Beschluss
2 Qs 194/06
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist auch dann verdient, wenn der anwaltliche Schriftsatz mitursächlich dazu beigetragen hat, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wurde, eine conditio-sine-qua-non ist nicht erforderlich.
• Rahmengebühren nach Nr. 4100 und 4106 VV RVG können über der Mittelgebühr anzusetzen sein, wenn der Einzelfall einen überdurchschnittlichen Aufwand rechtfertigt.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung ist zulässig, wenn der Beschwerdewert die Grenze des § 304 Abs. 3 StPO übersteigt.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Gebühr Nr. 4141 VV RVG bei mitursächlicher Mitwirkung • Eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist auch dann verdient, wenn der anwaltliche Schriftsatz mitursächlich dazu beigetragen hat, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wurde, eine conditio-sine-qua-non ist nicht erforderlich. • Rahmengebühren nach Nr. 4100 und 4106 VV RVG können über der Mittelgebühr anzusetzen sein, wenn der Einzelfall einen überdurchschnittlichen Aufwand rechtfertigt. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung ist zulässig, wenn der Beschwerdewert die Grenze des § 304 Abs. 3 StPO übersteigt. Die Staatsanwaltschaft klagte wegen schwerer gefährlicher Körperverletzung an. Die Verteidigerin übernahm die Vertretung, erhielt Akteneinsicht und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das Schuldfähigkeit ausschloss. Die Verteidigerin reichte daraufhin einen ausführlichen Schriftsatz ein und beantragte die Nichteröffnung der Hauptverhandlung; sie holte zudem Auskünfte bei der Caritas-Werkstätten und bei Angehörigen ein. Das Gericht leitete wegen des Gutachtens die Rücknahme der Anklage an, die Staatsanwaltschaft zog die Anklage zurück und stellte das Verfahren ein. Die Verteidigerin reichte eine Kostennote ein; das Amtsgericht setzte Auslagen gegen die Landeskasse fest. Die Landeskasse erhob sofortige Beschwerde und rügte insbesondere die Berechtigung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG und die Höhe der Gebühren nach Nr. 4100 und 4106 VV RVG. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und der Beschwerdewert von 249,40 € überschreitet die für § 304 Abs. 3 StPO maßgebliche Grenze. • Nr. 4141 VV RVG: Die zusätzliche Gebühr entsteht, wenn die Hauptverhandlung durch anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird. Nach Wortlaut und Systematik des VV RVG erfordert dies keine strikte Ursächlichkeit im Sinne einer conditio-sine-qua-non. Entbehrlichkeitsfördernde Tätigkeit genügt, nicht erforderlich ist, dass die Verteidigerhandlung alleinige Ursache war. • Im konkreten Fall hat die Verteidigerin durch den Schriftsatz vom 16.09.2005 und die vorherigen Ermittlungen (Akteneinsicht, Einholung von Berichten, Kontaktaufnahmen) eine auf die Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung gerichtete Tätigkeit erbracht, sodass Nr. 4141 VV RVG geschuldet ist. • Gebührenhöhe Nr. 4100 und Nr. 4106 VV RVG: Rahmengebühren sind anhand der in § 14 RVG genannten Kriterien zu bemessen. Bei überdurchschnittlichem Aufwand ist eine Anhebung über die Mittelgebühr bis zur Höchstgebühr möglich. • Die Kammer hielt den Fall für leicht überdurchschnittlich, da die Verteidigerin umfangreiche persönliche Recherchen und die Auswertung des Gutachtens vornahm; vor diesem Hintergrund sind die festgesetzten Beträge nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung: Die Kosten sind nach § 473 Abs. 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde der Landeskasse wurde zurückgewiesen; der Kostenerstattungsbeschluss des Amtsgerichts wurde bestätigt. Die Kammer stellte fest, dass die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG angefallen ist, weil die Verteidigerin durch ihren Schriftsatz und vorbereitende Maßnahmen zumindest mitursächlich zur Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung beigetragen hat. Ebenso sind die nach Nr. 4100 und Nr. 4106 VV RVG festgesetzten Beträge wegen des überdurchschnittlichen Beratungs- und Ermittlungsaufwands der Verteidigerin gerechtfertigt. Die Landeskasse trägt die Kosten der Beschwerde; die Entscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.