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Urteil

2 O 156/02

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2002:0731.2O156.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2002 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter für R e c h t erkannt: Das Versäumnisurteil vom 29.April 2002 wird aufrechterhalten. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der dem Be-klagten zu 2) entstandenen Kosten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteils darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen eines Badeunfalls geltend. 3 Der Beklagte zu 2.) ist Eigentümer der Sorpetalsperre. Die Beklagte zu 1.) betreibt einen Campingplatz am Ufer der Sorpetalsperre, und zwar auf Flächen des Beklagten zu 2.). Zu diesem Zweck haben die Beklagte zu 1.) und der Rechtsvorgänger des Beklagten zu 2.) am 17.05./06.06.1978 einen Mietvertrag geschlossen. In § 4 des Vertrages heißt es: "(Verkehrssicherungspflicht) Die Haftung und das Risiko für den Betrieb der Campingplätze sowie der damit verbundenen Anlagen trägt allein die T GmbH als Betriebsunternehmerin. Ihr obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf den ihr gemäß § 1 des Vertrages überlassenen Grundstücken. Sie ist verpflichtet, sich hiergegen durch eine Haftpflichtversicherung abzusichern.” In § 1 des Vertrages sind die einzelnen Teilflächen nach Flur, Flurstück und Größe näher bezeichnet. In § 1 Absatz 5 des Vertrages heißt es: "Der dem Mietgrundstück vorgelagerte Uferstreifen zwischen dem jeweiligen Stauspiegel und der Grenze des Mietgrundstückes gehört nicht zur Mietfläche; er kann jedoch von der T GmbH für den Übergang zur Wasserfläche genutzt werden.” Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen. 4 Zur Regelung des Gemeingebrauchs an den Talsperren des Beklagten zu 2.) hat die Bezirksregierung Arnsberg am 20.12.1983 eine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen. Darin heißt es in § 5 zu Eissport und Baden: "(1) Eissport und Baden werden nicht als Gemeingebrauch zugelassen. (2) Baden hat der Gewässereigentümer in einigen Badeanstalten und Badestellen erlaubt, deren Benutzung sich nach den von den Betreibern erlassenen Ordnungen regelt. Die Lage der Badeanstalten und Badestellen ergibt sich aus den Gemeingebrauchsgebietskarten.” Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verordnung Bezug genommen. An der Sorpetalsperre ist das Baden im Strandbad M im Norden des Sees in der Nähe des Staudamms zugelassen. Um die gesamte Sorpetalsperre verteilt weisen 30 Hinweistafeln auf diese Regelungen hin. 5 Am 25. Juli 2001 begab sich der Kläger am späten Nachmittag zur Sorpetalsperre, um dort zu surfen. Er erreichte den von der Beklagten zu 1.) betriebenen Campingplatz 3 an der Westseite der Sorpetalsperre. Dort erwarb er für 3,- DM eine Eintrittskarte für die Benutzung des Campingplatzes und ging mit seinem Surfbrett zum Surfen auf die Sorpetalsperre. Später zog er seine Badeschlappen aus, legte das Surfbrett auf die Liegewiese und ging zum Baden in die Talsperre. 6 Durch Versäumnisurteil vom 29.04.2002 ist die gegen die Beklagte zu 1.) gerichtete Klage abgewiesen worden. Daraufhin hat der Kläger Einspruch eingelegt und die Klage gegen den Beklagten zu 2.) erweitert. 7 Der Kläger behauptet, er habe sich im knietiefen Wasser, etwa 1 Meter vom Ufer entfernt, durch nicht erkennbare Glasscherben am Fuß verletzt. Es sei zu einer Sehnen- und Nervendurchtrennung gekommen, die eine vierwöchige Gipsruhigstellung erfordert habe. Der durchtrennte Nerv werde vermutlich nicht wieder zusammenwachsen und führe zu einer teilweisen Gefühlslosigkeit des Fußes. 8 Aufgrund seiner Verletzung habe er von seinen Eltern mit dem PKW abgeholt werden müssen. Dadurch seien Fahrtkosten von 260,- DM entstanden (500 km x 0,52 DM). Ferner sei ihm ein Verdienstausfall von 992,40 DM entstanden, da er einen Gips habe tragen müssen. 9 Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 1.) habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. 10 Der Kläger beantragt, 11 unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Beklagten zu 1) und 2.) jeweils zu verurteilen, an ihn 640,34 € Schadensersatz zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2001 zu zahlen, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.500,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2001 zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind , dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach dem 25.08.2001 entstehen, - aus dem Unfall vom 25.07.2001 auf dem Campingplatz III in T2 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. 12 Die Beklagte zu 1.) beantragt, 13 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. 14 Sie bestreitet den Vortrag des Klägers zum Unfallhergang und ist der Ansicht, für den Bereich der Wasserfläche sei der Beklagte zu 2.) verkehrssicherungspflichtig. Sie betreibe lediglich einen Campingplatz und keinen Badebetrieb. Zudem sei es auch gar nicht möglich, den ca. 140 m breiten Bereich flachen Wassers von Scherben freizuhalten. 