Grundurteil
4 O 434/09
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2010:0506.4O434.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin macht im Wege der Teilklage Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten fehlerhaften Anschlusses von Windkraftanlagen an das Netz der Beklagten gegen diese als Stromnetzbetreiberin geltend. 3 Die Klägerin, die teilweise auch als N firmiert, fragte bei der Beklagten am 9.5.2007 den Anschluss von vier Windenergieanlagen an, die im Windpark "I-L" errichtet werden sollten. Die Beklagte schlug vor, je zwei Anlagen mit je 4000 kW Leistung in T-I ("X": Anlagen Y 1 und 3) bzw. in B-I ("Ortsnetzstation L-Straße": Anlagen Y 4 und 5) anzuschließen. 4 Das Vorhaben konzentrierte sich letztlich auf die Errichtung von drei Windkraftanlagen unter den Standortbezeichnungen Y 1, Y 3 und Y 5. 5 Die Verwirklichung der – hier schadensmäßig nicht betroffenen – Y 1 übernahm die C-T GmbH und Co. KG. 6 Die Beklagte bot mit Schreiben vom 1.12.2008 für diese Anlage einen Anschluss an der Anschlussstelle "X" an, die sich in unmittelbarer Nähe zu den drei Standorten Y 1, Y 3 und Y 5 befindet. Dieser Anschluss wurde in der Folgezeit auch umgesetzt. Für die Anlage Y 5 hatte die Beklagte weiterhin die weiter entfernt liegende Anschlussstelle "Ortsnetzstation L-Straße" in B-I vorgesehen. 7 Die Windenergieanlage Y 5 wurde mit Vertrag vom 12.02.2009 von der Firma T und Z oHG übernommen. 8 Mit Schreiben vom 13.3.2009 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deren Namen sowie im Namen der Firma T und Z oHG die Beklagte auf, die zu dem Zeitpunkt noch im Bau befindlichen Anlagen Y 3 und Y 5 gemeinsam an dem Verknüpfungspunkt "X" anzuschließen und verwiesen vorsorglich auf deren ggfls. erforderliche Ausbaupflicht sowie auf eine Wahl des Netzverknüpfungspunktes "X" gemäß § 5 II EEG 2009. 9 Nachdem die Beklagte diesem Begehren in dem weiterem Schriftverkehr nicht nachkam, akzeptierten die Betreiber der Anlagen Y 3 und Y 5 mit Schreiben vom 4.5.2009 die Anschlussstelle "Ortsnetzstation L-Straße", behielten sich jedoch Schadensersatzansprüche vor. 10 Nach weiterer Korrespondenz der Parteien, in der unter anderem eine Kapazitätserhöhung der Anlagen auf jeweils 2,3 MW und ein gegebenenfalls vorübergehender Anschluss der Anlagen an der "X" erörtert wurde, erfolgte letztlich am 16.10.2009 ein Anschluss der Anlage Y 3 an der Anschlussstelle "X" und der Anlage Y 5 am 2.11.2009 an der weiter entfernten Anschlussstelle "Ortsnetzstation L-Straße", wobei jedoch die Übergabestation etwas südlich hiervon an dem Verknüpfungspunkt "F-Weg" errichtet wurde. 11 Mit Schreiben vom 10.08.2009 trat die T und Z oHG etwaige Ansprüche auf Ersatz von Mehrkosten für den Anschluss der Y 5 an die weiter entfernte Anschlussstelle an die Klägerin ab. 12 Die Klägerin behauptet, das für den Anschluss der Y 1 verlegte Kabel sei technisch geeignet, die gesamte Leistung der Anlagen Y 1, Y 3 und Y 5 von 6 MW (Mega-Watt) aufzunehmen. 13 Die Verpflichtung zum Anschluss der Anlage Y 5 an die nähere "X" ergebe sich sowohl aus § 5 I als auch aus § 5 II EEG 2009. Der Verstoß der Beklagten hiergegen führe zur Schadensersatzpflicht. Die Mehrkosten für den Anschluss der Y 5 an die "Ortsnetzstation L-Straße" betrügen mindestens 192.950,11 €. 14 Auch bei einer – nach neuer Rechtslage nicht mehr grundsätzlich durchzuführenden – gesamtwirtschaftlichen Betrachtung stelle die Anschlussstelle "X" die günstigere Lösung dar. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird insbesondere auf den Ss. vom 17.02.2010 Bezug genommen. 15 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes in einer Höhe von 62.133,33 € bleibe vorbehalten. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte zu verurteilen, an sie 192.950,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2010 zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Die Anlage Y 3 werde von der Firma C GmbH betrieben, die Y 5 durch die Firma S GmbH, 23. 21 Zu der Fa. T und Z oHG bestünden keinerlei vertragliche Bindungen. 