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Urteil

1 O 526/10

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2011:1110.1O526.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz für einen ihrer Ansicht nach aufgrund der Bewilligung von Wohnungsbauförderungsdarlehen an die Bauherren Q, W, F, H, T, B, C, Q1 und T1 in ihrem Vermögen eingetretenen Schaden. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der X. Ziel der Wohnungsbauförderung ist die Vergabe von zinsgünstigen bzw. zinslosen Darlehen an den nach den Bestimmungen des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WoFG) berechtigten Personenkreis, nämlich an Haushalte und Menschen, die nur über geringe Einkünfte verfügen und aufgrund dessen kein Wohneigentum erwerben können, wie dies bei den Antragstellern Q, W, F, H, T, B, C, Q1 und T1 der Fall war. In den WFB, die per Runderlass des N erlassen wurden, werden u.a. das Förderziel, einzelne Förderungsvoraussetzungen und Fördergrundsätze durch die Verwaltung konkretisiert. Die WFB werden jährlich den aktuellen Förderbedürfnissen angepasst. Nach den Regelungen des WoFG sowie den Verwaltungsbestimmungen des WFB soll eine Wohnungsbauförderung nur dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche Existenzgrundlage des zu fördernden Haushalts durch die Fördermaßnahme nicht gefährdet wird. Das WFB nennt diesbezüglich Tragbarkeitskriterien, d. h. Untergrenzen für einen den jeweiligen Förderinteressenten zu belassenden Mindestrückbehalt. Das Verfahren der Wohnungsbauförderung ist zweistufig ausgestaltet. Auf der ersten Stufe entscheidet die zuständige Verwaltungsbehörde über einen Antrag auf Bewilligung von Wohnungsbauförderungsmitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die För- dervoraussetzungen gegeben sind. Sofern dies der Fall ist, erteilt die zuständige Be- hörde dem Förderinteressenten die Förderzusage durch Verwaltungsakt und informiert hierüber die Klägerin. Auf der zweiten Stufe erfolgt aufgrund der Förderbewilligung die Gewährung eines zinslosen bzw. zinsgünstigen Darlehens durch vormals die X, nunmehr durch die Klägerin. Diese zweite Ebene sieht sowohl die Gewährung eines Bau- als auch die eines Eigenheimzulage- darlehens durch den Abschluss privatrechtlicher Kreditverträge vor. Wegen des Verlaufs des Antragsverfahrens im Übrigen wird auf die Darlegungen Bl. 5 – 7 unter Ziffern V. und VI. des Schriftsatzes der Klägerin vom 27.06. 2011 (Bl. 109 - 111 d. A.) verwiesen. Zuständige Bewilligungsbehörde war hinsichtlich sämtlicher oben genannter Antragsteller der M. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) waren Geschäftsführer der Firma J in T2, die Beklagten zu 2) und 4) waren Mitarbeiter dieser Firma. Gegenstände des Unternehmens waren unter anderem der An- und Verkauf von Grundstücken, die Durchführung und Baubetreuung von Bauvorhaben und die Finanzierung derselben. Diese Firma handelte in den zu entscheidenden Förderverfahren als Bevollmächtigte der jeweiligen Förderinteressenten gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde. Die J wurde im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 05.06.2009 aufgelöst. Die Förderinteressenten Q, W, H, T, B, C, Q1 und T1 erfüllten die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften WFB nicht, da sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über genügend finanzielle Eigenmittel i. S. d. WFB verfügten. Nach Abzug bereits bestehender Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der Rückzahlungsraten wegen der Wohnungsbauförderung unterschritt das jeweilige monatliche Einkommen der Eheleute die durch die WFB festgelegte Grenze des Mindestrückbehalts. Um dennoch in formaler Hinsicht die Förderkriterien erfüllen zu können, lösten die Fördermittelempfänger bestehende Kreditverpflichtungen ab. Die J erklärte für die Zeugen gegenüber der Bewilligungsbehörde, dass die Ablösung jeweils durch Eigenkapital erfolgt sei. Tatsächlich wurde den Förderinteressenten von der J und / oder deren Subunternehmerin, der T3, die zur Ablösung der Kleinkredite erforderlichen Geldmittel vorübergehend darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Diese Geldmittel wurden später, nach Auszahlung der Darlehen durch die Klägerin an die Fördermittelempfänger, an die J zurückgezahlt. 