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Urteil

6 KLs 342 Js 50/11 (2/11)

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2012:0130.6KLS342JS50.11.2.00
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Leitsätze

Abgrenzung zwischen (bedingtem) Tötungsvorsatz und Körperverletzungsvorsatz bei einem tödlichen Messerstich in den Brustbereich im Rahmen einer Auseinandersetzung in einer Gaststätte; Voraussetzungen einer Notwehrlage bei einer Schubserei; Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aufgrund einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung; Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe bei Kapitaldelikt

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen auf den Angeklagten wird abgesehen.

- §§ 227 StGB, 1, 3 JGG-

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abgrenzung zwischen (bedingtem) Tötungsvorsatz und Körperverletzungsvorsatz bei einem tödlichen Messerstich in den Brustbereich im Rahmen einer Auseinandersetzung in einer Gaststätte; Voraussetzungen einer Notwehrlage bei einer Schubserei; Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aufgrund einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung; Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe bei Kapitaldelikt Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen auf den Angeklagten wird abgesehen. - §§ 227 StGB, 1, 3 JGG- Gründe: I. Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er lebte bis zu seiner Verhaftung am 29.01.2011 im elterlichen Haushalt in O1, S1. Er hat zwei ältere Brüder, den am 30.05.1989 geborenen B1 und den am 29.01.1992 geborenen B2. Zu seinem Bruder B2, mit dem er ein gemeinsames Zimmer bewohnte, hat der Angeklagte von jeher eine besonders enge Beziehung. Der 44-jährige Vater des Angeklagten war im Alter von 12 Jahren aus der Türkei nach Deutschland eingereist. Im Jahr 1987 heiratete er die jetzt 41-jährige Mutter des Angeklagten in der Türkei, diese kam 1988 nach Deutschland nach. Die Familie wohnte zunächst in O2 und zog im Jahr 1994 nach O1. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau und im Nebenerwerb als Reinigungskraft in einer Arztpraxis tätig. Der Vater des Angeklagten war jahrelang als Arbeiter berufstätig und führte sodann vorübergehend selbständig eine Textilhandlung. Seit ca. zwei Jahren ist er arbeitslos. Die Eltern des Angeklagten sind – wie der Angeklagte auch – muslimischen Glaubens. Auch nach der Tat erhält der Angeklagte die uneingeschränkte Unterstützung seiner Eltern und seiner Brüder. Nach Besuch des Kindergartens „K1“ wurde der Angeklagte im Alter von sechs Jahren in die Sch1 in O1 eingeschult. Im Jahr 2005 wechselte er auf die Sch2 in O1, die er aufgrund mangelhafter Noten in mehreren Fächern nach dem ersten Halbjahr der siebten Klasse wieder verließ. Er ging sodann auf die Sch3 in O1, wo er den Hauptschulabschluss nach Klasse 10b (Realschulabschluss) mit einem Notendurchschnitt von etwa 1,6 erreichte. Auf der Hauptschule war der Angeklagte zeitweise stellvertretender Schülersprecher, in der Klasse 9 (2008) gewann die Klasse den sogenannten „Viktor-Klemperer-Preis“ (kulturübergreifender Preis für Toleranz), wobei der Angeklagte in besonderer Weise positiv hervorgetreten war durch das Verfassen von Gedichten in einem dazugehörigen Gedichtband. Ab August 2009 besuchte der Angeklagte die Sch4 in O1, um eine zweijährige höhere Handelsschule zu durchlaufen. Nach einem Jahr beendete der Angeklagte den Schulbesuch, weil er mit den kaufmännischen Fächern VWL und Mathematik nicht gut zu Recht kam (in beiden Fächern hatte er die Note mangelhaft) und er zudem mehr in eine gestalterische Richtung tendierte. Er wechselte daher im August 2010 auf das Sch5, Klasse 11 für Mediengestaltung. Sein Ziel war es, dort das Fachabitur im Bereich „Gestaltung und Design“ zu erlangen. Der Schulgang ist ausgelegt auf zwei Jahre. Der Schulabschluss war für Juli 2012 vorgesehen. Das dazugehörige Jahrespraktikum durchlief der Angeklagte bei der Handelsfirma „F1“ in O1, wo er PC-Arbeiten und Lagerarbeiten tätigte. Besondere Auffälligkeiten gab es in der schulischen Entwicklung des Angeklagten nicht. Sein Verhalten war im Wesentlichen zurückhaltend und unauffällig. Der Schulbesuch war regelmäßig. Sein Sozialverhalten in der Schule gab keinen Anlass zu Beanstandungen. Zudem zeigte sich der Angeklagte in den letzten Jahren sehr zielstrebig. In seiner Freizeit spielte der Angeklagte bisher gemeinsam mit seinem Bruder B2 beim V1 O1 regelmäßig Fußball. Er trinkt keinen Alkohol, raucht jedoch Zigaretten. Sonstige Drogen hat der Angeklagte nie konsumiert. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher zweimal in Erscheinung getreten. Am 17.06.2009 stellte das Amtsgericht O1 ein Verfahren wegen des Tatvorwurfs einer am 18.04.2008 begangenen Bedrohung – der Angeklagte soll im Rahmen einer Auseinandersetzung, an der auch sein Bruder B2 beteiligt gewesen sein soll, einer Person ein Messer an den Hals gehalten haben - gemäß § 47 JGG endgültig ein. Dem Angeklagten war zuvor die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining aufgegeben worden. Am 29.10.2009 erteilte das Amtsgericht O1 dem Angeklagten wegen einer am 09.05.2009 begangenen Beleidigung die richterliche Weisung, 30 Stunden sozialen Dienst zu leisten. In vorliegender Sache befand sich der Angeklagte seit seiner Festnahme am Tattag (29.01.2011) aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts O1 vom selben Tag bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch die Kammer am 14.09.2011 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt O3. Die Aufhebung des Haftbefehls erfolgte, nachdem die ersten beiden Hauptverhandlungen wegen Nichteinhaltung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO bzw. wegen der begründeten Ablehnung eines Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit – jeweils nach Durchführung eines erheblichen Teils der Beweisaufnahme mit mehreren Hauptverhandlungstagen - ausgesetzt werden mussten. Seit seiner Haftentlassung wohnt der Angeklagte bei seinem ältesten Bruder in O2. Er lebt zurzeit nach eigenen Angaben von Hartz IV-Leistungen. Einer Tätigkeit geht er nicht nach. Bewerbungen um eine Arbeitsstelle und um einen Schulplatz wurden bisher – auch im Hinblick auf das laufende Verfahren - abgelehnt. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben weiterhin das Ziel, später „Grafik-Design“ zu studieren. In diesem Jahr möchte er gerne in O4 noch sein Fachabitur erreichen. II. Der Angeklagte hat am 29.01.2011 in der Gaststätte „G1“ in O1 den 20-jährigen P1 mit einem Klappmesser erstochen, ohne Tötungsvorsatz zu haben. Vorgeschehen zur Tat: In der Nacht vom 28.01.2011 auf den 29.01.2011 fand in der O1er Gaststätte „G1“ in der S2 in O1 eine „Vorabifete“ des O1er Sch6 statt. An dieser Party, die von den Schülern des O1er Gymnasiums organisiert wurde, konnten gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes auch Gäste teilnehmen, die – wie der Angeklagte und der Getötete - nicht Schüler der genannten Schule waren. Die Organisatoren der Party hatten im Vorfeld für den Abend einen privaten Sicherheitsdienst, die F2, engagiert. Die Gaststätte „G1“ hat zwei Ein- bzw. Ausgänge. Während der Vorabiturfete wurde der – von der S2 mit Blick auf die Gaststätte aus gesehen - linke Eingang als tatsächlicher Eingang genutzt. Hier wurden die eintretenden Gäste – stichprobenartig – von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes auf gefährliche Gegenstände und Waffen abgetastet und im Hinblick auf ihr Alter kontrolliert; zudem befand sich im Eingangsbereich eine Kasse, hier war von den Gästen das Eintrittsgeld zu bezahlen. Die rechte Tür (der eigentliche Haupteingang zur Gaststätte) diente während der Vorabiturfete lediglich als Ausgang zum Verlassen der Gaststätte. Dieser Ausgang wurde von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, zur Tatzeit dem Zeugen Z1, überwacht, damit keine Gäste von außen diese Tür als Eingang zur Gaststätte nutzen konnten. Die Tatörtlichkeit stellt sich wie folgt dar: Betritt man die Gaststätte durch den beschriebenen Ausgang, gelangt man zunächst in einen kleinen Vorraum. Nach Öffnen einer weiteren Tür betritt man den eigentlichen Gaststättenraum. Links neben der Tür befindet sich eine Rundsitzecke. Daran schließt sich eine über die ganze Raumlänge gehende Theke an, die im hinteren Bereich für die Servicekräfte unterbrochen ist. Daran schließt sich eine quer laufende Sitzbank mit vorgebautem Thekenstück an, in deren Rücken sich ein Treppenaufgang zur oben befindlichen, zur Tatzeit nicht frei zugänglichen Etage befindet. An den Treppenaufgang anschließend befindet sich eine Tür, die den Gaststättenbereich mit dem weiteren, abgegrenzten Raucherbereich und Sanitärbereich verbindet. Auf diesem Weg gelangt man zu dem oben beschriebenen Eingangsbereich. In der Mitte des Gaststättenraumes befindet sich eine größere Fläche, die während der Vorabiturfete als Tanzfläche genutzt und mit einer Lichtorgel beleuchtet wurde. Rechts hinter der Ausgangstür befindet sich ein erhöhter Bereich mit Tischen und Stühlen. Im hinteren Bereich des Raumes befindet sich ein weiteres, etwa einen halben Meter hohes Podest, der eigentliche Tatort. Dieses Podest ist zum einen über eine dreistufige Treppe schräg rechts gegenüber dem Ausgang zu betreten. In diesem Bereich befindet sich eine Lautsprecherbox, darüber hinaus an der Außenwand ein Kamin. Über eine weitere dreistufige Treppe schräg links gegenüber der Ausgangstür kann das Podest ebenfalls betreten werden. Das Podest ist zur Tanzfläche hin mit einem ca. 70 cm hohen Holzgeländer gesichert. An dem Holzgeländer befanden sich zur Tatzeit insgesamt drei Tische, die ungefähr in einem Abstand von 1,50 m aufgestellt waren. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Örtlichkeit wird auf die nicht maßstabsgerechte Skizze vom Tatort „G1“ (Bl. 64 d.A.) sowie auf die von dem Innenbereich der Gaststätte gefertigten Lichtbilder (Bl. 68-72 und Bl. 75 d.A.) verwiesen. Die Vorabiturfete war sehr gut besucht. Dies führte dazu, dass wegen Überfüllung des Gaststättenraumes der Einlass der Gäste durch den Sicherheitsdienst gestoppt werden musste. Es wurden dann immer nur Gäste wieder in die Gaststätte eingelassen, wenn eine gleiche Anzahl an Personen zuvor die Räumlichkeiten durch den Ausgang verlassen hatte. Der Angeklagte, sein Bruder B2 und der Zeuge Z2 waren am Abend des 28.01.2011 in der O1er Innenstadt unterwegs. Anlass für ihr Treffen war der anstehende Geburtstag des B2 am nachfolgenden Tag, in den die drei zusammen hinein feiern wollten. Erste Anlaufstelle der drei war zunächst die Gaststätte „G1“ (kurz: das „G1“). Da sich hier jedoch eine lange Menschenschlange gebildet hatte, kamen die drei überein, zunächst in der in der Innenstadt von O1 befindlichen Gaststätte „G2“ die Zeit zu verbringen, um sodann später noch einmal im „G1“ vorbeizuschauen. Nach einiger Zeit versuchten es die drei nochmal, in das „G1“ zu gelangen, was jedoch erneut aufgegeben wurde, weil es vor dem „G1“ weiterhin sehr voll war. Die drei gingen daher durch die Stadt erneut zum „G2“. Der Angeklagte und sein Bruder B2 tranken den ganzen Abend wie üblich nur nichtalkoholische Getränke, der Zeuge Z2 trank lediglich ein mit Cola gemischtes Bier. Gegen Mitternacht unternahmen die drei den dritten Versuch, in das „G1“ zu gelangen. Da sich nach wie vor eine Menschenschlange vor dem Einlass zur Gaststätte staute, entschieden sich der Angeklagte und sein Bruder erneut, später nachzukommen, während der Zeuge Z2 sich nun anstellte und schließlich auch gegen 00:30 Uhr ins „G1“ gelangte. Der Zeuge Z2 ging zunächst eine Runde durch die Gaststätte und begrüßte ein paar Bekannte, bis er sich schließlich nach kurzer Zeit auf das hintere Podest des Gaststättenraumes begab und sich dort an die im Bereich der vom Ausgang gesehen rechten dreistufigen Treppe befindlichen Lautsprecherbox stellte. Nach kurzer Zeit, gegen ca. 1.00 Uhr, kamen der Angeklagte und sein Bruder B2 ebenfalls in das G1 und gesellten sich zu dem Zeugen Z2. Die Stimmung der drei war in Anbetracht des Geburtstages des B2 gut. Der dem Angeklagten und seinen Begleitern zuvor nicht bekannte P1 war bereits gegen 22:30 Uhr gemeinsam mit seinem Freund, dem Zeugen Z3, in die G1 gekommen. P1 war zum Tatzeitpunkt ca. 173 cm groß und ca. 72 kg schwer und dem Angeklagten körperlich ebenbürtig. Sein Oberkörper war zum Tatzeitpunkt nur mit einem weißen T-Shirt bekleidet. P1 und der Zeuge Z3 tranken mehrere Gläser Bier und ein paar Longdrinks, wobei P1 anders als Z3 auch schon im Vorfeld der Vorabifete Alkohol konsumiert hatte. Zur Tatzeit hatte P1 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,49 und höchstens 2,04 Promille. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte er nicht. Wenige Minuten vor der Tat befanden sich P1 und der Zeuge Z3 sowie eine weitere – unbekannte, insbesondere auch dem Zeugen Z3 nicht bekannte - Person am Rand der Tanzfläche. Sie unterhielten sich, tranken dabei Bier und hörten der Musik zu, die so laut war, dass eine Unterhaltung nur mit einem direkt nebenstehenden Gesprächspartner durch lautstarkes Reden möglich war. Als die Biergläser geleert waren, kamen P1 und der Zeuge Z3 überein, noch etwas zu trinken zu holen. Da auf der Tanzfläche großes Gedränge herrschte, entschieden sich die beiden für den Weg über das etwas leerer erscheinende hintere Podest, da dieser ein schnelleres Fortkommen versprach. An der Aufgangstreppe zum Podest trafen die beiden auf die Zeugin Z4, die seit vier Wochen die Freundin des P1 war. Der Zeuge Z3 und die Zeugin Z4, die sich bisher noch nie gesehen hatten, wurden nun von P1 miteinander bekannt gemacht. Die Stimmung der drei war bis zu diesem Zeitpunkt, ebenso wie die Stimmung der Gruppe um den Angeklagten, gut. Das unmittelbare Tatgeschehen: Nach einem kurzen Gespräch mit der Zeugin Z4 machten sich der Zeuge Z3 und P1 um ca. 01:25 Uhr weiter auf den Weg zur Theke, wobei sie unmittelbar nach Erklimmen der obersten Stufe der zum Podest führenden Treppe an der Gruppe um den Angeklagten vorbei mussten. Dabei rempelte P1 versehentlich mit angelehntem Arm eine mit dem Rücken zu ihm stehende Person aus der Gruppe um den Angeklagten an. P1 entschuldigte sich umgehend bei der angerempelten Person dafür, indem er mit der Hand eine entschuldigende Geste machte. P1 und der Zeuge Z3 setzten nun ihren Weg zur Theke fort, wobei der später Getötete etwa einen halben Meter vor Z3 ging. Die von P1 angerempelte Person, deren Identität nicht geklärt werden konnte, wollte die Sache jedoch nicht auf sich beruhen lassen, sondern ihn zur Rede stellen. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang wurde nun zunächst der Zeuge Z3 von mehreren – mindestens zwei - Personen aus der Gruppe des Angeklagten von hinten zur Seite weggeschubst, so dass er gegen den am Podestgeländer stehenden, vom Ausgang aus gesehen rechten Tisch fiel. Sodann wandten sich die Personen dem P1 zu und rempelten ihn von hinten an. Ob der Angeklagte hieran bereits beteiligt war oder ob er erst jetzt seinen Begleitern B2 und Z2 nachfolgte, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls entwickelte sich nun eine gegenseitige Schubserei zwischen P1, der sich das Schubsen seinerseits nicht gefallen lassen wollte und sich zur Wehr setzte, auf der einen Seite und dem Angeklagten sowie seinen Begleitern B2 und Z2 auf der anderen Seite. Die Kontrahenten schubsten sich mehrfach gegenseitig, wobei sie jeweils heftig mit ihren Händen vor den Oberkörper ihres Gegners drückten. Faustschläge oder Tritte wurden demgegenüber nicht ausgeteilt. Begleitet wurde die Schubserei von einem Wortgefecht der Kontrahenten, wobei jedoch Einzelheiten nicht geklärt werden konnten. Die Schubserei verlagerte sich dabei weiter in Richtung der Podestmitte. Der Zeuge Z5, ein Freund des Tatopfers, der zu Beginn der Auseinandersetzung auf dem mittleren am Geländer stehenden Tisch getanzt hatte, wollte den P1 beruhigen. Er packte ihn von hinten unter den Armen und sagte „Komm wir gehen“, woraufhin P1 forderte, Z5 solle ihn loslassen, was dieser auch tat. Auf die Auseinandersetzung wurde auch der Zeuge Z6, der Bruder des Tatopfers, aufmerksam, der zu der Zeit an dem dreistufigen Treppenaufgang im Bereich der Sitzbank an der Theke stand. Der Zeuge Z6 begab sich zur Schubserei, um seinen Bruder aus der Situation herauszuholen. Er packte seinen Bruder von hinten und stellte ihn schräg links hinter sich, wobei dieser sich jedoch losriss. In diesem Moment sah der Zeuge Z6 einen blitzenden Gegenstand, der, von der Hand einer unbekannten Person gehalten, stichartig von unten gegen seinen Körper geführt wurde. Der Zeuge Z6 wich aus, wobei er das Gleichgewicht verlor und zu Boden fiel. Auch die Zeugin Z4, die ein Eskalieren der Auseinandersetzung vermeiden und den P1 festhalten wollte, zog den P1 von hinten am rechten Arm. Die zeitliche Abfolge des Festhaltens des sodann Getöteten durch die Zeugen Z6, Z4 und Z5, ließ sich nicht festellen. Der Angeklagte hatte mit der Wehrhaftigkeit des P1 nicht gerechnet und erregte sich über seinen Kontrahenten. Zudem wurde durch das geschilderte Eingreifen des Bruders und der Freunde des P1 die Situation für ihn unübersichtlich, zumal – ausgelöst durch die geschilderte Schubserei - sich auf dem Podest im unmittelbaren Umfeld des Angeklagten noch weitere Rangeleien gebildet hatten, bei denen auch Faustschläge ausgeteilt wurden. Spätestens während des Festhaltens des Tatopfers durch die Zeugin Z4 nahm der Angeklagte mit der rechten Hand ein mitgeführtes Klappmesser mit einschneidiger scharfer Klinge und einer Klingenlänge von mindestens 14 cm aus seiner Jackentasche, öffnete das Messer mit der linken Hand und hielt sodann das Messer mit der rechten Hand erhoben in Höhe seines Kopfes. Von P1 aus gesehen links neben dem Angeklagten standen derweil dessen Bruder B2 und der Zeuge Z2. Ob P1, der seinerseits aufgrund der von der Gruppe um den Angeklagten provozierten Auseinandersetzung in Rage geraten war und sich das Verhalten des Angeklagten und seiner Begleiter nicht gefallen lassen wollte, das Messer bemerkte, konnte nicht geklärt werden. Er riss sich sowohl von Z6 als auch von der Zeugin Z4 jeweils ruckhaft los und bewegte sich jeweils wieder nach vorne in Richtung des Angeklagten, um sich weiter zu schubsen, wobei er seine Hände nicht zu Fäusten geballt hatte. Unmittelbare Körperverletzungshandlungen seitens des unbewaffneten und dem Angeklagten körperlich nicht überlegenen Tatopfers standen nicht bevor. Auch der Angeklagte befürchtete nicht ernsthaft, nunmehr – über das bisherige Schubsen hinaus – tätlich von P1 angegriffen zu werden. Er erkannte, dass P1 erneut auf ihn zukam und ihn wieder schubsen wollte. Um sich das Tatopfer vom Leib zu halten, stach nun der Angeklagte in seiner Erregung mit einer einzigen Stichbewegung in Richtung des P1, wobei er diesen treffen und verletzen wollte, ohne jedoch auf eine bestimmte Körperstelle zu zielen. Die Kammer konnte nicht klären, ob der Angeklagte unmittelbar vor dem Stich das Messer noch über den Kopf erhoben hatte und ob er vor dem Stich ausholte. Feststellungen zum exakten Verlauf der Stichbewegung sowie zu den genauen Körperhaltungen des Angeklagten und des Tatopfers konnten nicht getroffen werden. Der Stich hatte eine Wucht, die mindestens 3 Kilopond entspricht. Das Messer durchstieß das T-Shirt des Tatopfers und drang im Bereich der linken oberen seitlichen Brustwand, in der Nähe des Schlüsselbeins, etwa 135 cm oberhalb der Fußsohlenebene in den Körper ein. Der Stichkanal verlief etwas absteigend nach innen gerichtet, insgesamt ca. 16,5 cm bis 17 cm lang, durch die Brustwandmuskulatur und durch den dritten Zwischenrippenraum mit scharfer inkompletter Durchtrennung der dritten Rippe im knorpeligen Bereich. Das Messer durchstich den linken Lungenoberlappen, drang in den Herzbeutel und in die Lungenschlagader. Der Angeklagte, der von vornherein nur einmal zustechen wollte und das Messer nach dem Stich wieder aus dem Körper herauszog, hat bei der Tatausführung die Lebensgefährlichkeit des von ihm geführten Stichs und den Todeseintritt als möglich erkannt. Er hat den Tod des P1 jedoch nicht billigend in Kauf genommen oder sich um des erstrebten Zweckes willen wenigstens damit abgefunden, sondern er hat ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war zum Tatzeitpunkt ebenso wenig beeinträchtigt wie seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. P1 taumelte ein paar Schritte zurück und sackte nach mehreren Sekunden schließlich rücklings zu Boden, wobei er von dem Zeugen Z5 aufgefangen wurde und schließlich von Mitarbeitern des Security-Dienstes nach draußen vor die Gaststätte getragen wurde. Durch den herbeigerufenen Rettungsdienst wurde P1 in das O1er K2 gebracht, wo er nach umfangreichen Wiederbelebungsversuchen als Folge des von dem Angeklagten geführten Messerstichs um 04:55 Uhr an einem Herzkreislaufversagen im Sinne eines Volumenmangelschocks bei umfangreichem Blutverlust verstarb, wobei Blutungsquelle im wesentlichen die Verletzung der Lungenschlagader, des weiteren die Verletzung des linken Lungenoberlappens war. Das Nachtatgeschehen: Nach dem Messerstich zog der Angeklagte seinen Bruder beiseite. Gemeinsam ergriffen die beiden Brüder die Flucht, indem sie schnellen Schrittes – ohne aber zu rennen - über die Tanzfläche der Gaststätte zum Ausgang gingen. Nach Verlassen der Gaststätte wandten sich die beiden nach links in Richtung der K3 und machten sich dann auf unbekanntem Weg in Richtung des Spielplatzes am S3 in O1 auf, wo sie später auf den Zeugen Z2 trafen. Unterwegs entledigte sich der Angeklagte des bei der Tat verwendeten Messers. Das Messer konnte trotz umfangreicher Suche durch die Ermittlungsbehörden nicht aufgefunden werden. Nähere Feststellungen zur Art des Messers konnten deshalb nicht getroffen werden. Der Zeuge Z2, der von dem Messerstich nichts mitbekommen hatte, verließ direkt nach dem Angeklagten und seinem Bruder ebenfalls die Gaststätte, verlor die beiden jedoch aus den Augen und ging zunächst ein Stück bis zur S4 mit den Zeugen Z7 und Z8, auf die er an der K3 getroffen war. Unterwegs erhielt er einen Anruf des Angeklagten und verabredete ein Treffen am Spielplatz am S3 in O1. An der S4 trennte er sich von Z7 und Z8 und ging zum vereinbarten Treffpunkt, wo er auf den Angeklagten und seinen Bruder B2 traf. Der Angeklagte zeigte sich von seiner Tat sichtlich geschockt. Er war verwirrt, zappelte hin und her und verhielt sich nach dem Eindruck des Zeugen Z2 deutlich anders als sonst. Gegenüber dem Zeugen Z2 meinte der Angeklagte, er sei im „G1“ total ausgerastet, weil da so viele Personen gewesen seien. Weiter erklärte der Angeklagte sinngemäß, er sei zu weit gegangen und habe jemanden mit einem Messer gestochen, was in der Situation nicht hätte sein müssen. Er wisse aber nicht wohin und wie tief er gestochen habe. Der Angeklagte wurde schließlich gegen 03.00 Uhr im S1 in O1 durch Polizeibeamte festgenommen. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe. Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastungen wurden die Eintragungen im Bundeszentralregister und die zugrunde liegenden Tatvorwürfe im Rahmen des Berichts der Jugendgerichtshilfe und der Einlassung des Angeklagten erörtert. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Der Angeklagte hat sich nur zum unmittelbaren Tatgeschehen eingelassen. Er hat eingeräumt, den tödlichen Messerstich gesetzt zu haben, beruft sich jedoch auf eine Notwehrsituation. Das Tatgeschehen habe sich folgendermaßen abgespielt: Der Zeuge Z2 sei mit einer Vielzahl von Personen aneinander geraten. Er selbst und sein Bruder hätten daher versucht zu verschwinden. Sie seien dann jedoch umzingelt worden, so dass es keine Fluchtmöglichkeit gegeben habe. Er selbst sei sodann von vielen Personen geschlagen, getreten und bedroht worden. Er habe deshalb gezittert vor Angst, er habe Schweißausbrüche gehabt und habe sich nicht mehr richtig bewegen können. Auch sein Bruder B2 sei angegangen worden. Er habe gedacht, auf seinen Bruder würde eingeschlagen und mit ihm würde jetzt dasselbe passieren. Wie das Klappmesser in seine Hand gekommen sei, wisse er nicht mehr genau, da er aber Rechtshänder sei, habe er es wohl in der rechten Hand gehalten und mit der linken Hand geöffnet. Er habe dann gesehen, wie sich eine Person in weißem T-Shirt, das spätere Tatopfer, gegen ein Festhalten wehrte, sich losriss und dann auf ihn, den Angeklagten, zukam. Hierauf habe er aus Angst, selbst verletzt zu werden, in panischer Angst reagiert und ungezielt zugestochen, wobei er sich an Einzelheiten nicht erinnern könne. Er habe nicht gewusst, ob und wohin er die Person mit dem Messer getroffen habe. Keinesfalls habe er die Person töten wollen. Nach dem Stich habe er schnell seinen Bruder aus der Menge gezogen und sei gemeinsam mit ihm weggerannt. Es tue ihm leid, dass durch den Stich jemand zu Tode gekommen sei, er habe sich in der Situation aber lediglich verteidigt. Die Kammer hat zudem die zu Beginn der ersten abgebrochenen Verhandlung zu Protokoll vom 08.06.2011 gereichte geständige Einlassung des Angeklagten gemäß § 254 StPO verlesen. Diese Einlassung hat folgenden Wortlaut: „ Ich war an dem Abend in Begleitung meines Bruders B2 und des Z8 in der Gaststätte „G1“. Bevor es zu dem bedauernswerten Vorgang kam, waren wir nach meiner Schätzung etwa eine halbe Stunde im „G1“. Mein Bruder und ich haben nichts getrunken, auch keinen Alkohol getrunken. Herr Z8 hat meines Erachtens etwas getrunken. Er hatte auch zuvor schon etwas getrunken. Das „G1“ war sehr voll. Ich habe dann mitbekommen, wie Z8 wohl mit anderen Gästen, die aus meiner Sicht eine Gruppe bildeten, aneinandergeriet. Das waren vielleicht zwei Leute. Ich glaube, Z8 wollte irgendwie dadurch und schaffte es wohl nicht, weil ihm der Weg versperrt wurde. Ich sah dann, wie Z8 wohl zurückgestoßen wurde und zwei-vier Leute auf mich und meinen Bruder zustürzten. Ich hatte bis dahin mit niemandem eine Auseinandersetzung. Einer der Angreifer wurde dann von anderen Leuten zurückgehalten bzw. zurückgezogen. Mein Bruder befand sich jetzt schon in einer Auseinandersetzung mit mehreren Leuten, die auf ihn einschlugen, er wehrte sich auch. Er ist zwar nicht richtig zu Boden gegangen, kniete aber wohl oder hatte sich runtergeduckt. Was mit Z8 genau war, weiß ich nicht. Ich habe flüchtig mitbekommen, dass er sich rechts hinter mir oder neben mir ebenfalls mit mehreren Leuten auseinandersetzte. Ich selbst wurde von hinten gestoßen. In dieser Situation bekam ich panische Angst, weil klar war, dass wir eindeutig unterlegen waren. Ich hatte Angst nun zusammengeschlagen zu werden. Dazu kam, dass derjenige der zurückgehalten wurde sich gegen dieses Zurückhalten stark wehrte. Ich habe nun das Messer herausgenommen und aufgeklappt. Ich hielt es in der rechten Hand erhoben, in der Hoffnung, dass sich nichts weiter ereignete. Dem Mann, der zurückgehalten worden war, gelang es nun aber sich zu befreien und er kam auf mich los. Um nicht verletzt zu werden habe ich diesen Angriff dadurch abgewehrt, dass ich mit dem Messer zugestoßen habe. Das war nicht gezielt und keinesfalls wollte ich den Mann töten oder auch nur schwer verletzen. Ich hatte nur panische Angst, selbst erheblich verletzt zu werden. In der Verwirrung habe ich auch nicht genau beobachten können, wie ich den Mann getroffen habe, ich bin dann sofort nach dem Stich geflüchtet. Ich wollte nur vermeiden, dass ich zusammengeschlagen wurde und wollte aus der Sache herauskommen. Ich bedaure mein Verhalten zutiefst.