Beschluss
3 S 157/06
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2007:0115.3S157.06.00
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Tenor
wird auf folgendes hingewiesen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 27. Sept. 2006 hat keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb ist ihre Zurückweisung durch Beschluss beabsichtigt (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
wird auf folgendes hingewiesen: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 27. Sept. 2006 hat keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb ist ihre Zurückweisung durch Beschluss beabsichtigt (§ 522 Abs. 2 ZPO). Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung ihres Einsatzes in Höhe von 5.000,00 €, welchen sie im Rahmen eines sogenannten Schenkkreises in bar an die Beklagte gezahlt hat. Im Zeitpunkt der Zahlung befand sich die Beklagte an der Spitze der betreffenden Pyramide. Darunter waren zwei Unterstützungspositionen aufgeführt, unterhalb dieser Ebene vier als Schenker fungierende Personen, darunter die Klägerin. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu. Die Vereinbarung, die dem Schenkkreis und der Zahlung zugrunde liege, sei gem. § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Der Anspruch sei nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (derselbe NJW 2006, 45) sei die Kondiktionssperre aus dieser Regelung auf einen Schenkkreis nicht anwendbar, weil ansonsten die Empfänger des Geldes den Betrag behalten dürften und so das aus der Sittenwidrigkeit folgende Verdikt der Nichtigkeit konterkariert würde. Die Beklagte könne sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da sie gem. § 819 Abs. 2 BGB verschärft hafte und zudem Tatsachen für einen Entreicherungsfall nicht ausreichend dargelegt seien. Mit ihrer Berufung greift die Beklagte dieses Urteil an. Sie vertritt die Rechtsmeinung, im Rahmen des § 817 Satz 2 BGB müsse berücksichtigt werden, dass – wie die Beklagte behauptet – sie selbst erst durch die Klägerin grundsätzlich zur Beteiligung an Schenkkreisen motiviert worden sei, sowie die Tatsache, dass die Klägerin bereits früher an Schenkkreisen teilgenommen habe. Des weiteren meint die Beklagte, sie könne sich sehr wohl auf eine Entreicherung berufen, da tatsächlich – wie sie unter näheren Darlegungen zur Verwendung der insgesamt von den vier Schenkern erhaltenen 20.000,00 € behauptet – der Betrag von ihr weitergegeben worden und nicht zurückzuholen sei. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht einen Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zuerkannt. Die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin rechtsgrundlos Eigentum an einem Geldbetrag von 5.000,00 € erlangt und den Wert des Erlangten nach § 818 Abs. 2 BGB herauszugeben. Nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (derselbe NJW 2006, 45) sind sogenannte Schenkkreisabreden, die derartigen Zahlungen zugrunde liegen, sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB und deshalb nichtig. Die Rückforderung ist nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Eine Anwendung dieser Kondiktionssperre kommt nach den Erwägungen des Bundesgerichtshofs (derselbe aaO.), denen die Kammer ausdrücklich betritt, nicht in Betracht. Eine solche Rückforderungssperre würde dazu führen, dass die Zahlungsempfänger (als Beschenkte bezeichnet) die betreffenden Geldbeträge behalten dürften und nicht erstatten müssten; dies würde im Ergebnis der weiteren Verbreitung sogenannter Schenkkreise Vorschub leisten, was aber im öffentlichen Interesse gerade verhindert werden muss. Die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB auf Schenkkreisteilnehmer ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen und nicht etwa nur gegenüber solchen Zahlungsempfängern, die zugleich Initiatoren der betreffenden Schenkkreise sind. Eine solche Beschränkung würde dazu führen, dass – wie schon das OLG Köln zutreffend erkannt hat (OLG Köln, Urteil vom 07.02.2006 – 15 U 157/05 ) – die Teilnehmer der zweiten Ebene des Schenkkreises die von ihnen geleisteten Zahlungen von den Initiatoren zurückerhielten, während sie selbst die an sie von den Personen der