Beschluss
6 T 184/05 LG Arnsberg
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eintragung einer verzinslichen Grundschuld ist der vereinbarte Zinssatz nach § 1115 Abs. 1 BGB hinreichend bestimmt anzugeben.
• Die Bezugnahme auf einen gleitenden Zinssatz (z. B. Basiszinssatz plus Zuschlag) ist grundsätzlich zulässig, genügt aber nur, wenn zugleich ein Höchstzinssatz eingetragen wird.
• Der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts verlangt, dass die maximale Belastung des Grundstücks für Dritte erkennbar ist; dies wird ohne Höchstzinssatz nicht erreicht.
Entscheidungsgründe
Fehlende Angabe des Höchstzinssatzes bei gleitendem Zinssatz in der Grundschuld • Bei Eintragung einer verzinslichen Grundschuld ist der vereinbarte Zinssatz nach § 1115 Abs. 1 BGB hinreichend bestimmt anzugeben. • Die Bezugnahme auf einen gleitenden Zinssatz (z. B. Basiszinssatz plus Zuschlag) ist grundsätzlich zulässig, genügt aber nur, wenn zugleich ein Höchstzinssatz eingetragen wird. • Der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts verlangt, dass die maximale Belastung des Grundstücks für Dritte erkennbar ist; dies wird ohne Höchstzinssatz nicht erreicht. Die Beteiligte zu 2) beantragte auf Grundlage eines vollstreckbaren Prozessvergleichs die Eintragung einer Grundschuld über 35.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2002. Das Amtsgericht beanstandete in einer Zwischenverfügung, dass kein Höchstzinssatz angegeben sei. Die Beteiligte rügte dies mit Beschwerde und hielt die Eintragung des vereinbarten Vertragszinssatzes in Form des gesetzlichen Verzugszinssatzes ohne Höchstangabe für zulässig. Streitpunkt war, ob die Bezugnahme auf einen gleitenden Zinssatz ohne zusätzliche Eintragung eines Höchstzinssatzes den Bestimmtheitsanforderungen des Grundbuchrechts genügt. • Nach § 1115 Abs. 1 BGB ist bei Eintragung einer verzinslichen Grundschuld der vereinbarte Zinssatz anzugeben; hiervon erfasst ist auch die Angabe eines gleitenden Zinssatzes. • Der Grundsatz der Bestimmtheit des Grundbuchs verlangt, dass Dritte die mögliche maximale Belastung des Grundstücks erkennen können; eine rein dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden Basiszinssatz macht die künftige Belastung nicht erkennbar. • Nur die zusätzliche Eintragung eines Höchstzinssatzes und die Angabe einer Zinserhöhungsklausel in der Eintragungsbewilligung gewährleisten die Bestimmbarkeit der künftigen Belastung. • Die Möglichkeit, rückwirkend den jeweils maßgeblichen Zinssatz zu bestimmen, reicht nicht aus, weil für künftige Belastungen und für nachfolgende Gläubiger eine feste Obergrenze erforderlich ist. • Rechtspolitisch besteht zudem Unsicherheit, ob der Gesetzgeber dauerhaft den Basiszinssatz als Bezugsgröße beibehält; dies unterstreicht die Notwendigkeit einer Höchstgrenze. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Warstein vom 14.02.2005 wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zu Recht beanstandet, dass der vereinbarte Zinssatz nicht hinreichend bestimmt ist, weil kein Höchstzinssatz eingetragen wurde. Ohne Angabe des Höchstzinssatzes ist die maximale Belastung des Grundstücks für Dritte nicht erkennbar, sodass die Eintragung der Grundschuld so nicht erfolgen kann. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Erfolg; die Zwischenverfügung bleibt bestehen und die Eintragung ist erst nach Nachholung der erforderlichen Angaben möglich.