“ Ausgehend von der Einlassung des Angeklagten sowie dem festgestellten Geschehen vor und nach der Tat (dazu nachfolgend a) ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den P1 mit einem Messer erstochen hat (b), dass sich die Auseinandersetzung zwischen P1 und der Gruppe um den Angeklagten wie festgestellt entwickelt und auch im Übrigen wie oben unter II. festgestellt ereignet hat (c), dass der Angeklagte keinen Tötungsvorsatz, sondern lediglich Körperverletzungsvorsatz hatte und hinsichtlich der Tötung bewusst fahrlässig gehandelt hat (d) und zur Tatzeit voll schuldfähig (e) war. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese tragfähig sind. a) Vor- und Nachtatgeschehen aa) Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen sowie zum Nachtatgeschehen – soweit es die Person des Angeklagten betrifft - beruhen auf den Angaben des Zeugen Z2, der insoweit den äußeren Sachverhalt so geschildert hat, wie festgestellt. Die Aussage des Zeugen Z2 ist – was die Schilderung des Vor- und des Nachtatgeschehens betrifft – im Gegensatz zu seiner Schilderung über den Beginn und den Verlauf der Auseinandersetzung glaubhaft (hierzu folgen nähere Ausführungen unten). Dass der Angeklagte und sein Bruder bei ihrer Flucht nach der Tat nicht gerannt, sondern schnellen Schrittes gegangen sind, ergibt sich auch aus der in Einklang mit den Angaben des Zeugen Z2 stehenden Aussage des Zeugen Z1, der zur Tatzeit als Mitarbeiter des Security-Dienstes draußen für den Ausgangsbereich zuständig war. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, nachdem ihm von der Auseinandersetzung in der Gaststätte berichtet worden sei, habe er gesehen, wie drei „Südländer“ normalen, aber schnellen Schrittes das Lokal verlassen hätten, wobei zwei Personen vorweggegangen seien und eine weitere Person als Nachzügler hinterhergekommen sei. bb) Die Feststellungen zur Gaststätte „G1“ beruhen auf den in Augenschein genommenen Fotos von der Tatörtlichkeit sowie auf der Inaugenscheinnahme der (nicht maßstabsgetreuen) Skizze vom Inneren der Gaststätte und auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Z6. Die Feststellungen zur Organisation der Vorabiturfete beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Z9, die Feststellungen zur Organisation der Security auf den Angaben des Zeugen Z10. cc) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen – soweit es das Handeln, den Alkoholkonsum und die Kleidung des Tatopfers betrifft – beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Z3. Die Feststellungen zu Größe und Gewicht des Opfers sowie zu dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit beruhen auf den Angaben des Sachverständigen P3, welcher die Obduktion durchgeführt hat. Dieser hat ausgeführt, dass anhand der im unmittelbar nach Todeseintritt entnommenen Leichenblut gemessenen Blutalkoholkonzentration von 1,14 Promille – hinsichtlich dieses Wertes hat das Gericht gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Blutalkoholgutachten des Instituts für Rechtsmedizin Essen vom 17.02.2011 (Bl. 656 d.A.) verlesen - sich bei Zugrundelegung des wahrscheinlichsten Abbauwertes von 0,16 Promille pro Stunde eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von etwa 1,7 % ergebe, bei Zugrundelegung des höchsten Abbauwertes von 0,2 Promille eine Blutalkoholkonzentration von 2,04 Promille und bei Zugrundelegung des geringsten Abbauwertes eine solche von 1,49 Promille. Der Sachverständige hat insoweit insbesondere erklärt, dass sich für die Rückrechnung keine Änderung dadurch ergibt, dass während der Notfallmaßnahmen das gesamte Blut des Tatopfers ausgetauscht werden musste. b) Täterschaft und Kausalität, Tatwerkzeug aa) Dass der Angeklagte den Messerstich gegen das Tatopfer gesetzt hat, ergibt sich aus seiner insoweit glaubhaften geständigen Einlassung. An der Richtigkeit dieses Geständnisses hat die Kammer keinen Zweifel, obwohl kein Zeuge den Stich zweifelsfrei dem Angeklagten zuordnen konnte. Es steht insbesondere in Einklang mit der glaubhaften Aussage der Zeugin Z4, nach deren Bekundungen der Angeklagte, der ihr schon vor der Tat bekannt war und den sie nach eigener Aussage zweifelsfrei erkannt hat, kurze Zeit vor dem Zusammenbrechen des Tatopfers ein Messer mit einer ihrer Schätzung nach 15 cm langen Klinge in der rechten Hand über dem Kopf erhoben hielt. Zudem steht es auch mit den gegenüber dem Zeugen Z2 nach der Tat auf dem Spielplatz am S3 getätigten Aussagen des Angeklagten in Einklang. bb) Die Feststellungen zu der bei dem Stich erlittenen Verletzung des Tatopfers, zum Verlauf des Stichkanals, zur Länge des bei der Tat verwendeten Messers und zur Kausalität zwischen Messerstich und Todeseintritt beruhen auf den Angaben des Sachverständigen P3. Der Sachverständige P3, der im Sektionsraum des Instituts für Rechtsmedizin in O4 die Obduktion des Leichnams vorgenommen hat, hat den Verlauf des Stichkanals und die durch den Stich verursachten Verletzungen entsprechend der oben zu II. getroffenen Feststellungen beschrieben und nachvollziehbar dargelegt, dass das Ableben des Tatopfers auf den Messerstich zurückzuführen sei und andere Todesursachen ausscheiden. An der Sachkunde des erfahrenen Rechtsmediziners besteht kein Anlass zu zweifeln. Die Feststellungen zum Todeszeitpunkt beruhen auf den überzeugenden Angaben der Zeugin Z11, die die Todesbescheinigung ausgestellt hat. cc) Ein konkretes Messer konnte als Tatwerkzeug nicht identifiziert werden. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten steht nur fest, dass es sich bei dem Messer um ein Klappmesser handelt. Gleichwohl geht die Kammer aufgrund des festgestellten Stichkanals und der Ausführungen des Sachverständigen P3 davon aus, dass die tödlichen Verletzungen mit einem Messer mit einer einschneidigen scharfen Klinge und einer Klingenlänge von mindestens 14 cm verursacht worden sind. Der Sachverständige P3 hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klinge zwar kürzer sein könne als der festgestellte Stichkanal, da sich der Brustkorb beim Aufprall des Messers komprimiert haben könnte. Jedoch könne die Körperhülle an der Einstichstelle – anders als im Bauchbereich - nur eingeschränkt, höchstens 2,5 cm, nachgeben. Da der festgestellte Stichkanal eine Länge von ca.16,5 cm hat, ergibt sich somit eine Mindestlänge der Messerklinge von 14 cm. Dagegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klinge länger war als der festgestellte Stichkanal. Der Sachverständige konnte nämlich nicht feststellen, ob das Messer bis zum Schaft in den Körper des Tatopfers eingedrungen ist. Auch zur Breite der Klinge ließen sich genaue Feststellungen nicht treffen. Während der Stichkanal eine Breite von ca. 2 cm gehabt habe, könne die Messerklinge selbst deutlich schmaler gewesen sein, da der Stichkanal sich durch das Herausziehen der Klinge verbreitert haben könne. c) Beginn und Entwicklung der Auseinandersetzung Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass entgegen der Einlassung sich die Auseinandersetzung entsprechend der getroffenen Feststellungen entwickelt hat und die von dem Angeklagten behauptete Bedrohungslage nicht gegeben war. Aus der Einlassung des Angeklagten selbst geht eine konkrete Angriffshandlung des Tatopfers nicht hervor. Die Einlassung erschöpft sich in der Behauptung, das Tatopfer habe sich gegen das Zurückhalten mehrerer Personen stark gewehrt, habe sich dann losgerissen und sei nun auf ihn los gegangen. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dieser Einlassung jedoch um eine bloße Schutzbehauptung. aa) Beginn der Auseinandersetzung Aufgrund der Aussage des Zeugen Z3 ist die Kammer zunächst davon überzeugt, dass Auslöser der Auseinandersetzung ein versehentliches Anrempeln einer aus der Gruppe um den Angeklagten stammenden Person durch das Tatopfer war. Der Zeuge Z3 hat insoweit bekundet, nach dem Gespräch mit der Zeugin Z4 seien er und P1 nach Erklimmen der Treppe zum Podest an einer Gruppe Südländer vorbeigekommen, wobei Kreutzmann vorausgegangen sei und eine Person aus der Gruppe, die mit dem Rücken zu ihm gestanden habe, mit angelehnten Arm versehentlich angerempelt habe. P1 habe sofort mit der Hand eine eindeutig entschuldigende Geste gemacht und sei dann weiter gegangen. Er, der Zeuge Z3, habe dem Vorfall keine besondere Bedeutung beigemessen. Es sei vielmehr eine in Anbetracht der Vielzahl der Besucher der Gaststätte „typische“ Situation gewesen. Sie seien dann ein paar Schritte weiter gegangen, als er von hinten von mindestens zwei südländischen Personen gegen den vom Ausgang aus gesehen rechts am Geländer stehenden Tisch geschubst worden sei. Er selbst sei dann weiter nicht geschubst worden, vielmehr seien die Südländer nun auf den P1 losgegangen. Er selber wisse nicht genau, ob das dieselben Südländer waren, aus deren Gruppe der später Getötete jemanden angerempelt habe. Es habe sich dann eine Schubserei entwickelt, die von den – nach seiner Schätzung insgesamt vier oder fünf - Südländern ausgegangen war. Er selbst sei an dieser Schubserei weder aktiv noch passiv beteiligt gewesen. Allerdings habe auch P1 die Südländer geschubst. Schläge oder Tritte habe er im Verlauf der Auseinandersetzung nicht beobachtet. Er habe dann gesehen, wie der Zeuge Z6 seinen Bruder zurückgehalten habe. Dieser habe sich jedoch losgerissen und habe sich wieder zurück in die Schubserei bewegt, ohne jedoch eine bedrohliche Haltung einzunehmen. Der Zeuge Z6 sei dann aus seinem Blickfeld verschwunden. Kurz darauf sei der P1 dann zurückgefallen und von dem Zeugen Z5 aufgefangen worden. Die Aussage des Zeugen Z3 ist – ausgehend von der sogenannten Nullhypothese, wonach jede Aussage als unwahr gilt, bis diese Vermutung sich angesichts der Zahl und der Qualität der Realitätskriterien in der Aussage nicht mehr aufrechterhalten lässt - glaubhaft. Der Zeuge machte seine Angaben ruhig und sachlich und hielt sich sichtlich an das, was er noch wirklich erinnern konnte. Auch wenn der Zeuge ein guter Freund des Tatopfers war, waren Rachegefühle gegenüber dem Angeklagten nicht erkennbar. Belastungstendenzen waren in keiner Weise vorhanden. Der Zeuge wies vielmehr darauf hin, dass er niemanden aus der Gruppe der Südländer, insbesondere den Angeklagten nicht, erkannt habe. Er habe auch kein Messer gesehen. Auch ein eigenes Fehlverhalten seines Freundes, der sich selbst aktiv an der Schubserei beteiligt habe, hat der Zeuge Z3 eingeräumt. Dieses Aussageverhalten zeigt, dass er keine Schwarz-Weiß-Malerei zugunsten seines Freundes betreiben will und macht den Zeugen besonders glaubwürdig. Der Umstand, dass der Zeuge einzelne, insbesondere auch die Tathandlung betreffende Fragen nicht beantworten konnte, hat er glaubhaft damit erklärt, dass er etwas abseits von der Schubserei geblieben sei und ihm deshalb mehrfach der freie Blick durch andere Personen verdeckt gewesen sei, zumal der Bereich auf dem Podest gut gefüllt gewesen sei. Der Zeuge räumte dementsprechend auch von sich aus z.B. freimütig ein, dass, nur weil er keine Faustschläge gesehen hätte, dies nicht bedeuten müsse, dass es keine gab. Der Zeuge Z3 war zwar nach eigenen Angaben zu dem Zeitpunkt, als er seine Beobachtungen machte, alkoholisiert. Nach eigenem Bekunden hat er sich jedoch keinesfalls in einem Rauschzustand befunden. Aufgrund dessen und wegen seiner genauen Erinnerung an den Verlauf der Auseinandersetzung und einzelne Details – wie etwa die entschuldigende Geste des Tatopfers und das Festhalten des Tatopfers durch seinen Bruder Z6 – schließt die Kammer aus, dass seine Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war. Aufgrund der – insoweit – glaubhaften Angaben des Zeugen Z2, er habe sich vor dem Tatgeschehen gemeinsam mit dem Angeklagten und dessen Bruder B2 auf dem Podest im Bereich vor der Treppe befunden, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der von P1 versehentlich angerempelten „südländischen“ Person um eine der Gruppe um den Angeklagten zugehörigen Person gehandelt hat, wobei unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten zwar einiges dafür spricht, dass es sich hierbei um den Zeugen Z2 handelte, letztlich sichere Feststellungen zur Identität des Angerempelten jedoch nicht getroffen werden konnten. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Z4 sowohl der Angeklagte, als auch sein Bruder B2 und Z2 in die spätere Schubserei verwickelt waren. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs steht bei lebensnaher Betrachtung fest, dass das versehentliche Anrempeln der Anlass für die Auseinandersetzung zwischen P1 und der Gruppe um den Angeklagten war. Auch der Zeuge Z3 hat insoweit bekundet, dass seiner Einschätzung nach das Anrempeln der Grund für die spätere Auseinandersetzung war und ein anderer Grund für die Auseinandersetzung für ihn nicht ersichtlich gewesen sei. Es hat sich jedoch nicht klären lassen, ob der Angeklagte gemeinsam mit seinen Begleitern das Tatopfer angegriffen hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte erst in die bereits laufende Auseinandersetzung eingegriffen hat. Offen bleiben muss auch, ob der Angeklagte das Anrempeln durch P1 bemerkt und zutreffend als „unabsichtlich“ gewertet hat. bb) weitere Entwicklung der Auseinandersetzung Aufgrund der Aussage der Zeugin Z4 steht zudem fest, dass die weitere Auseinandersetzung zwischen dem Tatopfer und der Gruppe um den Angeklagten sich entsprechend den unter II. getroffenen Feststellungen als bloße Schubserei darstellte und dass es die von dem Angeklagten in seiner Einlassung geschilderte Schlägerei und die Bedrohung durch das Tatopfer nicht gab. Die Zeugin Z4 hat insoweit folgendes bekundet: Als sie sich kurze Zeit nach dem Weggehen des Zeugen Z3 und des Tatopfers Richtung Podest umgedreht habe, habe sich das Tatopfer bereits mit dem Angeklagten, dessen Bruder B2 und dem Zeugen Z2, geschubst. Sie könne daher nicht sagen, wie die Auseinandersetzung begonnen habe. Den Angeklagten und seine Begleiter habe sie sowohl vom Sehen als auch namentlich bereits gekannt, weil sie in der gleichen Siedlung wohnten wie sie selbst. Sie sei sich zweifelsfrei sicher, diese drei Personen in der Schubserei wieder erkannt zu haben, auch wenn in der Gaststätte dunkles, diffuses Licht geherrscht haben mag. Es habe dann ein mehrfaches gegenseitiges Schubsen gegeben, wobei der Angeklagte, B2 und Z2 mit dem Rücken zum Kamin gestanden hätten, während P1 ihr zugewandt gestanden habe. Handlungen des Zeugen Z3 könne sie nicht sicher erinnern, sie sei sich jedoch ganz sicher, dass sowohl der Angeklagte als auch seine beiden Begleiter aktiv an der Schubserei mit P1 beteiligt gewesen seien. Faustschläge und Tritte seien nicht ausgeteilt worden. Die Kontrahenten hätten sich lediglich mit den Händen am Oberkörper und an der Schulter geschubst. Ob sich auch andere Personen um die von ihr beobachtete Schubserei herum geschubst oder gar geschlagen hätten, könne sie nicht sagen, da sie auf das unmittelbare Geschehen um ihren Freund P1 und den Angeklagten konzentriert gewesen sei. Sie habe nicht gewollt, dass die Sache eskaliert und habe den P1 daher aus der Situation herausziehen wollen. Daher sei sie zu ihm gegangen und habe ihn am rechten Arm nach hinten gezogen, woraufhin er sich nach rechts gedreht habe. Ob er sie erkannt habe, wisse sie nicht. Er habe sich dann losgerissen und habe sich dem Angeklagten zugewandt. Dabei habe das Tatopfer jedoch weder die Fäuste erhoben gehabt noch sei es wild auf den Angeklagten zugestürmt. Sie habe im Moment des Festhaltens bemerkt, dass der Angeklagte ein Messer mit einer ca. 15 cm langen Klinge in der rechten Hand über dem Kopf erhoben hatte. Dabei habe der Angeklagte das Messer in der Faust gehalten, den kleinen Finger nach vorne. P1 habe nun gegenüber dem Angeklagten gestanden. Links neben dem Angeklagten hätten B2 und der Zeuge Z2 gestanden. Ob P1 das Messer wahrgenommen habe, wisse sie nicht. Kurz darauf sei P1 dann zum Geländer getorkelt. Sie selbst habe eine Stichbewegung durch den Angeklagten jedoch weder gesehen noch sonst wie wahrgenommen, da der vor ihr stehende P1 ihr die Sicht auf den Angeklagten genommen habe. Die Aussage der Zeugin Z4 zum Verlauf der Auseinandersetzung ist glaubhaft. Die Zeugin machte ihre Angaben ruhig und sachlich und in sich widerspruchsfrei. Sie hielt sich dabei sichtlich an das, an was sie sich noch wirklich sicher erinnern konnte, ohne diesbezüglich irgendwelche Wertungen einfließen zu lassen. Wenn sie etwas nicht mehr genau in Erinnerung hatte, brachte sie dies zum Ausdruck. Obwohl die Zeugin zum Tatzeitpunkt die Freundin des Tatopfers war, waren Hassgefühle oder Rachegefühle gegenüber dem Angeklagten in keiner Weise erkennbar. Sie hat insbesondere nicht – wie es für eine falsche Beschuldigung typisch wäre – die den Angeklagten belastenden Teile ihrer Aussage überbetont. Vielmehr hat sie deutlich gemacht, die eigentliche Stichausführung nicht gesehen zu haben. Sie hat auch freimütig erzählt, dass der Getötete sich an der Schubserei aktiv beteiligt hat und sich gegen ihr Festhalten ruckartig wehrte. Auch nach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Zeugin die Situation nicht zugunsten ihres verstorbenen Freundes beschönigen wollte. Die Angaben der Zeugin waren zum Kern des Geschehens im Wesentlichen konstant. Soweit in ihrer polizeilichen Aussage der Name „N1“ anstelle des in der Hauptverhandlung genannten B2 auftaucht, hat die Zeugin auf entsprechenden Vorhalt glaubhaft erklärt, sich sicher zu sein, dass neben dem Angeklagten und dem Zeuge Z2 eben der B2, nicht etwa N1 Z8, beteiligt war. Diese Angabe deckt sich im Übrigen mit der Aussage des Zeugen Z8, der glaubhaft bekundet hat, zur Tatzeit nicht in der Gaststätte „G1“ gewesen zu sein. Soweit die Zeugin bei ihrer polizeilichen Aussage vom 29.01.2011 noch angegeben hat, zwischenzeitlich sei der Z6 dem P1 zur Hilfe geeilt, hat sie in der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt erklärt, sich nicht mehr daran zu erinnern, den Z6 gesehen zu haben. Kleine Erinnerungslücken stehen indes im Einklang mit der Gedächtnispsychologie, sind durch Gedächtnisunsicherheit erklärbar, unterliegen dem normalen Vergessensprozess und bedeuten für sich keine Einschränkung der Aussagegüte, was das Gesamtgeschehen angeht. Dass ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung in dieser Hinsicht nicht mit all ihren bei der Polizei gemachten Angaben übereinstimmen, ist angesichts des Zeitablaufs nicht verwunderlich und spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Allerdings ergaben sich für die Kammer aufgrund dessen, dass die Zeugin sich weder an das Zurückhalten durch den Zeugen Z6 erinnerte, noch Beobachtungen zu einem Zurückhalten des P1 durch den Zeugen Z5 machte, nicht zu schließende Lücken und Unklarheiten hinsichtlich der zeitlichen Abfolge des unmittelbaren Tatgeschehens, zumal der Zeuge Z5 wiederum keine Beobachtungen über ein Zurückhalten durch Z6 und die Zeugin Z4 machte und der Zeuge Z6 keine Beobachtungen zu einem Festhalten durch die Zeugin Z4 und den Zeugen Z5 machte. Auch der Zeuge Z3 hat insoweit lediglich das Zurückhalten durch Z6 beobachtet. Auch wenn die Zeugin die geschilderten Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken offenbarte, besteht kein Zweifel daran, dass ihre übrigen Angaben stimmen. Die an sich mögliche Schlussfolgerung, dass die Aussage wegen der Lücken insgesamt unglaubhaft ist, hält das Gericht aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme für falsch. Die Angaben der Zeugin Z4 zur Entwicklung der Auseinandersetzung finden Unterstützung in der Aussage des Zeugen Z3, der glaubhaft bekundet hat, die Auseinandersetzung habe nur zwischen dem Tatopfer auf der einen Seite und mehreren Südländern auf der anderen Seite stattgefunden und insoweit habe er keine Faustschläge oder Tritte gesehen und darüber hinaus auch in der Aussage des Zeugen Z6. Der Zeuge Z6 konnte zwar zum dem Messerstich unmittelbar vorhergehenden Tatgeschehen keine Angaben machen. Er hat jedoch die Angaben der Zeugin Z4 insoweit bestätigt, als er selber lediglich eine vorhergehende Schubserei unter Beteiligung seines Bruders – ohne Schläge und Tritte - geschildert hat. Er habe seinen Bruder aus der Schubserei herausziehen wollen, um eine Eskalation der Auseinandersetzung zu vermeiden. Er habe seinen Bruder von hinten genommen, wobei dieser in seiner Erregung kurz gezuckt habe, und ihn dann links neben sich gestellt. Im selben Moment sei eine Bewegung mit einem blitzenden Gegenstand in seine Richtung ausgeführt worden. Dieser sei er ausgewichen, habe dabei das Gleichgewicht verloren und sei hinten rüber gefallen. Als er sich wieder aufgerappelt habe, sei die Auseinandersetzung bereits beendet gewesen. Auch die Aussage des Z6 ist glaubhaft. Er machte seine Angaben ruhig und sachlich. Er hielt sich ersichtlich an das, was er noch sicher erinnern konnte und vermied es, Wahrnehmungslücken durch eigene Interpretationen zu schließen. Obwohl er der Bruder des Getöteten ist, war er sehr darauf bedacht, den Angeklagten nicht zu Unrecht zu belasten. So machte er mehrfach deutlich, den Angeklagten selbst weder als Täter noch als überhaupt an der Auseinandersetzung Beteiligten identifizieren zu können. Ebenso betonte er, nur vermuten zu können, dass es sich bei dem in seine Richtung geführten blitzenden Gegenstand um ein Messer gehandelt haben könnte. Die Aussage des Zeugen war auch im Vergleich mit seiner polizeilichen Aussage konstant. Dass der Zeuge im Gegensatz zur glaubhaften Aussage des Zeugen Z3 nicht von einem Losreißen seines Bruders berichtet hat, lässt sich durch seine Ablenkung aufgrund des geschilderten Ausweichmanövers erklären. Die Aussage des Z6 vermag allerdings nicht die Überzeugung der Kammer zu begründen, dass der Angeklagte mehrfach zugestochen hätte. Denn zum einen hat der Zeuge den Angeklagten nicht erkannt, zum anderen steht auch nicht fest, dass es sich bei dem vom Zeugen geschilderten Gegenstand tatsächlich um ein Messer handelte. cc) Die Aussagen der Zeugen Z2, Z12 und B2 sind nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Z3 und Z4 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen zu lassen. Der Zeuge Z2 hat folgendes bekundet: Er habe mit den Brüdern B3 im Bereich der Lautsprecherbox gestanden. Wegen eines eingehenden Anrufs auf seinem Handy habe er den Bereich vor der Box verlassen, sei die Treppe zur Tanzfläche heruntergegangen, habe sich ans Fenster gestellt und telefoniert. Als er nach geschätzten 20-30 Sekunden wieder zurück zum Podest gegangen sei, sei bereits eine Schlägerei im Gange gewesen. Es habe sich eine Gruppe von 5-10 Leuten – die, als er zum Telefonieren gegangen sei, auf der Tanzfläche getanzt hätten - mit den B3-Brüdern geschlagen, wobei gegenseitig Faustschläge und Tritte, insbesondere auch von einer Person in einem weißen T-Shirt, ausgeteilt worden seien. Die B3-Brüder hätten zunächst mit dem Rücken zum Fenster gestanden, dann habe sich die Schlägerei in die Mitte des Podests verlagert. Er selbst habe die Situation als bedrohlich empfunden und habe sich der Schlägerei entziehen wollen, indem er außen rum über das Podest Richtung Theke gegangen sei, sich seine Jacke abgeholt habe, die er anfangs dort abgelegt hatte und dann das „G1“ verlassen habe. Dabei habe er gesehen, dass die B3-Brüder bereits vor ihm in einem schnellen Gang die Gaststätte verlassen hätten. Das Gericht vermag der Aussage des Zeugen Z2 - was das eigentliche Tatgeschehen innerhalb der Gaststätte betrifft – keinen Beweiswert beizumessen. Zum unmittelbaren Tatgeschehen ist die Aussage ohnehin nicht ergiebig, weil der Zeuge insoweit nichts schildert. Aber auch was die Entstehung und Entwicklung der Auseinandersetzung angeht, vermag die Kammer den Angaben des Zeugen Z2, die auch im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten stehen, keinen Glauben zu schenken. Der Zeuge war erkennbar bemüht, zum einen seinen eigenen Beitrag zu dem Geschehen herunterzuspielen und zum anderen die Tat des Angeklagten, seines Freundes, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Im Kernbereich war die Schilderung überdies detailarm und farblos. So vermochte er auf Nachfragen keine Angaben dazu zu machen, auf welche Körperteile die Schläge ausgeführt wurden. Vielmehr nahm er diese Frage zum Anlass, um insgesamt „zurückzurudern“; so erklärte er nun plötzlich, gar nicht mehr zu wissen, ob die B3-Brüder überhaupt von den Schlägen getroffen worden seien. Dabei legt die Aussage des Zeugen Z2 bereits – anders als die Aussage des Zeugen Z3 - nicht plausibel dar, wieso es innerhalb der sehr kurzen Zeit seiner Abwesenheit zu der Auseinandersetzung zwischen der kurz zuvor noch auf der Tanzfläche tanzenden Gruppe von 5-10 Personen und den friedlich an der Lautsprecherbox stehenden B3-Brüder gekommen sein soll. Wenig nachvollziehbar erscheint der Kammer auch, wieso der Zeuge im Pulk der Angreifer (5-10 Personen) ausgerechnet und ausschließlich eine Person mit weißem T-Shirt ausgemacht haben will, obwohl von dieser Person nach seiner Schilderung bemerkenswerte Handlungen gar nicht ausgingen. Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer auch, wieso der Zeuge Z2, der nach eigener Aussage früheren Schlägereien nicht aus dem Weg gegangen ist, seine beiden Freunde quasi im Stich gelassen haben sollte. Die Angaben des Zeugen Z2 stehen überdies auch in Widerspruch zur glaubhaften Aussage des Zeugen N1 Z8. Dieser hat nämlich bekundet, den Zeugen Z2 draußen vor der K3 getroffen zu haben. Hierbei habe ihm Z2 erzählt, es habe im „G1“ eine kleine Rangelei gegeben. Z2 habe ihn sogar noch gefragt, ob er mit ihm zurück ins „G1“ gehe, und er habe ihm sogar das Geld für den Eintritt angeboten. Aufgrund der Aussage der Zeugin Z4 ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass sich auch der Zeuge Z2 an der Auseinandersetzung mit P1 aktiv beteiligt hat. Die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen Z2 zum Tatgeschehen in der Gaststätte steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass die Aussagen des Zeugen Z2 zum Tatvorgeschehen und zum Tatnachgeschehen für sich genommen glaubhaft sind. Dies gründet sich zum einen auf die Motivation des Zeugen Z2, den eigenen Tatbeitrag möglichst geringfügig erscheinen zu lassen, während die Erlebnisse vor und nach dem Tatgeschehen für ihn unverfänglich waren. Im Übrigen findet sich zwischen den Aussagen zum Vor- und Nachtatgeschehen ein merklicher Strukturbruch. So waren die Erzählungen des Zeugen Z2 zum Vor- und Nachtatgeschehen individuell, sehr ausführlich und detailliert, während der Zeuge, angesprochen auf das Geschehen innerhalb der Gaststätte, insbesondere bei Nachfragen auffällig einsilbig wurde und die Schilderung von Details vermied. Der Zeuge Z12, ein Bekannter des Angeklagten, hat bekundet, er habe zur Tatzeit von der Mitte der Tanzfläche aus beobachtet, wie eine Gruppe von 5-7 Personen von links über das Podest gekommen sei und ohne für ihn erkennbaren Grund eine Schlägerei mit den Brüdern B3 begonnen habe. Alle, auch der Angeklagte und sein Bruder, hätten über einen längeren Zeitraum mit Fäusten aufeinander eingeschlagen. Eine Person im weißen T-Shirt sei dann von einem Mädchen und einem Typ festgehalten worden, habe sich losgerissen und sei dann zu Fall gekommen. Auch die Aussage des Zeugen Z12 ist nicht glaubhaft und nicht geeignet, die Angaben der Zeugen Z4 und Z3 in Zweifel zu ziehen. Dabei lässt bereits die Entstehungsgeschichte seiner Aussage Zweifel an ihrer Belastbarkeit aufkommen. So hat der Zeuge, wie er auf Vorhalt einräumte, wenige Tage nach der Tat gegenüber einem ermittelnden Polizeibeamten, der ihn telefonisch kontaktiert hatte, noch erklärt, er habe vom Tatgeschehen nichts mitbekommen. In der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge hierzu lapidar, der Polizeibeamte habe ihn ja gar nicht richtig gefragt. Der Zeuge war in der Hauptverhandlung nach dem Eindruck der Kammer bemüht, das Tatopfer als besonders aggressiv erscheinen zu lassen und für den Angeklagten ein Bedrohungsszenario aufzubauen. Die Schilderung war insgesamt farblos. Der Zeuge verstrickte sich zudem in Widersprüche. So hat er zum einen angegeben, das Tatopfer habe nach dem Losreißen seinem Eindruck nach den Angeklagten und dessen Bruder angreifen wollen. Auf die konkrete Frage, wo sich der Angeklagte und dessen Bruder denn zu dieser Zeit befunden hätten, hat er dann aber erklärt, nicht auf die Brüder geachtet zu haben und nicht zu wissen, wo sie sich befunden hätten. Des Weiteren hat der Zeuge zunächst angegeben, die Person mit dem weißen T-Shirt sei als Mitglied der 5-7-köpfigen Gruppe auf das Podest gekommen, während er auf konkrete Frage erklärte, die Person sei ihm erstmals aufgefallen, als sie festgehalten wurde. Details teilte der Zeuge überdies nicht mit. So ließ er insbesondere offen, wie genau das Tatopfer zurückgehalten wurde. Aus der Erklärung des Zeugen, er habe die Schläge während der Schlägerei hören können, wird besonders deutlich, dass der Zeuge ein tatsächlich nicht erlebtes Ereignis geschildert hat. Auf entsprechenden Vorhalt mehrerer Zeugenaussagen musste er bestätigen, dass die Musik zur Tatzeit so laut war, dass man sich sogar mit seinem direkten Gesprächspartner nur in großer Lautstärke unterhalten konnte; es erscheint danach undenkbar, dass der Zeuge über eine Entfernung von mehreren Metern die Faustschläge gehört haben kann. So haben die in unmittelbarer Nähe des Tatgeschehens befindlichen Zeugen Z3, Z4, Z6 und Z5 auch angegeben, wegen der lauten Musik hätten sie den verbalen Inhalt der Auseinandersetzung nicht wahrnehmen können. Auch die Aussage des B2 steht der Überzeugung der Kammer von dem unter II. festgestellten Sachverhalt nicht entgegen. Der Zeuge B2 hat in der (aktuellen) Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Ihm stehen sowohl ein Zeugnis- als auch ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die Kammer hat auf einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft als wahr unterstellt, dass der Zeuge in den ersten beiden, abgebrochenen Hauptverhandlungen, folgendes erklärt hat: Der Zeuge Z2 sei von drei Personen, darunter dem Opfer mit dem weißen T-Shirt geschubst und nicht durchgelassen worden, als er sich ein Getränk habe holen wollen. Er sei daraufhin von dem Freund desjenigen mit dem weißen T-Shirt mit der Faust geschlagen und an der Wange getroffen worden. Er selbst habe dann ein Mal zurückgeboxt. Dann seien fünf völlig andere Leute auf ihn zugekommen und er habe wieder eine Faust bekommen. Die drei Personen aus der Schubserei mit dem Zeugen Z2 seien dann auf seinen Bruder losgegangen, einer von ihnen auch auf ihn. Sein Bruder, der Angeklagte, habe nie ein Messer gehabt. Später habe er zusammen mit dem Angeklagten den Zeugen Z2 am O5 getroffen. Der Zeuge Z2 habe da nur gesagt, er gehe nach Hause. Beweisthema – und damit Gegenstand der Wahrunterstellung – waren insoweit nicht die unmittelbar beweiserheblichen Tatsachen selbst, sondern die von dem Zeugen B2 hierzu in seinen Vernehmungen getätigten Aussagen. Im Hinblick auf die weitere Beweislage, insbesondere die Einlassung des Angeklagten, der den Messerstich selbst eingeräumt hat, und die glaubhaften Angaben der Zeugin Z4 und des Zeugen Z3, vermag die Kammer den als wahr unterstellten Erklärungen des Zeugen B2, die sich zum unmittelbaren Tatgeschehen auch nicht äußern, jedoch nicht zu folgen. Soweit die Zeugin Z13 bekundet hat, sie habe auf dem Podest eine Prügelei zwischen Südländern und Deutschen beobachtet, vermag auch diese Aussage keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen Z3 und der Zeugin Z4 zu begründen. Die Zeugin Z13 hat geschildert, sie habe mit der Zeugin Z14 auf dem vom Ausgang aus gesehen links auf dem Podest stehenden Tisch mit Blick in Richtung Podest getanzt und habe dann beobachtet, wie mehrere Südländer und Deutsche angefangen hätten, sich zu prügeln. Es sei dann ein Junge gegen ihren Tisch geflogen, so dass sie vom Tisch über das Geländer auf die Tanzfläche gefallen sei. Nachdem sie hingefallen sei, sei sie weggegangen und habe die Szene nicht weiter beobachtet. Von der Sache mit P1 habe sie erst später erfahren. Diesen kenne sie zwar, sie habe ihn aber an dem Abend nicht wahrgenommen. Sie meine, der Junge, der vor ihren Tisch geschubst wurde, sei Z3 gewesen, ganz sicher sei sie sich nicht. Die Kammer hält die Angabe der Zeugin Z13, es seien zwischen den Konkurrenten auch Faustschläge ausgeteilt worden, für nicht glaubhaft. Auf entsprechenden Vorhalt räumte die Zeugin ein, dem ermittelnden Polizeibeamten am 03.02.2011 erklärt zu haben, sie könne nicht sagen, ob auch geschlagen worden sei. Zwar hat sie in der Hauptverhandlung erklärt, sich sicher zu sein, dass auch geschlagen worden sei. Konkrete Handlungen konnte sie indes nicht schildern. Auf entsprechende Nachfragen der Kammer erklärte sie sodann, nicht zu wissen, ob mit der Faust oder der flachen Hand geschlagen wurde und wohin geschlagen wurde. Die Schläge seien jedoch schon härter gewesen. In diesem Zusammenhang offenbarte die Zeugin, dass es sich hierbei um einen Rückschluss handele, weil der Z3 ja vor ihren Tisch gefallen sei. Die Kammer geht daher davon aus, dass die nach eigenen Angaben während der Vorabiturfeier angetrunkene Zeugin keine tatsächlichen Wahrnehmungen, sondern Schlussfolgerungen berichtet hat. Gegen eine dem Stich vorausgehende Schlägerei spricht auch, dass weder der Angeklagte selbst noch der Zeuge Z2 von irgendwelchen Verletzungen des Angeklagten oder des B2 berichtet haben. Auch bei der Obduktion des Tatopfers sind – neben der Stichverletzung – laut dem Sachverständigen P3 keine Verletzungen aufgefallen, die auf eine Beteiligung des Opfers an einer Schlägerei hindeuten würden. dd) Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen Z15, Z16, Z17 sowie des Zeugen Z18 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, ausgelöst durch die geschilderte Schubserei, weitere Auseinandersetzungen ohne Beteiligung des Angeklagten, seiner Begleiter B2 und Z2 sowie ohne Beteiligung des P1 gebildet haben. Nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin Z4 und des Zeugen Z3 steht insoweit die Aussage der Zeugin Z15, die berichtete, sie habe ebenfalls auf dem Podest gestanden, als sich ein Tumult entwickelt habe. Viele Leute, so wie auch sie selbst, seien zurückgewichen. Sie habe zwar gedacht, es entstehe eine Schlägerei, habe jedoch lediglich ein Schubsen beobachtet. Ob daran Südländer beteiligt waren, könne sie nicht sagen. Sie habe dann mitbekommen, wie ihr Freund, der Zeuge Z18, über das Geländer gestürzt sei, wobei sie meine, dass auch er geschubst worden sei. Sie habe dann noch jemanden von der Security benachrichtigt, sei zur Toilette gegangen und als sie wieder gekommen sei, sei alles schon vorbei gewesen. Die Aussage der Zeugin Z15, die wie auch der Zeuge Z18 weder dem Lager des Angeklagten noch dem Lager des Tatopfers zuzuordnen ist, ist glaubhaft. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang des von der Zeugin Z15 geschilderten Tumults mit dem Tatgeschehen wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen Z18. So hat auch der Zeuge Z18 bekundet, er habe auf dem Podest getanzt, als ihm zwei unbekannte männliche Personen vor die Füße gefallen seien. Wie sie zu Fall gekommen sind, habe er nicht gesehen. Erkannt habe er niemanden. Er habe dann die obere Person von der unter ihr liegenden Person weggezogen, woraufhin die zurückgezogene Person versucht habe, ihn zu schlagen. Er habe dann einen Schlag ins Gesicht abgekriegt und sei über das Geländer gefallen. Als er unmittelbar danach wieder auf das Podest zurückgekehrt sei, sei es dort deutlich leerer gewesen. Er habe dann beobachtet, wie der ihm bekannte Z5 und zwei Türsteher eine Person rausgetragen hätten. Südländer habe er zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin Z4, die sich sicher war, dass an der Auseinandersetzung mit P1 lediglich der Angeklagte, B2 und Z2 beteiligt waren, geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem von dem Zeugen Z18 geschilderten Geschehen nicht um die konkrete Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und P1 gehandelt hat, sondern um eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehende weitere Auseinandersetzung, die durch die dynamische Bewegung der Schubserei zwischen P1 und der Gruppe um den Angeklagten ausgelöst wurde. Die Zeugin Z16 hat bekundet, sie habe auf dem Podest getanzt, als sie plötzlich zur Seite geschubst worden sei. Sie habe dann eine männliche Person mit dem Rücken zu ihr auf dem Boden liegen sehen. Auf diese Person sei irgendjemand drauf gesprungen, wobei sie aber nur auf die Füße geachtet habe und keine nähere Angaben zur Identität des Tretenden machen könne. Die Zeugin Z17 bekundete, sie habe im unteren Bereich der vom Ausgang aus gesehen rechten Treppe zum Podest gestanden. Sie habe Bier abgekriegt und habe sich dann umgedreht, wobei sie eine am Boden liegende Person gesehen habe, auf die von einer männlichen Person mit schwarzen dunklen Haaren heftig in den Brustbereich eingetreten worden sei. Diese am Boden liegende Person sei dann wieder aufgestanden. Erkannt habe sie niemanden. Sie habe sich dann zunächst weggedreht, als sie wieder hingesehen habe, sei die zuvor am Boden liegende Person zusammengesackt und rausgetragen worden. Soweit die Zeugin Z16 und Z17 meinten, die am Boden liegende Person, auf die eingetreten worden sei, sei das Tatopfer gewesen, sind sie zur Überzeugung der Kammer einem Irrtum erlegen. Beide Zeuginnen haben keine Beschreibung der Person oder der Kleidung abgeben können. Da auch der Sachverständige P3 keine mit den geschilderten heftigen Tritten kompatiblen Verletzungen beim Tatopfer feststellen konnte und die Angaben darüber hinaus mit den übrigen Zeugenaussagen, insbesondere mit den glaubhaften Angaben der Zeugen Z3 und Z4, nicht in Einklang zu bringen sind, geht die Kammer vielmehr davon aus, dass es sich bei dem von den Zeuginnen bekundeten Vorfall nicht um das eigentliche Tatgeschehen handelt, sondern die Zeuginnen eine andere im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehende Auseinandersetzung schilderten. Die Kammer zieht aus den geschilderten Umständen den Schluss, dass die weiteren Auseinandersetzungen im unmittelbaren Umfeld aufgrund der ihnen innewohnenden Bewegungsdynamik die Situation für den Angeklagten insgesamt unübersichtlich gemacht haben. ee) Für die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der behaupteten Schlägerei und hinsichtlich des behaupteten Angriffs unmittelbar vor dem Messerstich nicht mehr maßgeblich war danach die Aussage des Zeugen Z5, der ebenfalls bekundet hat, es habe keine Schläge zwischen den Kontrahenten gegeben. Nach Auffassung der Kammer hat die Aussage des Zeugen Z5 einen beschränkten Beweiswert. Anders als die Zeugen Z3, Z4 und Z6 war der Zeuge Z5 ersichtlich darauf bedacht, das Tatopfer, seinen Freund, in einem positiven Licht erscheinen zu lassen. So hat er auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, das Tatopfer sei nach dem Loslassen durch ihn sofort wieder nach vorne auf die Gruppe losgegangen, erklärt, bei dieser Aussage so nicht mehr bleiben zu wollen; das Tatopfer habe lediglich ganz normal gestanden. Auch auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage wollte der Zeuge sich nicht einmal mehr daran erinnern können, dass es überhaupt ein gegenseitiges Schubsen gegeben hat. Aufgrund der Angaben des Zeugen Z3 und der Zeugin Z4 steht demgegenüber fest, dass P1 nach dem Festhalten wieder in Richtung des Angeklagten strebte. Ebenso wenig bedurfte es für die Überzeugungsbildung der Kammer vom Tatgeschehen letztlich der Aussagen der Zeuginnen und Zeugen Z19 (der insbesondere auch Angaben zu dem seiner Vermutung nach tödlichen Messerstich machte, siehe dazu die Ausführungen weiter unten), Z20, Z21, Z22, Z23, Z24, Z25 und Z26, die allesamt nur Teilstücke der Auseinandersetzung beobachtet haben und insoweit ebenfalls lediglich eine Schubserei ohne Faustschläge geschildert haben und eine zuverlässige Personenzuordnung der an der Auseinandersetzung Beteiligten nicht vornehmen konnten. Die Zeugen Z8, Z7, Z9, Z27, Z1, Z10, Z28, Z29, Z14, Z30, Z31, Z32 und Z33 haben gar keine Beobachtungen zur dem Messerstich vorausgehenden Auseinandersetzung gemacht. Die Zeugen Z34 und Z35 haben ebenfalls keine Wahrnehmungen zum Tatgeschehen gemacht, sondern über einen Vorfall