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Urteil

4 O 98/05

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2005:1020.4O98.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird verurteilt, die Garantie Nr. 50048/02/54 der E.-Bank vom 04. Sep-tember 2002 über 78.440,00 € an die E.-Bank, Filiale Deutschland, C.-Straße in I. herauszugeben. Der Kläger wird ferner verurteilt, der Beklagten 29.000,00 € zuzüglich acht Prozent-punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht den Kaufpreis für vier Landmaschinen geltend. Die Beklagte verlangt widerklagend die Rückgabe einer Bankgarantieerklärung und Rückzahlung des Kaufpreises für zwei Anbauteile von Landmaschinen. 3 Der Kläger ist mit Beschluss des AG Paderborn vom 16.02.2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.-GmbH (diese GmbH nachfolgend "Schuldnerin" genannt) bestellt worden. Die Schuldnerin wurde 1980 gegründet. 1998 wurden die zwei Streitverkündeten, die die Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin zu je 50% erworben hatten, zu neuen Geschäftsführern bestellt. 4 Im Jahre 2000 – wie bereits wiederholt in der Vergangenheit - fanden Gespräche über eine Beteiligung der L. an der Schuldnerin statt. Im März 2000 überprüfte die Beklagte die finanziellen und rechtlichen Verhältnisse der Schuldnerin. Im Juli 2000 einigten die Schuldnerin und die Beklagte sich statt der geplanten Beteiligung auf eine partielle Zusammenarbeit und schlossen hierzu vier Verträge ab, u.a. kaufte die Beklagte von der Schuldnerin deren Geschäftsbereich "Einzelkorn-Sägeräte", wobei die Schuldnerin derartige Geräte allerdings weiterhin herstellen und vertreiben sollte. Wegen des Inhalts der abgeschlossenen Verträge wird auf die deutschen Übersetzungen Bl. 123 ff. d. A. Bezug genommen. 5 Am 14.11.2001 unterzeichneten die Schuldnerin und die Beklagte auf einer Messe in J. eine Vereinbarung, in der zum einen (Ziff. 1 bis 4) die Bestellung von 50 Einzelkornsägeräten bei der Beklagten und deren Fertigung durch die Schuldnerin im Auftrag der Beklagten gegen Vorauskasse geregelt wurden, zum anderen (Ziff. 5) der Verkauf von zwei Rübenrodern für 931.000,00 DM zzgl. USt. von der Schuldnerin an die Beklagte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22. d. A. Bezug genommen. 6 Aufgrund Ziff. 3 der Vereinbarung vom 14.11.2001 zahlte die Beklagte an die Schuldnerin insgesamt 1.538.495,20 DM. Im Dezember 2001 einigten sich die Schuldnerin und die Beklagte darauf, den gem. Ziff. 5 der Vereinbarung für 452.400,00 DM einschl. USt. verkauften Rübenroder des Typs SF 40 gegen drei Rübenroder des Typs SF 10 für insgesamt 696.000,00 DM einschl. USt. auszutauschen. Unter dem 05.12.2001 fertigte die Schuldnerin eine entsprechende Gutschrift und eine neue Rechnung (Bl. 25 f. d. A.). Der Kaufpreis gem. Ziff. 5 der Vereinbarung belief sich damit auf 1.323.560,00 DM einschl. USt. Diesen Betrag macht der Kläger vorliegend geltend. 7 Am 16.01.2002 händigte die Geschäftsleitung der Beklagten der Geschäftsleitung der Schuldnerin ein Schreiben aus, in dem die Beklagte mit sofortiger Wirkung den Rücktritt von Ziff. 1 bis 4 der Vereinbarung vom 14.11.2001 erklärte, einen Restbetrag der von ihr geleisteten Anzahlungen zur Rückzahlung fällig stellte und diese Rückzahlungsforderung gegen die Kaufpreisansprüche aus Ziff. 5 der Vereinbarung vom 14.11.2001 aufrechnete. Entsprechendes wiederholte die Beklagte – mit einzelnen Unterschieden - mit Schreiben vom 17.01.2002 (Bl. 28 und 29 d.A.). Nach dem Ausspruch des Rücktritts ließ die Beklagte die bis dahin noch bei der Schuldnerin stehenden, gem. Ziff. 5 der Vereinbarung verkauften Maschinen abholen und in eine von ihr angemietete Halle verbringen. 8 Die Streitverkündete X. teilte dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2002 (Bl. 93 d. A.) mit, sie habe in einem Telefonat am 16.01.2002 auf die "drohende Zahlungsunfähigkeit" der Schuldnerin hingewiesen. Am 01.02.2002 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (Bl. 30 d. A.). Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 08.07.2002 die Anfechtung der Rechtshandlungen im Zusammenhang mit Ziff. 5 der Vereinbarung (Bl. 32 d. A.). 