Urteil
4 O 211/02
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2003:0417.4O211.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger ist Rentner und kennt den Beklagten zu 1) persönlich. Der Beklagte zu 1) betreibt einen Schrotthandel. Die Beziehung des Klägers in arbeitstechnischer Hinsicht zu dem Beklagten zu 1) -insbesondere eine tatsächliche oder vermeintliche Tätigkeit des Klägers für den Beklagten zu 1)- ist zwischen den Parteien insgesamt streitig. Am 00.00.0000 begab sich der Kläger mit seinem Pkw zu dem Beklagten zu 1) nach N.-X. Dort traf auch der Zeuge B. ein. Die drei Personen bestiegen einen Lkw des Beklagten zu 1). Es handelte sich um ein Fahrzeug älteren Baujahrs. Gurte hatte das Fahrzeug nicht. Die drei Personen fuhren in Richtung des Lagers des Beklagten zu 1) nach F. Die genauen Umstände der Fahrt -insbesondere der Beladungszustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Abfahrt, tatsächliche oder vermeintliche Absprachen hinsichtlich des Zwecks der Fahrt, ein etwaiges Anhalten auf der Wegstrecke zum Aufladen von Schrott sowie die Tätigkeit der beteiligten Personen- sind unter den Parteien streitig. Die drei Personen kamen mit dem Lkw in F. auf dem Lager des Beklagten zu 1) an. Die Personen stiegen aus dem Lkw aus. Ob ein Auf- oder Abladevorgang stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien wiederum streitig. Nach einer gewissen Zeit bestiegen die drei Personen wieder den Lkw. Der Beklagte zu 1) setzte sich an das Steuer, der Kläger setzte sich in die Mitte und der Zeuge B. setzte sich nach rechts neben die Beifahrertür. Die drei Personen wollten zurück nach N.-X. fahren. Auf der Landstraße 541 zwischen C. und X. kam es dann in Fahrtrichtung C. zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des Lkw. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Lkw auf den Hänger eines österreichischen Sattelzuges auf. Der Kläger verletzte sich bei diesem Unfall erheblich. Er wurde direkt von der Unfallstelle in das St. X. Krankenhaus in N. verbracht. Dort wurden zahlreiche Verletzungen, insbesondere röntgenologisch nachgewiesene Frakturen festgestellt. Er wurde danach stationär vom 00.00. bis zum 00.00.0000 behandelt. Eine weitere stationäre Behandlung schloß sich vom 00.00. bis zum 00.00.0000 an. Der Kläger behauptet, er habe als Rentner viel Freizeit und sei in der Vergangenheit bei den Mitfahrten im Lkw des Beklagten zu 1) lediglich unterhaltende Begleitung gewesen. Er habe im Juni 0000 mehrere Herzkatheder erhalten und sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, zu arbeiten. Am 00.00.0000 habe ihn der Beklagte zu 1) angerufen und gefragt, ob er mit ihm im Lkw nach F. fahren wolle. Er habe zugestimmt und sei mit seinem Pkw zu dem Beklagten zu 1) nach N.-X. gefahren. Von dort aus seien der Beklagte zu 1), der Zeuge B. und der Kläger selbst nach F. gefahren. Auf diesem Weg sei der Lkw nicht beladen worden. In F. sei der Lkw entladen worden. Der Kläger selbst habe sich daran aber nicht beteiligt. Danach habe er gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) und dem Zeugen B. den Lkw wieder bestiegen und sei zurück nach N.-X. gefahren. Auf dieser Fahrt passierte der Unfall. Der Kläger habe heute noch Schmerzen im linken Kniegelenk, so daß sich insbesondere nach längerer Belastung ein humpelndes Gangbild zeige. Eine Gelenksathrose und eine deutliche Achsfehlstellung zeichne sich am linken Bein ab. Eine endoprothetische Versorgung des linken Knies sei wahrscheinlich. Er sei auf orthopädische Schuhe und Stützstrümpfe angewiesen und leide auch heute noch unter Schmerzen. Ein Schmerzensgeld von 18.000 Euro sei angemessen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 25.11.2001, 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 10.07.2000 zu ersetzen haben, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagte zu 2) beantragt für beide Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, daß der Kläger bereits in der Vergangenheit beim Arbeiten für den Betrieb des Beklagten zu 1) gegen Geld geholfen hat. Sie behaupten, daß der Beklagte zu 1), der Kläger und der Zeuge B. am Unfalltag auf der Fahrt von N.