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Urteil

2 O 25/03

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde/Ortsträger verletzt die Winterstreupflicht nicht, wenn bei extremen Witterungsbedingungen (anhaltender Sprühregen auf gefrorenem Untergrund) vorbeugende oder sofortige Streumaßnahmen nach Lage der Dinge wirkungslos wären. • Streupflicht beginnt in der Regel erst bei einer konkret-aktuellen Glättegefahrenlage; ein allgemeines Recht auf vorbeugendes Streuen besteht nicht. • Kommt der Geschädigte vor dem Unfall den besonderen Gefahren (hier: Warnungen vor Sprühregen/Blitzeis) zur Kenntnis, kann sein eigenes Verhalten (Nichtanpassung, mangelnde Vorsicht) zur vollständigen Haftungsfreistellung des Streupflichtigen führen (§ 254 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Glätteunfall bei extremen Witterungsbedingungen und eigenes Mitverschulden • Eine Gemeinde/Ortsträger verletzt die Winterstreupflicht nicht, wenn bei extremen Witterungsbedingungen (anhaltender Sprühregen auf gefrorenem Untergrund) vorbeugende oder sofortige Streumaßnahmen nach Lage der Dinge wirkungslos wären. • Streupflicht beginnt in der Regel erst bei einer konkret-aktuellen Glättegefahrenlage; ein allgemeines Recht auf vorbeugendes Streuen besteht nicht. • Kommt der Geschädigte vor dem Unfall den besonderen Gefahren (hier: Warnungen vor Sprühregen/Blitzeis) zur Kenntnis, kann sein eigenes Verhalten (Nichtanpassung, mangelnde Vorsicht) zur vollständigen Haftungsfreistellung des Streupflichtigen führen (§ 254 BGB). Der Kläger, Busfahrer, stieg am 06.01.2002 an einer Haltestelle aus seinem Linienbus und stürzte auf vereistem Bussteig, wobei er sich eine komplizierte Sprunggelenksluxationsfraktur zuzog und langandauernd arbeitsunfähig wurde. Am Unfalltag hatte sich aus vorher trockenem Frost durch einsetzenden Sprühregen Blitzeis gebildet; vorab waren entsprechende Wetterwarnungen in Rundfunk und Presse verbreitet. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Verletzung der Winterdienst- und Streupflicht geltend. Die Beklagte bestritt eine Pflichtverletzung und verwies auf die besondere Witterungslage; sie äußerte außerdem, der Kläger habe sich nicht vorsichtig verhalten. Das Gericht hält den Unfall und die Verletzung für glaubhaft belegt, prüft aber die rechtliche Pflicht zur Streuung und eine mögliche Mitverursachung durch den Kläger. • Anwendbare Normen und Grundsätze: Anspruchsgrundlage sind §§ 839, 847 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NW sowie Art. 34 GG; bei Haftungsverteilung ist § 254 BGB maßgeblich. Die Streupflicht richtet sich nach den konkreten Umständen; an Bussteigen bestehen erhöhte Anforderungen zum Schutz ein- und aussteigender Fahrgäste. • Streupflicht und Extremwetter: Die Reinigungspflicht umfasst grundsätzlich Winterwartung und Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte, tritt aber in der Regel erst bei einer konkret aktuellen Glättegefahrenlage ein; ein allgemeines vorbeugendes Streuen ist nicht gefordert. Bei extremen, sich ständig erneuernden Glättebildungen durch Sprühregen auf gefrorenem Untergrund sind Streumaßnahmen wirkungslos und somit nicht zumutbar. • Beweiswürdigung zum Unfall: Das Gericht glaubt der detaillierten, glaubhaften Darstellung des Klägers und den ärztlichen Belegen für die Verletzung; der Sturz fand an der angegebenen Stelle statt. • Eigenes Mitverschulden des Klägers: Der Kläger war über die Wetterwarnungen informiert und musste mit Blitzeis rechnen; als Busfahrer hätte er besondere Vorsicht walten lassen müssen, insbesondere da das Verlassen des Busses nicht zwingend erforderlich war. Sein Gewicht erhöht nach Lebenserfahrung das Sturzrisiko. Dadurch überwiegt sein Verursachungsbeitrag so sehr, dass der Beitrag der Beklagten nach § 254 Abs. 1 BGB zurücktritt. • Ergebnis der Abwägung: Unter Abwägung des Grades der Mitverursachung und der Zumutbarkeit von Streumaßnahmen hat die Beklagte keine haftungsbegründende Pflichtverletzung erfüllt, und selbst bei einer etwaigen Pflichtverletzung wäre der Schaden dem Kläger allein zuzuschreiben. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte unter den gegebenen extremen Witterungsbedingungen nicht verpflichtet war, vorbeugende oder wirkungslose Streumaßnahmen zu treffen, sodass keine haftungsbegründende Verletzung der Winterdienstpflicht vorliegt. Zudem hat der Kläger von den Wetterwarnungen Kenntnis gehabt und sich nicht in zumutbarer Weise auf die Glätte eingestellt; sein Eigenverschulden überwiegt nach § 254 BGB, weshalb ihm der Schaden allein zuzuschreiben ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.