9 Die Beklagte veräußerte die gem. Ziff. 5 erworbenen Maschinen in der Folgezeit für 520.766,92 € weiter. Die Parteien einigten sich in diesem Zusammenhang darüber, dass die Beklagte dem Kläger Sicherheit für Ansprüche des Klägers aus der Veräußerungen eins Rübenroders leistet. Die Rückgabe der darauf hin von der Beklagten dem Kläger übergebenen Garantieerklärung vom 04.09.2002 (Bl. 104 d.A.) begehrt die Beklagte mit dem Widerklageantrag zu 1). 10 Der Kläger gab bestimmte Anbauteile nur gegen Zahlung von 29.000,00 € durch die Beklagte heraus, wobei die Parteien sich einig waren, dass dieser Betrag der Beklagten zurückzuzahlen ist, falls sich in einem späteren Rechtsstreit ergeben sollte, dass die Teile gem. Ziff. 5 der Beklagten wirksam veräußert wurden. Die Rückzahlung des auf die diesbezügliche Rechnung vom 27.08.2002 (Bl. 105 d. A.) von der Beklagten gezahlten Betrages verlangt die Beklagte mit dem Widerklageantrag zu 2). 11 Der Kläger trägt vor, die Geschäftsleitung der Beklagten sei von der Geschäftsleitung der Schuldnerin laufend über die Liquiditätslage der Schuldnerin informiert worden, insbesondere Anfang November 2001 über die dramatische Zuspitzung der Liquiditätsunterdeckung. Ziff. 5 der Vereinbarung vom 14.11.2001 habe der Absicherung der Beklagten gedient. Die an sich beabsichtigte Sicherungsübereignung der Maschinen an die Beklagte sei ausgeschieden, weil das Umlaufvermögen bereits an den Bankenpool sicherungsübereignet gewesen sei. Durch den Verkauf der Maschinen und das Hinausschieben der Kaufpreisfälligkeit habe eine Aufrechnungslage zugunsten der Beklagten erzeugt werden sollen. Der Austausch des Köpfroders SF 40 im Dezember 2001 sei deshalb erfolgt, weil der als Vorführgerät eingesetzte Roder nicht funktionsfähig gewesen sei. Das Gerät sei von ihm am 27.04.2005 für 1.000,00 € verwertet worden. Der Lohnfertigungsauftrag aus der Vereinbarung vom 14.11.2001 sei zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zu ca. 44 % abgewickelt gewesen. Dies entspreche einer Vergütung in Höhe von 340.444,10 €. Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten könne bei einem Gesamtauftragsvolumen von 1.709.439,10 DM = 874.022,33 € daher allenfalls in Höhe von 446.1756,01 € bestehen. Ziehe man diesen Betrag von der Klageforderung ab, verbleibe – selbst wenn die Aufrechnungserklärung der Beklagten durchgreife – zumindest ein Restanspruch des Klägers in Höhe von 230.549,47 €. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, ihm 676.725,48 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 154.205,63 € seit dem 28.10.2002, auf 320.866,33 € seit dem 13.03.2003, auf 100.826,76 € seit dem 28.04.2003 und auf 100.826,76 € seit dem 19.10.2003 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger zu verurteilen, 17 1. die Garantie Nr. 50048/02/54 der E.-Bank vom 04. September 2002 über 78.440,00 € an diese Bank herauszugeben; 18 2. ihr 29.000,00 € zuzüglich acht Prozentpunkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2002 zu bezahlen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Widerklage abzuweisen. 21 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin seien ihr weder 1998 noch 2001 bekannt gewesen. Im Zuge der Verhandlungen des Jahres 2000 habe sie nur beschränkte Informationen erhalten. Die Streitverkündete X. habe dem RA B. am 14.01.2002 mitgeteilt, dass die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig sei und von einer Überschuldung keine Kenntnis habe. Die von ihr mit der Schuldnerin abgeschlossenen Verträge hätten nichts damit zu tun gehabt, dass die Schuldnerin liquiditätsschwach gewesen sei. Die Vereinbarung vom 14.11.2001 gehe zurück auf einen Auftrag zur Lieferung von 50 Einzelkornsägeräten an Abnehmer in den GUS-Ländern, den die Schuldnerin im Spätsommer/Herbst 2001 akquiriert habe. In zeitlichem Zusammenhang mit diesen Gesprächen hätten die Streitverkündeten ihr den Vertrieb von zwei Köpfrodern angeboten, da die Schuldnerin im Vertrieb Schwierigkeiten gehabt habe. Beide vorgenannten Geschäfte (50 GUS-Geräte und 2 Köpfroder) seien am 09.11.2001 besprochen und am 14.11.2001 anlässlich einer Messe schriftlich fixiert worden. Ziff. 5 der Vereinbarung sei daher kein Sicherungsgeschäft für Anzahlungen zu Ziff. 1 bis 4. Den zu Ziff. 5 der Vereinbarung gekauften Köpfroder Typ SF 40 habe die Schuldnerin wenig später selbst absetzen können. Auf Vorschlag der Streitverkündeten sei es deshalb zu dem Austausch am 05.12.2001 gekommen. Der erworbene Köpfroder Typ SF 20 sei mangelhaft. Sie habe die für die Produktion von 50 Einzelkornsägeräten nötigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe an die Schuldnerin geliefert. Die Rechnung vom 27.08.2002 (Bl. 105) verhalte sich über Teile eines von der Beklagten gem. Ziff. 5 erworbenen Köpfroders. 