7 der insgesamt 9 in Rede stehenden Fördermittelempfänger zahlen die monatlichen Darlehensraten, ohne dass sich Rückstände ergeben haben, während die Antragsteller H und B mit den Ratenzahlungen in Rückstand geraten sind, wobei dieser Rückstand sich im Falle H in Bezug auf das Baudarlehen auf 1.765,02 €, in Bezug auf das Eigenheimzulagedarlehn auf 2.543,11 € beläuft, im Falle B auf 104,70 € (Baudarlehn) und 1.250,00 € (Eigenheimzulagedarlehn). Wegen des Verlaufs der einzelnen Darlehensrückzahlungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer IX. des klägerischen Schriftsatzes vom 27.06.2011 (Bl. 144 - 152 d. A.) verwiesen. Die Klägerin behauptet, sämtliche Förderinteressenten hätten im Zeitpunkt der Antragstellung die durch die WFB festgesetzten finanziellen Grenzen des erforderlichen Mindestrückbehalts unterschritten. Wegen des Vortrags der Klägerin im Hinblick auf die Fördersachverhalte im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter Ziffer VII. des klägerischen Schriftsatzes vom 27.06.2011 (Bl. 111 - 140 d. A) verwiesen. Die Klägerin meint, da die in Rede stehenden Fördermittelempfänger diese Grenzen unterschritten hätten, habe kein Anspruch auf Förderung bestanden, weshalb ihr ein Schaden entstanden sei. Wegen der Schadensberechnungen im Einzelnen wird auf die Darlegungen unter Ziffer III. der Klageschrift vom 23.12.2010 (Bl. 25 / 26 d. A.) sowie unter Ziffer X. des klägerischen Schriftsatzes vom 27.06.2011 (Bl. 153 - 157 d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 580.760,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 474.194,09 € seit dem 11.01.2011 zu zahlen, davon 62.287,15 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2), weitere 182.340,36 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 3) und 4), sowie weitere 65.263,02 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 4), 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) an sie einen Betrag von 62.287,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 50.166,94 € seit dem 11.01.2011 zu zahlen, 3. den Beklagten zu 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 4) an sie einen Betrag in Höhe von 182.340,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 143.755,25 € seit dem 11.01.2011 zu zahlen, 4. den Beklagten zu 4) zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 247.603,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 197.682,60 € seit dem 11.01.2011 zu zahlen, diesen in voller Höhe gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) und in Höhe eines Betrages von 182.340,36 € zusätzlich gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3), 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den Refinanzierungsschaden zu ersetzen, der seit dem 11.01. 2011 entstehen wird, mit der Maßgabe, dass a) die Beklagte zu 1) für den zukünftigen Refinanzierungsschaden in sämtlichen unter II. 1.) bis 9.) bezeichneten Engagements haftet, b) der Beklagte zu 2) für den zukünftigen Refinanzierungsschaden aus dem unter II. 3. bezeichneten Engagement haftet, c) der Beklagte zu 3) für den zukünftigen Refinanzierungsschaden aus den unter II. 1., 2. und 6. bezeichneten Engagements haftet und d) der Beklagte zu 4) für den zukünftigen Refinanzierungsschaden aus den unter II. 1., 2., 6. und 7. bezeichneten Engagements haftet. Hilfsweise beantragt die Klägerin, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 580.760,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 474.194,09 € seit dem 11.01.2011 zu zahlen, davon 62.287,15 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2), weitere 182.340,36 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 3) und 4), sowie weitere 65.263,02 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 4), Zug um Zug gegen Einräumung eines Anspruchs auf Auskehrung der zukünftig von der Klägerin vereinnahmten Tilgungsleistungen aus den Darlehensverträgen 2. a) der Eheleute V und T4 T mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulagedarlehen), der Eheleute N1 und F1 Q1 mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulagedarlehen) und der Eheleute K und R T1 mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulagedarlehen) und der Eheleute O und T5 H mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulagedarlehen), b) der Eheleute N2 und K1 F mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulagedarlehen) als Gesamtgläubigerin mit dem Beklagten zu 2), c) der Eheleute N3 und T6 C mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulagedarlehen) als Gesamtgläubigerin mit dem Beklagten zu 4) d) des Herrn B1 B mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulage- darlehen), der Eheleute C1 und H1 Q mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulagedarlehen) und der Eheleute K2 und E W mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulage- darlehen) als Gesamtgläubigerin mit den Beklagten zu 3) und 4), 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) an sie einen Betrag von 62.287,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 50.144,94 € seit dem 11.01.