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Urteil

5 O 4/11

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2012:0207.5O4.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger verlangt Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Verdienstausfall und Feststellung der weiteren Einstandspflicht der Beklagten aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Der Kläger befand sich vom 03.03.2008 bis 28.03.2008 in stationärer Behandlung im Hause der Beklagten. Die Aufnahme erfolgte zur Durchführung von Infusionen (Stennert-Schema) bei Tinnitus. Am 03.03.2008 wurde dem Kläger eine Braunüle am linken Arm angelegt. Er erhielt eine Jono-Infusion mit Trental. Am 04.03.2008 erfolgte der Beginn mit dem Stennert-Schema mit Procain und Solo-Decortin. Ob am 05.03.2008 eine Infusion durch einen Mitarbeiter der Beklagten unter Verstoß gegen Hygienestandards abgestöpselt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Laut Dokumentation zeigte sich ab 09.03.2008 eine zunehmende Schwellung und Rötung am linken Arm des Klägers. Eine am 16.03.2008 veranlasste Blutkultur ergab, dass eine Infektion mit MRSA bestand. Daraufhin erhielt der Kläger eine Antibiotikatherapie mit Zyvoxid intravenös. Im weiteren Verlauf waren die Entzündungsparameter rückläufig, die Schmerzen am Arm und die Schwellung gingen ebenfalls zurück. Nachdem eine MRSA-Besiedelung bei mehreren am 22.03.2008 entnommenen Abstrichen nicht mehr nachgewiesen werden konnte, wurde der Kläger am 28.03.2008 nach Hause entlassen. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 20.000,00 EUR für angemessen. Hierzu behauptet er, er sei im Hause der Beklagten mit MRSA infiziert worden. Am 05.03.2008 habe er sich einem Langzeit-EKG unterziehen sollen. Zu diesem Zweck habe ein Mitarbeiter der Beklagten, ein Zivildienstleistender, die Infusion abgestöpselt. Zuvor habe der Mitarbeiter seinen Bettnachbarn – dieser habe ”E.” geheißen - verbunden, der eine eitrige Wunde am Arm gehabt habe. Der Mitarbeiter der Beklagten habe die Handschuhe nicht gewechselt. Mit den gleichen Handschuhen, mit denen er die eitrige Wunde verbunden habe, habe er die Infusion abgestöpselt. Damit sei die einfachste Hygiene-Regel verletzt worden. Der Mitarbeiter habe sich die Hände desinfizieren und die Handschuhe wechseln müssen. Als er – der Kläger – von der Untersuchung zurückgekommen sei, sei derselbe Infusionsschlauch wieder an die Kanüle angestöpselt worden. Auch dies stelle einen Verstoß gegen einfachste Hygiene-Regeln dar. Bereits nach zwei Tagen habe sich eine Rötung und Schwellung an der Armbeuge gezeigt. Ab 10.03.2008 habe er die unerträglichen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter kaum noch ausgehalten. Die behandelnden Ärzte hätten jedoch nicht reagiert, sondern ihm lediglich Schmerzmittel, u.a. Morphin, verordnet. Insbesondere sei keine Blutkultur angelegt worden. Die Beschwerden seien mit Wärme behandelt worden. Er – der Kläger – habe unter Morphineinfluss gestanden und keine vernünftige Entscheidung mehr treffen können. Erst auf massiven Druck seiner Ehefrau sei am 16.03.2008 die Blutkultur angelegt worden. Nach der Gabe von Antibiotika hätten sich zwar die Beschwerden am Arm sowie die Schwellung gebessert. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule hätten jedoch weiterhin bestanden. Diese seien mit Massage und Wärme behandelt worden. Am 28.03.2008 sei er ohne jede weitere Medikation entlassen worden. Der Beklagten seien daher Behandlungsfehler anzulasten, weil Hygiene-Regeln nicht beachtet, die Blutkultur zu spät angelegt und er ohne Medikation entlassen worden sei. Bereits nach drei Tagen habe er – der Kläger – wieder starke Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich bekommen. Er habe den Hausarzt und den Orthopäden aufgesucht. Letzterer habe ein MRT veranlasst. Dabei sei festgestellt worden, dass sich der MRSA-Befall weitergefressen habe. Die Bandscheiben im Bereich der Halswirbelsäule und die angrenzenden Wirbelkörper