Urteil
5 S 8/08
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2008:0603.5S8.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Dez. 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg - 14 C 240/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 373,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Sept. 2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von der anrechnungsfreien Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes L. in Höhe von 83,54 € freizustellen. Im Übrigen werden die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 73 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 27 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Parteien streiten um die Regulierung ihres Verkehrsunfalls vom 31.03.2007 gegen 7.05 Uhr in einem Wohngebiet in B. auf der Straße A. C.. Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Klägerin die Straße A. C. in Richtung F. mit ihrem Pkw G. D. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h. Die Örtlichkeit befindet sich in einer 30-er Zone. Circa 30 Meter vor der Unfallstelle musste die Klägerin wegen eines auf der rechten Fahrbahn geparkten Pkw auf die linke Fahrbahnseite wechseln. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte der Beklagte zu 1. aus der aus Sicht der Klägerin links gelegenen Grundstücksausfahrt herauszufahren. Zu diesem Zwecke und weil seine Sicht nach rechts durch eine Hecke beeinträchtigt war, fuhr der Beklagte zu 1. mit einem Rad seines W. C. auf die Fahrbahn vor. Dort kam es zur Kollision mit dem Pkw der Klägerin, die sofort nach Erkennen des Beklagtenfahrzeugs eine Vollbremsung einleitete. Auf der feuchten Fahrbahn blockierten jedoch die Räder, das Fahrzeug wurde unlenkbar, hinterließ eine Bremsspur von 22,80 m und prallte dann gegen den W. des Beklagten zu 1. 4 Mit der Klage hat die Klägerin 75 % ihrer Schäden geltend gemacht und dazu die Ansicht vertreten, den Beklagten zu 1. treffe eine Vorfahrtsverletzung. 5 Die Klägerin hat Zahlung von insgesamt 1.366,78 € sowie Feststellung einer Freistellungspflicht bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beantragt. 6 Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt, auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung der Klägerin verwiesen und eine Unabwendbarkeit der Kollision für den Beklagten zu 1. behauptet. 7 Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin treffe ein derartiges Verschulden am Zustandekommen der Kollision, dass die Betriebsgefahr und das Verschulden des Beklagten zu 1. dahinter zurücktrete. 8 Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Ursprungsbegehren unter Vertiefung ihrer bisherigen Rechtsauffassung weiter verfolgt. 9 Die Beklagten verteidigen das Urteil. Sie halten die Haftungsquote des Amtsgerichts für zutreffend und meinen hilfsweise, die Klägerin müsse sich bei fiktiver Schadensabrechnung den im Gutachten ausgewiesenen Restwert von 31,-- € anrechnen lassen. Den Feststellungsantrag bezüglich der Rechtsanwaltskosten halten sie für unzulässig. 10 II. 11 Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 12 Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden in Höhe von 25 %. 13 Der Unfall war für keine der Parteien unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG. Für die Klägerin war eine Unabwendbarkeit bereits deshalb nicht gegeben, weil sie unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 100 % überschritten hat. Ihr ist daher ein Verstoß gegen §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO i. V. m. Zeichen 274 anzulasten. Diese Feststellung des Amtsgerichts hat die Klägerin in der Berufung nicht angegriffen. Demnach steht fest, dass sich die Klägerin durch das erhebliche Überschreiten der höchst zulässigen Geschwindigkeit zumindest fahrlässig außerstande gesetzt hat, den Unfall durch sachgerechtes Abbremsen zu vermeiden. Damit hat sich eine der Gefahren schädigend ausgewirkt, um deretwillen die Fahrgeschwindigkeit begrenzt wurde, so dass der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang nicht zweifelhaft ist. 14 Der Unfall war jedoch auch für den Beklagten zu 1. nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, da er eine Vorfahrtsverletzung beim