22 Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist nicht begründet, die Widerklage ist in beiden Anträgen begründet. 25 I) Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung vom 14.11.2001 in der durch Gutschrift/Rechnung vom 05.12.2001 modifizierten Fassung auf Zahlung von 676.725,48 €. 26 1. Der geltend gemachte Kaufpreisanspruch ist zwar entstanden. Die Beklagte hat von der Schuldnerin vier Rübenroder gekauft (ein Gerät Typ SF 20 und drei Geräte Typ SF 10). Der Gesamtkaufpreis in Höhe von 1.323.560,00 DM sollte nach Ziff. 5 der Vereinbarung fällig sein mit Weiterverkauf der Geräte durch die Beklagte. Wegen des nachfolgend Gesagten kommt es letztlich nicht darauf an, dass die Beklagte zu Mängeln des Geräts Typ SF 20 nur unsubstantiiert vorträgt und Abzüge von der Kaufpreisforderung insoweit nicht vorzunehmen sind. 27 2. Die Kaufpreisforderung ist durch Aufrechnung erloschen. 28 a) Der Beklagten steht ein fälliger, gegenseitiger und gleichartiger Gegenanspruch in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu. Aufgrund der Vereinbarung vom 14.11.2001 zahlte die Beklagte an die Schuldnerin unstreitig insgesamt 1.538.495,20 DM = 786.620,11 € als Vorauszahlung für eine Lohnfertigung. Die Lohnfertigung ist jedoch nie vollendet worden. Eine Lieferung hat die Beklagte hieraus nicht empfangen. Nachdem die Schuldnerin die Erfüllung der Lohnfertigungsabrede abgelehnt hatte, durfte die Beklagte die Abrede durch ihre Erklärungen vom 16./17.01.2002 beenden. Damit ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung entfallen, so dass die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB die Rückzahlung verlangen konnte. In dem Schreiben vom 17.01.2002 liegt zugleich eine wirksame Aufrechnungserklärung der Beklagten. 29 Der Rückzahlungsanspruch besteht in voller Höhe. Der Kläger trägt nicht substantiiert dazu vor, ob und in welchem Wert die Beklagte bis zur Beendigung der Lohnfertigungsvereinbarung Leistungen der Schuldnerin empfangen hat. Sein Vortrag bleibt insoweit pauschal, obwohl die Beklagte ebenso wie die Kammer im Termin den Kläger hierauf hingewiesen hat. 30 b) Die nach alledem zum Erlöschen führende Aufrechnung (§ 389 BGB) war auch nicht im Hinblick auf eine insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit unzulässig. 31 Eine Aufrechnung ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Dies setzt aber voraus, dass die Voraussetzungen einer Anfechtung gem. §§ 129 ff. InsO vorliegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. 32 aa) Voraussetzung für die hier in Betracht kommenden Anfechtungsgründe in § 130 Abs. 1 Nr. 1 und § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Handlung. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Herstellung der Aufrechnungslage, mithin auf den Abschluss des den Gegenanspruch begründenden Geschäfts, hier also auf den 14.11.2001 und den 05.12.2001 (vgl. MüKo/Kirchhof, § 143 InsO, Rz. 53). 33 Die Schuldnerin war zu diesen Stichtagen nicht zahlungsunfähig. Zahlungsunfähig ist ein Schuldner gem. § 17 Abs. 2 InsO, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierfür genügt nicht eine bloße Zahlungsstockung. Diese ist anzunehmen, wenn ein zur Kreditaufnahme zuzubilligender Zeitraum von drei Wochen nicht überschritten wird und die Liquiditätslücke 10 % der fälligen Zahlungspflichten nicht übersteigt bzw. diese Quote zwar übersteigt, aber dennoch eine positive Prognose gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, GmbHR 2005, 1117). 