seien bakteriell infiziert gewesen. Eine Bandscheibe habe nur noch an einem Zipfel gehangen und sei zerfressen gewesen. Er sei deshalb mit dem Hubschrauber in eine neurochirurgische Klinik geflogen worden. Dort sei er am 17.04.2008 operiert worden. Der Zwischenwirbelraum sei ausgeräumt, die Halswirbelsäule anschließend verschraubt und verplattet worden. Bei weiteren Operationen am 23.04.2008 und 07.05.2008 seien Abszesse entfernt worden. Ihm – dem Kläger – sei hiervon ein regelrechtes Loch im Rücken zurückgeblieben. Infolge der Verschraubungen und Verplattungen bestünden auf Dauer Bewegungseinschränkungen. Bis Juni 2008 sei er in stationärer Behandlung verblieben. Die Wundheilung habe sich bis Oktober 2008 hinausgezögert. Im Februar und März 2009 sei er in einer Reha-Klinik gewesen. Wegen des schweren Krankheitsverlaufs leide er bis heute an depressiven Störungen. Aufgrund seiner eingeschränkten Beweglichkeit sei er am 22.03.2009 zu Hause gestürzt und habe sich eine Sprunggelenksfraktur zugezogen. Außerdem sei ihm ein Verdienstausfallschaden entstanden. Vor der fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten habe er ein regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.742,00 EUR gehabt. Vom 14.04. bis 01.10.2008 habe er monatlich 2.190,00 EUR Krankengeld erhalten, sodass sich der Verdienstausfall in dieser Zeit auf 3.036,00 EUR belaufe. Ab dem 01.10.2008 erhalte er eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.149,77 EUR, mithin ergebe sich für die Zeit vom 01.10.2008 bis einschließlich Januar 2011 ein Verdienstausfall von 44.576,00 EUR (28 Monate x 1.592,00 EUR). Ab 01.03.2011 habe er einen Arbeitsversuch als Lagerist unternommen und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 572,97 EUR erhalten. Sein Erwerbseinkommen habe durchschnittlich 2.128,00 EUR monatlich betragen. Vom 01.03. bis 16.08.2011 sei ihm daher kein Verdienstausfall entstanden. Am 02.07.2011 habe er aufgrund der Folgen der durch die MRSA bewirkten Instabilität der Wirbelsäule einen doppelten Bandscheibenvorfall erlitten. Er habe erneut operiert werden müssen und sei bis 30.11.2011 arbeitsunfähig gewesen. Ab 17.08.2011 erhalte er täglich ein Krankengeld in Höhe von 57,26 EUR. Daneben werde eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Vom 17.08.2011 bis einschließlich November 2011 habe er ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.290,77 EUR gehabt, sodass sich gegenüber seinem früheren Arbeitsverdienst ein Verdienstausfall von 1.579,30 EUR (451,23 EUR monatlich) ergebe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 20.000,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 47.612,00 EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20.03.2011 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.02.2011 bis 28.02.2011 Schadensersatz von 1.593,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten ab 10.12.2011 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 1.368,92 EUR zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 17.08.2011 bis zum 30.11.2011 Schadensersatz von 1.579,30 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten ab dem 01.12.2011 zu zahlen; 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm noch entstehen wird aus der Pflichtverletzung der Beklagten, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet einen Behandlungsfehler und behauptet, den vom Kläger geschilderten Vorfall vom 05.03.2008 habe es nicht gegeben. Auch hätten Recherchen ergeben, dass beide Mitpatienten des Klägers keinen MRSA-Nachweis gehabt hätten und somit eine Übertragung von diesen nicht stattgefunden haben könne. Im Übrigen seien Keimübertragungen nie vollständig auszuschließen; oftmals seien die Patienten selbst bereits Träger des Keimes. Der Hygieneplan sei jedenfalls eingehalten worden. Auch bestehe aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht kein Anspruch auf Benennung des Mitpatienten. Zudem habe der Kläger selbst eine erhebliche non-compliance