Grundurteil
2 O 293/06
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2007:1025.2O293.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aufgrund des Unfallereignisses vom 20.05.2006 entstandenen Schaden an seinem PKW zu erset-zen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger bewohnt ein Grundstück, das direkt an den im Eigentum der Beklagten stehenden B. Wald angrenzt und vom Waldsaum durch eine Anliegerstraße getrennt wird. Am 20.05.2006 stürzte aufgrund starker Windeinwirkung eine am Waldsaum, in ca. 3 m Abstand zur Straße stehende Erle auf das auf dem Grundstück des Klägers abgestellte N. Cabrio. 3 Der Kläger verlangt Schadensersatz sowie Ausgleich seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 449,96 €. Er behauptet: Durch den Sturz des Baumes sei an dem Fahrzeug ein Sachschaden von insgesamt 13.110,91 € entstanden. Er habe die Beklagte bereits im Sommer 2005 auf die Umsturzgefahr der Erle hingewiesen, da diese deutlich schief gestanden habe. Daraufhin habe zwar ein Förster der Beklagten den Baum näher angesehen und die Umsturzgefahr bestätigt, geschehen sei dennoch nichts. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.110,91 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2006 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 449,96 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagte bestreitet die Höhe des entstandenen Schadens. Sie behauptet, die Erle sei frei von erkennbaren Schäden und insgesamt standsicher gewesen. Der Kläger habe sich im Jahre 2003 wegen einer möglichen Gefährdung durch Fichten gemeldet, auf eine Umsturzgefahr der Erle habe er aber nicht hingewiesen. Das an das Grundstück des Klägers angrenzende Waldstück sei zweimal jährlich aus dem fahrenden Auto kontrolliert worden, bei der letzten Kontrolle am 17.03.2006 seien keine Schäden festgestellt worden. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die streitgegenständliche Erle habe nicht der Straßenverkehrssicherungspflicht unterlegen, da sie sich nicht auffällig vom Waldsaum abgehoben habe und daher äußerlich nicht der Straße zuzuordnen gewesen sei. An die Kontrollpflichten von Waldbäumen sei zudem ein geringerer Maßstab anzulegen als der für Straßenbäume geltende, da eine eingehende Kontrolle nach der VTA (Visual Tree Assessment) - Methode aufgrund der Größe des Waldgebietes den Rahmen des Zumutbaren überschreite. 9 Es ist Beweis erhoben worden durch die Vernehmung von Zeugen und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.10.2006, Bl. 40 ff. d. A. und vom 15.01.2007, Bl. 71 d. A. sowie das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme (Bl. 126 ff. d. A.) des Sachverständigen Prof. Dr. P. verwiesen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 11 Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach gerechtfertigt. 12 I. 13 Der Erlass eines Grundurteils ist gemäß § 304 ZPO zulässig. Die Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach streitig. Die Entscheidung über den Grund ist spruchreif. Für die Entscheidung über die Höhe ist noch weiterer substantiierter Vortrag sowie weitere Beweiserhebung erforderlich. 14 II. 15 Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den umgestürzten Baum entstandenen Schadens gegen die Beklagte als Eigentümerin des Waldgrundstücks sowie als Straßenverkehrssicherungspflichtige gemäß §§ 839 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 9, 9 a StrWG, Art. 34 GG. 16 1. 17 Die Beklagte war als Eigentümerin des Waldgrundstücks verkehrssicherungspflichtig hinsichtlich der den Unfall verursachenden Erle. Verkehrssicherungspflichtig ist grundsätzlich jeder, der in der Lage ist, über eine Sache zu verfügen. Der Eigentümer einer Sache, der auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese hat, muss daher Gefahren, die von ihr drohen, abwenden (Sprau in Palandt, BGB, 64. Auflage, § 823 Rn. 48). 