22 Der Anschluss aller Anlagen an die Anschlussstelle "X" sei aus technischen Gründen wegen einer sonst drohenden Überlastung nicht möglich. 23 Der Inhaber der Klägerin habe in einem Telefonat vom 24.10.2008 erklärt, er verzichte auf einen Anschluss der Y 3 am Verknüpfungspunkt "X", die Anlage könne daher ebenfalls – wie für die Anlage Y 5 seitens der Beklagten vorgesehen – an die Anschlussstelle "Ortsnetzstation L-Straße" angeschlossen werden. 24 Bei der Bestimmung der Verknüpfungspunkte sowohl gem. § 5 I als auch gem. § 5 II EEG 2009 sei nach wie vor die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den entsprechenden vorangehenden Vorschriften über Erneuerbare Energien (EEG 2000 und EEG 2004) zu berücksichtigen, so dass letztlich auch nach neuem Recht eine gesamtwirtschaftliche Kostenanalyse erfolgen müsse. Dies führe zu einem erforderlichen Anschluss der Anlage Y 5 an die letztlich am 2.11.2009 ausgeführte, "Luftlinie" weiter entfernt liegende Anschlussstelle "Ortsnetzstation L-Straße" mit der Übergabestation südlich hiervon an dem Verknüpfungspunkt "F Weg". Wegen der Einzelheiten der streitigen Berechnung wird auf die Klageerwiderung und den Schriftsatz vom 23.04.2010 Bezug genommen. 25 Die Beklagte meint ferner, die Wahl eines Verknüpfungspunktes, der sich nicht als gesamtwirtschaftlich günstigster im Sinne dieser Rechtsprechung darstelle, sei rechtsmissbräuchlich. Ein Ausbau der Anschlussstelle sei zwar möglich, aber in Ansehung der höheren gesamtwirtschaftlichen Kosten nicht zumutbar. 26 Die im Wege des Schadensersatzes geltend gemachten Mehrkosten für den Anschluss der Y 5 an die "Ortsnetzstation L-Straße" seien unzutreffend berechnet und berücksichtigten nicht die im Schriftsatz vom 23.04.2010 dargelegten Kosten für den Netzanschluss der Y, die Einschleifungskosten und die ermittelten Gesamtmehrkosten. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen. 27 Die Klägerin repliziert, hinsichtlich der Y 3 sei ursprünglich tatsächlich die C T GmbH & Co. KG Genehmigungsinhaberin hinsichtlich der Genehmigung zum Betrieb der Anlagen gewesen. Diese sei jedoch am 16.3.2009 auf die Klägerin übertragen worden. 28 Hinsichtlich der Y 5 habe die ursprüngliche Genehmigungsinhaberin C T GmbH & Co. KG ebenfalls am 16.3.2009 dem I-Kreis angezeigt, dass ein Bauherrenwechsel stattgefunden habe und dass nunmehr die Fa. T und Z oHG das Vorhaben betreibe. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 31 Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Anlage Y 5 nicht ebenso wie die Anlage Y 3 an der Anschlussstelle "X" angeschlossen wurde. 32 I. 33 Gem. § 304 ZPO ist im vorliegenden Fall der Erlass eines Grundurteils zulässig und ermessensgerecht. Die Klage ist dem Grunde und der Höhe nach streitig. Dem Grunde nach ist die Klage unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer entscheidungsreif. Zur streitigen Höhe wäre umfangreich Sachverständigenbeweis zu erheben. Dabei steht zur Überzeugung der Kammer bereits jetzt fest, dass der Klageanspruch unter Berücksichtigung der Grundentscheidung der Höhe nach in "irgendeiner Höhe" mit hoher Wahrscheinlichkeit Höhe besteht (vgl. BGH 53, 17, 23; NJW 01, 224). 34 II. 35 Auf den vorliegenden Sachverhalt finden gem. Artikel 7 i.V.m. Art. 1 § 66 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften die Regelungen des EEG in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung Anwendung (nachfolgend: EEG 2009). 36 III. 37 Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz folgt dem Grunde nach aus §§ 5 I, II EEG 2009 i.V.m. § 280 I BGB. Die Klägerin ist Anlagenbetreiberin im Sinne des § 5 EEG, die Beklagte ist Netzbetreiberin. Im Falle eines Verstoßes gegen den sich aus § 5 ergebenden Anschluss- und Einspeiseanspruch macht sich der Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 280 BGB schadensersatzpflichtig (vgl. Reshöft, Kommentar zum EEG, 3. Auflage, § 5 Rn. 15). 38 1. 