Urteil
4 O 233/07
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2008:1204.4O233.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch das beklagte Land gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Der Kläger verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe in der JVA X. Er macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem beklagten Land aufgrund einer rechtswidrigen, menschenunwürdigen Gefangenenunterbringung geltend. Die Haftanstalt wurde vor dem 01.01.1977 errichtet. 4 Betroffen ist vorliegend der Zeitraum vom 02.10.2006 – 08.06.2007, innerhalb dessen der Kläger für insgesamt 66 Tage eine Entschädigung in Höhe von je 15,00 € und für 143 Tage eine solche in Höhe von je 10,00 €, mithin insgesamt 2420,- €, geltend macht. 5 Der Kläger war zumindest vom 02.10.2006 – 17.10.2006 in dem Haftraum B4, Haus 1, Zelle 305 (3-Mann-Zelle), mit einer Größe von 18 m² bei einer 3-Personen Belegung untergebracht. Der Toilettenbereich war nicht geräusch- und geruchsdicht abgetrennt (Vorhang). 6 Darüberhinaus war der Kläger zumindest in der Zeit vom 12.12.06 – 17.01.2006 in Haus 3, Nr. 67, in einer 2-Mannzelle (vollbelegt) mit 10 qm untergebracht. Der Toilettenbereich war nicht geräusch- und geruchsdicht abgetrennt (Vorhang). 7 Schließlich war der Kläger zumindest in der Zeit vom 25.01.07 – 08.06.2007 in Haus 3, F2, Nr. 18 in einer (der Größe nach streitigen) Zelle untergebracht, in der aber jedenfalls eine blick-, geräusch- und geruchsdicht abgetrennte Toilettenanlage vorhanden war. 8 Der Kläger war vom 18.10.2006 bis zumindest Januar 2007 von montags bis freitags jeweils von 6.45 Uhr bis 15.45 Uhr außerhalb der Zelle arbeitend tätig. 9 Am 18.12.06 und 20.01.2007 beantragte der Kläger bei der Anstaltsleitung eine Einzelunterbringung. Diesem Antrag wurde jedoch nicht entsprochen. Der Kläger wurde vielmehr auf eine Warteliste gesetzt. Die JVA war in dem hier maßgeblichen Zeitraum überbelegt. 10 Der Kläger behauptet, er sei auch vom 17.10.2006 – 02.11.2006 in der Zelle 305 untergebracht gewesen. Ferner sei er auch in der Zeit vom 17.01.2007 – 25.01.2007 in der Zelle Nr. 18 untergebracht gewesen, die eine Größe von 16 qm abzgl. 4 qm Sanitärbereich aufgewiesen habe. 11 Der Kläger ist der Auffassung, die gemeinschaftliche Unterbringung verstoße gegen das Gebot einer menschenwürdigen Haftunterbringung. Der erzwungene körperliche Kontakt führe zu einer unzumutbaren gegenseitigen Belästigung der Gefangenen sowie zu gesundheitlichen Gefährdungen bzw. Schädigungen. Dies begründe eine Amtspflichtverletzung, für die das Land zumindest wegen Organisationsverschuldens hafte. Ein Anspruch des Klägers folge nicht nur aus § 839 BGB i. V. m. 39 GG, sondern auch aus Artikel 5 EMRK, da die rechtswidrige Art des Vollzuges zur Rechtswidrigkeit des Vollzuges schlechthin führe. 12 Dem Kläger könne es nicht zum Verschulden gereichen, dass er als rechtunkundiger Bürger nicht bzw. nicht rechtzeitig Gebrauch von Rechtsmitteln gemacht habe. Auch sei die bloß mündliche „Bescheidung“ seines Antrages für ihn nicht als solche erkennbar gewesen. Ohnehin wäre wegen der strukturellen Überbelegung eine Verlegung nicht möglich gewesen. 13 Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts I seien mindestens 6 – 7 m² pro Gefangenem erforderlich, um den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung gerecht zu werden. 14 Die Mitarbeiter der JVA X hätten dem Kläger und zahlreichen Mitgefangenen erklärt, die Zusammenlegung sei „normal“, wegen der ständigen Überbelegung sei eine anderweitige Lösung nicht möglich. Aus diesem Grund habe der Kläger auch kein (weiteres) Rechtsmittel eingelegt. Die Gefangenen hätten auch gar keine Kenntnis von der Möglichkeit eines Rechtsmittels gehabt, zumal sie die Hausordnung regelmäßig – wie auch im vorliegenden Fall – nicht erhielten. 