Urteil
5 S 82/10
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen, wenn damit die eigenständige Geltendmachung streitiger Forderungen verbunden ist, kann eine unzulässige Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG darstellen und nach § 134 BGB unwirksam sein.
• Die Einziehung fremder Forderungen durch ein Mietwagenunternehmen kann nur dann als zulässige Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG gelten, wenn sie keine eigenständige rechtliche Prüfung und Bewertung erfordert.
• Die streitige Frage der Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs ist eine rechtliche Einzelfallprüfung, die nicht mehr zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens gehört und deshalb die Erlaubnis nach dem RDG voraussetzt.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Abtretung fremder Forderungen bei rechtlicher Einzelfallprüfung (RDG) • Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen, wenn damit die eigenständige Geltendmachung streitiger Forderungen verbunden ist, kann eine unzulässige Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG darstellen und nach § 134 BGB unwirksam sein. • Die Einziehung fremder Forderungen durch ein Mietwagenunternehmen kann nur dann als zulässige Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG gelten, wenn sie keine eigenständige rechtliche Prüfung und Bewertung erfordert. • Die streitige Frage der Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs ist eine rechtliche Einzelfallprüfung, die nicht mehr zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens gehört und deshalb die Erlaubnis nach dem RDG voraussetzt. Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, verlangt von der Beklagten Zahlung von Mietwagenkosten, die sie im eigenen Namen geltend macht. Die Parteien streiten über Anspruchsberechtigung und Angemessenheit der Mietwagenkosten insbesondere vor dem Hintergrund eines Unfallersatztarifs. Die Klägerin hatte sich die Schadensersatzansprüche des Kunden abtreten lassen und forderte die Beklagte auf Zahlung; der Mieter sollte auch bei ausbleibender Versicherungsleistung zur Zahlung verpflichtet bleiben. Das Amtsgericht hielt die Abtretung aufgrund eines Verstoßes gegen § 3 RDG für nichtig und sah die Tätigkeit der Klägerin als unzulässige geschäftsmäßige Rechtsdienstleistung an. Die Klägerin berief sich darauf, die Einziehung stelle eine zulässige Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG dar und berief sich auf Gesetzesmaterialien. Die Beklagte machte geltend, die Klägerin betreibe fremde Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis und nehme dabei primär rechtliche Prüfungen vor. Das Landgericht hielt die Berufung für unbegründet und bestätigte die Unwirksamkeit der Abtretung. • Die Abtretung ist nach § 134 BGB in Verbindung mit dem RDG unwirksam, weil die Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 RDG darstellt. • Es liegt keine Abtretung erfüllungshalber vor; die Klägerin beabsichtigte nicht, zunächst den Mieter in Anspruch zu nehmen, sondern die Forderung selbst durchzusetzen, sodass die Voraussetzungen für die in § 5 Abs.1 RDG genannten Nebenleistungen nicht erfüllt sind. • Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs erfordert eine rechtliche Einzelfallprüfung mit Bewertung offener Rechtsbegriffe, die zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens nicht gehört und daher nicht als bloße Nebenleistung angesehen werden kann. • Nach § 2 Abs.1 RDG erfasst eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erforderlich ist; dies ist hier gegeben, weil die Höhe des Tarifs streitig und rechtlich kompliziert ist. • Die von der Klägerin angeführten Gesetzesmaterialien ändern nichts daran, weil die endgültige Fassung des RDG die Hürden für zulässige Nebenleistungen erhöht und solche Fälle nur zulässig sind, wenn keine rechtliche Einzelfallprüfung erforderlich ist. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Abtretung der Forderungen ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. dem RDG unwirksam. Das Landgericht folgt der Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Klägerin durch die selbständige Geltendmachung streitiger Mietwagenkosten fremde Rechtsangelegenheiten übernimmt, die eine rechtliche Einzelfallprüfung erfordern und daher einer Erlaubnis nach dem RDG bedürfen. Eine Einziehung als bloße Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG kommt nicht in Betracht, weil es hier nicht um eine Abtretung erfüllungshalber geht und die entscheidungserheblichen Fragen (insbesondere die Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs) rechtliche Fachkenntnisse erfordern. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.