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Urteil

8 O 127/09

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klageänderung durch nachträgliche objektive Klagehäufung ist nach § 263 ZPO zulässig, wenn sie sachdienlich ist und der Prozessstand dies ermöglicht. • Forderungen aus noch ausstehender Stammeinlage sind nach § 19 GmbHG i.V.m. Art.229 §12 EGBGB unter Anrechnung früherer Zeiten der verlängerten Verjährungsfrist zugänglich und können noch nicht verjährt sein. • Der Insolvenzverwalter kann gemäß §§ 135 Abs.2, 143 Abs.3 InsO Erstattung von einem Gesellschafter verlangen, wenn dieser durch Verwertung oder Auskehrung von Sicherheiten aus der Haftung des Gesellschafters für insolvenzbezogene Kredite befreit worden ist.
Entscheidungsgründe
Erstattung an Insolvenzverwalter wegen Befreiung von Gesellschaftersicherheiten und Zahlungspflicht aus Stammeinlage • Klageänderung durch nachträgliche objektive Klagehäufung ist nach § 263 ZPO zulässig, wenn sie sachdienlich ist und der Prozessstand dies ermöglicht. • Forderungen aus noch ausstehender Stammeinlage sind nach § 19 GmbHG i.V.m. Art.229 §12 EGBGB unter Anrechnung früherer Zeiten der verlängerten Verjährungsfrist zugänglich und können noch nicht verjährt sein. • Der Insolvenzverwalter kann gemäß §§ 135 Abs.2, 143 Abs.3 InsO Erstattung von einem Gesellschafter verlangen, wenn dieser durch Verwertung oder Auskehrung von Sicherheiten aus der Haftung des Gesellschafters für insolvenzbezogene Kredite befreit worden ist. Die T. Spedition GmbH geriet in Insolvenz; der Kläger ist Insolvenzverwalter. Der Beklagte war Alleingesellschafter und hatte einst Stammeinlagen geleistet; ein Teil der Einlage (2.500 DM) war auf Aufforderung einzuzahlen. Zur Sicherung eines Kontokorrentkredits der Gesellschaft stellte der Beklagte persönliche Grundschulden und Sicherheiten; Fahrzeuge waren per Sicherungsübereignung belastet. Nach Verwertung von Fahrzeugen zahlte die Sparkasse den Verwertungserlös an sich aus, wodurch der Beklagte in Höhe von 42.189,53 € aus seinen Sicherungsrechten befreit wurde. Der Insolvenzverwalter klagte auf Zahlung der noch offenen Stammeinlage und auf Erstattung des Betrags, um den der Beklagte durch Befreiung von Sicherheiten entlastet worden war. Der Beklagte erkannte 2.500 DM an und rügte Verjährung sowie Unzulässigkeit der Klageänderung hinsichtlich der Erstattungsforderung. • Die Klageänderung stellt eine nachträgliche objektive Klagehäufung dar; § 263 ZPO ist anwendbar. Sachdienlichkeit ist unter Prozesswirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu prüfen; hier lag der Prozess noch in frühem Stadium, sodass die Klageänderung zugelassen werden konnte. • Die Forderung auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage ergibt sich aus § 19 GmbHG i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag und § 22 GmbHG. Die besondere Verjährungsregel des § 19 Abs.6 GmbHG ist nach Art.229 §12 EGBGB verfassungskonform auszulegen; bereits verstrichene Zeiträume sind auf die 10‑jährige Frist anzurechnen, weshalb die Einlageforderung nicht verjährt war. • Der Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters beruht auf §§ 135 Abs.2, 143 Abs.3 InsO; nach den anwendbaren Übergangsvorschriften ist die frühere Fassung der InsO maßgeblich. Weil durch Verwertung der Sicherungsübereignung und Auskehrung des Erlöses der Beklagte aus seinen Sicherheiten befreit wurde und die zu seinen Lasten eingetragenen Grundschulden die Forderungen der Sparkasse übersteigen, ist der Insolvenzverwalter zur Rückforderung der Beträge berechtigt. • Prozessuale Nebenentscheidungen ergingen nach §§ 91, 709 ZPO; neue tatsächliche Behauptungen aus einem späten Schriftsatz blieben unberücksichtigt. Der Kläger obsiegt. Der Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 43.467,76 € nebst Zinsen verurteilt; dies umfasst die noch ausstehende Stammeinlage und den Betrag, um den er durch Befreiung von Sicherheiten zugunsten der Sparkasse entlastet worden ist. Das Gericht bewertete die Klageänderung als sachdienlich und ließ die zusätzliche Erstattungsforderung zu. Die Einlageforderung war nicht verjährt, und der Insolvenzverwalter durfte nach den einschlägigen Insolvenzvorschriften Erstattung verlangen, weil die Sicherheiten des Beklagten die Gläubigerforderungen überstiegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.