OffeneUrteileSuche
Schlussurteil

8 O 127/09

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2010:0429.8O127.09.00
3mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.467,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.564,59 Euro seit dem 14.08.2009 und aus 17.903,17 Euro seit dem 03.11.2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.467,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.564,59 Euro seit dem 14.08.2009 und aus 17.903,17 Euro seit dem 03.11.2009 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten auf Einzahlung der Stammeinlage beziehungsweise auf Zahlung wegen der Befreiung von zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin gestellter Sicherheiten in Anspruch. Im Jahr 1991 wurde die im Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragene T. Spedition GmbH gegründet. Der Beklagte war zuletzt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin. In dem Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass das Stammkapital 50.000,00 DM beträgt, wovon der Rechtsvorgänger des Beklagten, dessen Vater, seine Stammeinlage durch eine Sacheinlage im Wert von 45.000,00 DM erbracht hat. Im § 3 des Gesellschaftsvertrages ist weiter bestimmt, dass auf die Stammeinlage der weiteren Rechtsvorgängerin des Beklagten, dessen Ehefrau, in Höhe von 5.000,00 DM der hälftige Betrag sofort fällig und einzahlbar ist. Der Rest (2.500,00 DM) ist auf Aufforderung der Gesellschaft einzuzahlen. Im Jahr 2000 wurde das Stammkapital um 200.000,00 DM erhöht; diese Erhöhung ist nicht streitgegenständlich. Die Insolvenzschuldnerin betrieb eine Spedition mit ca. 100 LKW und erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Umsatz von ca. 13 Mio €. Ein Großteil der Fahrzeuge wurde zur Besicherung eines Kontokorrentkredites bei der Sparkasse U. sicherungsübereignet. Neben der Sicherungsübereignung wurden zu Gunsten der Sparkasse U. Grundschulden auf der Privatimmobile des Beklagten in C. sowie auf den im Eigentum des Beklagten stehenden Gewerbegrundstücken in C. und in D. eingetragen, insgesamt belaufen sich die zugunsten der Sparkasse U. eingetragenen Grundschulden auf einen Betrag von 977.389,00 € zzgl. Zinsen. Sämtliche Grundstücke, die mit den Grundschulden belastet sind stehen im Alleineigentum des Beklagten. Die Grundschuldbeträge übersteigen die Gesamtforderung der Sparkasse U. gegen die Insolvenzschuldnerin. Durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 01.02.2009 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. Die Sparkasse U. hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens ihre Sicherungsrechte aus der Sicherungsübereignung geltend gemacht. Der Verwertungserlös von 25 Fahrzeugen, die an die Sparkasse U. sicherungsübereignet waren, belief sich nach Abzug einer Feststellungspauschale und einer Verwertungspauschale auf einen Betrag von 42.189,53 €, der an die Sparkasse U. ausgekehrt wurde. In Höhe dieses Betrages ist der Beklagte aus seinen Sicherungsrechten befreit worden; vorsorglich hat der Kläger die Insolvenzanfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO ausgesprochen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 25.564,59 € wegen der (vermeintlich) nicht eingezahlten Stammeinlage (50.000,00 DM) zu verurteilen. Der Beklagte hat die Forderung in Höhe von 2.500,00 DM anerkannt, soweit diese nach § 3 Ziff. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrages auf Anforderung der Gesellschaft einzuzahlen war; insoweit ist am 30.09.2009 Teil-Anerkenntnisurteil ergangen. Wegen eines Betrages von 2.500,00 DM, der sofort zu leisten war, erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich eines Betrages von 45.000,00 DM hat der Beklagte nach Klageerhebung den Nachweis der ordnungsgemäßen Erbringung der Sacheinlage erbracht. Daraufhin hat der Kläger den Klageantrag erweitert und stützt diesen nun auch darauf, dass der Beklagte aus seinen Sicherungsrechten, die er zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin bestellt hat, befreit worden ist, sodass sich ein Erstattungsanspruch gem. § 135 Abs. 2 InsO ergebe. Der Kläger ist der Auffassung, der Teilbetrag von 2.500,00 DM sei in Anbetracht der Übergangsvorschriften zu § 19 Abs. 6 GmbHG nicht verjährt. Er ist weiter der Auffassung, die Klageänderung sei prozessual zulässig. Soweit der Beklagte aus seinen der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellten Sicherheiten befreit worden ist, ergebe sich ein Anspruch aus § 135 Abs. 2 InsO. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 43.467,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Für den Fall, dass das Gericht die Klageänderung nicht für sachdienlich erachte, erklärt er hilfsweise Klagerücknahme in Höhe von 23.008,13 €. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Teilbetrages von 2.500,00 DM ist er der Auffassung, dieser Anspruch sei verjährt. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass es sich um eine unzulässige Klageänderung handelt, weil der Kläger anstelle des rechtshängigen prozessualen Anspruchs einen anderen bzw. weiteren zusätzlichen Anspruch erhebe. Er vermag ferner eine Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht zu erkennen, da ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtstreit eingeführt werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlage Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich angehört. Zur Vorbereitung des Termins hat die Kammer die Parteien ferner darauf hingewiesen, dass es die Klageänderung für sachdienlich hält. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Aus Sicht der Kammer liegt eine Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen objektiven Klagehäufung vor, auf die § 263 ZPO anzuwenden ist. Denn der Kläger verfolgt über den ihm bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil zugesprochenen Betrag seinen ursprünglichen Anspruch auf Einzahlung von Stammeinlagen in Höhe von 2.500,00 DM (1.278,73 €) weiter und führt darüber hinaus einen völlig neuen Streitstoff in den Rechtsstreit ein. Mangels Einwilligung des Beklagten kann die Klageänderung gem. § 263 ZPO nur dann zulässig sein, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Dabei ist nicht auf die subjektiven Interessen der Partei abzustellen, sondern allein auf die objektive Beurteilung, ob und in wie weit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gegenwärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend (vgl. BGHZ 143, 189). Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen unter diesem Gesichtspunkt nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Bei der hier vorzunehmenden Bewertung hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Prozess in einem frühen Verfahrensstadium befindet und bis zur Klageänderung kein Termin, nicht einmal eine Güteverhandlung, stattgefunden hat. Zudem konnte der Kläger – auch ohne Zustimmung des Beklagten gem. § 269 ZPO, sein ursprüngliches Klageziel ohne weiteres (teilweise) aufgeben. Unter dem Gesichtspunkt der zwischen den Parteien zu erledigenden Streitpunkte vermochte die Kammer keine Gesichtspunkte zu erkennen, unter denen die Frage der Sachdienlichkeit verneint werden konnte. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Über den durch Teil-Anerkenntnisurteil bereits zugesprochenen Betrag hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung noch ausstehender Stammeinlage in Höhe von 2.500,00 DM aus § 19 GmbHG i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag vom 23.05.1991, § 3 Ziff. 5 S. 2, § 22 GmbHG. Die Einlageforderung ist nicht verjährt. Die spezielle Verjährungsregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG ist nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift des Artikel 229 § 12 Abs. 2 EGBGB anwendbar. Danach unterlag die Einlageforderung gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG ab 01.01.2002 bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Artikel 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15.12.2004 laufende 10-jährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes verstrichenen Zeiträume einzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2008, II ZR 171/06). Unter Anrechnung bereits verstrichener Verjährungszeiträume auf die 10-Jahresfrist war die Einlageforderung im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht verstrichen. Der weitergehende Anspruch des Klägers in Höhe von 42.189,53 € ist aus §§ 143 Abs. 3, 135 Abs. 2, 44 a InsO begründet. Nach Artikel 103 d EGInsO finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen geltenden Fassung Anwendung, da das Insolvenzverfahren am 01.02.2009 und mithin vor dem 01.11.2008 eröffnet worden ist. Nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO kann der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung von dem Gesellschafter solche Beträge zur Masse zurückfordern, die nach Insolvenzeröffnung an den Gesellschafter erfolgt sind bzw. der Gesellschafter durch Rückzahlung von der Kreditsicherheit befreit worden ist. Zur Sicherung von Kontokorrentkrediten der Sparkasse U. sind dieser aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zahlreiche Lkw sicherungsübereignet worden. Zugleich hat der Beklagte aus seinem eigenen Vermögen der Sparkasse U. Sicherheiten zur Verfügung gestellt, um den Kontokorrentkredit der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse U. insoweit zu reduzieren, als statt dessen ein langfristiger (5-jähriger) Kredit geschlossen worden ist. Durch die Verwertung der Fahrzeuge und die Auskehrung des Netto-Verwertungserlöses i.H. 42.189,53 € ist der Beklagte mithin aus seinen, ihm der Sparkasse U. zur Verfügung gestellten Sicherheiten befreit worden. Da es sich mithin um eine Gesellschaftersicherheit für den Kredit eines Dritten handelt und Rückzahlung an diesen Dritten erfolgt ist, kann der Kläger als Insolvenzverwalter Erstattung von dem Gesellschafter gemäß § 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO verlangen, zumal die Höhe der zugunsten der Sparkasse U. eingetragenen Grundschulden die Gesamtforderungen der Sparkasse U. gegen die Insolvenzschuldnerin übersteigen. Die Kammer hat den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 26.04.2010, soweit darin neues tatsächliches Vorbringen enthalten ist, nicht berücksichtigt, sodass eine Gewährung von Schriftsatznachlass nicht angezeigt war. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.