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Urteil

5 S 148/06

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2007:0327.5S148.06.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Okt. 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Aktenzeichen: 3 C 557/04) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Okt. 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Aktenzeichen: 3 C 557/04) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen einer angeblichen Verursachung einer Asthmaerkrankung durch Schimmelpilzbefall in einer Mietwohnung. Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 01.03.1996 die Wohnung im ersten Oberschoss links S # in O. Zuvor hatte sie das Objekt bereits seit 1988 mit ihrer Mutter bewohnt. Im November 2002 zog die Klägerin aus. Die Klägerin hat behauptet durch Schimmelpilzbefall in der Mietwohnung eine Erkrankung der Atemwegsorgane erlitten zu haben, insbesondere eine asthmatische Erkrankung. Ihr gesamtes Bronchialsystem sei stark angegriffen. Dabei hat sich die Klägerin auf verschiedene ärztliche Bescheinigungen bezogen. Sie hat behauptet, der Schimmelpilz habe in der Wohnung bereits seit 1993 bestanden, was der Beklagten auch angezeigt worden sei. So habe der Zeuge Z1 in Absprache mit der Beklagten damals den Schimmelpilz behandelt und überstrichen. Verantwortlich für den Schimmelpilzbefall sei allein die Beklagte, da bereits in dem Minderungsprozess vor dem Amtsgericht O (4 C 187/03) festgestellt worden sei, dass der Schimmel allein auf bauliche Mängel zurückzuführen sei. In der Raumluft hätten extrem hohe Konzentrationen an Schimmelpilzsporen vorgelegen, welche zu der Art gehörten, die Allergien auslösten und sich schädigend auf die Gesundheit auswirkten. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 € für angemessen, zumal ihre Asthmaerkrankung chronisch werden könne. Die Erkrankung sei nicht heilbar und werde sie lebenslänglich beeinträchtigen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Schimmelpilzbefall in dem Mietobjekt künftig entstünden, zu ersetzen, soweit diese nicht übergegangen seien. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Krankheitsverlauf der Klägerin sowie die verschriebenen Medikamente mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus hat sie eine Vorerkrankung der Klägerin behauptet und bestritten, dass der im September 2002 festgestellte geringfügige Schimmelpilzbefall ursächlich für die Erkrankung der Klägerin geworden sei. Sie hat behauptet, eine schädigende Schimmelpilzkonzentration habe von September 2002 bis November 2002 nicht vorgelegen. Die Mutter der Klägerin habe als Mieterin der Wohnung zwischen 1988 und 1996 keinen Schimmelpilzbefall in der Wohnung angezeigt. Die Wohnung sei 1991 saniert worden. Der Zeuge Z1 sei erst im Jahre 1996 eingezogen. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1. Ferner hat das Amtsgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Schimmelpilzbefall und ein medizinisches Fachgutachten eingeholt. Anschließend hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, dass ihre Asthmaerkrankung durch in der Mietwohnung vorhandenen Schimmelpilzbefall in den Jahren von 1996 bis 2002 verursacht worden sei. Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ursprungsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, das Amtsgericht habe übersehen, dass im vorliegenden Fall schon der Beweis des ersten Anscheins für die Kausalität zwischen dem Schimmelpilzbefall und ihrer Erkrankung spreche. Das Amtsgericht habe es im übrigen rechtsfehlerhaft unterlassen, die Zeugin Z4 zu vernehmen, deren Aussage zusammen mit den Angaben des Zeugen Z1 Anknüpfungstatsachen hinsichtlich Umfang, Ausdehnung und zeitlichen Ausmaßes des Schimmelpilzes für eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen S geliefert hätten. Rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht auch die Zeugen Z2 und Z3 nicht vernommen. Außerdem habe das Amtsgericht die Anforderungen verkannt, die an die Beweis der Kausalität in Fällen, in denen die Verursachung von Krankheiten durch Schadstoffe erfolgt sei, zu stellen seien. Zudem hält die Klägerin die Argumente, die das Amtsgericht gegen eine Verursachung der Asthmaerkrankung durch Schimmelpilz angeführt hat, für nicht durchgreifend. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Urteil. Sie hält weder den Schimmelpilzbefall in der Wohnung vor 2002 für bewiesen noch einen Ursachenzusammenhang mit der Erkrankung der Klägerin für feststehend. II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis erfolglos. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 535, 253 Abs. 2 BGB n. F. bzw. § 847 BGB a. F. in Verbindung mit dem Mietvertrag. Zwar ist ein Gesundheitsschaden der Klägerin gegeben; die Kammer vermag jedoch nicht feststellen, dass die Beklagte aufgrund einer Nebenpflichtverletzung des ehemals bestehenden Mietvertrages für diesen Gesundheitsschaden verantwortlich ist. Grundsätzlich ist der Vermieter aufgrund einer konkreten Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietvertrag verpflichtet, seinen Mieter vor Gesundheitsschäden zu bewahren. Gegen diese Pflicht hätte die Beklagte verstoßen, wenn sie trotz bekannten Schimmelpilzbefalles in der Mietwohnung keine Maßnahmen zur Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Klägerin unternommen hätte. Einen solchen Pflichtverstoß hat die beweisbelastete Klägerin indessen nicht bewiesen. Denn es kann bereits nicht festgestellt werden, dass und in welchem Umfang gesundheitlich relevante Schimmelpilzsporen in der Wohnung vorhanden waren. Das zu dieser Frage vom Amtsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen S vom 23.06.2005 ist unergiebig, weil sich nach Aussage der Sachverständigen aus der im Ortstermin im Januar 2004 vorgefundenen Sporenkonzentration keinerlei Rückschlüsse auf zurückliegende Zeiträume ziehen lassen. Denn nach Aussage der Sachverständigen können sich Schimmelpilze innerhalb weniger Tage und Wochen entwickeln, wobei sie große Mengen an Sporen produzieren. Nachdem die Klägerin bereits im November 2002 aus der Wohnung ausgezogen ist, und der Ortstermin der Sachverständigen im Januar 2004 durchgeführt wurde, lassen sich aufgrund der sachverständigerseits vorgefunden Situation keinerlei Angaben zur Sporenkonzentration zwischen 1996 und 2002 machen. Die Klägerin hat den Beweis für das Vorhandensein gesundheitsrelevanten Schimmelpilzbefalls auch nicht durch die Aussage ihres Vaters, des Zeugen Z1, erbracht. Zu Recht hat das Amtsgericht die Angaben des Zeugen für zu unpräzise gehalten, um hieraus Schlüsse über den Umfang und die gesundheitliche Relevanz des Schimmelpilzbefalles ziehen zu können. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Amtsgericht auch nicht gehalten die Zeugen Z4, Z2 und Z3 zu vernehmen. Denn dass die Zeugen Z2 und Z3, die Mieter der Nachbarwohnungen waren, Angaben zu Ausmaß und Konzentration von Schimmelpilzbildungen in der Wohnung der Klägerin machen könnten, hat diese selbst nicht behauptet. Vorhandener Schimmelpilz in den Nachbarwohnungen ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch irrelevant. Auch die Zeugin Z4 war nicht zu vernehmen. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob der Beweisantritt hinreichend substantiiert erfolgt ist, da die Klägerin nicht bezeichnet hat, welche Wahrnehmungen die Zeugin wann gemacht haben will. Im Übrigen kann die Zeugin zu der Sporenkonzentration und den verschiedenen Schimmelpilzsporen keine Angaben machen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass sich aus einer etwaigen Aussage der Zeugin neue Anknüpfungstatsachen für eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen S ergeben hätten. Da es somit bereits am Nachweis eines gesundheitlich relevanten Schimmelpilzbefalles in der Wohnung der Klägerin während ihres Mietzeitraumes fehlt, kann die Frage, ob und wie weit die Beklagte zur Überprüfung von Schimmelpilz in der Wohnung verpflichtet war, dahinstehen. Denn Voraussetzung für eine Pflichtverletzung der Beklagten war in jedem Falle das Vorhandensein gesundheitlich relevanten Schimmelpilzbefalls. Insoweit kommt der Frage, ob die Beklagte auch bei anderen Mietern des Hauses gar nicht oder zögerlich auf Mängelrügen reagiert hat, keine rechtliche Relevanz zu. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht den Beweis für die Kausalität des von ihr behaupteten Schimmelpilzes für ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelangen die Grundsätze des Anscheinsbeweises vorliegend bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil eine Pflichtverletzung als Voraussetzung dafür nicht festgestellt werden kann. Die somit von der Klägerin zu beweisende Kausalität zwischen dem behaupteten Schimmel und dem Gesundheitsschaden steht nicht fest. Denn der Sachverständige S1 hat in seinem Gutachten vom 01.03.2006 angegeben, die letztliche Ursache der Atemwegserkrankung der Klägerin könne nicht geklärt werden. Es kämen als Ursachen sowohl ein Schimmelpilzbefall, als auch der Nikotinabusus der Klägerin oder beides in Betracht. Soweit der Sachverständige S1 in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2006 ausgeführt hat, seiner Einschätzung nach habe der Schimmelpilzbefall aller Wahrscheinlichkeit nach einen relevanten Anteil an der von der Klägerin entwickelten Beschwerdesymptomatik, ist der Sachverständige erkennbar von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Aus seiner Stellungnahme folgt nämlich, dass er unter Beachtung des Gutachtens der Sachverständigen S vom 18.02.2004 irrig davon ausging, dass der dort festgestellte Schimmelpilzbefall nachweislich während der Mietzeit der Klägerin vorhanden gewesen ist. Dieser Rückschluss ist indessen – wie bereits ausgeführt – nicht zulässig. Da ein Schimmelpilzbefall in gesundheitlich relevanter Konzentration aber bereits nicht feststeht, ist die Frage nach einer etwaigen möglichen Mitverursachung für den Gesundheitsschaden der Klägerin allenfalls von hypothetischer Bedeutung. Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10 ZPO zurückzuweisen.