15 Ein Rechtsmittel wäre darüber hinaus auch nicht erfolgreich gewesen, da die Strafvollstreckungskammer ausnahmslos entsprechende Anträge als verfristet angesehen hätte, weil nicht die Wochenfrist nach dem seinerzeit noch geltendem Vorschaltverfahrensgesetz eingehalten worden sei. Die darüber hinaus den Gefangenen im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren angebotenen Alternativen hätten ebenfalls nicht die Anforderungen an eine verfassungskonforme Unterbringung erfüllt. Soweit in den Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer etwa eine Zellengröße von 24 m² angegeben sei, beruhe dies auf einer bloßen Mutmaßung des erkennenden Richters. Entsprechende Zellen gäbe es tatsächlich nicht in der JVA X. 16 Schmerzensgelderhöhend sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger während seiner Haftzeit sehr unter dem Schnarchen und Rauchen seiner Mitgefangenen gelitten habe und er mit einem HIV-positiv getestetem Mitgefangenen untergebracht gewesen sei. 17 Über die unstreitigen Verlegungsanträge hinaus habe der Kläger weitere Verlegungsanträge gestellt. 18 Der Kläger beantragt, 19 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund der Unterbringung in Gemeinschaftszellen mit weiteren Gefangenen in der Zeit vom 02.10.2006 – 08.06.2007 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2007 zu zahlen, 20 sowie, 21 das beklagte Land ferner zu verurteilen, ihn von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Anwaltssozietät Schneider, Lindrath, Tenhausen aus deren Kostenrechnung vom 13.06.2007 in Höhe von 272,87 €. 22 Das beklagte Land beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Das beklagte Land behauptet, der Kläger sei in der Zelle 305 nur bis zum 17.10.2006 untergebracht worden. Danach sei er bis zum 12.12.2006 in eine Einzelzelle verlegt worden. In der Zelle 67 sei der Kläger bis zum 25.01.2007 gewesen. In die Zelle Nr. 18 sei er erst ab dem 25.01.2007 verlegt worden. Die Zelle weise eine Größe von 23,64 qm abzgl. 5 qm Sanitärbereich auf. 25 Das beklagte Land vertritt die Auffassung, die gemeinschaftliche Unterbringung sei auf der Grundlage des § 201 Nr. 3, 18 StVollzG zulässig gewesen. Zudem habe der Kläger auch zahlreiche Möglichkeiten gehabt, den behaupteten Belastungen zu entgehen, so z. B. durch Teilnahme an der Freistunde auf dem Hof der JVA, Teilnahme an wöchentlichem Sport, an Freizeitgruppen etc. 26 Insbesondere sei dabei auch die ausgeübten Arbeitstätigkeit zu berücksichtigen. 27 Eine menschenunwürdige Unterbringung sei nicht stets gegeben gewesen. Auch eine Fläche von 14,88 m² für drei Gefangene sei, da dieses kaum messbar unter 5 m² je Gefangenem liegt, noch verfassungskonform. Als räumliche Abtrennung im WC-Bereich reiche auch ein Vorhang aus. 28 Es liege ferner kein vorsätzliches Handeln des beklagten Landes vor. Die Unterbringung in der Gemeinschaftszelle habe keinen schikanösen Hintergrund, sondern beruhe auf der problematischen Belegungssituation. Darüber hinaus bestehe zwischen einer Verletzung der Menschenwürde und einem Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung kein zwingendes Junktim. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger keine individuellen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen dargelegt oder nachgewiesen habe. 29 Ein Schmerzensgeld sei ohnehin auf maximal 11,00 € pro Tag festzusetzen, da ungünstige Haftbedingungen jedenfalls nicht schwerer wiegen könnten als der Verlust der Freiheit schlechthin. 30 Unabhängig davon scheide ein Schadensersatzanspruch bereits deshalb aus, weil der Kläger schuldhaft nicht von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln (§ 839 Abs. 3 BGB) Gebrauch gemacht habe. Ein Gebrauch machen von den möglichen Rechtsmitteln, insbesondere ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109, 114 StVollzG, hätte auch eine etwaige menschenunwürdige Unterbringung umgehend beendet. In sämtlichen Fällen, bei denen eine gerichtliche Entscheidung beantragt worden sei, habe die Anstaltsleitung der JVA X jedenfalls innerhalb von weniger als zwei Wochen eine alternative Unterbringung in einer der Menschenwürde gerecht werdenden Art und Weise angeboten. Dabei habe es sich jedoch nicht stets um Einzelzellen, sondern zum Teil auch um Gemeinschaftszellen gehandelt, die aber hinsichtlich ihrer sanitären Ausstattung und Größe den Anforderungen des Oberlandesgerichts I entsprächen und diese sogar noch überträfen. 