aufgewiesen. Am 09.03.2008 und am 18.03.2008 habe er – dies ist nicht bestritten – trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Entzündungsgefahr den Wechsel der Braunüle abgelehnt. Am 11.03.2008 sei es zu Schmerzen, Schwellung und Rötung am linken Arm gekommen. Bei Verdacht auf eine Phlebitis habe der Kläger eine Antibiotikatherapie mit Tavanic 500 sowie Verbandsumschläge mit Octenisept erhalten. Ferner sei der Kläger mehrfach in der Chirurgie vorgestellt worden. Hinsichtlich der Schmerzen im Bereich der HWS und LWS sei eine Osteochondrose festgestellt worden, die mit Wärme sowie einer Schmerzmedikation behandelt worden sei. Am 16.03.2008 sei die Blutkultur nicht auf Drängen der Ehefrau des Klägers veranlasst worden. Vielmehr habe die diensthabende Ärztin diese angeordnet, weil erstmalig eine erhöhte Temperatur von über 38,3 °C bestanden habe. Nach Vorliegen des Laborbefundes sei die Antibiotikatherapie auf Zyvoxid intravenös umgestellt worden. Eine weitere Antibiotikagabe sei nicht erforderlich gewesen, da die letzten Untersuchungsergebnisse bezüglich einer MRSA-Besiedelung negativ gewesen seien. Den weiteren Verlauf bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Was den geltend gemachten Verdienstausfall betreffe, so sei der Kläger möglicherweise auch schon vor der streitgegenständlichen Behandlung arbeitsunfähig gewesen, da er bereits damals unter starkem Tinnitus und erheblichen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule gelitten habe. Außerdem seien mehrere Finger der linken Hand teilweise amputiert. Der Kläger habe nach der Entlassung nach eigener Darstellung den Hausarzt aufgesucht wegen starker LWS-Beschwerden. Dabei sei – dies ist nicht bestritten - auch eine Spritze gesetzt worden. Diese sei grundsätzlich auch geeignet, Keime in das Gewebe einzubringen, sodass ein kausaler Zusammenhang zu der Behandlung in ihrem Hause nicht nachvollziehbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.05.2011. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. (Bl. 83 ff. d.A.), das dieser in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2011 erläutert hat. Insofern wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 20.000,00 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB und aus Delikt, jeweils in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB. 1. Ein Verstoß gegen Hygienestandards ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit nach- gewiesen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, am 05.03.2008 sei lediglich dokumentiert, dass die Infusion ”abgestöpselt” worden sei, d.h. der Infusionsschlauch sei entfernt und die Nadel mit einem Mandrin verschlossen worden. Wenn, wie der Patient berichte, ein Pfleger nach der Versorgung einer eitrigen Wunde bei einem Bettnachbarn die Handschuhe nicht gewechselt und dann die Infusion ”abgestöpselt” habe, wäre dies ein schwerer Verstoß gegen die elementaren Regeln der Hygiene. Ob sonst die Leitlinien bei der Anlage der Verweilkanüle beachtet worden seien, sei aus den Dokumenten nicht zu entnehmen. Die Leitlinien verlangten: eine hygienische Händedesinfektion, eine Desinfektion der Einstichstelle mit entsprechend langer Einwirkzeit, das Tragen von Einmalhandschuhen. Außerdem werde verboten, die Einstichstelle nochmals zu palpieren. Die liegenden Kanülen seien steril abzudecken und mit Gazeverbänden oder sterilen Pflasterstreifen zu fixieren. Dass ein Mitarbeiter der Beklagten die Infusion am 05.03.2008 tatsächlich – wie der Kläger behauptet – ohne vorherige Händedesinfektion und ohne Wechsel der Handschuhe ”abgestöpselt” hat, vermochte der Kläger indes nicht zur vollen Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) nachzuweisen. Die als Beweismittel angebotene eigene Parteivernehmung des Klägers ist nach §§ 445 ff. ZPO nicht zulässig. Insbesondere ergibt sich aus der Dokumentation vom 15.03.2008 kein Anbeweis i.S.d. § 448 ZPO. Danach hat der Kläger sich zwar beschwert, ein Pfleger habe zuerst bei einem anderen Patienten einen Verbandswechsel durchgeführt und anschließend, ohne die Handschuhe zu wechseln, seine Infusion angeschlossen. Letztlich stellt jedoch auch dies nur eine eigene Behauptung des Klägers dar, nachdem Beschwerden aufgetreten waren und er hierfür möglicherweise nach einer Erklärung gesucht hat. Auch ist der vom Kläger als Zeuge benannte Mitpatient „E.