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Beschluss

2 Qs 37/08

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schöffe kann wegen unentschuldigter Säumnis gem. § 56 GVG mit einem Ordnungsgeld belegt und zur Tragung der durch die Säumnis entstandenen Kosten verpflichtet werden. • Die erstmalige schriftliche Ladung zu allen Sitzungsterminen eines Auslosungsjahres ist ausreichend; eine spätere erneute Ladung ist für die Zulässigkeit der Ordnungsmittelfestsetzung nicht entscheidend. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist innerhalb des nach Art. 6 EGStGB möglichen Rahmens billigenswert und kann im unteren Bereich angesetzt werden. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld und Kostentragung bei unentschuldigter Schöffen-Säumnis • Ein Schöffe kann wegen unentschuldigter Säumnis gem. § 56 GVG mit einem Ordnungsgeld belegt und zur Tragung der durch die Säumnis entstandenen Kosten verpflichtet werden. • Die erstmalige schriftliche Ladung zu allen Sitzungsterminen eines Auslosungsjahres ist ausreichend; eine spätere erneute Ladung ist für die Zulässigkeit der Ordnungsmittelfestsetzung nicht entscheidend. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist innerhalb des nach Art. 6 EGStGB möglichen Rahmens billigenswert und kann im unteren Bereich angesetzt werden. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO. Der als Schöffe für das Jahr 2007 ausgeloste Beschwerdeführer erschien am 02.08.2007 unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung beim Schöffengericht des Amtsgerichts Soest. Die ordentlichen Sitzungstage waren ihm bereits durch schriftliche Auslosung im Dezember 2006 mitgeteilt worden; eine erneute Ladung erfolgte am 20.07.2007, deren Zugang jedoch nicht entscheidend war. Der Vorsitzende des Schöffengerichts setzte gemäß § 56 GVG ein Ordnungsgeld von 100 Euro fest und verpflichtete den Schöffen zur Zahlung der durch die Säumnis entstandenen Kosten. Der Schöffe legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, die vom Landgericht geprüft wurde. • Der Schöffe hat ohne genügende Entschuldigung an der Sitzung am 02.08.2007 nicht teilgenommen; die ursprüngliche schriftliche Mitteilung der Sitzungstermine im Dezember 2006 begründete die Verpflichtung zur Teilnahme. • Gemäß § 56 GVG kann bei unentschuldigter Abwesenheit ein Ordnungsgeld festgesetzt werden; die Höhe ist im Rahmen des nach Artikel 6 EGStGB möglichen Betrags frei bemessbar. • Die Festsetzung des Ordnungsgeldes auf 100 Euro liegt im unteren Bereich des zulässigen Rahmens und ist verhältnismäßig. • Nach § 56 Abs. 1 S. 2 GVG sind die durch die Säumnis entstandenen Kosten dem säumigen Schöffen aufzuerlegen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. • Die Beschwerde des Schöffen war daher unbegründet und zurückzuweisen. Die Beschwerde des Schöffen wird als unbegründet verworfen; das angeordnete Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro bleibt bestehen und der Schöffe hat die durch seine Säumnis entstandenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung beruhte auf der bereits im Dezember 2006 erfolgten Ladung zu den Sitzungsterminen, so dass eine fehlende spätere Abladung den Schöffen nicht entlastet. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes liegt im zulässigen rechtlichen Rahmen und ist verhältnismäßig bemessen. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend § 473 Abs. 1 StPO getroffen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.