31 Für die Frage der Kausalität zwischen dem schuldhaft nicht eingelegten Rechtsmittel (§§ 109, 114 StVollzG) und der Abhilfemaßnahme durch das beklagte Land komme es entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts I in den einschlägigen Beschwerdeentscheidungen weder auf die Dauer eines etwaigen verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens noch auf die Dauer eines erst- oder zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens in Vollzugssachen an. Denn in sämtlichen Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung beantragt oder auch nur angedroht worden sei, habe die Anstaltsleitung der JVA X umgehend reagiert und eine menschenwürdige Unterbringungsalternative angeboten. Dies sei unabhängig von der jeweiligen Rechtsauffassung des erkennenden Richters in der Strafvollstreckungskammer erfolgt. Hilfsweise behauptet das beklagte Land, ein durchschnittliches Widerspruchsverfahren hätte 4 – 6 Wochen gedauert. Ein Verfahren gemäß § 109 StVollzG hätte weitere 4 Wochen und ein Verfahren nach § 114 weitere 2 – 3 Wochen, eine etwaige Rechtsbeschwerde zwei Monate, gedauert. 32 Es hätte auch faktisch die Möglichkeit zur Abhilfe bestanden: Für problembehaftete Gefangene würden ohnehin Einzelzellen freigehalten, in die der Kläger hätte verlegt werden können. Gemäß § 8 StVollzG wäre auch eine Verlegung in die JVA N in Betracht gekommen, die seinerzeit Kapazität gehabt hätte und auch mit Übernahme von Gefangenen ausgeholfen hätte. Darüber hinaus wären wöchentlich aufgrund der Entlassungen hinreichend Zellen freigeworden. Zwar wäre kein Buch darüber geführt worden, wann welche Zelle frei geworden sei. Bei durchschnittlich 71 % Einzelzellen ergäben sich aber wöchentlich 44 freiwerdenden Einzelzellen. Es hätte zwar in dem Zeitraum auch Neuaufnahmen gegeben. Man hätte jedoch im Falle eines Rechtsmittels gemäß §§ 109, 114 StVollzG dem Kläger vorrangig – und zwar sofort in weniger als 14 Tagen – eine menschenwürdige Unterkunft zukommen lassen. Notfalls hätten dann zunächst Neuhäftlinge anderweitig untergebracht werden müssen. 33 Der Kläger repliziert, es würden keineswegs durchschnittlich 71 % Einzelzellen frei, da der Durchschnitt der Gemeinschaftszellenquote bei 40 oder sogar über 50 % liege. Wie die Verfahren vor der Vollstreckungskammer zeigten, sei es auch nicht zutreffend, dass das beklagte Land auf „bloßen Antrag in“ binnen weniger als zwei Wochen die menschenunwürdige Unterbringung beendet hätte. Auch in anderen Verfahren habe sich gezeigt, dass gerichtliche Entscheidungen zugunsten der Gefangenen nicht umgesetzt würden, so z. B. bei verschiedenen Entscheidungen des Landgerichts F betreffend die JVA H. 34 Hilfsweise sei die Dauer des Widerspruchsverfahrens mit 2 bis 3 Monaten mindestens anzusetzen. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 36 Die Verfahrensakten LG B, Vollz 18/07, Vollz 19/07, Vollz 24/07 und 4/08 sowie das Parallelverfahren 4 O 337/07 waren zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die Klage ist nicht begründet. 39 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen das beklagte Land. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 839 BGB, noch aus Artikel 5 oder 3 EMRK. 40 I. 41 Ein Anspruch gemäß Artikel 5 EMRK scheidet bereits deshalb aus, weil die Norm als Anspruchsgrundlage nicht einschlägig ist. Artikel 5 EMRK erfasst nur den rechtswidrigen Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme als solcher, nicht aber die Modalitäten des Strafvollzugs (OLG I 11 W 77/07 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1993, 2927, 2928). Zwar ist anerkannt, dass auch die Umstände des Vollzugs die Rechtmäßigkeit der Haft in Frage stellen können, etwa wenn in Folge der Haftbedingungen Vollzugsuntauglichkeit eintritt. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die beanstandete Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle führt nicht zur Rechtswidrigkeit des mit der Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden Freiheitsentzugs (OLG I, a.a.O. Ziffer 1.1.2.1.). 42 II. 43 Der Kläger kann seine Schadensersatzansprüche auch nicht auf § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG oder Artikel 3 EMRK stützen. 44 Dabei kann dahinstehen, ob dem Grunde nach im vorliegenden Fall in dem klägerseits geltend gemachten Umfang die tatsächlichen Voraussetzungen für eine menschenunwürdige Unterbringung vorliegen oder nicht, wobei die Kammer insoweit durchaus die rechtliche Auffassung des Oberlandesgerichts I (vgl. etwa 11 W 77/07) teilt, wonach bei einer Fläche von weniger als 5 m² pro Gefangenem oder einer nicht hinreichend geruchs- und geräuschdicht abgetrennten Toilette die Anforderungen an eine menschenunwürdige Haftunterbringung kaum noch erfüllt sein dürften. 45 Ein Anspruch des Klägers scheitert jedoch jedenfalls daran, dass er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden, § 839 Abs. 3 BGB. Die gleichen Erwägungen führen unter dem Gesichtspunkt der Kausalität bzw. des Mitverschuldens dazu, dass auch gemäß Artikel 3 EMRK keine Ansprüche des Klägers bestehen. 46 1. 47 Als Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne zu verstehen, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (ständige Rechtsprechung OLG I 11 W 77/07 mit weiteren Nachweisen a. d. Rechtsprechung des BGH; Palandt, 67 Auflage, § 839 Rdnr. 69). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden sowie - im konkreten Fall - insbesondere ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG und ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 StVollzG i. V. m. § 123 Abs. 1 VwGO. 48 2. 49 Die Nichtergreifung bzw. nicht rechtzeitige Ergreifung dieser zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ist auch schuldhaft. 50 a) 51 Das bewusste Absehen von Rechtsmitteln wäre ein vorsätzliches Unterlassen. Soweit dem Gefangenen das dargelegte Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm Fahrlässigkeit anzulasten. Dabei ist unerheblich, ob die Hausordnung Hinweise auf Rechtsmittel enthält und diese in den Hafträumen ausgelegen hat oder sonst zugänglich war, da jedenfalls eine Erkundigungspflicht bestand (OLG I 11 W 77/07). Hierzu hätte der Gefangene sich etwa an fachkundige Mitarbeiter in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder hilfsweise an Mitgefangene wenden können und müssen. Notfalls musste er sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen (OLG I, a.a.O, Ziffer 1.3.2.2). 52 b) 53 Ein Verschulden ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Ergreifung des Rechtsmittels unzumutbar war. Dies ist indes regelmäßig nicht der Fall. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich namentlich nicht daraus, dass wegen der permanenten Überbelegung der Justizvollzugsanstalt die Anstaltsleitung eine einem Rechtsmittel stattgebende Entscheidung ggf. nur unter Verstoß gegen die Menschenwürde eines anderen Gefangenen, der etwa anstelle des Klägers in den betreffenden Haftraum hätte verlegt werden müssen, hätte befolgen können. In dieser Situation stellt sich das Absehen von Rechtsmitteln vielmehr so dar, dass der Kläger – statt anderer Gefangener – die menschenunwürdige Behandlung hinnimmt und für dieses für ihn freiwillige Opfer eine Entschädigung begehrt. Das liefe auf ein dem Amtshaftungsrecht fremdes, weil § 839 Abs. 3 BGB widersprechendes, Wahlrecht zwischen einerseits der Ergreifung von Rechtsmitteln und andererseits der Duldung und anschließender Liquidation hinaus (OLG I 11 W 77/07, Ziffer 1.3.2.2.). 54 3. 