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Urteil

4 O 341/08

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2009:0319.4O341.08.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer fehlerhaft auf ein Konto der Beklagten geleisteten Zahlung. Die Klägerin ist eine L1 Gesellschaft. Sie schloss am 11.01.2008 mit der Streitverkündeten, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen. Für diesen Vertrag wurde deutsches Recht gewählt. Die Streitverkündete sollte für ein Bauvorhaben in O1 Architektenleistungen erbringen. Als Honorar waren pauschal 400.000 € vereinbart. Zunächst sollte 10 Tage nach Abschluss der Vereinbarung und Erhalt einer entsprechenden Rechnung ein Zahlung von 200.000 € erfolgen. Diese sollte die Aktivitäten der Streitverkündeten im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Bauvorhabens vorfinanzieren. Die Zahlung sollte auf die Leistung verrechnet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 79 ff. d.A. Bezug genommen. Die Streitverkündete sollte für die Zahlung eine Rückzahlungsbürgschaft beibringen. Vorher sollte die Klausel keine Geltung haben. Die Bürgschaft wurde am 14.01.2008 gestellt. Die F1 verpflichtete sich in der Bürgschaftsurkunde, für einen eventuellen Anspruch auf Rückerstattung des von der Klägerin gezahlten Betrags von 200.000,00 € - gleich aus welchem Rechtsgrund – zuzüglich etwa aufgelaufener Zinsen und Nebenkosten die selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft zu übernehmen (Bl. 42 d.A.). Die Bürgschaft sollte wirksam werden mit Einzahlung der 200.000 € auf das Konto der Streitverkündeten Nr. xxxxxx (BLZ xxx xxx xx). Die Überweisung auf das Konto der Streitverkündeten schlug jedoch fehl und die Klägerin überwies am 08.02.2008 die (wohl unter anderem, vgl. Bl. 42 d.A.) 200.000 € auf ein anderes Konto, dessen Inhaber jedoch nicht die Streitverkündeten, sondern der Beklagten zu 1) ist, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind. Als Empfänger war in der Überweisung „F2“ aufgenommen ( Bl. 42 d.A. ). Die F1 verwies darauf, dass die aufschiebende Bedingung für die Bürgschaft nicht erfüllt worden sei, weil die Zahlung nicht auf das vereinbarte Konto erfolgt sei (s. Bl. 44 d.A.). Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten wurde am 23.05.2008 durch die Streitverkündete gekündigt, wobei die Gründe zwischen den Parteien streitig sind. Die Streitverkündete genehmigte die Zahlung an die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 10.06.2008. Auf Bl. 60 d.A. wird Bezug genommen. Daraufhin wandte sich die Klägerin an die F1 und bat um Bestätigung, dass die Bedingung dadurch eingetreten sei. Die F1 verwies aber weiterhin darauf, dass sie nur als Bürgin hafte, wenn das Geld auf das Konto der Streitverkündeten eingezahlt werde. Die Beklagten verweigerten die Rückzahlung der 200.000 €. Ebenso verweigerte die Streitverkündete die Rückzahlung des Betrages, sondern stellte der Klägerin am 01.07.2008 eine Rechnung über noch 98.864,00 €. Auf Bl. 58 d.A. wird Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die könne die Zahlung von den Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Die Beklagten hätten es mutwillig unterlassen, den Betrag auf das Bürgschaftskonto zu leiten. Die Genehmigung ändere an der ungerechtfertigten Bereicherung nichts. Die Streitverkündete wäre hinsichtlich der Vorauszahlung nicht Berechtigte gewesen. Das Verhalten der Beklagten stelle sich als grob treuwidrig dar. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, wie Gesamtschuldner an die Klägerin 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Streitverkündete habe einen über die Zahlung in Höhe von 200.000 € hinausgehenden Vergütungsanspruch gem. Rechnung vom 01.07.2008. Sie meint, die Zahlung habe aufgrund der Genehmigung Erfüllungswirkung gegenüber der Streitverkündeten gehabt. Wegen der Genehmigung liege auch keine Leistung der Klägerin an die Beklagte zu 1) vor. Durch die Zahlung seien Ansprüche der Beklagten zu 1) gegen die Streitverkündete befriedigt worden. Eine Pflicht zur Weiterleitung des Betrages habe nicht bestanden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Landgericht Arnsberg ist für den Rechtsstreit international, sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO. Da O1 inzwischen Mitglied der EU ist, ist die EuGVVO gem. Art. 1 Abs. 3 EuGVVO persönlich anwendbar. Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 EuGVVO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 13 ZPO. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten 200.000 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu. Es ist deutsches Bereicherungsrecht anwendbar. Gem. Art. 38 BGB unterliegen Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist. Für die Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis ist maßgebend die Rechtsbeziehung, auf welche aus der Sicht des Empfängers geleistet wurde (Palandt-Heldrich, 66. Auflage 2007, Art. 38 EGBGB Rdn. 2). Aus Sicht der Klägerin wurde auf den Vertrag mit der Streitverkündeten geleistet, welcher dem deutschen Recht unterliegen sollte. Diese Rechtswahl ist zulässig gem. Art. 27 EGBGB. Der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch gegen die Beklagten ergibt sich aus einer Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, denn die Beklagte zu 1) hat durch die Leistung der Klägerin etwas erlangt. Etwas ist jeder Vorteil, der das wirtschaftliche Vermögen des Bereicherten mehrt Darunter fällt auch eine schuldrechtliche Rechtsposition wie die Buchung auf dem Konto (Palandt-Sprau, BGB, 66. Auflage 2007, § 812 Rdn. 18a). Die