Beschluss
3 S 130/11
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).
• Bei Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Umfang des Erwerbs nach den gesetzlichen Vorschriften über den Haftungsverband der Hypothek, nicht nach vertraglicher Parteivereinbarung.
• Die Frage, ob der Verkauf einer unfertigen Wohnung ohne eingebaute Heizkörper möglich ist, entscheidet hier nicht, weil der Kläger durch Zuschlag und nicht durch Kaufvertrag Erwerber wurde.
• Die Entscheidung des BGH zur Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum an Heizkörpern berührt die Einbeziehung in den Haftungsverband der Hypothek nicht in einer Weise, die hier zu einem anderen Ergebnis führt.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückzuweisen bei Erwerb durch Zuschlag; Umfang des Erwerbs bestimmt sich nach Haftungsverband der Hypothek • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Bei Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Umfang des Erwerbs nach den gesetzlichen Vorschriften über den Haftungsverband der Hypothek, nicht nach vertraglicher Parteivereinbarung. • Die Frage, ob der Verkauf einer unfertigen Wohnung ohne eingebaute Heizkörper möglich ist, entscheidet hier nicht, weil der Kläger durch Zuschlag und nicht durch Kaufvertrag Erwerber wurde. • Die Entscheidung des BGH zur Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum an Heizkörpern berührt die Einbeziehung in den Haftungsverband der Hypothek nicht in einer Weise, die hier zu einem anderen Ergebnis führt. Der Kläger erwarb eine Immobilie durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung. Der Beklagte wandte ein, der Verkauf der Immobilie sei nicht möglich, da die Wohnung nicht mit Heizkörpern ausgestattet sei, und berief sich auf Entscheidungen des BGH zur Frage von Gemeinschafts- und Sondereigentum an Heizkörpern. Der Kläger hat die Immobilie weiterverkauft. Die Parteien streiten über den Umfang des erworbenen Rechts und die Einbeziehung der Heizkörper in den Erwerb. Entscheidend ist, ob der Erwerb durch Zuschlag anders zu beurteilen ist als ein Kaufvertrag hinsichtlich der Haftung für und Einbeziehung von Heizkörpern. Das Amtsgericht hatte zugunsten des Klägers entschieden; der Beklagte legte Berufung ein. Das Landgericht prüfte die Berufung als unbegründet und wies sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. • Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Kammer der angefochtenen Entscheidung zustimmte. • Beim Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Umfang des Erwerbs nach den gesetzlichen Vorschriften über den Haftungsverband der Hypothek und nicht nach einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, wie sie bei einem Kaufvertrag maßgeblich wäre. • Die vom Beklagten gerügte Rechtsfrage zum Verkauf unfertiger Wohnungen ohne eingebaute Heizkörper ist für die Entscheidung nicht entscheidend, weil der Kläger nicht durch Kaufvertrag, sondern durch Zuschlag Erwerber geworden ist. • Das Urteil des BGH vom 08.07.2011 (V ZR 176/10) zur Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum an Heizkörpern ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts; die Einordnung als Sondereigentum kann im Zweifel eine Beschlagnahme nicht verhindern und steht einer Einbeziehung in den Haftungsverband der Hypothek nicht entgegen. • Das ergänzende Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz 23.01.2012 vermochte die rechtliche Bewertung der Kammer nicht zu erschüttern; die Einwände greifen nicht durch. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine mündliche Verhandlung; deshalb wurde auf den Kammerbeschluss vom 22.12.2011 Bezug genommen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden wurde zurückgewiesen; der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Kammer hat festgestellt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Erwerb der Immobilie durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung nach den Vorschriften über den Haftungsverband der Hypothek zu beurteilen ist und nicht nach Regelungen, die bei einem Kaufvertrag gelten würden. Feststellungen zur Frage des Verkaufs einer unfertigen Wohnung ohne Heizkörper sind für das Verfahren nicht entscheidend. Die Entscheidung des BGH zur Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum an Heizkörpern ändert an dieser Rechtslage nichts. Der Streitwert der Berufungsinstanz wurde auf 4.000,00 EUR festgesetzt.