“ zwischenzeitlich verstorben. Daher ist der Kläger, der nach allgemeinen Regeln die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trägt, beweisfällig für den von ihm behaupteten Verstoß gegen Hygienestandards. Auch kommt dem Kläger keine Beweiserleichterung unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Dokumentation zugute, da es sich bei der Einhaltung von Hygienemaßnahmen beim Anlegen bzw. Abstöpseln einer Infusion um medizinische Selbstverständlichkeiten handelt, die nicht dokumentationspflichtig sind. Der Sachverständige hat insofern erläutert, das Einhalten der Hygienebestimmungen an sich werde nirgendwo dokumentiert. Die Hygienebeauftragten wiesen jeden einzelnen Mitarbeiter derart nachdrücklich darauf hin, dass hierauf geachtet werde. Allerdings sei im Einzelfall nicht auszuschließen, dass dennoch irgendwelche Nachlässigkeiten passierten. Ferner kommt keine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt eines voll beherrschbaren Risikos in Betracht. Der Patient hat für eine Haftung aus Hygienemängeln grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass eine medizinisch notwendige organisatorische Hygienemaßnahme nicht eingehalten oder fehlerhaft ausgeführt wurde, dass dies vorhersehbar und vermeidbar war und dass die Infektion tatsächlich auf der unterlassenen oder fehlerhaften Hygienemaßnahme beruht. Nur wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er sich nicht im Einzelfall entlasten kann (vgl. BGH NJW 2007, 1682; OLG Hamm v. 09.12.2009 – 3 U 122/09 -, zitiert in juris; Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., § 109 Rdnr. 17). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast den sehr umfangreichen Hygieneplan vorgelegt, der u.a. detaillierte Anweisungen zur Händehygiene enthält (vgl. dort Seite 22 ff.). Ein Verstoß hiergegen steht jedoch weder fest noch hat der Kläger einen solchen – wie bereits ausgeführt - nachgewiesen. Der Sachverständige hat zu den Ursachen einer MRSA-Infektion nachvollziehbar erläutert, dass diese nicht mit einer Nachlässigkeit im Rahmen der Hygiene zusammenhängen müsse. Es sei gerade der Alptraum, dass sie auch bei Einhaltung der Hygienestandards auftreten könne. Die Keime seien praktisch überall. Danach kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Infektion des Klägers aus einem voll beherrschbaren Bereich stammt. Schließlich greift vorliegend auch kein Anscheinsbeweis ein. Kommt es im Zusammenhang mit einer Infusion oder Injektion zu einem Gesundheitsschaden, lässt dies nämlich nicht ohne weiteres auf ein Versäumnis der Behandlerseite schließen. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass das Auftreten einer MRSA-Infektion auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sein muss. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Infusion und Infektion ist insofern nicht ausreichend, da Infektionen auch bei pflichtgemäßem Verhalten nicht immer vermeidbar sind. Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte für gefahrerhöhende Umstände, wie z.B. Dauerkontakt mit einem Keimträger. Soweit der Kläger eine MRSA-Infektion behauptet, weil ein Pfleger nach einem Verbandswechsel bei einem Mitpatienten ohne vorherigen Wechsel der Handschuhe seine Infusion ”abgestöpselt” habe, so bestreitet die Beklagte dies und behauptet, die beiden Mitpatienten des Klägers seien nicht MRSA-Träger gewesen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Vermutungsgrundlage ist indes der Kläger. Er hat jedoch weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass einer seiner Mitpatienten tatsächlich MRSA-Träger war. 2. Zwar ist die