55 Zur Überzeugung der Kammer steht auch in tatsächlicher Hinsicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass insbesondere die Unterlassung des Rechtsmittels gemäß § 114 StVollzG i. V. m. § 123 VWGO die Fortdauer der menschenunwürdigen Unterbringung verursachte: 56 a) 57 Das beklagte Land hat zur Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen dem unterlassenem Rechtsmittel und der Beendigung einer menschenunwürdigen Unterbringung ausgeführt, dass es in sämtlichen Fällen der Stellung eines Eilantrages gemäß § 114 StVollzG binnen eines Zeitraums von weniger als zwei Wochen eine verfassungskonforme Unterbringung angeboten hat und dies auch in allen anderen Fällen, in denen dieser Antrag nicht gestellt wurde, getan hätte, und zwar unabhängig davon, welche Erfolgsaussichten der konkrete Antrag des Klägers gemäß § 114 StVollzG vor der erkennenden Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B gehabt hätte sowie unabhängig von der tatsächlichen oder hypothetischen Verfahrensdauer. 58 Unter Berücksichtigung der der Kammer bekannten Eilverfahren gemäß § 114 StVollzG, die zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen wurden, steht danach zur Überzeugung der Kammer fest, dass das beklagte Land tatsächlich in sämtlichen Fällen eines entsprechenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung oder auch nur der „Androhung“ mit einem solchen Verfahren binnen einer Frist von weniger als zwei Wochen dem Gefangenen eine der Menschenwürde nicht zu widerlaufende Unterbringung angeboten hat und dies auch in den Fällen, in denen ein Antrag nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt wurde, so getan hätte. Im Einzelnen: 59 1. LG B, Vollz 18/07: 60 In dem vorgenannten Verfahren stellte der Gefangene mit Schriftsatz vom 29.01.2007 einen Antrag auf Verlegung in eine Einzelzelle. Die Anstaltsleitung der JVA X nahm am 02.02.2007 eine Verlegung des Klägers in eine Einzelzelle vor. Es erfolgte mithin eine Reaktion und eine der Menschenwürde entsprechende Haftunterbringung binnen 5 Tagen. 61 2. LG B, Vollz 19/07: 62 In diesem Verfahren stellte der Gefangene am 05.02.2007 einen Antrag auf Unterbringung in einer Einzelzelle. Die Anstaltsleitung der JVA X reagierte am 08.02.2007 und bot dem Gefangenen eine Unterbringung zwar nicht in einer Einzelzelle, aber in einem Gemeinschaftsraum an, der die Anforderungen an eine verfassungsgemäße Unterbringung erfüllt. Es wurde dem Gefangenen die Unterbringung in einer 4-Personen-Zelle mit einer Fläche von 6,2 m x 4,1 m = 25,42 m² mit vollständig abgetrenntem Toilettenbereich angeboten. Die Reaktion erfolgte binnen eines Zeitraums von 3 Tagen. 63 3. LG B, Vollz 24/07: 64 In diesem Verfahren begehrte der Antragsteller mit Antrag vom 21.02.2007 die Verlegung in eine Einzelzelle. Bereits im Vorfeld zu diesem Antrag hatte der Antragsteller außergerichtlich seine Verlegung beantragt, worauf das beklagte Land dem Gefangenen angeboten hatte, in einem Raum, der zwar keine Einzelzelle darstellte, der jedoch den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung gerecht wurde, untergebracht zu werden. Konkret wurde hier ein Raum mit Maßen von 5,85 m x 4,2 m = 24,57 m² mit baulich vollständig abgetrennter Toilette für drei Personen (bzw. kurzfristig notfallmäßig vier Personen) angeboten. 65 4. LG B, 4 O 337/07: 66 Im vorgenannten Verfahren hat der Gefangene einen außergerichtlichen Antrag bei der Anstaltsleitung der JVA X am 09.05.2007 mit dem Begehren der Verlegung in einen Einzelhaftraum gestellt. Dabei hat der Gefangene ferner ausgeführt: „Sollte ich innerhalb der nächsten 5 Kalendertage keine entsprechende Umsetzung feststellen können, so komme ich nicht umhin … einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG beim zuständigen Landgericht zu stellen …“. 