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Beschluss

1 O 353/07

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2007:0910.1O353.07.00
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Tenor

Das Urteil des Familiengerichts zu Karsiyaka vom 27.01.2004 nebst Berichtigungsver-merk vom 05.10.2005 – Geschäftszeichen 2003/48 / Urteilsnummer 2004/46 -, durch das der Antragsgegner zur vorsorglichen monatlichen Unterhaltszahlung von 500.000,00 TL (500 YTL) verurteilt worden ist, ist mit der Vollstreckungsklausel zu ver-sehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 3351,96 € festgesetzt.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. in C. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Familiengerichts zu Karsiyaka vom 27.01.2004 nebst Berichtigungsver-merk vom 05.10.2005 – Geschäftszeichen 2003/48 / Urteilsnummer 2004/46 -, durch das der Antragsgegner zur vorsorglichen monatlichen Unterhaltszahlung von 500.000,00 TL (500 YTL) verurteilt worden ist, ist mit der Vollstreckungsklausel zu ver-sehen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 3351,96 € festgesetzt. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. in C. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt.