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Urteil

2 Kls 12/09

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2010:0622.2KLS12.09.00
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Leitsätze

1.

Zum Nachweis der Täterschaft eines vor 23 Jahren begangenen Tötungsdelikts, insbesondere mittels DNA-Analyse und ergänzender Untersuchung Y-chromosomaler DNA-Systeme.

2.

Ein Verdeckungsmord scheidet nicht schon dann aus, wenn sich die zu verdeckende Tat bereits gegen Leib und Leben des Opfers richtete.

3.

Zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld und zur Erziehungswirksamkeit bei einer sehr lange zurückliegenden Tat.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger werden dem Angeklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Nachweis der Täterschaft eines vor 23 Jahren begangenen Tötungsdelikts, insbesondere mittels DNA-Analyse und ergänzender Untersuchung Y-chromosomaler DNA-Systeme. 2. Ein Verdeckungsmord scheidet nicht schon dann aus, wenn sich die zu verdeckende Tat bereits gegen Leib und Leben des Opfers richtete. 3. Zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld und zur Erziehungswirksamkeit bei einer sehr lange zurückliegenden Tat. Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger werden dem Angeklagten auferlegt. I. Der inzwischen 40 Jahre alte Angeklagte ist in T. geboren und in dem T.-Ortsteil P. aufgewachsen. Er hat drei ältere Schwestern (geboren 1953, 1955, 1956), zwei ältere Brüder (geboren 1962 und 1964 = Q.) und eine jüngere Schwester (geboren 1971 = O.). Seine 1932 geborene Mutter war Hausfrau, sein 1922 geborener Vater war als Bauhelfer bzw. Maurer tätig, ist jedoch früh im Alter von 55 Jahren in Rente gegangen; er ist im Jahr 1996 verstorben. Die im Jahr 1932 geborene Mutter lebt seit über einem Jahr bei ihrer Tochter D. in T., nachdem sie zuvor Mitte 2008 das Wohnhaus in P. verkauft hatte. Der Angeklagte wurde im Alter von 6 Jahren eingeschult. Er besuchte zunächst die örtliche Grundschule. Nach Wiederholung der 4. Klasse wechselte er 1980 zur Hauptschule nach T., die er bis zur 10. Klasse besuchte und im Juni 1986 mit Abgangszeugnis und ohne Abschluss verließ. Die schulischen Leistungen waren knapp durchschnittlich. Der Angeklagte hatte kein Interesse an der Schule. Die Hausarbeiten erledigte er teilweise unter Androhung von Schlägen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie C. waren insbesondere nach der frühen Verrentung des Vaters schwierig. Der Angeklagte erhielt in seiner Jugendzeit kein Taschengeld. Später beteiligte er sich mit Kostgeld am Unterhalt der Familie. Der Vater war fürsorglich, unter dem Einfluss von Alkohol war er jedoch aggressiv. Es kam zu Handgreiflichkeiten gegenüber der Mutter. Der Angeklagte wurde dann insbesondere bei Fehlverhalten regelmäßig geschlagen. Seitens der Mutter wurde körperliche Gewalt in Gestalt von Schlägen, z.B. mit einem Kochlöffel, ebenfalls als Erziehungsmittel eingesetzt. In seiner Kindheit und Jugend verbrachte er seine Freizeit fast vollständig mit Fußballspielen im Fußballverein P.. Dabei fand er Unterstützung durch seinen Vater. Der Angeklagte war ein talentierter Fußballspieler, der in seiner Jugendzeit in der Kreisauswahl und Westfalenauswahl spielte. Von der A-Jugend wechselte er direkt in die erste Mannschaft von P.. Dort und später in anderen Vereinen zeigte er gute Leistungen und avancierte häufig zum Führungsspieler. Als solcher erteilte er Anweisungen an seine Mitspieler und "konnte laut werden". Außerhalb des Fußballplatzes verhielt sich der Angeklagte in seiner Kindheit und Jugend eher zurückhaltend und distanziert ("cool"), unsicher und schüchtern gegenüber anderen Personen. Innerhalb der Familie vernachlässigte er alltägliche Dinge und kümmerte sich um viele Sachen nicht. Auf Drängen und Initiative seiner Eltern begann der Angeklagte im Jahr 1986 eine Ausbildung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär (Zeltebauer), die er mangels Interesse nach etwa 1 ½ Jahren im Frühjahr 1988 abbrach. Der Angeklagte erhielt eine Ausbildungsvergütung von ca. 500 DM, er wollte jedoch Geld verdienen und "leben". Nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit fand er eine Anstellung in einer Fabrik in X., wo er als Metallschleifer tätig war. Im Jahr 1991 wurde dieses Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst in einer Pioniereinheit unterbrochen. Im Anschluss daran arbeitete der Angeklagte dort bis 1999/2000. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit war der Angeklagte ab 2003 bis zur Festnahme im Baumarkt der Fa. I. in T. als Verkäufer tätig. Er erzielte zuletzt ein Nettoeinkommen von ca. 2.000 €. Der Angeklagte hatte bereits in seiner Jugend Kontakt zu Frauen. In seiner Hauptschulzeit war er mit einer V. befreundet. Seine sexuelle Entwicklung verlief unauffällig. Im Alter von ca. 16 – 17 Jahren hatte er erstmals Geschlechtsverkehr. Mit ca. 17 Jahren hatte er für ca. sechs Monate eine feste und intime Beziehung zu einem ca. ein Jahr jüngeren Mädchen, die aber im bereits Anfang 1987 beendet war. Aufgrund seines sportlichen Wesens und seiner Erscheinung fand er Gefallen bei weiblichen Personen; er hatte bei Frauen einen "guten Stand". Im Alter von 19 bzw. 20 Jahren ging der Angeklagte erstmals eine längere Beziehung zu einer Frau ein, nämlich U.. Ende 1992 ging er dann eine längere Beziehung zu seiner späteren Ehefrau G. ein, die noch mit einem Mitspieler (K.) befreundet war. Im September 1993 wurde aus dieser Beziehung die Tochter A. geboren. Im Jahr 1994 folgte die Eheschließung. Einige Jahre später nahm die Ehefrau eine Beziehung zu einem anderen Mann auf. Der Angeklagte zog im Sommer 1997 aus der gemeinsamen Wohnung aus und wohnte vorübergehend bei seinem Bruder Q. und später bei seiner Mutter im Elternhaus in P.. Die Ehe wurde 1997/1998 geschieden. Der Angeklagte leistete in der Folgezeit Unterhalt für seine Tochter. Etwa zwei Monate nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau im Juli 1997 nahm der Angeklagte eine Beziehung zu der 5 Jahre jüngeren F. auf. Beide kannten sich aus der Nachbarschaft von klein auf. Nach etwa 1 ½ Jahren verzogen beide in eine größere Wohnung in P.. Nach etwa drei Jahren kam es zur Trennung, die von dem Angeklagten ausging. Seit über 12 Jahren kennt der Angeklagte seine jetzige Ehefrau Z., die mit einem Mitspieler verheiratet war und vier Kinder im Alter von 19, 16, 12 und 9 Jahren hat. Er ging mit ihr eine Beziehung ein und zog im November 2004 in deren Einfamilienhaus in T. ein, nachdem ihr Ex-Ehemann ausgezogen war. Im Dezember 2006 heirateten beide. Der Angeklagte hat etwa im 17. Lebensjahr erstmals Alkohol in Gestalt von Bier konsumiert. Später kam – vornehmlich am Wochenende - Schnaps dazu. Andere Drogen hat der Angeklagte weder probiert noch konsumiert. Der Angeklagte hat im Alter von 14 Jahren nach einem Fahrradunfall einen Milzriss erlitten und – insbesondere beim Fußball – desöfteren eine Gehirnerschütterung. Bis zum 22./23. Lebensjahr litt er unter Migräne, die nach Verordnung einer Brille nicht mehr auftrat. Andere nennenswerte Erkrankungen sind nicht aufgetreten. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Arnsberg vom 10.02.2009, Az. 5 Gs 182/09, befand sich der Angeklagte vom 11.02.2009 bis zum 16.03.2010 in Untersuchungshaft in der JVA Hamm. Durch Beschluss der Kammer wurde der Haftbefehl am 16.03.2010 gegen eine Meldeauflage außer Vollzug gesetzt. Nach Urteilsverkündung hat die Kammer den Haftbefehl aufgehoben. II. 1. Vorgeschichte der Tat Im Jahr 1987 wohnte der Angeklagte im Wohnhaus seiner Eltern im W. in dem T. Ortsteil P., und zwar zusammen mit seinem älteren Bruder Q. und seiner jüngeren Schwester O.. P. hat ca. 1.000 Einwohner und liegt unmittelbar an der Y.-Straße. In der Nachbarschaft wohnte die später getötete R. zusammen mit ihrem Verlobten, dem Zeugen S., in der Obergeschosswohnung des Wohnhauses W.. R. und der Zeuge S. hatten sich ca. 10 Jahre zuvor kennengelernt und eine Beziehung aufgenommen. Der 27 Jahre alte Zeuge S. und die am 05.01.1961 geborene und damit 26 Jahre alte R. wohnten seit 1983 in einer gemeinsamen Wohnung in P. und seit ca. 2 Jahren in der Wohnung am W.. Die Straße W. verläuft annähernd kreisförmig, beginnend mit dem Zweifamilienhaus W. xxx. Es handelt sich um eine reine Wohnstraße mit Ein- und Zweifamilienhäusern. Wegen weiterer Einzelheiten der Örtlichkeit wird gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Luftaufnahmen, aufgenommen am 01.06.1987 im Lichtbildordner II verwiesen. Die Wohnung S./R. befindet sich im Obergeschoß; im Erdgeschoß des Hauses wohnte der Zeuge M.. Von der Haustür des Hauses W., die an der östlichen Hausseite liegt, führt eine Holztreppe gewendelt in das Obergeschoß. Die Wohnungstür ist aus Holz, mit einer eingelassenen Glasscheibe und einem einfachen Schloss für einen Bartschlüssel. Durch die Wohnungstür gelangt man zu einem langgestreckten Korridor, von dem aus der Zugang zu den einzelnen Wohnräumen ermöglicht wird. Durch die erste Tür links erfolgt der Zugang zum Schlafzimmer. Schräg gegenüber rechts liegt das Badezimmer, dahinter auf der rechten Seite die Küche und im hinteren Bereich das Wohnzimmer mit Balkon zur Westseite. Auf der linken Seite gelangt man durch die zweite Tür links in ein Abstellzimmer. Zur Anordnung und Nutzung der Räume wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Handskizze Blatt 38 der Akten und auf die Lichtbilder im Lichtbildordner I Nr. 1 bis 6, 21 – 31 verwiesen. Die R. und der Zeuge S. führten eine harmonische Beziehung. Differenzen gab es kaum, gelegentlich aber dann, wenn S. nach Feierlichkeiten nicht nach Hause wollte, zuviel getrunken hatte oder sich häufiger bei der Fußballmannschaft aufhielt. Ernsthafte Differenzen gab es jedoch nicht. Die R. war eine lebenslustige Person, sie kam insbesondere mit jedem im Sportverein gut aus und hatte mit niemandem Streit oder Ärger. Ihre beste Freundin war die Zeugin N. (geborene H.), eine Cousine des Zeugen S.. Beide kannten sich seit ca. zehn Jahren; es verband sie eine "dicke Freundschaft", in der über alles miteinander gesprochen wurde. Gegenüber etwaigen – auch sexuellen – Annäherungsversuchen Dritter verhielt sie sich eindeutig abwehrend bzw. ablehnend. Aufgrund des engen Kontakts zur Zeugin N., mit der sie sich mehrfach pro Woche traf, hätte sie etwaige Auffälligkeiten berichtet. R. und der Zeuge S. wollten am 25. Juni 1987 standesamtlich heiraten, und zwar am gleichen Tag mit ihren Freunden, dem Zeugen N. jun. und der Zeugin N. (geborene H.). Der Zeuge S. war Betreuer der 2. Mannschaft des Vereins P. und mit dem Angeklagten über den Fußballverein gut bekannt. Ein engerer Kontakt zwischen der R. und dem Angeklagten bestand jedoch nicht, nicht zuletzt aufgrund des unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Kontaktkreise. So war der Angeklagte zuvor auch nie in der Wohnung R./S. im W. xxx. 2. Geschehen vor der Tat Der Angeklagte und die R. waren einander bekannt. Der Zeuge S. und der Angeklagte kannten sich über den Fußballverein P; der Angeklagte spielte – wie bereits ausgeführt – in der A-Jugendmannschaft Fußball. Der jüngere Bruder des Zeugen S., der Zeuge L., war mit dem Angeklagten eng befreundet. Aus Anlass des Aufstiegs der 2. Fußballmannschaft in die Kreisliga war eine Aufstiegsfeier geplant, die am Mittwoch, 27.05.1987 in der E.-Halle am E.-Weg in P. stattfand. Dabei handelte es sich um eine umgebaute Scheune, die zum Feiern eingerichtet worden war, und die nur einige Gehminuten von der Siedlung W. entfernt war. Organisiert wurde die Feier maßgeblich von dem Zeugen S.. Eingeladen waren alle Mitglieder des Sportvereins, deren Freunde und Gönner. Die Feier begann ca. gegen 19.30 Uhr. An der Feier nahmen über 100 Personen teil. Der Zeuge S. und die R. begaben sich gegen 19.15 Uhr zu der E.-Halle. Die R. brachte für die Feier einen Salat mit und half später beim Bierzapfen. Der Angeklagte begab sich ebenfalls gegen 19.30 Uhr in die E.-Halle, und zwar zusammen mit dem Zeugen J. und dem Zeugen L.. Die Drei wollten jedoch noch zu einer Disco-Party in die Schützenhalle im benachbarten B., und hielten sich nur bis etwa 22.30 Ihr in der E.-Halle auf. In dieser Zeit sahen sie das ab 20.15 Uhr im Fernsehen übertragene Fußballspiel FC Porto – FC Bayern München (Ergebnis 2 : 1) und tranken Bier, allerdings nicht im Übermaß. Planmäßig begaben sich der Angeklagte, der Zeuge J. und der Zeuge L. gegen 22.30 Uhr zu Fuß auf den Weg nach B., wo sie auf der Disko-Party massvoll Bier konsumierten. In den ersten Stunden der Feier fertigte die Zeugin L1. (damals S1.) zahlreiche Lichtbildaufnahmen. Gegen 2.30 Uhr fuhren der Angeklagte und der Zeuge L. mit dem von dem Zeugen B1.geführten PKW zurück nach P.; die Schwester des Angeklagten, die Zeugin O., geborene C., fuhr ebenfalls mit. Der Zeuge B1. ließ den nicht übermäßig alkoholisierten Angeklagten und den Zeugen L. an der E.-Halle aussteigen und brachte O. zur elterlichen Wohnanschrift. Der Angeklagte und der Zeuge L. gingen in die E.-Halle, wo die R. noch hinter dem Tresen stand und Bier zapfte. Der Angeklagte und der Zeuge L. stellten sich zu der R., die den Zeugen L. wenig später bat, das Bierzapfen von ihr zu übernehmen. Die R. wollte sich nämlich in Kürze auf den Nachhauseweg begeben. Ursprünglich war geplant, dass die Zeugin L1. (damals S1.) und die Zeugin C1., die damalige Freundin des Zeugen Q., mit der R. in deren Wohnung übernachten wollten. Der C1. ging es jedoch nicht gut, so dass sie bereits gegen 1.00 Uhr in Begleitung des Zeugen Q. in das Wohnhaus der Familie C. gegangen war, um dort im Bett des Q. zu übernachten. Die Zeugin L1. übernachtete aus Solidarität ebenfalls im Hause C. und nicht bei der R.. Sie schlief – wie bereits gelegentlich zuvor - im Bett des Angeklagten, der sich mit seinem Bruder Q. ein Jugendzimmer teilte. Die R. machte sich ca. 3.15 Uhr / 3.20 Uhr mit dem einzigen Haustürschlüssel allein auf den etwa 200 – 250 m langen Heimweg von der E.-Halle zu ihrer Wohnung. Ihr Verlobter, der Zeuge S. blieb wie vorher abgesprochen in der Halle, um dort nach Beendigung der Feier in der Halle zu übernachten. Sie trug einen grau-rot-gemusterten Pullover und eine blaue Jeanshose; wegen der Bekleidung der R. wird gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die ersten beiden (nicht nummerierten) Lichtbilder der Lichtbildmappe "Bilder vom vorausgegangenen Fest des Vereins P." im Lichtbildordner II. verwiesen. Auf ihrem Heimweg holte sie den Zeugen T1. ein, der das Fest wenige Minuten zuvor verlassen hatte und auf dem Weg zum Haus W. xxx war. Beide gingen gemeinsamen weiter bis zum Gartentor des Hauses W. xxx, wo sich beide verabschiedeten und die R. in das Haus ging. Der Zeuge T1. ging ca. 100 m weiter zum Wohnhaus W. xxx, holte sein dort abgestelltes Fahrrad und fuhr damit zurück zur E.-Halle. Andere Personen traf der Zeuge T1. zu dieser Zeit nicht an. R. hatte aufgrund des während der Aufstiegsfeier konsumierten Alkohols eine Blutalkoholkonzentration von ca. 0,70 g o/oo. 3. Das eigentliche Tatgeschehen Die R. betrat das Haus durch die Haustür, die sie hinter sich ins Schloss fallen ließ, und ging die Treppe hinauf in die Wohnung. Sie schloss die Wohnungstür, die nur über ein einfaches Schloss für einen Bartschlüssel verfügte, ohne sie mittels Schlüssel zu verschließen. Sie machte das Licht in der Wohnung an, möglicherweise stellte sie eine Tupperschale, in der sich Reste eines Kartoffelsalates befanden, in der Küche in die Spüle. Den Schlüsselbund legte sie auf den Ofen in der Küche, ebenso wie ein kleines Portemonnaie. Sodann wollte sie ins Bett gehen. Sie zog den grau-rot-gemusterten Pullover, den sie während der Aufstiegsfeier getragen hatte, aus, ebenso wie ihre blaue Jeanshose. Ob sie sich bereits die graue Jogginghose angezogen hatte, mit der sie nächtigen wollte, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Es ist ebenso möglich, dass sie diese graue Jogginghose angezogen hat, als es plötzlich klingelte. Da sie wusste, dass ihr Verlobter, der Zeuge S., nicht über einen Wohnungsschlüssel verfügte, hielt sie es für möglich, dass ihr Verlobter wider Erwarten in der Wohnung nächtigen wollte, oder zur Toilette musste. Aus diesem Grund betätigte sie den Druckknopf für den Öffner der Haustür, der sich auf der Badezimmerseite des Flures in der Wand befand. Der Angeklagte hatte sich zwischenzeitlich von der Aufstiegsfeier in der E.-Halle entfernt und sich auf den Weg Richtung W. begeben. Er sah von der Straße aus, dass in der Wohnung S./R. Licht an war. Der Angeklagte wusste, dass der Zeuge S. auf jeden Fall in der E.-Halle übernachten würde und auch bei seinem Verlassen dort noch anwesend war. Da die R. nach seinem Kenntnisstand allein in der Wohnung war, fasste er den Entschluss, die R. aufzusuchen, wobei er seinerseits ein Interesse an einem sexuellen Kontakt hatte. Der Angeklagte klingelte an der Haustür, woraufhin die R. ihm in der Erwartung ihres Verlobten die Haustür öffnete. Der Angeklagte ging die Treppe hoch in die Wohnung und traf dort die R. an. Der Angeklagte trug zu diesem Zeitpunkt eine blaue Jeanshose und einen weißen Pullover mit Streifen, darunter ein kurzärmeliges blau-weiß-gestreiftes Hemd. Als der Angeklagte die R. sah, wurde sein sexuelles Verlangen größer. Er fasste nun den Entschluss, mit der R. – auch gegen deren Willen - sexuell zu verkehren. Er drängte die R. in das Schlafzimmer, wo bereits Licht an war. Konkrete Feststellungen zu einem verbalen Kontakt zwischen dem Angeklagten und der R. konnte die Kammer nicht treffen. Es kam jedenfalls zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der R., die sich gegen das sexuell motivierte Verhalten des Angeklagten heftig wehrte und mit der Durchführung von Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Ebenfalls nicht sicher feststellen konnte die Kammer, ob sich die R. ihren BH selbst ausgezogen hat, oder ob der Angeklagte die R. entkleidete. Die Kammer geht aber sicher davon aus, dass der Angeklagte der R. die graue Jogginghose heruntergezogen hat und dazu mit seinen Händen im oberen Bereich der Jogginghose (Bündchen) gefasst hat. Der Angeklagte hatte nun den festen Willen, die R. mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen und mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen; eine anschließende Tötung war zu diesem Zeitpunkt weder gewollt bzw. beabsichtigt, noch wollte der Angeklagte eine solche in Kauf nehmen. Da sich R. heftig wehrte, versetzte der Angeklagte ihr Schläge gegen den Kopf, wodurch diese Hämatome, unter anderem ein Monokelhämatom erlitt. Ferner kam es im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung bei R. zu Abwehrverletzungen am rechten Unterarm und am linken Daumen. Im Zuge der Auseinandersetzung stieß die R. um 3.40 Uhr einen spitzen Schrei aus. Daraufhin erfasste der Angeklagte mit beiden Händen den Hals der R. und würgte diese mit beiden Händen sehr kräftig und länger anhaltend, um diese zum Schweigen zu bringen. Denn der Angeklagte fürchtete eine Entdeckung, u.a. durch die im Untergeschoss wohnenden Personen. Nicht sicher feststellen konnte die Kammer, ob die R. zu diesem Zeitpunkt noch stand, oder bereits auf ihrem Bett lag, ebenso wie der Umstand, ob die R. bereits vollständig entkleidet war, oder dies erst in diesem Zusammenhang erfolgte. Infolge des mindestens 20 bis 30 Sekunden, vermutlich aber einige Minuten, keinesfalls aber länger als 5-minütigen Würgens wurde die R. bewusstlos. Zu diesem Zeitpunkt lag sie bereits auf ihrem Bett über der gelben Wolldecke. Möglicherweise ist es aufgrund des unzureichenden Abflusses von venösem Blut und des dadurch bedingten massiven Stauungssyndroms zum Auftreten von Streckkrämpfen gekommen. Zu einem Ersticken der R. kam es jedoch nicht. Dem Angeklagten wurde deutlich, was er getan hatte. Möglicherweise war er durch etwaige Streckkrämpfe der bewusstlosen R. irritiert. Er fasste nun den Entschluss, die R. zu töten, um den Versuch der Vergewaltigung und die vorausgegangene gefährliche Körperverletzung zu verdecken. Während die R. weiterhin bewusstlos, nahezu vollständig entkleidet auf dem Bett lag, ging der Angeklagte aus dem Schlafzimmer durch den Flur in die dem Schlafzimmer schräg gegenüber liegende Küche, um ein geeignetes Messer zu suchen, um damit die R. zu töten. In der Küche fand er nach kurzer Suche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm. Dieses nahm er mit in das Schlafzimmer, wo die R. unverändert auf der gelben Wolldecke ihres Bettes lag. In unmittelbarer Tötungsabsicht und in Kenntnis der zum Tode führenden Umstände stach der Angeklagte dann 74 Mal auf die weiterhin bewusstlose R. ein. Er versetzte R. drei Stichverletzungen an der Halsseite, 33 Stich-/Stichschnittverletzungen im Brustbereich und 35 Stich- bzw. Stichschnittverletzungen im unteren Brust- bzw. Bauchbereich. Die ersten von insgesamt 14 Einstichen ins Herz bzw. in den Herzbeutel der R. führten zu einem Herzflimmern und unmittelbar anschließend zu einem funktionellen Herzstillstand. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob sich der Angeklagte vorher den Pullover ausgezogen hatte, oder ob er sich an seiner Bekleidung mit Blut der R. beschmiert hat. Vermutlich zog der Angeklagte die weiterhin auf dem Bett liegende Leiche der R. vom Bett zur Seite des Nachttisches bzw. der gegenüber liegenden Wand herunter, so dass die Leiche der R. in dieser Endlage verblieb. Wegen weiterer Einzelheiten der Endlage wird gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Polaroid-Lichtbilder 1 bis 22 – in Klarsichthülle - des Lichtbildordners II – Auffindesituation und die Lichtbilder 7 bis 20 des Lichtbildordners I verwiesen. Vor Verlassen des Schlafzimmers ergriff der Angeklagte das Oberbett und legte dies über die zwischen Wand und Bett, mit dem Kopf auf der Bettkante liegende Leiche der R.. Sodann begab sich der Angeklagte in das dem Schlafzimmer gegenüber liegende Badezimmer und wusch sich. Anschließend verließ er die Wohnung und das Haus W. xx. Über den Verbleib des Tatmessers konnte die Kammer keine Feststellungen treffen; vermutlich nahm der Angeklagte das Tatmesser mit und ließ es irgendwo verschwinden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass er es gereinigt in die Küche zurückgelegt hat. Aufgrund der vielen Stich- bzw. Stichschnittverletzungen kam es zu massivem Austritt von Blut auf das Betttuch (Spannbetttücher) und die auf dem Bett liegende und im Kopfbereich des Bettes zusammengeschobene gelbe Wolldecke. Insoweit wird wegen weiterer Einzelheiten gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Nr. 9, 16, 17, 18, 19, 20 des Lichtbildordners I verwiesen. Das Licht im Schlafzimmer blieb an, die Gardine war zugezogen; das am Fenster angebrachte Rollo war nicht heruntergelassen. Möglicherweise ging der Angeklagte anschließend in sein Elternhaus und dort auf die Toilette. Möglicherweise ging er auch in Richtung E., erbrach unweit der E.-Halle an einem Zaunpfahl und ging anschließend wieder zurück zur Aufstiegsfeier in die E.-Halle, wo er die dort noch feiernden Gäste, darunter unter anderem die Zeugen L. und S. sowie weitere Personen antraf. Nachdem er noch einige Bier trank und die Feier sich allmählich dem Ende neigte, verließ der Angeklagte die E.-Halle und begab sich in sein Elternhaus. Möglicherweise begab er sich zunächst in sein Jugendzimmer und stellte dort fest, dass die Zeugin L.1 in seinem Bett und die Zeugin C1. im Bett seines Bruders Q. lagen und schlief. Jedenfalls begab sich der Angeklagte daraufhin in das Wohnzimmer und schlief dort ein. Ebenfalls im Wohnzimmer schliefen der Zeuge Q. und der Zeuge M1.. Aufgrund des konsumierten Alkoholes war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. danach zu handeln, erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben. 4. Weiteres Geschehen Der Zeuge S. blieb bis zum Schluss der Feier in der E.-Halle, wo er – erheblich alkoholisiert – an einem Tisch sitzend einschlief und später wach wurde, weil ihm kalt war. Er traf vor der Halle den Zeugen Q1. und den Zeugen D1., die ebenfalls erheblich alkoholisiert waren und sich gemeinsam auf den Weg zur Wohnung S./R. begaben, wo sie zwischen 5.00 und 6.00 Uhr ankamen. Da der Zeuge S. keinen Haustür- bzw. Wohnungsschlüssel mit sich führte, betätigte er zunächst die Klingel seiner Wohnung und später die Schelle der Wohnung des Zeugen M.. Als ihm nicht geöffnet wurde, warf der Zeuge S. mit Steinchen gegen das Schlafzimmerfenster seiner Wohnung und kletterte schließlich in Begleitung des Zeugen D1. auf den Balkon seiner Wohnung und trat u.a. gegen die Balkontür. Da auch dies erfolglos blieb ging der Zeuge D1. nach Hause und rief von dort die Telefonnummer S./R. an; das Telefon wurde jedoch nicht abgenommen. Die Zeugen waren insgesamt so laut, dass die R. davon wach geworden wäre, wie sie auch vom Telefonklingeln wach wurde. Der Zeuge S. und der Zeuge Q1. begaben sich daraufhin zur Wohnung der Zeugin N., W. xxx, wo sie sogleich eingelassen wurden, im Wohnzimmer sofort einschliefen und bis ca. 11.30 Uhr weiter schliefen. In der Zwischenzeit, etwa gegen 11.00 Uhr, wollte der Zeuge E1. den Zeugen S. zum Aufräumen der E.-Halle abholen. Als auf sein Schellen bei S./R. niemand öffnete, wurde ihm durch den Zeugen M. die Haustür geöffnet. Der Zeuge E1. ging kurz nach oben, fand die Wohnungstür offen vor, schellte und klopfte, betrat die Wohnung jedoch nicht. Sodann verließ er das Haus. Der Zeuge S. versuchte im Laufe des Tages, mit der R. telefonischen Kontakt aufzunehmen. Er ging auch zu seiner Wohnung, wo ihm auf Schellen jedoch nicht geöffnet wurde. Er hielt sich im Laufe des Tages zum Aufräumen in der E.-Halle auf bzw. später in einer Gaststätte, wo er weiter Alkohol konsumierte. Im Laufe des späteren Nachmittages suchte der Zeuge S. die Wohnung des Zeugen N. auf, und ging anschließend mit diesem zu seiner Wohnung, um nach seiner Verlobten R. zu schauen. Er schellte zunächst an der Haustür, worauf ihm nicht geöffnet wurde. Anschließend schellte er bei dem Zeugen M., der daraufhin die Haustür öffnete. Gemeinsam mit dem Zeugen N. ging der Zeuge S. die Treppe zur Wohnungstür hoch und betrat gegen 19.15 Uhr die Wohnung durch die nicht verschlossene Wohnungstür. Im Schlafzimmer fand er sodann die Leiche seiner Verlobten unter dem Oberbett. Gegen 19.45 Uhr trafen Rettungswagen und Polizeiwagen am Tatort ein. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich u.a. die Zeugen N. sen. und Frau N. in der Wohnung auf, verliessen diese aber wieder und gingen zurück in ihr Wohnhaus. Wenig später, etwa gegen 20.00 Uhr / 20.15 Uhr des Himmelfahrtstages (28.05.1987) begab sich der Angeklagte etwa 4 bis 5 Mal von seiner elterlichen Wohnung (W. xxx) über den in westlicher Richtung verlaufenden, halbkreisförmigen Verlauf der Straße W. zu dem südlich und geografisch höher gelegenem Teil dieser Straße bis zur Höhe des Hauses W. xxx. Zu dieser Zeit standen unter anderem Polizeifahrzeuge und ein Rettungswagen vor dem Haus W. xxx. Von der dem Haus W. xxx gegenüberliegenden Straßenseite beobachtete der Angeklagte das Geschehen vor dem Haus W. xxx, ging allerdings nicht weiter in östliche Richtung, sondern blieb eine Weile stehen, ging zurück, und kam nach kurzer Zeit wieder, um das Geschehen erneut zu beobachten. Der Angeklagte wurde dabei von dem Zeugen N. sen. von dessen Küchenfenster aus beobachtet. Bis zu dem Haus W. xxx ging der Angeklagte nicht. Der Zeuge A1., der als Mitarbeiter der Mordkommission für die Erstellung des Tatortbefundberichtes zuständig war, war noch in den späten Abendstunden (ca. 23.00 Uhr) des 28.05.1987 in der Wohnung. Er fertigte erste Polaroid-Fotos. Er stellte fest, dass die Leichenstarre in allen Gelenken ausgeprägt war, sich jedoch leicht lösen ließ, insbesondere ein Umdrehen der Leiche zwecks Abklebung der Rückenpartie. Es hatten sich bereits Leichenflecken gebildet, die sich beim Wegdrücken mit dem Daumen durch den Zeugen A1. nicht mehr wegdrücken ließen. Am Freitag, 29.05.1987 gegen 12.00 Uhr wurde die Obduktion der Leiche durch I1. als ersten Obduzenten und Frau M1. als zweiter Obduzent durchgeführt. Als Präparator fungierte der Zeuge F1.. Der damals zuständige Staatsanwalt, der Zeuge U1., war ebenfalls zugegen. Die Totenstarre im Kiefer- und Ellenbogenbereich war zu dieser Zeit weitgehend gelöst, in den Kniegelenken war sie vollständig gelöst. Totenflecken in der Rückenpartie waren auf stärkeren Druck noch wegdrückbar. 5. Der weitere Gang der Ermittlungen Im Laufe des auf den Himmelfahrtstag folgenden Freitag (29.05.1987) wurde der Angeklagte zeugenschaftlich durch den Zeugen G1. als Mitarbeiter der damaligen Mordkommission vernommen. Am gleichen Tage wurde ebenfalls der Zeuge L. zeugenschaftlich vernommen. Dieser gab an, der Angeklagte sei einige Zeit nach dem Eintreffen in der E.-Halle für ca. eine Stunde nicht auf der Feier gewesen, und zwar nachdem die R. nach Hause gegangen sei. Daraufhin wurde der Angeklagte von den Zeugen J1. und V1. erneut vernommen, und zwar unter Vorhalt der Angaben des Zeugen L.. Noch am Abend des 29.05.1987 wurde der Angeklagte von dem Zeugen Z1. aufgefordert, die Kleidung, die er während der Feier getragen hat, auszuhändigen. Der Angeklagte übergab daraufhin u. a. einen rot-schwarzen Pullover, nach kurzer Überlegung übergab er dann aber einen weißen Pullover mit Streifen und gab an, sich in dem Pullover geirrt zu haben. Am Mittag des 30.05.1987 suchte der Zeuge Z1. den Angeklagten erneut auf und forderte diesen auf, das Oberhemd zu übergeben, das er während der Feier getragen hatte. Der Angeklagte entnahm daraufhin der Waschmaschine in einem Kellerraum ein kurzärmliges blau-weiß-gestreiftes Hemd. Dieses Hemd wurde durch den Zeugen Z1. dem L. vorgelegt, der dazu angab, dass es sich um dasjenige Hemd handelt, dass der Angeklagte während der Feier getragen hatte. Ebenfalls am 30.05.1987 wurde der Zeuge L. unter Vorhalt der Angaben des Angeklagten erneut zeugenschaftlich vernommen. Der Zeuge L. erklärte nochmals, dass der Angeklagte während der Feier ca. eine Stunde weg gewesen sei. Ebenfalls am 30.05.1987 führte der Angeklagte den Zeugen R1. zur E.-Halle, wo ca. 20 Meter östlich des Eingangs auf der anderen Straßenseite an einem Zaumpfahl im Gras Reste von Erbrochenem festgestellt werden konnten. 6. Wiederaufnahme der Ermittlungen bis zur Festnahme Im Jahr 2007 entschied sich die Mordkommission der Polizei O1. in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Arnsberg, molekulargenetische Untersuchungen an Asservaten durchzuführen und mit Körperzellen von Personen, insbesondere möglichen Tatverdächtigen zu vergleichen. Damals gaben insgesamt 24 Personen auf freiwilliger Basis eine Speichelprobe ab, darunter die damals tätigen Polizeibeamten, Sanitäter, Nachbarn, soweit sie sich im Tatortbereich aufgehalten hatten, u.a. die Zeugen S. (Vergleichsperson VP 16), L. (VP17), K. jun. (VP 21) und N. (VP 20). Im November 2008 entschloss sich die Mordkommission, weitere 16 Person zwecks freiwilliger Abgabe einer Speichelprobe aufzusuchen, darunter 8 Verwandte der R. u.a. die Nebenkläger sowie E1. (VP 33 ) sowie die Zeugen K1. (VP 34), T1. (VP 35), N1. (VP 36), Y1. (VP 37), Q. (VP 38), W1. (VP 39) und der Angeklagte (VP 40). Dazu nahmen die Zeugen X1. UND X2. am 26.11.2008 und 27.11.2008 Kontakt zu den insgesamt 16 Personen auf, von denen alle – mit Ausnahme des Zeugen W1. und des Angeklagten - jeweils sofort eine Speichelprobe abgaben und ihr Einverständnis mit der molekulargenetischen Untersuchung erklärten. Die Zeugen X1. UND X2. suchten u.a. den Bruder des Angeklagten, den Zeugen Q. an seiner Arbeitsstelle (H1.) auf. Dieser erklärte sich mit der Untersuchung einverstanden und gab sofort eine Speichelprobe samt Einverständniserklärung ab. Bei dieser Gelegenheit erkundigten sich die Zeugen X1. UND X2. nach der telefonischen Erreichbarkeit des Angeklagten, den sie zuvor an seiner Wohnanschrift nicht angetroffen hatten. Der Zeuge Q. rief daraufhin den Angeklagten per Handy an und erreichte ihn an der Arbeitsstelle. Der Zeuge X2. übernahm das Telefonat, um mit dem Angeklagten die Entnahme einer Speichelprobe zu besprechen und ggfls. durchzuführen. Der Angeklagte teilte dem Zeugen X2. mit, er sei bei der Arbeit und sei dort nicht abkömmlich. In einem späteren Telefonat des Zeugen X1. erklärte der Angeklagte, er sei freiwillig zur Abgabe einer Speichelprobe bereit, seine Ehefrau solle davon aber nichts erfahren. Der Zeuge X1. teilte dem Angeklagten mit, dass die Entnahme einer Speichelprobe und die Abgabe der dazu gehörigen Einverständniserklärung etwa 5 bis 10 Minuten dauere. Dem Angeklagten wurde weiter angeboten, dies an einem Ort und zu einer Zeit entsprechend seinen Wünschen durchzuführen, beispielsweise an der Arbeitsstelle, zuhause oder in der Polizeiwache in T.. Der Angeklagte sagte in der Folgezeit mehrfach, ihm jeweils nacheinander angebotene Termine ab. Einmal führte er zur Begründung aus, er müsse Weihnachtseinkäufe mit der Familie vornehmen, ein weiteres Mal sei er aufgrund von Inventurarbeiten bei seinem Arbeitgeber an der Wahrnehmung eines abgesprochenen Termins gehindert. Letztlich gab der Angeklagte am 22.01.2009 eine Speichelprobe und eine Einverständniserklärung ab, nachdem er sich abends mit dem Zeugen X1. in der H1. getroffen hatte. Die Speichelprobe wurde an das Institut für Rechtsmedizin der Uni München weitergeleitet und dort untersucht. Nach Vorlage des Untersuchungsergebnisses erließ das Amtsgericht Arnsberg am 10.02.2009 einen Haftbefehl. Aufgrund dieses Haftbefehls begaben sich sechs Polizeibeamte der Mordkommission in den Morgenstunden des 11.02.09 zur Wohnanschrift des Angeklagten. Kurz vor 7.00 Uhr morgens wurde zunächst die Ehefrau des Angeklagten angetroffen; der Angeklagte lag noch im Bett. Die beiden Zeugen X1. UND X2. gingen in das im Obergeschoß liegende Schlafzimmer, wo sie den Angeklagten auf der Bettkante sitzend antrafen. Dem Angeklagten wurde erklärt, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Dessen Inhalt wurde ihm kurz mündlich mitgeteilt, und er sodann festgenommen. Der Angeklagte erklärte daraufhin ohne Nachfrage sinngemäß, er müsse sich dann "eben noch anziehen". Schweigend folgte er den Polizeibeamten in das im Erdgeschoss liegende Gäste-WC, wo ihm Handschellen angelegt wurden. Der Angeklagte verhielt sich schweigend und stellte keinerlei weitere Fragen zu den zugrundeliegenden Umständen der Festnahme. In einem zivilen Polizeifahrzeug wurde der Angeklagte von T. zum Polizeipräsidium O1. gefahren. Der Zeuge X2. steuerte das Fahrzeug, der Zeuge X1. saß mit dem Angeklagten auf der Rückbank. Durch den Zeugen X1. wurde der Angeklagte über seine Rechte als Beschuldigter umfassend belehrt. Während der knapp 45 Minuten dauernden Fahrt wurden ihm die im Haftbefehl zugrundeliegenden Verdachtsgründe näher dargelegt. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zur Sache einzulassen, oder einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Der Angeklagte verhielt sich weitgehend schweigend, während der Zeuge X1. ihm wiederholt die Verdachtsgründe und insbesondere das Ergebnis der DNA-Untersuchung erläuterte. Der Angeklagte zeigte sich weder überrascht noch stellte er konkrete Nachfragen. Im Polizeipräsidium O1. angekommen wurde der Angeklagte nochmals über seine Rechte als Beschuldigter belehrt, und ihm die Verdachtslage mitgeteilt. Dabei fing der Angeklagte leicht an zu weinen und wischte sich Tränen aus dem Gesicht. Sinngemäß äußerte er zwischenzeitlich, er wisse nicht, ob er etwas sagen solle. Gegen Ende der ca. 45-minütigen Vernehmung wünschte er die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes und erklärte, er wolle vorher keine Angaben machen. Noch im Laufe des Vormittags wurde der Angeklagte dem Haftrichter vorgeführt. Am Nachmittag des 11.02.2009 wandte sich die Ehefrau des Angeklagten an das Polizeipräsidium O1. und erkundigte sich bei dem Zeugen P1. nach dem Verbleib ihres Ehemannes. Daraufhin suchten die Zeugen X1. UND X2. die Ehefrau des Angeklagten gegen 15.30 Uhr in ihrer Wohnung auf. Im Beisein des Zeugen Q. wurde der Ehefrau mitgeteilt, dass ihr Ehemann festgenommen worden sei, worüber sich die Ehefrau sehr überrascht zeigte. Die Ehefrau selbst erklärte – nach vorheriger Belehrung - sie habe angenommen, die Polizei habe lediglich eine DNA-Speichelprobe von ihrem Ehemann einholen wollen. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. 1. Der Angeklagte hat sich zur Person eingelassen. Die Feststellungen zur Person beruhen daher weitgehend auf den Angaben des Angeklagten. Ergänzend hat die Kammer die Geschwister des Angeklagten, die Zeugen Q., D., O. und die Mutter C2. zum Lebensweg des Angeklagten, den Verhältnissen im Elternhaus und dessen Beziehungen zu Frauen befragt. Die Feststellungen zu den Beziehungen des Angeklagten zu Frauen beruhen auch auf den Angaben der Sachverständigen E2. und des Zeugen D2.. Widersprüche sind dabei nicht aufgetreten. 2. Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger erklärt, der Tatvorwurf sei unzutreffend, ohne weitere Angaben zu machen. Darüber hinaus hat er sich nicht zur Sache eingelassen. Lediglich im letzten Wort hat er selbst erklärt, er habe mit der Tat nichts zu tun. Die Kammer ist nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr, vgl. zuletzt BGH, NStZ-RR 2010, 85 m.w.N.). Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese tragfähig sind (vgl. nur BGH NStZ-RR 2004, 238). Ausgehend von den festgestellten persönlichen Umständen der R. und dem festgestellten Geschehen vor und nach der Tat (nachfolgend: a) ist die Kammer davon überzeugt, dass R. um ca. 3.40 Uhr getötet worden ist (zur Tatzeit b), dass sich die Tat auf die bereits zu II beschriebene Weise ereignet hat (c), und dass der Angeklagte der Täter ist (d), zumal andere Personen nach Überzeugung der Kammer ausscheiden (e) und sonstige Umstände nicht zur Entlastung des Angeklagten führen (f, g). a) Feststellungen zum Geschehen vor der Tat und nach der Tat aa) Die Feststellungen zur Persönlichkeit der R. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin N., die eine enge Freundschaft zur R. verband, in der über alles miteinander geredet wurde. Die Zeugin hat glaubhaft geschildert, dass die R. und der Zeuge S. eine harmonische Beziehung führten. Der enge Kontakt zur R. und zu dem Zeugen S. wird auch dadurch dokumentiert, dass einerseits die Zeugin N. und der Zeuge S. miteinander verwandt sind und andererseits ein gemeinsamer Termin für die standesamtliche Hochzeit beider Paare bereits feststand. Diese Angaben werden durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen M. bestätigt, der als Nachbar nie einen irgendwie gearteten Streit zwischen beiden wahr genommen hat. Die Feststellungen zu den Lebensgewohnheiten und Bekleidungsgewohnheiten der R. beruhen ebenfalls auf den überzeugenden Angaben der Zeugin N., die aufgrund ihres engen Kontakts zur R. auch über solche eher persönliche Gewohnheiten informiert war. Die Zeugin N. hat oft gesehen, dass die R. im Bett ein T-Shirt und einen "Schlüpfer" trug, und sich dann häufig einen Jogginganzug darüber zog. Die Angaben der Zeugin N. stimmen mit den glaubhaften Angaben des Zeugen S. überein. Die Feststellungen zur Person des Zeugen S. und zu dessen Beziehung zur R. beruhen auch auf dessen Angaben. Der Zeuge S. hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihm zwar persönlich gut bekannt war, aber ein engerer Kontakt nicht bestand, der Angeklagte sei auch in seiner Anwesenheit nie in der Wohnung S./R. gewesen. Von einem etwaigen Besuch des Angeklagten in seiner Abwesenheit hätte die R. dem Zeugen S. mit Sicherheit erzählt, wovon die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen S. ausgeht. Die getroffenen Feststellungen zur Wohnung und zum Wohnumfeld beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen S., der Inaugenscheinnahme dieses Bereichs durch die Kammer und der in Augenschein genommenen Skizze der Wohnung, den in Augenschein genommenen Fotos sowie den Angaben des Zeugen A1.. bb) Die Feststellungen zu dem Geschehen vor der Tat und zum weiteren Geschehen, soweit sie die Person des Angeklagten betreffen, beruhen maßgeblich auf den Angaben des Zeugen L., der den Angeklagten den ganzen Abend bis zur Rückkehr und zum anschließenden Aufenthalt auf der Aufstiegsfeier begleitet hat. Der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, damals mit dem Angeklagten gut befreundet gewesen zu sein. Nach einem Aufenthalt in der E.-Halle aus Anlass der Aufstiegsfeier von ca. 19.30 Uhr an, so der Zeuge L., sei er mit dem Angeklagten und dem Zeugen D2. nach B. gegangen, wo sich die drei bis etwa 2.30 Uhr aufgehalten hätten. Nach Rückkehr zur Aufstiegsfeier kam es, so hat der Zeuge L. glaubhaft bekundet, zu einem kurzen Kontakt zwischen ihm und dem Angeklagten einerseits und der R. andererseits, die hinter dem Tresen stand und Bier zapfte. Wenig später übernahm der Zeuge L. diese Tätigkeit von der R., die nach den glaubhaften Angaben des Zeugen die Aufstiegsfeier wenig später, nach seiner Erinnerung gegen 3.30 Uhr verließ. Der Zeuge L. hat darüber hinaus Angaben zur Bekleidung des Angeklagten während des gesamten Abends gemacht, die sich mit der Inaugenscheinnahme der während der Aufstiegsfeier gefertigten Fotos und den Angaben anderer Zeugen decken. Wegen der Bekleidung des Angeklagten wird gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild des Angeklagten in der Lichtbildmappe "Bilder vom vorausgegangenen Fest des Vereins xxxxxxxx P." im Lichtbildordner II. verwiesen. Der Zeuge L. hat ebenfalls die Angaben seines Bruders S., unabhängig von dessen Angaben, bestätigt, wonach der Angeklagte keinen engeren Kontakt zu dem Paar R./S. gepflegt hat. Die Feststellungen zur Anwesenheit des Angeklagten auf der Aufstiegsfeier bzw. dem Besuch der Diskofete in B. sowie zur Rückkehr beruhen weiterhin auf den insoweit übereinstimmenden und widerspruchsfreien Angaben der Zeugen B1., O., L.1, Q. und D2., die den Angeklagten im Verlaufe des Abends teilweise begleitet bzw. sich zeitweise am gleichen Ort, nämlich in B. und in der E.-Halle, aufgehalten haben. Der Zeuge M1. hat übereinstimmend mit dem Zeugen Q. bekundet, der Angeklagte habe mit ihnen im Wohnzimmer des Hauses C. übernachtet; beide konnten aber nicht angeben, wann der Angeklagte zum Schlafen erschienen ist, da sie sich selbst bereits zuvor zum Schlafen hingelegt hatten. Die Angaben der vorgenannten Zeugen bestätigen zudem die Richtigkeit der Aussage des Zeugen L.. Der Zeuge Q2. war als Polizeibeamter nach dem Notruf schnell vor Ort und hat Angaben zum ersten Bild am Tatort gemacht. Seinen glaubhaften Angaben ist die Kammer gefolgt, ebenso wie die damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen A1. von der später erschienenen Mordkommission. Der Zeuge B1. hat den Angeklagten in seinem PKW von B. nach P. mitgenommen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B1. war der Angeklagte "gut angeheitert", aber keinesfalls übermäßig alkoholisiert. Vielmehr habe der Angeklagte problemlos in den PKW ein- und aussteigen können, wo er auf der Rückbank gesessen habe. Die Zeugin L.1 hat bekundet, sie habe in den ersten Stunden der Feier zahlreiche Lichtbildaufnahmen gefertigt, und zwar die in dem Lichtbildordner abgehefteten Fotos. cc) Der Zeuge S. hat zur Herkunft eines Tatwerkzeuges bekundet, er könne aus seiner heutigen Erinnerung nicht mehr sagen, ob seinerzeit ein Messer aus der Wohnung fehlte. Nach der Tat habe er einige Monate bei dem Zeugen N. gewohnt und die Wohnung im W. xxx einige Wochen später aufgelöst. Auf Vorhalt, dass er damals gegenüber der Polizei geäußert hat, dass in der Küche ein evtl. auch zwei Messer fehlten, die er näher beschrieben hat, hat der Zeuge S. bekundet, dass dies dann wohl aus der damaligen Erinnerung her richtig sei. Der Zeuge A1. hat unter Vorhalt des Tatortbefundberichtes bekundet, in der Küche seien mehrere Messer gefunden worden, darunter ein langes Brotmesser und ein spitz zulaufendes Fleischermesser mit glatter Schneide. In einer Schublade sei ein weiteres spitzes Messer aufgefunden worden. Alle Messer seien augenscheinlich sauber gewesen. Der Zeuge S. hat weiter glaubhaft bekundet, die R. sei vom Klingeln des Telefons stets wach geworden. Hierzu konnte er aus seiner Erinnerung noch ergänzen, dass die Wohnung sehr hellhörig gewesen sei und seine damalige Verlobte auch nachts ans Telefon gegangen sei, weil sie einen Anruf aus ihrem Elternhaus wegen ihrer damals kränklichen Mutter nie ausschließen konnte. Das Telefon habe damals zentral im Flur in der hellhörigen Wohnung gestanden und sei auch in allen Zimmern gut zu hören gewesen. Die Feststellungen zu den Vernehmungen des Angeklagten und des Zeugen L. sowie zu den Überprüfungen, u. a. von Bekleidungsgegenständen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen G1., Z1. und R1., die zwar aus der Erinnerung nur vage Angaben machen konnten, jedoch auf Vorhalt die Richtigkeit der aktenkundigen Vermerke bestätigt haben. Diese Angaben stimmen auch mit den Bekundungen des Zeugen L. überein, soweit dieser daran beteiligt war. b) Feststellungen zur Tatzeit Die Kammer ist davon überzeugt, dass die R. in den frühen Morgenstunden des 28.05.1987 gegen 3.40 Uhr, also etwa eine halbe Stunde nach ihrer Rückkehr in die Wohnung getötet worden ist. Die Leiche der R. ist zwar erst am 28.05.1987 gegen 19.15 Uhr entdeckt worden. Ein anderer Todeszeitpunkt als derjenige um ca. 3.40 Uhr scheidet jedoch aus. Das folgt die Kammer daraus, dass die R. die Aufstiegsfeier gegen 3.15 / 3.20 Uhr verlassen hat und sich anschließend in ihrer Wohnung aufgehalten hat (aa), sie gegen 6.00 Uhr trotz mehrfacher intensiver Versuche die Wohnung nicht geöffnet hat, ebenso wie später um 11.00 Uhr (bb), die rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnisse damit im Einklag stehen (cc) und der Zeuge N. sen. um 3.40 Uhr einen Schrei gehört hat (dd). aa) Die Zeugin Q1. hat glaubhaft bekundet, sie habe an der Aufstiegsfeier teilgenommen, in deren Verlauf die R. sie um 3.20 Uhr nach der Uhrzeit gefragt habe und zugleich angekündigt habe, sich noch eine Zigarette zu rauchen und dann nach Hause gehen zu wollen. Die Zeugin Q1., die Ehefrau des Trainers V2., konnte sich an die Uhrzeit deshalb genau erinnern, weil sie etwa ¼ bis ½ Stunde später die E.-Halle verlassen hat, völlig nüchtern gewesen sei, auf dem Weg zu ihrer Wohnung in T. den W1. bis B2. mitgenommen und dann genau mit den Radionachrichten um 4.00 Uhr an ihrer Wohnanschrift angekommen ist. Die Kammer ist von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Q1. überzeugt. Der Zeuge T1. hat bekundet, er habe die Aufstiegsfeier gegen 3.15 Uhr verlassen und sich auf den Weg zum Wohnhaus seiner damaligen Freundin und jetzigen Frau E1. begeben zu haben, um das dort abgestellte Fahrrad zu holen. Auf dem Weg dorthin sei er, sehr langsam gehend, von der R. auf dem letzten Drittel des Weges eingeholt worden. Er habe sich mit der R. noch über belanglose Sachen unterhalten und sich am Gartentor ohne Umschweife von ihr verabschiedet, sei ca. 100 m weiter gegangen und sodann mit dem Fahrrad zur E.-Halle zurückgefahren. Nach kurzem Aufenthalt in der Halle habe er sich auf den Heimweg nach F2. begeben, wo er um 3.53 Uhr angekommen sei, was er bei einem Blick auf die Uhr festgestellt habe. Die Aussage des Zeugen T1. ist glaubhaft. Der Zeuge hatte gute Erinnerung an den damaligen Kontakt zur R.. Die Angaben stimmen in zeitlicher Hinsicht mit den Angaben der Zeugin Q1. und dem Zeugen S. zum Verlassen der Feier überein. Der Zeuge T1. war sich darüber im Klaren, dass er – neben dem Täter – der Letzte gewesen ist, der die R. lebend angetroffen hat. Ein Abgleich der von dem Zeugen entnommenen Speichelprobe hat ergeben, dass er als Verursacher der an der Leiche bzw. in der Wohnung gefundenen DNA-Spuren nicht in Betracht kommt. Aufgrund der Aussagen der Zeugen Q1. und T1. geht die Kammer davon aus, dass die R. nach Ankunft am Wohnhaus W. xxx ohne weiteren Zeitverzug in ihrer Wohnung angekommen ist. Sie hat sich in ihrer Wohnung einen Moment aufgehalten, bevor es zum Tatgeschehen gekommen ist. Sie hat möglicherweise eine Salatschüssel in die Spüle gestellt; eine solche Schüssel mit Resten von Kartoffelsalat ist später vom Zeugen A1. dort vorgefunden worden. Sie hat ferner ihren Schlüsselbund auf den Ofen in der Küche gelegt, ebenso wie ihr Portemonnaie. Möglicherweise hatte sie sich bereits umgezogen, bzw. damit begonnen. Denn sie trug nicht mehr ihre blaue Jeanshose, sondern ihre graue Jogginghose. Im Schlafzimmer waren lediglich die Gardinen zugezogen, entgegen ihren sonstigen Gewohnheiten waren die Rollos nicht heruntergelassen; dazu ist sie wohl – entgegen den Gewohnheiten – nicht mehr gekommen. Vermutlich hat sie die Weckzeit des auf dem Nachttisch stehenden Weckers auf 9.00 Uhr eingestellt, weil sie am nächsten Morgen um 10.00 Uhr zum Aufräumen in die E.-Halle wollte. Davon geht die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen A1. anlässlich der Tatortaufnahme aus. Weiterhin hat die Zeugin Q1. bekundet, sie habe sich mit R. zum Aufräumen verabredet. bb) Nach den getroffenen Feststellungen geht die Kammer davon aus, dass R. zu der Zeit, als die Zeugen S. und Q1. zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr Einlass in die Wohnung begehrten, bereits tot war (nachfolgend: 1). Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass R. um 11.00 Uhr tot war (2). (1) Die Feststellungen zum Geschehen zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugen S. und Q1.. Der Zeuge S. hat angegeben, er sei bis zum Schluss der Feier in der E.-Halle geblieben, vorübergehend aber wohl an einem Tisch sitzend eingeschlafen. Vor der Halle habe er den Zeugen Q1. und den Zeugen D1. angetroffen. Gemeinsam habe man sich zu seiner Wohnung begeben und die Klingel betätigt. Auf Vorhalt hat er zudem angegeben, mit Steinchen gegen das Schlafzimmerfenster seiner Wohnung geworfen zu haben und schließlich auf den Balkon geklettert zu sein. Der Zeuge S. hat der Kammer überzeugend geschildert, dass sie so laut gewesen seien, dass seine Verlobte davon hätte wach werden müssen. Für die Richtigkeit dieser Angaben sprechen die Bekundungen des Zeugen Q1.. Dieser hat glaubhaft bekundet, gemeinsam mit dem Zeugen D1. und dem Zeugen S. zur Wohnung S. / R. gegangen zu sein, da alle Hunger gehabt hätten. Sie hätten geklingelt und Steinchen an die Fensterscheiben der Wohnung geworfen. Auf Vorhalt konnte er sich zudem erinnern, dass der Zeuge S. auf den Balkon geklettert ist und an der Balkontür geklopft habe. Der Zeuge D1. sei dann nach Hause gegangen und sollte von dort die R. durch einen Telefonanruf wecken. Der Zeuge Q1. hat dabei glaubhaft angegeben, sie hätten "einen solchen Krach gemacht", dass die R. davon hätte wach werden müssen. Er hat damit zugleich die damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen S. bestätigt. Die Angaben der Zeugen S. und Q1. werden ferner durch die Aussage der Zeugin O2. bestätigt, die glaubhaft bekundet hat, in der darunter liegenden Wohnung geschlafen zu haben und in den frühen Morgenstunden des Himmelfahrtstages mehrmals die Klingel in der Wohnung S. / R. gehört zu haben. Weiterhin hat die Zeugin angegeben, zwei Männerstimmen gehört zu haben, die sich nach ca. 5 Minuten wieder entfernt hätten. Der Zeuge M. hat - damit übereinstimmend - ebenfalls bestätigt, die Zeugin O2. habe ihm damals nach dem Aufwachen davon berichtet, dass sie in den frühen Morgenstunden zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr ein mehrfaches Klingeln und das Rufen von Männern gehört habe. Der Zeuge D1. hat die Angaben des Zeugen S. und des Zeugen Q1. bestätigt. Der Zeuge D1. hat als Fußballspieler aus P. an der Aufstiegsfeier teilgenommen. Er hat glaubhaft bestätigt, dass er mit dem Zeugen S. , V2. und einigen wenigen Anderen bis zum Schluss in der E.-Halle war und mit dem Zeugen S. und dem Zeugen Q1. auf dem Weg zur Wohnung S./R. war, um dort "Eier zu backen". Auf das Schellen an der Klingel S./R. wurde jedoch nicht geöffnet, auch ein Klingeln an der Wohnung M. führte nicht dazu, dass die Beteiligten eingelassen wurden. Der Zeuge D1. hat ebenfalls bestätigt, dass der Zeuge S. nicht im Besitz eines Haustür- und Wohnungstürschlüssels war. Dem Zeugen D1. wurde seine damalige Aussage vorgehalten, die er nach seinen Angaben nach bestem Wissen gemacht hat. Danach sei man auch um das Haus herumgegangen, der Zeuge S. sei auf den Balkon geklettert und er selbst habe von zu Hause aus in der Wohnung S. / R. angerufen, zumal er damals im Haus W. xxx, also in der Nachbarschaft gewohnt habe. Die Angaben der Zeugen S. und V2. werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben der völlig unbeteiligten Zeugin S2.. Diese hat bekundet, sie habe in den frühen Morgenstunden des Himmelfahrtstages 1987 etwa zwischen 6.00 und 7.00 Uhr morgens vor dem Haus ihrer Eltern W. xxx auf einen Bekannten gewartet, der sie mit dem Auto abholen wollte um zu einem Reitturnier zu fahren. Als die Zeugin S2. vor dem Haus W. xxx wartete, kamen ihr aus Richtung E. zwei Männer entgegen, die offensichtlich betrunken waren und "torkelten". Dabei muss es sich um die Zeugin S. und V2. handeln, die der Zeugin S2. namentlich nicht bekannt waren. Die Zeugin S2. hat nämlich angegeben, die beiden betrunkenen Männer seien in Richtung des Hauses N. die W. – Siedlung hochgekommen. Soweit die Zeugin S2. im Juli 1987 und bei späteren Nachfragen angegeben hat, es habe sich um den V2. und den "N2." S. gehandelt, so hat die Zeugin vor der Kammer glaubhaft bekundet, die Namensnennung sei auf Vorhalt der Polizei erfolgt; ihr seien beide Personen jedoch namentlich damals nicht bekannt gewesen. Die Zeugin S2. ist nach eigenen Angaben im August 1987 psychiatrisch erkrankt, weil sie seit dem unaufgeklärten Tötungsdelikt in ihrer Nachbarschaft in Angst gelebt habe. Sie habe keinesfalls über überlegenes Wissen verfügt, was sie damals möglicherweise verschwiegen habe. Insoweit bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Tötungsdelikt und der Erkrankung. Soweit die Zeugin S2. in einer Vernehmung im Jahr 2004 ausgesagt hat, sie habe etwa gegen 8.00 Uhr den "R2." L. getroffen, so hat die Zeugin einen zeitlichen Zusammenhang auf den Himmelfahrtsmorgen nicht sicher anzugeben vermocht. Zunächst hat die Zeugin S2. bekundet, der "R2." L. sei nicht betrunken und auf dem Weg nach Haus gewesen. Auffällig war insoweit, dass die Zeugin von einem solchen Zusammentreffen bei ihren vorherigen Befragungen nicht berichtet hat. Auf konkrete Nachfrage hat sie auch nicht ausschließen können, dass ihr der L. zu einem späteren Zeitpunkt begegnet ist. (2) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass R. zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich um 11.00 Uhr bereits tot war. Der Zeuge M. hat glaubhaft bekundet, der ihm aus der Nachbarschaft bekannte E1. habe gegen 11.00 Uhr bei ihm geklingelt, da diesem nach Klingeln in der Wohnung S. / R. niemand geöffnet habe. Weiterhin hat der Zeuge M. glaubhaft bekundet, der Zeuge E1. sei einige Stufen der Treppe zur Wohnung hoch gegangen und dann wahrgenommen, dass die Tür zur Wohnung S. / R. etwas offen stand. Das stützt die Annahme, dass R. zu diesem Zeitpunkt bereits tot war. Ferner hat die Zeugin Q1. glaubhaft bekundet, sie sei mit R. zum Aufräumen in der E.-Halle verabredet gewesen. Sie selbst habe verschlafen und noch bei R. angerufen; es habe jedoch niemand abgenommen. Da die R. nach glaubhaften Angaben des Zeugen S. vom Telefonklingeln regelmäßig wach wurde, spricht auch aus diesem Grund alles dafür, dass R. zu diesem Zeitpunkt, also gegen 11.00 Uhr, tot war. Dafür sprechen auch die mehrfachen Versuche des Zeugen S. , in seiner Wohnung anzurufen und die R. zu sprechen. Schließlich geht die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und Q1. davon aus, dass die R. entgegen ihrer Ankündigung und ohne vorherige Entschuldigung nicht zum Aufräumen in der E.-Halle erschienen ist. Das stützt die Annahme der Kammer, dass R. bereits tot war, zumal sie nach dem Zeugen T1. und dem Täter niemand mehr lebend getroffen hat. cc) Die Feststellungen zum Todeszeitpunkt beruhen auch auf den Angaben des Sachverständigen A2.. Anhand der Angaben der Zeugen U1., F1., A1. sowie unter Berücksichtigung der Feststellungen des I1. im Obduktionsprotokoll ist davon auszugehen, dass jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge A1. festgestellt hat, dass sich Leichenflecken nicht wegdrücken lassen, der Tod der R. mindestens 1 Stunde zurückliegt. Die Angaben des Zeugen A1. zur Lösung der Leichenstarre lassen nach den Ausführungen des Sachverständigen A2. jedoch sicher darauf schließen, dass der Tod schon deutlich länger als das Minimum dieser einen Stunde zurückliegt. Der Sachverständige A2. hat anhand des – schon damals- vorhandenen Lehrbuches von Hänske dargelegt, dass es im Hinblick auf die Wegdrückbarkeit von Totenflecken und die Lösung der Leichenstarre um Todeszeichen handelt, die in zeitlicher Hinsicht nicht sehr zuverlässig sind, sondern vielmehr große Zeiträume eröffnen. Mit heutigen Möglichkeiten und Erkenntnissen lassen sich anhand einer Temperaturmessung von Leiche und Umgebung deutlich zuverlässigere Rückschlüsse in zeitlicher Hinsicht machen. Der Sachverständige A2. hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Angaben des Zeugen A1. und die Feststellungen des I1. keinen Widerspruch ergeben müssen, wenn nach dem Obduktionsprotokoll die Totenflecken "auf stärkeren Druck noch wegdrückbar" und nach den Feststellungen des Zeugen A1. bei der Leichenbeschreibung sich die Leichenflecken nicht mehr wegdrücken lassen, zumal zwischen den jeweiligen Feststellungszeitpunkten ein Zeitabstand von ca. 12 Stunden liegt, der Sachverständige I1. von "stärkerem Druck" und "noch wegdrückbar" ausgeht und dieser als Rechtsmediziner über einen umfangreicheren Erfahrungsschatz verfügen dürfte. Vielmehr sei aber, so der Sachverständige A2., nach dem derzeitigen Wissensstand davon auszugehen, dass vom Zeitpunkt der Obduktion am Freitag um 12.00 Uhr die Annahme eines Todeszeitpunktes in den frühen Morgenstunden zwischen 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht nur möglich, sondern plausibel ist. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Obduktion beruhen auf den Angaben des Zeugen F1.. Dieser war als Präparator bei der Obduktion tätig. Der Zeuge hat über Jahre mit I1. zusammengearbeitet und hat glaubhaft dargelegt, dass angesetzte Obduktion in zeitlicher Hinsicht stets eingehalten worden sind. Der Zeuge F1. konnte sich trotz der Vielzahl von Obduktionen noch an die nach seinen Angaben "grausam zugerichtete Leiche" und einer Vielzahl schlimmster Verletzungen erinnern. Der Zeuge F1. hat zur Vorgehensweise des damaligen Obduzenten I1. bekundet, dieser habe Totenflecken stets mit dem Daumen wegzudrücken versucht, und zwar an verschiedenen Stellen mal fester und mal weniger fest. Instrumente habe I1. dabei nicht benutzt. Der Zeuge A1. konnte sich noch an die in allen Gelenken ausgeprägte, sich jedoch leicht lösen lassende Leichenstarre erinnern. Er hat weiter dargelegt, dass sich die Leichenflecken beim Drücken mit seinem Daumen nicht mehr wegdrücken ließen. Er konnte sich an die Leichenstarre deshalb genau erinnern, weil zunächst die Leiche durch Mitarbeiter der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle auf der Rückenpartie abgeklebt worden war. Beim Umdrehen ließ sich insbesondere die Spreizstellung der Beine leicht lösen. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Obduktion beruhen auf den Angaben des Zeugen U1., der als damals zuständiger Staatsanwalt glaubhaft angegeben hat, dass die Obduktion, wie zuvor besprochen, am 29.05.1987 um 12.00 Uhr in O1. stattgefunden hat. Sowohl der Zeuge U1. als auch der Zeuge X2. haben übereinstimmend bekundet, dass die von dem damaligen Leiter des Instituts für Gerichtsmedizin I1. jeweils angesetzten Obduktionen in der Zeit stets genau eingehalten worden sind; zu Terminsverschiebungen ist es in der Regel nicht gekommen. Zudem hat der Zeuge U1. glaubhaft angegeben, dass I1. die Leichenflecken stets mit dem Daumen weggedrückt hat. Der Zeuge U1. hat es als ausgeschlossen dargestellt, dass der I1. irgendein Instrument dabei verwendet hat. dd) Zeuge N. sen. Innerhalb des aufgrund vorstehender Überlegung feststehenden Tatzeitraumes von 3.20 Uhr bis 6.00 Uhr geht die Kammer davon aus, dass der Schrei, den der Zeuge N. sen. um 3.40 Uhr gehört hat, von der R. stammte, so dass sich der Tatzeitpunkt auf diese Uhrzeit konzentriert. Der Zeuge N. hat glaubhaft bekundet, er habe in der Nacht zum Himmelfahrtstag um "zwanzig vor vier" einen spitzen Schrei gehört. Er habe zu dieser Zeit die Katze herausgelassen, da diese bereits an der Schlafzimmertür gekratzt hatte. Die Uhrzeit habe er von seinem Wecker abgelesen. Der Zeuge N. sen. hat weiter bekundet, der "spitze Schrei" sei in hoher Tonlage erfolgt und sehr deutlich zu hören gewesen. Der Schrei "kam von unten", womit er den Anfang der Straße W. meinte. Den Schrei habe er durch das auf Kipp stehende Toilettenfenster und die geöffnete Schlafzimmertür vernommen. Dabei ging der Zeuge N. davon aus, dass es sich nach dem Laut um eine Frau gehandelt haben müsste, wobei er einen Zusammenhang zur Aufstiegsfeier vermutete. Die Aussage des Zeugen war in sich stimmig und widerspruchsfrei. Der Zeuge hat seiner Ehefrau am Morgen des Himmelfahrtstages davon berichtet, was die Zeugin N. in ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt hat. Der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage steht nicht entgegen, dass diese bei den Ermittlungen im Jahr 1987 nicht aktenkundig geworden ist. Hierzu hat der Zeuge N. sen. bekundet, er habe dies den ermittelnden Beamten damals erzählt, wobei er nicht wisse, warum dies nicht aufgenommen worden sei. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen N. sen. wird auch durch die glaubhaften Bekundungen seines Sohnes, des Zeugen N. jun. bestätigt, der bei seiner Vernehmung glaubhaft angegeben hat, sein Vater habe in Kenntnis des Vorfalls am nächsten Tage berichtet, er habe nachts einen "spitzen Schrei" gehört, und ferner berichtet, er habe den Angeklagten beobachtet, wie dieser mehrfach bis in die Nähe des Hauses N. gekommen sei und "dann runtergeschaut" habe. Der Zeuge N. jun. hat ebenfalls glaubhaft geschildert, sein Vater habe die Beobachtungen mehrfach den anwesenden Polizeibeamten geschildert. c) Tatablauf Unter Berücksichtigung der Lebensgewohnheiten der R. sowie aufgrund der Angaben der Sachverständigen A2. und G2., der Zeugen L2. und A1. sowie den Urkunden und Fotos ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Tat wie unter II. beschrieben ereignet hat. Die Feststellungen zum Tatablauf beruhen zunächst auf dem Gutachten des Sachverständigen I1., das im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO Gegenstand der Beweisaufnahme war. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen A2., der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als überaus sachkundiger Rechtsmediziner bekannt ist. Der Sachverständige A2. hat überzeugend ausgeführt, dass den 74 Stich- bzw. Stichschnittverletzungen eine massive Kompression gegen den Hals im Sinne eines Würgens mit Händen vorausgegangen ist. Oberhalb des Halsbereiches wies die Leiche nämlich massive punktförmige Blutungen auf, und zwar insbesondere im Bereich der Schleimhäute und Bindehäute. Solche Punktblutungen entstehen dann, wenn der Hals über einen Zeitraum von mindestens 20 – 30 Sekunden komprimiert wird. Das massive Auftreten solcher Punktblutungen oberhalb des Halses spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A2. jedoch dafür, dass die Kompression länger anhaltend war. Infolge der lang anhaltenden Halskompression kommt es durch den unzureichenden Abfluss von venösem Blut zu einem ganz massiven Stauungssyndrom in allen Regionen oberhalb des Halses. Die Kammer folgt nicht der Einschätzung des Sachverständigen I1., wonach Zeichen der Strangulation festgestellt werden konnten, die zum Teil für Drosselungsvorgänge sprächen. Hierzu hat der Sachverständige A2. anhand der bei der Obduktion gefertigten Lichtbilder anschaulich belegt, dass es an eindeutigen Drosselmerkmalen wie einer Oberhautschürfung fehlt und deshalb von einem Würgevorgang auszugehen ist. Das Vorliegen eines massiven Stauungssyndroms belegt zudem, dass die Kompression gegen den Hals den späteren Stichverletzungen voraus gegangen ist. Denn bei vorausgegangenen Stichen in die Herzregion wäre ein Stauungssyndrom nicht mehr aufgetreten. Als Folge des massiven Stauungssyndroms ist anzunehmen, dass Bewusstlosigkeit bei der R. eingetreten ist. Dies hat der Sachverständige A2. überzeugend damit begründet, dass die nachfolgenden Stichverletzungen in ihrer Vielzahl und in ihrer Parallelität Beleg dafür sind, dass keine Lageveränderung mehr eingetreten ist. Denkbar ist angesichts des massiven Stauungssyndroms jedoch das Auftreten von Streckkrämpfen. Anhaltspunkte für einen Tod durch Ersticken, der nach etwa 5 – 8 Minuten eintritt, haben sich aber nicht ergeben. Der Sachverständige A2. hat nicht feststellen können, in welcher Reihenfolge die 3 Stichverletzungen an der Halsseite, die 33 Stich- bzw. Stichschnittverletzungen im Brustbereich und die 35 Stich- bzw. Stichschnittverletzungen im unteren Brust- bzw. Bauchbereich erfolgt sind. Anhand der Einblutungen in beiden Brusthöhlen, in die Luftröhre, den Bauchraum und andere Organe (z.B. die Nieren), hat der Sachverständige nachvollziehbar belegt, dass es zu solchen Einblutungen nur dann kommt, wenn das Herz schlägt und der Kreislauf noch funktioniert. Das spricht dafür, dass nicht schon die ersten Stiche todesursächlich waren. Allerdings geht die Kammer mit dem Sachverständigen A2. davon aus, dass die ersten der insgesamt 14 Einstiche des Herzens und des Herzbeutels dazu geführt haben, dass es zu einem Herzflimmern und unmittelbar anschließend zu einem funktionellen Herzstillstand gekommen ist. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen A2. ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass der R. die Stichverletzungen in horizontaler Lage auf dem Bett zugefügt worden sind. Zunächst zeigen die von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder des Tatortes massive Blutflecke auf dem Bett. Zudem hat der Sachverständige A2. anhand der Blutabrinnspuren auf der Leiche nachvollziehbar begründet, dass diese nicht in aufrechter Lage zugefügt sein können, weil sämtliche Blutrinnspuren horizontal und nicht vertikal verlaufen. Die Endlage der Leiche kann deshalb nicht die Position sein, in der die Stichverletzungen erfolgt sind. Es spricht deshalb vieles dafür, dass die Leiche vom Bett in die Endlage heruntergezogen worden ist. Weniger wahrscheinlich ist ein selbständiges Herunterrutschen der Leiche, weil dies nur dann möglich ist, wenn der Schwerpunkt des Körpers über den Bettbereich herausgeragt hätte. Als Tatwerkzeug kommt nach Überzeugung der Kammer ein Messer in Betracht. In dem Gutachten des Sachverständigen I1. sind Stichkanaltiefen von ca. 11 bis 12 cm festgestellt worden. Der Sachverständige A2. hat dazu ausgeführt, dass die Klingenlänge möglicherweise geringer als die Stichkanaltiefe ist, weil das Weichteilgewebe bei den mit großer Intensität geführten Stichen nachgibt und es so zu einem größeren Stichkanal kommt. Die in dem Obduktionsbericht festgestellten knöchernen Verletzungen im Brustbeinbereich sprechen für mit großer Intensität bzw. mit Wucht geführte Stiche mit einem Kraftaufwand von über 7 Kilopond. Hierzu hat der Sachverständige A2. nachvollziehbar dargelegt, dass es eines solchen Kraftaufwandes bedarf, um beispielsweise knöcherne Verletzungen wie die glatte Durchtrennung von Rippen zu erzielen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass mit der R. vaginaler Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Nach dem Obduktionsergebnis war das Genital der R. äußerlich unauffällig. Die Abstrichuntersuchung hat 2 Gebilde ergeben, die als Reste von Spermatozoen interpretiert werden können, aber nicht einem kurzfristig zurückliegenden Geschlechtsverkehr zugeordnet werden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen A2. hätte es bei der Durchführung von Geschlechtsverkehr mit Ejakulation zu einem anderen Spurenbild kommen müssen. Ausgeschlossen ist deshalb eine Ejakulation, jedoch nicht ein Eindringen in die Vagina. Es fehlt ferner an Verletzungen, die typischerweise bei einer durchgeführten Vergewaltigung bzw. einer versuchten Vergewaltigung auftreten, wie beispielsweise genitale Verletzungen oder Verletzungen im Oberschenkelbereich. Schließlich geht die Kammer von stumpfen Gewalteinwirkungen im Gesichtsbereich aus. Wegen weiterer Einzelheiten zu den feststellten Verletzungen wird gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Polaroid-Lichtbilder 1 bis 9 des Lichtbildordners – Auffindesituation und auf die Lichtbilder der Lichtbildmappe A des Lichtbildordners II. verwiesen. Anhand der bei der Obduktion der Leiche gefertigten Fotos hat die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen A2. gut nachvollziehen können. Wegen der Lichtbilder wird gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Fotos des Lichtbildordners I verwiesen. Die Feststellungen zum Tatablauf beruhen daneben auf den Angaben des Zeugen A1., der die Wohnung S. / R. im Rahmen der Erstellung eines Tatortbefundberichtes intensiv in Augenschein genommen hat und Einzelheiten zu einzelnen Gegenständen in der Wohnung und der Wohnung selbst angegeben hat. So beruhen insbesondere die Feststellungen zu der Tatörtlichkeit und zur Endlage der Leiche auf den Angaben des Zeugen A1.. Dieser war als Beamter der Mordkommission einige Stunden nach dem Auffinden der Leiche in der Wohnung S./R.. Nach seinen Angaben befand sich die Leiche der R. im Schlafzimmer zwischen dem vorderen Bett und der Kommode, die unmittelbar links neben der Tür stand. Das Gesäß und die Oberschenkel lagen auf dem Teppichboden auf, ebenso die stark angewinkelten und abgespreizten Unterschenkel. Der Kopf und der Nackenbereich lagen auf der Bettkante des vorderen Bettes (etwa in der Mitte der Bettlängsseite). Die Arme hingen herab, die Unterarme lagen ebenfalls auf dem Teppichboden auf. Das linke Kniegelenk stieß vor den Sockel der Kommode. Das rechte Kniegelenk lag unmittelbar rechts neben der Kommode. Mit Ausnahme der Füße war die Leiche unbekleidet. An beiden Füßen hing noch eine offensichtlich heruntergezogene graue Jogginghose, in welche noch eine Unterhose eingerollt war. Am rechten Fuß befand sich ferner ein weißer Socken. Ein zweiter weißer Socken lag zwischen dem Oberschenkel auf dem Fußboden. Neben dem linken Oberschenkel lag unmittelbar vor der Kommode eine blaue Jeanshose auf dem Teppichboden. Die Hose bildete einen zusammengeschobenen Haufen, sie war nicht ordnungsgemäß gefaltet. Neben dem rechten Unterschenkel und vor dem linken Nachttisch lagen ein heller BH, ein grau-rot gemusterter Pullover und ein Paar blaue Damenhalbschuhe auf dem Teppichboden. Beide Betten waren mit weiß-grün-beige gemusterten Spannbetttüchern bezogen. Das Spannbetttuch des vorderen Bettes wies in dem Bereich, auf welchem der Kopf der Leiche aufgelegen hatte, massive Blutanhaftungen auf. Ein zweiter Fleck mit noch massiveren Blutanhaftungen und deutlich vom ersten Fleck (Kopfauflage) getrennt, befand sich im Kopfbereich des Bettes. Hier lag eine zusammengeschobene gelbe Wolldecke und zum Teil darunter, mehr zur Bettmitte, ein mit einem weißen Bezug versehenes Kopfkissen. Auf dem Kopfkissen lag eine zusammengeschobene Schlafanzugjacke, Grundfarbe grau mit einem Kreismuster. Im Zentrum des zweiten Blutflecks, Durchmesser ca. 45 cm, wurde das Gegenstück des Ohrringes aufgefunden, der im rechten Ohr der Leiche hing. Im Fußbereich des vorderen Bettes wies das Spannbetttuch Falten und Kniffe auf, wie sie üblicherweise entstehen, wenn das Bett benutzt worden ist. Die zur Schlafanzugjacke passende Hose lag am Kopfende des hinteren Bettes. Auf dem Bett, das ebenfalls mit einem Spannbetttuch bezogen war, lag im Kopfbereich ein Kopfkissen mit einem weißen Bezug, augenscheinlich ohne Blutanhaftungen, etwa in der Mitte ein weiteres Kopfkissen und am Fußende eine beige-braune Wolldecke, in die ein mit einem weißen Bezug versehenes Oberbett eingerollt war. Das in der Mitte des hinteren Bettes liegende Kopfkissen mit weißem Bezug wies an der Stelle die dem vorderen Bett zugewandt ist, massive Blutanhaftungen auf. Während das zuletzt beschriebene Kopfkissen offensichtlich zusammengeschoben war, waren das obere Kopfkissen des hinteren Bettes und das eingeschlagene Oberbett ordentlich gemacht. Zwischen dem Fußende des hinteren Bettes und dem Kleiderschrank lagen auf einem etwas zusammengeschobenen Hirtenteppich, der auf dem rosa Teppichboden auflag, ein weiteres Oberbett. Der weiße Bezug dieses Oberbettes wies ebenfalls massive Blutanhaftungen auf. Wegen weiterer Einzelheiten der Auffindesituation wird gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Polaroid-Lichtbilder 1 bis 22 – in Klarsichthülle - des Lichtbildordners II – Auffindesituation und die Lichtbilder 7 bis 20 des Lichtbildordners I verwiesen. Neben den massiven und großflächigen Blutanhaftungen auf dem Bett und an den Bezügen wurde um die Leiche herum eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Blutflecken festgestellt. Im Eingangsbereich der Wohnung, d.h. im Bereich der Schlafzimmer-/Wohnungs-/und Badezimmertür, waren auf dem Fußboden schemenhaft vier wässerige Blutstropfen. Im Bereich der Schlafzimmertür zeigten sich in einer Flucht vier kreisförmige Blutstropfen, alle etwa in der Größe eines Stecknadelkopfes. Rechts neben der Tür zum Badezimmer ist der Schalter für die Badezimmerbeleuchtung angebracht. Am Kippschalter und am Rahmen dieses in etwa 1,15 m Höhe angebrachten Schalters sind deutlich Blutanhaftungen zu erkennen. Auf dem Rand des Waschbeckens im Badezimmer, insbesondere im hinteren Bereich rechts neben dem Wasserhahn, sind deutlich rot-bräunliche Flecken zu erkennen, bei denen es sich um eine eingetrocknete Blut-Wasser-Mischung handelte. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder 2, 3, 5, 6, 28 bis 31 sowie Nachträge Bild a bis e des Lichtbildordners I verwiesen. Aufgrund der noch zu erörternden Angaben des Zeugen L2. und der Sachverständigen G2. aufgrund der DNA-Analyse ist die Kammer davon überzeugt, dass der Täter R. die graue Jogginghose heruntergezogen hat. Denn im oberen Bereich (Bündchen) der Jogginghose war eine DNA-Spur feststellbar, die von einem Fremden stammt, jedenfalls nicht von R.. Da R. die graue Jogginghose nicht außerhalb ihrer Wohnung getragen hat, kommt der Täter als Spurenleger in Betracht. Aufgrund der gesamten Situation geht die Kammer von einer vorangegangenen versuchten Vergewaltigung aus. Das gesamte Geschehen hat sich im Schlafzimmer ereignet, also nicht in einem Zimmer, in dem nur flüchtig bekannter Besuch empfangen wird, sondern in einem Raum, der gemeinhin eher mit der Durchführung von Geschlechtsverkehr in Verbindung gebracht wird. Zudem war die R. nahezu vollständig entkleidet, so auch im Genitalbereich. An dem rechten Unterarm und am linken Daumen sind Abwehrverletzungen festgestellt worden, zudem ein auf einen Schlag zurückzuführendes Hämatom, so dass davon auszugehen ist, dass sich R. gegen die Durchführung von Geschlechtsverkehr gewehrt hat. Aufgrund der bevorstehenden Verlobung und dem von der Zeugin N. geschilderten Charakter ist die Kammer davon überzeugt, dass die R. mit der Durchführung von Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Schließlich sprechen die wahllos im Zimmer verteilten Kleidungsstücke für eine vorangegangene körperliche Auseinandersetzung. Hierzu hat der Zeuge A1. angegeben, das Schlafzimmer sei im Gegensatz zu allen übrigen Zimmern der Wohnung recht "unordentlich" gewesen. Aufgrund der Angaben des Zeugen A1. geht die Kammer davon aus, dass die R. den Täter selbst in die Wohnung hineingelassen hat. Denn irgendwelche Einbruchspuren konnte der Zeuge weder an der Haustür noch an der Wohnungstür feststellen. Da die R. und der Zeuge S. nur über einen einzigen Schlüssel zur Wohnung verfügten, den die R. nach den Angaben der Zeugin Q1. bei Verlassen der E.-Halle mit sich führte, um damit in die Wohnung zu gelangen, muss der Täter folglich von der in der Wohnung aufhältigen R. in die Wohnung hineingelassen worden sein. Nach den getroffenen Feststellungen konnte ein konkretes Messer als Tatwerkzeug nicht identifiziert werden. Gleichwohl geht die Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen A2. davon aus, dass die tödlichen Verletzungen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm zugefügt worden sind. d) Täterschaft Nach Überzeugung der Kammer ist der Angeklagte der Täter. Diese Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten folgt aus der Gesamtheit der nachfolgend dargestellten und für die Kammer jeweils feststehenden Indizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils für sich einen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten enthalten (vgl. BGH 4 StR 306/07 vom 20.12.2007; BGH, 2 StR 284/07 vom 29.08.2007). Dabei hat die Kammer auch solche Umstände gewürdigt, die Zweifel begründen können. aa) Aufenthaltsort Der Angeklagte hielt sich zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes auf. Er war – mit zwischenzeitlicher Unterbrechung – aus Anlass der Aufstiegsfeier in der E.