15 Der Beklagte zu 2.) beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er ist der Ansicht, eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht scheide schon deshalb aus, weil der Kläger verbotswidrig auf der Sorpetalsperre gesurft und später darin gebadet habe. Im übrigen verweist er auf den Mietvertrag mit der Beklagten zu 1.). 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die gegen beide Beklagte gerichtete Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1.) auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. 22 Denn die Beklagte zu 1.) trifft wegen der Umstände des vom Kläger behaupteten Badeunfalls keine Verkehrssicherungspflicht. Es entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen, daß jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit Dritter zu ergreifen hat, BGH VersR 1989, 155 m.w.N.. Die Beklagte hat aber keine solche Gefahrenquelle geschaffen bzw. unterhalten. Denn sie betreibt keinen Badebetrieb, sondern lediglich einen Campingplatz. Ausweislich des Handelsregisterauszuges der Beklagten zu 1.) ist Gegenstand des Unternehmens nicht der Betrieb eines Strandbades. Ein solches wird vielmehr von dem Beklagten zu 2.) an einer anderen Stelle der Sorpeseetalsperre betrieben. Darüber hinaus wird durch die schlichte Anlage einer kleinen Treppe kein Badeverkehrs für die gesamte Sorpetalsperre mit der Folge eröffnet, daß die Beklagte zu 1.) für alle sich in bzw. auf dem Wasser der Talsperre ergebenden Gefahren verkehrssicherungspflichtig ist. Schließlich erhebt die Beklagte zu 1.) nur ein Entgelt für den Besuch der Campingplatzes und nicht für das Baden in der Talsperre. 23 Darüber hinaus ist der Beklagte zu 2.) Eigentümer der Talsperre und für die sich im Bereich der Wasserfläche ergebenden Gefahrenquellen verantwortlich. Denn aufgrund des zwischen den beiden Beklagten bestehenden Mietvertrages obliegt der Beklagten zu 1.) die Verkehrssicherungspflicht lediglich auf den überlassenen Grundstücken. Nach § 1 Abs. 5 des Mietvertrages gehört der dem Mietgrundstück vorgelagerte Uferstreifen zwischen dem jeweiligen Stauspiegel und der Grenze des Mietgrundstückes nicht zur Mietfläche. Der vom Kläger behauptete Unfall ist jedenfalls nicht auf dem Mietgrundstück und auch nicht auf dem Uferstreifen, sondern im Bereich der Wasserfläche passiert, für die der Beklagte zu 2.) nach dem Inhalt des Mietvertrages allein verantwortlich ist. 24 Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2.) auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Denn der Beklagte zu 2.) hat keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Vielmehr hat sich das allgemeine Lebensrisiko des Klägers realisiert. 25 Der Kläger hat ohne Erlaubnis und auf eigenes Risiko in der Sorpetalsperre gebadet. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LWG NW ist das Baden in allen Talsperren, also auch in der Sorpetalsperre, grundsätzlich nicht vom Gemeingebrauch erfaßt. Nach § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Arnsberg vom 20.12.83 ist das Baden in der Sorpetalsperre ebenfalls nicht als Gemeingebrauch zugelassen. Lediglich im Strandbad M ist das Baden in der Sorpetalsperre zugelassen. Dagegen ist das Baden im Bereich des von der Beklagten zu 1.) außerhalb des Strandbades M betriebenen Campingplatzes nicht zugelassen; der Kläger hat also "wild” gebadet. Ein solches "wildes” Baden geschieht grundsätzlich auf eigenes Risiko. Insoweit ist der Beklagte zu 2.) nicht ohne weiteres gehalten, Vorkehrungen dagegen zu treffen. Denn Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringen, gehören in gewissem Umfang zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko, vgl. BGH VersR 1989, S. 155. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Beklagte zu 2.) als der für die Sorpetalsperre Verkehrssicherungspflichtige erkennen muß, daß die Talsperre auch außerhalb des Strandbades regelmäßig zum Baden benutzt wird und spezifische Gefahren damit verbunden sind. Dafür hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Zudem ist unstreitig, daß der Beklagte zu 2.) um die gesamte Talsperre insgesamt 30 Hinweisschilder aufgestellt hat, die unter anderem auf die Zulässigkeit des Badens hinweisen. 26 Weiterhin ist nicht ersichtlich, daß sich – den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt – eine spezifische Badegefahr verwirklicht hat. Denn das Wasser war lediglich knietief und nicht zum Schwimmen geeignet. Lediglich der Untergrund kann daher eine Gefahrenquelle darstellen. Es ist jedoch allgemein bekannt, daß der Untergrund einer Talsperre uneben und gefährlich sein kann. Dies hätte der Kläger wissen müssen, so daß er auf eigenes Risiko gehandelt hat und er niemand für die Verletzung haftbar machen kann. Denn nach seinem eigenen Vortrag war das Wasser derart trübe, daß er den Untergrund nicht sehen konnte. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob der Kläger den Beweis führen kann, daß er sich durch eine Glasscherbe verletzt hat. Unabhängig davon gehören Verletzungen und Schäden aufgrund von Glasscherben auf dem Untergrund der Talsperre zum allgemeinen Lebensrisiko, vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1998, S. 1166 zu Glasscherben im Wald. Jedenfalls scheidet eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2.) aus. 27 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 709 ZPO.