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Beschluss

2 Qs 89/08

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2008:1016.2QS89.08.00
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Leitsätze

Vor dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen bzw. Weisung muss das Gericht dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.

Das Schweigen des Verurteilten auf ein Anschreiben des Gerichts ("Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Gericht mit. Sodann wird ein Termin zur Anhörung bestimmt.") kann nicht als Verzicht auf sein Anhörungsrecht ausgelegt werden.

Der Verurteilte ist grundsätzlich zu einem vom Gericht bestimmten Anhörungstermin zu laden. Von der mündlichen Anhörung darf nur bei einem ausdrücklichen und eindeutigen Verzicht des Verurteilten abgesehen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 25. September 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 16. September 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 16. Oktober 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht,

den Richter am Landgericht und

die Richterin am Landgericht

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Strafrichter - Me-schede zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen bzw. Weisung muss das Gericht dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Das Schweigen des Verurteilten auf ein Anschreiben des Gerichts ("Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Gericht mit. Sodann wird ein Termin zur Anhörung bestimmt.") kann nicht als Verzicht auf sein Anhörungsrecht ausgelegt werden. Der Verurteilte ist grundsätzlich zu einem vom Gericht bestimmten Anhörungstermin zu laden. Von der mündlichen Anhörung darf nur bei einem ausdrücklichen und eindeutigen Verzicht des Verurteilten abgesehen werden. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 25. September 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 16. September 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Strafrichter - Me-schede zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Meschede vom 25.04.2008 wegen Diebstahls und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wegen eines Verstoßes gegen Auflagen bzw. Weisungen hat die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Das Amtsgericht hat den Verurteilten mit Schreiben vom 21.08.2008 darüber in Kenntnis gesetzt und weiter ausgeführt: "Vor einer Entscheidung über diesen Antrag wird Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens gegeben. Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Gericht mit. Sodann wird ein Termin zur Anhörung bestimmt." Durch Beschluss vom 16.09.2008 hat das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 25.04.2008 widerrufen. Dagegen richtet sich der "Einspruch" des Verurteilten. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 56 f StGB statthaft und fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist wegen eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers aufzuheben. Das Amtsgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Auflagen bzw. Weisungen gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 StGB widerrufen, ohne dem Verurteilten zuvor ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben zu haben. Nach § 453 Abs.1 Satz 3 StPO soll das Gericht dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben, wenn es über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB zu entscheiden hat. Der Verurteilte soll dadurch Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, er habe gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen. Zwar handelt es sich bei der durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. 4. 1986 (BGBl I, 393 ff.) geänderten Bestimmung um eine Sollvorschrift. Diese ist jedoch dahin aufzufassen ist, dass generell eine mündliche Anhörung für den Fall des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu erfolgen hat. Dadurch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Verurteilter beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung von Auflagen oder Weisungen haben kann, aber nicht in der Lage ist, diese Gründe schriftlich in einer das Gericht überzeugenden Weise darzustellen. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift eröffnet deshalb dem Gericht nicht etwa nur die Möglichkeit, sondern begründet gleichzeitig seine Pflicht zur mündlichen Anhörung, von der nur ausnahmsweise aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden kann (vgl.OLG Hamm, NStZ 1987, 247; Meyer-Goßner, StPO, § 453, Rdnr. 7 m.w.N.) Als schwerwiegender Grund für die Nichtdurchführung einer mündlichen Anhörung kommt allenfalls ein Verzicht des Verurteilten auf das Anhörungsrecht in Betracht. Ein solcher setzte aber voraus, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden. Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, so muss sich das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2003, 344; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2006, 2 Ws 516/06). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat das Amtsgericht in dem Schreiben vom 21.08.2008 dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben und hinzugefügt: "Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Gericht mit. Sodann wird ein Termin zur Anhörung bestimmt." Der Verurteilte hat auf dieses – nicht förmlich zugestellte - Schreiben nicht reagiert. Das Schweigen des Verurteilten kann nicht als Verzicht auf sein Anhörungsrecht ausgelegt werden. Die Nichtbeantwortung der Frage kann vielerlei Gründe haben, insbesondere auf Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Ein ausdrücklicher und eindeutiger Verzicht kann daraus nicht hergeleitet werden. Der Hinweis des Amtsgerichts an den Verurteilten, er könne einen mündlichen Anhörungstermin beantragen, würde im Übrigen dem vorbeschriebenen Regelungsgehalt des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht gerecht. Der Verurteilte ist vielmehr grundsätzlich zu einem vom Gericht bestimmten Anhörungstermin zu laden (OLG Karlsruhe, a. a. O, OLG Schleswig, a.a.O.; LG Saarbrücken, NStZ-RR 00, 245; LG Berlin, NStZ 1989, 245; Thüringer OLG, Beschluss vom 03.05.2006, 1 Ws 87/06; Karlsruher Kommentar zur StPO, §§ 453, Rdnr. 7 ff). Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Denn in den Fällen der sofortigen Beschwerde verliert der Verurteilte sonst eine Instanz (einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Meyer-Goßner, § 453, Rdnr. 15 m.w.N.; zuletzt OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 189).