-Halle anwesend. Diese zu Feierzwecken umgebaute Scheune stand am E. und lag nur wenige Gehminuten von der Wohnung S. / R. am W. xxx entfernt. Zudem hat der Angeklagte im elterlichen Wohnhaus am W. xxx gewohnt und dort übernachtet, das nur wenige Meter von dem Tatort entfernt liegt. bb) Abwesenheit während der Feier Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen L. davon überzeugt, dass der Angeklagte genau zur Tatzeit für eine längere Zeit die E.-Halle verlassen hatte. Der Zeuge L. war damals mit dem Angeklagten gut befreundet und hat ihn den ganzen Abend begleitet. Nach der Rückkehr von B. zur Aufstiegsfeier kam es, so hat der Zeuge L. glaubhaft bekundet, zu einem kurzen Kontakt zwischen ihm und dem Angeklagten einerseits und der R. andererseits, die hinter dem Tresen stand und Bier zapfte. Wenig später übernahm der Zeuge L. diese Tätigkeit von der R., die nach den glaubhaften Angaben des Zeugen die Aufstiegsfeier wenig später, nach seiner Erinnerung gegen 3.30 Uhr verließ. Der Zeuge konnte sich, teilweise nach Vorhalt seiner damaligen Aussagen, noch gut daran erinnern, dass er an der Theke stand und Bier zapfte, als der Angeklagte – für den Zeugen L. – plötzlich verschwunden war. Hierzu hat der Zeuge L. glaubhaft bekundet, er habe den Angeklagten noch gezielt draußen gesucht, ihn aber nicht gesehen. In seiner ersten Vernehmung hat der Zeuge L. angegeben, der Angeklagte sei ca. eine Stunde weg gewesen, und habe auf seine Frage angegeben, er sei zu Hause auf der Toilette gewesen. Dies hat er in seinen späteren Vernehmungen am 30.05.1987 und am 11.06.1987 inhaltsgleich bestätigt, insoweit enthalten sämtliche Aussagen des Zeugen L. keine Widersprüche. Erst in einer späteren Vernehmung am 19.06.1987, zu der der Zeuge L. aus eigener Veranlassung erschienen war, hat er die Zeitangabe zur Abwesenheit des Angeklagten etwas korrigiert, und zwar dahingehend, dass die Zeitangabe von einer Stunde nicht unbedingt zutreffen müsse. Der Zeuge L. hat hierzu angegeben, damals selbst unter erheblichem Druck gestanden zu haben, und zwar aufgrund von Vorhalten durch Vernehmungsbeamte und durch die Angaben anderer Zeugen, nicht zuletzt aus seinem privaten und familiären Umfeld. Hinzu kam nach Aussage des Zeugen, dass er aufgrund des selbst konsumierten Alkohols in seiner Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit leicht eingeschränkt war. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen L. gleichwohl in dem Punkt für uneingeschränkt glaubhaft, wonach der Zeuge eine über längere Zeit anhaltende Abwesenheit des Angeklagten von der Aufstiegsfeier bemerkt hat. Im Nachhinein konnte sich der Zeuge lediglich nicht auf eine fixe Zeitangabe festlegen, hat aber gleichwohl – auch in Anbetracht seines alkoholisierten Zustandes – die Dauer der Abwesenheit auf einen längeren Zeitraum festgelegt, der bis zu einer Stunde gedauert haben kann. Insoweit geht die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen L. davon aus, dass dieser dem Zeugen gegenüber angegeben hat, er sei zu Hause auf der Toilette gewesen, dem Zeugen aber nicht angegeben hat, er habe draußen erbrechen müssen. Entsprechende Angaben hat der Zeuge L. bereits übereinstimmend und in sich widerspruchsfrei bei seinen Vernehmungen bei der Polizei am 29.05.1987, 30.05.1987 und 11.06.1987 gemacht. Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen auch insoweit, als der Angeklagte zwar nicht unerhebliche Mengen Bier konsumiert hatte, aber lediglich "angeheitert", jedoch keineswegs stark betrunken erschien. Der Zeuge L. konnte insoweit plausibel und nachvollziehbar angeben, dass während des Aufenthalts auf der Diskofete in B. weniger getrunken wurde, weil dort die Getränke – im Gegensatz zur Aufstiegsfeier – bezahlt werden mussten. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer nachvollziehbar, dass der Zeuge die Angaben des Angeklagten, er habe draußen erbrechen müssen, für unglaubhaft gehalten hat. Aus Sicht der Kammer sind auch keine Gründe ersichtlich, warum der Zeuge L. den Angeklagten damals bzw. heute hätte belasten sollen. Beide waren zur damaligen Zeit gute Freunde und haben einen Großteil ihrer Freizeit gemeinsam verbracht, nicht zuletzt beim gemeinsamen Fußballspiel. Der Zeuge L. stand damals zwar auch unter Rechtfertigungsdruck, war aber, was andere Zeugen bestätigen konnten, durchgängig auf der Aufstiegsfeier, auch während der Tatzeit, so dass er selbst reinen Gewissens korrekte Angaben machen konnte, ohne bewusst oder unbewusst einen Verdacht auf den mit ihm befreundeten Angeklagten zu werfen. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge L. deutlich gemacht, "im Dorf" habe es immer Gerüchte gegeben, wonach er etwas verschweige. Dafür gab und gibt es nach Auffassung der Kammer allerdings keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist die Kammer von der Glaubwürdigkeit des Zeugen L. auch nach dem Eindruck, den dieser bei seiner Vernehmung gemacht hat, in vollem Umfang überzeugt. cc) DNA-Spuren Die am Tatort bzw. an der Leiche der R. gesicherten DNA-Spuren sprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Täterschaft des Angeklagten. Der Zeuge L2. hat als Polizeibeamter der Mordkommission im Jahr 2008 mit der Untersuchung verschiedener asservierter Gegenstände begonnen, darunter die graue Jogginghose, die Wolldecke und die Fingernagelauskratzungen der Leiche. (1) Jogginghose – Asservat 1.38 – Aufgrund der DNA-Analyse ist die Kammer – wie noch näher auszuführen ist - davon überzeugt, dass der Angeklagte der R. die graue Jogginghose heruntergezogen hat. Denn im oberen Bereich (Bündchen) der Jogginghose waren Spuren feststellbar, für die der Angeklagte als Spurenleger in Betracht kommt. (a) Der mit der Spurensicherung beauftragte Zeuge L2. hat die Spuren an der grauen Jogginghose (Lichtbilder 001 bis 006, Ordner MK R. 912/2008 – Lichtbilder, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) gesichert. Er hat das Asservat aus der Verpackung herausgenommen und anschließend einzelne Bereiche mit starken Blutanhaftungen herausgeschnitten und gesondert asserviert. Die verbleibenden Teile der Jogginghose wurden mit 26 Klebefolien (ca. 5 cm breit und ca. 20 cm lang mit kurzen Pappstreifen zum Anfassen) flächendeckend zur Sicherung von molekulargenetischen Anhaftungen abgeklebt. Dabei wurde jeder Klebestreifen bis zum Nachlassen der Klebekraft (etwa 2 – 3 Abschnitte) benutzt. Die Klebeflächen der einzelnen Folien wurden von dem Zeugen fotographisch festgehalten und gesondert asserviert (Asservaten-Nr. 1.1 – 1.26). Die einzelnen Klebestreifen wurden mit Ethanol eingesprüht und anschließend der Klebstoff mit einem Einmalskalpell vollständig abgeschabt. Die Ansammlung des Klebers wurde in ein Reaktionsgefäß (Eppendorfer Gefäß) verbracht. Nach Abschluss des vorbeschriebenen Klebefolienverfahrens ging der Zeuge L2. zum sog. Waschverfahren über. Die Jogginghose wurde in 11 Teile zerschnitten, die Einzelteile fotographisch festgehalten und gesondert asserviert (Asservaten-Nr. 1.27 – 1.37, Lichtbilder 001 bis 006, Ordner MK R. 912/2008 – Lichtbilder, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Die 11 einzelnen Teile wurden jeweils vollständig in Ethanol eingelegt und darin ausgewaschen. Die Auswaschungen wurden in ein gesondertes 50 ml-Gefäß verbracht und gesondert asserviert (Asservaten-Nr. 1.38 – 1.48.) Das Asservat 1.38 enthält also Anhaftungen aus dem Asservat 1.27. Dabei handelt es sich um den oberen Bereich – sog. Bündchen - der Jogginghose (vgl. Lichtbild 006, Ordner MK R. 912/2008 – Lichtbilder, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). (b) Nach dem Gutachten der Sachverständigen G2. kommt der Angeklagte unter der Voraussetzung eines "Allelic-drop out" im System Amelogenin unter Einbeziehung der Zusatzbanden in den System D21S11 und D18S51 als Mitverursacher der für die Spur 1.38 dargestellten DNA-Merkmalmischung in Frage. Dies ergibt sich aufgrund einer Übereinstimmung bei 7 von 10 DNA-Systemen mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten. Die Sachverständige G2. hat ausgeführt, die DNA aus der Speichelprobe des Angeklagten sei nach Standardmethoden präpariert worden. Die erhaltenen DNA-Proben wurden unter Anwendung der Polymerasenkettenreaktion (PCR) typisiert. Die von dem Angeklagten abgegebene Speichelprobe ergab hinsichtlich der DNA-Systeme folgendes Ergebnis: D3S1358: xx/xx; VWA: xx/xx; FIBRA: xx/xx; THO1: x/x; SE33: xx.x/xx.x; D8S1179: xx/xx; D21S11: xx/xx.x; D18S51: xx/xx; Amel: x/x; D16S539: x/xx; D2S1338: xx/xx und D19S433: xx.x/xx. Die Untersuchung der DNA-Systeme der Spur 1.38 ergab folgendes Ergebnis: D3S1358: xx/xx/(xx/xx); VWA: xx/xx; FIBRA: xx/xx/xx/xx)/xx; THO1: x/x; SE33: xx/xx/(xx.x/xx.x)/(xx); D8S1179: xx/xx/xx; D21S11: xx/(xx/xx); D18S51: xx/(xx/xx/x)/xx; Amel: x/x. (c) Die Untersuchung der Spur 1.38 hat zugleich ergeben, dass diese nicht von der R. stammt. Denn in allen 10 Merkmalen hat sich (jeweils) keine Übereinstimmung ergeben. Das gleiche gilt für alle übrigen, über 40 Vergleichspersonen, deren Identifizierungsmuster auf freiwilliger Basis untersucht worden ist. (2) gelbe Wolldecke, Spuren 16.78 und 16.15 Die asservierte gelbe Wolldecke wurde auf die bereits vorbeschriebene Art und Weise ebenfalls auf molekulargenetische Anhaftungen untersucht. Zunächst wurden die Bereiche, die massive Blutanhaftungen aufwiesen, herausgeschnitten und gesondert unter Asservaten-Nr. 39 asserviert. Die Reststücke der gelben Wolldecke wurden mit 141 Klebefolien flächendeckend abgeklebt. Wegen der Lage der Klebefolien wird auf die Lichtbilder 066 bis 076, Ordner MK R. 912/2008 – Lichtbilder, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Nach dem Klebefolienverfahren wurden die Klebestreifen mit Ethanol eingesprüht und anschließend der Klebstoff mit einem Einmalskalpell vollständig abgeschabt. Die Ansammlung des Klebers wurde in ein Reaktionsgefäß verbracht und gesondert asserviert; die Klebeflächen der einzelnen Folien wurden unter den Asservaten-Nr. 16.1 – 16.141 asserviert. Im Anschluss daran wurde die Wolldecke in 48 Teile eingeteilt und die einzelnen Teile in Ethanol eingelegt und dahin ausgewaschen; die Auswaschungen sind unter Asservaten-Nr. 16.190 – 16.237 asserviert. Die durch das Klebefolienverfahren und durch das Waschverfahren gewonnenen Asservate wurden von dem Zeugen L2. zum Institut für Rechtsmedizin der Universität München verbracht. Nach Untersuchung der Asservate ist die Sachverständige G2. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Zusatzbanden im System D21S11 sowie unter der Voraussetzung eines "Allelic drop outs" im System D16S539 als Mitverursacher der für Spur 16.78 mit zwölf PCR-System dargestellten DNA-Merkmalmischung nicht auszuschließen ist. Die Untersuchung der Spur 16.78 ergab bei den untersuchten DNA-Systemen folgendes Ergebnis: D3S1358: xx/xx/xx/(xx); VWA: (xx)/xx/(xx); FIBRA: xx/(xx/xx)/xx; THO1: x/x/(xx); SE33: xx/xx/xx.x/xx.x; D8S1179: xx/xx/xx; D21S11: xx/(xx)/xx.x; D18S51: xx/xx/xx/xx/(xx); Amel: x/x; D16S539: xx//xx(xx); D2S1338: xx/xx und D19S433: xx.x/xx/xx.x. Die Untersuchung der DNA-Systeme der Spur 16.15 ergab: D3S1358: xx/xx/(xx/xx); VWA: xx/xx/(xx); FIBRA: xx/(xx/xx)/xx; THO1: x/x/(x); SE33: xx/xx/(xx/xx.x/xx.x/xx); D8S1179: (xx/x)/xx/(xx)/xx; D21S11: xx/(xx/xx); D18S51: xx/(xx)/xx; Amel: x/(x). Die Sachverständige hat weiter überzeugend ausgeführt, dass nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung eine von 23 Millionen Personen zufällig DNA-Merkmale zeigt, die in diese Mischung passen, wobei die Systeme D21S11 und D16S539 sowie auftretende Zusatzbanden bei der Biostatistik unberücksichtigt blieben. Unter der Voraussetzung eines "Locus drop outs" im System D18S51 bzw. Einbeziehung der Zusatzbanden in den Systemen FIBRA und D21S11 ist der Angeklagte zudem als Mitverursacher der für Spur 16.15 dargestellten DNA-Merkmalmischung nicht auszuschließen. (3) Fingernagelauskratzungen 22.1b Die asservierten Fingernagelauskratzungen wurden von dem Zeugen L2. unmittelbar zum Institut für Rechtsmedizin der Universität München verbracht. Dort wurden die Auskratzungen in Ethanol extrahiert. Es wurde eine einzige DNA-Spur gefunden, die nicht der R. zuzuordnen war. Von weiteren Personen konnten keine Spuren nachgewiesen werden. Die Untersuchung der DNA-Systeme der Spur 22.1B ergab: D3S1358: xx/xx/(xx); VWA: xx/xx; FIBRA: xx/xx; THO1: x/x; SE33: xx/xx/(xx.x/xx.x); D8S1179: xx/(xx)/xx; D21S11: xx/(xx); D18S51: xx/(xx)/xx; Amel: (x/x). Nach den Ausführungen der Sachverständigen G2. ist der Angeklagte unter der Voraussetzung eines "Locus drop out" im System D21S11 bzw. "Allelic drop out" in den System FIBRA und D18S51 als Mitverursacher der für Spur 22.1b dargestellten DNA-Merkmalmischung nicht auszuschließen. Ergänzend wurde eine Typisierung Y-chromosonaler DNA-Systeme (Y-STR) durchgeführt. Diese Untersuchung ist in solchen Spurenfällen besonders geeignet, bei denen geringste Mengen biologischen Materials einer männlichen Person bei einem großen Überschuss von biologischem Material weiblicher Personen auftreten, da der Überschuss weiblicher Zellen die Y-STR-Typisierung nicht beeinflusst. Die weitere Untersuchung der DNA-Systeme der Spur 22.1B ergab: DYS19: xx; DYS391: xx; DYS392: kein Typ enthalten; DYS393: xx; DYS385: xx/xx; DYS389-1: xx; DYS389-2: xx; DYS390: xx; DYS438: xx; DYS439: xx; DYS456: xx; DYS458: xx; DYS635: xx; DYS437: xx; DYS448: xx; Y GATA H4: xx. Die DNA-Systeme des Angeklagten ergaben dazu: DYS19: xx; DYS391: xx; DYS392: xx; DYS393: xx; DYS385: xx/xx; DYS389-1: xx; DYS389-2: xx; DYS390: xx; DYS438: xx; DYS439: xx; DYS456: xx; DYS458: xx; DYS635: xx; DYS437: xx; DYS448: xx; Y GATA H4: xx. Die sensitive Untersuchung erbrachte mit 15 untersuchten Y-chromosomalen Systemen für den Angeklagten und Spur 22.1b somit ein vollständig identisches Merkmalsmuster. Eine von der Sachverständigen durchgeführte Datenbankabfrage der Sachverständigen beim Institut für Rechtsmedizin der Humboldt-Universität Berlin (Charité) ergab, dass das dargestellte Muster unter den dort gespeicherten 6.382 Profilen der eurasischen Bevölkerung nicht vorkommt. Die vom dortigen Institut für Rechtsmedizin unter Leitung von Prof. Dr. Lutz Roewer geführte Datenbank "Y-STR Haplotype Reference Database (YHRD)" ist nach Auskunft der Sachverständigen G2. die weltweit älteste und größte Populationsdatenbank für Y-chromosomale Haplotypen, also eine Vielzahl männlicher Repräsentanten mit insoweit übereinstimmenden Merkmalen. In Kooperation mit mehr als 150 Instituten aus knapp 50 Ländern sind genetische Informationen aus einer Vielzahl von Bevölkerungsgruppen weltweit (ca. 100 Länder) erfasst. Unter den (jeweils für 17 Marker; Stand 21.08.2009) erfassten Haplotypen von weltweit 21.800 und von 6.382 für die eurasische Bevölkerung kommt das Muster des Angeklagten nicht vor. Angesichts der Mehrzahl männlicher Repräsentanten mit demselben Haplotyp ist nach den Ausführungen der Sachverständigen G2. eine Häufigkeit von 1 zu 9.400 bis 1 zu 12.600 wissenschaftlich realistisch. Dabei ist die Sachverständige von einer normalen Verteilung bzw. Vielfalt von Haplotypen ausgegangen, und nicht von einer durch Inzucht geprägten Subpopulation, bei der die Häufigkeit um einen Faktor bis maximal 10 reduziert werden muss. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der Ortschaft P. aber nicht um eine durch Inzucht geprägte Subpopulation. P. war, das ist gerichtsbekannt und durch Zeugenaussagen bestätigt, bereits zur Tatzeit ein Ortsteil der Stadt T. mit ca. 1.000 Einwohnern. Der Ort liegt direkt am "I2.", einer bereits über 5000 Jahre aus vorrömisch-germanischer Zeit stammenden Verbindung vom Rhein bis nach Paderborn entlang der nördlichsten deutschen Mittelgebirge. Der Verlauf des "I2." im Kreis T. entspricht weitgehend der früheren T.-Straße xx und der heutigen Y.-Straße xx. (4) Die Sachverständige G2. hat überzeugend dargelegt, dass eine Verunreinigung und Alterung der über 22 Jahre asservierten Spuren ausgeschlossen ist. Denn bei der DNA-Analyse mittels PCR ist eine Veränderung oder Verschiebung von Banden durch Bakterien oder Enzyme ohne Einfluss auf das Ergebnis der Analyse. Eine Degradation ist zwar nicht ausgeschlossen. Es steht jedoch fest, dass die gefundenen Spuren auch tatsächlich vorhanden und damit nachweisbar waren. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen G2. geht die Kammer davon aus, dass ein Sekundärtransfer der am Tatort vorgefundenen (fremden) DNA-Spuren nicht in Betracht kommt. Ein solcher Transfer wäre theoretisch denkbar, wenn beispielsweise die R. aufgrund etwaiger Kontakte zu dem Angeklagten dessen Spuren auf die Jogginghose oder die gelbe Wolldecke transferiert hätte oder die Spuren auf andere Weise dahin gelangt wären. Dabei steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass die R. die graue Jogginghose, an der die maßgebliche Spur gesichert werden konnte, nicht während der Aufstiegsfeier getragen hat und die graue Jogginghose nahezu ausschließlich in der eigenen Wohnung benutzt worden ist. Auch die gelbe Wolldecke diente nach den Angaben des Zeugen S. als Überdecke im Schlafzimmer und war stets in der Wohnung, jedenfalls nicht außerhalb. Sowohl die Jogginghose als auch die gelbe Wolldecke befanden sich daher ausschließlich in der Wohnung, in der der Angeklagte vorher nie aufhältig war. Andererseits ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Angeklagte und die R. außerhalb des Tatortes einen irgendwie gearteten körperlichen Kontakt gehabt hätten. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass zwischen dem Angeklagten und der R. keine engere persönliche Beziehung bestand, diese vielmehr lose bekannt waren, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass es während der Aufstiegsfeier zu einem körperlichen Kontakt, beispielsweise beim Tanzen, gekommen ist. Zudem hat die Sachverständige G2. anhand einer wissenschaftlich begleiteten Untersuchung einen etwaigen Sekundärtransfer, beispielsweise durch einen Händedruck, als sehr unwahrscheinlich dargestellt. Hierzu hat sie ausgeführt, dass bei einem Versuch 100 Personen einen üblichen gesellschaftlichen Kontakt, beispielsweise durch Händedruck, ausgeübt hätten und bei 13 % der beteiligten Personen überhaupt fremde DNA-Merkmale vorgefunden worden sind, und zwar bei dem Vergleich von mehr als vier DNA-Systemmerkmalen. Bei lediglich 6 % kam es zu verwertbaren Profilen, mit einer Mehrzahl bei männlichen Personen. Ein Transfer in der Gestalt, dass die R. etwaige DNA-Spuren von dem Angeklagten auf die gelbe Wolldecke und die graue Jogginghose transferiert hat, ist nach den Ausführungen der Sachverständigen G2., denen sich die Kammer anschließt, am ehesten über den Kontakt mit Händen denkbar. Dagegen spricht jedoch eindeutig, dass keinerlei DNA-Spuren gefunden worden sind, die auf andere Spurenverursacher zurückzuführen sind. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die R. am ehesten engeren Kontakt zu anderen Personen, beispielsweise ihrem Verlobten oder dem Zeugen L. oder dem Zeugen W1. gehabt hat, mit denen sie enger bekannt war und in einem näheren Kontakt stand. Gegen diese Annahme eines Sekundärtransfers spricht maßgeblich der Umstand, dass an den Fingernagelabkratzungen bei R. lediglich eine einzige fremde DNA-Spur gefunden worden ist, bei der nach Auffassung der Kammer es jedoch näher liegt, dass diese angesichts der Tätigkeit der R. an der Theke auf einen zeitlich späteren Kontakt, nämlich eine handgreifliche Auseinandersetzung mit dem Täter, zurückzuführen ist. Da die R. während der Aufstiegsfeier, an der der Angeklagte nur teilweise teilgenommen hat, zu vielen anderen Personen Kontakt gehabt haben kann, wäre die Annahme eines Sekundärtransfers dann erheblich plausibler, wenn auch DNA-Spuren anderer Personen hätten sichergestellt werden können. Die Sachverständige G2. hat zur Frage des Sekundärtransfers abschließend überzeugend dargestellt, dass ein direkter Kontakt zwischen der R. und dem Täter durch Speichelübertragung beim Sprechen, körperliche Reibung, Kratzen oder Abwehrkontakten mit einer deutlich größeren Wahrscheinlichkeit zur Übertragung von DNA-Spuren geführt haben dürfte, als ein loser zufälliger Kontakt unter anderen Umständen, beispielsweise bei einer solchen Feier. Die Schwester des Angeklagten, die Zeugin D., und deren Sohn H2., die sich einige Tage vor dem Tattag in der Wohnung S./R. aufgehalten haben wollen, sind als Verursacher bzw. Mitverursacher der Tatortspuren auszuschließen. Das hat die Sachverständige G2. nach einem Abgleich der Tatortspuren mit dem DNA-Identifizierungsmuster dieser beiden Personen nachvollziehbar dargelegt. (5) Würdigung der DNA-Spuren Aufgrund der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung gewinnt die Kammer aufgrund des vorbeschriebenen Ergebnisses der DNA-Analyse die Überzeugung, dass die am Tatort gesicherte Spur auf der gelben Wolldecke (16.78) von dem Angeklagten stammt (vgl. BGH, NJW 2009, 1159). Daraus folgt für die Kammer, dass die weitere Spur 16.15, für die der Angeklagte als Mitverursacher nicht auszuschließen ist, mit einer gewissen – zwar deutlich geringeren - Wahrscheinlichkeit ebenfalls von dem Angeklagten stammt. Dann es handelt sich um einen einheitlichen Gegenstand (Wolldecke), auf der außer DNA-Spuren der R. und des Verlobten S. keine anderen fremden DNA-Spuren nachgewiesen worden sind. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nie zuvor in der Wohnung S. / R. war und zuvor keinen irgendwie gearteten Kontakt zur gelben Wolldecke hatte. Für die Spur 1.38 an der Jogginghose ist der Angeklagte als Spurenverursacher zwar nur "nicht auszuschließen". Die von der R. bei bzw. unmittelbar vor der Tat getragene Jogginghose ist jedoch genauso tat- bzw. tatortrelevant wie die gelbe Wolldecke. Deshalb spricht einiges dafür, dass die Spur 1.38 ebenfalls von dem Angeklagten stammt. Schließlich ist der Angeklagte als Mitverursacher der DNA-Spur an den Fingernagelauskratzungen der R. (22.1b) nicht auszuschließen; bei der Untersuchung der Y-chromosomalen Systemen ergab ein übereinstimmendes Merkmalsmuster , das unter 6.382 gespeicherten Profilen der eurasischen Bevölkerung nicht vorkommt. Unter Berücksichtigung der übrigen vorbeschriebenen, am Tatort gefundenen DNA-Spuren spricht dies ebenfalls für den Angeklagten als Spurenverursacher, selbst wenn damit zunächst keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit verbunden ist. Denn dazu hat die Sachverständige G2. nachvollziehbar ausgeführt, dass die Hypothese, dass das männliche biologische Material an Spur 22.1b von dem Angeklagten stammt, 6.382 mal wahrscheinlicher ist als die Gegenhypothese, dass die Spur von einer nicht über die männliche Linie verwandten Person desgleichen Haplotyps verursacht worden ist. Die Gesamtschau der Spuren führt vielmehr zu einer hohen Wahrscheinlichkeit. Denn sowohl die Spuren an der Leiche als auch die Spuren an der Wolldecke und der Jogginghose sind gleichermaßen tat- bzw. tatortrelevant. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass an den untersuchten Gegenständen und Fingernagelauskratzungen keinerlei fremde DNA-Spuren gefunden werden konnten und sämtliche übrigen verglichenen Personen als Spurenleger ausscheiden. Bei den Fingernagelauskratzungen hat die Kammer - mit geringem Beweiswert - weiter berücksichtigt, dass die R. während der Feier zuletzt an der Theke tätig war und mit großer Wahrscheinlichkeit auch Gläser gespült hat, so dass die Fingernägel weitgehend frei von jedweden Spuren gewesen sein dürften. Das spricht dafür, dass die an der Leiche gefundene Spur auf einen zeitlich späteren, also nach der Feier erfolgten Kontakt schließen lässt. dd) Auffälliges Verhalten des Angeklagten am Abend des Tattages Das auffällige Verhalten des Angeklagten am Abend des Himmelfahrtstages hat ebenfalls indizielle Bedeutung für die Annahme seiner Täterschaft. Als Täter wusste der Angeklagte um die Geschehnisse in der Wohnung W. xx. Angesichts der aus seiner Sicht offenkundig erfolgten Entdeckung der Tat war er "neugierig" und wollte die Geschehnisse aus "sicherer Entfernung" beobachten. Zu diesem Zweck hat er sich ca. 4 bis 5 Mal von seiner elterlichen Wohnung über den vom Tatort abgewandten Teil der Straße W. bis zu der dem Haus W. xx gegenüber liegenden Straßenseite begeben, um von dort zum Haus W. xx herunterzusehen. Der Zeuge N. sen. hat glaubhaft bekundet, er habe den Angeklagten von seinem Küchenfenster heraus beobachtet, wie dieser ca. vier bis fünf Mal in kurzem zeitlichen Abstand auf den dem Küchenfenster gegenüberliegenden Bürgersteig herging. Der Angeklagte sei eine Weile stehen geblieben, zurückgegangen, und wenig später wieder erschienen und habe den W. herunter geschaut. Das Verhalten des Angeklagten kam dem Zeugen N. sen. eigenartig vor, so dass er seine Beobachtungen der Ehefrau mitteilte, die dies ebenfalls glaubhaft bestätigt hat. Der Zeuge N. konnte seine Beobachtungen in zeitlicher Hinsicht dahingehend konkretisieren, dass er nach kurzer Anwesenheit in Tatortnähe bei Eintreffen der Polizei (gegen 19.45 Uhr) wieder nach Hause gegangen ist, und wenig später das auffällige Verhalten des Angeklagten beobachten konnte, wobei der Zeuge das Verhalten des Angeklagten nicht beim ersten Mal, sondern angesichts der Wiederholungen als auffällig einschätzte. Der Zeuge hat zwar zunächst von Beobachtungen am Nachmittag gesprochen. Auf Vorhalt hat er sich jedoch erinnert, dass er seine Beobachtungen nach Rückkehr von der Tatörtlichkeit in seine Wohnung gemacht hat. Angesichts des langen Zeitablaufs und des Alters sowie der angeschlagenen Gesundheit des Zeugen hält die Kammer dies jedoch für unbedenklich, so dass die Kammer von der uneingeschränkten Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen N. sen. überzeugt ist. Nicht zuletzt hat die Zeugin N. ebenfalls bekundet, den Angeklagten bei seinen wiederkehrenden Beobachtungsgängen zu dieser Zeit erkannt und beobachtet zu haben. Bei der Inaugenscheinnahme der Siedlung W. hat die Kammer nachvollziehen können, dass von dem Haus N. Am W. xx bzw. der gegenüberliegenden Straßenseite ein guter Einblick und eine gute Sicht zu dem Haus W. xx, insbesondere dem Zugangsbereich und der Straße besteht. ee) Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau Die Kammer hat gewürdigt, dass der Angeklagte seiner Ehefrau nichts davon erzählt hat, dass er die DNA-Speichelprobe abgegeben hat, wenngleich diesem Umstand lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Das Verhalten der Ehefrau am Tag der Festnahme macht deutlich, dass die Ehefrau nichts davon wusste, dass der Angeklagte die DNA-Speichelprobe bereits abgegeben hatte. Der Angeklagte war zwar nicht verpflichtet, Angaben gegenüber seiner Frau zu machen, nach Auffassung der Kammer hätte es jedoch näher gelegen, dass der Angeklagte seiner Ehefrau davon erzählt hätte, wenn er aus eigener Überzeugung heraus mit der Tat nichts zu tun gehabt hätte. Die Zeugin Z. hat dazu bekundet, der Angeklagte habe ihr Ende November 2008 nach Rückkehr von seiner Arbeitsstelle mitgeteilt, er habe einen "komischen Anruf" von der Kriminalpolizei erhalten zwecks Abgabe einer Speichelprobe. Eine Terminsabsprache mit dem Zeugen X1. sei jedoch nicht möglich gewesen. Bei Weihnachtseinkäufen habe der Zeuge X1. dann auf ihrem Handy angerufen, und sie habe das Telefonat an den Angeklagten weitergegeben, der etwas zur Seite gegangen sei und sinngemäß geäußert habe, dass "es jetzt nicht gehe". Später habe ihr der Angeklagte berichtet, er sei auf der Polizeiwache in T. gewesen und habe 1 Stunde auf den Zeugen X1., mit dem er verabredet gewesen sei, gewartet. Anfang Januar 2009, so habe ihr der Angeklagte erklärt, sei ein Termin zur Abgabe eine DNA-Speichelprobe nicht möglich gewesen, da er wegen Inventurarbeiten dienstlich unabkömmlich gewesen sei. In der zweiten Januarhälfte 2009 habe sie den Angeklagten eines Tages von seiner Arbeitsstelle mit ihrem PKW abgeholt. Auf der Rückfahrt nach Hause habe der Angeklagte ihr erklärt, er habe nun die Speichelprobe abgegeben. Genau an diesem Tag habe ihr Sohn U2. eine Vorladung als Angeklagter zu Gericht erhalten. Wohl aus diesem Grund habe sie den Umstand, dass der Angeklagte die Speichelprobe abgegeben habe, am Tag der Festnahme (11.02.2009) vergessen. Sie sei an dem Morgen, an dem der Angeklagte von den beiden Zeugen X1. UND X2. aufgesucht und mitgenommen worden sei, davon ausgegangen, dass der Angeklagte eine Speichelprobe abgeben müsse. Ihr sei von den Beamten nicht mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann festgenommen worden sei; sie habe auch nicht gesehen, dass dem Angeklagten im Gäste-WC Handschellen angelegt worden seien, sonst "hätte sie einen Budenzauber veranstaltet". Am Nachmittag habe sie dann beim Polizeipräsidium in O1. angerufen und sich nach dem Verbleib des Angeklagten erkundigt. Am Nachmittag des 11.02.2009 hätten die beiden Zeugen X1. UND X2. sie dann nochmals aufgesucht und ihr im Beisein des Zeugen Q. erklärt, dass der Angeklagte wegen Mordverdachts festgenommen worden sei. Circa 10 Min. nachdem die Zeugen X1. UND X2. ihr Haus verlassen haben, sei ihr dann eingefallen, dass sie doch von der bereits in der zweiten Januarhälfte erfolgten Abgabe der DNA-Speichelprobe gewusst habe. Die Kammer vermochte sich nicht von der vollständigen Richtigkeit dieser Zeugenaussage zu überzeugen. Die Kammer kann nicht nachvollziehen, dass die Zeugin am Tag der Festnahme "vergessen" hat, dass der Angeklagte etwa 3 Wochen zuvor eine Speichelprobe abgegeben hat. Nach den Angaben der Zeugin war die Abgabe der Speichelprobe mehrfach Gesprächsthema der Eheleute, ebenso wie der Mordfall R. in P. vor 22 Jahren, von dem die Zeugin selbst vor etwa 10 Jahren erfahren hat. Wenn dieser Mordfall und die Abgabe einer DNA-Speichelprobe über mehrere Wochen stets Gesprächsthema ist, dann erscheint es lebensfremd, dass die Zeugin 3 Wochen später nach ausführlicher Erläuterung des auf eine Speichelprobe gründenden Mordverdachts hingewiesen wird und sich selbst nicht daran erinnern kann, dass der Angeklagte ihr 3 Wochen zuvor angegeben haben soll, eine solche Speichelprobe abgegeben zu haben. Jedenfalls geht die Kammer auch nach den Aussagen der Zeugen X1. UND X2. und des Zeugen P1. sowie nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief der Zeugin Z. vom 21.11.2009 an den Angeklagten sicher davon aus, dass sich die Zeugin Z. am 11.02.2009 derart geäußert hat, nicht zu wissen, dass der Angeklagte eine Speichelprobe abgegeben hat. Hinzu kommt, dass insbesondere der Zeuge X1. den Angeklagten mehrfach darüber unterrichtet hat, dass die Abgabe der Speichelprobe etwa 5-10 Minuten dauert und auf freiwilliger Basis erfolgt. Wenn der Angeklagte und die Zeugin Z. sich tatsächlich darüber unterhalten hätten, ist lebensnah davon auszugehen, dass die Zeugin von diesen beiden Umständen wusste und es dazu nicht einer "Mitnahme" des Angeklagten im Beisein mehrerer Polizeibeamter bedarf. Die Kammer verkennt nicht, dass der Gang des Verfahrens sich nachteilig auf das Befinden der Zeugin Z. ausgewirkt hat. Sie zeigte sich bei ihrer Vernehmung sehr emotional. Nach dem Eindruck, den die Kammer von der Zeugin gewonnen hat, war diese bemüht, den Anschein einer Verzögerung der Speichelprobe bzw. Verschleierung der gesamten Umstände gegenüber seiner Ehefrau auszuräumen. Nicht zuletzt hat die Zeugin der Verhandlung an allen Prozesstagen beigewohnt und wusste somit selbst um die Bedeutung ihrer Aussage. ff) Unberücksichtigte Umstände (1) Bei der Frage, ob der Angeklagte als Täter in Betracht kommt, hat die Kammer nicht berücksichtigt, dass sich die Abgabe einer (freiwilligen) Speichelprobe hinausgezögert hat. In dem Telefonat, das der Zeuge X1. am 27.11.2008 mit dem Angeklagten geführt hat, hat sich dieser bereit erklärt, eine solche Speichelprobe freiwillig abzugeben. In der Folgezeit ist es offenbar zu Missverständnissen gekommen, die dazu geführt haben, dass der Angeklagte die Speichelprobe erst am 22.01.2009 abgegeben hat, während alle übrigen Personen, mit Ausnahme des Zeugen W1., diese unmittelbar am 26./27.11.2008 abgegeben haben. Nach dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist ein Beschuldigter im Strafverfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv die Sachaufklärung zu fördern. In der Rechtsprechung des BGH ist deshalb anerkannt, dass ein Beschuldigter nicht gehalten ist, zur eigenen Überführung tätig zu werden und dann eine Untersuchungshandlung eines Strafverfolgungsorgans oder eines Sachverständigen aktiv mitzuwirken (vgl. BGHSt 49, 56 ff.). Unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte förmlich als Beschuldigter anzusehen war, oder lediglich als einer von möglichen mehreren Beschuldigten, war er zur aktiven Teilnahme an der Sachverhaltsaufklärung nicht verpflichtet. Die Verweigerung einer aktiven Mitwirkung kann ihm daher als belastendes Beweisanzeichen nicht entgegengehalten werden. Er hat die Freiheit, sich auch auf diese Weise zu verteidigen; er muss nicht seine Unschuld beweisen (vgl. BGHSt 49, 56 ff. m.w.N.). (2) Die Kammer hat weiter nicht als belastendes Beweisanzeichen berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bei der Festnahme schweigend verhalten hat und keine näheren Nachfragen zu den Umständen der Festnahme gestellt hat. Weiterhin das gleiche gilt für die Fahrt mit den Zeugen X1. UND X2. von T. nach O1. und die dort folgende Beschuldigtenvernehmung. Das Verhalten des Angeklagten von der Festnahme bis zum Abschluss der Beschuldigtenvernehmung von seinem Schweigerecht umfasst, das er auf diese Weise ausgeübt hat. Insoweit ist für das Schweigen eines Angeklagten anerkannt, dass daraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen. Einem Schweigen steht insoweit gleich, wenn ein Beschuldigter die Täterschaft allgemein bestreitet, oder auch sich lediglich mit Mimik oder Gestik äußert (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 52. Auflage, § 261, Rdnr. 16). (3) Die Kammer hat weiterhin nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser das Hemd, das er während der Aufstiegsfeier und der Tatbegehung getragen hat, später frisch gewaschen aus einer Waschmaschine herausgeholt und der Polizei übergeben hat. Die Kammer konnte hierzu – wie bereits ausgeführt – nicht sicher feststellen, dass es bei der Begehung der Tat zu einer Beschmutzung mit Blut gekommen ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte die darin zu sehende mögliche Vereitelung von Beweisanzeichen nicht zur Belastung des Angeklagten beitragen, weil auch insoweit der Angeklagte nicht verpflichtet ist, aktiv die Sachaufklärung zu fördern und zur eigenen Überführung tätig zu werden. Ein solches Verhalten darf ihm nicht als belastendes Beweisanzeichen entgegengehalten werden (vgl. BGHSt 34, 39). gg) Wäsche Die Kammer hat sich mit der in einem anonymen Brief, der am 21.12.2009 bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg eingegangen ist, geäußerten Behauptung befasst, kurz nach der Tat habe die Schwester des Angeklagten berichtet, ihre Mutter hätte im Garten versteckte blutverschmutzte Bekleidungsstücke gefunden und diese sofort gewaschen. Die Zeugin O. hat dazu bekundet, dass sie so etwas nicht berichtet hat und auch nicht sagen könne, wer sich hinter dem Kürzel "A.SCH." als "Verfasser des Briefes" verbirgt. Die Mutter des Angeklagten, die Zeugin C2. ist der in dem anonymen Brief aufgestellten Behauptung ebenfalls entgegengetreten und hat bekundet, sie habe nichts Auffälliges im Garten gefunden. Sie hat ergänzend angegeben, sie habe damals – wie auch noch heute – sich stets allein um die Wäsche im Hause C. gekümmert. Der Angeklagte habe auf der Aufstiegsfeier ein kurzärmeliges Hemd und einen hellen Pullover getragen. Beide Kleidungsstücke habe sie gewaschen, wobei das Hemd nach Alkohol und Erbrochenem gerochen habe. Blut habe sich an den Kleidungsstücken nicht befunden. Die Kammer ist jedenfalls nicht sicher davon überzeugt, dass der Angeklagte ein etwa blutverschmiertes Hemd selbst gewaschen hat, um es dann einige Tage nach der Tat der Polizei gewaschen zu übergeben. Nach der Aussage der Zeugin C2. und auch nach der Aussage des Zeugen Q. geht die Kammer eher davon aus, dass sich der damals gerade 18 Jahre alt gewordene Angeklagte nicht selbst um die Wäsche seiner Bekleidung gekümmert hat. Zum einen hat die Mutter, die Zeugin C2. angegeben, sie habe die Wäsche stets selbst erledigt. Der Zeuge Q. hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe sich in seiner Jugendzeit um viele Dinge im persönlichen Bereich als auch im familiären Bereich, wie Wäsche waschen, nicht gekümmert. e) Nach Überzeugung der Kammer scheiden andere Personen als mögliche Täter aus. (1) Der Zeuge T1. war neben dem Täter der Letzte, der die R. lebend angetroffen hat. Ein Abgleich der von dem Zeugen entnommenen Speichelprobe (VP 35) hat ergeben, dass er als Verursacher der an der Leiche bzw. in der Wohnung gefundenen DNA-Spuren nicht in Betracht kommt. Anhaltspunkte für eine mögliche Täterschaft vermochte die Kammer nicht zu erkennen. (2) Die Zeugen K1., K2., Y1. und N1. scheiden ebenso als mögliche Täter aus. Der Zeuge K1. hat bekundet, er habe sich vor einigen Jahren selbst der Tat bezichtigt, um "die Ermittlungen voranzutreiben". Dies sei im Zustand erheblicher Alkoholisierung erfolgt. Tatsächlich, so hat der Zeuge K1. glaubhaft bekundet, habe er mit der Sache überhaupt nichts zu tun. Er sei in der fraglichen Nacht überhaupt nicht in P. gewesen, sondern auf der Diskofete in B. und dort in Begleitung seiner Ehefrau nachts nach Hause gegangen und dort geblieben. Der Zeuge K2. hat nach seinen Angaben an der Aufstiegsfeier teilgenommen und an dem Morgen nach der Entdeckung der Tat die Lautsprecherdurchsagen der Polizei vernommen, wodurch er die Tötung der R. erfahren habe. Im Jahr 2005 sei er psychisch erkrankt (Burnout-Syndrom). Nach der Festnahme des Angeklagten habe er einen Rückfall erlitten und sei stationär psychiatrisch behandelt worden. Er hat glaubhaft bekundet, mit der Tat nichts zu tun zu haben. Der Zeuge Y1. hat angegeben, er sei in der fraglichen Nacht mit einem Freund unterwegs gewesen und gegen 3.15 Uhr zu Hause angekommen. An der Feier habe er nicht teilgenommen. Mit der Tötung der R. habe er auch nichts zu tun. Entgegen der Begründung in einem Beweisantrag der Verteidigung hat der Zeuge Y1. bei seiner Vernehmung nicht bekundet, ein konkretes Interesse an der R. gehabt zu haben, wenngleich er nicht auszuschließen vermochte, die R. irgendwann in der Vergangenheit unter Alkoholeinfluss "mal angemacht" zu haben. Der in der Straße W. Nr. xx wohnhafte Zeuge N1. hat erklärt, er habe die in unmittelbarer Nachbarschaft wohnende R. gut gekannt, sei in der Nacht (bis ca. 5.00 Uhr) aber in O1. gewesen und habe an der Aufstiegsfeier nicht teilgenommen. Der Zeuge N1. hat glaubhaft bekundet, in dem fraglichen Zeitraum nicht in der Wohnung der R. gewesen zu sein. Aufgrund der Angaben des Zeugen L2. und der Sachverständigen G2. geht die Kammer aber davon aus, dass die vorgenannten vier Personen (K1., K2., Y1., N1.) als Verursacher der in der Wohnung R./S. bzw. an der Leiche vorgefundenen DNA-Spuren nicht in Betracht kommen. Dies hat ein Abgleich der Mundschleimhautabtriebe aller vier Personen und deren Abgleich mit den am Tatort vorgefundenen DNA-Spuren ergeben. Insoweit folgt die Kammer den glaubhaften Aussagen der Zeugen, zur Tatzeit nicht in der Nähe der Wohnung S./R. gewesen zu sein. (3) Der Zeuge W1. hat bekundet, er habe als Spieler der 2. Mannschaft an der Aufstiegsfeier teilgenommen. Da er damals in B2. gewohnt habe, sei er von den Zeugen Q1. mit dem PKW nach P. mitgenommen worden. Der Zeuge W1. hatte gut in Erinnerung, dass er mit der Zeugin Q1. wieder von P. nach B2. mitgenommen worden ist. Zuvor habe er versucht, an der B1 durch einen Verkehrsteilnehmer mitgenommen zu werden. Als dies jedoch nicht klappte, sei er zurück zur E.