklichung der Partei vereitelt oder erschwert werden könnte. Ein solcher Verfügungsgrund wird vorliegend nicht vermutet, da zugunsten des Klägers keine Dringlichkeitsvermutung greift. b) Im hiesigen Verfahren fehlt es infolge Selbstwiderlegung an einem Verfügungsgrund, weil der Kläger durch sein eigenes Verhalten die Annahme der Dringlichkeit ausgeschlossen hat, da er nach Eintritt der Gefährdung seines Rechts lange Zeit mit einem Antrag zugewartet hat (vgl. MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 935, Rn. 19 m.w.N.). Wie lange ein Antragsteller sich bei einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zuwarten darf, ohne dass es an der für den Verfügungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit fehlt, hängt zwar von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel kann jedoch ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden. Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (B. v. 13.11.2018, Az. 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, S. 105). Dieses führt zutreffend aus, dass ein Verfügungsgrund wegen Selbstwiderlegung fehlt, wenn die Antragstellerpartei nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt und damit durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es ihr nicht eilig ist. Nach der genannten Rechtsprechung des OLG Nürnberg ist auch bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Antragstellers regelmäßig ein Zuwarten von mehr als einem Monat dringlichkeitsschädlich. c) So liegt es hier. Der Kläger erfuhr durch Mitteilung der Beklagten vom 25.01.2022 von der streitgegenständlichen Deaktivierung seines …-Nutzerkontos. Dennoch ging der Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2022, mit dem der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte, erst am 04.03.2022 beim Landgericht Ansbach ein. Damit wartete der Kläger mit seiner Antragstellung länger als einen Monat nach der Kenntniserlangung zu. d) Ein längerer Zeitraum ist dem Kläger vorliegend auch nicht aufgrund des Umstandes zuzubilligen, dass zunächst eine Kostenübernahmeerklärung der Rechtsschutzversicherung eingeholt werden sollte oder die Beklagte ihren Sitz im Ausland hat. Das Abwarten der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung steht der Dringlichkeit nur dann nicht entgegen, wenn sich der Antragsteller in einer wirtschaftlichen Notsituation befindet (vgl. zutreffend OLG Celle, B. v. 20.01.2014 - 13 W 100/13, juris Rn. 10 f.). Eine solche wirtschaftliche Notsituation hat der Kläger hier aber weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Die Antragstellung durch die Klägervertreter erfolgte auch ohne Vorliegen der Deckungszusage der Rechtschutzversicherung. Auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde durch den Kläger nicht gestellt. Das Fehlen einer Deckungszusage kann mithin nicht als Hindernis für die Antragstellung gesehen werden. Auch der Sitz der Beklagten im Ausland führt im hiesigen Fall nicht zu einer länger anzusetzenden Frist, da diese für die verzögerte Antragstellung hier jedenfalls nicht ursächlich war. Vielmehr hat der Kläger zunächst über einen Monat zugewartet, bis er anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm. Eine besondere Eilbedürftigkeit für den Kläger kann daher nicht festgestellt werden. Seitens des klägerischen Prozessbevollmächtigten konnte sodann binnen dreier Tage die Antragstellung erfolgen. III. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.