Urteil
2 O 547/06
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilkündigung des Architektenvertrags kann Verjährungsbeginn für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus Planungs- und Überwachungsleistungen auslösen.
• Verjährungsfrist für Architektengewährleistungsansprüche beträgt regelmäßig fünf Jahre und beginnt mit Vollendung des Werkes bzw. bei ernsthafter und endgültiger Ablehnung der Abnahme mit dem Zeitpunkt der Kündigung.
• Fehlt die Abnahmevereinbarung über die Schlussrechnung, kann maßgeblich sein, wann der Auftraggeber nach Treu und Glauben mit einer Schlussrechnung nicht mehr rechnen musste.
• Selbst wenn Verjährung nicht greift, können Schadensersatzansprüche wegen langem Unterlassen auch gemäß Treu und Glauben verwirkt sein.
Entscheidungsgründe
Verwirkung und Verjährung von Architekten-Schadensersatzansprüchen nach Teilkündigung • Teilkündigung des Architektenvertrags kann Verjährungsbeginn für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus Planungs- und Überwachungsleistungen auslösen. • Verjährungsfrist für Architektengewährleistungsansprüche beträgt regelmäßig fünf Jahre und beginnt mit Vollendung des Werkes bzw. bei ernsthafter und endgültiger Ablehnung der Abnahme mit dem Zeitpunkt der Kündigung. • Fehlt die Abnahmevereinbarung über die Schlussrechnung, kann maßgeblich sein, wann der Auftraggeber nach Treu und Glauben mit einer Schlussrechnung nicht mehr rechnen musste. • Selbst wenn Verjährung nicht greift, können Schadensersatzansprüche wegen langem Unterlassen auch gemäß Treu und Glauben verwirkt sein. Der Kläger beauftragte 1986 den Beklagten mit Planung und Überwachung des Hausbaus. 1986 erfolgte Fertigstellung und Einzug; 1987 beseitigte der Beklagte noch einen Wasserschaden. Mit Schreiben vom 05.11.1987 erklärte der Kläger eine Teilkündigung des Architektenvertrags, die Arbeiten des Bauunternehmers (Vater des Beklagten) und Wärmedämmmaßnahmen betraf. In den Folgejahren traten zwischen den Parteien Auseinandersetzungen und weitere Prozesse auf; der Kläger rügte bereits 1986–1989 diverse Mängel (Leitungen, Steine, Verfugungen, Wärmedämmung, Fensterlaibungen). Der Kläger verlangt 2006 Schadensersatz und Minderungsbeträge für verschiedene Sanierungsmaßnahmen. Der Beklagte hält Ansprüche für verjährt und verwirkt und verweist auf die Teilkündigung und auf verstrichene Aufbewahrungsfristen sowie auf frühere Verfahren und Zahlungen. • Anwendbare Rechtslage: Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche bei Architekten für Planungs- und Überwachungsleistungen verjähren regelmäßig in fünf Jahren; Verjährungsbeginn richtet sich grundsätzlich nach Vollendung des Werkes und Abnahme; bei endgültiger Ablehnung der Leistung kann die Verjährung mit Kündigung beginnen (§§ 195, 199, 214 BGB-Grundsätze übertragen). • Auslegung der Teilkündigung: Die Teilkündigung vom 05.11.1987 erfasste nach ihrem eindeutigen Wortlaut alle Leistungen im Zusammenhang mit der Werkleistung des Bauunternehmers und mit den Wärmedämmmaßnahmen einschließlich Winddichtigkeit; damit begann die Verjährung für diese Leistungen mit diesem Zeitpunkt, weil der Beklagte danach in diesen Bereichen nicht mehr tätig wurde. • Schlussrechnungsklausel: Die vertragliche Regelung, dass die Verjährung mit Vorlage der Schlussrechnung beginne, ist zwar grundsätzlich zulässig, war hier aber nicht auf den Fall einer Teilkündigung ausgelegt; auch bei Zugrundelegung dieser Klausel wäre spätestens fünf Jahre nach der Teilkündigung bzw. nach dem Zeitpunkt, ab dem mit einer Schlussrechnung nicht mehr gerechnet werden musste, Verjährung eingetreten. • Verwirkung: Zusätzlich zur Verjährung greift Verwirkung ein. Der Kläger hatte spätestens 1989 Kenntnis von den behaupteten Mängeln; über lange Jahre forderte er nichts. Das daraus folgende Vertrauen des Beklagten, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, begründet sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment der Verwirkung nach Treu und Glauben. • Ergebnis aus Beweis- und Verfahrenslage: Die geltend gemachten Forderungen sind verjährt und zudem verwirkt; deshalb besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß altem § 653 BGB bzw. den entsprechenden Anspruchsgrundlagen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil seine Ansprüche durch die Teilkündigung vom 05.11.1987 und den darauffolgenden Zeitablauf verjährt sind. Selbst wenn Verjährung nicht eingetreten wäre, sind die Ansprüche wegen langem Unterlassen verwirkt: der Kläger hatte spätestens 1989 Kenntnis von den Mängeln und ließ über viele Jahre Ansprüche nicht verfolgen, sodass der Beklagte berechtigterweise darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Damit fehlt dem Kläger die erforderliche Durchsetzbarkeit seiner Forderungen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.