Urteil
2 O 217/94
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verkäufer hat bei erfülltem Kaufvertrag Anspruch auf den restlichen Kaufpreis nach § 433 BGB.
• Aufrechnung mit Einbaukosten des Käufers scheitert, da hierfür kein gegenläufiger Anspruch besteht; Schadensersatz aus § 480 Abs.2 BGB nur bei Arglist oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
• § 467 Satz 2 BGB findet keine Anwendung bei einer der Gattung nach bestimmten Kaufsache; §§ 459 ff. BGB sind abschließend für Mängelfolgen.
• Keine Haftung aus pVV, weil keine weitergehende schuldhafte Verhaltenspflichtverletzung (z. B. Aufklärungs- oder Beratungspflicht) vorliegt.
• Mahnkosten und Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288, 284 BGB erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Kaufpreisanspruch gegen Aufrechnung mit Einbaukosten abgelehnt • Der Verkäufer hat bei erfülltem Kaufvertrag Anspruch auf den restlichen Kaufpreis nach § 433 BGB. • Aufrechnung mit Einbaukosten des Käufers scheitert, da hierfür kein gegenläufiger Anspruch besteht; Schadensersatz aus § 480 Abs.2 BGB nur bei Arglist oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften. • § 467 Satz 2 BGB findet keine Anwendung bei einer der Gattung nach bestimmten Kaufsache; §§ 459 ff. BGB sind abschließend für Mängelfolgen. • Keine Haftung aus pVV, weil keine weitergehende schuldhafte Verhaltenspflichtverletzung (z. B. Aufklärungs- oder Beratungspflicht) vorliegt. • Mahnkosten und Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288, 284 BGB erstattungsfähig. Die Klägerin lieferte dem Beklagten auf Auftrag vom 14.05.1991 19 Fensterelemente und stellte 15.363,80 DM in Rechnung. Der Beklagte zahlte teils; nach Einbau reklamierte er Mängel, die Lieferantin tauschte mangelhafte Elemente aus und reduzierte ihre Forderung um 724,50 DM. Der Beklagte behauptete, ihm seien Einbaukosten in Höhe von 6.918,66 DM entstanden und rechnete diese gegen die Restforderung auf. Inzwischen erklärten beide Parteien, dass der am 01.02.1993 gezahlte Betrag von 6.313,94 DM die Hauptsache in dieser Höhe erledigt habe. Die Klägerin begehrte Zahlung von 6.194,16 DM nebst Zinsen und Mahnkosten; der Beklagte wandte Aufrechnung und Gegenansprüche wegen Einbaukosten ein. • Es liegt ein wirksamer, von der Klägerin erfüllter Kaufvertrag über Fensterelemente vor; der Kaufpreisanspruch ergibt sich aus § 433 BGB. • Ein aufrechnungserhebender Gegenanspruch des Beklagten besteht nicht: Ein Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten scheidet mangels Anspruchsgrundlage aus. • Schadensersatz nach § 480 Abs.2 BGB setzt Arglist oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften voraus; beides ist nicht gegeben. • § 467 Satz 2 BGB greift nicht, da die gelieferte Sache der Gattung nach bestimmt ist und daher § 480 Abs.1 Satz 2 BGB Anwendung findet. • Gewährleistungs- und Mängelrechte der §§ 459 ff. BGB sind abschließend; für weitergehende deliktische Ansprüche (pVV) fehlt eine gesetzliche Lücke und es bestehen keine weitergehenden schuldhaften Verhaltenspflichtverletzungen durch die Klägerin. • Die Klägerin hat die mangelhaften Teile ausgetauscht; damit sind ihre Gewährleistungsobliegenheiten erfüllt und ein weitergehender Ersatzanspruch des Beklagten entfällt. • Mahnkosten und Zinsen stehen der Klägerin zu; Zinspflicht beruht auf §§ 284, 286, 288 II BGB, Mahnkosten auf § 286 BGB. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 91a, 709 ZPO. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird zur Zahlung von 6.194,16 DM nebst Verzugszinsen sowie 30 DM Mahnkosten verurteilt; das zuvor ergangene Versäumnisurteil wurde aufgehoben und neu gefasst. Eine Aufrechnung des Beklagten mit den geltend gemachten Einbaukosten ist nicht möglich, weil es an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt; weder § 480 Abs.2 BGB noch § 467 Satz 2 BGB oder deliktische Grundsätze (pVV) tragen den Einwand. Die Klägerin hat durch Austausch der mangelhaften Teile ihre Verpflichtungen erfüllt, weshalb weitergehende Ersatzansprüche des Beklagten nicht bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.