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Urteil

1 O 533/10

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Anspruch auf Ersatz von Naturalunterhalt für volljährige Kinder außerhalb der privilegierten Fälle nach § 1603 Abs.2 BGB. • Bei Tötung eines Ehegatten ist der Ersatz des Haushaltsführungsschadens nach § 10 Abs.2 StVG i.V.m. § 844 Abs.2 BGB als Geldrente zu leisten; Maßstab sind die unterhaltsrechtlichen Vorschriften und fiktive, voraussichtliche Unterhaltspflichten. • Haushaltsführungsschaden ist nach Tabellenwerken (Schulz-Borck/Hofmann) zu bemessen; anzurechnen sind Witwen-/Witwerrenten aus Sozialversicherungsrecht sowie bereits geleistete Zahlungen des Schädigers. • Für mittelbar durch den Tod eines Angehörigen entstandene psychische Beeinträchtigungen besteht nur dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch, wenn gewichtige psychopathologische Ausfälle von erheblicher Dauer vorliegen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn sie dem Gegenstandswert und der Schwierigkeit der Sache entsprechen; einfache Deckungsanfragen sind im Regelfall nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Ersatz des Haushaltsführungsschadens nach Tötung des Ehegatten; Kein Naturalunterhalt für volljähriges Kind • Kein Anspruch auf Ersatz von Naturalunterhalt für volljährige Kinder außerhalb der privilegierten Fälle nach § 1603 Abs.2 BGB. • Bei Tötung eines Ehegatten ist der Ersatz des Haushaltsführungsschadens nach § 10 Abs.2 StVG i.V.m. § 844 Abs.2 BGB als Geldrente zu leisten; Maßstab sind die unterhaltsrechtlichen Vorschriften und fiktive, voraussichtliche Unterhaltspflichten. • Haushaltsführungsschaden ist nach Tabellenwerken (Schulz-Borck/Hofmann) zu bemessen; anzurechnen sind Witwen-/Witwerrenten aus Sozialversicherungsrecht sowie bereits geleistete Zahlungen des Schädigers. • Für mittelbar durch den Tod eines Angehörigen entstandene psychische Beeinträchtigungen besteht nur dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch, wenn gewichtige psychopathologische Ausfälle von erheblicher Dauer vorliegen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn sie dem Gegenstandswert und der Schwierigkeit der Sache entsprechen; einfache Deckungsanfragen sind im Regelfall nicht erstattungsfähig. Bei einem Verkehrsunfall am 29.04.2007 wurde die Ehefrau des K. zu 2) tödlich verletzt. Die Beklagte ist Versicherer des Unfallverursachers; dessen Alleinverschulden steht fest. Die K. sind Sohn (K. zu 1) geb. 1983) und verwitweter Ehemann (K. zu 2) geb. 1960). Die Parteien lebten in einem Mehrgenerationenhaus; die bisherige Familienwohnung hatte 78 qm und einen 700 qm Nutz-/Ziergarten. Der K. zu 2) erhielt bis Juni 2010 Witwerrente und eine Betriebsrente sowie seit Juli 2010 Zahlungen der Beklagten. Die K. machten Schadensersatzansprüche geltend: K. zu 1) verlangt Ersatz für entgangenen Naturalunterhalt; K. zu 2) fordert Schmerzensgeld, Ersatz entgangener Unterhaltsleistungen, eine monatliche Rente und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte hat bereits Zahlungen geleistet und lehnte weitergehende Ansprüche ab. • K. zu 1): Anspruch auf Naturalunterhalt scheitert, weil er zum Unfallzeitpunkt 23 Jahre alt war und nicht die privilegierten Voraussetzungen des § 1603 Abs.2 BGB erfüllt; Voraussetzungen für Ersatz nach § 10 Abs.2 StVG/ § 844 Abs.2 BGB fehlen; Feststellungsinteresse entfällt; Erstattung vorgerichtlicher Kosten nicht begründet. • K. zu 2) Schmerzensgeld: Kein Anspruch über bereits gezahlte 4.000 € hinaus. Psychische Fernwirkungen infolge des Todes reichen nicht ohne gewichtige, dauerhafte psychopathologische Störungen für zusätzlichen Schmerzensgeldanspruch aus. • K. zu 2) Barunterhalt/Haushaltsführungsschaden für 29.04.2007–30.09.2011: Anspruch nach §§ 823, 844 BGB i.V.m. StVG; Bemessung nach Unterhaltsrecht und Tabellenwerk Schulz-Borck/Hofmann; zugrunde gelegt wurde ein reduzierter 2-Personen-Haushalt (Anspruchsstufe 2), Wochenarbeitszeit 25,2 Std., Anteil der Ehefrau 70% und des K. 30%; Ersatzwert einer Ersatzkraft 10 €/Std. ergibt monatlich 764,40 €. Vorteilsausgleich: ersparter Unterhaltsbeitrag des K. 608,75 € minus entgangener Barunterhaltsanteil 358,75 € = Anrechnung 250,00 €. Ergebnis: monatlicher Haushaltsführungsschaden 514,40 €. • Anrechenbarkeit und Abzüge: Vom ermittelten Schaden sind erhaltene Witwerrentenzahlungen (soziale Hinterbliebenenrente) und bereits geleistete Zahlungen der Beklagten abzuziehen; Betriebsrente ist nicht anzurechnen. Nach Abzug verbleibt für die Vergangenheit ein Anspruch in Höhe von 7.645,94 € zuzüglich Zinsen. • Rentenanspruch: Fortlaufender Anspruch auf Zahlung einer Geldrente in Höhe von 514,40 € monatlich ab 01.10.2011 bis zum 31.12.2044, längstens bis zum Tod des K., wegen fiktiver künftiger Unterhaltspflicht der Getöteten; Zurechnung der statistischen Lebenserwartung der Getöteten. • Feststellungsantrag: Soweit künftige, über die beschiedenen Renten hinausgehende Schäden (z.B. mögliche Steuerbelastungen der Renten) drohen, besteht ein Feststellungsinteresse und Anspruch; konkrete rückwirkende Ansprüche sind hingegen bezifferbar und die Feststellung insoweit unzulässig. • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Erstattungsfähig in Höhe von 2.429,27 €, weil Gegenstandswert und Schwierigkeit der Sache dies rechtfertigen; Kosten für einfache Deckungsanfragen sind nicht erstattungsfähig. Der Klage wurde im Wesentlichen teilweise stattgegeben. K. zu 1) hat keinen Anspruch auf Ersatz von Naturalunterhalt und seine Anträge wurden abgewiesen. K. zu 2) erhielt kein weiteres Schmerzensgeld über die bereits gezahlten 4.000 €, jedoch einen fälligen Schadensersatz für den Zeitraum bis 30.09.2011 in Höhe von 7.645,94 € zzgl. Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.429,27 €. Zudem wurde die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von 514,40 € ab 01.10.2011 bis zum 31.12.2044, längstens bis zum Tod des K., verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, darüber hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Unfall zu ersetzen; die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen.