Urteil
4 O 132/09
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen an das Finanzamt durch Einzugsermächtigung sind als verfügende Rechtshandlungen i.S.d. §§ 129, 130 InsO anfechtbar, wenn der Insolvenzverwalter die Lastschriften nach Kenntnis des Eröffnungsantrags genehmigt.
• In einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann das Finanzamt gegenüber der Organgesellschaft einen Insolvenzgläubigeranspruch im Sinne des § 38 InsO haben, weil die Haftung der Organgesellschaft nach § 73 AO zu einer gesamtschuldnerischen Zuordnung des Steueranspruchs führt.
• Zahlungen, die aus geduldeten Kontoüberziehungen oder Dispositionskrediten stammen, führen nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtung, sofern der Gläubiger unmittelbar befriedigt wurde.
• Zinsansprüche auf Rückgewähr werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig; ein weitergehender Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB für Entgeltforderungen kommt bei Rückgewähransprüchen nicht zur Anwendung.
Entscheidungsgründe
Anfechtung von Steuerzahlungen bei Organschaft: Finanzamt als Insolvenzgläubiger und Rückforderungsanspruch • Zahlungen an das Finanzamt durch Einzugsermächtigung sind als verfügende Rechtshandlungen i.S.d. §§ 129, 130 InsO anfechtbar, wenn der Insolvenzverwalter die Lastschriften nach Kenntnis des Eröffnungsantrags genehmigt. • In einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann das Finanzamt gegenüber der Organgesellschaft einen Insolvenzgläubigeranspruch im Sinne des § 38 InsO haben, weil die Haftung der Organgesellschaft nach § 73 AO zu einer gesamtschuldnerischen Zuordnung des Steueranspruchs führt. • Zahlungen, die aus geduldeten Kontoüberziehungen oder Dispositionskrediten stammen, führen nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtung, sofern der Gläubiger unmittelbar befriedigt wurde. • Zinsansprüche auf Rückgewähr werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig; ein weitergehender Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB für Entgeltforderungen kommt bei Rückgewähransprüchen nicht zur Anwendung. Der Kläger handelt als Insolvenzverwalter der insolventen Organgesellschaft, die im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft Umsatzsteuern zugunsten des Finanzamts zahlte. Nach Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter teilte er dem Finanzamt den Insolvenzantrag und genehmigte zugleich Lastschriftbelastungen, kündigte aber Anfechtung nach Verfahrenseröffnung an. Die Bank belastete das Konto der Schuldnerin vor Eröffnung mit mehreren Lastschriften, wobei Kontoabschlüsse quartalsweise erfolgten und Widersprüche innerhalb von sechs Wochen möglich waren. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Kläger die Insolvenzanfechtung und forderte Rückzahlung; das Land zahlte einen Teil, verweigerte aber 40.205,24 € der geltend gemachten Forderung. Streitpunkt war insbesondere, ob das Finanzamt als Insolvenzgläubiger i.S.d. InsO anzusehen ist und ob die Zahlungen aus einem Dispositionskredit oder nur aus einer geduldeten Kontoüberziehung erfolgten. • Anspruchsgrundlage: Rückzahlung folgt aus §§ 143 Abs.1 S.1, 129, 130 Abs.1 Nr.2 InsO; anfechtbare Rechtshandlung waren hier die durch das Einzugsermächtigungsverfahren ermöglichte Genehmigung und die daraus resultierenden Zahlungen. • Das Finanzamt ist Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO, weil durch die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 73 AO die Organgesellschaft mit der Organträgerin gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuer haftet und damit ein begründeter Vermögensanspruch gegenüber der Insolvenzschuldnerin vorliegt. • Die abweichende Auffassung des BFH, wonach eine subsidiäre Inanspruchnahme der Organgesellschaft erst unter weiteren Voraussetzungen möglich sei, wird zurückgewiesen: Für die insolvenzrechtliche Anspruchszuordnung ist auf die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach InsO abzustellen, nicht auf Steuerverwaltungs-Ermessensfragen der AO. • Die Kenntnis des Eröffnungsantrags und der Zeitbezug sind erfüllt: Die Genehmigungserklärung datiert nach dem Eröffnungsantrag und das Finanzamt war darüber durch Mitteilung informiert. • Gläubigerbenachteiligung liegt vor; nach aktueller BGH-Rechtsprechung führt auch eine Zahlung aus geduldeter Kontoüberziehung zur Anfechtbarkeit, sofern der Gläubiger unmittelbar befriedigt wurde. • Zinsen stehen dem Kläger ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu (§ 143 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. §§ 819, 818, 291, 288 Abs.1 S.2 BGB), ein erhöhter Verzugszinssatz nach § 288 Abs.2 BGB für Entgeltforderungen ist aber nicht gegeben. Die Klage wird überwiegend stattgegeben: Das beklagte Land hat 40.205,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 an den Kläger zu zahlen. Die Zahlungspflicht folgt aus der erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129, 130 InsO, weil die Zahlungen eine Befriedigung eines Insolvenzgläubigers bewirkten und das Finanzamt als solcher anzusehen ist. Ein weitergehender Zinsanspruch in der von der Klägerseite geltend gemachten Höhe wird hingegen abgewiesen, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs.2 BGB handelt. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.