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Urteil

5 S 70/08

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abtretungserklärung ist ausreichend bestimmt, wenn die Forderung bestimmbar ist; sie berechtigt auch zur gerichtlichen Geltendmachung. • Schädiger trägt die Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit, für die Höhe der Schadenspositionen ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet. • Die Schwacke-Liste ist geeignet, einen angemessenen Marktpreis für Mietwagen zu ermitteln; der tatrichterliche Ermessensspielraum nach § 287 ZPO erlaubt die Verwendung des gewichteten Mittels, solange keine konkreten Mängel aufgezeigt sind. • Kaskoversicherung, Winterreifen und Zustellungs-/Abholkosten sind unter den dargestellten Voraussetzungen ersatzfähig. • Bei Vereinbarung eines Tarifs "lt. Schwacke-Liste" besteht keine Obliegenheit, zwingend Vergleichsangebote einzuholen, solange der Geschädigte die Anmietung für erforderlich halten durfte.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und Zulässigkeit der Abtretung bei Abrechnung nach Schwacke-Liste • Abtretungserklärung ist ausreichend bestimmt, wenn die Forderung bestimmbar ist; sie berechtigt auch zur gerichtlichen Geltendmachung. • Schädiger trägt die Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit, für die Höhe der Schadenspositionen ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet. • Die Schwacke-Liste ist geeignet, einen angemessenen Marktpreis für Mietwagen zu ermitteln; der tatrichterliche Ermessensspielraum nach § 287 ZPO erlaubt die Verwendung des gewichteten Mittels, solange keine konkreten Mängel aufgezeigt sind. • Kaskoversicherung, Winterreifen und Zustellungs-/Abholkosten sind unter den dargestellten Voraussetzungen ersatzfähig. • Bei Vereinbarung eines Tarifs "lt. Schwacke-Liste" besteht keine Obliegenheit, zwingend Vergleichsangebote einzuholen, solange der Geschädigte die Anmietung für erforderlich halten durfte. Der Geschädigte P verursachte am 21.12.2006 mit seinem VW Passat einen Unfall; die Beklagte ist voll haftpflichtpflichtig. P mietete über die Werkstatt bei der Klägerin einen VW Touran bis zur Reparatur des Passats (bis 04.01.2007). Im Mietvertrag war als Preisvereinbarung "Preis lt. Schwacke-Liste" eingetragen. Die Klägerin stellte EUR 1.669,57 in Rechnung, die Beklagte zahlte vorab EUR 718,00. Die Klägerin forderte den Rest und berief sich auf die Schwacke-Liste 2006; die Beklagte hielt die Abtretung für unwirksam und rügte die Erforderlichkeit und Höhe der Kosten sowie eine Verletzung der Schadensminderungspflicht. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist überwiegend begründet; die Klägerin hat einen Anspruch in Höhe von EUR 784,61. • Die Abtretungserklärung vom 21.12.2006 ist wirksam und hinreichend bestimmt; eine ausdrückliche Bezifferung war nicht erforderlich, die Erklärung berechtigt auch zur gerichtlichen Geltendmachung; das Rechtsberatungsgesetz findet keine Anwendung, weil die Klägerin eigene Rechte verfolgt. • Zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet; sie hat diese Last erfüllt, weil der Miettarif im Formular als "Preis lt. Schwacke-Liste" bezeichnet und die abgerechneten Positionen im Wesentlichen dem gewichteten Durchschnitt der Schwacke-Liste 2006 entsprachen. • Die Schwacke-Liste 2006 ist geeignet, den marktüblichen Normaltarif zu ermitteln; tatrichterisch kann das gewichtete Mittel im PLZ-Gebiet zugrunde gelegt werden, sofern die Gegenpartei keine konkreten, den Einzelfall betreffenden Mängel aufzeigt. • Die Einzelpositionen (Grundgebühr, Kaskoversicherung, Winterreifen, Zustellung/Abholung) entsprechen den Schwacke-Werten oder liegen darunter und sind daher erstattungsfähig; es kommt für die Erforderlichkeit auf die Sicht des Zedenten zum Mietzeitpunkt an. • Vom Rechnungsbetrag ist ein Abzug von 10% für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, weil gruppengleich abgerechnet wurde; nach Anrechnung der bereits gezahlten EUR 718,00 verbleibt ein Anspruch von EUR 784,61. • Die Beklagte hat nicht ausreichend dargetan, dass dem Zedenten ohne Weiteres ein günstigerer Tarif verfügbar gewesen wäre; sie trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. • Die Beklagte geriet mit Zahlung am 23.10.2007 in Verzug; Verzugszinsen sind in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren, da der Zedent Verbraucher war. • Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nach dem RVG für den Streitwert von EUR 784,61 mit EUR 120,67 zuzuerkennen. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat an die Klägerin EUR 784,61 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 120,67 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung der Klägerin bleibt erfolglos. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Abtretung wirksam war, die Schwacke-Liste 2006 als taugliche Grundlage für die Ermittlung des angemessenen Mietpreises diente und die Klägerin ihre Darlegungslast zur Erforderlichkeit der abgerechneten Positionen erfüllt hat, während die Beklagte keine konkreten Nachweise für eine billigere zumutbare Alternative erbracht hat.