18 Die streitgegenständliche Erle unterlag zudem der Straßenverkehrssicherungspflicht der Beklagten. Der BGH verneint zwar eine Straßenverkehrssicherungspflicht bei solchen Bäumen, die unauffällig im Wald stehen, d. h. die ihren Standort zwar am Rande eines an die Straße angrenzenden Waldstücks haben, dort aber in keiner Weise hervortreten, weil sie keine Eigentümlichkeiten aufweisen, die sie vom Waldsaum abheben (BGH, NZV 1989, 346, 347). Der Baum wies vorliegend jedoch solche Eigentümlichkeiten auf und war danach äußerlich dem Straßenbereich zuzuordnen. 19 Die Zeugen C. und Dr. T. haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, die Erle habe deutlich schief gestanden, worauf sie auch Mitarbeiter der Beklagten hingewiesen hätten und zwar sowohl telefonisch als auch vor Ort. Der Zeuge Dr. T. hat nachvollziehbar und lebensnah ausgesagt, er habe nach einem Sturm mit einem Bediensteten gesprochen, der Aufräumarbeiten durchgeführt habe. Dieser habe jedoch keine Zeit gehabt, den Baum zu fällen. 20 Diese Aussagen werden nicht durch die Angaben der Zeugen S. und A. entkräftet. Zwar haben die Zeugen erklärt, eine Schiefstellung des Baumes nicht erkannt zu haben. Der Zeuge S. konnte jedoch keine Angaben zum Zustand des Baumes zum Unfallzeitpunkt machen. Er hat die Erle nur einmal 2-3 Jahre vor dem Unfall untersucht, als diese lediglich eine Höhe von 8-10 Metern hatte. Der Zeuge A. hat zwar regelmäßig "Baumkontrollen" in dem betreffenden Waldgebiet durchgeführt. Jedoch verliefen diese aus einem fahrenden VW-Bulli heraus, weshalb das Sichtfeld auf die Bäume sehr eingeschränkt und damit die Erkennbarkeit von Schäden/Schiefstellungen äußerst reduziert war. 21 2. 22 Die Bediensteten der Beklagten haben die ihr obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie den streitgegenständlichen Baum nicht entfernt, bzw. keine Maßnahmen gegen die Bruchgefahr getroffen haben. 23 a. 24 Die Bediensteten der Beklagten haben bereits die Baumkontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Hinsichtlich des Baumbestandes ist der Verkehrssicherungspflichtige grundsätzlich verpflichtet, den Baumbestand neben Straßen und Wegen nach forstwirtschaftlichen Erkenntnissen gegen Windbruch und Windwurf zu schützen und in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsbefall zu überwachen (BGH, NJW 1993, 2612). Hierzu ist grundsätzlich eine zweimal jährliche äußere Sichtprüfung nach der VTA (Visual Tree Assessment) - Methode bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit im belaubten und unbelaubten Zustand vorzunehmen (OLG Hamm, NZV 2003, 527, NZV 2005, 371, 372). Aus dem fahrenden Auto heraus ist eine solche Prüfung schon allein aufgrund des eingeschränkten Sichtfeldes nicht möglich. 25 Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf eine Unzumutbarkeit der erforderlichen Kontrollen aufgrund der Größe des Waldbestandes berufen. Die Grundsätze zur Sicherungspflicht von Straßenbäumen sind auf Randbäume eines Waldgrundstücks entsprechend anzuwenden. Inhalt und Maß der Verhältnismäßigkeitsprüfung bestimmt sich dabei nicht anhand der Größe des Bestands an Waldflächen, bzw. Straßen, sondern nach einer Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Bestandsschutz der Schutzgüter und den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen des Sicherungspflichtigen (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007, 13 U 62/06). 26 b. 27 Nach der gebotenen Sichtprüfung nach den Grundsätzen der VTA-Methode war erkennbar, dass der streitgegenständliche Baum bruchgefährdet war. Der Sachverständige Prof. Dr. P. kommt in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass Warnsignale vorlagen, die weitere Untersuchungen gefordert hätten und den Unfall vorhersehbar erscheinen ließen. 28 Der Unfallbaum war ein Baumbündel bestehend aus zwei Bäumen, dessen Standsicherheit zusätzlich durch zwei verschieden agierende Holzfäulen gemindert war. Zwar ist nicht mehr aufklärbar, ob die Fäulen offensichtlich waren oder nur aufgrund einer weiteren eingehenden Untersuchung (Bohrung) erkennbar gewesen wären. Zu einer eingehenderen Untersuchung besteht jedoch Anlass, wenn der Baum konkrete Defektsymptome wie Wachstumsauffälligkeiten aufweist (vgl. OLG Hamm, NZV 2005, 371, 372 m. w. N.). Eine solche Wachstumsauffälligkeit lag hier durch das Vorhandensein eines Baumbündels vor. Dieses war am Stammfuß praktisch nicht verwachsen, wobei eine Quetschfalte in 60 cm Höhe bestand, ohne dass allumfassende, die beiden Stämme verbindende Jahresringe gebildet worden wären. 29 Ein weiteres offensichtliches Warnsignal lag aufgrund des ausgeprägten Schlankheitsgrades der Erle vor. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die Versagensgrenze für freigestellte Bäume liege bei einem h/d-Verhältnis (h = Höhe des Stammes; d = Brusthöhendurchmesser des Stammes) von 50 aufwärts. Dieser Wert stellt einen durch empirische Untersuchungen gewonnenen Befund dar, der auch von der Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen wird (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 598, 599). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist dieser Wert auch auf die schadensursächliche Erle anzuwenden, da sie als Baum am Waldsaum nicht von der Stützwirkung durch Nachbarbäume profitiert, die allein das höhere h/d–Verhältnis von 70 aufwärts rechtfertigt. Der Standort ist zudem aufgrund der Hanglage in unmittelbarer Nähe des O. besonders windbelastet. Der Sachverständige hat als Umfang des Stammes der Erle einen Wert von 28 bzw. 31 cm und als in Betracht kommende Höhe Werte von über 14 bis 15 m ermittelt. Dies ergab bei einer Baumhöhe von 15 m und einem Stammumfang von 28 cm ein h/d-Verhältnis von 53,57 und damit einen Wert oberhalb der Risikogrenze. 30 3. 31 Die Bediensteten der Beklagten haben die Verkehrssicherungspflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht indiziert. Die Bediensteten der Beklagten handelten jedenfalls fahrlässig, denn sie hätten das abhilfebedürftige Gefahrenpotential der Erle erkennen können und müssen. Die Zeugen C. und Dr. T. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, Bedienstete der Beklagten auf den Schiefstand des Baumes hingewiesen zu haben. Angesichts der übrigen objektiven Umstände kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei der h/d-Relation um anerkanntes Wissen handelt, denn es ist Thema zahlreicher Aufsätze in der Fachliteratur. Danach ist zumindest die Möglichkeit eines erhöhten Risikos bei Bäumen mit einem h/d-Verhältnis von über 50 allgemein bekannt. Selbst wenn die Methode möglicherweise unter Fachleuten noch in der Diskussion ist, hätte sich den Bediensteten der Beklagten in dieser Kenntnis und unter Anwendung gesunden Menschenverstandes allein aufgrund des Allgemeinzustandes des Waldgrundstücks das abhilfebedürftige Gefahrenpotential aufdrängen müssen. Nach den lebensnahen Ausführungen des Sachverständigen und anhand der gefertigten Abbildungen ist erkennbar, dass das gesamte Gebiet charakterisiert wird durch Bestandsbäume mit hohen schlanken Stämmen, von denen bereits mehrere sturmbedingt brachen, geworfen oder schiefgestellt wurden. 32 4. 33 Die Verkehrssicherungspflichtverletzung war schließlich ursächlich für den Unfall. 34 5. 35 Die Beklagte haftet damit gemäß §§ 839 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9, 9a StrWGNW, Art. 34 GG dem Grunde nach auf Schadensersatz. Die Kostenentscheidung war dem Endurteil vorzubehalten. 36 Vorlage: Beschluss Datei: BESCHL.EUR Stand: 06.05.2005 37 2 O 293/06 LANDGERICHT ARNSBERG BESCHLUSS 38 pp. 39 wird der Tatbestand des am 25.10.2007 verkündeten Urteils dahin ergänzt, dass es nach dem ersten Satz heißen muss: 40 "Am 20.05.2006 herrschte ein starker Orkan mit Windgeschwindigkeiten bis zu 129 km/h. Aufgrund starker Windeinwirkung stürzte eine am Waldsaum, in ca. 3 m Abstand zur Straße stehende Erle auf das auf dem Grundstück des Klägers abgestellte N. Cabrio." 41 Arnsberg, den 26.11.2007 42 Landgericht, 2. Zivilkammer