berichtet, der sich gegen ca. 22:30 Uhr im „G1“ zugetragen hat, und der mit dem Angeklagten letztlich nicht in Verbindungen zu bringen ist. Soweit die Zeugin Z36, die den Zeugen Z19 polizeilich vernommen hat, in der Hauptverhandlung bekundete, sie sei aufgrund der bei ihr getätigten Aussage des Zeugen Z19 davon ausgegangen, dass es sich um eine Schlägerei gehandelt habe, bei der wechselseitig Fäuste geflogen seien, musste sie auf Nachfrage einräumen, dass Z19 dies so nicht ausdrücklich gesagt habe, sondern sie dies lediglich vermutet habe. Im Übrigen sei auch das Kräfteverhältnis der an der Auseinandersetzung Beteiligten nicht hinterfragt worden. Der Aussage kommt kein Beweiswert zu. ff) Zur Überzeugung der Kammer ist der Angeklagte auch keinem Irrtum über eine Notwehrlage erlegen. So genannte Putativnotwehr – die eine Bestrafung wegen Vorsatzes ausschließt, aber eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit eintreten lässt, sofern diese strafbar ist - liegt vor, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr annimmt, also entweder glaubt, dass ein Angriff gegeben sei oder dass der Angriff rechtswidrig sei oder dass seine Verteidigung geeignet, erforderlich oder geboten sei. Ob ein solcher Irrtum vorlag, ist vom Gericht unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweisanzeichen zu prüfen; der Zweifelssatz gebietet es nicht, eine Irrtumslage zu unterstellen, wenn dafür keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind (Fischer StGB, 58. Auflage 2011, § 32 Rn 50f. mwN): Die Kammer vermag der Einlassung des Angeklagten, er habe sich gegen einen bevorstehenden Angriff des Getöteten durch den Messerstich nur gewehrt, um nicht selbst verletzt zu werden, auch im Hinblick auf den inzident behaupteten Irrtum über eine bestehende Notwehrlage nicht zu glauben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es nach der Vorstellung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat einen unmittelbar bevorstehenden oder noch andauernden Angriff abzuwehren galt. Zwar hat das spätere Tatopfer sich an der der Tat vorhergehenden Auseinandersetzung durch eigenes Schubsen beteiligt. Auch hat es sich unmittelbar vor der Tat gegen ein Zurückhalten gewehrt und hat sich wieder der Personengruppe um den Angeklagten zugewandt. Allerdings begründet dieses Verhalten des Tatopfers, das unbewaffnet und dem Angeklagten überdies nicht körperlich überlegen war, ersichtlich nicht die Annahme, der Angeklagte hätte nunmehr nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen und Verletzungen zu erwarten. Das Tatopfer war zwar aufgrund der ihm von der Gruppe um den Angeklagten aufgezwungenen Auseinandersetzung aufgebracht und hat sich auf die Schubserei mit eigenen Beiträgen eingelassen, hat aber die von der Gruppe um den Angeklagten selbst gesetzte Grenze (Schubsen) nicht überschritten. Im Übrigen war nach den Feststellungen der Kammer auch für den Bruder des Angeklagten, B2, entgegen der Einlassung des Angeklagten die Situation keineswegs bedrohlich. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Einlassung des Angeklagten ein konkreter bevorstehender Angriff nicht ergibt. d) Tötungsvorsatz Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zweckes willen wenigstens damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Nur bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandsmäßige Erfolg werde nicht eintreten. Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2011, 5 StR 561/10 mwN). Den Unterschied zwischen den beiden Schuldformen hat die Kammer nicht verkannt und auch bedacht, dass es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe liegt, dass der Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers rechnet und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz möglich und regelmäßig ein Vertrauen des Täters auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges zu verneinen, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr des BGH, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 01.12.2011, 5 StR 360/11 mwN). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die vor allem auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2010, 3 StR 364/10 mwN; BGH, Beschluss vom 22.02.2006 - 5 StR 583/05). Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das – selbstständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteil vom 25.11.2010, 3 StR 364/10 mwN). Eine affektive Erregung des Täters allein indes spricht nicht gegen einen Tötungsvorsatz, da eine gewisse affektive Erregung bei einem tödlichen Angriff normal ist (vgl. BGH Urteil vom 20.09.2011, 1 StR 120/11). aa) Ungezieltheit des Messerstichs Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze geht die Kammer zunächst davon aus, dass der Messerstich ungezielt war. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte gezielt auf den Herzbereich des Tatopfers eingestochen hat. Die Einlassung des Angeklagten, der Messerstich sei ungezielt gewesen, ist letztlich nicht zu widerlegen. Die Kammer war sich auch insoweit bewusst, dass der Tatrichter nicht verpflichtet ist, Angaben des Angeklagten als unwiderlegt hinzunehmen, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, dass ihr Gegenteil positiv feststeht (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 261 Rn 6). Die Kammer war sich auch des schuldmindernden Charakters der Angaben des Angeklagten bewusst und hat nicht verkannt, dass weiteres zentrales Verteidigungsbringen (Notwehrlage) als bloße Schutzbehauptung bewertet werden musste und dass deshalb die Einlassung insgesamt kritisch zu werten war. Die Kammer geht davon aus, dass kein einziger Zeuge die Ausführung des Messerstichs beobachtet hat. Zwar hat der Zeuge Z19 bekundet, er habe vor dem Zusammensacken des Tatopfers aus ca. 1,5 m Entfernung einen von dem Angeklagten in Richtung des Oberkörpers des Tatopfers geführten Schlag beobachtet. Dieser Schlag sei seiner Ansicht nach eine Stichbewegung gewesen. Die Aussage des Zeugen ist jedoch zu unpräzise, um hieraus eine Zielgerichtetheit des Stiches überhaupt herleiten zu können. So hat der Zeuge auf Nachfragen bekundet, er wisse nicht, mit welcher Hand der Schlag ausgeführt wurde, ob die Hand überhaupt geschlossen oder offen war, wie die Hand gerichtet war und ob der Schlag das Tatopfer überhaupt getroffen hat. Der Zeuge gab auch an, er habe kein Tatwerkzeug, insbesondere kein Messer, gesehen. Letztlich ist die von dem Zeugen beschriebene Schlagbewegung (der Zeuge hat insoweit eine gerade Bewegung nach vorne in Bauchhöhe vorgemacht) zur Überzeugung der Kammer auch nicht mit dem vom Sachverständigen beschriebenen Stichkanal kompatibel. Die Kammer hat hierzu auch den Sachverständigen P3 befragt. Dieser hat die Auffassung der Kammer bestätigt und erklärt, bei der von dem Zeugen Z19 beschriebenen Bewegung hätte das Tatopfer extrem tief gebeugt sein müssen. Hierfür bestehen indes zum Einen keine Anhaltspunkte, zum Anderen würde dies ohnehin ebenfalls eher für einen ungezielten Stich sprechen. Die Aussage des Zeugen Z19 ist daher insgesamt unzuverlässig, zumal der Zeuge während seiner Vernehmung mehrfach betonte, er könne sich jetzt im Nachhinein viel zusammenreimen. Auch die Zeugin Z4 hat angegeben, einen Messerstich nicht gesehen zu haben. Sie habe lediglich gesehen, wie der Angeklagte kurz vor der Tat das Messer in der rechten Hand erhoben gehalten habe. Sie habe jedoch ein Senken des Messers und eine Stichbewegung nicht gesehen, da ihr durch das Tatopfer die Sicht auf den Angeklagten verdeckt gewesen sei. Ob der Stich tatsächlich aus der von der Zeugin geschilderten Position (Kopfhöhe) heraus geführt wurde, konnte nicht geklärt werden. Denn ob das Tatopfer tatsächlich – wie nach dem von der Zeugin Z4 geschilderten Eindruck – unmittelbar nach dem Loslassen durch sie Richtung Geländer getorkelt und zusammengesackt ist – lässt sich schon im Hinblick auf die oben erörterten Unklarheiten hinsichtlich der zeitlichen Abfolge des unmittelbaren Tatgeschehens (Reihenfolge des Festhaltens) nicht sicher feststellen, zumal auch der Zeuge Z5 angegeben hat, der – von ihm ebenfalls nicht beobachtete – Messerstich müsse direkt im Anschluss an das Zurückhalten des Tatopfers durch ihn erfolgt sein. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der glaubhaften, übereinstimmenden Angaben der Zeugen Z28 und Z32. Die beiden Zeugen waren in der Tatnacht als Mitglieder des Security-Dienstes am Haupteingang eingesetzt. Beide Zeugen gaben an, sie seien durch ihren Kollegen, den Zeugen Z1, per Funkspruch auf eine Auseinandersetzung hingewiesen worden (wobei sich die Zeugen an den genauen Wortlaut dieses Funkspruchs nicht erinnern konnten), sie seien durch den Ausgang in den Gaststätteninnenraum gegangen, seien durch Zuwinken auf den Podestbereich und das Tatopfer aufmerksam gemacht worden und hätten sodann das Tatopfer noch ganz normal über einen längeren Zeitraum auf der Empore stehen sehen. Der Zeuge Z32 gab darüber hinaus glaubhaft an, er sei über die linke Treppe auf das Podest gegangen, um zu schauen was los ist. In dem Moment sei das Tatopfer zusammengesackt. Beide Zeugen, Z32 und Z28, haben übereinstimmend erklärt, sich sicher zu sein, dass der Messerstich vor ihrem Betreten der Gaststätte gewesen sein muss, denn eine Auseinandersetzung habe nicht mehr stattgefunden. Die Angaben der Zeugen Z28 und Z32 stehen zwar nicht grundsätzlich der Annahme entgegen, dass der Messerstich unmittelbar nach dem Festhalten des Opfers durch die Zeugin Z4 erfolgte. Allerdings begründen die Angaben der Zeugen Zweifel daran, ob die Zeugin Z4, für die es sich als damalige Freundin des Opfers um ein traumatisches Erlebnis handelte, unbeachtlich ihrer ansonsten uneingeschränkt glaubhaften Angaben, die zeitliche Abfolge des Geschehens noch exakt erinnern konnte. Vor dem Hintergrund der Angaben des Sachverständigen P3, wonach das Todesopfer nach dem Messerstich durchaus noch einen gewissen Zeitraum handlungsfähig gewesen sein kann, lässt sich daher auch der exakte Zeitpunkt des Messerstichs nicht bestimmen. Es bleibt daher auch offen, ob der Angeklagte den Messerstich aus der Kopfhöhe heraus ausführte. Auch die späteren Erklärungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Z2 am Spielplatz am S3, er wisse nicht, wohin und wie tief er zugestochen hätte, stehen der Annahme eines gezielten Stiches entgegen. Die Kammer hat sich - in Anbetracht des zum Herzen hin führenden Stichkanals, der aus Sicht der Kammer Indiz für eine Zielgerichtetheit des Stichs sein kann - hinsichtlich der Frage des Ablaufs der Stichbewegung auch durch den Sachverständigen P3 beraten lassen. Dieser hat allerdings nachvollziehbar ausgeführt, dass auch aus der Richtung des Stichkanals, der leicht schräg von oben nach unten in Herzrichtung führte, insoweit keine Rückschlüsse gezogen werden können. Der Stichkanal sei zwar mit einer eventuellen Stichbewegung aus der von der Zeugin Z4 geschilderten Position des Messers (erhoben über den Kopf) in Einklang zu bringen. Zwingend sei dies aber nicht; es kämen sowohl unterschiedliche Körperhaltepositionen des Opfers und des Angeklagten als auch unterschiedliche Messerhaltepositionen in Betracht. Da der genaue Zeitpunkt des Stichs nicht feststellbar ist und aufgrund der Bewegungsdynamik der Auseinandersetzung und des Losreißens des Tatopfers muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – jedenfalls zugunsten des Angeklagten - davon ausgegangen werden, dass das Tatopfer in Bewegung war, so dass sich die genauen Körperhaltepositionen anhand der vorhandenen Beweismittel nicht klären lassen. Auch zur Wucht des Stiches hat die Kammer sich Rat bei dem Sachverständigen P3 geholt. Dieser hat ausgeführt, dass seiner Einschätzung nach die Wucht des Stiches wegen der inkompletten Durchtrennung der dritten Rippe mindestens 3 Kilopond gehabt haben müsse. Dass die Wucht des Stiches größer war, lässt sich letztlich nicht feststellen, weil die tatsächliche Länge der Klinge nicht feststeht und daher nicht auszuschließen ist, dass das Messer nicht vollends in den Körper des Opfers eingedrungen ist. Dies steht indes der Annahme „enormer“ Wucht entgegen. Im Ergebnis lässt sich daher ein gezielt ausgeführter Stich nicht hinreichend sicher feststellen. Die genaue Körperhaltung des Getöteten zum Zeitpunkt des Stichs konnte nicht geklärt werden. Auch die Körperhaltung des Angeklagten selbst ist unklar. Sowohl der exakte Verlauf der Stichbewegung als auch die genaue Messerhalteposition ließen sich nicht aufklären. Ob der Angeklagte tatsächlich ausholte, um auf das Opfer einzustechen, in welcher Höhe der Angeklagte das Messer hielt und ob der Angeklagte mit enormer Wucht zustach, muss offen bleiben. Das genaue Tatgeschehen war insoweit aufgrund der Bewegungsdynamik, der Erregung der Beteiligten als auch wegen der teilweisen Sichtbehinderung der Zeugen am Tatort nicht aufklärbar. Damit fehlen jedoch wesentliche Anknüpfungspunkte für die Feststellung einer Zielgerichtetheit des Messerstichs (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2006 – 5 StR 583/05; BGH, Beschluss vom 25.09.2001, 4 StR 353/01). Es bleibt ungeklärt, auf welche Körperteile der Angeklagte einstechen wollte. Die Feststellungen unterscheiden sich damit von dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2001 (1 StR 408/01) zugrunde liegenden Sachverhalt (in dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass der gezielte willentliche Stich in die Herzregion zumindest für bedingten Tötungsvorsatz spricht). Demgegenüber steht aufgrund der Einlassung des Angeklagten, wonach sich der von ihm geführte Stich – wenn auch ungezielt - gegen das Tatopfer richtete, zweifelsfrei fest, dass er die Verwirklichung einer (gefährlichen) Körperverletzung anstrebte. bb) Wissenselement des bedingten Vorsatzes Die Kammer geht aufgrund der Größe des verwendeten Messers mit einer Klingenlänge von mindestens 14 cm davon aus, dass der Angeklagte die potentielle Lebensgefährlichkeit seiner Handlungsweise erkannt hat, zumal bei erhaltener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, regelmäßig nicht beeinträchtigt ist (BGH Urteil vom 20.09.2011, 1 StR 120/11; BGH, Beschluss vom 24.11.2009, 1 StR 520/09; BGH, Urteil vom 27. Februar 2008, 2 StR 603/07). cc) Willenselement des bedingten Vorsatzes Die Kammer ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände jedoch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das voluntative Element des Tötungsvorsatzes vorliegt. Dabei hat die Kammer – unter Zugrundelegung der objektiven Gefährlichkeit des Messerstichs - berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht alkoholisiert und voll schuldfähig war, was grundsätzlich für einen Tötungsvorsatz spricht. Die Kammer hat auch gesehen, dass der Umstand, dass der Angeklagte nicht gezielt in die Brust des Getöteten einstach, für sich genommen nicht dagegen sprechen muss, dass dem Angeklagten ein etwaiger Tod seines Opfers gleichgültig war, was für die billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolges ausreichen würde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – 4 StR 424/09, abgedruckt in NStZ 2010, 571-572). Auch die Aussage der Zeugin Z30, die in den Jahren 2009-2010 mit dem Angeklagten gemeinsam eine Schulklasse besuchte, hat die Kammer nicht unbeachtet gelassen. Diese hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie habe den Angeklagten sehr nett gefunden, bis dieser einmal in einem Gespräch über die türkische Kultur auf die Frage, was er machen würde, wenn ihn jemand Hurensohn nenne oder jemand seine Familie beleidige, geantwortet habe, dann würde er diesen jemand töten. Ansonsten sei der Angeklagte allerdings eigentlich eher ruhig, zurückhaltend und nicht impulsiv gewesen. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass gegen den Angeklagten bereits einmal ein Strafverfahren wegen einer mit einem Messer begangenen Bedrohung geführt wurde, wobei allerdings berücksichtigt werden musste, dass die Tatzeit der insoweit vorgeworfenen Tat mehr als 2 Jahre und 9 Monate vor der nunmehr abgeurteilten Zeit lag, der Angeklagte damals erst gerade 15 Jahre alt war und dass der Angeklagte bisher nicht wegen dem nunmehrigen Vorwurf vergleichbarer Gewaltdelikte in Erscheinung getreten ist. Das bisherige strafrechtlich relevante Verhalten des Angeklagten war insoweit eher von großsprecherischen Zügen geprägt (vgl. BGH NStZ 2010, 571-572). Als für einen Tötungsvorsatz sprechend hat die Kammer auch gewertet, dass der Angeklagte die Gaststätte unter Mitführung des Messers, also bereits bewaffnet, betreten hat (nach BGH, Urteil vom 15.12.2010, 2 StR 531/10, abgedruckt in NStZ 2011, 210-211 ist es für die Frage des bedingten Vorsatzes allerdings ohne besondere Aussagekraft, auf welche Weise der Angeklagte in den Besitz des Messers gelangt ist. Entscheidend ist vielmehr sein Vorstellungsbild, als er mit dem Messer auf seinen Kontrahenten einstach). Andererseits war nicht zu verkennen, dass es sich bei dem Messerstich um eine einzige, spontane, unüberlegte und in angeheizter Stimmung ausgeführte Handlung im Verlauf einer (gruppen-) dynamischen gegenseitigen Auseinandersetzung inmitten einer größeren, unübersichtlichen Menschenmenge gehandelt hat. Gegen einen Tötungsvorsatz des Angeklagten spricht dabei, dass ein Tötungsmotiv nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.08.2006 – 2 StR 284/06). Er hatte keinerlei Beziehung zu dem Tatopfer. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht auch, dass die Tat vor zahlreichen Zeugen stattfand und der Angeklagte, der nicht wissen konnte, dass letztlich kein einziger Zeuge die Ausführung des Messerstichs beobachtet hat, danach mit einer Überführung rechnen musste. Dies spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass der Angeklagte zwar die Gefährdung des später Getöteten, nicht aber auch dessen Tod in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 23.04.2003 – 2 StR 52/03, abgedruckt in NStZ 2003, 603-604). Nicht auszuschließen ist in der konkret festgestellten unübersichtlichen Tatsituation auch, dass der Angeklagte sich den Getöteten, der sich zuvor von zwei Personen losgerissen hatte und der wieder in die Schubserei strebte, - auch wenn eine Notwehrsituation mangels rechtswidrigen Angriffs zu verneinen war – vorrangig vom Leib halten wollte, ohne dabei den Tötungserfolg in seinen Willen aufzunehmen. Berücksichtigt hat die Kammer auch das Nachtatverhalten des Angeklagten. In der Entsorgung des Messers nach der Tat lässt sich dabei nicht ohne Weiteres ein Indiz für eine Tötungsabsicht des Angeklagten sehen, weil aus Sicht des Angeklagten diese Handlung genauso gut geeignet war, die von ihm begangene gefährliche Körperverletzung zu verdecken (BGH, Beschluss vom 25.09.2011 – 4 StR 353/01). Die vom Angeklagten nach der Tat gegenüber dem Zeugen Z2 am S3 gezeigte Erschütterung deutet zumindest darauf hin, dass dem Angeklagten der Tod des Tatopfers nicht „mindestens gleichgültig“ war, wobei sich die Kammer bewusst ist, dass ein solches Nachtatverhalten immer auch bloßer Ausdruck einer spontanen Ernüchterung des Täters sein kann. Nach alledem vermag die Kammer Zweifel am Vorliegen des voluntativen Elementes des bedingten Tötungsvorsatzes nicht zu überwinden. Allein aus der Länge des verwendeten Messers vermochte die Kammer nicht auf einen bedingten Tötungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH 4 StR 490/92, in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stach der Angeklagte ein 20 cm langes Messer zweimal in Bauch- und Brustbereich des Opfers). e) Schuldfähigkeit: Zur Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer aufgrund der konflikthaften Entstehung der Tat – insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB - sachverständig beraten lassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.08.2007- 5 StR 197/07). Die Kammer ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P4, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, und der von ihr selbst getroffenen Feststellungen zur Tat und zum Werdegang des Angeklagten sowie aufgrund des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht vermindert war. Der Sachverständige hat den Angeklagten umfassend psychologisch und psychiatrisch zur Frage der Schuldfähigkeit untersucht. In der Hauptverhandlung hat er ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf eine zur Tatzeit beim Angeklagten bestehende Einschränkung der Schuldfähigkeit ergeben hätten. Er habe bei dem Angeklagten weder eine krankhafte seelische Störung, noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt. Unabhängig davon gebe es auch keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße gestört war. Der Angeklagte sei durchschnittlich intelligent (Gesamt-IQ 92), ein Schwachsinn sei daher auszuschließen. Es gebe keine krankheitswertigen psychopathologischen auffälligen Befunde. Eine krankhafte seelische Störung liege nicht vor; es gebe keine Hinweise für ein psychotisches Geschehen oder für eine hirnorganische Schädigung. Im Rahmen der beim Tatgeschehen aufgeheizten gruppendynamischen Situation habe bei dem Angeklagten ein kurzzeitiger Kontrollverlust ohne tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung - könne trotz der von einer gewissen Aggressivität geprägten Tatsituation und vor dem Hintergrund des Missverhältnisses zwischen Tatanstoß und Reaktion - ausgeschlossen werden, da es bei dem Angeklagten nicht zu einer völligen psychischen und mentalen Desintegration gekommen sei. Innerhalb des Tatgeschehens habe es klare Abläufe gegeben, wie das sofortige Erkennen des Angeklagten „zu weit gegangen zu sein“ und das koordinierte gemeinsame Weglaufen des Angeklagten mit seinem Bruder B2. Der Sachverständige hat dabei unter Zugrundelegung der neusten wissenschaftlichen Literatur nach Maneros (Affekttaten und Impulstaten, 2007) zwischen „Affekttaten“ und „Impulstaten“ unterschieden und insoweit ausgeführt, dass Affekttaten im Gegensatz zu Impulstaten immer Beziehungstaten seien, bei denen es um einen relevanten Anderen gehe. Bei der Impulstat entstehe die Auslösesituation nicht als Endpunkt einer langen Entwicklung, sondern aus einer momentanen, kurzlebigen prädeliktischen Situation. Mangels einer Beziehung zwischen Angeklagten und Tatopfer sei vorliegend von einer plötzlichen, heftigen Impulstat mit abruptem Beginn und abruptem Ende auszugehen. Die Kammer schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen im Ergebnis nach eigener kritischer Prüfung an. Von den Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB kommt vorliegend nach den getroffenen Feststellungen allein das Merkmal der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ in Betracht. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der vom Sachverständigen vorgenommenen Unterscheidung zwischen „Affekttaten“ und „Impulstaten“ zu folgen ist (offen gelassen von BGH NStZ 2008, 618-619). Nach Auffassung der Kammer kann eine zur Tatzeit vorliegende „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ im Sinne des § 20 StGB nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Annahme eines hochgradigen Affektes (vgl. hierzu BGH StV 1990, 493-494) ausgeschlossen werden. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB kann in – seltenen – Ausnahmefällen gegeben sein kann, wenn ein Mensch ohne geistige oder seelische Dauerschäden ausschließlich durch den Höchstgrad seiner Erregung in eine Lage gerät, in der er gänzlich die Selbstbesinnung und die Fassung verliert (BGH NStZ 1997, 232-233). Die Kammer hat bei der Prüfung dieses Eingangsmerkmals nicht übersehen, dass der Angeklagte die Tat ohne besondere vorherige Sicherungstendenzen begangen hat, dass es ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion des Angeklagten gegeben hat, dass der Angeklagte (nach seiner Flucht vom Tatort) sich vom Tatgeschehen erschüttert gezeigt hat und dass der Angeklagte nach den Feststellungen bisher nicht wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist. Die Kammer ist weiter davon ausgegangen, dass nicht unbedingt ein längerer Partnerkonflikt im Vorfeld des Delikts nachgewiesen werden muss, sondern es zum plötzlichen Ausbruch destruktiver Affekte kommen kann, wenn im Rahmen des Konflikts besondere Empfindlichkeiten (Idiosynkrasien) oder frühere Traumata berührt werden (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht, 3. Auflage 2007, S. 234). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Gegen das Vorliegen einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ spricht vorliegend, dass nach dem festgestellten Tatgeschehen zwar eine gewisse affektive Erregung, jedoch keineswegs eine außergewöhnliche körperliche oder seelische Belastung des Angeklagten vorlag. Die – sich in Grenzen haltende - Aggression in der Tatanlaufzeit ging vornehmlich von der Gruppe um den Angeklagten aus. Insoweit fehlt es auch an einer eine hochgradig-affektive Erregung auslösenden besonderen Provokation des Tatopfers. (Vor diesem Hintergrund wäre eine etwaige Beeinträchtigung auch nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich. Denn bei der Beurteilung der Erheblichkeit fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist, vgl. BGH NStZ-2005, 149-150). Im Übrigen spricht auch das von einer gewissen Umsicht getragene Nachtatgeschehen gegen das Vorliegen eines schuldrelevanten Affektes. So hat sich der Angeklagte koordiniert mit seinem Bruder zwar schnell, aber geordnet, vom Tatort entfernt und sich sodann des Messers entledigt; somit hat er nach Tatbegehung durchaus Sicherungstendenzen gezeigt. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Eine Rechtfertigung gemäß § 32 StGB scheidet bereits mangels Vorliegens einer Notwehrlage aus. Ein Angriff des unbewaffneten Tatopfers, das lediglich weiter mit dem Angeklagten rangeln wollte, ging der Tat nach den Feststellungen nicht voraus und stand auch nicht unmittelbar bevor. Jedenfalls wäre ein solcher auch nicht rechtswidrig gewesen. Denn der Tat ist eine von der Gruppe um den Angeklagten begonnene, letztlich jedoch einvernehmliche Auseinandersetzung vorausgegangen. Die gegenseitigen Schubsereien, soweit sie überhaupt als Körperverletzungs-handlungen gewertet werden können, waren zumindest gerechtfertigt nach § 228 StGB. Wer in einer solchen Auseinandersetzung zum Messer greift, handelt nicht in Notwehr (Schönke/Schröder, StGB, § 32 Rn 23). Eine Notwehrlage entsteht hier erst, wenn die Gegenseitigkeit entfällt, weil der eine über das Maß der von beiden vorausgesetzten Rauferei hinausgeht (z.B. zur Waffe greift) oder weiter handelt, obwohl der andere aufgegeben hat (Schönke/Schröder a.a.O.; für die rechtliche Würdigung wäre es daher letztlich auch nicht entscheidend, wenn während der einvernehmlichen Auseinandersetzung entgegen der getroffenen Feststellungen auch gegenseitige Faustschläge ausgetauscht worden wären). Dies war jedoch hinsichtlich des Tatopfers nicht der Fall. Mangels Vorliegens einer Notwehrlage kommt eine Entschuldigung des Täters gemäß § 33 StGB daher nicht in Betracht. Für ein Handeln in Verwirrung, Furcht oder Schrecken bestehen vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte. Mangels Nachweis eines Tötungsvorsatzes kam eine Verurteilung wegen des angeklagten Totschlags gemäß § 212 StGB nicht in Betracht. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch keine Verurteilung wegen einer – tateinheitlich – begangenen Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB. V. Der Angeklagte war zur Tatzeit noch 17 Jahre alt, also Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Nach der geschilderten persönlichen Entwicklung des Jugendlichen, der Art seiner Einlassung und seines Verteidigungsverhaltens in der Hauptverhandlung war er zur Zeit der Tat zur Überzeugung der Kammer nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er ist daher nach § 3 JGG für seine Tat strafrechtlich verantwortlich. Die Straftat des Angeklagten ist mit einer Jugendstrafe zu ahnden. Nach § 17 Abs. 2 JGG wird Jugendstrafe verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Die Verhängung von Jugendstrafe setzt eine negative Kriminalprognose im Sinne einer persönlichkeitsspezifischen Rückfallgefahr voraus. Die Feststellung schädlicher Neigungen bedarf des Nachweises schon vor der Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss hatten, im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (BGH NStZ 2010, 281). Die Kammer vermag nach den geschilderten persönlichen Verhältnissen schädliche Neigungen des Angeklagten in diesem Sinne nicht zu erkennen. Die Entwicklung des Angeklagten verlief weitgehend unauffällig, in der Schule hat er sich zuletzt als zielstrebig erwiesen. Bei der jetzigen Tat handelt es sich um ein Delikt, welches – auch wenn der Angeklagte das Messer bereits beim Betreten der Gaststätte mit sich führte - der Augenblickssituation in einer unübersichtlichen Lage entsprungen ist und bei dem letztlich auch eine gewisse Gruppendynamik eine Rolle gespielt hat. Die strafrechtlichen Voreintragungen des Angeklagten vermögen ebenfalls keinen Aufschluss über das Vorliegen schädlicher Neigungen zur Tatzeit zu erbringen. Die den Voreintragungen zugrundeliegenden Tatvorwürfe sind relativ geringfügig, überdies liegen die Tatzeiten mehr als zweieinhalb Jahre bzw. mehr als eineinhalb Jahre vor der nunmehr abgeurteilten Tat. Die Taten waren überdies geprägt von großsprecherischen Zügen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung lagen bei dem Angeklagten nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der Kammer keine schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG mehr vor. Der Angeklagte hat sich während der Untersuchungshaft einwandfrei geführt. Nach seiner Haftentlassung hat er sich umgehend weiter um die Fortführung seiner Ausbildung bemüht. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte glaubhaft sein Bedauern über den von ihm verursachten Tod des P1 zum Ausdruck gebracht und sich von seiner Tat durchaus beeindruckt gezeigt. Die Wahrnehmung des Rechts auf effektive Verteidigung durch Darlegung einer Notwehrsituation darf dem Angeklagten nicht negativ angelastet werden (BGH StraFo 2003, 206, 207). Nach Überzeugung der Kammer ist gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich. Die Schwere der Schuld bemisst sich aus dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu seiner Tat. Dabei kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat gegenüber der charakterlichen Haltung und der Persönlichkeit des Angeklagten zwar keine selbstständige Bedeutung zu (BGH NStZ 2010, 281). Die Schwere der Tat ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so dass der äußere Unrechtsgehalt der Tat nicht unberücksichtigt bleiben darf (BGH NStZ 2009, 450). Das äußere Tatgeschehen ist nur insoweit zu beachten, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Angeklagten zulässt (BGH NStZ 2010, 281). Die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck findet, darf nicht unberücksichtigt bleiben. So kommt die Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Taten in Betracht. Beherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Er ist auch dann vorrangig zu beachten, wenn eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt wird (BGH StV 2009, 93). Mit der Erforderlichkeit sind die verwirklichte Schuld und der Erziehungsgedanke abzuwägen. Mit zunehmendem Alter des Täters kommt dem Schuldgedanken größeres Gewicht zu. Neben dem Erziehungsgedanken sind allerdings auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (BGH NStZ-RR 1996, 120). Bei der von dem Angeklagten begangen Körperverletzung mit Todesfolge handelt es sich um ein Kapitalverbrechen. Es zählt damit zu einem der schlimmsten Verbrechen der deutschen Rechtsordnung (vgl. die Auflistung in § 74 Abs. 2 GVG), bei dem die Gedanken der Sühne und des Schuldausgleichs nicht außer Betracht gelassen werden können. In der Tat des Angeklagten sind eine hohe Gewaltbereitschaft und eine geringe Hemmschwelle zur Begehung einer (gefährlichen) Körperverletzung zum Ausdruck gekommen. Der Angeklagte hat die schwere Verletzung eines Menschen unter Verwendung eines Messers bewusst in Kauf genommen. Das Persönlichkeitsbild und die in der Tat zum Ausdruck gekommene charakterliche Haltung des Angeklagten legen daher – auch unter Berücksichtigung seines geschilderten Werdegangs und seiner persönlichen Verhältnisse - strenge Rechtsfolgen nahe, um die erforderliche erzieherische Wirkung zu erzielen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass von einer dem verwirklichten Unrecht unangemessen milden Reaktion bestärkende Wirkungen auf jugendliche Täter ausgehen können (BGH StV 2009, 93). Nach Gesamtwürdigung der erörterten Gesichtspunkte bejaht die Kammer die Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG. Das Unrecht der begangenen Tat wiegt derart schwer, dass die bloße Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Verhängung von Zuchtmitteln in einem derartigen Missverhältnis stehen würden, dass diese Mittel auch unter Berücksichtigung der bereits verbüßten Untersuchungshaft nicht mehr geeignet wären, dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht zu Bewusstsein zu bringen. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JGG beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe sechs Monate. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG zehn Jahre, da es sich bei der vom Angeklagten begangenen Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) handelt, für das nach allgemeinem Strafrecht (§ 227 Abs. 1 StGB, Strafrahmen drei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG). Gleichwohl ist die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den speziellen Strafandrohungen des Strafgesetzbuches ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht gelassen werden (BGH, Beschluss vom 04.03.1987 – 2 StR 45/87= StV 1987, 306 (L)). Die Bejahung eines minderschweren Falles im Sinne des Erwachsenenstrafrechts kann daher im Bereich der Strafzumessung bedeutsam sein. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Strafbemessung an den Voraussetzungen erzieherischer Einwirkung im konkreten Einzelfall auszurichten. Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden. Das schließt nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH NStZ-RR 1998, 285). Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts auch dann Vorrang bei der Strafbemessung hat, wenn die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird und dass bei der Bemessung der Jugendstrafe das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB - weil das Jugendstrafrecht eine dem Erwachsenenstrafrecht vergleichbar enge Bindung an tatbestandsbezogene Strafrahmen nicht kennt - nicht anwendbar ist (BGH NStZ-RR 2009, 155), hat sich die Kammer bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe von den nachfolgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des zur Tatzeit erst 17-jährigen Angeklagten, der zuvor nur unwesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, war zu berücksichtigen, dass er den von ihm ausgeführten Messerstich und damit den äußeren Tathergang als solchen eingeräumt hat, auch wenn er versucht hat, ein Notwehrrecht bzw. jedenfalls einen Notwehrexzess zu konstruieren. Der Nachweis der Tat wäre ohne das Geständnis des Angeklagten nur schwer möglich gewesen, so dass ein Leugnen der Tätereigenschaft nicht ganz aussichtslos gewesen wäre. Er hat in der Hauptverhandlung sein Bedauern über den von ihm verursachten Tod des Opfers glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Der Angeklagte hat die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern hat sich in unübersichtlicher Lage spontan zu der Tat entschlossen. Zugunsten des Angeklagten wirkt sich auch aus, dass – nachdem es aus der Gruppe um den Angeklagten attackiert worden war - auch das Tatopfer sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligte und Gewalt gegen den Körper des Angeklagten (Schubsen) ausübte. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass die Hauptverhandlung zweimal aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Umständen neu begonnen werden musste. Der Umstand, dass vor der Kammer damit praktisch seit Juni 2011 verhandelt wurde, mithin die lange Verfahrensdauer, hat für den Angeklagten – wie auch für die Nebenkläger - eine hohe Belastung dargestellt. Die Kammer hat auch gesehen, dass sich der Angeklagte in der Untersuchungshaft und nach seiner Entlassung aus derselben einwandfrei geführt hat. Berücksichtigt hat die Kammer auch den bisherigen Werdegang des Angeklagten, der in schulischer Hinsicht zuletzt von Ehrgeiz geprägt war; weiter hat die Kammer nicht übersehen, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner schulischen Zukunftsplanung konkrete Vorstellungen hat und er sich um die Fortführung seiner schulischen Ausbildung bemüht. Die Kammer hat bedacht, dass diese Umstände geeignet sind, den Erziehungsbedarf erheblich zu reduzieren. Andererseits hat der Angeklagte die Tat in einer die Tatbestandsmäßigkeit einer Körperverletzung weit übersteigenden, brutalen und hochgradig gefährlichen Weise mittels eines in die Gaststätte trotz Sicherheitskontrollen mitgeführten gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Die Handlung des Angeklagten hat praktisch unmittelbar zum Tod des Tatopfers geführt. Er hat damit eine geringe Hemmschwelle hinsichtlich der körperlichen Integrität seines Opfers gezeigt. Die Tat ist im oberen Bereich der denkbaren Delikte nach § 227 StGB einzuordnen. Die Schwere der Schuld und der begangenen Tat hat bei der Bemessung der Jugendstrafe entsprechend Berücksichtigung gefunden. Die – im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht – zu berücksichtigende Unrechtsbewertung, die in der Androhung einer Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren seinen Ausdruck findet, hat die Kammer ergänzend herangezogen. Die Kammer hat auch das Vorliegen eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 2 StGB geprüft, im Ergebnis jedoch verneint. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 227 Abs. 2 StGB nicht voraussetzt, dass der Tat ein außergewöhnlicher Streit vorangegangen ist (BGH NStZ-RR 2010, 206). Ein minder schwerer Fall ist vielmehr dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maß zugunsten des Täters abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (vgl. BGHSt 35, 148; BGH NStZ 1982, 246, 1985, 547, 1996, 539). Vom Gesetz benannte, typisierte Milderungsgründe liegen nicht vor. Die Kammer hat die oben dargestellten unbenannten Milderungsgründe in einer Gesamtwürdigung der erheblichen tat- sowie täterbezogenen Umstände und Aspekte gewichtet. Trotz der Milderungsgründe, deren Bedeutung nicht verkannt wird, und auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Tat letztlich als Eskalation zum Ende einer Auseinandersetzung darstellt, weicht die Tat nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einer Körperverletzung mit Todesfolge nach unten hin ab und auch die Schuld des Angeklagten hebt sich nicht nach unten vom Regelfall des § 227 StGB ab. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Beiträge seitens des Tatopfers im unteren Bereich einer körperlichen Auseinandersetzung hielten (lediglich Schubsen). Der Angeklagte hat die bis dahin zwischen den unmittelbar Beteiligten geltenden Grenzen der Auseinandersetzung (gegenseitiges Schubsen) mit dem Messerstich daher ohne Not ganz deutlich überschritten. Unter Berücksichtigung aller Umstände, vorrangig dem Erziehungsgedanken unter Beachtung des Erfordernisses eines gerechten Schuldausgleichs, erschien der Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von 3 Jahren 6 Monaten angemessen. Diese ist gerade noch ausreichend, dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und andererseits erforderlich, um erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken und die Persönlichkeit zu formen. Die Kammer hat gesehen, dass nach § 53 AufenthG bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von über 3 Jahren ein zwingender Ausweisungsgrund vorliegt. Da der Angeklagte nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt, geht die Kammer diesbezüglich jedoch davon aus, dass die Ausländerbehörden etwaige Härten im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB, § 46 Rn 43). Die Kammer hat von einer Anordnung gemäß § 52a JGG abgesehen, so dass die erlittene Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe anzurechnen ist. VI. Angesichts der voraussichtlich noch mehrere Jahre bestehenden Mittellosigkeit des Angeklagten hat die Kammer nach ihrem Ermessen gemäß § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die in den §§ 472, 473 Abs. 1 S. 2, 3 StPO enthaltenen Kostenvorschriften betreffend die Auslagen des Nebenklägers finden in Verfahren gegen Jugendliche keine Anwendung.