Urteil
1 O 467/07
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Eigentümer kann nach §1004 Abs.1 BGB Beseitigung der durch Aufbringen PFT-haltiger Stoffe verursachten Bodenverunreinigung verlangen.
• Für den Beseitigungsanspruch ist kein Verschulden erforderlich; Kenntnis des Störers von der PFT-Belastung ist unerheblich.
• Wer die Aufbringung gestattet oder zumindest mittelbar ermöglicht hat, ist richtiger Schuldner des Beseitigungsanspruchs.
• Die Beseichtigungspflicht umfasst notwendigenfalls den Aushub und die Entsorgung des verunreinigten Erdreichs, wenn die Schadstoffe nicht isoliert entfernt werden können.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanspruch nach §1004 BGB wegen PFT-belasteter Klärschlämme • Der Eigentümer kann nach §1004 Abs.1 BGB Beseitigung der durch Aufbringen PFT-haltiger Stoffe verursachten Bodenverunreinigung verlangen. • Für den Beseitigungsanspruch ist kein Verschulden erforderlich; Kenntnis des Störers von der PFT-Belastung ist unerheblich. • Wer die Aufbringung gestattet oder zumindest mittelbar ermöglicht hat, ist richtiger Schuldner des Beseitigungsanspruchs. • Die Beseichtigungspflicht umfasst notwendigenfalls den Aushub und die Entsorgung des verunreinigten Erdreichs, wenn die Schadstoffe nicht isoliert entfernt werden können. Die Klägerinnen sind Eigentümerin und Nießbraucherin eines landwirtschaftlichen Grundstücks (7110 qm). Die Klägerin zu 2) hatte das Grundstück an die Firma H & Sohn verpachtet; der Beklagte ist Inhaber. Ab 2004 ließ eine Drittfirma mit Genehmigung des Beklagten Klärschlämme aufbringen; Teile der Schlämme enthielten PFT. Die PFT führten zu einer Boden- und späteren Grundwasserbelastung. Die Klägerinnen verlangen die Wiederherstellung des ursprünglichen Bodenzustands; der Beklagte bestreitet einen Anspruch mit dem Einwand fehlender Kenntnis und vorliegender Genehmigungen. Das Gericht prüfte, ob eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt und wer als Verursacher haftet. • Anspruchsgrundlage: §1004 Abs.1 BGB (bei der Klägerin zu 2) in Verbindung mit §1065 BGB). • Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt vor, weil das Aufbringen der PFT-haltigen Klärschlämme den ursprünglichen Bodenzustand verändert und damit das Eigentum nach §903 BGB beeinträchtigt. • Rechtswidrigkeit ist gegeben; eine Gestattung durch Genehmigung nach der Bioabfallverordnung begründet keine Rechtfertigung, weil die Schlämme die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllten. • Der Anspruch ist verschuldensunabhängig; fehlende Kenntnis des Beklagten von PFT-Anteilen ändert nichts an der Verantwortlichkeit (§1004 BGB schützt unabhängig vom Verschulden). • Der Beklagte ist richtiger Schuldner, da er die Aufbringung zumindest mittelbar gestattet hat und somit als mittelbarer Störer anzusehen ist. • Ein Anspruchsausschluss wegen Unvermögen zur Beseitigung liegt nicht vor; die Klägerinnen haben ein berechtigtes Interesse an Beseitigung und mögliche finanzielle Härten des Beklagten genügen nicht. • Rechtsfolge: Der Beklagte hat die fortdauernde Eigentumsbeeinträchtigung zu beseitigen; dies umfasst erforderlichenfalls Aushub und Entsorgung des belasteten Erdreichs, sofern die Schadstoffe nicht isoliert entfernt werden können. Die Klage ist begründet; der Beklagte wird verurteilt, den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn keine PFT-belasteten Stoffe aufgebracht worden wären. Die Verurteilung umfasst die Beseitigung der Störungsquelle und notwendigerweise auch den Aushub und die Entsorgung des belasteten Bodens, soweit eine isolierte Entfernung der Schadstoffe nicht möglich ist. Die Klägerinnen tragen anteilig die außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Beklagten; der verbleibende Beklagte trägt entsprechend verteilte Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kostenentscheidung beruht auf §§91,269 ZPO und die Vollstreckbarkeit auf §709 ZPO.