Infektion der Vene nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen am 09.03.2008 um 23.25 Uhr richtig erkannt worden. Angesichts des Befundes von Schwellung und Rötung in der Armbeuge sei die Nadel entfernt worden. Es sei offensichtlich eine neue Nadel gelegt worden, denn am 11.03. um 21.40 Uhr sei nochmals vermerkt: Viggo entfernt, d.h. die Nadel sei erneut gezogen worden. Die Einschätzung im Hinblick auf die Gefährlichkeit und Dynamik des Geschehens sei aber nicht richtig gewesen. Eine Thrombophlebitis mit Abszessbildung, persistierenden Schmerzen und persistierendem Lokalbefund sei hoch verdächtig auf die Entwicklung einer Sepsis, d.h. auf eine Streuung von Bakterien im zirkulierenden Blut. Die Reaktion der Ärzte sei jedoch richtig gewesen, mit einem Breitband-Antibiotikum zu beginnen. Daher hat sich diese Fehleinschätzung nicht ausgewirkt. 3. Allerdings ist den Beklagten ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, aufgrund der Tatsache, dass die Schmerzen persistiert hätten und die Entzündungszeichen nicht verschwunden seien, hätte man früher eine entsprechende Diagnostik in Form einer Blutkultur veranlassen müssen. Üblicherweise seien Blutkulturen nur indiziert, wenn die Temperatur steige. In der Fieberkurve sei erstmals am 16.03. ein Temperaturanstieg auf 38,4°C dokumentiert. Untypisch sei, dass es zunächst nicht zu einem stärkeren Fieberanstieg gekommen sei. Dies könne daran liegen, dass im Rahmen des Stennert-Schemas erhebliche Dosen Kortison verabreicht worden seien. Dies sei ein Immunsuppressor und könne eine entsprechende Immunreaktion bei bakteriellem Infekt unterdrückt haben. Dies hat der Sachverständige dahingehend erläutert, aus seiner Sicht beruhe die dokumentierte MRSA-Infektion auf der Venenverweilkanüle. Die Entzündung sei ab dem 09.03.2008 dokumentiert. Vorliegend sei die Besonderheit, dass der Verlauf abweichend gewesen sei. Er sei sozusagen kaschiert worden durch die Gabe von Kortison, das einen Immunsuppressor darstelle. Dadurch sei die Diagnostik erschwert gewesen. Auch die Entzündungsdynamik habe sich dadurch verzögert. Hätte man das Kortison bedacht, hätte man die Blutkultur durchaus früher anlegen können. Generell gelte, dass diese bei einer Erhöhung der Temperatur oder einer Abszessbildung angezeigt gewesen wäre. Außerdem gelte, dass die Nadel entfernt werden müsse, wenn sie Schmerzen verursache. Hier habe der Kläger nach der Dokumentation am 09.03. das Ziehen der Nadel abgelehnt. Auch hierdurch könne es zu einer Fehleinschätzung des Arztes kommen. Allerdings ist das Unterlassen einer gebotenen Befunderhebung nur dann relevant, wenn sich dabei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rdnr. 161). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Der Sachverständige hat hierzu plausibel erläutert, dass man, hätte man die Blutkultur früher angelegt, möglicherweise MRSA-Bakterien gefunden hätte, jedoch nur mit einer Wahrscheinlichkeit von unter 50%. Durch das Kortison sei die Reaktion auf die Keime gedämpft worden. Man könne generell sagen, dass ein Temperaturanstieg mit der Zahl der Keime korreliere. 4. Schließlich sieht der Sachverständige es nicht als fehlerhaft an, dass der Kläger ohne Antibiosetherapie entlassen worden ist. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, die Beendigung der Therapie nach dem Labor- und dem Lokalbefund sei nachvollziehbar. Dass keine Keime mehr festgestellt worden seien, beruhe auf dem Therapieeffekt. Es schließe allerdings nicht aus, dass noch eine Restbesiedelung vorhanden sei, die dann hinterher zu den Problemen geführt habe, wie sie beim Kläger eingetreten seien. Dies sei allerdings damals für die Ärzte nicht vorhersehbar gewesen. Bei Entlassung habe es jedoch keinen Grund gegeben für eine weitere Antibiotikagabe. II. Mangels einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verdienstausfall, Feststellung der weiteren Einstandspflicht der Beklagten sowie Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.