-X. nach F. in X. aufgrund eines gemeindlichen Auftrags an einer abgelegenen Straße an der Seite befindliche Lampen aufgeladen haben. Der Kläger habe dabei mitgeholfen. Man sei dann zum Firmengelände nach F. gefahren und habe dort die Lampen gemeinsam wieder abgeladen. Die Beklagten halten die Schmerzensgeldvorstellung für überhöht. Das Gericht hat den vorbereitend geladenen Zeugen B. über die in sein Wissen gestellten Tatsachen sowie die Zeugen Q. und L. nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 00.00.2000 vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschriften vom 00.00 und 00.00.000. Das Gericht hat die Akte des Bußgeldverfahrens gegen den Beklagten zu 1) Az 38/088-70445.2 beim Landrat des Hochsauerlandkreises beigezogen. Bezüglich des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß den §§ 823 I, 847 BGB. Dies folgt daraus, daß die Haftung der Beklagten gemäß § 104 SGB VII ausgeschlossen ist. Danach sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr.1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Der in Rede stehende Schmerzensgeldanspruch ist von diesem Haftungsausschluß grundsätzlich erfaßt. Der Beklagte zu 1) betreibt einen Schrotthandel und ist demnach als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Der Kläger ist im Sinne der Vorschrift Versicherter. Er ist als Rentner zwar nicht Beschäftigter gemäß § 2 I Nr.1 SGB VII. Er ist aber gleichwohl kraft Gesetzes versichert, weil er gemäß § 2 II S.1 in Verbindung mit I Nr.1 SGB VII wie ein Beschäftigter tätig geworden ist. Dies folgert das Gericht nicht aus der Aussage des Zeugen L., wonach dieser gesehen haben will, daß der Kläger am Unfalltag auf dem Betriebshof des Beklagten zu 1) mitgeholfen habe, den auf dem Lkw befindlichen Schrott abzuladen. Die Aussage des Zeugen L. war nach Einschätzung des Gerichts nicht glaubhaft. Der Zeuge hat die Aussage unmittelbar darauf ausgerichtet, daß der Kläger mitgeholfen hat, den Lkw zu entladen. Auf Nachfrage hat er sich zu den abgeladenen Gegenständen geäußert und angegeben, daß es sich um Eisen und Blech gehandelt habe. Näher konnte er das aber nicht sagen. Erst auf weiteres Befragen räumte er ein, daß dem Kläger ein gewisser I. geholfen habe. Von einem solchen I. war bislang nie die Rede. Der Zeuge war sich bei dem Namen auch nicht mehr sicher. Die weiteren Bemerkungen des Zeugen, die abgeladenen Gegenstände seien große wie kleine Schrotteile gewesen und er wisse nicht, ob es sich dabei um Lampen gehandelt habe, zeigen, daß die Erinnerung des Zeugen an die abgeladenen Gegenstände nur noch diffus war. Es fiel auf, daß der Zeuge direkt auf den entscheidenden Punkt der Mitarbeit des Klägers zu sprechen kam, insoweit auch eine eindeutige Aussage machte, aber im übrigen eine spärliche und kaum überzeugende Aussage machte. Im übrigen steht die Aussage im glatten Widerspruch zu den Angaben des Zeugen B., dieser habe den Lkw in F. -möglicherweise zusammen mit einem Dritten, der vermutlich irgendwo auf dem Lager angestellt war- alleine abgeladen. Nach der Aussage des Zeugen B. war der Kläger zum Büro gegangen und erst zurückgekommen, nachdem er, der Zeuge B., den Lkw komplett abgeladen habe. Auf den entsprechenden Vorhalt des Gerichts konnte der Zeuge L. zunächst keine Erklärung abgeben. Die nachträgliche und erst auf Befragen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2) erfolgte Einlassung des Zeugen Kiesner, es könne möglich sein, daß der Kläger später zum Büro ging, hat das Gericht in keiner Weise überzeugt. Das Gericht hatte an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Zweifel. Insgesamt wird der Aussage des Zeugen L. daher nicht gefolgt. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Klägers ergibt sich nach Einschätzung des Gerichts daher nicht aus einer angeblichen Mitarbeit des Klägers am Unfalltag selbst. Insoweit hat der Zeuge B. bekundet, daß er nicht mehr wisse, ob der Kläger beim Aufladen von Gegenständen in X. mitgeholfen habe. Er wußte auch nicht, wo sich der Kläger beim Aufladevorgang befunden habe. Diesbezüglich konnte der Zeuge Q. naturgemäß keine Angaben machen, da er bei dieser Fahrt nicht dabei war. Hinsichtlich des Geschehens auf dem Lager des Beklagten zu 1) in Eslohe ist entsprechend den oben bereits mitgeteilten Angaben des Zeugen B. davon auszugehen, daß der Kläger dort nicht mitgearbeitet hat. Die Aussage des Zeugen B. war zumindest in diesem Punkt geschlossen und für das Gericht glaubhaft. Das Gericht hat auch den Eindruck gewonnen, daß der Zeuge B. glaubwürdig ist. Der Zeuge Q. konnte sich insoweit nicht erinnern, was der Kläger an dem Lkw auf dem Betriebshof in F. gemacht hat. Das Gericht erkennt jedoch in dem durch die Aussagen der Zeugen B. und Q. geschilderten Gesamtgeschehen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Klägers. Der Zeuge Q. hat angegeben, daß der Kläger in der Vergangenheit, also vor dem Unfalltag, ein paar Mal dabei war, als Schrott auf- und abgeladen werden mußte. Manchmal sei der Kläger durchgehend, manchmal wiederum nur