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Einräumung eines Anspruchs auf Auskehrung der zukünftig von der Klägerin vereinnahmten Tilgungsleistungen aus den Darlehensverträgen der Eheleute N2 und K1 F mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulage- darlehen) als Gesamtgläubiger mit der Beklagten zu 1), 3. den Beklagten zu 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 4) an sie einen Betrag in Höhe von 182.340,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 143.755,25 € seit dem 11.01.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Einräumung eines Anspruchs auf Auskehrung der zukünftig von der Klägerin vereinnahmten Tilgungsleistungen aus den Darlehensverträgen a) der Eheleute N3 und T6 C mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulagedarlehen) als Gesamtgläubiger mit der Beklagten zu 1), b) des Herrn B1 B mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulage- darlehen), der Eheleute C1 und H1 Q mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulagedarlehen) und der Eheleute K2 und E W mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulage- darlehen) als Gesamtgläubiger mit den Beklagten zu 1) und 4), 4. den Beklagten zu 4) zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 247.603,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 197.682,60 € seit dem 11.01.2011 zu zahlen, diesen in voller Höhe gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) und in Höhe eines Betrages von 182.340,36 € zusätzlich gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3), Zug-um-Zug gegen Einräumung eines Anspruchs auf Auskehrung der zukünftig von der Klägerin vereinnahmten Tilgungsleistungen aus den Darlehensverhältnissen des Herrn B1 B mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigen- heimzulagedarlehen), der Eheleute C1 und H1 Q mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulagedarlehen) und der Eheleute K2 und E W mit den Darlehensvertragsnummern xxxxxxxxxx (Baudarlehen) und xxxxxxxxxx (Eigenheimzulage- darlehen) als Gesamtgläubiger mit den Beklagten zu 1) und 3). Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt hilfsweise, den Beklagten zu 2) nur zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche und Übertragung aller dinglichen Sicherheiten, die der Klägerin gegenüber den Eheleuten N2 und K1 F, X1 x, xxxxx T2 im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben X1 x, xxxxx T2 zustehen. Die Beklagten vertreten die Ansicht, es fehle der Klägerin schon an der notwendigen Aktivlegitimation. Sie bestreiten das Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht. Sie sind der Meinung, die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen seien nicht gegeben, so dass der klägerische Vortrag unschlüssig sei, zumal aus diesem das Vorliegen einer haftungsbegründenden Kausalität nicht hervorgehe. Außerdem bestreiten sie in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht den Eintritt eines Schadens im Vermögen der Klägerin und erheben die Einrede der Verjährung. Der Beklagte zu 2) vertritt im Übrigen die Ansicht, ihm gegenüber bestehe schon deshalb kein Anspruch, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung die maßgeblichen Förderbedingungen erfüllt habe; wegen des dazu erfolgten Vorbringens wird auf die Ausführungen Bl. 1- 3 des Schriftsatzes vom 27.09.2011 (Bl. 218 – 220 d. A.) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Hauptanträge Die Klage ist abzuweisen. I. Zahlungsanträge (Klageanträge zu 1) – 4) Insoweit ist die Klage unproblematisch zulässig, insbesondere bestehen gegen die Geltendmachung von Ansprüchen gegen vier Beklagte in einer Klage keine Bedenken; sie ist jedoch unbegründet. Denn die allein in Betracht kommenden Anspruchs- grundlagen gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB; 826 BGB greifen vorliegend deshalb nicht ein, weil es auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags am Eintritt eines kausalen Schadens im Sinne der §§ 249 ff. BGB fehlt: 1. Da die Klägerin vorliegend den Eintritt eines Vermögensschadens geltend macht, gilt grundsätzlich die das Schadensrecht beherrschende sogenannte „Differenzhypothese“, laut der der Schaden in der Differenz zwischen zwei Güterlagen besteht, nämlich der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, Rdnr. 10 vor § 249). Unter Zugrundelegung dieser Hypothese ist ein Vermögensschaden dann eingetreten, wenn der (jetzige) tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (so die ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. zuletzt nur BGH, NJW-RR 2008, 786; BGH, NJW 2009, 1870). Diese Voraussetzungen sind nach dem klägerischen Vortrag vorliegend nicht feststellbar. Denn der Hingabe von Vermögenswerten in Form von Bau- und Eigenheim- zulagedarlehen an die Zeugen Q, W, F, H, T, B, C, Q1 und T1 als solche führte nicht zu einem Schaden im Vermögen der Klägerin im Sinne der vorstehend dargelegten Differenzhypothese, weil in ihrem Vermögen dem Wert der ausgezahlten Beträge gleichstehende Rückzahlungsansprüche gegen die – wie die grundsätzlich erfolgten Rückzahlungen durch die genannten Personen zeigen – zahlungswilligen und –fähigen oben genannten Personen entstanden. Die Situation entspricht der, die sich auch im „normalen“ Fall der Hingabe darlehensweise gewährter Geldbeträge ergibt, in der nämlich – wie aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB folgt – im Vermögen des Darlehensgebers ebenfalls kein Schaden eintritt, weil ihm ein gleichwertiger Darlehensrückzahlungsanspruch zusteht. Entgegen der von den Vertretern der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2011 geäußerten Ansicht gilt etwas anderes vorliegend nicht deshalb, weil nach ihrem Vortrag die Handlungen der Beklagten den Straftatbestand des Betruges im Sinne des § 263 StGB erfüllten. Denn der Schadensbegriff im Sinne des § 263 StGB wird zwar im Ansatz ebenfalls durch Zugrundelegung der oben dargestellten Differenzhypothese definiert (vgl. dazu Fischer, StGB, 57. Auflage, § 263 Rdnr. 111 ff. m. z. w. N.). Jedoch erfährt im Rahmen des § 263 StGB der Begriff des Schadens durch die Anerkennung der Möglichkeit eines vollendeten Schadenseintritt schon bei einer konkreten Gefährdung des Gesamtvermögenswertes eine erhebliche Ausweitung (vgl. dazu Fischer, a. a. O., Rdnr. 156 ff. m. z. w. N. aus der Rechtsprechung). Die Anerkennung eines sogenannten „Gefährdungsschadens“ verbietet die oben genannte Definition eines Schadens im Sinne des § 249 BGB jedoch; dementsprechend ist im Zivilrecht der Eintritt eines Schadens schon bei Vorliegen einer „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht anerkannt worden. 2. Auch im Zivilrecht hat der zunächst allein durch die Differenzhypothese definierte Schadensbegriff im Sinne der §§ 249 ff. BGB zwar Ausweitungen erfahren, insbesondere durch Anerkennung des sogenannten „normativen Schadensbegriffes“, der besagt, dass bei der Abgrenzung des Schadensbegriffs im Sinne der §§ 249 ff. BGB auch Wertungen zu berücksichtigen sind, die sich aus dem Zweck der heranzuziehenden Normen ergeben (vgl. dazu insbesondere BGH-GrZS, NJW 1968, 1823). Jedoch ist auch unter Berücksichtigung dieses „normativen Schadensbegriffs“ vorliegend der Eintritt eines ersatzfähigen Vermögensschadens im Sinne der §§ 249 ff. BGB im Vermögen der Klägerin zu verneinen: a) Unter diesem Aspekt hat der BGH in einem vom Grundsatz her ähnlich gelagerten Fall (BGHZ 161, 361 ff.) das Vorliegen eines Schadens bejaht mit der Begründung, dass derjenige, der die Voraussetzungen für die Gewährung einer Subvention nicht erfüllt, auf sie keinen Anspruch hat. Wörtlich hat der Bundesgerichtshof hier ausgeführt: „Wer die Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch. … Werden zweckgebundene Mittel, um die es sich bei der Wohnungsbauförderung handelt, auch ausbezahlt, ohne dass der Empfänger zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, entsteht der entsprechenden öffentlichen Institution und damit im weiteren Sinne dem Staat und der Allgemeinheit Schaden, weil dadurch die Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird. … Schon in der Verfehlung des Zwecks – im Streitfall, den Erwerb von Wohnungseigentum durch einkommensschwache Bürger zu fördern – liegt bei Darlehensgewährungen an Unberechtigte ein Vermögensschaden, da die zweck- gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass insoweit der erstrebte Zweck erreicht werden könnte.“ Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs meint die Klägerin im vorliegenden Fall, den Eintritt eines Vermögensschadens bejahen zu können, weil nach ihren Berechnungen die o.g. neun Empfänger von finanziellen Leistungen nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz die Förderbedingungen unter Zugrundelegung wahrheitsgemäßer Angaben nicht erfüllten. b) Die Kammer vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Der vorliegende Fall liegt grundsätzlich anders als der vorstehend genannte, vom Bundesgerichtshof entschiedene: Dort waren die Einkommensverhältnisse der jeweiligen Antragsteller nämlich so gelagert, dass diese der nach den Grundsätzen des Wohnungsbauförderungsgesetzes zu fördernden Bevölkerungsgruppe deshalb nicht angehörten, weil sie über ein zu hohes Vermögen bzw. zu hohe Einkünfte verfügten und Fördermittel nur erlangen konnten, indem sie mit objektiv wahrheitswidrigen Angaben dieses Vermögen bzw. diese Einkünfte niedriger angaben. Vorliegend ist die Situation – unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags – aber davon gekennzeichnet, dass die oben genannten neun Antragsteller bei wahrheitsgemäßen, zutreffenden Angaben deshalb keine Fördermittel nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz hätten erhalten können, weil ihr Einkommen zu niedrig war. Zur Überzeugung der Kammer vermag diese Fallkonstellation den „normativen Schadensbegriff“ nicht auszufüllen, so dass der Eintritt eines ersatzfähigen Schadens im Sinne der §§ 249 ff. BGB nicht bejaht werden kann: aa) Der normative Schadensbegriff berücksichtigt – wie bereits dargelegt – Wertungen, die sich aus dem Zweck der heranzuziehenden Normen ergeben (vgl. dazu auch Grüneberg, a.a.O., Rd-Nr. 13 vor § 249 BGB m. w. N. aus der Rechtsprechung). Der Gesetzeszweck des demnach heranzuziehenden Wohnungsbauförderungsgesetzes besteht aber darin, den Erwerb von Wohnungseigentum durch einkommensschwache Bürger zu fördern, wie der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung schon dargelegt hat und wie sich insbesondere aus der eindeutigen Aussage betreffend den Gesetzeszweck in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Wohnbauförderungsgesetz ergibt. Danach besteht nämlich die gesetzliche Zielgruppe aus „Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens . . . die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum nicht tragen können“. Diese Zielgruppe wurde vorliegend aber erreicht. bb) Fraglich kann vorliegend allein sein, ob etwas anderes unter Beachtung der Regelung in § 11 Abs. 3 Nrn. 3 – 5 WoFG gilt, wonach u. a. bei der Förderung die Belastung auf Dauer tragbar erscheinen und der Bauherr angemessene Eigenleistungen erbringen muss. Selbst wenn man diese Regelungen als bei der Berücksichtigung des „normativen Schadensbegriffes“ im Sinne der §§ 249 ff. BGB für (auch) maßgeblich hält – die Kammer hat daran Zweifel -, wird der Gesetzeszweck vorliegend nicht verfehlt: (1) Das ergibt sich schon aus einer ex ante-Sicht, wie sie von der Klägerin unter Gliederungsziffer VII. ihres Schriftsatzes vom 27.06.2011 (Bl. 111 – 140 d. A.) dargelegt wird. Danach unterschritten die tatsächlichen finanziellen Mittel der jeweiligen Antragsteller den sogenannten „Mindestrückbehalt“, wie er sich unter Zugrundelegung der jeweiligen Regelungen Nr. 5.7 bzw. 5.8 der (landesrechtlichen) Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) ergab, und zwar um Beträge von bis zu 400,00 Euro; es stand deshalb jedoch noch nicht von vornherein fest, dass auch unter Berücksichtigung dieser finanziellen Verhältnisse die durch den Erwerb bzw. Bau eines Eigenheims und darauf beruhenden Zahlungspflichten sowie die aufgrund der seitens der Klägerin gewährten finanziellen Mitteln entstehenden Rückzahlungspflichten nicht „auf Dauer“ tragbar gewesen wären im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 4 WoFG. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass die jeweiligen in Nr. 5.7 bzw. 5.8 der (landesrechtlichen) WFB dargelegten Einkommensuntergrenzen lediglich vorgegebene Werte darstellen, die erfahrungsgemäß ausreichen, um die Voraussetzungen, wie sie in § 11 Abs. 3 WoFG vorgegeben sind, zu erfüllen, dass jedoch durchaus auch bei Unterschreiten dieser Werte deren Erfüllung möglich war. Daher lässt sich schon unter Zugrundelegung der ex ante-Sicht der Eintritt eines normativen Schadens im Sinne der §§ 249 ff. BGB nicht feststellen. Keinesfalls vermag die Kammer sich der von der Klägerin vertretenen Ansicht anzuschließen, dass die in den Nrn. 5.7 bzw. 5.8 der jährlich festgesetzten Werte nach dem WFB (die wohl in Ausfüllung der Ermächtigungsregelung in § 3 Abs. 2 WoFG erlassen worden sind) im Rahmen der Erörterung der Frage, ob in dem Vermögen der Klägerin ein sogenannter „normativer Schaden“ entstanden ist, in irgendeiner Art und Weise für die Kammer verbindlich sein könnten. Die Frage, ob ein Gesetzeszweck erreicht wird, ist allein unter Zugrundelegung der gesetzlichen Normen zu klären, nicht aber unter Zugrundelegung von seitens der Exekutive – hier: des Ministers für Bauen und Verkehr des Landes NRW – verabschiedeten, der Erleichterung und gleichmäßigen Durchführung der Verwaltungsausübung dienenden Bestimmungen. (2) Erst Recht kann aus der ex post-Sicht der Eintritt eines normativen Schadens nicht festgestellt werden. Das gilt schon aufgrund der Ausführungen der Klägerin unter Ziffer X. des vorgenannten Schriftsatzes (Bl. 144 – 152 d. A.). Aus diesen ergibt sich nämlich, dass bei den Fördermittelempfängern W, F, T, C, Q1 und T1 keine Rückstände bei den von diesen auf die ihnen gewährten Mittel zu erbringenden Rückzahlungen aufgetreten sind. Bei den Fördermittelempfängern H und B bestehen geringfügige Rückstände in Höhe von 4.308,13 Euro bzw. 1.354,70 Euro; selbst bei den Fördermittelempfängern Q, deren finanzielle Verhältnisse nach Darlegungen der Klägerin bei Antragstellung die maßgeblichen Einkommensgrenzen erheblich unterschritten – nämlich um mehr als 39 % -, waren zwar Phasen verspäteter Zahlungen aufgetreten, insgesamt waren die zu zahlenden Raten jedoch geleistet worden. Dies alles zeigt, dass selbst dann, wenn man die Regelungen in § 11 Abs. 3 Nrn. 3 – 5 WoFG als bei der Frage, ob ein normativer Schaden eingetreten ist, für auch maß- geblich erachtet, der Gesetzeszweck erreicht wurde und ein (normativer) Schaden im Vermögen der Klägerin nicht eingetreten ist. 3. Vor diesem Hintergrund weist die Kammer nur ergänzend darauf hin, dass die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage auch deshalb abzuweisen war, weil dieser – insbesondere im Schriftsatz vom 27.09.2011 (Bl. 218 ff.) – umfassend dargelegt hat, die finanziellen Verhältnisse des nach klägerischem Vortrag durch ihn vermittelten Förderinteresssenten F hätten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung so dargestellt, dass der nach den Bestimmungen der WFB maßgebliche Mindestrückbehalt auch bei wahrheitsgemäßen Angaben überschritten worden sei. Substantiierter Gegenvortrag der Klägerin ist im Schriftsatz vom 02.11.2011 nicht mehr erfolgt: Es genügt nicht, schlicht auszuführen, die Berechnungen seien „so nicht zutreffend“ (vgl. den Klägervortrag Bl. 5 des. o.g. Schriftsatzes, Bl. 234 d. A.). II. Klageantrag zu 5 (Feststellungsantrag) Dementsprechend hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg. 1. Sie ist allerdings zulässig. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Gegen die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage bestehen keine Bedenken (§ 260 ZPO). Weitergehende Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. 2. Jedoch ist die Klage auch insoweit unbegründet, weil die Klägerin hier die Feststellung erstrebt, dass die Beklagten ihr einen Refinanzierungsschaden zu ersetzen haben, somit letztlich ebenfalls das Bestehen von Schadensersatzansprüchen behauptet. Aus obigen Darlegungen folgt aber, dass ein Schadenseintritt nicht feststellbar ist, so dass die Klage auch insoweit keinen Erfolg haben kann. B. Hilfsanträge Auch insoweit ist die Klage unbegründet. Das ergibt sich aus den Ausführungen unter A. Denn auch mit den Hilfsanträgen wird Schadensersatz verlangt, hier allerdings mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung. Schadensersatz stünde der Klägerin aber nur zu, wenn ein ersatzfähiger Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB eingetreten wäre, was auch unter Zugrundelegung der klägerischen Ansicht nicht festgestellt werden kann, wie unter A. umfassend dargelegt worden ist. C. Nebenentscheidungen Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.