-Halle gegangen und habe dort die Zeugin Q1. getroffen, die das bestätigt hat. Der Zeuge W1. war damit in der Nachtzeit zur ungefähren Tatzeit alleine von der E.-Halle zur Y-Straße xx und zurück unterwegs. Er scheidet gleichwohl als Täter aus. Einziger Anhaltspunkt für eine denkbare Täterschaft des Zeugen W1. ist eine Spur an dem von der R. getragenen Pullover. Das Abkleben des Pullovers (Asservat 5) mit Klebefolien hat auf der Rückenseite des Pullovers im mittleren Bereich (Spur 5.25) biologisches Material erbracht, das nach Abgleich mit der Speichelprobe des Zeugen W1. zu dem Ergebnis geführt hat, dass dieser als Mitverursacher dieser Spur nicht auszuschließen ist. Nach den Angaben der Sachverständigen G2. zeigt nach Häufigkeitsrechnungen auf Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung eine von 3,5 Millionen Personen zufällig Merkmale haben, die in diese Mischung passen. Allerdings ist der Pullover nach Überzeugung der Kammer kein tatrelevanter Gegenstand, anders als die graue Jogginghose und die gelbe Wolldecke. Denn die Kammer geht davon aus, dass die R. den Pullover in der Wohnung recht zeitnah ausgezogen hat. Zudem lässt sich die Spur auf dem Pullover zwanglos mit einem Kontakt auf der Feier erklären. Denn R. und der Zeuge W1. haben, wie ein während der Feier aufgenommene Foto belegt, nahe beieinander gestanden. Nach den Ausführungen der Sachverständigen G2. ist der Zeuge W1. (VP 39) als Verursacher bzw. Mitverursacher aller weiteren Tatortspuren auszuschließen. Schließlich sprechen auch die zeitlichen Zusammenhänge gegen die Täterschaft des Zeugen W1.. (4) Der Zeuge S. scheidet als Täter aus. Er war nach eigenen Angaben und nach den damit übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen D1. , L. und Q1. durchgängig während der Feier in der E.-Halle anwesend, zeitweise auch eingeschlafen. Die Zeugen D1. und Q1. haben den Zeugen S. noch nach Ende der Feier auf dem Heimweg begleitet, der Zeuge Q1. sogar bis zur Wohnung N., wo beide einschliefen. Danach geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge S. in der Zeit von ca. 19.30 Uhr bis zum Abend des Himmelfahrtstages gar nicht in der (eigenen) Wohnung und damit am Tatort war. (5) Der Zeuge L. kommt ebenfalls nicht als Täter in Betracht. Er war nach der Rückkehr aus B. bis zum Heimweg gegen 6.00 Uhr auf der Feier in der E.-Halle, ohne diese verlassen zu haben. Das hat der Zeuge glaubhaft bekundet. Während seiner damaligen polizeilichen Vernehmungen hat der Zeuge L. schon insoweit stets inhaltlich übereinstimmende Angaben gemacht. Gegen eine Täterschaft spricht zudem, dass der Zeuge als Verursacher der in der Wohnung R./S. bzw. an der Leiche vorgefundenen DNA-Spuren nicht in Betracht kommt. Dies hat ein Abgleich des Mundschleimhautabtriebs und dessen Abgleich mit den am Tatort vorgefundenen DNA-Spuren ergeben. Insoweit folgt die Kammer der glaubhaften Aussage des Zeugen, zur Tatzeit nicht in der Wohnung S./R. gewesen zu sein. (6) Weitere Personen kommen bei lebensnaher Würdigung aller Umstände ernsthaft nicht als mögliche Täter in Betracht. Das gilt jedenfalls für diejenigen Personen, deren DNA-Identifizierungsmuster auf freiwilliger Basis untersucht worden ist, ohne dass dies mit den am Tatort aufgefundenen Spuren übereinstimmt. f) Weitere Untersuchungen Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass die Untersuchung der von der Leiche genommenen Folienabzüge weder im Hinblick auf etwaige tatrelevant erscheinende textile Mikrospuren noch im Hinblick auf mögliche DNA-Spuren Hinweise für oder gegen eine Täterschaft des Angeklagten ergeben hat. aa) Der Sachverständige J2. hat die Folienabzüge auf tatrelevant erscheinende textile Mikrospuren untersucht und glaubhaft bekundet, dass er zwei Faserspuren identifizieren konnte, nämlich zum einen dunkelgrüne unmattierte Polyacrylfasern und hellgraue - leicht rotstichige – Polyesterfasern mit rötlichen Schmelzköpfen, wobei die Polyesterfasern nicht selten mit den Polyacrylfasern auftraten. Beide Fasersorten traten nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen nicht massiv auf der Leiche auf, sondern in punktueller relativer Anhäufung im Scham- und Gesäßbereich, ferner auf der Rückseite der Leiche. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass sich für ihn ein komplexes und verwirrendes Spurenbild ergeben hat, und nach dem Leitspurenkonzept keine Leitspur herauskristallisiert werden konnte. Zur Begründung dieses vom Sachverständigen als "verwirrend" bezeichnetes Spurenbild hat dieser ausgeführt, dass die von der R. getragene Jogginghose sowohl innen als auch außen massiv mit entsprechenden Fasern infiziert gewesen sei. Dagegen sei der von der R. getragene Slip beinahe frei von Spuren der angegebenen Materialkonstitution gewesen, was für den Sachverständigen J2. nicht ohne weiteres erklärbar war. Daraufhin hat der Sachverständige weitere Bekleidungsgegenstände der R. untersucht, ohne dass er für die dunkelgrünen Polyacrylfasern und die hellgrauen Polyesterfasern Spuren verursachendes Kleidungsstück identifizieren konnte. Für den Sachverständigen war die Frage nach der Tatrelevanz der beiden Faserspuren jedoch ausgesprochen schwierig, zumal beide Faserarten nur vereinzelt und recht diffus in der Wohnung festgestellt werden konnten, beispielsweise auf einem Pullover, der ordnungsgemäß gefaltet im Kleiderschrank abgelegt war. Eine weitere Untersuchung ergab, dass die von dem Sachverständigen festgestellten Fasern teilweise massiv auf einem in der Wohnung vorhandenen Sessel auftraten, während ein gleichartiger, ebenfalls in der Wohnung vorhandener Sessel, beinahe frei von Spuren der überprüften Sorte war. Letztlich ist der Sachverständige aufgrund der Verteilung der zwei Fasersorten in der Opferwohnung davon ausgegangen, dass der Spurenverursacher im engeren Umkreis der R. zu suchen sei. Eine eindeutige Erklärung für das Vorhandensein der Spuren an der Jogginghose konnte der Sachverständige jedoch nicht geben. Er hat lediglich die Einschätzung geäußert, dass die Polyacryl- und Polyesterfasern offenbar einem Spurenverursacher zuzuordnen sind, der einen engen Kontakt zum Lebensbereich der R. hatte. Dazu gehörte der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht. Andererseits ergeben sich daraus keine Hinweise auf einen anderen möglichen Täter. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die festgestellten Faserspuren an der Bekleidung des Zeugen S. und in dessen Pkw vorgefunden worden. Dieser scheidet als möglicher Täter nach Überzeugung der Kammer jedoch aus. bb) Der Sachverständige P2. hat die an der Leiche der R. genommenen Mikrospurenfolien aus den Bereichen Hals, Kopf, Unterarme, Oberarme, weiterer Genitalbereich, Oberschenkel, Unterschenkel molekulargenetisch untersucht und mit dem DNA-Profil des Angeklagten verglichen. Der Sachverständige hat dazu zunächst eine mikroskopische Betrachtung der Mikrospurenfolien vorgenommen und solche Folienteile gezielt ausgewählt, die keine starken Blutanhaftungen ausweisen. Hierzu hat der Sachverständige dargelegt, dass das an der Leiche vorhandene Blut stark DNA-dominant ist und Fremd-DNA in solchen Bereichen nach seiner sachverständigen Erfahrung nicht nachzuweisen ist. Die nach der mikroskopischen Betrachtung gezielt ausgewählten Teilbereiche der Klebefolien, die der Sachverständige gezielt nach Hautschuppen ausgewählt hat, hat er das Folienmaterial für eine DNA-Extraktion unter Verwendung des Lösemittels Xylol bearbeitet und mittels Wattetupfer in ein Extraktionsgefäß überführt. Bei der molekulargenetischen Untersuchung derjenigen Areale auf den Leichenfolien, die möglichst keine Blutantragungen aufwiesen, wurde zumeist keine menschliche Zellkern-DNA oberhalb der Nachweisgrenze entdeckt. Analog verlief die Darstellung von DNA-Merkmalen in autosomalen STR-Systemen zumeist negativ. Die vereinzelt dargestellten Allele konnten der R. zugeordnet werden. Die Darstellung von DNA-Merkmalen in Y-chromosomalen STR-Systemen verlief durchgängig negativ. Der Sachverständige hat dargelegt, dass sich überhaupt nur wenige Bereiche ohne Blut befunden haben, bei denen gezielt nach Hautschuppen gesucht werden konnte. Zusammenfassend hat er dazu ausgeführt, dass die von ihm untersuchten Bereiche der Mikrospurenfolien keinen Hinweis auf das Vorhandensein männlicher Zellspuren ergeben haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen P2. ist eine Erkenntnis von der Untersuchung der übrigen Teilbereiche der von ihm untersuchten Mikrospurenfolien nicht zu gewinnen. Hierzu hat der Sachverständige auf die starke Dominanz von Blut-DNA gegenüber Hautschuppen hingewiesen, durch die andere DNA-Quellen zerstört bzw. degradiert werden. g) Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E2., der den Angeklagten zweimal persönlich exploriert hat und darüber hinaus Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung gewonnen hat. Der Sachverständige E2. hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne einer Psychose oder einer schweren hirnorganischen Störung im Tatzeitraum ausgeschlossen werden kann. Auch habe kein strafrechtlich relevanter Schwachsinn bestanden; der Angeklagte habe auch nicht an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einer schweren neurotischen Entwicklung gelitten. Da auch jetzt eine schwere Persönlichkeitsstörung nicht festzustellen sei, können im Tatzeitraum auch nicht die Ansätze dafür vorgelegen haben. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach den Erkenntnissen der Hauptverhandlung an. Insoweit bestätigen sich die glaubhaften und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E2.. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aufgrund des konsumierten Alkohols in seiner Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Der Angeklagte hat im Laufe des gesamten Abends sowohl bei der Aufstiegsfeier als auch während der Disco-Fete in B. kontinuierlich Alkohol in Form von Bier konsumiert. Hierzu hat der Sachverständige E2. anhand der Angaben des den Angeklagten stets begleitenden Zeugen L.. eine Blutalkoholkonzentration von etwas über 2 Promille für möglich gehalten, als der Angeklagte und der Zeuge L. abends zur Disco-Fete nach B. gegangen sind. Möglicherweise ist der beim Angeklagten vorhandene Alkoholpegel in dieser Zeit leicht abgefallen. Jedenfalls ist keiner der Besucher der Disco-Fete in B. total betrunken im Sinne eines Vollrausches zur Aufstiegsfeier zurückgekehrt. Vielmehr hat der von der Kammer vernommenen Zeuge B1., der als Fahrer nicht viel getrunken hat, keine Auffälligkeiten im Sinne einer übermäßigen Alkoholisierung geschildert. Angesichts des dann noch auf der Aufstiegsfeier konsumierten Alkohols ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E2., denen die Kammer nach eigener Sachprüfung folgt, für den Angeklagten nicht auszuschließen, dass er aufgrund der alkoholischen Beeinträchtigung das Hemmungsvermögen im Hinblick auf die Tat deutlich herabgesetzt gewesen wäre. Hinreichende Anhaltspunkte für eine zur Tatzeit vorliegende tiefgreifende Bewusstseinsstörung sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E2. nicht anzunehmen. Hierzu bedarf es nach den Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf eine hochgradige Erregung einer umfassenden Analyse der Tatvorgeschichte, der Persönlichkeit des Opfers und solcher Faktoren der Persönlichkeit, die die Entstehung einer hochgradigen Erregung ermöglichen. Der Sachverständige hat anhand der von Sass aufgestellten Merkmale eine diesbezügliche Überprüfung vorzunehmen versucht. Eine Vielzahl der von Sass aufgestellten Kriterien waren allerdings nicht beurteilbar, weil der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat und keine unmittelbaren Zeugen vorhanden waren. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige E2. ausgeführt, die Tat wirke persönlichkeitsfremd, weil der Angeklagte bisher nie durch Gewaltanwendung auch nicht unter Alkoholeinfluss, aufgefallen ist. Hierbei handelt es sich allerdings um ein schwaches Kriterium, weil auch nach den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl von Strafverfahren die erste einer solchen Tat stets persönlichkeitsfremd wirkt. Als ausgesprochen ungewöhnlich erscheint es weiter, dass der Angeklagte nach der Tat wieder auf der Feier erschienen ist und emotional beherrscht aufgetreten ist. Insoweit geht die Kammer mit dem Sachverständigen E2. davon aus, dass ein etwaig vorhandener affektiver Erregungszustand kein ungewöhnliches Ausmaß angenommen hat. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen E2. ist die Kammer davon überzeugt, dass es sicher auszuschließen ist, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Tatbegehung völlig aufgehoben war, es angesichts der gesamten Umstände aber zumindest nicht auszuschließen ist, dass sich bei dem alkoholisierten Angeklagten ein hochgradiger Erregungszustand entwickelt hat, der sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt hat. h) Gesamtwürdigung Bei Würdigung aller vorgenannten Umstände und unter Berücksichtigung der be- und entlastenden Umstände ist die Kammer mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichendem Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht aufkommen, von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Der Angeklagte ist zwar nach dem Eindruck, den die Kammer von ihm über die Vielzahl von Verhandlungstagen und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme von ihm gewonnen hat, schon damals wie auch heute ein Mensch, dem von seiner Persönlichkeit her eine solche Tat eher fremd zu sein scheint. Er ist weder vor der Tat noch danach durch aggressives oder affektiv gesteuertes Verhalten aufgefallen. Allerdings ist das kein zwingend entlastender Umstand. Denn solche Taten können bei einem Menschen einmalig sein und bleiben, ohne dass es in der Persönlichkeit im Vorfeld oder im Nachhinein irgendwelche Anhaltspunkte für die Begehung einer solchen Tat gibt. Ein für die Überzeugungsbildung erhebliches Beweisanzeichen sind die in der Wohnung S. / R., also am Tatort, vorgefundenen DNA-Spuren, und zwar mit unterschiedlichem Beweiswert die einzelnen Spuren einerseits und die Kombination aller Spuren andererseits. Während die Spur 16.38 mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Angeklagten stammt, kommt dieser mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit zugleich als Mitverursacher der Spuren 16.15 und 1.38 in Betracht. Schließlich kommt der Angeklagte als Mitverursacher der an der Leiche vorhandenen DNA-Spur 22.1b in Betracht; die Untersuchung der Y-chromosomalen Systeme ergab ein übereinstimmendes Merkmalsmuster. Die einzelnen Spuren sind an zwei tatortrelevanten Gegenständen, nämlich der gelben Wolldecke und der grauen Jogginghose, und an der Leiche selbst ermittelt worden. Diese Häufung und Kombination erhöht maßgeblich den Beweiswert der einzelnen Spuren. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine andere Herkunft der Spuren als eine Spurenlegung bei der Tatbegehung nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen ist. Ein Sekundär- oder Tertiärtransfer von DNA-Spuren kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte kann die vorgefundenen DNA-Spuren nicht in berechtigter Weise in der Wohnung gelegt haben, da er zuvor nie in der Wohnung bzw. am Tatort war. Hinsichtlich der Spuren an der Leiche geht die Kammer davon aus, dass diese nur bei der Tat übertragen worden sind. Denn R. hat sich mit ihren Händen gewehrt; ihre Leiche wies ausschließlich die vorgefundene Fremd-DNA-Spur auf. Eine vernünftige Erklärung für das Vorhandensein der einzelnen Spuren und die Kombination der Spuren als die Täterschaft vermag die Kammer insgesamt nicht zu erkennen, zumal viele andere Personen als denkbare Täter ausscheiden. Dabei hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in Tatortnähe aufgehalten hat und die Aufstiegsfeier in der E.-Halle für einen solchen Zeitraum verlassen hat, der für die Tatbegehung ausreichend ist. Das auffällige Verhalten des Angeklagten am Abend des Himmelfahrtstages ist in Zusammenhang mit den anderen Indizien entscheidungserheblich und trägt zur Annahme der Täterschaft bei. Der Umstand, dass die Untersuchung der Leichenfolien und der Faserspuren keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Angeklagten ergeben haben, trägt demgegenüber nicht zur Entlastung des Angeklagten bei, weil daraus keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Unschuld des Angeklagten gezogen werden können. IV. Der Angeklagte hat die R. vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat, nämlich eine versuchte Vergewaltigung und eine gefährliche Körperverletzung, zu verdecken, § 211 StGB. Der Angeklagte hat die tatbestandlichen Voraussetzungen einer versuchten Vergewaltigung gem. §§ 177, 22, 23 StGB in der Fassung vom 10.03.1987, § 1 Abs. 2 StGB, rechtswidrig verwirklicht. Er hat nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, die R. mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf mit ihm zu nötigen. Davon geht die Kammer nach Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände aus. Der Angeklagte hat die allein in der Wohnung aufhältige R. ohne einen anderen ersichtlichen Grund, als seine sexuelle Motivation, zur Nachtzeit aufgesucht und sie unmittelbar in das Schlafzimmer gedrängt. Die R. war nicht einverstanden, mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr durchzuführen. Als diese sich gewehrt hat, hat der Angeklagte sie geschlagen, um sie gefügig zu machen. Zudem hat der Angeklagte der R. die graue Jogginghose heruntergezogen, so dass die R. letztlich nahezu nackt im Schlafzimmer und später auf dem Bett lag. Dabei handelt es sich nicht um bloße Vorbereitungshandlungen, sondern der Angeklagte hat unmittelbar zur Vergewaltigung angesetzt, da eine solche nach dem Tatplan ohne weitere Zwischenakte erfolgen sollte. Dagegen konnte die Kammer nicht feststellen, dass es zur Vollendung einer Vergewaltigung gekommen ist. Der Angeklagte hat darüber hinaus rechtswidrig die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 223 a StGB i.d.F.v. 10.03.1987, § 1 Abs. 2 StGB, erfüllt. Der Angeklagte hat die R. körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, indem er sie geschlagen und gewürgt hat. Das Würgen mit beiden Händen am Hals der R. stellt zugleich eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 223 a StGB in der Fassung vom 10.03.1987 dar. Zwar reicht dafür nicht schon jeder Griff an den Hals, auch wenn er zu würgemal- ähnlichen Druckmerkmalen und Hautunterblutungen führt (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 224, Rdnr. 12 c), der Angeklagte hat die R. aber mindestens 20-30 Sekunden, vermutlich aber einige Minuten bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Eine solche Behandlung ist nach den Umständen des Einzelfalles generell geeignet, das Leben konkret zu gefährden. Der Angeklagte hat die R. vorsätzlich getötet, indem er 74-mal mit dem Messer auf sie eingestochen hat, und zwar in erster Linie in den Hals und den Brust-und Bauchbereich. Der Angeklagte wusste, dass er mit wuchtigen Stichen in die Hals- oder die Herzregion den Tod der R. schnell herbeiführen würde. Die ersten von insgesamt 14 Einstichen ins Herz führten schnell zu einem funktionellen Herzstillstand und zum Tod der R.. Der Angeklagte handelte mit direktem Tötungsvorsatz. Der Angeklagte hat die R. vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat zu verdecken. Nach herrschender Rechtsprechung handelt in Verdeckungsabsicht, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorausgegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten, und die Straftat noch nicht aufgedeckt ist (vgl. BGHSt 50, 11; Fischer, StGB 57. Auflage, § 211, Rdnr. 68). Bei der versuchten Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um eine "andere Straftat", nämlich eine solche des Angeklagten, die sich objektiv und subjektiv als ein Verbrechen bzw. Vergehen darstellt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Straftat überhaupt angeklagt ist oder überhaupt verfolgbar ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 333.) Ebenso wenig muss die Vortat zu einer Verurteilung führen. Die Tötung und die andere Straftat müssen auch nicht im Verhältnis der Tatmehrheit zu einander stehen. Vielmehr kann die Tötungshandlung sich unmittelbar an die zu verdeckende Straftat anschließen. Der BGH hat – in Abkehr von der vorherigen Rechtsprechung (BGHSt 27, 346) - im Jahre 1987 entschieden, dass ein Verdeckungsmord nicht schon dann ausscheidet, wenn Vortat und Tötung in der Angriffsrichtung übereinstimmen, beide Taten einer unvorhergesehenen Augenblickssituation entspringen und unmittelbar ineinander übergehen. Der Annahme von Verdeckungsmord steht weiter nicht entgegen, dass sich die zu verdeckende Straftat bereits gegen Leib und Leben des Opfers richtete. Die Verdeckungsabsicht fehlt allerdings dann, wenn der Täter von vornherein mit durchgehendem Tötungsvorsatz handelt und mit der abschließenden Tötungshandlung lediglich eine bereits begonnene Tötung vollenden will (vgl. BGH, Urteil 2 StR 619/91 vom 06.03.1992; BGH, NStZ 2002, 253). Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass der durchgängig mit Tötungsvorsatz handelnde Täter lediglich die Straftat verdeckt, die er gerade begeht, aber nicht eine andere Straftat (vgl. BGH NStZ 2002, 253) Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte nicht von Anfang an mit Tötungsvorsatz. Er hat die R. in der Absicht aufgesucht, mit ihr gegen ihren Willen sexuell zu verkehren. Einzige unmittelbare Tatzeugin dieser Straftat war die R., die der Angeklagte als Beweismittel vor dem Hintergrund der drohenden Strafverfolgung aus dem Weg räumen wollte; das gleiche gilt für die im Vergleich zur versuchten Vergewaltigung "minder schwere" gefährliche Körperverletzung. Zwischen der versuchten Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung einerseits und im danach gefassten direkten Tötungsvorsatz und der darauf basierenden Tötungshandlung andererseits liegt auch eine zeitliche Zäsur. Denn die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte kein Messer mit sich geführt hat, als er die Wohnung betreten hat, sondern sich ein solches aus der Küche der Wohnung S./R. geholt hat. Zu diesem Zeitpunkt ging der Angeklagte davon aus, dass die R. zwar bewusstlos war, aber zweifellos lebte. Nach der vorangegangen Tat ist es mit – zwar kurzer – zeitlicher Zäsur zur Tötungshandlung gekommen, um das vorausgegangenen Geschehen zu verdecken. Die Kammer vermochte das Mordmerkmal "grausam" in objektiver Hinsicht nicht festzustellen. Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelsicher Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 211, Rdnr. 56; BGH, NStZ-RR 2006, 236). Die Grausamkeit muss nicht notwendig in der eigentlichen in Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie kann sich aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird. Das grausame Verhalten muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg führenden Handlung austreten und vom Tötungsvorsatz erfasst sein (vgl. ständige Rechtsprechung a.a.O.). Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen war die R. bewusstlos, als der Angeklagte begonnen hat, mit dem Messer auf sie einzustechen. Wegen des Eintritts der Bewusstlosigkeit hat die R. deshalb besondere Schmerzen oder Qualen nicht (mehr) empfinden können, so dass das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht anzunehmen ist (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 211, Rdnr. 57 unter Hinweis BGH NStZ 01, 647; BGH NJW 86,2666) Andere Mordmerkmale sind aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Für das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungsgründe besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Nach den getroffenen Feststellungen war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lediglich erheblich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Eine Ahndung der angeklagten Tat als versuchte Vergewaltigung scheidet wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung aus. Die Verjährungsfrist von 20 Jahren gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 2, 177 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 10.03.1987, §§ 4, 105 Abs. 1 JGG ist abgelaufen. Das Ermittlungsverfahren ist bis zur Vernehmung des Beschuldigten nach seiner Festnahme im Jahr 2009 "gegen Unbekannt" geführt worden. Daran ändert die Vernehmung am 29.05.1987 nichts. Die in der Zwischenzeit erfolgten Untersuchungshandlungen waren nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, weil sie sich nicht gegen den Beschuldigten als bestimmte Person richteten, sondern der Ermittlung des noch unbekannten Täters dienten (vgl. BGHSt 42, 283, 24, 321 m.w.N.). V. Der Angeklagte war zur Tatzeit 18 Jahre und 1 Monat alt, also Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hat die Kammer Jugendstrafrecht angewendet, da die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch seiner Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen E2. und des Vertreters der Jugendgerichtshilfe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Zunächst hatte der Angeklagte die maßgebliche Altersgrenze von 18 Jahren erst 5 Wochen vor der Tat überschritten. Aber auch unabhängig davon zeigt die psycho-soziale Entwicklung des Angeklagten, dass dieser noch jugendtypische Umstände aufweist. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit keine klaren beruflichen Ziele, nachdem er die Schulausbildung ohne Abschluss beendet hatte. Er übte eine entgeltliche Tätigkeit aus, "um zu leben", ohne die Perspektive einer konkreten beruflichen Ausbildung. Konkrete Ziele, auf die der Angeklagte hingearbeitet hätte, waren ebenso wenig ersichtlich wie eine besondere Lebensperspektive. Lebensinhalt des Angeklagten war offenbar allein das Fußballspielen, ohne dass er sich trotz seines fußballerischen Talents über die örtlichen Fußballvereine hinaus fußballerisch weiter entwickelt hätte. Nach den Angaben seiner Familienangehörigen verhielt sich der Angeklagte eher angepasst und unauffällig, ohne Verantwortung zu übernehmen. Im familiären Bereich hat er sich nach Aussage des Zeugen Q. aus Bequemlichkeit bei der Übernahme von alltäglichen Tätigkeiten zurückhaltend gezeigt, so eher unselbständig im elterlichen Haushalt gelebt und erst im Alter von 23 Jahren dort ausgezogen. Der unreflektierte Abbruch der Berufsausbildung, der schon schulische Unlust vorausging, und das einseitige Freizeitinteresse runden das Bild von einer Person ab, die nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Straftat des Angeklagten ist mit einer Jugendstrafe zu ahnden. Nach § 17 Abs. 2 JGG wird Jugendstrafe verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Die Verhängung von Jugendstrafe setzt eine negative Kriminalprognose im Sinne einer persönlichkeitsspezifischen Rückfallgefahr voraus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2007 – 2 Ss 380/07, ZJJ 2008, 78). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen kann die Kammer jedoch nicht feststellen, da nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung die schädlichen Neigungen noch zum Entscheidungszeitpunkt in einem Umfang vorhanden sein müssen, dass eine Jugendstrafe zur erforderlichen erzieherischen Einwirkung verhängt werden muss. Angesichts des Umstandes, dass die Tat im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 23 Jahre zurückliegt, und der Angeklagte weder vor der Tat noch nach der Tat strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, mangelt es an der Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe wegen etwaiger schädlicher Neigungen. Nach Überzeugung der Kammer ist gem. § 17 Abs. 2 Alt. 2. JGG die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich. Schwere der Schuld bemisst sich aus dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu seiner Tat. Dabei kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat gegenüber der charakterlichen Haltung und der Persönlichkeit des Angeklagten zwar keine selbständige Bedeutung zu. Es darf aber die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben. So kommt Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Taten in Betracht. Das äußere Tatgeschehen ist nur insoweit zu beachten, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Angeklagten zulässt. Überdies muss eine Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich sein. Mit der Erforderlichkeit sind die verwirklichte Schuld und der Erziehungsgedanke miteinander abwägen. Mit zunehmendem Alter des Täters kommt dem Schuldgedanken größeres Gewicht zu (vgl. OLG Hamm, NStZ RR 2005, 245; BGH NStZ-RR 1996, 120; BGH StV 2009, 93 BGH NStZ-RR 96, 120). Beherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Er ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGH NStZ-RR 96, 120, BGH StV 2009, 93). Der Angeklagte hat einen Mord begangen. In der Tatbegehung ist eine geringe Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen zum Ausdruck gekommen, da es eine längere bzw. intensivere Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer nicht gegeben hat, und sich die Tat in einem engen zeitlichen Ablauf ereignet hat. Der Angeklagte hat nach der vorangegangenen versuchten Vergewaltigung recht spontan und kurzfristig einen Entschluss zur Tötung der R. gefasst und die Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen schnell überschritten. Zudem ist der Angeklagte ausgesprochen brutal vorgegangen. Er hat mit der Anzahl von 74 Messerstichen einen unbedingten Tötungswillen zum Ausdruck gebracht und mit der Anzahl das erforderliche Maß deutlich überschritten. Auch darin zeigt sich ein mangelnder Respekt vor dem Wert menschlichen Lebens. In der Tat ist ferner eine Dynamik zum Ausdruck gekommen, die eine immense Gewaltbereitschaft verdeutlicht. Eine Gesamtwürdigung dieser Umstände legt schon das Bestehen deutlicher Erziehungsdefizite nahe. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte vor der Tat und nach der Tat einen tadellosen Lebenswandel gezeigt hat. Offensichtlich hat der Angeklagte bei dem Tatgeschehen eine Dynamik entwickelt, die zu einer Eskalation und letztlich zur Tötung der R. geführt hat. Das Persönlichkeitsbild des Angeklagten und seine, bei der Tat zum Ausdruck gekommene Einstellung, legen daher strenge Rechtsfolgen nahe, um die erforderliche erzieherische Einwirkung zu erzielen. Neben der Erziehungswirksamkeit ist allerdings auch das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten (BGH NStZ-RR 96, 120). Bei dem vom Angeklagten begangenen Mord handelt es sich um eines der schlimmsten Verbrechen der deutschen Rechtsordnung, die maßgeblich das menschliche Leben schützt. Es handelt sich um ein schweres Kapitalverbrechen, bei dem die Gedanken der Sühne und des Schuldausgleichs aus Sicht der Kammer nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass von einer dem verwirklichlichten Unrecht unangemessenen milden Reaktion bestärkende Wirkungen auf jugendliche Täter ausgehen können (vgl. StV 2009, 93; BGH NStZ – RR 96, 120). Nach Gesamtwürdigung der vorbeschriebenen Umstände bejaht die Kammer die Schwere der Schuld gem. § 17 Abs. 2 JGG. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JGG beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe 6 Monate; das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt gem. § 18 Abs. 1 S. 2 10 Jahre, da es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht (§ 211 StGB) eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafen angedroht ist. Das Höchstmaß der Jugendstrafe für den zur Tatzeit Heranwachsenden ergibt sich ferner aus § 105 Abs. 3 JGG. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Obwohl die Strafrahmen aus dem Erwachsenenrecht nicht gelten (vgl. § 18 Abs. 1 S. 3 JGG), sind die dort erfolgten Wertungen des Gesetzgebers inhaltlich zu berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 46, Rnr.18; Ostendorff JGG, 8. Auflage § 18 Rdnr. 4). Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts auch dann Vorrang bei der Strafbemessung hat, wenn die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, und dass bei der Bemessung der Jugendstrafe das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB nicht anwendbar ist (BGH NStZ–RR 2009, 155), hat sich die Kammer bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe von den nachfolgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Der Angeklagte befand sich bei Begehung der Tat aufgrund des zuvor konsumierten Alkohols in einem alkoholbedingt enthemmten Zustand, der die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert hat. In Anbetracht seiner sexuellen Motivation geht die Kammer zudem davon aus, dass der Angeklagte nicht nur enthemmt, sondern auch gleichzeitig in dieser Konfliktlage überfordert war, als die 7 Jahre ältere R. sich seinem sexuellen Ansinnen vehement entgegengesetzt hat. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass angesichts des Zeitabstandes zwischen Tat und Verurteilung dem Erziehungsgedanken bei der Strafzumessung ein immer geringeres Gewicht zukommt (vgl. BGH, NStZ 2006, 587). Der Angeklagte war zur Tatzeit nicht vorbestraft und hat auch nach der Tatbegehung keine Straftaten mehr begangen. Zudem hat er über ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht. Angesichts seiner sozialen Bindungen ist er als besonders haftempfindlich anzusehen. Bis zu seiner Inhaftierung hat der Angeklagte ein tadelloses Leben geführt; er lebte in stabilen sozialen Verhältnissen und war vollkommen integriert, ging einer geregelten Beschäftigung nach und führte ein in jeder Hinsicht beanstandungsfreies Leben. Die Kammer hat weiter die Dauer der Hauptverhandlung von über 10 Monaten berücksichtigt, die für den Angeklagten und für seine Familie eine hohe Belastung dargestellt haben. Demgegenüber sind in der Tatbegehung außerordentliche Erziehungsdefizite zum Ausdruck gekommen, die sich in der besonderen Brutalität und der geringen Hemmschwelle zeigen. Letztlich geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte die Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßen wird, § 91 Abs. 1 S. 2 JGG, und dem Erziehungsgedanken eine geringe Bedeutung beigemessen werden kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände, vorrangig dem Erziehungsgedanken aber namentlich dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs und der gerechten Sühne hält die Kammer eine Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten für erforderlich und angemessen. Nach Auffassung der Kammer können die im Erwachsenenstrafrecht geltenden Grundsätze für eine Kompensation einer den Justizbehörden zuzurechnenden Verfahrensverzögerung auch insoweit auf das Jugendstrafrecht übertragen werden, dass bei einer Jugendstrafsache die Jugendstrafe dadurch kompensiert wird, dass ein (geringer) Teil der verhängten Jugendstrafe als vollstreckt anzuordnen ist (vgl. BGH StV 2009, 93). Die Kammer ist aber der Auffassung, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht vorliegt. Seit Wiederaufnahme der Ermittlungen im Jahre 2008 ist das gesamte Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden, seit Abgabe der Speichelprobe durch den Angeklagten ist es zeitnah zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gekommen, dessen Ergebnisse einen dringenden Tatverdacht haben, der letztendlich zur Beschuldigtenvernehmung und Inhaftierung des Angeklagten geführt hat. Die bereits im Jahre 1987 erfolgte Beschuldigtenvernehmung ist insoweit nicht maßgeblich, da aufgrund des enormen Zeitablaufes keine Rechtswirkungen darauf zurückzuführen sind. Die Anklageschrift ist seitens der Staatsanwaltschaft am 09.04.2009 gefertigt worden und hat innerhalb der Frist des § 121 StPO zur Hauptverhandlung geführt. Bei diesem zeitlichen Ablauf vermag die Kammer keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erkennen. Die Kammer hat von einer Anordnung gem. § 52 a JGG abgesehen, so dass die Untersuchungshaft, die der Angeklagte erlitten hat, auf die Jugendstrafe anzurechnen ist. Ein Absehen von Jugendstrafe gem. § 5 Abs. 3 JGG, das bei Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung in Betracht kommen kann, kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen zur Anordnung solcher Maßregeln nicht vorlagen. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die Kammer von der Möglichkeit eines Absehens von der Auferlegung der Kosten gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 JGG keinen Gebrauch gemacht.