Urteil
2 O 65/06
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2007:0830.2O65.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2007 für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. 1 Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks mit aufstehendem Fachwerkhaus aus dem Jahre 1790, das über keinerlei Bodenabdichtung verfügt. Im Jahre 2002 erneuerte die Beklagte die Kanalisation im Bereich des Grundstücks der Klägerin. Seitdem wird kein Grundwasser mehr über die Kanalisation abgeführt. Außerdem führte die Beklagte im Jahre 2003 die Renaturierung des Soestbach durch, der in einer Entfernung von 2 Metern zum Gebäude der Klägerin fließt. Zuvor verlief der Bach vor dem Grundstück der Klägerin unterirdisch in einer Tiefe von 1,70 Meter durch ein Rohr. 2 Die Klägerin behauptet, seit der Renaturierung dringe Wasser durch die Kellerwände in den bis dahin weitgehend trockenen Keller des Hauses ein. 3 Die Klägerin beantragt, 4 1) die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die verhindern, dass das aufgrund der Renaturierung des Soestbaches angestiegene Grundwasser zu Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses A-straße 2, ##### A verursacht, 5 2) in dem Haus B-strasse 2, ##### B in dem hinteren zwischen der Straße C und der B-strasse gelegenen rückwärtigen Teil des Kellers folgende Schäden zu beseitigen: 6 a) die Feuchtigkeitsschäden an den zur Straße C und zur B-strasse hin gelegenen Kellerwänden 7 b) die Risse und Verwerfungen im Kellerboden 8 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie behauptet außerdem, es sei schon seit jeher Wasser in den Keller eingedrungen, das über einen Bodenablauf abgeführt worden sei. 9 Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Ursachen der eindringenden Feuchtigkeit. Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachten der Sachverständigen P1 vom 07.03.2007 und P2 vom 22.05.2007 verwiesen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 11 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums kann grundsätzlich jeder Miteigentümer gegenüber Dritten geltend machen, auch ohne vom Miteigentümer dazu ermächtigt worden zu sein (BGH, NJW 1993, 727, 728). 12 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf geeignete Abwehrmaßnahmen der Beklagten nicht zu. 13 Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 HaftPflG scheidet ersichtlich aus, da die Klägerin keine Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Rohrleitungen geltend machen. 14 Ein Anspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 LWG NRW kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich dieser ausschließlich auf oberirdische Gewässer bezieht. Dies folgt aus der über § 1 Abs. 1 LWG NRW anwendbaren Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG, wonach wild abfließende Wasser oberirdische Gewässer sind. Nach dem Ergebnis der nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen P1 und P2 ist das Eindringen von Feuchtigkeit in den Keller der Klägerin jedoch allein auf den hohen Grundwasserspiegel und damit nicht ursächlich auf oberirdische Gewässer zurückzuführen. Der Sachverständige P1 hat dazu in seinem Gutachten ausgeführt, der Grundwasserstand habe vor der Renaturierung 90,1 über NN betragen, was bedeute, dass das Grundwasser bis 20/30 cm unterhalb der Bodenoberfläche stand. Die Kellersohle des Hauses der Klägerin liege mit 88,6 über NN ca. 1,7 Meter unter der Geländeoberfläche. Der Soestbach wirke dagegen entwässernd für das Grundstück (S. 9 d. GA). 15 Die Kläger können auch keinen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis herleiten. Zwar besteht hiernach grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde zum Ersatz von Schäden die durch den Betrieb der Abwasserkanalisation verursacht werden (vgl. BGH, NJW 2007, 1061). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, da die Kläger Schäden wegen eines Grundwasseranstiegs und nicht wegen des fehlerhaften Betriebs der Kanalisation geltend machen. 16 Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ist ebenfalls ausgeschlossen. Eine Amtspflichtverletzung ist nicht ersichtlich. Der Soestbach ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LWG NRW ein Gewässer 2. Ordnung, dessen Unterhaltung der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LWG NRW obliegt. Die Gewässerunterhaltungspflicht von Gemeinden nach § 90 LWG NRW i. V. m. § 28 WHG bezieht sich aber lediglich auf die Sicherstellung der Entwässerungsfähigkeit sowie dem störungsfreien Ablauf des Wassers und endet da, wo die Verantwortlichkeit des Eigentümers beginnt (vgl. OLG Hamm, VersR 2003, 1001 f.). 17 Vorliegend besteht kein Anlass, an der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung zu zweifeln. Eine Behinderung des Wasserablaufs, bzw. der Entwässerungsfähigkeit liegt offensichtlich nicht vor. Eine weitere Verantwortlichkeit der Gemeinde für den Grundwasserstand auf dem Grundstück der Klägerin besteht nicht. 18 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, der frühere Bachlauf durch das tieferliegende Rohr habe noch stärker entwässernd gewirkt und durch die Maßnahme sei der Grundwasserspiegel zu ihrem Nachteil verändert worden, ist dies für die Frage des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung unerheblich. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Planung oder Konstruktionsfehler ergeben sich nicht. Vielmehr hat sich mit den Feuchtigkeitsschäden ein typisches Baugrundrisiko durch den hohen Grundwasserstand verwirklicht. Dieses fällt jedoch allein in die Risikosphäre des Klägers (vgl. auch LG Düsseldorf, BADK-Information 4/2005, 193, 194 f.). Die Maßnahme der Beklagten ist zwar möglicherweise als Auslöser des Wassereintritts anzusehen. Die adäquat kausale Ursache liegt jedoch offensichtlich darin begründet, dass das Gebäude des Klägers ohne jegliche Abdichtung nicht den vom Eigentümer eigenverantwortlich einzuhaltenden Regeln der Baukunst entspricht. 19 Ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB liegt nicht vor, da es bereits an der erforderlichen Unmittelbarkeit des grenzüberschreitenden Eingriffs fehlt. Der hier behauptete Anstieg des Grundwassers ist nur die Folge der durchgeführten Baumaßnahme auf dem Grundstück der Beklagten und damit lediglich eine negative Einwirkung, auf dessen Beseitigung kein Anspruch besteht (vgl. Medicus in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 1004, Rn. 33). Die Klägerin kann die Beibehaltung des Grundwasserspiegels auf ihrem Grundstück nicht beanspruchen, da das Grundwasser einerseits keine „Sache“ i.S. des § 90 BGB ist und andererseits der vormalige Zustand keine eigentumsrechtlich zu A-de Position darstellt. Vorbehaltlich wasserrechtlicher Beschränkungen existiert insoweit allenfalls eine Befugnis des Grundstückseigentümers, über das auf seinem Grundstück vorgefundene Grundwasser zu verfügen (BGH, NJW 1977, 1770). Darüber hinaus ist auch die Rechtswidrigkeit des vorgetragenen Eingriffs nicht ersichtlich. 20 Schließlich folgt auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, weil die Beklagte die Kläger nicht auf die Möglichkeit eines Grundwasseranstiegs hingewiesen hat. Es ist insoweit bereits fraglich, ob der Beklagten überhaupt eine solche Hinweispflicht oblag. Dies kann jedoch dahinstehen. Der Anspruch scheitert jedenfalls am Fehlen eines auf der verletzten Verkehrssicherungspflicht beruhenden Schadens. Ein frühzeitiger Hinweis der Beklagten hätte allenfalls dazu geführt, dass die Klägerin ihr Haus zu einem früheren Zeitpunkt gegen Feuchtigkeit und Grundwasser hätte isolieren können. Weitergehende Schäden als den Wassereintritt hat die Kläger nicht substantiiert dargelegt. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.