Beschluss
2 Qs 18/07
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostenfestsetzungsantrag ist nicht ohne weiteres als sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung auszulegen.
• Zur Umdeutung einer Eingabe in ein Rechtsmittel nach § 300 StPO ist erforderlich, dass die Eingabe mehrdeutig ist und sich aus ihr ein Anfechtungswille ergibt.
• Bei einem rechtskundigen Verteidiger ist eher am Wortlaut der Eingabe festzuhalten; das Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO dient nicht der Korrektur unvollständiger Grundentscheidungen.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzungsantrag ist keine sofortige Beschwerde gegen unterbliebene Auslagenentscheidung • Ein Kostenfestsetzungsantrag ist nicht ohne weiteres als sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung auszulegen. • Zur Umdeutung einer Eingabe in ein Rechtsmittel nach § 300 StPO ist erforderlich, dass die Eingabe mehrdeutig ist und sich aus ihr ein Anfechtungswille ergibt. • Bei einem rechtskundigen Verteidiger ist eher am Wortlaut der Eingabe festzuhalten; das Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO dient nicht der Korrektur unvollständiger Grundentscheidungen. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Soest am 12.09.2006 von einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen; das Urteil enthielt die Formulierung, die Kosten des Verfahrens trage die Staatskasse. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung reichte der Verteidiger am 06.12.2006 eine Kostenrechnung mit Erstattungsbitte ein. Ein Bezirksrevisor beim Landgericht gab hierzu eine Stellungnahme und verwies die Akte an die Kammer zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die nicht getroffene Auslagenentscheidung. Die Kammer prüfte, ob der Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 464 Abs. 3 StPO, 46 OWiG zu werten sei. Es stellte sich die Frage, ob nach § 300 StPO eine Umdeutung der Eingabe möglich ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Rechtsanwalt die Unterschiede zwischen Festsetzungsverfahren und Rechtsmitteln kennen muss. • Keine Veranlassung für eine Entscheidung der Kammer über die vorgelegte Kostenrechnung, weil kein sofortiger Beschwerdebehelf in der Eingabe erkennbar ist. • Für eine Umdeutung nach § 300 StPO muss die Eingabe mehrdeutig sein und einen Anfechtungswillen erkennen lassen; dies liegt hier nicht vor. • Bei rechtskundigen Verfassern (Rechtsanwalt) ist auf den gewählten Wortlaut abzustellen; ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO dient allein der Feststellung der Höhe notwendiger Auslagen und nicht der Korrektur unvollständiger Grundentscheidungen. • Es fehlte jeder Hinweis, dass die Verteidigung das Unterlassen einer Auslagenentscheidung überhaupt wahrgenommen hatte oder anfechten wollte. • Die Kammer verfolgt vor diesem Hintergrund ihre frühere gegenteilige Rechtsprechung nicht weiter. Die Kammer lehnte eine Entscheidung über die vorgelegte Kostenrechnung ab, weil der eingereichte Kostenfestsetzungsantrag nicht als sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung gewertet werden kann. Es fehlt an der notwendigen Auslegungsmöglichkeit nach § 300 StPO, insbesondere an einer mehrdeutigen Formulierung und an einem erkennbaren Anfechtungswillen des Verteidigers. Da es sich bei dem Einreichenden um einen Rechtsanwalt handelt, ist streng auf den Wortlaut der Eingabe abzustellen; das Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO dient nicht der Korrektur unvollständiger Entscheidungen des erkennenden Gerichts. Folglich bleibt es bei der Nichtentscheidung über die Auslagen; ein Antrag auf Kostenfestsetzung kann nicht als Rechtsmittelersatz für eine versäumte sofortige Beschwerde dienen.