34 Ein substantiierter Vortrag des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin fehlt. Die Beklagte weist hierauf mehrfach hin. Der Kläger beschränkt sich auf die pauschale Auflistung einzelner Zahlen, die eine Subsumtion aber nicht erlauben. So fehlt die Angabe, ob die Verbindlichkeiten jeweils fällig und eingefordert oder aber von den jeweiligen Gläubigern zumindest stillschweigend gestundet sind. Eine Anmahnung von Arbeitslohn durch den Betriebsrat wird nur pauschal behauptet. Auch die Überschreitung der vom BGH gebildeten Frist von drei Wochen wird nicht nachvollziehbar vorgetragen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nach alledem lediglich eine erhebliche Liquiditätsschwäche der Schuldnerin. Diese war der Beklagten nach den Gesamtumständen auch bekannt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit für die Insolvenzanfechtung nicht ausreicht. Die Schuldnerin ist hier jedoch selbst davon ausgegangen, dass ihre Zahlungsunfähigkeit nur drohte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Streitverkündeten, der damaligen Geschäftsführerin X., vom 23.01.2002 (Bl. 93). Auch der Insolvenzantrag vom 01.02.2002 (Bl. 30) nennt als Eröffnungsgrund lediglich die drohende Zahlungsunfähigkeit. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte bessere Kenntnisse über die Zahlungskraft der Schuldnerin gehabt haben soll als deren eigene Geschäftsführer. 35 bb) Aus dem zu aa) Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Beklagte von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin keine Kenntnis hatte. Auch deshalb scheidet der Anfechtungsgrund des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus. 36 cc) Eine Anfechtung nach § 131 InsO scheitert auch daran, dass die Vereinbarung in Ziff. 5 und die hieraus abgeleitete Aufrechnung nicht inkongruent sind. Der Inhalt der Vereinbarung vom 14.11.2001 legt zwar, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Vermutung nahe, dass die Beklagte sich mit dem Geschäft in Ziff. 5 (auch) für ihre nach der Lohnfertigungsabrede in Ziff. 1 bis 4 zu leistenden Vorauszahlungen absichern wollte. Damit hat die Beklagte aber nichts erhalten, was ihr nicht zugestanden hätte. Vielmehr ist eine Absicherung von Liquiditätsrisiken im Geschäftsleben üblich und grundsätzlich interessengerecht. Gründe, dies hier anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. 37 dd) Andere Insolvenzanfechtungsgründe, deren Voraussetzungen erfüllt wären, liegen nicht vor. 38 II) Der mit dem Widerklageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Rückgabe der Garantieerklärung (Bl. 104) folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Denn damit steht fest, dass der Kläger wegen der Veräußerung des Köpfroders keine Ansprüche gegen die Beklagte hat, der Garantiefall also nicht (mehr) eintreten kann. Die Herausgabe kann an den Garantiegeber (E.-Bank) verlangt werden (vgl. § 371 BGB; Palandt/Sprau, BGB, 63. Auflage, vor § 765 Rz. 4a). 39 III) Der mit dem Widerklageantrag zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Die Beklagte hat aus der mit dem Kläger anlässlich der Zahlung der 29.000,00 € getroffenen Abrede Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages. 40 Die Parteien haben sich im August 2002 darüber geeinigt, dass die Beklagte 29.000,00 € als Kaufpreis für einen Köpfer und einen Roder an den Kläger zahlt und dass diese Zahlung zurückerstattet wird, wenn sich in einem späteren Rechtsstreit ergeben sollte, dass diese Gegenstände mit der Vereinbarung vom 14.11.2001 in der Fassung der Abänderung vom 05.12.2001 veräußert worden sind. Nach dem oben zu Ziff. I. Gesagten war die Vereinbarung vom 14.11.2001 wirksam. Sie unterliegt auch nicht der Insolvenzanfechtung. Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte die in der Rechnung vom 27.08.2002 (Bl. 105 d. A.) aufgeführten Gegenstände mit der Vereinbarung vom 14.11.2001 in der Fassung der Abänderung vom 05.12.2001 erworben. Dies trägt die Beklagte nachvollziehbar vor, während der Kläger nur pauschal bestreitet. 41 Ein Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB ergibt sich erst ab Fälligkeit. Die Rückzahlungspflicht sollte abhängig von dem Ergebnis eines noch zu führenden Rechtsstreits sein. Sie wird demnach erst mit dessen (rechtskräftigem) Abschluss fällig und ist erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Die Vereinbarung einer Verzinsung bereits ab Rechnungsdatum ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 42 IV) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.