67 Bereits am 16.05.2007 wurde dem Gefangenen daraufhin ein größerer Gemeinschaftsraum mit abgetrenntem Sanitärbereich angeboten, der jedoch von ihm nicht in Anspruch genommen wurde. Korrespondierend hierzu hat das Oberlandesgericht I in seiner PKH-Beschwerdeentscheidung (11 W 86/07 OLG I zu 4 O 337/07 LG B) unter Ziffer 1.1.2.3 des – teilweise – prozesskostenhilfebewilligenden Beschlusses ausgeführt, dass eine Amtspflichtverletzung nur für die Zeit bis zum 16.05.2007 festgestellt werden kann, da das beklagte Land dem Gefangenen an diesem Tag unstreitig die Unterbringung in einem Gemeinschaftsraum angeboten hat, der mit einer abgeschlossenen Toilette ausgestattet war und dF Größe so beschaffen war, dass die Unterbringung zweifellos nicht gegen die Menschenwürde verstoßen hätte, so dass es insoweit in dem dortigen Fall bereits an der Kausalität zwischen menschenunwürdiger Unterbringung und Amtspflichtverletzung mangelte. 68 Die Reaktionsdauer lag hier mithin bei 7 Tagen. 69 5. LG B, Vollz 78/07: 70 Aus dem unter anderem in das Verfahren 4 O 337/07 eingeführten Beschluss des LG B vom 02.08.2007, Strafvollstreckungskammer (Vollz 78/07), ergibt sich, dass der Gefangene durch seine Prozessbevollmächtigten mit Antrag vom 16.07.2007 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Anordnung der Verlegung in eine Einzelzelle beantragte. Mit Stellungnahme der Antragsgegnerseite vom 24.07.2007 wurde dem Antragsteller u. a. die Verlegung in einen Gemeinschaftsraum mit zwei weiteren Inhaftierten mit vollständig räumlich abgetrenntem Toilettenbereich und ca. 6 m² Grundfläche pro Gefangenem, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt sei, angeboten. Die vollständige Beiziehung der Verfahrensakte war nicht möglich. 71 Die Reaktionsdauer lag hier bei 8 Tagen. 72 6. LG B, Vollz 4/08: 73 Der Gefangene hat hier am 16.01.2008 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Unterbringung in einer Einzelzelle gestellt. Bereits im Vorfeld dieses Antrags auf gerichtliche Entscheidung erfolgte ein bei der Justizvollzugsanstalt X am 19.12.2007 eingehender Antrag auf Verlegung in eine Einzelzelle, auf den das beklagte Land am 28.12.2007 mit dem Angebot der Unterbringung in einer größeren Gemeinschaftzelle mit baulich abgeschlossenem Sanitärbereich reagierte (Blatt 12, 12 R der Beiakte). 74 Die Reaktionsdauer lag bei 9 Tagen. 75 Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensabläufe zeigt sich, dass das beklagte Land tatsächlich bereits bei der „Androhung“ eines Eilantrags gemäß § 114 StVollzG, spätestens jedoch im Zusammenhang mit der Antragstellung gem. § 114 StVollzG selbst, binnen eines Zeitraumes von wenigen – maximal 9 – Tagen reagierte und dem Gefangenen eine verfassungskonforme Unterbringung anbot, wenn auch nicht stets in Form einer Einzelzelle. 76 Ebenfalls zeigt sich an den Verfahren, dass das beklagte Land tatsächlich unabhängig von der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer zur Zulässigkeit der jeweiligen Anträge und unabhängig von einer etwaigen Verfahrensdauer und dem tatsächlichen Ausgang des gerichtlichen Verfahrens binnen kürzester Zeit reagierte und eine verfassungskonforme Unterbringung angeboten hat. Die danach allenfalls zu berücksichtigende „Verfahrensdauer“ von bis zu 9 Tagen reicht zur Überzeugung der Kammer dabei nicht aus, um einen Eingriff festzustellen, der der Schwere nach die Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt, da kein zwingendes Junktim zwischen der Verletzung der Menschenwürde und einer Entschädigung durch Zahlung eines Schmerzensgeldes besteht. Soweit der Bundesgerichtshof dies für den Zeitraum von zwei Tagen festgestellt hat, ist die Rechtsprechung entsprechend auf die vorliegenden Fälle eines Zeitraumes von jedenfalls unter zwei Wochen anzuwenden. 77 b) 78 Ebenfalls steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vorgenannten zahlreichen Verfahren fest, dass die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt X auch in den Verfahren, in denen tatsächlich kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde (oder erst nach Ablauf mehrerer Wochen einer menschenrechtsunwürdigen Unterbringung), im Fall einer (früheren) Antragstellung ebenfalls unverzüglich im gleichen Zeitraum dem Gefangenen eine menschenrechtswürdige Unterbringung, angeboten hätte. Dies gilt um so mehr, als der Kammer kein Fall bekannt ist, in dem das Land nicht entsprechend seiner Behauptung und der oben dargestellten Praxis binnen einer Frist von zwei Wochen reagiert hätte. 79 Nach alledem kann auch dahinstehen, ob oder nach welchem Zeitablauf durch die Strafvollstreckungskammer oder das Rechtsbeschwerdegericht eine Entscheidung zugunsten des jeweiligen Gefangenen ergangen wäre, da feststeht, dass das beklagte Land tatsächlich binnen weniger Tage mit dem Angebot einer menschenrechtskonformen Unterbringung reagierte, wenn ein Antrag gemäß § 114 StVollzG gestellt wurde. Aufgrund dF ist die erkennende Kammer auch nicht gehalten, die tatsächlichen bzw. hypothetischen Verfahrensabläufe bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung einschließlich ggf. einem Rechtsbeschwerdeverfahren zu eruieren, wie der Senat dies regelmäßig (vgl. etwa 11 W 77/07, OLG I u. a.) zum Nachweis der Kausalität zwischen schuldhaft nicht eingelegtem Rechtsmittel und dem Erfolg des Primärrechtschutzes voraussetzt (OLG I 11 W 77/07, Ziffer 1.3.2.3). 80 c) 81 Soweit der Kläger demgegenüber darauf abstellt, dass eine Verlegung in eine Einzelzelle trotz entsprechender Beschlüsse des Landgerichts F seitens des beklagten Landes nicht umgesetzt worden seien, kann dies für den vorliegenden Fall dahinstehen, denn einerseits sind die Fälle, in denen zwar eine Einzelzelle verwehrt wird, im Übrigen aber (im Rahmen einer Gemeinschaftszelle) eine menschenwürdige Unterbringung dennoch gegeben ist, nicht mit den vorliegenden Fällen vergleichbar, in denen tatsächlich die Gemeinschaftsunterbringung (zumindest zeitweise) menschenunwürdigen Charakter hat. 82 Zum anderen ist hier auf den tatsächlichen Erfolg des Primärrechtschutzes des konkreten Falls abzustellen, mithin auf die Reaktion durch die für den Kläger zuständige Leitung der Justizvollzugsanstalt X. Die Anstaltsleitung der JVA X hat jedoch – wie dargelegt – stets unverzüglich, spätestens auf einen Antrag gemäß § 114 StVollzG hin, reagiert. 83 d) 84 Unerheblich ist bei der rechtlichen Bewertung ebenfalls, dass der jeweilige Gefangene in den vorgenannten Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer überwiegend die Unterbringung in einem größeren, menschenrechtskonformen Gemeinschaftsraum, abgelehnt hat. Denn insoweit würde eine fortdauernde menschenunwürdige Unterbringung nicht mehr auf der Amtspflichtverletzung des beklagten Landes beruhen (OLG I 11 W 86/07 zu 4 O 337/07, Ziffer 1.1.2.3). 85 e) 86 Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers, die alternativ angebotenen Zellen erfüllten die Anforderung an eine menschenwürdige Unterbringung bereits deshalb nicht, weil nicht erkennbar sei, dass im Rahmen der Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer tatsächlich hinreichend große Gemeinschaftszellen angeboten worden wären, da der erkennende Richter der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der Größe der angebotenen Alternativzellen lediglich Mutmaßungen geäußert hätte. 87 Denn diese Behauptung trifft nicht zu. 88 So ist etwa in dem Verfahren LG B Vollz 18/07 dem Gefangenen eine – unzweifelhaft verfassungskonforme – Einzelzelle zugeteilt worden. In dem Verfahren LG B Vollz 19/07 beruht die Angabe über den alternativ angebotenen Gemeinschaftshaftraum nicht auf einer Mutmaßung des erkennenden Strafvollstreckungsgerichts, sondern auf der eigenen Angabe des Prozessbevollmächtigten des Gefangenen (6,2 m x 4,1 m, Blatt 27 der Vollzugsakte). In dem Verfahren LG B Vollz 24/07 beruht die Größenangabe des angebotenen Alternativraums ebenfalls nicht auf einer Mutmaßung der Strafvollstreckungskammer, sondern auf der eigenen Angabe des antragstellenden Gefangenen (4,3 m x 6,5 m, Blatt 22 der Vollzugsakte) bzw. auf der nachhaltigen Ermittlung des erkennenden Richters der Strafvollstreckungskammer (Blatt 21, 25 der Vollzugsakte: 5,85 m x 4,2 m). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist zur Überzeugung der Kammer, dass die Strafvollstreckungskammer dann in späteren Verfahren, etwa LG B Vollz 4/08, in der Begründung ihres Beschlusses vom 07.04.2008 ausgeführt hat, es sei gerichtsbekannt, dass beispielsweise für drei Gefangene zugelassene Hafträume mit einer Grundfläche von ca. 24 m² vorgehalten würden, da nicht ersichtlich ist, dass die Strafvollstreckungskammer zu diesem Zeitpunkt nicht auf die bis dahin gewonnenen Erfahrungen durch vorangehende Verfahren hätte zurückgreifen dürfen. Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer in dem Beschluss vom 07.04.2008 auch ausdrücklich kenntlich gemacht, dass die Größe des alternativ angebotenen Haftraumes auf einem gerichtbekanntem Umstand beruht. Die diesbezüglichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer sind durch den Gefangenen nicht – auch nicht etwa im Wege einer Gegenvorstellung – angegriffen worden. Unter Berücksichtigung dF kann im vorliegenden Zivilverfahren nicht zu Ungunsten des darlegungs- und beweisbelasteten Landes im Nachhinein unterstellt werden, dass der hier angebotene alternative Haftraum entgegen der gerichtsbekannten Größe tatsächlich eine kleinere, nicht menschenrechtskonforme Fläche aufgewiesen hätte. Unstreitig waren in sämtlichen angebotenen Alternativzellen vollständig baulich abgetrennte Toilettenanlagen vorhanden. 89 f) 90 Zur Überzeugung der Kammer steht schließlich fest, dass das beklagte Land zumindest bei der hier streitgegenständlichen Justizvollzugsanstalt X nicht nur Willens, sondern auch tatsächlich in der Lage gewesen wäre, alternative menschenrechtskonforme Hafträume anzubieten. Denn über die in den vorgenannten Verfahren angebotenen, menschenrechtskonformen Gemeinschaftsräume bzw. die tatsächlich zugeteilte Einzelzelle hinaus hat das beklagte Land substantiiert dargelegt, dass unter Berücksichtigung der wöchentlichen Entlassungen bei einer durchschnittlichen Einzelplatzbelegung von 71 % im Schnitt 44 Einzelzellen wöchentlich frei wurden. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger die Quote der Einzelzellen hierzu bestreitet und behauptet, diese läge in Wahrheit nur bei 50 – 60 %. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt würde, ergäben sich bei einer Einzelzellenquote von 50 – 60 % wöchentlich immer noch ca. 31 – 37 freiwerdende Einzelzellen. Bei der hier zu berücksichtigenden, maximalen Reaktionszeit von bis zu 2 Wochen wurden also seinerzeit durchschnittlich 62 – 74 Einzelzellen frei. Zwar handelt es sich hierbei nur um durchschnittliche Werte. Ein individueller Sachvortrag ist dem beklagten Land insoweit nicht möglich, da über die jeweils freiwerdenden Zellen „nicht Buch geführt werde“. Es kann und muss daher durchaus unterstellt werden, dass in der einen oder anderen Woche durchaus mehr oder auch weniger Einzelzellen freigeworden sind. Unter Berücksichtigung der durchschnittlich bis zu 74 freien Zellen besteht aber zur Überzeugung der Kammer kein vernünftiger Zweifel daran, dass jedenfalls zumindest einige Einzelzellen frei wurden, die dem Kläger innerhalb des Zeitraumes von 2 Wochen hätten zugeteilt werden können. Dass das beklagte Land demgegenüber den Antragstellern der Vollzugsverfahren überwiegend Gemeinschaftszellen als Alternative angeboten hat, war nicht pflichtwidrig, da es sich auch insoweit – wie ausgeführt – um verfassungskonforme Gemeinschaftszellen handelte. Ob darüber hinaus auch weitere Kapazitäten aufgrund einer möglichen Inanspruchnahme anderer Haftanstalten, insbesondere der JVA Münster, ernsthaft in Betracht zu ziehen waren, kann danach dahinstehen. 91 4. 92 Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder Zinsen kommt nicht in Betracht, da bereits der klägerseits geltend gemachte Hauptanspruch nicht begründet ist. 93 III. 94 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.