39 Zur Aktivlegitimation im Hinblick auf die Y 3 hat die Klägerin vorgetragen, ursprünglich sei die C T GmbH & Co. KG Genehmigungsinhaberin hinsichtlich der Genehmigung zum Betrieb der Anlagen gewesen. Diese sei jedoch am 16.3.2009 gemäß Anlage K 19 und Bestätigung des I-Kreises (Anlage K 20) "auf die Klägerin übertragen worden". Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten, so dass im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Klägerin bzgl. der Anlage Y 3 keine Bedenken bestehen. Hinsichtlich der Y 5 hat die Klägerin vorgetragen, die ursprüngliche Genehmigungsinhaberin C T GmbH & Co. KG habe auch insoweit am 16.3.2009 dem I-Kreis angezeigt, dass ein Bauherrenwechsel stattgefunden habe und dass nunmehr die Fa. T und Z oHG das Vorhaben betreibe (Anlagen K19, 20). Da die Beklagte auch dem nicht weiter entgegengetreten ist, bestehen nach der Abtretung seitens der Fa. T und Z oHG bzgl. der Anlage Y 5 auch insoweit zur Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken. Soweit die Klägerin weitergehend dargelegt hat, die S GmbH vertreibe das interne Stromnetz zwischen der Y 5 und dem Netzverknüpfungspunkt "F-Weg", macht dies die S GmbH nicht zur Anlagenbetreiberin im Sinne des § 3 EEG 2009, sondern allenfalls zum Betreiber des internen Stromnetzes. Anschlussgläubiger ist jedoch gem. §§ 5 I, 3 Nr. 2, 4 Abs. 1 EEG 2009 der Anlagenbetreiber, mithin die Fa. T und Z oHG und nach Abtretung die Klägerin. Soweit die Beklagte sich schließlich darauf beruft, zwischen der Fa. T und Z oHG und ihr bestünden keinerlei vertragliche Bindungen, ist auch dies gem. § 4 EEG 2009 unschädlich. 40 2. 41 Der Anschluss der Anlage Y 5 an der "Ortsnetzstation L-Straße" anstatt an der "X" war pflichtwidrig, da der gem. § 5 EEG 2009 geschuldete Anschluss an der Verknüpfungsstelle "X" hätte erfolgen müssen: 42 Während zur Zeit sowohl des EEG 2000 als auch des EEG 2004 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die "geschuldete Anschlussstelle" regelmäßig dadurch zu ermitteln war, dass ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich der jeweiligen Anschlussstellen anzustellen war (BGH Urt. V. 8.10.2003, VIII ZR 165/01; Urt. V. 10.11.2004, Az. VIII ZR 391/03 sowie VIII ZR 288/05 und 21/07), ist in § 5 I EEG 2009 nunmehr geregelt: 43 Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. 44 Bei den Anschlussstellen "Ortsnetzstation L-Straße" und "X" handelt es sich um ein Netz mit einer Spannung von 10 kV. Es ist insoweit unstreitig, dass die klägerseits anzuschließenden Anlagen zumindest im Hinblick auf die Stromspannung geeignet sind, dort angeschlossen zu werden. Unstreitig ist auch der "Luftlinie" kürzeste Weg von der Y 5 zum 10-kV Netz der Beklagten derjenige zur "X". 45 a) 46 Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es zur Überzeugung der Kammer für die "Geeignetheit" des Netzanschlusses nicht darauf an, ob das Netz neben der Spannungsgeeignetheit auch im Hinblick etwa auf die Kapazität und die einzuspeisenden Strommengen und Stromstärken ohne Verstärkung auskommt. Denn der Gesetzgeber hat – anders noch als in § 4 EEG 2004 – die Eignung im Hinblick auf die Spannungsebene konkretisiert und beschränkt, also hinsichtlich Niederspannung, Mittelspannung, Hoch- und Höchstspannung (zutreffend: Salje, § 5 Rn. 8, 9 EEG; vgl. auch Reshöft, a.a.O., Rn. 17, der insoweit allgemein auf die "Aufnahmefähigkeit" und die damit zusammenhängende Frage der generellen oder einzelfalltypischen Betrachtung abstellt)). Eine geeignete Spannungsebene liegt nach dem hier gegebenen Verständnis der Eignung unstreitig vor. Selbst wenn jedoch erweiternd auch auf die technische Eignung im Hinblick auf die Netzkapazität abzustellen wäre, würde dies dem Anschluss letztlich aufgrund der Netzverstärkungspflicht des Netzbetreibers (§ 5 IV EEG) nicht entgegenstehen (Salje, a.a.O., Rn. 9). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht erfolgreich darauf berufen, beim Anschluss der Y 5 an die Anschlussstelle "X" würde eine thermische Überlastung eintreten. 47 Auch das weitere Kriterium gem. § 5 I EEG 2009 (der "Luftlinie" nahestgelegene Anschlusspunkt) ist bei einem Anschluss an der "X" erfüllt. 