dritten Ebene geleisteten Zahlungen behalten dürften. Dieses Ergebnis wäre zum einen widersinnig und würde zum anderen nicht dazu beitragen, die Verbreitung derartiger Schenkkreise – wie im öffentlichen Interesse erforderlich – zu verhindern. Wegen dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses kommt es auch nicht darauf an, welche Vorstellungen und Rollen die jeweils an einem betreffenden Zahlungsvorgang als Leistender und Empfänger beteiligten Parteien hatten. Denn diese Parteiinteressen sind gerade nicht maßgeblich, um das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB eingreifen zu lassen. Im Gegenteil bleibt die Frage, wer von den betreffenden Spielteilnehmern schutzwürdiger ist, beim Ausschluss des § 817 Satz 2 BGB gerade außer Betracht (zutreffend Armgardt NJW 2006, 2070; kritisch dazu Möller, NJW 2006, 268, 270). Demzufolge kann die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sie – die Beklagte – selbst erst zur Teilnahme an Schenkkreissystemen bewogen, nicht zur Anwendung des § 817 Satz 2 BGB zugunsten der Beklagten führen. Dahinstehen kann, ob die Bereicherung der Beklagten, wie diese behauptet, weggefallen ist. Die Beklagte kann sich jedenfalls nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Denn sie haftet nach § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Diese verschärfte Haftung folgt aus § 819 Abs. 2 BGB. Danach haftet der Empfänger einer Leistung in der gleichen Weise – also nach § 818 Abs. 4 BGB –, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten verstößt. So liegt es hier. Abreden, die zu Schenkkreisen mit Geldtransfers führen, sind grundsätzlich sittenwidrig. Dies folgt allgemein daraus, dass der betreffenden Vereinbarung ein Schneeballsystem immanent ist. Denn dieses System ist darauf angelegt, dass die ersten Mitspieler einen meist sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden können. Dieses Schenkersystem zielt allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung ihres "Einsatzes" zu bewegen. Die objektive Sittenwidrigkeit des konkreten Schenkkreises ergab sich bereits aus der – von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 18. Sept. 2006 – vorgelegten Information zur "Schenkbörse". Nach dem ersten Satz dieses Informationsblattes sollte diese Schenkbörse für die Teilnehmer die Möglichkeit eröffnen, "ihren Einsatz zu verachtfachen". Die Realisierung dieser Möglichkeit – Erhalt des achtfachen Betrages der Einzahlung – musste zwangsläufig bedeuten, dass sieben Teilnehmer ihren Einsatz verloren. Die Beklagte hat durch die Annahme der Zahlung auch subjektiv gegen die guten Sitten verstoßen. Für ein sittenwidriges Handeln reicht es aus, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, die bei zutreffender rechtlicher Bewertung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen; nicht erforderlich ist das Bewusstsein, sittenwidrig und mit Schädigungsabsicht zu handeln (Palandt/Heinrichs, BGB., 65. Aufl., § 138 Rd.-Nr. 7). Hier musste der Beklagten bewusst sein und war es nach Überzeugung der Kammer auch, dass zwangsläufig eine Vielzahl von Teilnehmern – genauer die der letzen Ebene – lediglich zahlen würden und keine Beträge erhalten konnten, weil sie mangels der begrenzten Anzahl potentieller Interessenten keine Teilnehmer der nächsten Ebene mehr würden werben können. Genaue Vorstellungen dazu, auf welcher Ebene das konkrete Schenkkreissystem scheitern würde und welche Personen hierdurch letztlich geschädigt würden, brauchte sich die Beklagte nicht zu machen. Vielmehr reichte das Bewusstsein aus, dass die Teilnehmer der letzten Ebene auf keinen Fall noch ihrerseits Geldbeträge würden erhalten können. Deshalb kannte die Beklagte das die Sittenwidrigkeit begründende Schneeballsystem des konkreten Schenkkreises. Ob sie diese Erkenntnis verdrängt hat oder nicht, spielt für die Anwendung des § 819 Abs. 2 BGB keine Rolle. Wer leichtfertig vor der Sittenwidrigkeit seines Handels die Augen verschließt, steht grundsätzlich dem bewusst sittenwidrig Handelnden gleich (BGH, NJW 1989, 3217; OLG Celle, NJW 1996, 2066). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Arnsberg, den 15. Jan. 2007 Landgericht, 3. Zivilkammer