Beklagte hat in Höhe der überwiesenen 200.000 € einen Anspruch gegen die Bank erlangt. Dies geschah auch durch eine Leistung der Klägerin, nämlich durch eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Dass die Klägerin sich bei dem Kontoinhaber geirrt hat, führt nicht dazu, dass keine zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens vorlag, denn sie hat bewusst eine Überweisung auf das Konto der Beklagten zu 1) veranlasst und wollte auch eine Gutschrift des Betrages auf diesem Konto erreichen. Ein Fehler hinsichtlich des Empfängers ändert daran nichts (vgl. MünchKomm-Schwab, BGB, 5. Auflage 2009, § 812 Rdn. 94). Die Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund, weil ein die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigender Grund fehlt (Palandt-Sprau, a.a.O. Rdn. 68). Nach den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Beziehungen sollte der Betrag der Beklagten zu 1) nicht endgültig zustehen, denn es bestand und besteht zwischen der Klägerin als Entreicherter und der Beklagten als Bereicherter keine vertragliche Beziehung. Ein Rechtsgrund ist auch nicht durch die von der Streitverkündeten erklärte Genehmigung gem. § 362 Abs. 2, 185 BGB entstanden. Danach kann zwar eine Leistung an einen Dritten Erfüllungswirkung zukommen, wenn diese genehmigt wird. Bei einem Einverständnis des Leistenden mit der Genehmigung stellt die Genehmigung zwischen dem Schuldner und dem eigentlichen Gläubiger einen nachträglich Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung dar, da es sich dann um ein nachträgliches Anweisungsverhältnis handelt. Statt einer Leistung der Klägerin an die Beklagte zu 1) läge eine Leistung der Klägerin an die Streitverkündete und eine Leistung der Streitverkündeten an die Beklagte zu 1) vor, da die Frage, wer Leistender ist, nach dem Empfängerhorizont bestimmt wird. Eine solche nachträgliche Konstruktion eines Anweisungsverhältnisses, die dann dazu führte, dass es sich nicht mehr um eine Leistung der Klägerin an die Beklagte zu 1) handelt, setzt jedoch ein Einverständnis mit der Genehmigung voraus. Dies begründet sich daraus, dass die Genehmigungsmöglichkeit dann besteht, wenn die Leistung „zum Zwecke der Erfüllung“ an einen Dritten geleistet wird, § 362 Abs. 2 BGB. Dieser Wille zur Erfüllung muss zum Zeitpunkt der Genehmigung noch vorliegen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Genehmigungserklärung der Streitverkündeten war die Klägerin aber mit einer Erfüllungswirkung nicht mehr einverstanden, weil sie ihr Versehen festgestellt hatte und offen war, ob die F1 für die Wirksamkeit der Bürgschaft auf einer Einzahlung der 200.000 € auf das in der Bürgschaftsurkunde bestand. Ein Einverständnis ergibt sich insoweit nicht aus dem Schreiben vom 17.06.2008 an die F1. Daraus lässt sich zwar ersehen, dass die Klägerin nach der Genehmigungserklärung darin eine Lösung sah, die Erfüllung herbeizuführen und die Bürgschaft der F1 zu erlangen. Dies kann dem Schreiben vom 17.06.2008 entnommen werden, denn dort verweist sie auf die erteilte Genehmigung und macht sich dies quasi zu Eigen. Allerdings ist bei Würdigung des Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Einverständnis mit der Genehmigung davon abhängig gemacht hat, ob die F1 mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. Sie hat in dem Schreiben nur auf die unstreitig erklärte Genehmigung verwiesen und die F1 aufgefordert, ihr zu bestätigen, dass die Bürgschaft damit wirksam geworden ist. Mit der Genehmigung hat sich die Klägerin nicht vorbehaltlos einverstanden erklärt, weil sie bereits vor der Genehmigung der Zahlung im Mai die Bank zur Erklärung aufgefordert hat, zu erklären, dass die Zahlung für die Bürgschaft ausreicht. Von daher liegen die Voraussetzungen einer Genehmigung gem. § 362 BGB nicht vor, weil von Seiten des Schuldners noch die Bereitschaft bestehen muss, mit der Leistung an den Dritten zu erfüllen. Es besteht daher weiterhin kein Rechtsgrund für die Zahlung, da es an einer konkreten Vertragsbeziehung zwischen den Parteien fehlt und keine (übergreifende) Einigung erzielt worden ist, dass die Zahlung als Leistung der Klägerin an die Streitverkündete und als Leistung der Streitverkündeten an die Beklagte zu werten ist. Die Beklagten können sich auch nicht auf die Einrede der Entreicherung berufen, indem sie darauf verweisen, dass die Zahlung mit Ansprüchen der Beklagten zu 1) gegen die Streitverkündete verrechnet wurde. Ob eine Entreicherung vorliegt, kann dahinstehen, weil die Beklagten bösgläubig waren, denn Abs. 4 gilt nicht nur für den Fall der Rechtshängigkeit, sondern auch den Fall der Bösgläubigkeit (Palandt-Sprau, a.a.O. § 818 Rdn. 51). Bei Empfang des Geldes wusste die Beklagten nämlich – aufgrund der Personenidentität der Gesellschafter mit den Geschäftsführern der Streitverkündeten - von dem Fehlen des rechtlichen Grundes. Diese ist auch nicht durch die von der Streitverkündeten erklärten Genehmigung entfallen, weil sie von dem Interesse der Klägerin an der Erlangung der wirksamen Bürgschaft Kenntnis hatten. Jedenfalls durften die Beklagten wegen der ungeklärten Rechtslage nicht von einem Rechtsgrund ausgehen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften die Gesellschafter neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner, so dass sich der Anspruch genauso gegen diese richtet wie gegen die Gesellschaft. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291, 288 Abs. 2 BGB. Da es sich um die gesetzlichen Zinsen handelt, ist das Bestreiten der Beklagten unbeachtlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.