48 b) 49 Soweit zwischen den Parteien ferner Streit darüber besteht, ob diese beiden Voraussetzungen nach dem Wortlaut des § 5 I 1 EEG 2009 ausreichen, um einen Anspruch auf einen Netzanschluss an der "X" für die Y 5 zu begründen, oder ob zusätzlich entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Gesamtkosten (Anschluss und Ausbau) abzustellen ist, ist Letzteres nach Auffassung der Kammer im Sinne der Klägerin zu verneinen: 50 aa) 51 Die wie obenstehend ermittelte Anschlussstelle muss nicht generell einer gesamtwirtschaftlichen Kostenbetrachtung standhalten. Vielmehr kommt die entsprechend den eingangs genannten Kriterien ermittelte Anschlussstelle nur dann nicht zum Tragen, wenn gem. § 5 I S. 1 letzter Halbsatz EEG 2009 ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. 52 Bei den Anschlussstellen "X" und "Ortsnetzstation L-Straße" handelt es sich um zwei Anschlussstellen innerhalb ein und desselben Netzes (§ 3 Nr. 7 EEG), da beide Anschlussstellen vom selben Netzbetreiber geführt werden und auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Anschlusspunkte etwa nicht ein- und derselben Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen angehört (vgl. hierzu: Reshöft, § 5 Rn. 24). 53 Die streitige Frage, ob bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung die Anschlussstelle "X" oder "Ortsnetzstation L-Straße" kostengünstiger zu realisieren ist, ist daher unerheblich, da hierauf nach dem klaren Wortlaut des § 5 I 1 letzter Halbsatz nur abzustellen ist, wenn sich der alternative Anschlusspunkte in einem "anderen Netz" im Sinne des § 5 EEG befindet (ebenso: Salje § 5 Rn. 12; Reshöft, a.a.O.). 54 bb) 55 Diese Wortlautauslegung bedarf auch keiner Korrektur im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum EEG 2004 oder 2000. 56 Der Bundesgerichtshof vertrat zur Vorgängerregelung die Rechtsansicht, dass der Wortlaut des Gesetzes erweitert auszulegen sei und es somit ausreiche, wenn nicht nur ein Verknüpfungspunkt eines anderen Netzes wirtschaftlich in Betracht käme, sondern auch ein Verknüpfungspunkt des selben Netzes (vgl. Reshöft, 3. Auflage, § 5 EEG Rn. 25 unter Bezugnahme auf BGH IIX ZR 165/01, XII ZR 288/05 u. w.). Hierbei stützte sich der BGH auf den Sinn und Zweck der Norm, nämlich der Vermeidung volkswirtschaftlich unsinniger Kosten und auf die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 1 S. 2 EEG 2004 bei BT-Drucksache 15/2864, S. 33. 57 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den §§ 4 Abs. 2, 13 Abs. 1 EEG 2004 ist nach Wortlaut, Systematik und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien der neuen Regelung des § 5 Abs. 3 EEG und § 13 Abs. 2 EEG nicht übertragbar. Insbesondere Sinn und Zweck gebietet nicht mehr eine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Denn während der wortlautgleiche § 4 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 den verpflichteten Netzbetreiber definierte, bestimmt § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 erstmalig unmittelbar die Kritierien für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes (Reshöft, a.a.O. Rn. 26). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nicht – wie beispielsweise in der Begründung zu §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, Abs. 4, 18, 22 EEG – ausgeführt hat, dass sich die Rechtslage nicht verändern solle. Ein Festhalten an der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung (vgl. BT-Drucksache 16, 8148) bedeutet daher nicht, dass diese stets relevant ist. Während der Gesetzgeber noch zum EEG 2004 ausdrücklich ausgeführt hat, dass ein Anschluss an einem anderen Verknüpfungspunk "des selben Netzes oder an einem anderen Netz" mit geringeren wirtschaftlichen Gesamtkosten eine Rolle spielt (BT-Drucksache 15, 2864, S. 33), findet sich in der neuen Gesetzesbegründung zum EEG 2009 keinerlei Hinweis auf eine solche erweiterte Auslegung des Gesetzes. Dabei ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Gesetzgeber nunmehr den Netzbetreiber durch die Möglichkeit der Zuweisung eines anderweitigen Verknüpfungspunktes gem. § 5 Abs. 3 EEG Gelegenheit gegeben hat, gesamtwirtschaftlich übersetzte Kosten zu vermeiden (ebenso Reshöft, a.a.O. u. a.). Daraus folgt, dass die gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann noch von Relevanz ist, wenn es um die Zuweisung eines Verknüpfungspunktes in einem anderen Netz geht (ebenso Reshöft, a.a.O. Rn. 27). Insbesondere spricht auch der Wille des Gesetzesentwurfsverfassers nicht hiergegen, da die auf Bl. 41 der BT Drucks. 