Ausfahren aus einem Grundstück nach § 10 S. 1 StVO begangen hat. Nach der vorgenannten Norm hat derjenige, der – wie der Beklagte zu 1. – von einem Grundstück in eine öffentliche Straße einfährt, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu gewähren. Kommt es daher im Zusammenhang mit einem Ausfahren aus einem Grundstück zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ausfahrenden. Dieses Vorfahrtsrecht der Klägerin bestand auch unabhängig von der Tatsache, dass sie die Geschwindigkeit überschritten hat und auf der rechten Fahrbahnseite fuhr. Denn ein Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite, weshalb sich auch ein möglicher Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch die Klägerin nicht auswirkt. 15 War dementsprechend der Unfall für keine der Parteien unabwendbar, so bemisst sich die Haftungsquote gemäß § 17 StVG nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag der Parteien am Zustandekommen der Kollision. Wie bereits ausgeführt wird ein Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1. bereits aufgrund des Beweises des ersten Anscheins angesichts der Verkehrssituation vermutet. Der Beklagte zu 1. war bei der Ausfahrt aus dem Grundstück zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Sofern er durch die Hecke in seiner Sicht nach rechts beeinträchtigt war, hätte er sich einweisen lassen müssen (§ 10 S. 2 StVO). Denn der sonst geltende Grundsatz, dass der Wartepflichtige, dem die Sicht auf die Vorfahrtsstraße verwehrt ist, in diese soweit hineinfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnt, gilt nicht beim Herausfahren aus einer Grundstücksausfahrt (vergl. OLG Celle, Verkehrsrecht 1991, 113 mit weiteren Nachweisen). 16 Allerdings folgt aus dieser Risikozuweisung nicht, dass der fließende Verkehr stets von jeder Verantwortung für einen Unfall frei wäre. Vielmehr darf auch der ausfahrende Fahrer auf die Einhaltung wesentlicher Verkehrsregeln durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen. Soweit hierbei die Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO in Rede steht, ist zu berücksichtigen, dass allgemein eine mäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den fließenden Verkehr in Rechnung gestellt werden muss. Im vorliegenden Fall war die Geschwindigkeitsüberschreitung der Klägerin jedoch derart hoch und damit grob verkehrswidrig, dass die Kammer unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Klägerin für angemessen erachtet. Allerdings ist die Kammer – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht der Auffassung, dass dem Mitverschulden des Beklagten zu 1. angesichts der extremen Geschwindigkeitsüberschreitung der Klägerin keine anspruchsmindernde Wirkung zukommt. Denn der Beklagte zu 1. ist auf die bevorrechtigte Straße von einem Grundstück aufgefahren, obwohl seine Sicht nach rechts durch eine hohe Hecke stark beeinträchtigt war. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte zu 1. nach Ansicht der Kammer als derjenige, der zu besonderer Sorgfalt verpflichtet war, in einer Weise die Kollision der Fahrzeuge mit verschuldet, die nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist. 17 Bei der fiktiven Schadensabrechnung, wie sie die Klägerin vorgenommen hat, ist der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Hierbei war zu Lasten der Klägerin von einem Restwert ihres Fahrzeugs von 31,-- € auszugehen. 18 Die Sachverständigenkosten konnten der Klägerin nicht zuerkannt werden. Denn die Klägerin hat selbst eine Erklärung vom 06.08.2007 vorgelegt, nach der sie die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen Z. abgetreten hat. Trotz Bestreitens der Aktivlegitimation durch die Beklagten hat die Klägerin weder in erster Instanz noch in der Berufung eine Zahlung der Sachverständigenkosten und eine Rückabtretung der Ansprüche durch den Sachverständigen behauptet. Es fehlt insoweit an einer Aktivlegitimation der Klägerin. 19 Danach ergibt sich folgender Schaden: 1.500,-- € abzüglich 31,-- € gleich 1.469,-- € zuzüglich 25,-- € Auslagenpauschale ergeben 1.494,-- €. Eine Haftungsquote von 25 % ergibt einen Anspruch der Klägerin von 373,50 €. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 10 ZPO.