Beschluss
3 T 40/06
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2006:1002.3T40.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.09.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 27.07.2006 (Az: 4 C 841/05) wird der Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 27.07.2006 aufgehoben und dem Kläger Rechtsanwalt C. O. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet. 3 Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht der inzwischen unanfechtbare Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 29.05.2006 entgegen, da dieser keine Rechtskraft entfaltet (Zöller-Philippi, ZPO, 24. Auflage 2004, § 127 Rdn. 43). Für die erneute Antragstellung fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2006 (Az: IX ZB 134/05) stützt, die bei der ersten Entscheidung noch nicht berücksichtigt worden war und deren Beachtung nun zu einem anderen Ergebnis führt. 4 Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des BGH erforderlich gem. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kammer hält an ihrer im Beschluss vom 29.05.2006 dargestellten Meinung aufgrund des Beschlusses des BGH vom 23.03.2006 (ZInsO 2006, 491) nicht fest. 5 Der Kläger ist als Rechtsanwalt zwar grundsätzlich in der Lage, den Prozess für den Insolvenzschuldner zu führen. 6 Allerdings gebietet es die Auslegung des § 121 Abs. 2 ZPO, dem Kläger einen Rechtsanwalt beizuordnen, da ansonsten die Regelung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Insolvenzverwalter, der zugleich den Beruf des Rechtsanwalts ausübt, weitgehend leer liefe, da die Masse in den Fällen des § 121 Abs. 2 ZPO stets unzureichend ist. 7 Der BGH hat insoweit seine Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 InsVV ausgedehnt. Zu dieser Vorschrift hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Insolvenzverwalter, der selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstandenen Auslagen aus der Masse entnehmen kann (BGH, NJW 1998, 3567 (3568). 8 Der Anwendungsbereich des §§ 121 ZPO hat sich an § 5 InsVV zu orientieren, da es sonst zu Fällen kommen könnte, in denen der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter leer ausginge bzw. bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes diesem schadensersatzpflichtig würde, welches dem Grundsatz zuwiderliefe, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht aus privaten Mitteln finanzieren muss (BGH, ZInsO 2006, 491; so auch BAG, ZIP 2003, 1947). Der Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter mit dem Ziel der Masseanreicherung hat der Gesetzgeber ein eigenständiges schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen. 9 Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen Insolvenzverwalter ist daher immer möglich, wenn die konkrete Tätigkeit nicht von einem Nichtjuristen im Rahmen seines Amtes ohne Anwaltshilfe erledigt werden kann (vgl. Zöller-Philippi, 25. Auflage 2005, § 121 Rdn. 1; KG FamRZ 94, 1397; Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 121 Rdn. 7; MünchKomm-Wax, ZPO, 1992, § 116 Rdn. 6). 10 Legt man bei der Prüfung die vom BGH entwickelten Grundsätze an, ist dem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Einen Rechtsstreit über einen Anwaltsregress wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung in aller Regel auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse entnehmen. 11 Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.