16/8148 einbezogene gesamtwirtschaftliche Betrachtung nur zum Tragen kommt, wenn es sich um einen Anschluss an ein anderes Netz handelt (ebenso: Reshöft, a.a.O.). 58 cc) 59 Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass sich auch unter Berücksichtigung von § 5 II EEG 2009 ("Wahlrecht des Anlagebetreibers") als geschuldete Anschlussstelle die "X" für die Y 5 ergibt: 60 Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 5 II EEG 2009 dem Anlagenbetreiber ein Wahlrecht in Bezug auf die Anschlussstelle eingeräumt. Sowohl aus den Motiven des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks. 16/8148, S. 41 rechte Spalte) als auch aus der einschlägigen Kommentierung (Salje, § 5 EEG Rn. 49; Reshöft, § 5 EEG Rn. 35) ergibt sich, dass es sich dabei grundsätzlich um ein freies Wahlrecht des Anlagenbetreibers handelt, welches eine Beschränkung nur durch die Eignung im Hinblick auf die Spannungsebene (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 41 rechte Spalte) und das allgemeine Verbot einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung des Wahlrechts erfährt (Salje, a.a.O., Reshöft, a.a.O., BT-Drucksache, a.a.O.). 61 Dabei liegt eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Wahlrechtes nicht schon dann vor, wenn der Anlagenbetreiber etwa eine für ihn finanziell günstige Anschlussvariante einer anderen, gesamtwirtschaftlich oder aber für den Netzbetreiber kostenintensiveren Variante vorzieht (Reshöft, § 5 Rn. 35). Rechtsmissbräuchlich ist ein Verhalten vielmehr nur dann, wenn kein schutzwürdiges Eigeninteresse vorliegt (vgl. Palandt, § 242 BGB Rn. 50-52), was etwa der Fall sein kann, wenn der Anlagenbetreiber bei jeweils gleichen (von ihm zu tragenden) Anschlusskosten eine Anschlussvariante wählt, die für den Netzbetreiber wesentlich kostenintensiver ist, ohne, dass er hierfür einen nachvollziehbaren und schützenswerten Grund darlegt (Salje, § 5 Rn. 49). 62 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass für sie die Anschlussvariante "X" zu geringeren Anschlusskosten in einer Größenordnung von 190.000 € führt als ein Anschluss an der Variante "Ortsnetzstation L-Straße". 63 Wenn auch im Detail die "Mehrkosten" streitig sind, steht bereits jetzt hinreichend sicher fest, dass die Variante "Ortsnetzstation L-Straße" jedenfalls für die Klägerin zu erheblichen Mehrkosten führt, so dass die Ausübung ihres Wahlrechts gem. § 5 II EEG 2009 zu Gunsten der Anschlussvariante "X" nicht rechtsmissbräuchlich ist. 64 3. 65 Die pflichtwidrige Zuweisung des für die Klägerin kostenintensiveren Anschlusses an die Anschlussstelle "Ortsnetzstation L-Straße" erfolgte auch schuldhaft im Sinne des § 280 I BGB, da nach dem klaren Wortlaut sowohl des § 5 I als auch des § 5 II EEG ein Anschluss an der Anschlussstelle "X" auch für die Beklagte erkennbar geschuldet war. Die Voraussetzungen eines ggfls. entschuldbaren Rechtsirrtums sind nicht erfüllt. 66 4. 67 Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass die Y 3 zeitweise ebenfalls einer fehlerhaft ermittelten Anschlussstelle zugewiesen worden war, ist die hieraus resultierende Streitfrage, wer die "zwischenzeitliche Fehlzuweisung" zur Anschlussstelle "Ortsnetzstation L-Straße" zu vertreten hat, nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin hat keine Verzögerungsschäden geltend gemacht und der Anschluss der Y 3 erfolgte letztlich am zutreffend benannten Anschlusspunkt "X". 68 5. 69 Feststellungen zur Höhe bleiben dem Betragsverfahren vorbehalten.