drei Tage in der Woche dabei gewesen. Der Kläger habe bei ganz schweren Sachen zwar nicht, aber im übrigen sehr wohl mit angefaßt. Diese Aussagen sind mit den Angaben des Zeugen B. in Einklang zu bringen. Danach war der Zeuge B. allein tätig, wenn die Arbeiten schwer waren. Wenn die Arbeiten nicht schwer waren, habe der Kläger manchmal mit angefaßt. Ferner hat der Zeuge Aßmuth ergänzt, daß der Kläger in der Vergangenheit öfter bei dem Beklagten zu 1) war. Der Zeuge B. konnte sich konkret erinnern, daß der Kläger ein paar Tage vor dem Unfall beim Auf- und Abladen des Lkw geholfen habe. Die übereinstimmenden Angaben, daß der Kläger bei schweren Arbeiten nicht mitgeholfen habe, ist nach Einschätzung des Gerichts deshalb plausibel, weil der Kläger bereits 0000 geboren war und sich zudem im Jahre 0000 einer Herzoperation unterziehen mußte. Offenbar hat man deshalb auf die gesundheitliche Verfassung des Klägers Rücksicht genommen. Die Angaben decken sich auch mit den Angaben des Klägers selbst in seiner persönlichen Vernehmung vom 00.00.0000. Er hat dort gesagt, daß er gelegentlich für geleistete Tätigkeiten für den Beklagten zu 1) geringe Zahlungen erhalten habe. Auch der Zeuge Q. hat bekundet, zweimal gesehen zu haben, daß der Kläger Geld bekam. Das Gericht ist der Ansicht, daß es für die Beurteilung, ob eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne der genannten Vorschriften vorliegt, auf eine wertende Gesamtbetrachtung ankommt. Danach ist es im Lichte der Beweiserhebung aber so gewesen, daß der Kläger zumindest manchmal für den Beklagten zu 1) gearbeitet hat. Dafür spricht insbesondere auch, daß der Kläger etwas Geld bekommen hat. Der Vortrag des Klägers, er sei lediglich unterhaltende Begleitung des Beklagten zu 1) gewesen, kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn diese Behauptung auf den Unfalltag zutreffen sollte -was aber auch schon unwahrscheinlich ist, da der Beklagte zu 1) nicht allein gefahren ist, sondern noch der Zeuge B. dabei war- so kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, daß jemand nur aus solchen Motiven an Arbeitsfahrten eines Schrotthändlers teilnimmt, zumal er dafür unstreitig etwas Geld bekommen hat. Auch der Zeuge B. hat insoweit glaubhaft bekundet, daß niemand zum Spazierenfahren mitfährt. In seiner Gegenwart sei der Kläger auch nicht zum Spazierenfahren mitgefahren. Eine -wenn auch nur geringfügige- Entlohnung und ein Mithelfen beim Auf- bzw. Abladen von leichten Sachen sprechen dafür, daß die Tätigkeit des Klägers als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden muß. Die Schwelle eines Gefälligkeitsverhältnisses ist nach Ansicht des Gerichts überschritten. Gegen die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses sprechen neben der wenn auch nur geringen Entlohnung die Häufigkeit der Mitfahrten des Klägers bei dem Beklagten zu 1). Der Kläger mußte immer wieder zum Beklagten zu 1) gelangen und war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch in die Arbeitsorganisation des Beklagten zu 1) eingebunden. Insoweit ist die Annahme des Status eines Arbeitnehmers anzuerkennen. Der Kläger ist demnach für das Unternehmen des Beklagten zu 1) tätig geworden. Der eingetretene Personenschaden ist auch durch einen Versicherungsfall im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII verursacht worden. Es liegt gemäß § 7 I SGB VII ein Arbeitsunfall vor. Gemäß § 7 II SGB VII schließt dabei verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht aus. Der Unfall des Klägers hat sich infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet. Denn nach dem Gesamtgeschehen war auch die Fahrt am Unfalltag der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit des Klägers bei dem Beklagten zu 1) zuzurechnen. Insbesondere mit Blick auf die Arbeit eines Schrotthändlers konnte es durchaus so sein, daß während der Fahrten am Straßenrand neuer Schrott entdeckt wurde und sich neue Aufgaben für die Insassen des Lkw stellten. Der Versicherungsfall wurde nicht auf einem nach § 8 II Nr.1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Die Fahrt von F. nach N.-X. war nach Auffassung des Gerichts kein Wegeunfall im Sinne des § 8 II Nr.1 SGB VII. Die Fahrt war eine Arbeitsfahrt, an der auch der Unternehmer selbst teilgenommen hat. Im Hinblick auf die Tätigkeit eines Schrotthandels war es zumindest grundsätzlich denkbar, daß sich am Straßenrand für die Insassen des Lkw neue Aufgaben ergaben. Nach alledem haften die Beklagten bereits dem Grunde nach nicht. II. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 I S.1, 709 S.1, S.2 ZPO.